LVwG N LVwG-S-2012/001-2022

LVwG-S-2012/001-2022Landesverwaltungsgericht26.07.2022

Regest

Ordnungsrecht; Jugendschutz; Verwaltungsstrafe; Alkoholkonsum; Kontrollsystem;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2012/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2012.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin

Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 02.06.2022, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Jugendgesetz (NÖ JugendG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es im 1. Satz der Tatbeschreibung zu Spruchpunkt 1 wie folgt zu lauten hat: „Sie haben es als Geschäftsführer der Veranstalterin C GmbH, zu verantworten, dass an einem allgemein zugänglichen Ort und bei einer öffentlichen Veranstaltung an D, 16 Jahre alt, Mischgetränke mit gebranntem Alkohol ausgeschenkt wurden.“ und es im 1. Satz der Tatbeschreibung zu Spruchpunkt 2 wie folgt zu lauten hat: „Sie haben es als Geschäftsführer der Veranstalterin C GmbH, zu verantworten, dass an einem allgemein zugänglichen Ort und bei einer öffentlichen Veranstaltung an E, 16 Jahre alt, Mischgetränke mit gebranntem Alkohol ausgeschenkt wurden.“

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von je 30,-- Euro pro Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses, somit von insgesamt 60,- Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) die Strafbeträge von insgesamt 300,-- Euro zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von insgesamt 30,-- Euro und des Beschwerdeverfahrens von insgesamt 60,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 390,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 02.06.2022, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er in der Zeit vom 19.03.2022, 21:00 Uhr, bis 20.03.2022, 01:00 Uhr, im Gemeindegebiet ***, ***, ***

1. als Veranstalter an einem allgemein zugänglichen Ort D, 16 Jahre, mehrere Mischgetränke mit gebranntem Alkohol ausgeschenkt habe; er habe dadurch gegen § 18 Abs. 3 NÖ JugendG verstoßen, da an junge Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres jegliche alkoholische Getränke, an junge Menschen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres alkoholische Getränke, welche gebrannten Alkohol beinhalten sowie Tabakerzeugnisse, verwandte Erzeugnisse und Wasserpfeifen an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen weder angeboten noch an sie abgegeben (überlassen, ausgeschenkt, verkauft, geschenkt, weitergegeben) werden dürften;

2. als Veranstalter an einem allgemein zugänglichen Ort E, 16 Jahre, Mischgetränke mit gebranntem Alkohol (Barcardi, Vodka) ausgeschenkt habe; er habe dadurch gegen § 18 Abs. 3 NÖ JugendG verstoßen, da an junge Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres jegliche alkoholische Getränke, an junge Menschen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres alkoholische Getränke, welche gebrannten Alkohol beinhalten sowie Tabakerzeugnisse, verwandte Erzeugnisse und Wasserpfeifen an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen weder angeboten noch an sie abgegeben (überlassen, ausgeschenkt, verkauft, geschenkt, weitergegeben) werden dürften.

Der Beschwerdeführer habe dadurch zu beiden Spruchpunkten jeweils die Rechtsvorschriften des 18 Abs. 3 iVm § 24 Abs. 3 NÖ Jugendgesetz, LGBl. 4600-13, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 98/2018, verletzt und wurden über ihn Geldstrafen in der Höhe von je 150,-- Euro pro Spruchpunkt (Ersatzfreiheitsstrafe je 10 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG in der Höhe von insgesamt 30,-- Euro vorgeschrieben.

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld zusammengefasst aus, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen durch die Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 13.4.2022, GZP: ***, sowie das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erwiesen seien. Die Aussagen der beiden Zeugen E und D seien dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 10.5.2022 zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben worden, binnen zwei Wochen nach Zustellung dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer habe sich innerhalb der Frist nicht geäußert. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der vorliegenden Zeugenaussagen, sei erwiesen, dass zum angeführten Zeitpunkt an der angeführten Örtlichkeit an junge Menschen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres alkoholische Getränke, welche gebrannten Alkohol beinhalten würden, ausgeschenkt worden wären. Die Einspruchsangaben des Beschwerdeführers vom 24.04.2022 seien daher nicht geeignet die ihm zur Last gelegten Tatbestände zu entkräften. Außerdem sei dem Beschwerdeführer auch nicht der Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG gelungen.

Im Rahmen der Strafbemessung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld erwogen, dass mildernd die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, erschwerend hingegen kein Umstand zu werten gewesen wäre. Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen habe der Beschwerdeführer keine

Angaben gemacht, sodass die Behörde daher von einem durchschnittlichen Einkommen von 2.000,-- Euro und keinem Vermögen ausgegangen sei. Unter Berücksichtigung auch der sonstigen Grundsätze des § 19 VStG seien die verhängten Geldstrafen angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht mit Schriftsatz seines nunmehrigen Rechtsvertreters vom 05.07.2022 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, in Stattgebung seiner Beschwerde das wider ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, und damit eindeutig erkennbar auch das gegen ihn erlassene Straferkenntnis aufzuheben.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass sich das Feststellungsverfahren darauf einschränke, auszuführen, dass gebrannter Alkohol an Jugendliche unter 18 Jahren ausgeschenkt worden sei. Die belangte Behörde unterlasse es, hier überhaupt Feststellungen zu treffen, dass der Zeuge D nach der Personenkontrolle unter Aufforderung ein Band für 16 bis 18 Jährige anzulegen, ein falsches Alter angegeben habe und so etwas nicht verhindert werden könne.

Bei der Personenkontrolle werde zunächst einmal geprüft, ob die Eintretenden älter als 16 Jahre seien, und würden diese dann der Bänderausgabe zugewiesen. Man könne nicht verhindern, dass Personen nach der Ausweiskontrolle gegenüber den Bändern ausgebenden Personen nochmals falsche Angaben machen würden beziehungsweise sich bewusst falsch anstellen würden. Ein derart überbordender Verwaltungsaufwand sei nicht möglich und auch nicht im Sinne des Gesetzes. Mit der Zugangskontrolle und der Vorselektierung und dem Hinweis, sich in der Schlange links oder rechts anzustellen beziehungsweise die Angaben zum Alter zu wiederholen, sei das Auslangen gefunden. Personen, die mit (gut) gefälschten Ausweisen die Lokalität betreten oder dann bei der Bänderausgabe falsche Angaben machen würden, könnten schlichtweg nicht verhindert werden und habe auch hier der Veranstalter keine Möglichkeit, so etwas zu verhindern.

Es hätte auch die belangte Behörde entsprechend Sicherheits- und Schankpersonal befragen müssen, was wohlweislich unterlassen worden wäre. Um was für „Früchtchen“ es sich bei den vernommenen Zeugen handle, ergebe sich ja auch eindeutig aus dem Umstand, dass D eine Schlägerei angezettelt habe, und stelle sich dann auch die Frage, was eine 16 Jährige schwer betrunken als Zeugin dieser Schlägerei mache. Hier diesen Protagonisten irgendwelche Beweiskraft zuerkennen zu wollen, sei mehr als übertrieben. Auch könne es nicht angehen, dass das offensichtliche Versagen in der Erziehung dem Beschwerdeführer angelastet werde.

Es sei natürlich „auch irrsinnig glaubwürdig“, dass man ganz offensichtlich das Kontrollband auf die Schank lege, um dann für Inhaber dieses Kontrollbandes verbotene Getränke zu bestellen, nur um zu testen, ob das möglich sei. Eine derartige Aussage sei schlichtweg unsinnig und sei es absurd, dass hier seitens der belangten Behörde irgendwelche Beweiskraft zuerkannt worden wäre. Vielmehr hätte mit einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung die belangte Behörde feststellen müssen, dass mit den getroffenen Maßnahmen das Auslangen gefunden worden wäre und der vorgeworfene Tatbestand nicht vorliege.

Auch in rechtlicher Hinsicht sei festzuhalten, dass ausgehend von den rudimentären Feststellungen sich eindeutig ergebe, dass auch ausgehend von den Zeugenaussagen alles Erdenkliche gemacht worden wäre, um den Zustrom der Jugendlichen in entsprechende Bahnen zu lenken und auch dafür zu sorgen, dass nur Berechtigte Zutritt erhalten und die Zutrittsberechtigten auch in die richtigen Bahnen (16-18 Jährige/über 18 Jährige) gelenkt werden würden. Die Bestimmungen des NÖ Jugendgesetzes würden nur zumutbare, nicht aber unmögliche Maßnahmen vorsehen. Unmöglich sei es, mehrfache Alterskontrollen durchzuführen, da dann stundenlange Wartezeit in Kauf genommen werden müsste, was dazu führe, dass die Veranstaltungen nicht mehr besucht werden würden.

Um einen reibungslosen Zutritt zu Veranstaltung gewährleisten zu können, gebe es eben die Eingangskontrollen mit Ausweisüberprüfung und die Zuordnung zu den einzelnen Ausgabestellen für Bänder. Wenn sich offensichtlich missratene Jugendliche nach der Ausweiskontrolle zu falschen Ausgabestellen schummeln und dort noch die Ausgebenden belügen, könne dies nicht verhindert werden.

Sowohl Sicherheitspersonal als auch Schankpersonal hätten strengste Auflagen und Vorgaben, an wen sie Alkohol ausschenken; nur könne natürlich nicht verhindert werden, dass über 18 Jährige eine Runde Getränke bestellen würden, die gebrannten Alkohol beinhalten, und an unter 18 Jährige verteilen würden, beziehungsweise die Jugendlichen vor der Veranstaltung zuhause oder unmittelbar am Veranstaltungsort vor Zutritt auf dem Parkplatz mitgebrachte Getränke – welcher Art auch immer – konsumieren und mit erheblichem Alkoholspiegel die Veranstaltung betreten würden.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 07.07.2022 legte die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vorgelegten Verwaltungsstrafakt.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der C GmbH, welche am 19.03.2022 und 20.03.2022 eine Veranstaltung in der *** in *** in *** durchführte.

Der Zutritt der Besucher zu dieser Veranstaltung wurde vom Beschwerdeführer derart organisiert, dass zunächst vom Sicherheitspersonal eine Personenkontrolle unter Vorzeigen eines Ausweises erfolgte, was primär dazu diente, die Altersgruppe unter 16 Jahren zurückzuweisen. In weiterer Folge wurden die Besucher angewiesen, zur Bänderausgabe weiterzugehen, wobei die Altersgruppe zwischen 16 und 18 Jahren eigene Bänder und Personen über 18 Jahren wiederum eigene Bänder erhielten. Bei der Bänderausgabe selbst wurde vom diensthabenden Personal nur mehr verbal nach dem Alter gefragt, eine Ausweiskontrolle fand nicht mehr statt und wurde dies auch vom Sicherheitspersonal in dieser Phase nicht weiter überprüft.

Am 19.03.2022 besuchten unter anderem auch E und D, welche beide zu diesem Zeitpunkt 16 Jahre alt waren, diese Veranstaltung. E zeigte zunächst dem Sicherheitspersonal ihren Mopedführerschein, den bänderausgebenden Personen nannte sie sodann ihr richtiges Alter und bekam einmal ein Band für über 18 Jährige und 3 Bänder für 1618 Jährige. D zeigte zunächst dem Sicherheitspersonal seinen Reisepass; den bänderausgebenden Personen gab er gegenüber an, bereits 18 Jahre alt zu sein, aufgrund dessen er ohne weitere Kontrolle ein Band für über 18 Jährige bekam.

In weiterer Folge bestellten E und D zwischen 21:00 Uhr und 01:00 Uhr mehrmals an der Schank Getränke mit gebranntem Alkohol. Diese bestellten Getränke wurde beiden vom Schankpersonal anstandslos ohne irgendwelche weitere Kontrollen oder Nachfragen ausgeschenkt.

5. Beweiswürdigung:

Festzuhalten ist zunächst im Grundsätzlichen, dass der Sachverhalt im festgestellten Rahmen unstrittig ist und sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsstrafaktes im Zusammenhang mit dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt.

Unstrittig ist im Einzelnen, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer der C GmbH ist, die die Veranstalterin der angesprochenen Veranstaltung in *** war. Sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit dem Einlass der Besucher zu dieser Veranstaltung ergeben sich aus den dazu übereinstimmenden Angaben der beiden Zeugen E und D laut den Niederschriften vom 10.05.2022 und wiederum dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers. Gerade zumal das eigene Beschwerdevorbringen im Einklang mit den Angaben der beiden Zeugen steht, ist das Beschwerdevorbringen dahingehend, dass aus den näher dargelegten Gründen diesen Aussagen keine Beweiskraft zuzukommen habe, nicht nachvollziehbar. Im Konkreten wird vom Beschwerdeführer insbesondere nicht in Abrede gestellt, dass vor allem bei der Bänderausgabe keine weitere Kontrolle in Bezug auf das Alter stattfand mit Ausnahme einer rein verbalen Nachfrage diesbezüglich und dass sohin eine Ausweiskontrolle ausschließlich zu Beginn beim Sicherheitspersonal stattfand, das jedoch seinerseits nichts mit der anschließend durchgeführten Bänderausgabe (und naturgemäß der Getränkeausgabe während der Veranstaltung) zu tun hatte.

Die Feststellungen konkret bezogen auf die beiden Zeugen ergeben sich wiederum aus deren eigenen Angaben. Zumal der konkrete Ablauf des Einlasses von den beiden Zeugen so geschildert wurde, wie es vom Beschwerdeführer bezogen auf die allgemeine Handhabung dargelegt wurde, gibt es keinen Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Insbesondere wurde eben vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet, dass der Ablauf, wie von den Zeugen geschildert, so nicht stattgefunden hat oder haben konnte.

Nicht zuletzt war daher auch aus denselben Gründen den Angaben der beiden Zeugen in Bezug auf das Ausschenken von Alkohol zu folgen. Vom Beschwerdeführer wurde auch diesbezüglich zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass vom Schankpersonal eine Kontrolle des Alters stattfand; im Gegenteil – was hier allerdings nicht entscheidungsrelevant ist – ergibt sich aus den Zeugenaussagen sogar, dass nicht einmal auf die Bänder im Zuge der Ausgabe von Alkohol geachtet worden wäre.

6. Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 18 Abs. 1 und 3 NÖ Jugendgesetz (NÖ JugendG):

„(1) Junge Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen alkoholische Getränke (auch in Form von Mischgetränken) an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen weder erwerben noch besitzen noch konsumieren.

(…)

(3) Jungen Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen alkoholische Getränke nach Abs. 1, jungen Menschen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen alkoholische Getränke, Tabakerzeugnisse, verwandte Erzeugnisse und Wasserpfeifen nach Abs. 2, an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen weder angeboten noch an sie abgegeben (überlassen, ausgeschenkt, verkauft, geschenkt, weitergegeben) werden.“

§ 24 Abs. 3 NÖ JugendG:

„(3) Unternehmer, Veranstalter, Gewerbetreibende oder deren Beauftragte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit dem Gebot der §§ 18 Abs. 3, 19 Abs. 1 oder Abs. 3 oder 20 Abs. 1 oder Abs. 2 zuwiderhandeln oder entgegen einer auf Grund der §§ 16 Abs. 3 oder 20 Abs. 3 erlassenen Verordnung handeln, begehen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,– und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.“

§ 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):

„(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.“

§ 19 VStG:

„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 3 NÖ JugenG dürfen jungen Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres alkoholische Getränke nach Abs. 1, jungen Menschen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres alkoholische Getränke, Tabakerzeugnisse, verwandte Erzeugnisse und Wasserpfeifen nach Abs. 2, an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen weder angeboten noch an sie abgegeben (überlassen, ausgeschenkt, verkauft, geschenkt, weitergegeben) werden, andernfalls unter anderem der Veranstalter gemäß § 24 Abs. 3 NÖ JugendG eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,– Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen ist.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Veranstalterin im Tatzeitraum am Tatort, sohin an einem allgemein zugänglichen Ort bzw. bei einer öffentlichen Veranstaltung, dafür verantwortlich war, dass an die beiden angesprochenen Personen, welche erst jeweils 16 Jahre alt waren, Getränke mit gebranntem Alkohol ausgeschenkt wurde, womit vom Beschwerdeführer das objektive Tatbild der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen erfüllt wurde.

Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG (vgl. dazu VwGH 31.01.2014, 2012/02/0012), wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Eine derartige Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall sowohl unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes als auch unter Zugrundelegung seines eigenen Vorbringens nicht gelungen. Der Beschwerdeführer verantwortet sich im Wesentlichen damit, dass im Rahmen des Einlasses eine ausreichende, weil nur so zumutbare Personenkontrolle stattgefunden habe und die Besucher der Veranstalter mit Bändern, die 16 bis 18 Jährige erkenntlich machen würden, versehen worden wären und dass für ihn als Veranstalter nicht zu verhindern sei, dass Personen falsche Ausweise zeigen, ein falsches Geburtsdatum nennen und sich bei der Bänderausgabe falsch anstellen würden. Mit dieser Argumentation greift der Beschwerdeführer zu kurz und ist diese nicht geeignet, ihm jegliches Verschulden im konkreten Fall abzusprechen.

Der Beschwerdeführer ist als Veranstalter verpflichtet, auf die Einhaltung aller die Veranstaltung betreffenden Bestimmungen, so auch jener des NÖ Jugendgesetzes zu achten. Soweit er dazu (verständlicherweise) alleine nicht imstande ist und er sich Dritten zu bedienen hat, ist er nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dafür verantwortlich, ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. In diesem Zusammenhang lag es am Beschwerdeführer konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden und insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen konkret vorgenommen werden (vgl. VwGH 28.05.2008, 2005/03/0125 und VwGH 21.04.2010, 2008/03/0139).

Einem Veranstalter nun die Verpflichtung aufzuerlegen, sicherzustellen, dass im konkreten Fall 16 bis 18 Jährige keine Getränke mit gebranntem Alkohol ausgeschenkt erhalten, ist nun alles andere als unzumutbar oder gar unmöglich, sondern eben gerade die sich aus § 18 Abs. 3 NÖ JugendG ergebende Verpflichtung des Veranstalters. Das offenkundig auch hier verwendete „Bändersystem“ ist grundsätzlich dazu zweifellos ein probates Mittel. Der Beschwerdeführer blieb nun jedoch jegliches schlüssige Vorbringen schuldig, warum es gegenständlich zweier getrennter Kontrollen durch das Sicherheitspersonal, das eine Ausweiskontrolle durchführte, und der bänderausgebenden Personen, die eine solche nicht mehr durchführten, bedurfte. Gerade die Bänderausgabe ist eben hier das essentielle Moment und erscheint es geradezu widersinnig, jedenfalls aber als fahrlässig, hier keine weitergehende Kontrolle als eine nicht weiter überprüfte verbale Frage nach dem Geburtsdatum durchzuführen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, welche zusätzlichen Wartezeiten hier entstehen würden, wenn nicht gleich und in Einem im Zuge der Bänderausgabe auch eine Ausweiskontrolle stattfindet; im Gegenteil wird die Kontrolle auf eine Position beschränkt.

Soweit sich der Beschwerdeführer damit verantwortet, dass nicht zu verhindern sei, dass Personen (wie auch gegenständlich) ein falsches Geburtsdatum nennen und/oder (wie vermutlich auch gegenständlich) sich in der falschen Schlange zur Bänderausgabe anstellen, ist genau aus diesem Grund für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Hätte er dafür gesorgt, dass bei der Bänderausgabe eine wirksame und sinnvolle Kontrolle des Alters durchgeführt wird, wären diese ihm den Besuchern unterstellten Vorgangsweisen ausgeschlossen. Es wäre vielmehr eben sichergestellt, dass die Besucher ein „korrektes“ Band ausgestellt erhalten und dieses im Übrigen auch anlegen. Soweit der Beschwerdeführer weiters behauptet, dass Ausweise auch in gefälschter Form vorgelegt werden würden oder könnten, ist dieses Vorbringen unbeachtlich, weil dies (auch unbestritten) in den beiden konkret dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Fällen nicht der Fall war. Nicht zuletzt ist auch festzuhalten, dass ein allfälliges (Mit)Verschulden des betreffenden Besuchers – der vom Beschwerdeführer in unsachlicher Weise als „offenkundig missratener Jugendlicher“ bezeichnet wird – der Veranstaltung den Beschwerdeführer als Veranstalter nicht von seinen Pflichten exkulpiert.

Völlig unnachvollziehbar ist das Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend, dass ihm einerseits ein offensichtliches Versagen in der Erziehung nicht angelastet werden könne und dass andererseits nicht verhindert werden könne, dass Jugendliche bereits alkoholisiert die Veranstaltung betreten würden. Beide diese Punkte haben nichts mit den den Beschwerdeführer hier treffenden Verpflichtungen zu tun. Dem Beschwerdeführer wurde und wird zu keinem Zeitpunkt eine fehlende Erziehung von Jugendlichen zur Last gelegt, sondern schlicht und einfach die Nichtbeachtung der ihn nach dem NÖ JugendG treffenden Verpflichtungen; im Gegenteil hat der Veranstalter gerade bei offenkundig „herausfordernden“ Jugendlichen noch eine größere Kontrollpflicht wahrzunehmen. Und auch von vornherein alkoholisierte Personen sind beim Einlass entsprechend zu kontrollieren und ist diesen gegenüber das NÖ JugendG anzuwenden, ganz abgesehen davon, dass es dem Beschwerdeführer als Veranstalter auch freisteht, diesen Personen den Zutritt zu verweigern.

Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bedurfte es demnach auch gar nicht weiter auf die Frage einzugehen, ob und inwieweit vom Schankpersonal Alkohol trotz fehlender Bänder oder trotz Bänder, die auf 16 bis 18 Jährige hingewiesen haben, ausgeschenkt wurde und auch diesbezüglich ein offenkundiges Fehlverhalten vorliegen würde.

Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer als Veranstalter im konkreten Fall sehr wohl ihm (auch offenkundig) zumutbare Kontrollmaßnahmen insbesondere im Zuge der Bänderausgabe unterlassen, sodass ihm auch in subjektiver Hinsicht unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes in Form von zumindest fahrlässigem Verhalten die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen vorzuwerfen sind. Der Beschwerdeführer hat somit auch das subjektive Tatbild der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen erfüllt.

Vom Beschwerdeführer wurde selbst gar nicht bestritten, Veranstalter zur Tatzeit am Tatort gewesen zu sein. Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass Veranstalterin die C GmbH war, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist. Das Verwaltungsgericht ist verpflichtet, das die Verantwortlichkeit konstituierende Merkmal (Organstellung, Funktion, etc.) des Beschuldigten gemäß § 44a Z 1 VStG bei der Umschreibung der Tat richtig und vollständig im Spruch anzugeben (vgl. VwGH 30.8.2018, Ra 2018/17/0147, mwN).

Die Bestimmungen des § 44a VStG gelten für den Spruch des Straferkenntnisses, nicht aber für Verfolgungshandlungen (vgl. VwGH 29.4.2009, 2009/02/0090). Eine Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG hat sich zwar auf eine bestimmte Person als Beschuldigter, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 44a Z 2 VStG zu beziehen, für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung ist aber nicht gefordert, dass dem individuell bestimmten Beschuldigten allenfalls auch vorgeworfen werden muss, er habe die Tat als zur Vertretung nach außen Berufener bzw. verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG zu verantworten. Damit ist es aber im Stadium der Setzung von Verfolgungshandlungen auch noch nicht erforderlich, bereits die Art der Organfunktion, aus der sich die Verantwortlichkeit ergibt, konkret zu determinieren (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2017/17/0886, mwN).

Für eine wirksame Verfolgungshandlung ist es demnach nicht entscheidend, ob die Organfunktion (korrekt) angegeben ist (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2017/17/0886). Das Verwaltungsgericht, das verpflichtet ist, das die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierende Merkmal im Rahmen der von ihm zu treffenden Entscheidung richtig und vollständig anzugeben, ist berechtigt und verpflichtet, im Erkenntnis eine Richtigstellung des von der Verwaltungsbehörde angesprochenen, vom Verwaltungsgericht aber nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens als unzutreffend erkannten Verantwortlichkeitsmerkmales vorzunehmen (vgl. VwGH 31.1.2018, Ra 2017/17/0902).

Das Verwaltungsgericht hatte daher entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a VStG die angeführte Spruchkorrektur vorzunehmen.

8. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Schutzzweck der gegenständlichen Norm liegt darin, Jugendliche unter 18 Jahren vor der schädlichen Wirkung gerade von Getränken mit gebranntem Alkohol zu schützen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten sind somit jeweils hoch.

Von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld wurde fälschlich als strafmildernd gewertet, dass keine einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen aufscheinen würden. Tatsächlich ist dieser Umstand nicht als Milderungsgrund zu werten; der Beschwerdeführer weist zwar keine einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen, jedoch sehr wohl nicht einschlägige auf. Es liegt demnach keine Unbescholtenheit vor, was in diesem Zusammenhang nicht die Annahme eines Milderungsgrundes bedeutet. Auch weitere Milderungsgründe sind nicht erkennbar und werden solche vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Vor allem lässt die Verantwortung des Beschwerdeführers auf Basis seines Vorbringens in der Beschwerde jegliche Einsicht und Reue vermissen. Demgegenüber sind der Strafbemessung jedoch auch keine Erschwerungsgründe zu Grunde zu legen, da insbesondere eben keine einschlägigen Vormerkungen des Beschwerdeführers aufscheinen.

Wie oben ausgeführt ist dem Beschwerdeführer fahrlässiges Verhalten anzulasten. Unter zusätzlicher Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Erwägungen und des gesetzlichen Strafrahmens, woraus sich ergibt, dass von der belangten Behörde die Geldstrafen ohnehin in dessen untersten Bereich festgesetzt wurden, kam auch eine Strafherabsetzung nicht in Betracht, sondern stellen diese Geldstrafen sowie die dazu als adäquat anzusehenden Ersatzfreiheitsstrafen eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung des Beschwerdeführers dar.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten des Beschwerdeführers gering waren.

Die Kostenentscheidung dazu stützt sich auf die Bezug habende Gesetzesstelle. Im Hinblick auf die Abweisung der Beschwerde hat der Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Strafen zu leisten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 und 3 sowie Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da einerseits in der Beschwerde im Ergebnis nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und im angefochtenen Straferkenntnis eine 500,-- Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde sowie andererseits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Es wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es war insbesondere lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.