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LVwG-S-1691/001-2022•LVwG N LVwG-S-1691/001-2022
LVwG-S-1691/001-2022Landesverwaltungsgericht27.07.2022
Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Halter; Haltereigenschaft; Heimtierdatenbank;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch B, Rechtsanwälte OG in ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St.Pölten vom 6. Mai 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG der Einstellung des Strafverfahrens verfügt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Bisheriger Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am 31. August 2021 zwischen 9:30 und 12:30 Uhr in ***, ***, der von ihr gehaltenen Hündin der Rasse Siberian Husky (C), die aufgrund einer Tumorerkrankung beidseits ca. tennisballgroße Mandibularlympfknoten aufgewiesen habe, dadurch ungerechtfertigt Leiden zugefügt, dass das Tier bei starkem Regen und einer Außentemperatur von ca. 12 °C angeleint auf einem gepflastertes Podest mit Metallgitter ohne Unterlage gehalten worden sei, sodass das Tier keine Möglichkeit gehabt hätte, Schutz vor den Witterungsumständen zu finden.
Rechtfertigend hielt die Beschwerdeführerin fest, dass das Tier nicht angebunden gehalten worden sei, sondern (wie auf den von der belangten Behörde herangezogenen Lichtbildern ersichtlich) eine lange Leine getragen habe, die entlang des gepflasterten Weges geführt und dem Tier einen „umfassenden Bewegungsspielraum“ ermöglicht habe. Auch ließen die vorgelegten Lichtbilder das von der belangten Behörde angenommenen deutliche Meideverhalten nicht erkennen und seien die herangezogenen Witterungsbedingungen (12° Außentemperatur, Nieselregen) nicht geeignet, einem Siberian Husky Leiden zuzufügen.
Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie die Fotos 1. bis 4., durch Vernehmung der Beschwerdeführerin, ihres Gatten und der Zeugin D sowie durch die Einholung eines veterinärfachlichen Gutachtens.
Feststellungen und Beweiswürdigung:
Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Das verfahrensgegenständliche Tier, eine ca. zehn Jahre alte Hündin der Rasse Siberian Husky (C), die aufgrund einer Tumorerkrankung beidseits ca. tennisballgroße Mandibularlympfknoten aufwies, wurde am 31. August 2021 zwischen 9:30 und 12:30 Uhr in ***, ***, auf dem nördlich des Wohngebäudes befindlichen Grundstücksteil gehalten. Das Tier trug eine Halsung mit einer einige Meter langen Leine, deren Karabiner in das unter dem westlich des Eingangs situierten Fenster befindliche Gitter eingesteckt war; der Karabiner wurde dort nicht seiner Funktionsweise entsprechend fixiert. Das Tier lag auf dem vor dem Eingang befindlichen Protest, das über die gesamte Breite überdacht war. In dem für das Tier zugänglichen Bereich stand weder eine Schutzhütte noch ein witterungsgeschützter, schattiger, wärmegedämmter Liegeplatz zur Verfügung. Im Tatzeitraum herrscht eine Außentemperatur von ca. 12 °C und setzte gegen Ende des Tatzeitraums Niederschlag (Nieselregen) ein. Das Tier war im Tatzeitraum den Niederschlag nicht ausgesetzt.
Im Tatzeitpunkt war die Beschwerdeführerin in der Heimtierdatenbank als Halterin eingetragen. Tatsächlich um das Tier kümmerte sich jedoch im Tatzeitpunkt nur noch der Gatte der Beschwerdeführerin.
Diese Feststellungen gründen sich auf die übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin, ihres Gatten und der vernommenen Zeugin D. Bezogen auf die Fixierung der Leine des Tieres mit dem Karabiner am Gitter kann den Ausführungen des Gatten der Beschwerdeführerin (wonach dieser am Gitter nicht seiner Funktion entsprechend fixiert war) auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse nicht entgegengetreten werden. Ausschlaggebend dafür ist, dass eine entsprechende Befestigung des Karabiners von der damaligen Position der Zeugin D aufgrund des Abstands nicht festgestellt werden konnte und auch eine Überprüfung unterblieb. Wenngleich von der Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens die Anbindehaltung nicht in Abrede gestellt, sondern bloß auf die Länge der Leine verwiesen wurde, steht eine Fixierung derselben im Gitter unter dem Fenster nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Gewissheit fest. Gleiches gilt dafür, dass das Tier dem Niederschlag ausgesetzt war. Zum einen lassen die vorgelegten Lichtbilder derartiges nicht erkennen, zum anderen kann auch aus den Angaben der Zeugin D, sie habe das feuchte Fell gespürt, als sie das Tier an der Halsung gehalten habe, für sich nichts abgeleitet werden, zumal des Tier zwischen dem Tatzeitraum und jenem dieser Feststellung den Platz unter dem Vordach unbestrittenermaßen verlassen hat und solcherart dem Niederschlag notwendig ausgesetzt war.
Nicht entgegengetreten werden kann auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse aber auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, nicht sie, sondern ausschließlich ihr Gatte habe sich um das Tier gekümmert. Vielmehr wird dieser Umstand auch durch die Schilderungen der Zeugin D bestätigt, wonach sich die Beschwerdeführerin bei sämtlichen Amtshandlungen nur im Hintergrund gehalten habe.
Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 5 Abs. 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen und verstößt hiegegen Abs. 2 Z 10 zufolge, wer ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt.
Wenngleich Täter der gegenständlichen Übertretung jedermann sein kann, erbrachte das Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin auf die Haltungsumstände im Tatzeitraum in irgendeiner Weise Einfluss nahm. Gleichermaßen steht nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Gewissheit fest, dass der Beschwerdeführerin überhaupt Haltereigenschaft i.S.d. § 4 Z 1 TSchG zukam.
Ausschlaggebend für diese ist nämlich stets die faktische, nicht hingegen die rechtliche Beziehung zum Tier (VwSlg 18.397 A/2012). Als Halter kommt demnach u.a. in Betracht, wer für das Tier verantwortlich ist, also die tatsächliche Herrschaft über das Tier ausübt und eigenverantwortlich darüber entscheiden kann, wie bzw. wo das Tier zu versorgen, zu füttern, unterzubringen, auszuführen, zu pflegen oder tierärztlich zu betreuen ist (VwGH 27.4.1012, 2011/02/0283; LVwG NÖ 12.6.2018, LVwG-S-864/001-2018 ua). Gleichermaßen unterliegt ein Tier der (als weiterer Anknüpfungspunkt für die Haltereigenschaft genannten) „Obhut“ einer Person, wenn diese über die bloße faktische Innehabung bzw. Einflussnahmemöglichkeit hinaus ein Verhältnis einer (anvertrauten oder in Anspruch genommenen) zumindest in Teilbereichen eigenverantwortlichen Sorge um dieses und sein Wohlergehen i.S.v. „Haltung“ innehat.
Dass die Beschwerdeführerin im Tatzeitraum als Halterin des Tieres in der Heimtierdatenbank eingetragen war, ist insoweit bloß ein Indiz, genügt aber nicht, eine Haltereigenschaft zu begründen.
Im Hinblick darauf konnte daher nicht erwiesen werden, dass die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegt Übertretung begangen hat, sodass der Beschwerde Erfolg beschieden und mit Aufhebung des Straferkenntnisses vorzugehen war.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr Obsiegen nicht aufzuerlegen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Würdigung auf der oben wiedergegebenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung basiert.
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