LVwG N LVwG-AV-562/001-2022

LVwG-AV-562/001-2022Landesverwaltungsgericht29.07.2022

Regest

Landwirtschaft und Natur; Fischerei; Fischereiaufsichtsorgan; Widerruf; Weiterbildungskurs;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-562/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.562.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Gindl über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid des NÖ Landesfischereiverbandes vom 28. April 2022, Zl. ***, betreffend Widerruf des Fischereiaufsehers, zu Recht:

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und diese abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid des NÖ Landesfischereiverbandes (in der Folge: belangte Behörde) vom 28. April 2022, Zl. ***, wurde die Bestellung des Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer), Dienstausweis Nr. ***, Dienstabzeichen Nr. ***, ausgestellt von der BH St Pölten zum Fischereiaufseher gemäß § 18 Abs. 5 NÖ Fischereigesetz 2001 widerrufen.

Begründend führte der NÖ Landesfischereiverband im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer innerhalb des Zeitraumes vom 10. März 2017 bis 10. März 2022, an keinem Weiterbildungskurs teilgenommen hat.

Dagegen richtete sich die fristgerechte Beschwerde des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2022. In dieser führte er wie folgt aus:

„Ich erlitt im Jahr 2010 einen Schlaganfall. Nach Therapien im Therapiezentrum *** konnten die Folgen des Schlaganfalles beseitigt werden, Ich konnte meine Tätigkeit als Aufsichtsorgan in der *** wieder aufnehmen.

Als 2019 die Corona-Pandemie ausbrach, musste ich entscheiden, ob die Impfung trotz meiner Vorerkrankung (Schlaganfall) angebracht ist. Nach ärztlicher Beratung wurde von einer Impfung abgeraten.

Die Folgen der Pandemie haben zahlreicher verordnete Einschränkungen gebracht. Inbesonders war im Jahr 2021 und bis Februar 2022 die Verhängung der G2 (geimpft oder genesen) Verordnung für mich als Ungeimpften ein Besuch von Gasthäusern und von Veranstaltungen nicht möglich.

Der Weiterbildungskurs am 3. Juni 2022 wird unter Auflage einer 3G Verordnung (geimpft, genesen oder getestet) abgehalten, sodaß ich nach einem Corona-Test teilnehmen kann. Auf meine Stellungnahme v. 29. März 2022 darf ich hinweisen.

Aus den angeführten Gründen ersuche ich um AUFHEBUNG des Bescheides v. 28.4.2022, Zahl: ***.“

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).

Nach den Materialien zu § 27 VwGVG 2014 (EB RV 2009 BlgNR, 24. GP, 6) legt § 27 VwGVG 2014 den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein (vgl. auch VwGH vom 5.11.2014, Ra 2014/09/0018).

§ 18 Abs. 5 und 6 NÖ Fischereigesetz 2001 lauten:

„(5) Die Bestellung zum Fischereiaufseher erfolgt durch Bescheid des NÖ Landesfischereiverbandes. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist die Bestellung zu widerrufen. Gleiches gilt, wenn der Fischereiaufseher keine gültige Fischerkarte (§ 14) hat. Der Widerruf einer Bestellung ist der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen, die die Beeidigung vorgenommen hat.

(6) Als Fischereiaufseher kann nur bestellt werden, wer

  • gemäß Abs. 1 namhaft gemacht wurde,

  • die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates besitzt,

  • volljährig ist,

  • im Besitz einer gültigen Fischerkarte ist,

  • über solche körperliche und geistige Eigenschaften verfügt, dass angenommen werden kann, die Aufgaben als Fischereiaufseher erfüllen zu können,

  • durch seinen Wohnsitz und die ihm zur Verfügung stehende Zeit die Gewähr bietet, dass er den Fischereischutz in dem Fischereirevier, für das er bestellt wird, auch ausreichend ausüben kann,

  • den Nachweis nach Abs. 2 oder 3 erbringen kann; beziehen sich diese Nachweise auf Fischereiaufseherkurse, einschlägige Berufsausbildungen oder gleichwertige Ausbildungen, die länger als 5 Jahre zurückliegen, ist der Besuch eines Weiterbildungskurses gemäß § 18a nachzuweisen und

  • vertrauenswürdig ist.“

Gemäß § 18a Abs. 1 NÖ Fischereigesetz 2001 müssen Fischereiaufseher an Weiterbildungskursen teilnehmen, die vom NÖ Landesfischereiverband zu veranstalten sind. Über deren Besuch ist eine Bescheinigung auszustellen. Nimmt ein Fischereiaufseher innerhalb von fünf Jahren nicht zumindest an einem Kurs teil, ist seine Bestellung (§ 18 Abs. 5) zu widerrufen und dieser Umstand der Bezirksverwaltungsbehörde, welche die Beeidigung vorgenommen hat, mitzuteilen.

Auf Grund der unstrittigen Aktenlage hat der Beschwerdeführer innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren nicht an einem entsprechenden Weiterbildungskurs im Sinne des § 18a Abs. 1 Fischereigesetz 2001 teilgenommen. Die belangte Behörde hat daher rechtsrichtig den die Bestellung zum Fischereiaufseher widerrufen.

Ergänzend wird ausgeführt, dass dieser Widerruf einer (nochmaligen) Bestellung als Aufsichtsorgan bei Erfüllung der Voraussetzungen, insbesondere auch des Beschwerdeführers (vgl. § 18 Abs. 5 NÖ FischG 2001 – inkl. Besuch einer Ausbildung am 3.6.2022) nach Namhaftmachung durch den Fischereiausübungsberechtigten (vgl. § 18 Abs. 1 NÖ FischG) nicht entgegensteht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24.6.2014, 2014/05/0059, 17.4.2012, 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, 2012/03/0038).

Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

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