LVwG N LVwG-S-1762/001-2022

LVwG-S-1762/001-2022Landesverwaltungsgericht31.07.2022

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verfahrensrecht; Ordnungsstrafe; beleidigende Schreibweise;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1762/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1762.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde von Herrn A, geboren ***, ,, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung, ***, vom 10. Mai 2022, ***, betreffend die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach § 34 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), wie folgt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Strafe vom 10. Mai 2022, ***, wird mit der Maßgabe, dass im Ausspruch nach der Wortwahlfolge „in welcher sie sich mehrfach einer beleidigenden Schreibweise bedient haben,“ eingefügt wird:

„nämlich in Form der Verwendung der Wortfolgen „nicht so wie im Video versteckt/verkrochen auf den Gegenverkehr wie eine Ratte hinter einem LKW versteckt“, „um mit seinen Stäbchen herumzufuchteln“, „der Beamte ist erst 30-40m davor hinterm dem LKW gekrochen“ „weil ein unfähiger Beamter auf den Straßen sein Unwesen treibt“, „warum er trotzdem so einen Lügenbericht schreibt?“, „dadurch zum beleidigten Leberwurst mutierte“, „sehr unangenehme Persönlichkeit der über keinerlei moralische Anstand verfügt einfach ekelhaft muss man hinzufügen“, „kurze Mathenachhilfe und Denkzettel für den Beamten“, „Ist es dem Beamten zu langweilig im Leben geworden oder was ist Sache?“, „Und dann noch einen Lügenbericht zusammen basteln, so dämlich muss man erst sein“, „Kann der Herr mit seinen STOP Zaubersprüchen die Mechanische/Physikalische Prinzipien außer Kraft setzten? Ich glaube nicht doch vielleicht ist der Herr anderer Meinung und glaubt noch in seinem Alter an Harry Potter“, „man sollte deswegen die € 70 vom sogenannten Beamten abziehen nur um für gerechte Verhältnisse zu sorgen. Wäre Fair und erfüllt als Denkzettel seine Pflicht. Wo keine Konsequenzen, da kein Lernfortschritt“,

bestätigt.

Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm

Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung, ***, vom 10.05.2022, ***, wurde auf Grund des Inhaltes des Schriftsatzes, den der Beschwerdeführer mit E-Mail-Eingabe vom 06.05.2022, 01.57 Uhr, an die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung, ***, übermittelt hatte, wegen mehrfach beleidigender Schreibweise in diesem Schriftsatz gegenüber dem Beschwerdeführer eine Ordnungsstrafe in der Höhe von € 150,-- verhängt.

Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.05.2022 durch Hinterlegung und Bereithalten zur Abholung zugestellt.

Der Beschwerdeführer hat von der E-Mail-Adresse „***“ mit E-Mail Eingabe vom 02.06.2022, 20:30 Uhr, gegen diesen Bescheid rechtzeitig eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde erhoben und in dieser im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

„1) Es wird drum Gebeten die Anklage in digitaler Form zbp PDF zu schicken damit diese einfacher zu bearbeiten ist.

  1. Und dieser Bescheid weist einen eklatanten Fehler auf der offensichtlich ist.

Nämlich wurde der Übersetzer, der den Brief weder verfasst noch geschrieben hat als Angeklagte zu 150€ verdonnert was ziemlich lustig ist oder auch unlustigst je nach Gesichtspunkt des Betrachters.

• Jener Brief der am 06.05.2022 um 01:57 unter der E-Mail (***) ankam , ich wiederhole mich wurde weder von mir A verfasst noch geschrieben sondern nach besten Wissen von Chinesisch auf Deutsch übersetzt und weist etliche Mängel auf die seitens der Polizei NÖ als Beleidigung aufgefasst wurde was aber nicht weiter weg von der Wahrheit sein kann was impliziert wurde, wo man sich nur die Haare sträuben kann was da wahrgenommen wurde.

Ich werde versuchen diese aufzuklären, nur um eines vorne herein klarzustellen, ich bin nicht der Verfasser, weder habe ich diese geschrieben, sondern im Auftrag übersetzt und sehe nicht ein warum ich als Privatperson 150€ für eine Drittperson zahlen soll für die die übersetzt erfolgt hat.

  1. Auch habe ich diesen Monat keine Zeit, der Bericht wird doch sehr sehr sehr lang sein um das ganze Thema aufzuarbeiten und alle Anklagepunkte Punkt für Punkt durchzugehen und erklären zu müssen.

  2. Ich habe diesen Bescheid am 02.06.22 erhalten und erbitte diese eine Verlängerung bis 30.07.22 zuzustimmen bis eine Antwort retour kommt.

Grund: mein Elektroniker für Anlagentechnik Gesellenprüfung findet ab 28.06.22 statt (Dauert mehrtägiger, die Prüfung mit Theorie/Praxis/Mündlichen Teil werden an unterschiedlichen Wochentage durchgeführt) und sind zurzeit in einer einmonatigen intensiven Vorbereitungsklasse (Prüfungsvorbereitung) um diese bestehen zu können. Wenn alles gut gehen sollte werde ich Anfang Juli meinen Abschluss machen wie früher Antworten und falls nicht spätestens bis Ende Juni die Nachprüfung machen sollte ich in bestimmte Disziplinen durchfallen deswegen brauche ich die Zeit.

Auf Wunsch kann Prüfungsbestätigung seitens der WKÖ vorgelegt werden.

  1. Was mache ich jetzt nun mit den 30€ Beschwerdegebühren? Fühle mich nicht drauf angesprochen, hab's ja nicht verfasst?

Grüße“

Da die Beschwerde in „ich-Form“ verfasst ist und von der bereits im gesamten Verfahren vor der Behörde verwendeten, vorbezeichneten E-Mail-Adresse an die Behörde übermittelt wurde, bestand kein Zweifel, dass die Beschwerdeeingabe dem Bescheidadressaten A, geboren ***, zuzuordnen ist.

Bereits auf Grund des vorliegenden Aktes der Behörde, Zl: ***, war von folgendem, als feststehend anzusehenden, entscheidungswesentlichem Sachverhalt auszugehen:

Bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung, ***, ist zur GZ *** ein Verwaltungsstrafverfahren betreffend Herrn B, den Vater des verfahrensgegenständlichen Beschwerdeführers wegen des Verdachtes einer Übertretung nach der StVO anhängig.

Nachdem dem Vater des verfahrensgegenständlichen Beschwerdeführers durch die Behörde die Stellungnahme des Meldungslegers mit der Möglichkeit der Abgabe einer eigenen Stellungnahme übermittelt worden war, verfasste der Sohn des Beschuldigten, der verfahrensgegenständliche Beschwerdeführer A, am 25.04.2022, 23.30 Uhr, folgendes E-Mail an das Funktionspostfach der LPD NÖ *** mit der Absenderadresse: ***:

„Der zweite Brief hat man erhalten. Wir legen immer noch Einspruch ein wegen Fehlgeleitete

Berichterstattung und Moralische Fehlverhalten des Beamten. Dazu bitte Frist verlängern, da

ich zurzeit meinen Abschluss mache und erst am Wochenende einen detaillierten Bericht wie

Beweismaterial zuschicken werde um den Angeklagten meinen Vater zu vertreten. Mit

freundlichen Grüßen"

Daraufhin wurde seitens der LPD NÖ, SVA eine Fristerstreckung bis zum 06.05.2022

gewährt.

Am 06.05.2022 um 01:57 Uhr übermittelte der nunmehrige Beschwerdeführer A wiederum ein E-Mail an das Funktionspostfach der LPD NÖ, dies mit der Absenderadresse: ***, und mit folgendem Inhalt:

„Erklärung zum Video dazu: Es gibt eigentlich glaub ich nicht mehr viel zu sagen. Der Beamte

ist kurz und knapp gesagt Inkompetent. Dieser kontrollierte am Ausfahrt Richtung ***,

soweit nichts besonderes.

Allerdings normalerweiseführt man solche Kontrolle auf der Rechten Fahrspur durch wo es gut

ersichtlich ist, nicht so wie im Video versteckt/verkrochen auf dem Gegenverkehr wie eine Ratte

hinter einem LKW versteckt dessen Licht dazu auch noch einen blendet nur um in den letzten

30/4001 aus seinem Versteck zu kriechen um mit seinen Stäbchen herumzufuchteln und das bei

einem Gegenfahrenden Gefährt das bereits auf Tempo yo-8okm/h beschleunigt hat Richtung

*** unterwegs ist nur um diese plötzlich abrupt abbremsen zu müssen weil ein

unfähiger Beamte auf den Straßen sein Unwesen treibt.

Der Bremsweg wäre sich nie im Leben ausgegeben und das weiß der Beamte, warum er

trotzdem so ein Lügenbericht schreibt? Weil er drauf angesprochen wurde und dadurch zum

beleidigten Leberwurst mutierte. Sehr unangenehme Persönlichkeit der über keinerlei

moralische Anstand verfügt einfach ekelhaft muss man hinzufügen.

Kurze Mathenachhilfe und Denkzettelfür den Beamten.

Reaktionsweg + Bremsweg = Anhalteweg

Reaktion bis der Mensch überhaupt reagiert um auf die Bremse zu drücken beträgt 0,8-1, 2 Sek

ich rund einfach aufi Sekunde auf Einfachheit halber.

8okm/h=8oooom/g6oo Sekunden= 22 m- Reaktionsweg für 1 Sekunde

Bremsweg sind 64m bei Tempo 80km/h

Komm ma auf 86m Anhalteweg. Das wäre der normale Vorgang gewesen .

Doch gehen wir davon aus wir hätten eine Notbremsung gemacht, Reaktionsweg bleibt gleich

is=22m aber Bremsweg verkürzt sich auf 32m. 22m Reaktionsweg + 32 m Bremsweg= 34m

Anhalteweg, da wir aber einen LKW Transporterfahren der doch etwas schwerer wiegt runden

wir diese lieber auf rund 60m Anhalteweg auf, das man uns gestatten möge, nun stellt sich

allerdings eine Frage die wahrscheinlich berechtigt ist.

Warum zum Teufel muss es erst soweit kommen das bei einer Routinekontrolle der Fahrer

überhaupt eine Notbremsung hin legen muss und das dazu noch beim Auffahrt zum ***? Ist es

dem Beamten zu langweilig im Leben geworden oder was ist Sache?

Laut dem Bericht ist das Fahrzeug 20m übers Ziel rausgeschossen aber der Beamte ist erst 30-

40m davor hinterm dem LKW gekrochen muss man anmerken und hat erst da sein

Anhaltesignal ersichtlich gegeben.

Siehe Video 28Sekunde gibt Signal ab zgSekunde ist Reaktionsweg danachfolgend ist der

Bremsweg.

4om+2om entsprechen also die 60m die man für eine Notbremsung normal gebraucht hat.

Wo ist also der Fehler? Wo gäbe es anderweitige Ungereimtheiten?

Und dann noch einen Lügenbericht zusammen basteln, so dämlich muss man erst sein.

Was nützen seine STOP rufe?

Kann der Herr mit seinen STOP Zaubersprüchen die Mechanische/Physikalische Prinzipien

außer Kraft setzten? Ich glaube nicht doch vielleicht ist der Herr anderer Meinung und glaubt

noch in seinem Alter an Harry Potter.

Hätte wir kein Beweisvideo gehabt wäre die Strafe wohl fällig gewesen da diese kaum zu

widerlegen ist, man sollte deswegen die yo€ vom Sold des genannten Beamten abziehen nur

um für gerechte Verhältnisse zu sorgen.

Wäre Fair und erfüllt als Denkzettel seine Pflicht. Wo keine Konsequenzen, da kein

Lernfortschritt.

Grüße Familie C

Von meinem iPhone gesendet'“

Die Bezug habende E-Mail- Eingabe vom 06.05.2022, 01:57 Uhr, enthielt den ausdrücklich bezeichneten Absender „A ***“ sowie den Betreff „Re: Einspruch - Gewährung Fristverlängerung“.

Der Beschwerdeführer hat mit der E-Mail Eingabe vom 25.04.2022, 23:30 Uhr, abgesendet von seiner vorbezeichneten E-Mail-Adresse, zum Betreff „Re: Einspruch“, die Fristerstreckung zum Zweck beantragt, um nach seinen Ausführungen im E-Mail „den Angeklagten meinen Vater zu vertreten“.

Das Bezug habende, der Verfügung der Ordnungsstrafe zu Grunde gelegte E-Mail, ebenfalls abgesendet von „A ***“, an die Behörde, zum Betreff: „Re: Einspruch - Gewährung Fristverlängerung“ ist nach der Bekanntgabe des nunmehrigen Beschwerdeführers an die Behörde gesendet worden, gegenüber welcher er um Fristverlängerung angesucht und gleichzeitig mitgeteilt hat, dass er diese Fristverlängerung benötige, um den Angeklagten (seinen Vater) zu vertreten.

Der der Verfügung der verfahrensgegenständlichen Ordnungsstrafe zu Grunde gelegte Schriftsatz laut E-Mail Eingabe des Beschwerdeführers vom 06.05.2022, 01:57 Uhr, enthielt keinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer außerhalb seiner Funktion als Vertreter seines Vaters, als Übersetzer eines von seinem Vater im Verwaltungsstrafverfahren persönlich verfassten Schreibens eingeschritten wäre. Eine Unterfertigung dieser E-Mail Eingabe mit dem Namen des B, des Vaters des Beschwerdeführers, ist nicht erfolgt.

Die maßgebliche E-Mail-Eingabe vom 06.05.2022, 01:57 Uhr, trägt vielmehr ausschließlich den Hinweis „Grüße Familie C“ sowie den weiteren Hinweis „von meinem IPhone gesendet“, wobei der Absender laut Senderbezeichnung der verfahrensgegenständliche Beschwerdeführer selbst, ausgewiesen mit „A ***“, war.

Die Parteien des Verfahrens haben die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht beantragt.

Bis 30.07.2022 ist eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers beim erkennenden Gericht nicht eingelangt.

Beweiswürdigung:

Der als feststehend anzusehende Sachverhalt ergab sich aus dem Verfahrensakt der Behörde, ***, aus den E-Mail Angaben des Beschwerdeführers vom 24.04.2022 und vom 06.05.2022 sowie aus der Begründung des zu Grunde liegenden, in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 10.05.2022, ***, samt Schriftsatz zur Beschwerdevorlage durch die Landespolizeidirektion NÖ, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung, ***, vom 07.06.2022, ***.

Rechtlich wurde hierüber erwogen:

§ 34 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. Nr. I 137/2001:

(1) Das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.

(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.

(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

(4) Gegen öffentliche Organe und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich die Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.

(5) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.

Gemäß § 24 AVG gilt, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3 bis 5, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.

§ 34 AVG ist somit auch im Verwaltungsstrafverfahren durch die Behörde anzuwenden.

Der Schriftsatz des Beschwerdeführers laut E-Mail Eingabe vom 06.05.2022, 01:57 Uhr, erging an die Landespolizeidirektion NÖ, Sicherheits- und Verwaltungspolizeilicher Abteilung, ***, im Zuge eines dort anhängigen, Herrn B betreffenden Verwaltungsstrafverfahrens, in welchem der nunmehrige Beschwerdeführer als Vertreter seines Vaters, des Beschuldigten im Verfahren zu ***, eingeschritten ist.

Die Erledigung der bezeichneten E-Mail- Eingabe kam somit der Landespolizeidirektion als zuständiger Behörde zu, weshalb die Landespolizeidirektion NÖ, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung, ***, somit auch zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise im Zusammenhang mit dieser Eingabe vom 06.05.2022 zuständig war.

Unter einer Eingabe im Sinne des § 34 Abs. 3 AVG ist ein schriftliches Anbringen im Sinne des § 13 AVG zu verstehen, wobei Voraussetzung für die Ordnungsstrafbefugnis ist, dass das AVG auf die betreffende Eingabe Anwendung findet und sich auf eine mit Bescheid zu erledigende Angelegenheit bezieht.

§ 34 Abs. 3 AVG ist auch auf Eingaben eines Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344; Hengstschläger/Leeb, AVG § 34, Rz 15).

Der Beschwerdeführer hat den maßgeblichen, von seiner E-Mail-Adresse an die Behörde als Vertreter seines Vaters ohne Hinweis auf eine bloße Übersetzertätigkeit eingebrachte maßgebliche Stellungnahme vom 06.05.2022 bezogen auf ein seinen Vater betreffendes mit Bescheid zu erledigendes Verwaltungsstrafverfahren eingebracht und sich in dieser von ihm selbst an die Behörde übermittelten Eingabe zweifelsfrei von ihm selbst zu verantwortend, einer beleidigenden Schreibweise bedient, sodass unter Berücksichtigung all dieser Sachverhaltselemente vom grundsätzlichen Vorliegen der Voraussetzungen für die Verfügung einer Ordnungsstrafe auszugehen war.

Die Bestimmung des § 34 Abs. 3 AVG stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung im Sinn der Art. 13 StGG und Art. 10 EMRK dar, sie ist jedoch als solche zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der demokratischen Gesellschaft notwendig und daher im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt des Art. 13 StGG und des Art. 10 EMRK unbedenklich. § 34 Abs. 3 AVG ist jedoch bei der bescheidförmigen Verhängung einer solchen Ordnungsstrafe im Einzelfall im Lichte dieses Vorbehaltes und des darin normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszulegen (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).

Niemand ist daran gehindert, einen Missstand, der nach seiner Meinung bei einer Behörde oder einem Behördenorgan besteht, der Oberbehörde (bzw. nunmehr auch dem Verwaltungsgericht) oder dem Dienstvorgesetzten des Organs zur Kenntnis zu bringen, damit sie Abhilfe schaffen.

Er muss sich dabei aber in den Grenzen der Sachlichkeit halten und soll dadurch der (durchaus erforderlichen und berechtigten) Kritik eine Grenze gesetzt und der Anstand gewahrt werden (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).

Ob eine Schreibweise beleidigend ist, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen; der Zweck, der mit der Eingabe verfolgt wird, ist irrelevant.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Auf eine Beleidigungsabsicht kommt es nicht an (vgl. VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0076).

§ 34 Abs. 3 AVG erfasst nicht nur Beleidigungen der Behörde bzw. deren Organwalter, sondern auch gegen Dritte gerichtete beleidigende Äußerungen.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer durch die im Ausspruch der gegenständlichen Entscheidung bezeichneten Wortwendungen („nicht so wie im Video versteckt/verkrochen auf den Gegenverkehr wie eine Ratte hinter einem LKW versteckt“, „um mit seinen Stäbchen herumzufuchteln“, „der Beamte ist erst 30-40m davor hinterm dem LKW gekrochen“, „weil ein unfähiger Beamter auf den Straßen sein Unwesen treibt“, „warum er trotzdem so einen Lügenbericht schreibt?“, „dadurch zum beleidigten Leberwurst mutierte“, „sehr unangenehme Persönlichkeit der über keinerlei moralische Anstand verfügt einfach ekelhaft muss man hinzufügen“, „kurze Mathenachhilfe und Denkzettel für den Beamten“, „Ist es dem Beamten zu langweilig im Leben geworden oder was ist Sache?“, „Und dann noch einen Lügenbericht zusammen basteln, so dämlich muss man erst sein“, „Kann der Herr mit seinen STOP Zaubersprüchen die Mechanische/Physikalische Prinzipien außer Kraft setzten? Ich glaube nicht doch vielleicht ist der Herr anderer Meinung und glaubt noch in seinem Alter an Harry Potter“, „man sollte deswegen die € 70 vom sogenannten Beamten abziehen nur um für gerechte Verhältnisse zu sorgen. Wäre Fair und erfüllt als Denkzettel seine Pflicht. Wo keine Konsequenzen, da kein Lernfortschritt“) den Boden zulässiger, objektiver Kritik eindeutig verlassen.

Wie die Behörde in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides zutreffend ausführte, hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe u.a. das Organ der Straßenaufsicht, welches dienstlich tätig wurde, im Zuge dessen Tätigkeit mit einer versteckten Ratte verglichen, somit einen Vergleich mit einem Tier herbeigeführt, welches in der westlichen Kultur mit negativen Attributen konnotiert ist und welcher Ausdruck jedenfalls als diffamierend anzusehen ist.

Die Wortfolgen „um mit seinen Stäbchen herumzufuchteln“ und „… weil unfähiger Beamter auf den Straßen sein Unwesen treibt“ implizieren eine erhebliche Geringschätzung des Beschwerdeführers gegenüber der Tätigkeit eines Organes der Straßenaufsicht und unterstellen eine (nicht zu Grunde zu legende) planlose Ausführung von Amtshandlungen, wie der Beschwerdeführer derart, ohne befugt oder berechtigt zu sein, dem Organ der Straßenaufsicht, ohne objektive Grundlagen, in generalisierender und beleidigender Art, ohne jegliche objektive Grundlagen, Unfähigkeit unterstellt, wie gleichzeitig durch die Wortfolge „sein Unwesen treibt“ ein missbilligender Vergleich mit unliebsamen Lebewesen vorgenommen wurde, welcher Vergleich ebenfalls den Boden jeglicher objektiver Kritik oder einer freien Meinungsäußerung verlässt.

Die Wortfolge „Ist es dem Beamten zu langweilig im Leben geworden oder was ist Sache?“ stellt ebenfalls unter gleichzeitigem Verlassen der Grundlage objektiver Kritik und freier Meinungsäußerung eine dem Beschwerdeführer nicht zustehende persönliche Beleidigung gegenüber dem Polizeiorgan und dessen im Interesse des Rechtsschutzes wesentlicher und wertvoller Tätigkeit dar, wird doch dadurch impliziert, dass der Polizeibeamte die (aus Gründen der Verkehrssicherheit wertvollen und notwendigen) Amtshandlungen lediglich „aus Langweile“ vornehmen würde.

Die Wortfolge „der Beamte ist erst 30-40m davor hinterm dem LKW gekrochen“ impliziert, dass sich das Organ der Straßenaufsicht einer kriechenden Fortbewegungsmethode bedient hätte, welche Ausdrucksweise den Erfordernissen an eine anstandsvolle und respektvolle Behandlung sämtlicher Mitmenschen in keiner Weise gerecht wird.

Die Wortfolge „einen Lügenbericht zusammen basteln“ unterstellt einem im Dienst befindlichen Organ der Straßenaufsicht, das zur Aufrechterhaltung der Ruhe, Sicherheit und Ordnung tätig wird, dass das Organ der Straßenaufsicht seine berufliche Tätigkeit dahingehend ausübe, indem unwahre Berichte konstruiert würden, welche Beleidigung bereits in Richtung einer Verleumdung einer anderen Person verstanden werden könnte.

Auch die Wortfolge „so dämlich muss man erst sein“, dies bezogen auf die Handlungen des Beamten im Zuge der Amtshandlung, stellen keine objektive Kritik dar und sind auch nicht im Rahmen einer Meinungsäußerung erfolgt, sie stellen vielmehr eine inhaltslose beleidigende Abwertung ohne jeglicher Grundlage dar.

Durch die Ausführungen, dass „der Herr mit seinen STOP Zaubersprüchen die Mechanische/Physikalische Prinzipien außer Kraft setzen“ könne und wonach er „noch in seinem Alter Harry Potter“ glaube, wurde vom Beschwerdeführer eine abqualifizierende, den Boden einer objektiven Meinungsäußerung verlassende Beleidung vorgenommen, in welcher dem Organ der Straßenaufsicht eine nicht erwachsenengerechte Einstellung und der Glaube an die Grundlagen von mechanischen/physikalischen Prinzipien verlassende Vorgänge unterstellt wurde, wobei diese beleidigenden und haltlosen Ausführungen keinerlei objektiven Inhalt aufweisen.

Der Umstand, dass dem Beamten die Strafe in der Höhe von € 70,-- vom „Sold“ abgezogen werden solle, um für gerechte Verhältnisse zu sorgen, und wonach es fair wäre und als Denkzettel seine Pflicht erfüllen würde, wie auch die Implizierung, dass ohne Konsequenzen kein Lernfortschritt erfolge, stellen Äußerungen dar, die mit demokratischen Grundprinzipien sowie der Achtung anderer Menschen und insbesondere der mit deren Rechte verbundenen Werte in keiner Weise in Einklang zu bringen sind, wie diese inhaltslosen Beleidigungen überdies den Verfasser dieser Worte überhöhen sollen und insgesamt auf einen gravierenden Mangel an Achtung gegenüber den die gesetzlichen Bestimmung vollziehenden Exekutivorganen schließen lassen.

Dass der Beschwerdeführer selbst nicht für die oben bezeichneten, unangepassten und beleidigenden Ausdruckweisen in seiner E-Mail Eingabe verantwortlich wäre, diese Rechtsansicht des Beschwerdeführers wird vom erkennenden Gericht nicht geteilt.

Wie sich aus den obigen Feststellungen ergibt, erfolgten diese Einwendungen kraft gesetzlicher Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers als Sohn seines von einem anhängigen Verwaltungsstrafverfahren betroffenen Vaters, ohne dass es dazu einer Vollmachtvorlage bedurft hätte, dies auf Grund und nach der Bekanntgabe der Vertretung des Vaters durch den verfahrensgegenständlichen Beschwerdeführer laut E-Mail Eingabe des Beschwerdeführers vom 25.04.2022, 23:30 Uhr, sowie auf Grund der eindeutig feststehenden Tatsache, dass die maßgebliche E-Mail -Eingabe vom 06.05.2022, 01:57 Uhr, nachweislich vom Beschwerdeführer und von dessen im Verfahren vor der Behörde von ihm bereits mehrfach verwendeten E-Mail-Account an die Behörde versendet wurde, wie auch Anhaltspunkte für ein zu übersetzendes Dokument nicht vorlagen und überdies dazu festzustellen war, dass die letztgültige Verantwortung für den Inhalt dieses Schriftsatzes den Versender der Bezug habenden E-Mail - Eingabe, somit den Beschwerdeführer als im Verfahren vor der Behörde einschreitenden Vertreter seines Vater als Beschuldigtem, selbst traf bzw. trifft.

Die Rechtsordnung bietet durch die Einräumung der verfahrensrechtlichen Vorschriften (auch im Verfahren von der Behörde) einen adäquaten Rechtsbehelf, sodass es der vom Beschwerdeführer gewählten beleidigenden Ausdrucksweisen in keiner Weise bedurft hätte, um sich in Vertretung seines Vaters gegen dessen Bestrafung zu wehren und dazu Stellungnahmen abzugeben.

Dem jeweiligem Einschreiter im behördlichen Verfahren ist es zuzumuten, dass er in schriftlichen Äußerungen ein Mindestmaß an Anstand wahrt, was durch die Vorgaben des § 34 AVG zum Ausdruck kommt.

Festgestellt wird, dass das Ergebnis des den Vater des Beschwerdeführers betreffenden Verwaltungsstrafverfahrens (dessen Ausgang) nicht Gegenstand dieser Entscheidung ist und für die Frage der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verhängung der gegenständlichen Ordnungsstrafe irrelevant war.

Auf Grund der oben wiedergegebenen Sach- und Rechtslage war daher über den Beschwerdeführer die von der Behörde verhängte Ordnungsstrafe rechtmäßiger Weise zur verhängen, wobei unter gleichzeitiger Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen Ausmaßes der Ordnungsstrafe bis zu € 726,-- (gemäß § 34 Abs. 2 und Abs. 3 AVG) die Höhe der von der Behörde verhängten Ordnungsstrafe, dies selbst unter Zugrundelegung geringster Einkommens- und Vermögensverhältnisse, als für unabdingbar erforderlich erachtet wurde, dies im Hinblick auf die Vielzahl und Schwere der beleidigenden Äußerungen, um dem Beschwerdeführer spürbar die Unangemessenheit seiner Ausdrucksweise vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von weiteren ungeziemenden Äußerungen im Schriftverkehr mit Behörden und anderen öffentlichen Institutionen abhalten zu können.

Die Spruchkorrektur erfolgte zur Konkretisierung der beleidigenden schriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers.

Von der durchführenden öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte abgesehen werden, da mit dem gegenständlichen Bescheid eine € 500,-- nicht übersteigende Ordnungsstrafe verhängt wurde, keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, der maßgebliche Sachverhalt bereits nach dem Verfahren von der Behörde klar feststand und da eine weitere Beweisführung nicht erforderlich war und dem nicht Artikel 6 Abs. 1 MRK bzw. Artikel 47 GAC entgegenstanden.

Zu Unzulässigkeit der ordentlichen Revision.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine

Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche

Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche

Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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