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LVwG-S-1128/002-2022•LVwG N LVwG-S-1128/002-2022
LVwG-S-1128/002-2022Landesverwaltungsgericht03.08.2022
Arbeitsrecht; Verfahrensrecht; Kostenersatz;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. Juli 2022 gestellten Antrag des Rechtsanwalts A, als Vertreter des B im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 15. März 2022, Zl. ***, auf Kostenersatz, den
BESCHLUSS
1. Der Antrag wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 BVG iVm§ 25a Abs. 1 VwGG eine Revision nicht zulässig.
Begründung:
1. In der am 27. Juli 2022 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Antrag auf „pauschalierten Kostenersatz“ gemäß der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), idF BGBl. II Nr. 517/2013.
2. Das österreichische Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sieht in seinem § 35 einen Kostenersatz nur im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – BVG) vor. Diese Bestimmung ist gemäß § 53 VwGVG auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG sinngemäß anzuwenden.
In allen anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahrensarten – insbesondere im vorliegenden Bescheidbeschwerdeverfahren nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG – besteht hingegen für einen Kostenersatz keine Rechtsgrundlage.
3. Der vorliegende Antrag ist daher gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.
4. Die Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet.
Zwar liegt keine ausdrückliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Kostenersatz im Bescheidbeschwerdeverfahren vor, die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich jedoch im Wege eines eindeutigen Umkehrschlusses aus dem Wortlaut der §§ 35 und 53 VwGVG (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei klarem Gesetzeswortlaut etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086).
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