LVwG N LVwG-AV-167/007-2020

LVwG-AV-167/007-2020Landesverwaltungsgericht05.08.2022

Regest

Eisenbahnrecht; Eisenbahnanlage; Eisenbahnkreuzung; Sicherung; Kosten;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-167/007-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.167.007.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde der A AG in ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 9. Jänner 2020, Zl. ***, betreffend Kosten für die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung (mitbeteiligte Partei: Land Niederösterreich, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***), nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 5. Juni 2020 und am 16. März 2021 zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG hinsichtlich des Aufteilungsschlüssels für die Kosten Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag der A AG vom 22. Februar 2019 insoweit Folge gegeben wird. Das mitbeteiligte Land Niederösterreich hat dementsprechend 50% der Kosten für die Errichtung, Erhaltung und Inbetriebhaltung der Eisenbahnkreuzung in km *** der Strecke *** – *** – *** bzw. km *** der Strecke *** – *** mit der Landesstraße *** zu tragen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Außerdem fasst das Landesverwaltungsgericht den folgenden

BESCHLUSS:

3. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

4. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I.Sachverhalt und Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Gesellschaft betreibt als Eisenbahninfrastruktur-unternehmen die Eisenbahnstrecken *** – *** – *** sowie *** – ***. In km *** der erstgenannten Strecke bzw. km *** der zweitgenannten Strecke befindet sich eine (gemeinsame) schienengleiche Kreuzung mit der Landesstraße ***, für die das mitbeteiligte Land die Straßenbaulast trägt.

2. Diese Kreuzung war zunächst auf Grund eines mündlich in Anwesenheit von Vertretern der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Gesellschaft erlassenen Bescheides der belangten Behörde vom 29. März 2006 gemäß § 8 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 (EKVO 1961) durch eine Vollschrankenanlage mit Lichtzeichen und Läutewerk gesichert, wobei die Schrankenbäume versetzt schlossen. Die Einschaltung erfolgte in Richtung *** (auf beiden Strecken) fahrtbewirkt, in die andere Richtung (also Richtung *** bzw. ***) manuell durch den Fahrdienstleiter im Bahnhof ***.

3. Mit Bescheid vom 22. März 2016 ordnete die belangte Behörde für die Eisenbahnkreuzung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV) eine Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken an, wobei die Sicherungsanlage als Lichtzeichen mit Vollschranken und gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen war. Als Rechtsgrundlagen für diesen Ausspruch wurden § 49 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG) sowie die §§ 4 und 38 EisbKrV angeführt. Für die Ausführung wurde auf Grundlage des § 102 Abs. 1 EisbKrV eine Frist bis 31. Mai 2018 gesetzt.

In der Begründung gab die belangte Behörde nach dem Gutachten eines Amtssach-verständigen für Eisenbahntechnik und -betrieb die im Spruch genannten Rechts-vorschriften sowie den gesamten § 102 EisbKrV wörtlich wieder und zog daraus den Schluss, dass die Kreuzung durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern sei.

Die Festlegung der Leistungsfrist ging offenbar darauf zurück, dass der Sachverständige in seinem Gutachten eine Verlängerung der Schaltstrecke (dh. Verlegung der Einschaltstelle) auf der Strecke **- um 3 m für erforderlich erachtet und dafür eine Frist von zwei Jahren für angemessen gehalten hatte. Sonstige Änderungen hatte er nicht für notwendig erachtet.

Der Bescheid wurde sowohl der beschwerdeführenden Gesellschaft als auch dem mitbeteiligten Land zugestellt. Ein Rechtsmittel wurde (wie auch schon gegen den Bescheid vom 29.03.2006) nicht erhoben.

4. In weiterer Folge verlegte die beschwerdeführende Gesellschaft die Einschaltstelle entsprechend den Erwägungen des Amtssachverständigen und änderte die elektrotechnischen bzw. elektronischen Abläufe derart ab, dass die Schrankenbäume gleichzeitig schlossen. Sonstige Änderungen an der bestehenden Sicherungsanlage, deren technische Nutzungsdauer zu diesem Zeitpunkt erst etwa zur Hälfte abgelaufen war, erfolgten nicht.

5. Am 22. Februar 2019 stellte die Gesellschaft bei der belangten Behörde den Antrag, diese möge entscheiden, dass das mitbeteiligte Land als Träger der Straßenbaulast gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG 50 % der Kosten für die Errichtung und Erhaltung/Inbetriebhaltung dieser (und weiterer) Eisenbahnkreuzungen zu tragen habe. In eventu wurde eine Entscheidung begehrt, in welchem Ausmaß die Gesamtkosten von den Verkehrsträgern zu tragen seien, in eventu, welche Kosten das mitbeteiligte Land zu tragen habe.

Im Antrag wurde ausgeführt, dass die Errichtungskosten € 11.185,24 und die Erhaltungs- bzw. Inbetriebhaltungskosten € 145.548,49 betragen würden. Sowohl zu den Errichtungs- als auch zu den Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten war dem Antrag jeweils ein Blatt angeschlossen. Darin wurden die Errichtungskosten in Projektierungskosten und Kosten für Sicherungstechnik aufgegliedert, bei den Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten wurde die Berechnung, ausgehend von einem Jahresbeitrag des Landes von € 4.885,38 zum 01.01.2017, der jährlich mit 3 % valorisiert und für den Fall einer Einmalzahlung mit 4 % diskontiert wurde, dargestellt.

Die belangte Behörde übermittelte diesen Antrag am 7. März 2019 an das Land (Abteilung Landesstraßenbau und -verwaltung) mit dem Ersuchen um Stellungnahme.

6. Dieses äußerte sich dazu (nach mehreren Fristerstreckungen) am 29. August 2019 ablehnend. Begründet wurde dies damit, dass die Voraussetzungen für eine behördliche Entscheidung noch nicht vorlägen, weil noch keine Gespräche zur Herstellung eines Einvernehmens stattgefunden hätten, was nach § 48 Abs. 2 EisbG Voraussetzung für ein Verfahren sei. Außerdem lägen die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Kostentragung durch den Straßenerhalter nicht vor. Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft angegebenen Kosten seien nicht nachvollziehbar.

7. Die belangte Behörde übermittelte am 12. September 2019 diese Stellungnahme an die beschwerdeführende Gesellschaft. Diese wurde außerdem unter Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 2019, ***, und vom 26. Juni 2019, ***, aufgefordert, binnen drei Wochen bekannt zu geben, ob der verfahrenseinleitende Antrag aufrechterhalten werde.

8. Die Gesellschaft brachte dazu in ihrer Äußerung vom 8. Oktober 2019 vor, dass die von der Behörde angeführten Judikate des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die hier gegenständliche Eisenbahnkreuzung übertragbar seien und das Erkenntnis vom 26. Juni 2019 nur nicht technische Sicherungen betreffe. Bei technischen Sicherungsanlagen komme es bei der Frage nach einer Neuerrichtung oder Beibehaltung hingegen maßgeblich auf die restliche technische Nutzungsdauer der bestehenden Anlage an. Diese sei bei der vorliegenden Anlage zwar noch nicht gänzlich, jedoch ca. zur Hälfte abgelaufen, was bei der Kostentragung zumindest anteilig berücksichtigt werden müsse. Ansonsten komme es zu einer unbilligen Bevorzugung des Straßenerhalters.

9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. Jänner 2020 wurden der Hauptantrag und die Eventualanträge der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 22. Februar 2019 abgewiesen. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 2015, Ro 2014/03/0077. Dort habe dieser ausgesprochen, dass wenn von der Behörde keine im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherungsart festgelegt, sondern lediglich entschieden wurde, dass die bisherige Art der Sicherung beibehalten werden könne, die sinngemäße Anwendung des § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG nicht zum Tragen komme.

In § 4 EisbKrV seien die taxativ aufgezählten Sicherungsarten aus dem § 2 Abs. 2 EKVO 1961 mit sprachlichen Adaptierungen übernommen worden. Im Hinblick darauf handle es sich bei der Anordnung im Bescheid vom 22. März 2016 um eine Beibehaltung der bisherigen Art der Sicherung. Auch aus dem Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 22. Februar 2019 sowie der angeschlossenen Kostenaufstellung ergebe sich, dass von ihr lediglich die bestehende Sicherungsanlage nach § 8 EKVO 1961 an die neuen rechtlichen und technischen Bestimmungen der EisbKrV angepasst worden sei. Im Erkenntnis vom 26. Juni 2019 (vgl. oben 7.) habe der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass die Möglichkeit einer Anpassung eine Weiterbelassung bzw. Beibehaltung der bestehenden Sicherungsart bedinge. Daher ziehe die erfolgte Anpassung keine (neue) Kostenentscheidung nach sich.

10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die beschwerdeführende Gesellschaft begehrt, das Landesverwaltungsgericht möge ihrem Antrag vom 22. Februar 2019 (in eventu im gesetzlichen Ausmaß) Folge geben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Zusätzlich macht sie insbesondere geltend, in dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts-hofes vom 26. Juni 2019 zu Grunde liegenden Fall sei – anders als im vorliegenden Fall – eine ausdrückliche Anordnung gemäß § 102 Abs. 3 EisbKrV im Spruch erfolgt.

Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von der belangten Behörde am 4. Februar 2020 samt dem zugehörigen elektronischen Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt.

11. Das Landesverwaltungsgericht hat unter anderem aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens mit Beschluss vom 14. Februar 2020 beim Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, den Schlussteil des § 49 Abs. 2 EisbG, in eventu § 49 Abs. 2 zur Gänze sowie § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG (ebenfalls zur Gänze), als gesetzwidrig aufzuheben. Dieser Antrag wurde vom Verfassungsgerichtshof mit (dem Landesverwaltungsgericht am 24.03.2020 zugestelltem Erkenntnis vom 26.02.2020, G 179/2019 ua.) hinsichtlich des Hauptantrages (wegen zu geringen Anfechtungsumfanges) als unzulässig zurückgewiesen, und hinsichtlich des Eventualantrages abgewiesen.

12. Das mitbeteiligte Land erstattete am 29. Mai 2020 zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme, in welchem es im Ergebnis die Auffassung vertrat, die Abweisung des Antrages der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 22. Februar 2019 sei zu Recht erfolgt. Dementsprechend beantragte das Land die Abweisung der Beschwerde.

13. Am 5. Juni 2020 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (gemeinsam mit weiteren Beschwerdesachen, die Kreuzungen an derselben Eisenbahnstrecke betrafen) eine erste mündliche Verhandlung durch, an welcher Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft und des mitbeteiligten Landes (insbesondere deren Rechtsvertreter) teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern.

14. Das nach Schluss der Verhandlung verkündete und am 21. Juli 2020 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2020, ***, ***, auf Grund einer Revision der beschwerdeführenden Gesellschaft wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

15. Am 16. März 2021 führte das Landesverwaltungsgericht (wiederum verbunden mit einer Beschwerdesache, die eine andere Eisenbahnkreuzung an dieser Strecke betrifft) eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der erneut die beschwerdeführende Gesellschaft sowie das mitbeteiligte Land, nicht jedoch die belangte Behörde, vertreten waren. Am Schluss der Verhandlung verzichteten die anwesenden Parteienvertreter auf die mündliche Verkündung der Entscheidung.

Gegen das am 14. Juli 2021 ergangene Erkenntnis erhob die Gesellschaft Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hob mit Erkenntnis vom 16. November 2021, ***, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Das aufhebende Erkenntnis wurde dem Landesverwaltungsgericht am 6. Dezember 2021 zugestellt.

16. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich weitgehend aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt, deren wesentlicher Inhalt in den mündlichen Verhandlungen erörtert wurde und denen insoweit keine Partei entgegengetreten ist. Die Feststellungen zu den im Anschluss an den Bescheid vom 22. März 2016 an der Sicherungsanlage durchgeführten Arbeiten ergeben sich aus dem Vorbringen der Gesellschaft bzw. der Einvernahme eines ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2021. Dem ist das mitbeteiligte Land insoweit nicht entgegengetreten.

II.Rechtsvorschriften

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 109/2021, lauten:

„[…]

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[…]“

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 58/2018, lauten:

„[…]

Allgemeine Grundsätze

§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. […]

§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

[…]

§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. […] Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

[…]“

3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. 60 in der im Beschwerdefall weiterhin maßgeblichen Fassung BGBl. I 137/2015 (vgl. § 243 Abs. 10 EisbG idF BGBl. I 143/2020), lauteten:

„[…]

4. Teil

Kreuzungen mit Verkehrswegen, Eisenbahnübergänge

1. Hauptstück

Bauliche Umgestaltung von Verkehrswegen, Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge

Anordnung der baulichen Umgestaltung und der Auflassung

§ 48. (1) Die Behörde hat auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast anzuordnen:

1. an einer bestehenden Kreuzung zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, wenn dies zur besseren Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrs erforderlich und den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar ist;

2. die Auflassung eines oder mehrerer in einem Gemeindegebiet gelegener schienengleicher Eisenbahnübergänge zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits […].

(2) Sofern kein Einvernehmen über die Regelung der Kostentragung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast erzielt wird, sind die Kosten für die bauliche Umgestaltung der bestehenden Kreuzung, für die im Zusammenhang mit der Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder allenfalls erforderliche Durchführung sonstiger Ersatzmaßnahmen, deren künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen. Die Kosten für die im Zusammenhang mit der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erforderlichen Abtragungen und allenfalls erforderlichen Absperrungen beiderseits der Eisenbahn sind zur Gänze vom Eisenbahnunternehmen zu tragen. Die Festlegung der Art und Weise allenfalls erforderlicher Absperrungen beiderseits der Eisenbahn hat im Einvernehmen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu erfolgen.

(3) Falls es das Eisenbahnunternehmen oder der Träger der Straßenbaulast beantragen, hat die Behörde ohne Berücksichtigung der im Abs. 2 festgelegten Kostentragungsregelung zu entscheiden,

1. welche Kosten infolge der technischen Anpassung der baulichen Umgestaltung (Abs. 1 Z 1) im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der Kreuzung erwachsen, oder

2. welche Kosten für eine allfällige Umgestaltung des Wegenetzes oder für die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der verbleibenden oder baulich umzugestaltenden Kreuzungen zwischen Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits infolge der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erwachsen, und demgemäß in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die durch die bauliche Umgestaltung oder durch die Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges und die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der umgestalteten Anlagen oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen erwachsenden Kosten zu tragen haben. Diese Festsetzung ist nach Maßgabe der seit der Erteilung der Baugenehmigung für die Kreuzung eingetretenen Änderung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der durch die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, der durch die nach Auflassung verbleibenden oder im Zusammenhang mit der Auflassung baulich umgestalteten Kreuzungen, des umgestalteten Wegenetzes und der durchgeführten Ersatzmaßnahmen erzielten Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der hierdurch erzielten allfälligen Ersparnisse und der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten zu treffen. Eine derartige Antragstellung ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft einer Anordnung nach Abs. 1 zulässig. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vom Eisenbahnunternehmen und vom Träger der Straßenbaulast zu tragenden Kosten gilt die im Abs. 2 festgelegte Kostentragungsregelung.

(4) Die Behörde hat sich bei der Kostenfestsetzung des Gutachtens einer Sachverständigenkommission zu bedienen. [...]

2. Hauptstück

Schienengleiche Eisenbahnübergänge

Sicherung und Verhalten bei Annäherung und Übersetzung

§ 49. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. […]

(2) Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.

[…]“

4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV), BGBl. II 216, lauten:

„[…]

Arten der Sicherung

§ 4. (1) Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung kann vorgenommen werden durch

[…]

4. Lichtzeichen mit Schranken […]

[…]

(2) Lichtzeichen mit Schranken gemäß Abs. 1 Z 4 können als Lichtzeichen mit Halbschranken, als Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume oder als Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume ausgeführt werden.

[…]

Entscheidung über die Art der Sicherung

§ 5. (1) Über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung hat die Behörde im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den §§ 35 bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. […]

[…]

Übergangsbestimmungen

§ 102. (1) Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 errichtet und in Betrieb genommen wurden, sind innerhalb von 12 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden beziehungsweise darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Abs. 3 bis 5 beibehalten werden kann.

[…]

(3) Bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsver-ordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 gemäß Abs. 1 können unter der Voraussetzung, dass sie unter Anwendung der Bestimmungen des § 36 Eisenbahngesetz 1957 innerhalb von 14 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bestimmungen der §§ 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer der bestehenden Schrankenanlage oder Lichtzeichenanlage beibehalten werden. […]

[…]“

III.Rechtliche Beurteilung

1. Inhaltlich ist vorauszuschicken, dass die Gesellschaft und das mitbeteiligte Land Niederösterreich Parteien der Sicherungsverfahren nach § 49 Abs. 2 erster Halbsatz EisbG waren (vgl. dazu das Erkenntnis des VfGH vom 26.02.2020, oben I.11.), ihnen der Bescheid vom 22. März 2016 zugestellt wurde und dieser mangels Erhebung von Rechtsmitteln in Rechtskraft erwachsen ist. Daher entfaltet der Spruch dieses Bescheides im Kostenverfahren nach § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG – wie dies § 38 AVG voraussetzt – Bindungswirkung (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 38, Rz 21 ff, Stand 01.07.2005, rdb.at). Dies gilt auf Grund des § 17 VwGVG ebenso im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren.

2. Das Erkenntnis vom 16. November 2021, *** (das die Vorentscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die vorliegende Beschwerde vom 14.07.2021 zum Gegenstand hatte, vgl. oben I.15.), begründete der Verwaltungsgerichtshof in den Rz 12 ff folgendermaßen:

„12 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner jüngeren Rechtsprechung wiederholt ausgeführt, dass im Falle einer (neuen) Entscheidung über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung und damit deren inhaltlich gestaltende Festlegung im Einzelfall (die nicht bloß die Beibehaltung der bestehenden Anlage erlaubt) eine neue Kostenentscheidung nach § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG getroffen werden kann. Dass dabei letztlich eine Sicherungsart festgelegt wird, die mit der früheren vergleichbar ist, spielt keine Rolle.

13 Erfolgt die neue Sicherungsentscheidung zu einem Zeitpunkt, zu dem die technische Lebensdauer der bisherigen Anlage – wie unstrittig auch im vorliegenden Fall – noch nicht abgelaufen war, wäre eine Beibehaltung der bisherigen Sicherungsart gemäß § 102 Abs. 3 EisbKrV – unter den dort genannten Voraussetzungen – zwar möglich und es bestünde für die Parteien des Sicherungsverfahrens auch ein Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Norm. Lässt sich dem Spruch der (rechtskräftigen) Sicherungsentscheidung aber nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnehmen, dass eine Beibehaltung der Sicherung im Sinne des § 102 Abs. 3 EisbKrV festgelegt wurde, ist von einer neuen Sicherungsentscheidung auszugehen, die es auch ermöglicht, die Kostentragung nach § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG neu zu regeln (VwGH 23.6.2021, Ra 2021/03/0033, 30.6.2021, Ra 2021/03/0011 und Ra 2021/03/0013; 1.9.2021, Ra 2021/03/0112).

14 Im gegenständlichen Fall wurde mit dem (rechtskräftigen) Sicherungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. März 2016 eine neue Sicherungsentscheidung getroffen, die weder eine (unveränderte) Beibehaltung der bisherigen Sicherungsanlagen erlaubte noch eine Beibehaltung (mit Anpassungen) gemäß § 102 Abs. 3 EisbKrV – unter den dort genannten Voraussetzungen – anordnete. Davon geht auch das Verwaltungsgericht nicht aus.

15 Auf dieser Grundlage durfte nach der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine (neue) Kostenregelung angestrebt werden. Wenn das Verwaltungsgericht eine solche mit der Begründung ablehnte, fallbezogen seien nur geringfügige Änderungen notwendig geworden, kommt es darauf für die Zulässigkeit der (neuen) Kostenregelung nach der angeführten Judikatur nicht an.“

Auf Grund dieser Ausführungen ist entgegen der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsansicht, der sich auch das mitbeteilige Land anschloss, von der Zulässigkeit einer neuen Kostenentscheidung nach § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 3 EisbG im Falle einer Antragstellung innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft des Sicherungsbescheides vom 22. März 2016 auszugehen.

3. Ein entsprechender Antrag wurde von der beschwerdeführenden Gesellschaft am 22. Februar 2019 – somit fristgerecht – gestellt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18. Dezember 2020, ***, ***, das ebenfalls ein Vorerkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes in der vorliegenden Beschwerdesache betraf, in Rz 31 festhielt, ist dieser Antrag so auszulegen, dass er sich sowohl auf die – ausdrücklich angesprochene – prozentuelle Aufteilung der Kosten als auch auf deren Höhe bezieht.

Eine Antragstellung durch das mitbeteiligte Land innerhalb der dreijährigen Frist des § 48 Abs. 3 EisbG erfolgte hingegen nicht.

4. Hinsichtlich des prozentuellen Aufteilungsschlüssels beschränkt sich der (Haupt)Antrag der Gesellschaft darauf, das mitbeteiligte Land zur Tragung des in § 48 Abs. 2 EisbG subsidiär vorgesehen Anteils von 50 % zu verpflichten. Zu einer solchen Konstellation führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. Februar 2022, Ro 2021/03/0016, in den Rz 34 ff aus:

„34 Das Verwaltungsgericht hat – ausgehend von der spezifischen Verfahrenssituation, wonach nur einer der beteiligten Verkehrsträger iSd § 48 Abs. 2 EisbG einen rechtzeitigen Antrag auf Kostenentscheidung nach § 48 Abs. 3 EisbG gestellt und dabei die ohnehin subsidiär zur Anwendung kommende Aufteilung im Verhältnis 50 : 50 beantragt hat – die Auffassung vertreten, dass schon deshalb eine andere Aufteilung nicht in Betracht komme. Die Abänderung der durch § 48 Abs. 2 EisbG subsidiär (zu eineung) festgelegten Kostentragungsregel setze einen entsprechenden rechtzeitigen Antrag eines Verkehrsträgers voraus, an dem es im Revisionsfall fehle. Hinsichtlich der Höhe der Kosten stehe der entscheidende Sachverhalt aber noch nicht fest.

[…]

39 Kommt es also nicht zu der entsprechend § 48 Abs. 2 erster Halbsatz EisbG im Vordergrund stehenden einvernehmlichen Regelung der Kostenfrage und will sich einer der beteiligten Verkehrsträger nicht mit der subsidiären gesetzlichen Regelung des § 48 Abs. 2 zweiter Halbsatz EisbG ‚begnügen‘, die eine Kostenaufteilung je zur Hälfte vorsieht, obliegt es ihm, durch rechtzeitige Antragstellung nach § 48 Abs. 3 EisbG eine andere (ihn begünstigende) Kostenaufteilung zu erwirken. Erfolgt aber keine solche Antragstellung innerhalb der dreijährigen Frist des § 48 Abs. 3 vorletzter Satz EisbG, besteht kein Recht auf eine solche Festlegung, und zwar auch dann nicht, wenn der „gegenbeteiligte“ Verkehrsträger seinerseits einen Antrag nach § 48 Abs. 3 EisbG mit dem Ziel gestellt hat, selbst weniger als die – vom Gesetz subsidiär vorgesehene – Hälfte der Kosten tragen zu müssen. Die gegenteilige Sichtweise wäre weder mit der dargestellten Gesetzessystematik in Einklang zu bringen, die für ein Abgehen von der subsidiären gesetzlichen Aufteilungsregel eine rechtzeitige Antragstellung fordert, noch mit dem durch das Deregulierungsgesetz 2001 verfolgten Ziel einer Verwaltungsentlastung bzw. Verfahrensvereinfachung.

40 Einem Verkehrsträger, der (wie im Revisionsfall die mitbeteiligte Stadtgemeinde) keinen rechtzeitigen Antrag auf Kostenentscheidung gestellt hat, kommt in dem auf Grund des Antrags des anderen Verkehrsträgers (hier: Ö) eingeleiteten Verfahren daher kein subjektiv-öffentliches Recht auf Abänderung des subsidiären gesetzlichen Aufteilungsschlüssels zu seinen Gunsten zu.

41 Damit ist auch gleichzeitig die (vom Verwaltungsgericht bejahte und von der Revision verneinte) Frage nach der Zulässigkeit der vom Verwaltungsgericht getroffenen Zwischenentscheidung über die prozentuelle Kostenaufteilung (durch Abweisung der Beschwerde der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Spruchpunkt 1) bei gleichzeitiger Aufhebung der Bescheide und Zurückverweisung der Angelegenheit hinsichtlich der Höhe der Kosten (Spruchpunkt 4) beantwortet:

42 Die von § 59 Abs. 1 AVG für die Zulässigkeit eines Teilbescheids verlangte Trennbarkeit der einzelnen Absprüche („Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden“) ist in einem Fall wie dem vorliegenden jedenfalls gegeben, weil die dargestellte Verfahrenskonstellation dazu führt, dass der Kostenaufteilungsschlüssel jedenfalls mit 50 : 50 festzulegen ist und damit, weil unabhängig von der Kostenmasse, vom übrigen iSd § 48 Abs. 3 EisbG zu treffenden Abspruch trennbar ist. Gleichzeitig ist im Revisionsfall auch die gebotene „Zweckmäßigkeit“ zu bejahen, wird durch die getroffene Vorgangsweise doch ein Streitpunkt abschließend geklärt und damit das weitere Verfahren vereinfacht.“

Daraus folgt auch für den vorliegenden Fall, dass der Aufteilungsschlüssel nicht anders als mit 50 % festgelegt werden kann. Insoweit steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt also iSd § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest und ist die Beschwerde begründet. Wie die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zeigen, ist der Ausspruch über die prozentuelle Aufteilung (jedenfalls bei dieser Verfahrenskonstellation) von jenem über die Kostenmasse iSd § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG trennbar, sodass darüber (im Wege des § 17 VwGVG) auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren getrennt voneinander abgesprochen werden kann.

Somit ist hinsichtlich des Aufteilungsschlüssels in der Sache selbst zu entscheiden und (in Abänderung des angefochtenen Bescheides) dem Antrag der beschwerde-führenden Gesellschaft auf Verpflichtung des mitbeteiligten Landes zur Tragung von 50 % der Kosten für die Sicherung der Eisenbahnkreuzung Folge zu geben.

5. Zur (betragsmäßigen) Höhe der Kosten hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid – ausgehend von ihrer Rechtsansicht, die Voraussetzungen für eine Kostenentscheidung lägen nicht vor – keinerlei Feststellungen getroffen. Abgesehen vom Antragsvorbringen und den dargestellten Antragsbeilagen (die die Frage der Ermittlung der behaupteten Kosten gänzlich offenlassen) befinden sich hierzu im Verwaltungsakt auch keinerlei Beweismittel. Insbesondere fehlt das nach § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 4 EisbG grundsätzlich erforderliche Gutachten der Sachverständigenkommission. Das mitbeteiligte Land hat die Nachvollziehbarkeit der von der beschwerdeführenden Gesellschaft geltend gemachten Kosten ausdrücklich bestritten, sodass von einem Einvernehmen über deren Höhe keine Rede sein kann. Somit steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt iSd § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG insoweit nicht fest und es wurden von der belangten Behörde auch keinerlei Ermittlungen hierzu getätigt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zulässigkeit der Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG jedenfalls auch dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht eine andere Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde vertritt und sich daraus erst die Notwendigkeit zu Ermittlungen in eine andere Richtung oder zu sonstigen Maßnahmen ergibt (VwGH 29.03.2022, Ra 2021/05/0159, mwN). Bei den voraussichtlich vorzunehmenden Ermittlungsschritten handelt es sich auch nicht um solche, die vom Landesverwaltungsgericht rasch im Rahmen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nachgeholt werden könnten.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass abgesehen von der Prüfung der erforderlichen Kosten durch die Sachverständigenkommission auch die Modalitäten der Zahlung der Kosten (Einmalzahlung vs. periodische Zahlung) noch ungeklärt sind. In Abhängigkeit davon kann zusätzlich die Einholung eines betriebswirtschaftlichen bzw. finanzmathematischen Gutachtens zur Berechnung des Barwertes erforderlich werden (dazu näher VwGH 21.05.2019, Ro 2018/03/0050, Rz 28 ff). Darüber hinaus könnte sich ein betriebswirtschaftliches (konkret ein kalkulatorisches) Gutachtens auch im Hinblick auf das Fehlen jeglicher Ausführungen zu den Grundlagen der dort angeführten Kosten im verfahrenseinleitenden Antrag als notwendig erweisen. Somit liegt eine besonders gravierende Ermittlungslücke vor (vgl. hierzu VwGH 08.02.2021, Ro 2020/03/0044 bis 0046, mwN; auch dieser Fall betraf Kosten für die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung).

Daher ist der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Höhe der für die Sicherung der Eisenbahnkreuzung erwachsenen Kosten samt den für ihre Auferlegung an das mitbeteiligte Land maßgeblichen Umständen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit in diesem Umfang an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

IV.Zur Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die vorliegende Entscheidung (sowohl die Sachentscheidung als auch der Aufhebungsbeschluss) weder von der Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet. Vielmehr sind die maßgeblichen Rechtsfragen der Auslegung des § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG durch die zitierte, einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, mit der das vorliegende Erkenntnis maßgeblich begründet wird, klargestellt.

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