LVwG N LVwG-S-329/001-2022

LVwG-S-329/001-2022Landesverwaltungsgericht05.08.2022

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Verwaltungsstrafe; Minderjähriger; Probenentnahme; Prozessfähigkeit; Deliktsfähigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-329/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.329.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 14.01.2022, Zl. ***, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

20.10. 2021

Ort:

***, ***

Tatbeschreibung:

B, geboren am ***, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 12.10.2021, Zl. ***, in ***, ***, abgesondert und dazu verpflichtet, binnen 48 Stunden ab Zustellung des Bescheides und am 20.10.2021 eine Teststation zur Durchführung einer PCR-Testung aufzusuchen. Der Bescheid wurde zu Handen der gesetzlichen Vertreter (Erziehungsberechtigte) erlassen. B hat jedoch entgegen der Anordnung im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen nicht die vorgeschriebene Testung am 20.10.2021 durchführen lassen. Sie haben als Erziehungsberechtigte daher in Verletzung Ihrer Fürsorgepflichten nicht dafür Sorge getragen, dass die Ihrer Fürsorge und Obhut unterstellte Person sich der angeordneten Entnahme von Untersuchungsmaterial unterzieht.Folglich sind Sie als Erziehungsberechtigte dafür verantwortlich, dass B gegen die bescheidmäßig angeordnete Testungsverpflichtung verstoßen hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs. 1 iVm. § 40 Abs. 1 lit. d Epidemiegesetz (EpiG) idF. BGBl. I Nr. 143/2021 iVm. dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 12.10.2021, Zl. ***

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 250,00

116 Stunden

§ 40 Abs. 1 lit. d EpiG idF. BGBl. I Nr. 143/2021

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€25,00

Gesamtbetrag:

€275,00“

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 12.10.2021 wurde der Sohn der Beschwerdeführerin, Herr B, gemäß § 5 Abs. 1 EpiG verpflichtet, innerhalb von 48 Stunden ab Zustellung des Bescheides und am 20.10.2021 eine behördliche Teststation für die Durchführung eines PCR-Tests aufzusuchen.

Der Sohn der Beschwerdeführerin ist am *** geboren und war zur Tatzeit ca. 16 ½ Jahre alt.

Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten und ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt.

Gemäß § 5 Abs. 1, dritter Satz Epidemiegesetz 1950 (EpiG) sind Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige verpflichtet, den zuständigen Behörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sich den notwendigen ärztlichen Untersuchungen sowie der Entnahme von Untersuchungsmaterial zu unterziehen.

Gemäß § 40 Abs. 1 lit.d EpiG mach sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 900 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer durch Handlungen oder Unterlassungen in Verletzung seiner Fürsorgepflichten nicht dafür Sorge trägt, dass die seiner Fürsorge und Obhut unterstellte Person sich einer auf Grund des § 5 Abs. 1 angeordneten ärztlichen Untersuchung sowie Entnahme von Untersuchungsmaterial unterzieht.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:

In den §§ 170 ff ABGB wird die Handlungsfähigkeit des Kindes gesetzlich geregelt.

Gemäß § 173 Abs. 1 ABGB kann die Einwilligungen in medizinische Behandlungen das entscheidungsfähige Kind nur selbst erteilen; im Zweifel wird das Vorliegen dieser Entscheidungsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen vermutet.

Der Begriff der „medizinischen Behandlung“ in § 173 ABGB lehnt sich an den Begriff

der Heilbehandlung des § 110 StGB an. Er umfasst somit nicht nur die medizinische

Heilbehandlung in engerem Sinn (therapeutische Maßnahmen), sondern auch

diagnostische, prophylaktische und schmerzlindernde Maßnahmen.

Bei der Entnahme von Untersuchungsmaterial nach § 5 Abs. 1 EpiG handelt es sich

um eine diagnostische Maßnahme.

Da keine Hinweise darauf vorliegen, dass der 16 ½ - jährige, mündige minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin nicht im Besitz der erforderlichen Entscheidungsfähigkeit gewesen wäre, konnte nur dieser selbst in die aufgetragene medizinische Behandlung einwilligen und dieser nachkommen und war insofern eine Verletzung der Fürsorgepflicht der Erziehungsberechtigten ausgeschlossen.

Der Sohn der Beschwerdeführerin ist in Bezug auf die ihm aufgetragene Verpflichtung zur Probenentnahme selbst prozess- und auch deliktsfähig.

Die Beschwerdeführerin hat daher die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht verwirklicht.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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