LVwG N LVwG-AV-1622/003-2021

LVwG-AV-1622/003-2021Landesverwaltungsgericht08.08.2022

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verkehrsbeeinträchtigung; Straße; Gegenstand; Entfernung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1622/003-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1622.003.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des B, vertreten durch den gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter A, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 13. September 2021, Zl. ***, betreffend Aufforderung zur Übernahme eines Gegenstandes gemäß § 89a Abs. 5. Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, als die behördlich festgelegte Übernahmefrist mit Rechtskraft des angefochtenen Bescheides zu laufen beginnt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum bisherigen Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Stadtgemeinde *** vom 01. Juni 2000, Zl. ***, wurde B zur Übernahme eines Gerüstes wie im Spruch dieses Bescheides dargestellt, binnen sechs Wochen gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides aufgefordert. Es erging der Hinweis, wenn er den Gegenstand nicht innerhalb dieser Frist übernehme, sein Eigentumsrecht daran verloren gehe. Der Gegenstand könne gegen Vorlage der Zahlungsbestätigung der aufgelaufenen Entfernungs- und Aufbewahrungskosten am städtischen Wirtschaftshof, ***, ***, nach telefonischer Voranmeldung übernommen werden. Die angefallenen Entfernungs- und Aufbewahrungskosten seien davor im Stadtamt in der Stadtkasse zu entrichten. Es erging weiters der Hinweis, dass die Entfernungskosten 200,-- Euro betragen, die Aufbewahrungskosten 2,-- Euro pro Tag.

In ihrer Begründung führte die Stadtgemeinde *** aus, dass sie in Kenntnis gesetzt worden sei, dass der vorstehend angeführte Gegenstand auf der *** im Bereich der Liegenschaft *** im Gemeindegebiet von *** den Verkehr beeinträchtigend aufgestellt worden wäre. Der Gegenstand wäre über Auftrag der Stadtgemeinde *** vom Aufstellungsort entfernt worden.

Nach Wiedergabe der §§ 89a Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 6 StVO 1960 führte die Gemeindebehörde aus, dass aufgrund dieser Rechtslage die Aufforderung zur Übernahme des Gegenstandes zu erlassen wäre.

Über Berufung des B wurde in weiterer Folge mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 13. September 2021, Zl. ***, wie folgt entschieden:

„Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG 1991) in der derzeit geltenden Fassung wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass in diesem Spruch anstelle der Wortfolge „ab dessen Zustellung“ nunmehr „ab Zustellung des Bescheides der Berufungsbehörde“ aufzuscheinen hat.“

Begründet wurde die behördliche Entscheidung wie folgt:

„Der Berufungswerber wendet sich in seinem Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 01.06.2021, wobei er in der Begründung im Wesentlichen ausführt, dass sich das entfernte Gerüst auf seinem Privatgrund befunden hätte.

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu. Die Entfernung der Gegenstände und Materialien erfolgte gemäß § 89 a StVO. Die Voraussetzung für eine entsprechende Vorgehensweise hat, dass sich der hinderliche Gegenstand auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr befindet (§ 1 i.V.m. § 89 a StVO).

Gemäß Definition der StVO gelten als Straßen mit öffentlichem Verkehr solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden können.

Nach ständiger Rechtssprechung kommt es im Übrigen nicht darauf an, in wessen Eigentum sich die Straße befindet, lediglich die Art des darauf stattfindenden Verkehrs ist für die Anwendbarkeit der StVO zu beachten.

Wenngleich der Berufungswerber Teile des Straßenplanums als sein Eigentum reklamiert, ist hierauf aufgrund des Umstandes nicht weiter einzugehen, weil die Zufahrtsstraße, was im Übrigen im Rechtsmittel auch nicht releviert wird, von jedermann zu den selben Bedingungen befahren werden kann und sich das Gerüst jedenfalls auf dem öffentlichen Teil der Straße befand und den Verkehr beeinträchtigte.

Im Übrigen ist auch eine Beschwerde des Rechtsmittelwerbers nicht zu erkennen, da es ihm frei steht, und sogar aufgefordert wurde, über sein Eigentum, was das Gerüst betrifft, zu verfügen.

Insbesondere verweisen wir dazu auf ein verkehrstechnisches Gutachten des Amtes der NÖ Landesregierung vom 25.10.2012, Zl. ***, das einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet und diesem in Kopie beiliegt.

Dieses verkehrstechnische Gutachten wurde Ihnen auch bereits in einem anderen Verfahren mit Schreiben vom 12.11.2012 (zugestellt am 27.11.2012) im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

Dazu haben Sie mit Schriftsatz vom 06.12.2012 im Wesentlichen diesem Gutachten jegliche Relevanz im gegenständlichen Verfahren abgesprochen.

Dieses verkehrstechnische Gutachten ist jedoch im gegenständlichen Verfahren von ganz entscheidender Relevanz hinsichtlich der folgenden Aussagen:

Das Gutachten sagt eindeutig aus, dass es sich bei der gegenständlichen Landfläche um eine Straße im vorstehenden Sinne handelt, welche für jedermann (Fußgänger- und Fahrzeugverkehr) unter den gleichen Voraussetzungen benutzbar ist.

Hinsichtlich des Ausmaßes dieser Verkehrsfläche wird als Grenze die faktische Liegenschaftsgrenze (Einzäunung, Hausmauer) angeführt, d.h. die Verkehrsfläche reicht bis zu bestehenden westlichen Hausmauer und bis zu bestehenden westlichen Einzäunung.

Hinsichtlich der Fragestellung Verkehrsbedürfnis, kommt das Gutachten ebenso zum Schluss, dass ein Verkehrsbedürfnis vorliegt.

Da es sich bei der gegenständlichen Landfläche (wie vorstehend ausgeführt bis zur faktischen Liegenschaftsgrenze) um eine Straße im vorstehenden Sinne handelt (also welche, für jedermann (Fußgänger- und Fahrzeugverkehr) unter den gleichen Voraussetzungen benutzbar ist) und ein Verkehrsbedürfnis vorliegt und die besagten Gegenstände und Materialien sich mitten in der Straße befand und somit den Verkehr wesentlich beeinträchtigte, war gemäß § 89a StVO vorzugehen.

Der Berufung war sohin keine Folge zu geben.“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer

1. den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes zu beheben und der Erstbehörde die Rückstellung sämtlicher von meiner Liegenschaft entnommenen Gegenstände aufzutragen.

2. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit zu Grunde liegenden Verordnung.

3. gemäß § 24 (1) VwGVG eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen.

4. ein gerichtlich- vereidigter Sachverständiger zu bestellen.

Begründet wurden diese Anträge wie folgt:

„Rechtsirrig stützte die Erstbehörde die vorgenommene Entfernung meines Eigentums auf § 89a Abs. 2 StVO, wonach die Behörde ermächtigt ist, wenn durch einen Gegenstand auf der Strasse, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen, der Verkehr beeinträchtigt wird, die Entfernung des Gegenstands ohne weiteres Verfahren zu veranlassen.

Zugestanden wird, dass der im Bescheid bildlich dargestellte Gegenstand Gerüst an der Stelle abgestellt war, die aus dem Lichtbild ersichtlich ist. Obwohl ich die Stadtgemeinde *** bereits mehrfach darauf hingewiesen habe, dass die von meinem eingefriedeten Anwesen befindliche Fläche in meinem Eigentum steht, wurde diese Tatsache durch die Stadtgemeinde *** bisher ständig ignoriert.

Das Gerüst war zum Tatzeitpunkt auf dem Grundstück (Grundbuch ***; Einlagezahl ***; Grundstücksnummer ***) abgestellt, welcher sich seit 1998 in meinem Eigentum befindet. Das Gerüst war zur Gänze auf meinem Grundstück abgestellt womit es den Verkehr auf der öffentliche Straße/öffentlichen Grund gar nicht erst beeinträchtigen kann. Ich bin Eigentümer der Liegenschaft mit der Adresse ***, ***. Laut Mappenplan umfasst dieses Grundstück auch die Fläche außerhalb der Begrenzung bzw. Umfriedung des Grundstückes.

Im Jahr 2002, mit Hilfe eines Geometers, wurde die Grenze zwischen dem in meinem Eigentum befindliches Grundstück und dem öffentlichen Grund festgestellt.

Im Jahr 2011, bis zu diesem Zeitpunkt habe ich die betroffene Fläche für das Abstellen meiner Fahrzeuge genutzt, wobei der Nachbar/Anrainer und ich ausschließlich den öffentlichen Grund für den Verkehr benutzten und immer noch benutzen, wurde seitens der Gemeinde *** die Verordnung erlassen und das Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“. Durch diese Verordnung kommt es zur „faktischen“ Enteignung (ohne ein Verfahren bzw. Urteil und ohne irgendeine Entschädigung) da ich über mein Eigentum in den betroffenen Bereich seit der Erlassung nicht frei verfügen kann. Obwohl es genügend öffentliche Fläche für die Befriedigung des Verkehrsbedürfnisses vorhanden wäre, zieht es die Gemeinde *** vor, privatem Eigentum in Anspruch nehmen zu wollen. Die Stadtgemeinde *** hat es bis jetzt verabsäumt diese Fläche zu befestigen bzw. ordentlich zu befestigen (es wurde Bruchasphalt aufgeschüttet und soweit verdichtet, dass es jetzt wie asphaltiert aussieht). Warum die Gemeinde *** ihren Pflichten in dieser Sache bis heute nicht nachkommt ist mir unverständlich. Trotz der Unzumutbarkeit, seit 2011 auf die Benutzung meines Eigentums verzichten zu müssen (was einer Enteignung gleichkommt), ist die Stadtgemeinde hier bis heute nicht tätig geworden und hat die Befestigung des öffentlichen Grundes noch immer nicht veranlasst.

Mein Grundstück war durch die vom Straßenbelag unterschiedliche Bepflasterung (welche schon 2007 hergestellt wurde) von der Fahrbahn eindeutig zu unterschieden (diese wurde ebenfalls rechtswidrig entfernt, damit wurde ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht verletzt, nämlich die Eigentumsfreiheit.), womit es dem äußeren Anschein nach für Jedermann erkennbar war, dass diese Fläche nicht zur allgemeinen Benützung frei steht.

Bei gebotener Sorgfalt wäre es der Erstbehörde überdies ein leichtes gewesen, den Grenzverlauf in der Natur festzustellen, da im Zuge eines Gerichtsverfahrens der exakte Grenzverlauf zwischen der Liegenschaft des Berufungswerbers und der Liegenschaft der Stadtgemeinde *** durch einen Vermessungstechniker vermarkt wurde.

Beweis:Ortsaugenschein

Aufgrund des nachgewiesenen Grenzverlaufes steht ohne jeden Zweifel fest, dass das im Bescheid der Erstbehörde angeführte Gerüst nicht von einer öffentlichen Verkehrsfläche, sondern vielmehr von einem Privatgrundstück entfernt wurde.

Die belangte Behörde verweist auf das verkehrstechnische Gutachten des Amtes der NÖ Landesregierung vom 25.10.2012, Zl *** um die Berufungsentscheidung zu begründen. Die belangte Behörde hätte jedoch bei richtiger Sachverhaltsfeststellung zu dem Schluss kommen müssen, dass sich die Gegebenheiten und Angaben die dem Verfahren zugrunde liegen in der Zwischenzeit geändert haben und daher dieser nicht eine neuerliche Berufungsentscheidung begründen kann.

Im Gutachten wird nicht bestritten, dass genügend öffentliche Fläche für die Befriedigung des Verkehrsbedürfnisses vorhanden wäre. Es wird lediglich, unter anderem die fehlende Befestigung bemängelt (was gänzlich im Einflussbereich der Stadtgemeinde *** liegt, die die entsprechende Verordnung erlassen hat). Die Stadtgemeinde *** hat es jedoch bis jetzt verabsäumt diese Fläche zu befestigen bzw. ordentlich zu befestigen (es wurde Bruchasphalt aufgeschüttet und soweit verdichtet dass es jetzt wie asphaltiert aussieht). Dem Beschwerdeführer ist es unzumutbar noch länger zu warten und auf die Benutzung und Verfügung seines Eigentums zu verzichten bis die Stadtgemeinde endlich hier tätig wird und die Befestigung zu veranlassen.

Den Ausführungen im Gutachten wird entgegengebracht:

Hinsichtlich des Ausmaßes: Es ist nicht nachvollziehbar warum die Straße fast zur Gänze eine Breite von ca. 3m aufweist, jedoch auf Höhe meines Grundstücks eine Breite von mehr als 15m für notwendig erachtet wird. Dies stellt einen willkürlichen und unsachlich differenzierenden Eingriff, der überdies auf ungerechtfertigte und unverhältnismäßige Weise in mein Eigentum eingreift.

Hinsichtlich der Frage ob es sich um eine Straße handelt; Im Grunde wird hier bemängelt, dass die betroffene Landfläche nicht eingefriedet ist. Mir ist es aber nicht möglich und auch nicht in meinem Sinn hier einen Zaun aufzustellen. Wäre die Fläche eingezäunt, musst die Gemeinde für ausreichend Grund für die Befriedigung etwaigen Verkehrsbedürfnis sorgen. Dies wäre Grundsätzlich auf öffentlichem Grund möglich, lediglich wird die fehlende Befestigung und das Lichtraumprofil bemängelt. Dies im Verbindung mit der erlassenen Verordnung stellt eine Enteignung ohne jegliche Entschädigung dar.

Fakt ist, dass die Stadtgemeinde *** vertreten durch den damals amtierenden Bürgermeister die Niederschrift zur Grenzverhandlung vom 23.04.2001 unterfertigt hat, in der festgehalten wird, dass die Grundgrenze zum öffentlichen Gut wie in der Mappe ersichtlich bestehen bleibt.

Beweis:Niederschrift zur Grenzverhandlung vom 23.04.2001

Fakt ist, dass die Stadtgemeinde *** rechtwidrig Grabungsarbeiten (2001) zur Verlegung von Kanal-, Wasser- und Stromleitungen durchführen ließ, ohne die vorhergehende Prüfung der Eigentumsverhältnisse. Die entsprechenden Leitungen wurden auf meiner Liegenschaft verlegt. Der vorherige Naturzustand (z.B. Asphaltverlauf usw.) wurde ebenfalls nicht aufgenommen. Die neuerliche Asphaltierung (unteranderem wurde die Straßenbeleuchtung so aufgestellt, dass sie jetzt teilweise den Verkehr behindert) wurden so durchgeführt, dass der Verlauf zu meinen Ungunsten verschoben wurde, sodass, entgegen dem ursprünglichen Verlauf, statt auf öffentlichem Gut die Asphaltierung Großteils auf meinem Grund erfolgte. Die Stadtgemeinde hat hier Fakten geschaffen. Der ursprüngliche Zustand lässt sich nicht mehr rekonstruieren. Basierend auf diese neue geschaffenen Fakten werde ich seitdem von der Behörde gehindert mit meinem Eigentum frei zu verfügen.

Durch die Verordnungen vom 27.09.2011 bzw. 14.10.2011 der Stadtgemeinde *** werde ich an jedweder Nutzung meines Eigentums gehindert. Ich kann an der betroffenen Grundstücksfläche meine Fahrzeuge abstellen noch anderweitig der Fläche nutzen. Dies stellt eine faktische Enteignung dar ohne einen entsprechenden Beschluss, Abtrettung oder etwaige Entschädigung für die entsprechende Fläche. Dies stellt einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit. Obwohl in einem Gerichtsverfahren die Grenzen rechtsverbindlich Entschieden wurden (entsprechend der Niederschrift zur Grenzverhandlung vom 23.04.2001 welche auch vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** unterfertigt wurde), wird der Grenzverlauf von der Stadtgemeinde bestritten.

Fakt ist, dass seit ca. 2006 die Stadtgemeinde den Flächenwidmungsplan in den betroffenen Bereich (wohlgemerkt handelt sich dabei um eine Sackgasse mit einer Länge von ca. 90m welche max. 6 (mMn eher 4) Liegenschaften aufschließt) dreimal geändert hat und die öffentliche Verkehrsfläche so ausgeweitet wurde, dass nunmehr die gesamte im gegenständlichen Fall betroffen Fläche als öffentliche Verkehrsfläche umgewidmet wurde. Mir ist schleierhaft mit welcher verkehrspolitischen Planung diese Änderungen/Ausweitung der Verkehrsfläche begründet wurde bzw. rechtfertigt. Es liegt die Vermutung nahe, dass durch diese Änderungen der Flächenwidmung das ehemals rechtswidrige Vorgehen der Behörde nachträglich rechtlich abgesichert werden sollte bzw. um hier wieder Fakten zu schaffen.

Fakt ist, dass genügend Raum vorhanden wäre um die öffentliche Straße in hinreichender Breite auf öffentlichem Grund verlaufen zu lassen. Dies wird auch seitens der Stadtgemeinde *** nicht abgestritten. Lediglich die fehlende Befestigung, was ja zweifelsohne in den Zuständigkeitsbereich der Stadtgemeinde *** als Straßenerhalter fällt, beanstandet. Mir ist schleierhaft warum eine etwaige Befriedigung eines Verkehrsbedürfnisses ausschließlich über privatem Grund erfolgen muss zumal es ja, wie schon erwähnt, weder eine Enteignung noch eine Entschädigung hierfür gibt und noch dazu öffentliches Gut in ausreichendem Maße vorhanden ist.

Im Übrigen sind die im Verfahren LVwG-S-1978/001-2017 eingebrachten Schriftsätze/Vorbringen zur Gänze inhaltlich relevant für die gegenständliche Angelegenheit und wird daher die Beiziehung dieses Aktes beantragt.

Wie schon angeführt hat das Gerüst weder den Verkehr gestört noch einen Schaden verursacht und befand sich auf privatem Grundstück. Das Gerüst wurde einzig und allein deswegen entfernt um hier die rechtswidrige Entfernung der Beflasterung vom meinem Grundstück zu ermöglichen und die Fläche anschließend zu asphaltieren. Dies geschah ohne mein Wissen und Einverständnis.

Ich bin Alleineigentümer der Liegenschaft EZ *** KG *** mit dem Grundstück Nr. ***. Die belangte Behörde ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ *** KG *** mit dem Grundstück Nr. *** (Öffentliches Gut).

Vor der Grundstückeinfriedung befindet sich im nordwestlichen Teil meiner Liegenschaft eine lauf dem Vermessungsplan des Zivilgeometers C vom 07.05.2001, GZ ***, durch die Grenzpunkte ***, ***, ***, ***, *** und *** begrenzte Fläche. Im Zuge des beim BG *** zur GZ *** anhängigen Verfahrens hat die beklagte Behörde behauptet, dass diese Fläche bzw. zumindest ein Teil davon im Eigentum des öffentlichen Gutes der Stadtgemeinde *** steht. Dies wird von mir bestritten und ist der Grenzverlauf zwischen den Liegenschaften EZ *** und EZ *** je KG *** sowohl im genannten Verfahren als auch in einem weiteren, zur GZ *** beim BG *** geführten Verfahren Gegenstand des jeweiligen Rechtsstreites. Beide Verfahren befinden sich noch in erster Instanz und liegen noch keine rechtskräftigen Entscheidungen vor, sodass zwischen den Streitteilen strittige Frage des Grenzverlaufes noch nicht geklärt ist (obwohl es hier ein rechtskräftiges Urteil mit der Zahl *** bereits gibt). Ich beanspruche diese Fläche nach wie vor und benütze sie auch als Zu- und Ausfahrt sowie für Arbeiten auf meiner Liegenschaft und habe daher Rechtsbesitz an dieser Fläche.

Beweise:Grundbuch

Verfahren *** und *** je BG *** sowie Verfahren ***

Niederschrift zur Grenzverhandlung von 23.04.2001

Seite dem Zeitpunkt als ich Eigentum an der Liegenschaft EZ *** KG *** mit dem Grundstück Nr. *** im Jahr 1997 erlangt habe, habe ich meine Fahrzeuge auf dem sagten Teil meiner Liegenschaft abgestellt bis zu dem Zeitpunkt der Grabungsarbeiten im Zuge der Verlegung der Wasser-, Kanal- und Stromleitung die, die Stadtgemeinde *** im Jahr 2001, durchführen ließ. Ab diesem Zeitpunkt bereitet mir der Nachbar Probleme damit ich meine Fahrzeuge dort nicht abstellen kann mit der Begründung, dass die besagte Fläche sich in Eigentum der Stadtgemeinde befände. Deswegen war ich gezwungen auf die Entfernung der verlegten Leitungen auf meiner Liegenschaft zu klagen. In 2011 hat die Stadtgemeinde *** das Verkehrszeichen „Halten und Parken verboten sowie Abschleppzone“ auf die öffentliche Gemeindestraße aufstellen lassen. Aber dieses Verkehrszeichen soll für mich gelten damit ich nicht auf meinem Eigentum parke. Ab dem Aufstellen des Verkehrszeichens auf dem öffentlichem Gut begann die Polizei mich für das Abstellen meiner Fahrzeuge auf meinem Grund zu bestrafen.

Schließlich landeten die Verwaltungsverfahren vor dem UVS NÖ wo es auch zur öffentlichen mündlichen Verhandlung kam. Bei dieser Verhandlung war auch der Sachverständiger geladen, welcher von der Stadtgemeinde beauftragt wurde ein Gutachten zu erstellen. In diesem Gutachten wird angeführt, dass genügend öffentliche Fläche vorhanden ist, diese aber nicht sicher für den Verkehr ist (diese wäre nicht befestigt) womit das Verkehrszeichen „Halte und Parkverbot sowie Abschleppzone“ dort gelte wo der Asphalt wäre.

Der Gutachter konnte nicht wissen, dass bis 2001 über dem öffentlichen Grunde nur eine asphaltierte Straße mit der Breite von 2m und eine nicht befestigte Fläche mit der Breite von 1m verlief welche wir bis dato befahren/benutzen. Der Gutachter jedoch stellte fest, dass diese Fläche, welche in der Breite von 1m asphaltiert und die andere in der Breite von 2m nicht asphaltiert ist, nicht sicher für den Verkehr ist, was nicht den Tatsachen entspricht. Der UVS hat dem Gutachter geglaubt und meine Beschwerden abgewiesen und die Strafen der Polizei bestätigt.

Im Jahr 2011, um weiterhin auf meinem Grund parken zu können, fragte ich bei der Straßenbaufirma D um die Asphaltierung/Befestigung des unbefestigten Bereichs der Straße auf öffentlichen Grund an. Am 27.10.2011 bekam ich ein Angebot (das entsprechende Angebot kann ich, wenn nötig, als Beweis nachreichen) welches ich angenommen und somit die Firma beauftragt habe die Befestigung durchzuführen. Die Firma wurde jedoch seitens der Gemeinde *** daran gehindert mit der Begründung, dass die entsprechende Fläche nicht in meinem Eigentum steht.

Ich kann es nicht akzeptieren/glauben, dass die Stadtgemeinde irgendein Gesetz ermächtigt, dass über meinem privatem Grund die „Straße“ zu verlaufen hat obwohl die entsprechende Fläche meiner Liegenschaft niemals gemäß irgendeinem Gesetz enteignet oder abgetreten wurde, noch sonst irgendwie der Eigentum an dieser Fläche übergangen ist und auch sonst kein anderes Dokumente vorhanden ist (Grundbuch oder ähnliches) aus dem hervorgeht dass über meinem privaten Grund eine Straße verläuft. Das Gesetz auf das sich die Stadtgemeinde *** beruft darf nicht angewendet werden, da es genügend Fläche auf öffentlichem Grund vorhanden ist um die öffentliche Straße über eben diesem Grund verlaufen zu lassen. Es besteht auch noch die Möglichkeit, dass, sofern tatsächlich die Notwendigkeit besteht, diese, auf öffentlichem Grund verlaufende, Straße durch die Errichtung einer Stützmauer zu verbreitern. So wie es bereits 2019 der Anfang der Straße von einer Breite von 2m auf eine Breite von jetzt 2,9m durch die Stützmauer verbreitert wurde.

Das, 1970 bewilligte und errichtete, Objekt auf meiner Liegenschaft wurde vom damaligen Eigentümer lagemäßig so errichtet, dass vom besagtem Objekt bis hinzur Grenze zur öffentlichen Straße eine freie Fläche entstand um die Einfahrt in besagtem Objekt aber auch die Einfahrt in den Hof mit großem landwirtschaftlichem Gerät zu ermöglichen.

Beweis:Siehe Beilage Auszug aus dem Einreichplan

Als die Grundgrenze im Jahr 2004 festgestellt und vermarkt wurde habe ich ebendiese Fläche meiner Liegenschaft mit Pflastersteinen bepflastert. Da die Stadtgemeinde *** im Zuge der, im Jahr 2001 durchgeführten, Arbeiten (Verlegung von Kanal-, Wasser- und Stromleitungen) die Straßenbeleuchten so aufstellen ließ, dass sich diese (auf Höhe Grenzpunkt 1352) jetzt ca. in der Mitte des vorherigen Straßenverlauf (vor der Grabungsarbeiten) befindet, habe ich freiwillig auf die Verlegung der Pflastersteine auf Höhe ebendieser Straßenlaterne verzichtet womit nur durch meinem Verzicht (von ca. 2m) genügend Platz für den Verkehr in der Breite von 3m vorhanden ist.

Die Stadtgemeinde *** hat, noch bevor das anhängige Verfahren gegen sie entschieden war, unter Polizeischutz die Pflastersteine entfernen lassen und die ganze Fläche meiner Liegenschaft bis zu den Objekten asphaltieren lassen. Dieses Vorgehen der Stadtgemeinde war weder durch irgendeinen Gerichtsbeschluss oder sonstigen Entscheidung legitimiert. Stattdessen hat die Stadtgemeinde *** ihrerseits eine Klage zur Feststellung der Grenze gegen mich eingereicht (***) Bezirksgerichtes ***).

Auf die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ist der Meinung, dass hier Vorfragen zu klären sind und die ein Aussetzen von Verwaltungsstrafverfahren rechtfertigen.

Beweis:Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 08.06.2020 mit der Zahl ***

Es liegt auch eine willkürliches Verhalten der Behörde vor, da die Stadtgemeinde jegliche Ermittlungstätigkeit vollkommen unterlassen hat um festzustellen ob der entsprechende Gegenstand tatsächlich verkehrsbeeinträchtigend abgestellt war. Im konkreten Fall hat sich die Verwaltungsbehörde nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der konkrete Gegenstand an der konkreten Stelle tatsächlich den Verkehr hätte beeinträchtigen können.

Selbst wenn nun angenommen werden mag, dass die Entfernung im konkreten Fall ohne weitere Prüfung der Umstände als geeignet angesehen werden mag, die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu fordern, so mangelt es doch auch an der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs auf die Unversehrtheit des Eigentums: die *** ist im Wesentlichen auf ihrer ganzen Länge zwischen der Abzweigung von der *** und dem Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers etwa 3 m breit. Auf Höhe der Liegenschaft des Beschwerdeführers verengt sich das Asphaltband (auf öffentlichem Grund) an seiner schmalsten Stelle auf rund 1,2 m, westlich daneben besteht ein unbefestigtes Bankett mit einer Breite von rund 2m (ebenfalls auf öffentlichem Grund).

Zur Erreichung eines Zustands, in dem die *** in ihrem ganzen Verlauf in etwa konstante Breite von rund 3 m hat, griff die Behörde nun zum Mittel der Eigentumsbeschränkung des Beschwerdeführers, indem sie dessen Gegenstände entfernte. Auf dem Lichtbild des Gegenstands vor Entfernung ist klar ersichtlich, dass sich dieser nicht auf dem Asphaltband des auf öffentlichem Grund befindlichen Straßenteils befand. Aus den obigen Ausführungen zu den örtlichen Gegebenheiten ergibt sich daher zwingend, dass auch trotz Abstellens des Gegenstands durch den Beschwerdeführer eine Restbreite der Straße von jedenfalls mehr als 3 m bestanden hätte, wenn die Gemeinde das Bankett abgesichert hätte und dieses so als dem öffentlichen Verkehr dienender Straßenteil zur Verfügung stehen würde. Zur Stillung des Verkehrsbedürfnisses standen somit also zwei Möglichkeiten zur Verfügung: entweder die Absicherung des Banketts auf öffentlichem Grund oder ein Eingriff in meine Eigentumsrechte durch die Entfernung des Gegenstands. Dies stellt ein unverhältnismäßiger Eingriff in mein Verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht der Unverletzlichkeit des Eigentums dar, weil eine Alternative zur Verfügung gestanden hätte, bei der überhaupt kein Grundrechtseingriff nötig gewesen wäre und die ebenso geeignet gewesen wäre, dasselbe Ziel in gleichem Ausmaß zu erreichen.

Eine Enteignung (und damit auch eine enteignungsgleiche Eigentumsbeschränkung) ist nur zulässig zur Deckung eines konkreten Bedarfs im öffentlichen Interesse. Das zu enteignende Objekt muss zur Bedarfsdeckung geeignet sein und der Bedarf darf nicht anders gedeckt werden können.

Grundrechtsverletzung der zugrunde gelegten Verordnung ergibt sich aus folgenden Umständen: Die *** ist auf ihrer ganzen Länge etwa 3 m breit. Der Sachverständige E führte in seinem Gutachten aber aus, eine Feuerwehrzufahrt müsste mindestens 3,5 m breit sein, weshalb es auf Höhe des Grundstückes des Beschwerdeführers dieses Halte- und Parkverbotes bedürfe. Die *** ist somit ab ihrer Abzweigung von der *** bis zur Liegenschaft des Beschwerdeführers weder zweispurig geführt noch weist sie die entsprechende Breite von 3,5 m auf, welche sie als Feuerwehrzufahrt aber aufweisen müsste. Wenn der Verordnungserlasser diese Voraussetzungen daher nur im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers fordert, so handelt es sich hierbei nicht um legitime Ziele im öffentlichen Interesse, sondern lediglich um Scheinziele. Die Argumentation, eine Straße müsse erst mitten in ihrem Verlauf, viele Meter ab ihrer Einfahrt die nötige Breite einer Feuerwehrzufahrt aufweisen, davor aber nicht, ist schlicht absurd und zeigt deutlich, dass dies nicht das tatsächliche Ziel gewesen sein konnte. Selbiges giilt für die zweispurige Befahrbarkeit für den Falle von Gebrechen: sollte ein Gebrechen an irgendeinem anderen Bereich der *** auftreten, wäre die Straße dort mangels Zweispurigkeit ebenfalls nicht mehr passierbar, was den Verordnungserlasser aber scheinbar nicht weiter stört. Auch daraus lässt sich ableiten, dass die Ziele lediglich eine vorgeschobene Scheinargumentation waren. Auch hinsichtlich der Zielerreichung ist die Verordnung nicht geeignet. Wenn im Straßenverlauf vor der Liegenschaft des Beschwerdeführers eine Straßenbreite von 3 m als Feuerwehrzufahrt ausreicht, so muss diese breite auch auf Höhe der genannten Liegenschaft ausreichen. Eine bessere Zufahrt kann durch die verordnete Maßnahme nicht mehr erreicht werden, weil die Einsatzfahrzeuge ja überhaupt erst einmal durch die engere Straße bis zum Beschwerdeführer gelangen müssen. Selbiges gilt in Bezug auf die zweispurige Befahrbarkeit. Wenn sich ein etwaiges Gebrechen zwischen der Liegenschaft des Beschwerdeführers und der Straßeneinfahrt ereignet, nützt auch eine zweite Fahrspur auf dessen Liegenschaft nichts, weil die Straße dennoch unpassierbar wird. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit wird auf die Ausführungen weiter oben verwiesen, wo dargelegt wird, dass es eine Alternative in Form von Befestigung des Banketts zur Deckung des Bedarfs gibt. Dieselben Erwägungen lassen sich auch auf eine Verletzung des Grundrechts auf Gleichheit vor dem Gesetz durch die Verordnung anwenden. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass alle Ansprüche, die laut verkehrstechnischem Sachverständigengutachten an die *** gestellt werden müssen, scheinbar lediglich auf Höhe der Liegenschaft des Beschwerdeführers gegeben sein müssen.“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhob durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt zur Zl. *** sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zl. LVwG-AV-1622-2021 Beweis. Weiters wurde in die Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit den Zln. LVwG-AV-793-2019, LVwG-AV-796-2019 und LVwGAV788-2019 [in welchen der nunmehrige Rechtsmittelwerber ebenfalls Beschwerdeführer war] samt Verordnung vom 14. Oktober 2011, den verkehrstechnischen Gutachten vom 06. Oktober 2011 und 25. Oktober 2012, dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23. Oktober 2013 und in das vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ zur Zl. Senat-PL-12-0234 geführte Verfahren Einsicht genommen.

Weiters wurden die Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zl. LVwG-S-1108/001-2018 (betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 18. April 2018, Zl. ***), und zur Zl. LVwG-S-1978/001-2017 (betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 27. Juli 2017, ***), und die vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ zu den Zln. SenatPL120234 und Senat-PL-12-0225 geführten Verfahren in das Beweisverfahren einbezogen. Das Verfahren zur Zl. PL-12-0234 (zu welchem das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten erging) wurde nur gegen den Sohn des Beschwerdeführers, F, geführt, sodass im gegenständlichen Verfahren nur das Verfahren gegen den nunmehrigen Rechtsmittelwerber zur Zl. SenatPL120225 Relevanz hat. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ in diesen beiden Verfahren eine gemeinsame Verhandlung am 24. Jänner 2013 durchgeführt wurde bzw. in beiden Verfahren die gleichen Beweismittel (Schreiben des Landeshauptmannes von NÖ vom 09. Jänner 2013 betreffend die Durchführung eines Verordnungsprüfungsverfahrens der Stadtgemeinde *** vom 27. September 2011 „Halten und Parken verboten“ und „Abschleppzone“ in der *** bzw. Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen vom 25. Oktober 2012) verwertet wurden.

Das erkennende Verwaltungsgericht geht davon aus, dass den Parteien des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens, insbesondere dem Beschwerdeführer, sowohl der Inhalt der angeführten Verfahren, insbesondere die verkehrstechnischen Gutachten, sowie die bezughabende Verordnung samt Beilage, bekannt sind, zumal der Rechtsmittelwerber im Verfahren zur Zl. Senat-PL-12-0225 selbst Berufungswerber war und ihm die entsprechende Entscheidung vom 08. August 2013 auch nachweislich zugestellt wurde, ebenso das Schreiben des Landeshauptmannes von NÖ vom 20. November 2012 zur Zl. ***, welches an den Rechtsmittelwerber gerichtet wurde und in Beantwortung seiner Anfrage vom 20. November 2012 erging. Ebenso war der Beschwerdeführer Rechtsmittelwerber in den Verfahren zu den Zln. LVwG-S-1978/001-2017 und LVwGS-1108/001-2018.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 21. Dezember 2021, GZ ***, wurde Frau G, Rechtsanwältin, ***, ***, zur gerichtlichen Erwachsenenvertreterin gemäß § 271 ABGB des nunmehrigen Beschwerdeführers bestellt. In weiterer Folge wurden dieser vom Verwaltungsgericht sämtliche verfahrensrelevante Schriftstücke zum Parteiengehör übermittelt. Mit E-Mail vom 19. April 2022 wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mitgeteilt, dass mit sofortiger Wirkung Herr A als Erwachsenenvertreter bestellt wurde.

Gemäß Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 15. April 2022, GZ ***, wurde Herr A als gerichtlicher Erwachsenenvertreter des nunmehrigen Beschwerdeführers bestellt.

Mit Verfahrensanordnung vom 15. Juni 2022, zugestellt am 22. Juni 2022, wurden diesem gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter des Rechtsmittelswerbers die von der belangten Behörde vorgelegten Aktenbestandteile, sowie die aus dem Vorakt LVwG-AV-793/006-2019 relevanten Unterlagen mit der Möglichkeit übermittelt, sich bis längstens 10. Juli 2022 schriftlich im Beschwerdeverfahren zu äußern. Bis dato ging eine entsprechende Replik nicht ein.

4. Feststellungen:

Bei der Gemeindestraße „***“, welche ca. 6 Liegenschaften aufschließt, handelt es sich um eine Sackstraße ohne Umkehrplatz mit einer Länge von ca. 90 m. Angebunden wird diese im Norden an die ***.

Im Bereich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, das im Alleineigentum des Beschwerdeführers steht, weist die Gemeindestraße eine Höhe von ca. 210 müA auf, die unmittelbar westlich dieser Gemeindestraße verlaufende *** eine Höhe von ca. 206 müA. Insofern besteht im Bereich dieser Liegenschaft, eine ca. 4 m hohe Böschung, wozu als Begrenzung zur darunter liegenden *** auch eine Böschungsmauer errichtet wurde.

Die Gemeindestraße „***“, Grundstück Nr. ***, verläuft, asphaltiert in einer Breite von ca. 3 m in Richtung Süden.

Der westliche Rand der einstreifig asphaltierten Fahrbahn verläuft ohne nennenswerte Unstetigkeitsstellen, allerdings mit einer leichten Anrampung.

Die Breite des Asphaltbandes beträgt ca. 1,2 bis 1,3 m an dessen engsten Stelle, die Breite des ausgefahrenen Bankettes ca. 2 m. Durch den Baumbewuchs in der Böschung wird das Lichtraumprofil auf eine lichte Höhe von ca. 2,6 m im Bereich des westlichen asphaltierten Fahrbahnrandes sowie auf ca. 2 m im Bereich des äußeren Bankettrandes (Böschungsbeginn) eingeschränkt.

Am 27. September 2011 hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** gemäß § 43 Abs. 1lit. b iVm § 94 d Z 4 StVO 1960 Folgendes verordnet:

„An der östlichen Straßenseite des östlichen Astes der *** ist Richtung Süden beginnend ab der nördlichen Grenze der Liegenschaft *** bis zur nördlichen Grenze der Liegenschaft *** „Halten und Parken verboten.“

Weiters wurde die Kundmachung durch die entsprechenden Verkehrszeichen angeordnet. Mit Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 14. Oktober 2011 wurde diese Verordnung aufgehoben.

Am 14. Oktober 2011 hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** auf Grundlage des § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 iVm § 89a Abs. 2 lit. b StVO 1960 folgende Verordnung erlassen:

„Halte und Parken verboten sowie Abschleppzone

Diese Verkehrsmaßnahme gilt: An der östlichen Straßenseite des östlichen Astes der *** beginnend ab der nördlichen Grenze der Liegenschaft *** bis zur nördlichen Grenze der Liegenschaft *** wie planlich rot dargestellt.“

Die Planbeilage gestaltet sich wie folgt:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Weiters wurde die Kundmachung durch entsprechend näher angeführte Straßenverkehrszeichen angeordnet und so auch kundgemacht, und steht diese Verordnung nach wie vor in Geltung.

Dieser Verordnung liegt folgende verkehrstechnische Stellungnahme vom 06. Oktober 2011 zugrunde:

„Basierend auf Ihrer Verordnung eines Halte- und Parkverbotes am östlichen Ast der Gemeindestraße „***“ (VO vom 27. September 2011) wird für eine Zusatztafel gem. §54 Abs.5 lit j „Abschleppzone“ ein positives Gutachten erstellt, zumal durch ein entsprechendes Verparken (siehe VHS vom 6. Juli 2011 der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten) die Durchfahrt zur dahinter liegenden Liegenschaft mit Einsatzfahrzeugen (z. B. Feuerwehr) behindert werden kann. Die Behinderung der Erreichbarkeit von Liegenschaften mit z. B. Feuerwehrfahrzeugen stellt somit – verkehrstechnisch gesehen – eine Verkehrsbeeinträchtigung dar, die die Verordnung einer Abschleppzone als Zusatztafel gem. § 54 Abs. 5 lit. j StVO 1960 unterhalb eines Halte- und Parkverbotes gem. § 52 Z 13b StVO 1960 rechtfertigt.“

Im Verordnungsakt befindet sich auch eine Verhandlungsschrift der Bezirkshaupt-mannschaft St. Pölten betreffend eine verkehrstechnische Überprüfung der hier gegenständlichen Örtlichkeit. Der verkehrstechnische Amtssachverständige E hat dazu ausgeführt:

„Im Zuge der ***, Zufahrt zur Liegenschaft ***, besteht eine asphaltierte Straße, welche im Bereich des Endes derselben zum Teil durch Pflasterungen ersetzt wurde. Es verbleibt lediglich eine asphaltierte Breite von ca. 1,0 m, der Rest auf eine Breite von 5-6 m wurde gepflastert. Die Pflasterung selbst ist

jedoch sehr uneben.

Derzeit besteht kein Hinweis auf eine Privatstraße oder eine Privatgrundstück dieser Pflasterung, sodass aus verkehrstechnischer Sicht gesehen es sich hier augenscheinlich um eine Verkehrsfläche handelt, welche für jedermann, unter gleichen Bedingungen benützt werden kann.

Hinsichtlich der Erreichbarkeit der dahinter liegenden Liegenschaft, speziell für Einsatzfahrzeuge (Feuerwehrfahrzeuge, usw.) wird auf die Bestimmungen der TRVB F134 hingewiesen, datiert mit 22.01.1987. Gemäß dieser Richtlinie, .3.2 müssen geradlinig geführte Feuerwehrzufahrten eine Breite von mindestens 3,5 m aufweisen. Obwohl diese Richtlinie die erforderlichen notwendigen Flächen zur Rettung von Menschen und zur Durchführung wirksamer Löscharbeiten lediglich auf Privatgrundstücken regelt, so kann Diese - verkehrstechnisch betrachtet - sinngemäß auf öffentliche Verkehrsflächen übertragen werden. Bei der derzeitigen, im schlimmsten Fall, asphaltierten Fläche von 1,0 m Breite, mit dem abfallenden Bankett in Richtung L 5010 Ist eine derartige sicherheitstechnische Maßnahme nicht möglich. Insofern ist derzeit eine Befahrbarkeit dieser Gemeindestraße mittels Rettungsfahrzeuge auf Basis der Richtlinie TRVB F134 nicht möglich.“

Mit Schreiben vom 09. Jänner 2013 hat der Landeshauptmann von NÖ betreffend die Durchführung eines Verordnungsprüfungsverfahrens der Verordnungen der Stadtgemeinde *** vom 27. September 2011 „Halten und Parken verboten“ und „Abschleppzone“ in der *** auf die Schlussfolgerungen seines Schreibens vom 20. November 2012, Zl. ***, das an den Berufungswerber gerichtet war, verwiesen:

Dieses Schreiben lautet wie folgt:

„Sehr geehrter Herr B!

Sie haben mit zwei verschieden adressierten, jeweils mit 9. Jänner 2012 datierten, Eingaben die Überprüfung und Aufhebung der vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** für den östlichen Ast der *** (zwischen der ONr. *** und ***) erlassenen Verordnung vom 27. September 2011 ("Halten und Parken verboten") angeregt.

ln Bearbeitung dieser Ihrer Anregungen ist dem Amtssachverständigen für Verkehrstechnik aufgetragen worden, folgende Fragen zu behandeln:

1. "1. Ist der den Anlaß für die Äußerungen des Beschwerdeführers bildende, dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, nächstgelegene Teil einer Liegenschaft faktisch eine dem Fußgänger- und/oder Fahrzeugverkehr bestimmte/dienende Landfläche? Bejahendenfalls in welchem Ausmaß?

2. Dient dieser Liegenschaftsteil zur Befriedigung eines notwendigen Verkehrs- bedürfnisses?

3. Ist dieser Liegenschaftsteil von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützbar?"

Im erstatteten Gutachten vom 25. Oktober 2012 - es ist zu Ihrer Kenntnisnahme diesem Schreiben beigegeben - geht der Amtssachverständige für Verkehrstechnik auf die erwähnten Fragen ausführlich ein und beantwortet sie dahingehend, daß der "Eindruck einer Verkehrsfläche vermittelt wird, welche als [solche] für jedermann unter den gleichen Voraussetzungen benutzbar ist". Hinsichtlich des "augenscheinlichen Ausmaßes dieser Verkehrsfläche wird als Grenze die faktische Liegenschaftsgrenze (Einzäunung, Hausmauer) angenommen".

Für die Sicherstellung einer notwendigen "Erschließung der Liegenschaften" liegt- aus (verkehrs-)technischer Sicht- ein Verkehrsbedürfnis vor.

Nachdem Straßen ohne öffentlichen Verkehr der Verordnungsgewalt der Behörde entzogen sind, kommt dem im Sachverhalt des verkehrstechnischen Gutachtens dargestellten "Eindruck einer Verkehrsfläche, welche als [solche] für jedermann unter den gleichen Voraussetzungen benutzbar ist" wesentliches Gewicht zu.

Es ist nun klar, daß die umfassend festgehaltenen örtlichen Gegebenheiten (vgl. hiezu die im Gutachten enthaltenen Bilder) eine das Verkehrsbedürfnis zufriedenstellende Regelung nötig machen, zumal es sich bei der von Ihrer Anregung erfaßten Straße um eine Straße mit öffentlichen Verkehr handelt. Nur für Straßen mit öffentlichem Verkehr können von der Behörde Verordnungen erlassen werden.

Die Erforderlichkeit der von Ihnen in Frage gestellten Verordnung ("Halten und Parken verboten") des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** erscheint aber schon deswegen gegeben, weil die *** als Straße mit öffentlichem Verkehr durch unberechtigt errichtete Einbauten (plateauartige Anrampung im Bereich von Schrägparkstellen) und Veränderungen des Verlaufes der durch jene zum Teil blockierten Fahrbahn beeinträchtigt wird, wodurch die ungefährdete Erschließung der Liegenschaften ausgeschlossen - jedenfalls aber zumindest erschwert - wird.

Unseres Erachtens besteht daher kein Grund, die gegenständliche Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** gemäß § 88 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973 aufzuheben.“

Bei der vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ im Verfahren zur Zl. Senat-PL-0225 durchgeführten Verhandlung am 21. Mai 2013 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer der Verordnungsakt der Stadtgemeinde *** zur Einsicht übergeben. Der verkehrstechnische Amtssachverständige ergänzte sein Gutachten wie folgt:

„In Ergänzung und Erläuterung zu den verkehrstechnischen Gutachten vom 25.10.2012 sowie 26.03.2013 wird Folgendes festgehalten:

Die positive Begutachtung eines Halte- und Parkverbotes mit dem Zusatz „Abschleppzone“ erfolgte aus dem Grund, da durch die neu geschaffenen Schrägparkplatze auf Höhe der Liegenschaft *** eine Erreichbarkeit der dahinter liegenden Liegenschaft

durch Blaulichtorganisationen (Rettung, Feuerwehr, …) nicht mehr sichergestellt war.

Der Grund lag auch darin, dass an den Asphaltrand ein unbefestigtes Bankett anschließt und sich dahinter eine abschüssige Böschung zur Landesstraße befindet. Es ist dem – spezielle LKW-Lenker – nicht augenscheinlich, in wie weit eine Befahrung des Bankettes sicherheitstechnisch auf Grund der abschüssigen Böschung möglich ist. Insofern war eine Erreichbarkeit auf befestigtem Asphalt erforderlich.

Insofern war eine kurzfristige Maßnahme erforderlich, um den Schutz der dahinter liegenden Liegenschaften und der sich darin befindlichen Personen zu gewährleisten. Hinsichtlich der Situierung von Längsparkplätzen wird auf das verkehrstechnische Gutachten vom 26.03.2013 verwiesen. Diesbezüglich ist § 24 Abs. 3 lit. d StVO 1960 heranzuziehen, dem gemäß Halten und Parken auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr verboten ist, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben. Als Fahrstreifenbreite werden im Gesetz keine Daten genannt, aus der Judikatur ergibt sich eine Fahrstreifenbreite von 2,6 m. Da es sich bei der gegenständlichen Gemeindestraße um eine Sackstraße und es sich somit um keine Einbahnstraße handelt, ist diese Bestimmung heranzuziehen.

Eine Ausnahmemöglichkeit besteht jedoch gem. § 24 Abs. 2 StVO 1960, dass u.a. die Verpflichtung des Freibleibens von zwei Fahrstreifen dann nicht mehr besteht, wenn sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen etwas anderes ergibt. Dies bedeutet im Konkreten die Markierung eines Längsparkplatzes bzw. Aufstellung eines Hinweiszeichens auf Höhe des gewünschten Parkplatzes. Da dies jedoch im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde liegt, ist dies im Detail durch die Stadtgemeinde *** zu genehmigen.“

Außerhalb der Einzäunung bzw. Hausmauer, außerhalb der faktischen Liegenschaftsgrenze auf Grundstück Nr. ***, KG ***, innerhalb jener Fläche, welche vom mit von der Verordnung der Stadtgemeinde *** vom 14. Oktober 2011, Zl. ***, erlassenen Halte- und Parkverbot, sowie der Abschleppzone umfasst ist, wurde von B zumindest am 27. Mai 2020 ein Gerüst so abgestellt, dass dieses der in stetigen Verlauf des östlichen asphaltierten Fahrbahnrandes ragte.

Weil die Stadtgemeinde *** davon ausging, dass durch das Abstellen des Gerüstes der Verordnung der Stadtgemeinde *** vom 14. Oktober 2011, Zl. ***, zuwidergehandelt und der Verordnungszweck, nämlich die Gewährleistung der Durchfahrt im Bereich der Liegenschaft mit der Anschrift *** *** durch Einsatzfahrzeuge, vereitelt wird und eine Verkehrsbeeinträchtigung durch das abgestellte Gerüst des Beschwerdeführers eintreten könnte, hat sie am 27. Mai 2020 die Entfernung dieses Gegenstandes durch ein Unternehmen beauftragt. In weiterer Folge führte das beauftragte Unternehmen die Entfernung durch und steht dieser Gegenstand seither beim Wirtschaftshof der Stadtgemeinde *** zur Abholung bereit. Bis dato wurde das Gerüst vom Beschwerdeführer noch nicht übernommen.

5. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt der Verwaltungsbehörde, insbesondere aus der darin enthaltenen Fotodokumentation und gesteht der Beschwerdeführer auch zu, den angeführten Gegenstand an der im Bescheid dargestellten Fläche abgestellt zu haben.

Auch der Inhalt der festgestellten Verordnung der Stadtgemeinde *** wird vom Beschwerdeführer in keiner Weise bestritten. Vielmehr wird vom Rechtsmittelwerber deren Rechtmäßigkeit mit dem Argument in Abrede gestellt, als es sich bei der verfahrensinkriminierten Fläche um eine im Eigentum des Einschreiters befindliche Liegenschaftsfläche – und um keine Straße – handelt.

Mit dem Vorbringen „obwohl genügend öffentliche Fläche für die Befriedigung des Verkehrsbedürfnisses vorhanden wäre“ wendet sich der Beschwerdeführer gegen die festgestellte Verordnung, ohne der der Verordnung zugrunde liegenden verkehrstechnischen Stellungnahme und dem im Zuge der Verordnungsprüfung eingeholten verkehrstechnischen Gutachten vom 25. Oktober 2012 in keiner Weise auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (Vergleich zum Erfordernis des Entgegentretens auf gleicher fachlicher Ebene bei Vorliegen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens z.B. VwGH 25.09.2014, Zl. 2012/07/0001). Die Rechtwidrigkeit der Verordnung wird insbesondere damit begründet, als es die Stadtgemeinde *** verabsäumt hätte, diese Fläche zu befestigen bzw. ordentlich zu befestigen. Dabei übersieht der Rechtsmittelwerber, dass vom Verkehrstechniker in seinem Gutachten vom 25. Oktober 2012 klar die örtlichen Verhältnisse dargestellt wurden (Breite des Asphaltbandes im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers an der engsten Stelle ca. 1,2 bis 1,3 m, Breite des ausgefahrenen Bankettes ca. 2 m, welche durch den Böschungsbeginn eingeschränkt ist [insbesondere Seite 8, 1. Absatz], darüber hinaus Einschränkung des Lichtraumprofils durch Baumbewuchs). Weiters hat der Amtssachverständige die notwendige Straßenbreite – vor allem unter Berücksichtigung, dass es sich bei der gegenständlichen Erschließungsstraße um eine Sackgasse handelt unter Beachtung einer Noterreichbarkeit von Einsatzfahrzeugen – sowie das Vorhandensein eines Verkehrsbedürfnisses fachlich fundiert attestiert. Die in der Beschwerdeschrift – nach Entfernung von Gegenständen, insbesondere der Bepflasterung der Schrägparkplätze samt vom Beschwerdeführer errichteter stufenförmiger Erhebung) – behauptete, durchgeführte Befestigung samt zwischenzeitlicher Entfernung ändert nicht den Sachverhalt, der im Zuge der notstandspolizeilichen Maßnahmen vorgelegen hat. Aus diesem Grund konnte die Durchführung des beantragten Lokalaugenscheines durch das erkennende Gericht entfallen, zumal der Sachverhalt vor der Entfernung des Gerüstes wesentlich ist und eine Rekonstruktion der im Zeitpunkt der Anordnung geltenden Rechtslage mithilfe der Verordnung bzw. die tatsächlichen Gegebenheiten anhand der im Akt befindlichen Lichtbilder – wie weiter unten dargelegt – erfolgen konnte.

Zu beachten ist, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Breite der Straße – bezogen auf den Zeitpunkt der verfahrensrelevanten Maßnahmen, insbesondere der Schrägparkplätze – 3 m (inkl. 2 m Bankett) aufgewiesen hat und der verkehrstechnische Amtssachverständige rechtsrichtig dargestellt hat, dass das Bankett im Hinblick auf § 76 Abs. 1 StVO 1960 nicht befahren werden darf. Beachtet wurde auch, dass der kontinuierliche Verlauf des östlichen Fahrbahnrandes über den Abstellort des Gerüstes verläuft und ein Sicherheitsproblem speziell für einspurige Fahrzeuge darstellt (Sturzgefahr). Hinsichtlich des augenscheinlichen Ausmaßes der Verkehrsfläche wurde als Grenze die faktische Liegenschaftsgrenze (Einzäunung, Hausmauer) unter näherer Begründung angenommen (Seite 11, vorletzter Absatz). Auch die in der Bescherdeschrift für notwendig erachtete Breite von mehr als 15 m entspricht in keiner Weise dem Gutachten, vielmehr ging der verkehrstechnische Amtssachverständige von 6 m aus (siehe Seite 11, letzter Absatz). Die begrenzte räumliche Straßensituation im Bereich der Liegenschaft des Rechtsmittelwerbers ist im Übrigen aus der Lichtbilddokumentation, welche im Akt zur Zl. LVwGS11082018 enthalten ist, klar erkennbar. Auch aus dem im Spruch des nunmehr angefochtenen Bescheides aufgenommenen Lichtbild ergibt sich, dass das Gerüst, insbesondere ein Teil davon, weit in die Fahrbahn hineinragend aufgestellt wurde.

In den fachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen wurde als Bezugspunkt der Straßenverlauf herangezogen (Seite 2ff des Gutachtens).

Nach Einsichtnahme in den Akt LVwG-S-1978/001-2017 kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass sich auch in diesem Verfahren – wie im gegenständlichen – die Beschwerdegründe auf Änderungen der Beurteilungsgrundlage und Verletzung des Eigentums reduzieren.

Auch im nunmehr zu entscheidenden Beschwerdefall wird vorgebracht, dass das von der belangten Behörde herangezogene verkehrstechnische Gutachten vom 25. Oktober 2012 nicht zur Begründung der Berufungsentscheidung herangezogen hätte werden dürfen, weil „sich die Gegebenheiten und Angaben die dem Verfahren zugrunde liegen in der Zwischenzeit geändert“ hätten. Ein Vergleich der örtlichen Situation (Lichtbilder im Gutachten vom 25. Oktober 2012, Lichtbilder im Beschwerdeverfahren zur Zl. LVwG-S-1108-2019 [anlässlich des Sitzstreikes des Rechtsmittelwerbers am 12. Dezember 2017]) mit dem von der Stadtgemeinde *** angefertigten und im erstinstanzlichen Bescheid aufgenommenen Foto vor Entfernung der verfahrensrelevanten Gegenstandes zeigt, dass die Änderungen sind darauf bezogen haben, als der Beschwerdeführer offensichtlich nach dem 12. Dezember 2017 zusätzliche Einbauten und Lagerungen auf der Straße vorgenommen hat (Errichtung einer Mauer mit den im Bescheid vom 17. April 2019, Zl. *** angeführten Materialien, Abstellen von Eisentraversen, Autoreifen und Autotüren im Bereich der vom Halte- und Parkverbot umfassten Verkehrsfläche), welche zwischenzeitlich offensichtlich wieder entfernt wurden, jedoch in keiner Weise – und im Übrigen in der Beschwerdeschrift nicht konkretisiert – erkennbar ist, weshalb die der Verordnung zugrunde liegenden Gutachten nunmehr keine Relevanz mehr hätte, weil sich „die Gegebenheiten und Angaben die dem Verfahren zugrunde liegen in der Zwischenzeit geändert haben“. Nach Einsichtnahme in die angeführten Lichtbilddokumentationen geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass die vom Beschwerdeführer seither gesetzte Maßnahme (wie auch jene, welcher der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu den Zln. LVwG AV-796-2019, LVwG-AV-788-2019 und LVwG-AV-793-2019 zugrunde lagen) die verkehrstechnische Situation offensichtlich wieder verschärft hat.

Das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen richtet sich zudem auf die Behauptung, dass die betroffenen Liegenschaftsbereiche in seinem Liegenschaftsbesitz stehen würden bzw. wird vorgeworfen, dass die Stadtgemeinde *** die notwendige Befestigung der öffentlichen Verkehrsfläche bis dato nicht veranlasst hätte. Auch wurde vom Rechtsmittelwerber die Nachvollziehbarkeit des verkehrstechnischen Gutachtens des Amtes der NÖ Landesregierung vom 25. Oktober 2012, Zl. ***, in Frage gestellt und bestritten, dass es sich bei den betroffenen Liegenschaftsbereichen um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt. Dieses Vorbringen richtet sich gegen die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden, das Halte- und Parkverbot samt Abschleppzone anordnenden Verordnung vom 14. Oktober 2011, Zl. ***.

6. Rechtslage:

§ 28 VwGVG regelt auszugsweise Folgendes:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die maßgebliche Bestimmung des § 89a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) lautet wie folgt:

(1) Die Lenker von Fahrzeugen haben dafür zu sorgen, daß Steine oder andere Gegenstände, die unter die Räder des Fahrzeuges gelegt worden sind, um das Abrollen zu verhindern, vor der Weiterfahrt von der Straße entfernt werden. Kann mit einem Fahrzeug wegen einer Betriebsstörung die Fahrt nicht fortgesetzt werden, so hat der Lenker, wenn das Fahrzeug ein Hindernis bildet, für die eheste Entfernung des Fahrzeuges von der Fahrbahn zu sorgen.

(2) Wird durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt, so hat die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Die Entfernung ist ferner ohne weiteres Verfahren zu veranlassen

a)bei einem Gegenstand, bei dem zu vermuten ist, daß sich dessen der Inhaber entledigen wollte, sowie bei einem ohne Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeug oder Anhänger und

b)bei einem Gegenstand (Fahrzeug, Container u. dgl.), der im Bereich eines Halte- und Parkverbotes abgestellt ist, das aus Gründen der Sicherheit erlassen worden und durch das Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13b mit einer Zusatztafel „Abschleppzone“ (§ 54 Abs. 5 lit. j) kundgemacht ist.

(2a) Eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 ist insbesondere gegeben,

a)wenn Schienenfahrzeuge nicht unbehindert fahren können,

b)wenn der Lenker eines Omnibusses des Kraftfahrlinienverkehrs am Vorbeifahren oder Wegfahren, am Zufahren zu einer Haltestelle oder zu einer Garage oder am Befahren eines Fahrstreifens für Omnibusse gehindert ist,

c)wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren oder am Zufahren zu einer Ladezone oder zu einer Garagen- oder Grundstückseinfahrt gehindert ist,

d)wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im Sinne des § 29b Abs. 4 angebracht ist, auf einem gemäß § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach § 29b Abs. 1 oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist,

e)wenn Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges, eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind,

f)wenn Radfahrer an der Benützung eines Radfahrstreifens, eines Radweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind,

g)wenn ein Fahrzeug auf einem Schutzweg, auf einer Radfahrerüberfahrt oder entgegen den Bestimmungen des § 24 Abs. 1 lit. l abgestellt ist oder

h)wenn ein Fahrzeug, das nicht ein Omnibus ist, auf einer für Omnibusse vorbehaltenen Fläche („Buszone“) abgestellt ist.

i)wenn der Lenker eines Taxifahrzeuges oder einer Fiakerkutsche am Zufahren zum Standplatz gehindert ist.

(3) Im Falle der Unaufschiebbarkeit sind auch die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr oder eines Kraftfahrlinien- oder Eisenbahnunternehmens berechtigt, unter den im Abs. 2 genannten Voraussetzungen die dort bezeichneten Gegenstände zu entfernen oder entfernen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen nach § 44b Abs. 1.

(4) Von der Entfernung des Gegenstandes nach Abs. 2 und von dem Ort der Verbringung ist sowohl die dem Orte der bisherigen Aufstellung oder Lagerung am nächsten gelegene als auch die hiefür örtlich zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Von einer Entfernung des Gegenstandes nach Abs. 3. ist darüber hinaus die Behörde unverzüglich zu verständigen. Die Polizeidienststelle hat alle die Verbringung betreffenden Auskünfte zu erteilen.

(5) Sofern der Gegenstand noch nicht übernommen worden ist, hat die Behörde innerhalb einer Frist von einer Woche nach dem Entfernen des Gegenstandes den Eigentümer, im Falle des Entfernen eines zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges oder Anhängers jedoch den Zulassungsbesitzer, durch Zustellung zu eigenen Handen (§ 22 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991) aufzufordern, den Gegenstand innerhalb einer Frist von sechs Monaten, einen im letzten Satz des Abs. 2 genannten Gegenstand aber innerhalb einer Frist von zwei Monaten, gerechnet vom Tage der Zustellung, zu übernehmen. Kann die Person, an welche die Aufforderung zu richten wäre, nicht festgestellt werden, ist § 25 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, sinngemäß anzuwenden.

(6) Nach erfolglosem Ablauf der gemäß Abs. 5 gesetzten Frist geht das Eigentum am entfernten Gegenstand auf den Erhalter jener Straße über, von der der Gegenstand entfernt worden ist. Dieser Eigentumsübergang findet jedoch nicht statt, wenn

a)der Gegenstand zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden ist, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Abs. 2 oder 3 noch nicht vorlagen und dem Inhaber des Gegenstandes der bevorstehende Eintritt der Voraussetzungen nicht bekannt war und

b)die Aufstellung oder Lagerung nicht schon von Anbeginn gesetzwidrig war.

(7) Das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes erfolgt auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb der gemäß Abs. 5 festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben. Ist der Gegenstand widerrechtlich entzogen worden, so sind die Kosten demjenigen vorzuschreiben, der den Gegenstand entzogen hat. Ist der Gegenstand jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Abs. 2 oder 3 noch nicht vorlagen, so sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlaßt hat, es sei denn, daß dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war oder daß die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war. Eine Kostenvorschreibung nach Ablauf von drei Jahren nach Entfernung des Gegenstandes ist unzulässig.

(7a) Die Höhe der zu bezahlenden Kosten (Abs. 7) kann durch Verordnung in Bauschbeträgen (Tarifen) gestaffelt bei Fahrzeugen nach der Art, sonst nach Größe oder Gewicht der Gegenstände auf Grund einer Ausschreibung nach dem kostengünstigsten Angebot festgesetzt werden. Die Festsetzung ist derart vorzunehmen, daß die notwendigen, der Behörde aus der Entfernung und Aufbewahrung der Gegenstände tatsächlich erwachsenden durchschnittlichen Kosten gedeckt sind. Hiezu gehören insbesondere die Kosten des Einsatzes der Transportfahrzeuge, der Entlohnung des für das Entfernen benötigten Personals, der Amortisation der Geräte sowie der Errichtung, des Betriebes, der Erhaltung, der Sicherung und der Bewachung des Ortes derAufbewahrung, wobei jedoch jene Kosten unberücksichtigt zu bleiben haben, die die Behörde aus dem allgemeinen Aufwand zu tragen hat. Die für die Aufbewahrung der Gegenstände zu entrichteten Bauschbeträge sind nach der Dauer der Verwahrung zu bestimmen.

(8) Durch die Bestimmungen der Abs. 2 bis 7 werden Rechtsvorschriften über gefundene oder vom Eigentümer preisgegebene Sachen nicht berührt. Ist die Entsorgung einer preisgegebenen Sache erforderlich, so sind die Kosten hierfür vom letzten Eigentümer, im Fall eines Kraftfahrzeuges vom letzten Zulassungsbesitzer, zu tragen. Wird die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem letzten Eigentümer, im Fall eines Kraftfahrzeuges dem letzten Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben. Ein bei der Entsorgung erzielter Gewinn ist von den Kosten in Abzug zu bringen.

Der nunmehr angefochtene Auftrag wurde auf Grundlage des § 89a Abs. 5 StVO 1960 erlassen.

Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht in diesem Beschwerdeverfahren die Rechtmäßigkeit der gemäß § 89a Abs. 2 StVO 1960 durchgeführten Entfernung des Gegenstandes als Vorfrage für die Übernahmeaufforderung nach § 89a Abs. 2 StVO 1960 zu prüfen.

Wie festgestellt wurde von der Stadtgemeinde *** mit Verordnung vom 14. Oktober 2011, Zl. ***, ein Halte- und Parkverbot samt Abschleppzone auf Rechtsgrundlage des § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 und § 89a Abs. 2 lit. b StVO 1960 erlassen. Diese Verordnung wurde ordnungsgemäß kundgemacht und insbesondere die in der Verordnung angeführten Straßenverkehrszeichen aufgestellt (siehe auch Bild 2 des Bescheides der Stadtgemeinde *** vom 25. April 2019, Zl. ***).

Unstrittig gehört diese Verordnung nach wie vor dem Rechtsbestand an und befand sich der von den Übernahmeaufforderung nach § 89a Abs. 5 StVO 1960 umfasste Gegenstand auch nachweislich auf dieser Verkehrsfläche (als Grenze des Ausmaßes der Verkehrsfläche wurde entsprechend dem verkehrstechnischen Gutachten die faktische Liegenschaftsgrenze, nämlich die Einzäunung und die Hausmauer, festgelegt und wurde diese Fläche in der Beilage der angeführten Verordnung auch farblich entsprechend dargestellt): Die Abstellung erfolgte offensichtlich in jenem Bereich, wo vormals die Schrägparkfläche errichtet wurde, im Hintergrund sieht man die Hausmauer, siehe dazu auch Bild 7 des verkehrstechnischen Gutachtens vom 25. Oktober 2012).

Ebenso ist dem Verfahren betreffend die Erlassung der verfahrensrelevanten Verordnung zu entnehmen, dass diese nicht nur auf Grundlage des § 89a Abs. 2 lit. b StVO 1960 erlassen wurde, sondern diese „aus Gründen der Sicherheit“, insbesondere zur Erreichbarkeit der dahinter liegenden Liegenschaft mit Einsatzfahrzeugen (siehe verkehrstechnische Stellugnahme vom 06. Oktober 2011) erlassen wurde. Diese Notwendigkeit ist im Übrigen im von der Aufsichtsbehörde im Zuge des Verordnungsprüfungsverfahrens eingeholten verkehrstechnischen Gutachten vom 25. Oktober 2012 ausführlich dargelegt.

Die Schaffung von sog. Sicherheitszonen für Einsatzfahrzeuge im Bereich von gefährdeten Gebäuden erfordert die hier vorgesehene Ergänzung über die Entfernung von Hindernissen. Eine Sicherheitszone würde ihren Sinn verlieren, wenn nicht dort abgestellte Gegenstände jeglicher Art, insbesondere auch Wohnwagen udgl, ohne weiteres Verfahren entfernt werden könnten. Solche Sicherheitszonen sind aber mit einer entsprechenden Zusatztafel zu kennzeichnen, um Fahrzeuglenker darauf aufmerksam zu machen, dass etwa ein dort abgestelltes Fahrzeug abgeschleppt werden kann, auch wenn es den Verkehr nicht beeinträchtigt (Pürstl, StVO-ON15.00 § 89a (Stand 1.10.2019, rdb.at) mwN).

Unbestritten gehört die festgestellte Verordnung der Stadtgemeinde *** vom 14. Oktober 2011, Zl. ***, dem Rechtsbestand an, wurde zur Verkehrssicherheit erlassen und den Bestimmungen des § 89a Abs. 2 lit. b StVO 1960 auch kundgemacht, sodass an der behördlichen Anordnung der Entfernung des verfahrensgegenständlichen Gegenstandes – ohne weiteres Verfahren – und unabhängig von der Voraussetzung, ob der Verkehr im Anordnungszeitpunkt tatsächlich beeinträchtigt wurde, keine Rechtswidrigkeit erkannt werden kann.

Zum Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wonach der Gegenstand zur Gänze auf seinem Grundstück aufgestellt worden sei, und den Verkehr auf der öffentlichen Straße/Öffentlichen Grund gar nicht beeinträchtigen könne, ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 gilt als Straße im Sinne der StVO 1960 eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen.

Nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 28.11.1966, 1144/65, ZVR 1967/183) ist für die Wertung einer Landfläche als Straße nach der StVO 1960 nicht das Eigentumsverhältnis am Straßengrund, sondern ausschließlich das Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs entscheidend.

Straßen im Sinne des § 2 Abs.1 Z 1 StVO 1960 sind Landflächen, die dem Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr dienen, also der räumlichen Fortbewegung von einem Ort zu einem anderen Ort durch Personen oder Fahrzeuge (aus den vielfältigsten Motiven), wobei als Zweck der Fortbewegung die Raumüberwindung im Vordergrund stehen muss (VwGH 20.05.2003, 2003/02/0073).

Der verkehrstechnische Amtssachverständige E hat in seinem Gutachten vom 25. Oktober 2012 die örtliche Situation beschrieben und dargestellt, dass sich aus verkehrstechnischer Sicht der Eindruck ergibt, dass es sich im Bereich der Schrägparkplätze um Verkehrsflächen handelt, die für jedermann unter den gleichen Voraussetzungen benutzbar sind. Gleichfalls hat er ein Verkehrsbedürfnis der Erschließung der Liegenschaften Nr. *** und ***, KG ***, angenommen. Das Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen erscheint dem Verwaltungsgericht grundsätzlich schlüssig und nachvollziehbar. Aus der Abbildung des verfahrensgegenständlichen Lichtbildes ist klar erkennbar, dass dieses im Bereich der vormals bestehenden Schrägparkplätze abgestellt wurde.

Nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 18.05.2004, 2002/17/0271) ändert die Trennung von baulichen Anlagen, Rasenflächen, Baumalleen usw. nichts an der Einheitlichkeit einer Straße. Die Eigenschaft als Straße im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 StVO 1960 geht also durch eine unterschiedliche Gestaltung – wie im vorliegenden Fall nun nach der Entfernung der Schrägparkplätze samt Pflastersteine inkl. Ausbesserungsarbeiten – nicht verloren. Aus diesem Grund ist für die Qualifikation der verfahrensrelevanten Abstellfläche der exakte Grenzverlauf des Grundstückes des Beschwerdeführers nicht relevant.

Soweit der Beschwerdeführer – wie auch im verwiesenen Verfahren zur Zl. LVwGS1978/001-2017 vorgebracht - anregt, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bezüglich der zugrunde liegenden Verordnung einen Antrag auf Verordnungsprüfung beim Verfassungsgerichtshof stellen möge, ist wie folgt auszuführen:

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist vor Erlassung einer auf § 43 Abs. 1 lit. b StVO 1960 gestützten Verordnung eine Interessensabwägung vorzunehmen (VfSlg. 16.553/2002). Eine Verkehrsmaßnahme muss bereits nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht (bloß) „zweckmäßig“, sondern „erforderlich“ sein (VfSlg. 16.016/2000). Wird die Erforderlichkeit einer Verkehrsbeschränkung im Sinne des § 43 StVO 1960 nicht in einem ausreichenden Ermittlungsverfahren festgestellt, so ist die entsprechende Verordnung gesetzwidrig (VfSlg. 16.805/2003). Verkehrsbeschränkungen dürfen daher nur in jenem sachlichen, zeitlichen, örtlichen und personellen Umfang erlassen werden, in dem der im Einzelnen angestrebte geschützte Zweck dies rechtfertigt (Pürstl, StVO-ON 14.01, § 43 StVO, Rz 7).

Die Verordnungsbestimmung der Stadtgemeinde *** vom 14. Oktober 2011, Zl. ***, bildet eine Rechtsgrundlage, um die Rechtmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Übernahmeaufträge prüfen zu können.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hegt jedoch keine Bedenken, dass die bekämpfte, zugrundeliegende Verordnung der Stadtgemeinde *** vom 14. Oktober 2011, Zl. ***, nicht gesetzmäßig, entgegen § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 StVO 1960, verordnet worden wäre: Dem Verordnungsakt der Stadtgemeinde *** liegt die Stellungnahme des verkehrstechnischen Amtssachverständigen E vom 06. Oktober 2011 zugrunde, welcher – wie festgestellt – die Notwendigkeit der verordneten verkehrsbeschränkenden Maßnahmen zur Hintanhaltung einer Behinderung der Erreichbarkeit der dahinterliegenden Liegenschaft mit z. B. Feuerwehrfahrzeugen bejahte. Ebenso ist auf die Stellungnahme dieses Amtssachverständigen vom 25. Oktober 2012, welche im Verordnungsprüfungsverfahren dieses Rechtsaktes von der Aufsichtsbehörde zur Zl. *** eingeholt wurde (und dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. November 2012 zugestellt wurde) hinzuweisen, in welchem der Amtssachverständige sich ausführlichst mit den örtlichen Gegebenheiten auseinandergesetzt hat und die notwendigen verkehrsbeschränkenden Maßnahmen zur Sicherheit des Verkehrs iSd § 89a Abs. 2 lit. b StVO 1960 im Detail dargestellt hat.

Vielmehr war nach den Ergebnissen des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens eine Rechtswidrigkeit der Verordnung der Stadtgemeinde *** vom 14. Oktober 2011, Zl. ***, nicht zu erkennen. Einzufließen hat, dass durch die vom Rechtsmittelwerber gesetzte Maßnahme, die Ausgangspunkt für die verfahrensrelevanten notstandspolizeilichen Anordnungen war, die Verkehrssituation wie dargelegt offensichtlich verschlechtert wurde, sodass für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kein Anlass besteht, eine Verordnungsprüfung beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.

Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Übernahmsaufforderung ist auszuführen:

Zwischen der Entfernung der verfahrensgegenständlichen Sache und der nachfolgenden Übernahmsaufforderung besteht ein unmittelbarer Zusammenhang. Die Aufforderung nach § 89a Abs. 5 StVO 1960 ist als Akt der Hoheitsverwaltung anzusehen. Dies ergibt sich daraus, dass diese Aufforderung durch Bescheid, dessen Zustellung zu eigenen Handen zu erfolgen hat, vorzunehmen ist (vgl. Pürstl, StVO-ON14.00 § 89a StVO 1960 (Stand Oktober 2015, rdb.at) Rz 120).

Entscheidungswesentlich ist, dass der von der notstandspolizeilichen Anordnung umfasste Gegenstand wie dargestellt innerhalb des Halte- ud Parkverbotes samt Abschleppzone abgestellt und aufgrund der von der Stadtgemeinde *** gesetzten Maßnahme auf die festgestellte Liegenschaft verbracht wurde. Nach der diesbezüglichen Verbringung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführer aufgefordert, diesen von dort gegen Ersatz der aufgelaufenen Entfernungs- bzw. Aufbewahrungskosten zu übernehmen.

Die Gesetzesstelle des § 89a Abs. 5 StVO 1960 verpflichtet die Behörde, den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges bzw. den Eigentümer der entfernten Sachen zur Abholung mittels Bescheid aufzufordern, wenn dieser die verbrachten Gegenstände nicht wieder in seinen Besitz bringt. Da die entfernte Sache unbestritten vom Rechtsmittelwerber noch nicht durch Abholung übernommen wurde, erfolgte die gegenständlich an den Beschwerdeführer durch die Stadtgemeinde *** ergangene Übernahmsaufforderung sohin zu Recht, sodass der Beschwerde kein Erfolg beschieden war.

Aufgrund des Zeitablaufes der von der belangten Behörde festgelegten Frist war diese iSd § 59 Abs. 2 AVG neu festzusetzen. Angesichts dessen, dass in § 89a Abs. 6 StVO 1960 an den Ablauf der gemäß Abs. 5 leg. cit. festgesetzten Frist bestimmte Konsequenzen, insbesondere der Eigentumsübergang an dem entfernten Gegenstand, geknüpft wird, wird der Beschwerdeführer dadurch, dass die belangte Behörde die von ihr festgesetzte Frist von der Zustellung der Entscheidung abhängig gemacht hat, in seinen Rechten verletzt, da ansonsten der Eigentumsübergang bereits während des Beschwerdeverfahrens eingetreten wäre, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch kein rechtskräftiger Aufforderungsbescheid gemäß § 89a Abs. 5 StVO 1960 vorlag.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Erörterung auf diesen Fall bezogen würde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen und steht dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen, da sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen gegen die Verordnung der Stadtgemeinde *** vom 14. Oktober 2011, Zl. ***, wendet und die Tatsache, dass die verfahrensgegenständlichen Gegenstände innerhalb eines Halte- und Parkverbotes samt Abschleppzone abgestellt bzw. aufgebracht wurden, auch nicht bestritten wurde. Auch würde ein Lokalaugenschein zur Klärung des Sachverhaltes bezogen auf den Zeitpunkt der notstandspolizeilichen Maßnahme nicht essentiell beitragen, zumal eine umfassende Fotodokumentation im Ermittlungsverfahren herangezogen werden konnte.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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