Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
LVwG-AV-549/001-2022•LVwG N LVwG-AV-549/001-2022
LVwG-AV-549/001-2022Landesverwaltungsgericht08.08.2022
Verfahrensrecht; Mutwillensstrafe; Mutwilligkeit; Anbringen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 27. April 2022, ***, *** und ***, betreffend Verhängung einer Mutwillensstrafe, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch wie folgt neu gefasst: „Sie haben durch zahlreiche mit der Verkehrssituation in der *** in der Stadtgemeinde *** im Zusammenhang stehenden Anbringen (Auskunftsbegehren, Anzeigen), beginnend im Jahr 2005, von denen 25 im Zeitraum zwischen 1. Oktober 2021 und 27. April 2022 mit E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht wurden, die Tätigkeit der Behörde mutwillig in Anspruch genommen, sodass über Sie gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe in Höhe von € 550,-- verhängt wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: belangte Behörde) vom 27. April 2022, Zl. *** / *** / *** wurde A (in der Folge: Beschwerdeführer) dazu verpflichtet, eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 550,-- gemäß § 35 AVG zu entrichten.
In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2005 mit sich ständig wiederholenden schriftlichen Eingaben, Vorwürfen und E-Mails an die belangte Behörde wende. Darin erhebe er ständig die Forderung, dass die belangte Behörde ihrer Rechtspflicht nachkommen und ihm die gewünschten Auskünfte erteilen solle.
Der Beschwerdeführer habe seine Schreiben nicht nur an verschiedene Mitarbeiter der belangten Behörde, sondern auch an verschiedene andere Behörden gerichtet. Die Eingaben seien stets mit umfangreichen Anhängen versehen gewesen und hätten zum Teil auch Anschuldigungen, Unterstellungen und Androhungen enthalten, die eine Reaktion der Behörde verlangt hätten. Die belangte Behörde sei in all den Jahren inhaltlich auf die sich immer wiederholenden Anbringen sachlich, klar verständlich und konstruktiv eingegangen. Die sich wiederholenden Eingaben seien zumeist im Zusammenhang mit der Gestaltung der Gemeindestraße *** in der Stadtgemeinde *** gestanden. Diese hätten zu umfangreichen Gemeindeaufsichtsverfahren in den Jahren 2014, 2015 und 2022 geführt.
Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer auch mehrmals, zuletzt mit Schreiben vom 2. März 2022, Zl. ***, darauf hingewiesen, dass in seinem Verhalten Mutwillen i.S.d. § 35 AVG zu erblicken sei. Er habe sein Verhalten unverändert fortgesetzt und seine Anbringen in dieser Sache nicht nur an die belangte Behörde, sondern auch an zahlreiche weitere Stellen des Landes Niederösterreich und an die Volksanwaltschaft gerichtet.
Zum Beschwerdevorbringen:
In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 22. Mai 2022 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er finde es befremdlich, dass ausgerechnet die belangte Behörde eine Mutwillensstrafe gegen ihn ausgesprochen habe. Weiters lehne er die Höhe der verhängten Strafe innerhalb des möglichen Strafrahmens ausdrücklich ab. § 35 AVG spreche davon, dass Behörden „offenbar mutwillig“ in Anspruch genommen würden, was auf ihn nicht zutreffe, da er ganz konkrete Anfragen nach dem NÖ AufkunftsG gestellt habe, welche die Behörde entweder gar nicht (auch nicht mit Bescheid) oder nur gezielt ausweichend beantwortet habe. Daher sei er gezwungen gewesen, die Eingaben neu zu formulieren und diese seien de facto Urgenzen gewesen. Seine Schreiben seien stets sehr umfangreich gewesen und das Verfassen dieser Eingaben durch ihn habe einen großen Zeitaufwand dargestellt, welcher mutwillig durch die belangte Behörde verursacht worden sei. Eine Mutwilligkeit seinerseits sei daher nicht gegeben.
Darüber hinaus enthielt die Beschwerde weitschweifende Ausführungen über die verschiedenen Verfahren und Problemfelder in deren Zusammenhang die von ihm verfassten Eingaben standen.
Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 28. Juni 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten des Verfahrens, Vernehmung des Beschwerdeführers und informierter Vertreter der belangten Behörde.
Feststellungen:
Aufgrund dessen steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Seit mehreren Jahren, jedenfalls ab dem Jahr 2005, wandte sich der Beschwerdeführer immer wieder mit verschiedenen schriftlichen Eingaben und E-Mails an die belangte Behörde. Diese standen zumeist im Zusammenhang mit Verkehrsbelangen in der *** in der Stadtgemeinde ***, insbesondere mit der Gestaltung der Gemeindestraße ***. So stellte er etwa 2012 einen Antrag auf Rücknahme der Sperrflächen-VO ***, der mit Bescheid zurückgewiesen wurde. Aufgrund des Anbringens des Beschwerdeführers wurden bereits Aufsichtsbeschwerdeverfahren der belangten Behörde über die Stadtgemeinde *** geführt.
Er richtete aber auch Eingaben in denselben Angelegenheiten an andere Behörden. So richtete er 2014 wenigstens zwei Ersuchen um Rechtsauskünfte, verbunden mit einem Fragenkatalog, an die Abteilung Verkehrsrecht (RU6) des Amts der Landesregierung, die auch erteilt wurden.
Ebenfalls wandte er sich an die Abteilung Landesamtsdirektion (LAD1), die in einem umfangreichen Schreiben zu den Sperrflächen in der *** und der Gestaltung der Straßenzüge Stellung nahm. Dabei wurde der Beschwerdeführer auch darauf hingewiesen, wie er gegen eine seiner Ansicht nach rechtswidrige Verordnung vorgehen könne.
Anfang Oktober 2021 begann ein längerer Schriftverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Verkehrsabteilung der belangten Behörde, vorwiegend mit B.
Mit dem Mail vom 1. Oktober 2021, 16:48 Uhr, wandte sich der Beschwerdeführer sowohl an die Stadtgemeinde *** als auch an die belangte Behörde. Er ersuchte um Übermittlung der Sondernutzungsverträge in der *** (insbesondere jenen vor *** im Zusammenhang mit dem dortigen Abstellplatz) und um Mitteilung darüber, auf welche Rechtsgrundlage sich diese stützten. Nach der von ihm in diesem Schreiben vertretenen Ansicht habe er als Verkehrsteilnehmer und damit als Partei Anspruch auf Rechtsakte, die im Zusammenhang mit einer öffentlichen Straße stünden. Daneben enthielt die E-Mail noch Fragen zur baulichen Gestaltung der *** und des öffentlichen Grunds (insbesondere betrafen die Fragen die Versiegelung der Straße vor ***). Gesondert an die belangte Behörde gerichtet war sein Begehren auf Einsehbarkeit von Sondernutzungsverträgen.
In einem Antwortmail vom 5. Oktober 2021, gesendet um 18:12 Uhr, erläuterte B für die belangte Behörde zunächst, was von der Auskunftsverpflichtung einer Behörde umfasst sei. So hätten Verwaltungsbehörden insbesondere lediglich über Angelegenheiten ihres eigenen Wirkungsbereichs Auskunft zu erteilen. Auch seien von der Auskunftserteilung gemäß der Rechtsprechung des VwGH nur solche Informationen umfasst, die der Behörde aus dem Akteninhalt bekannt seien und die nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftserteilung beschafft werden müssten. Die bauliche Gestaltung einer Gemeindestraße, wie die *** eine sei, obliege der betroffenen Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich, weshalb der belangten Behörde darüber keine Informationen vorlägen. Auch die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts komme im Zuge eines Auskunftsbegehrens nicht infrage, da es sich dabei um die Erstattung eines Rechtsgutachtens handele. Dem Ersuchen um Auskunft des Beschwerdeführers könne daher nicht entsprochen werden. Zur Frage der Einsicht in Sondernutzungsverträge wurde auf das Schreiben der Stadtgemeinde *** verwiesen. Im Zusammenhang mit dem Thema Sondernutzung seien die entsprechenden Rechtsvorschriften im NÖ Straßengesetz 1999 zu finden.
In seinem Antwortmail vom 5. Oktober 2021, 22:37 Uhr, an die belangte Behörde wies der Beschwerdeführer auf alle Vorgänge hin, die seiner Ansicht nach im Zusammenhang mit dem Abstellplatz vor *** nicht rechtskonform abgelaufen waren. Daneben richtete er Auskunftsfragen an die belangte Behörde: Habe er als Verkehrsteilnehmer in einem Verfahren nach der StVO Parteistellung? Auf welche Rechtsnorm stützen sich Sondernutzungsverträge, was seien Sondernutzungsverträge, gebe es bei diesen eine Haftpflicht und wer überprüfe solche Verträge? Wo werde die Amtsverschwiegenheit geregelt? Im Anhang der E-Mails befand sich weiters das durch den Beschwerdeführer kommentierte E-Mail der belangten Behörde vom 5. Oktober 2021.
Mit E-Mail vom 14. Oktober 2021, 13:23 Uhr, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund seiner Vorwürfe ein Aufsichtsbeschwerdeverfahren gegen die Stadtgemeinde *** eingeleitet werde. Zu den von ihm gestellten Fragen wurde mitgeteilt, dass er als Verkehrsteilnehmer nach der StVO keine Parteistellung habe; die Rechtsvorschriften zum Thema Sondernutzung im NÖ Straßengesetz 1999 zu finden seien; er habe bei Verfahren eine Sondernutzung einer Straße betreffend keine Parteistellung und der Inhalt einer Sondernutzung werde daher, wie etwa bei einer Verordnung, nicht veröffentlicht; die Einhaltung und Kontrolle der Sondernutzung obliege dem Straßenerhalter.
Mit Mail vom 25. Oktober 2021 an die belangte Behörde ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde, ihn bei einem durchzuführenden Gemeindeaufsichtsverfahren „einzuladen“ und ihm mitzuteilen, wann dieses beginne und wer es leite. Anschließend enthielt das Schreiben mehrere Auskunftsfragen an die Behörde, wobei eine Frage gleich zwei Mal enthalten war. Die Fragen betrafen insbesondere § 82 StVO und §§ 18 f. NÖ-Straßengesetz. So wollte der Beschwerdeführer u.a. wissen, ob er auch ohne Parteistellung Einsicht in StVO-Verfahren nehmen könne; ob ein Bescheid gemäß § 82 StVO eine Verordnung sei; ob ein Bescheid gemäß § 82 StVO ein Sondernutzungsvertrag sein könne; etc. Daneben richtete er noch Auskunftsbegehren zu konkreten Sachverhalten in der ***.
Darüber hinaus enthielt das Schreiben umfangreiche Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Verordnungen der belangten Behörde *** vom 2. Dezember 2002 und *** vom 31. Juli 2008. Darüber hinaus forderte der Beschwerdeführer Einsicht in Sachverständigengutachten zu den oben genannten Verordnungen und die sofortige Rücknahme derselben. Im Anhang des E-Mails fanden sich weiters Fotos der *** aus den Jahren 2018 und 2021.
Am 31. Oktober 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Eingangsbestätigung seines letzten Schreibens.
Mit Schreiben vom 4. November 2021, ***, wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass aufgrund der Eingaben des Beschwerdeführers bereits ein Gemeindeaufsichtsverfahren eingeleitet worden sei, was die Behörde auch bereits in ihrem Schreiben vom 14. Oktober 2021 mitgeteilt habe. Darüber hinaus wies die Behörde darauf hin, dass sämtliche Vorwürfe betreffend die Straßengestaltungen und -einbauten bereits in den vergangenen Jahren geprüft worden seien. Für eine neuerliche verkehrsrechtliche Überprüfung fehle es nicht nur an der Notwendigkeit, sondern auch an der Zuständigkeit, da es sich bei den betroffenen Straßen in der *** um Gemeindestraßen handle. In Bezug auf die gewünschten Auskünfte zu § 82 StVO und §§ 18 f. NÖ-Straßengesetz verwies die Behörde auf ihr Schreiben vom 14. Oktober 2021.
Mit E-Mail vom 10. November 2021, 14:41 Uhr, welches an verschiedene Mitarbeiter der belangten Behörde und auch an andere Behörden des Landes Niederösterreich, den *** und andere Medien gerichtet war, forderte der Beschwerdeführer die belangte Behörde auf, seine Fragen und Auskunftsgesuche präzise zu beantworten und wiederholte seine Auskunftsbegehren und fügte einige neue, denselben Sachverhalt betreffend, hinzu. So warf er der belangten Behörde vor, seine Schreiben nicht genau gelesen und daher nur unzureichend beantwortet zu haben. Er vertrat die Ansicht, dass StVO-Bescheide öffentlich seien und er daher das Recht zur Einsicht habe. Darüber hinaus unterstellte er belangten Behörde, dass diese Angst vor der Gemeinde *** habe. Sie solle endlich die Probleme im Zusammenhang mit der *** lösen und nicht nur „Kosmetik an der Spitze“ betreiben; so forderte er konkret, dass die BH die Brunnenringe, die sich auf öffentlichem Grund in der Siedlung befänden, entfernen solle. Darüber hinaus ersuchte der Beschwerdeführer um weitere Informationen das Aufsichtsbeschwerdeverfahren betreffend. Im Anhang des E-Mails befand sich eine Auskunftsbeantwortung des BMVIT vom 26. September 2019 zu Sperrflächen nach der StVO.
Mit E-Mail vom 10. November 2021, 15:16 Uhr, bestätigte B für die Bezirkshauptfrau das Einlagen des obigen Schreibens und teilte mit, dass die Eingabe an die für Aufsichtsbeschwerden zuständige Abteilung A3 weitergeleitet worden sei.
Mit E-Mail vom 10. November 2021, 15:24 Uhr, erkundigte sich der Beschwerdeführer, welches Aufgabengebiet die Abteilung A3 habe und wer dort arbeite. Gleichzeitig ersuchte er um Kontaktdaten.
Mit E-Mail vom 10. November 2021, 16:15 Uhr, teilte B dem Beschwerdeführer mit, dass die Abteilung Allgemeine Verwaltung dem Beschwerdeführer bekannt sein sollte, da in dieser Abteilung die Aufsichtsbeschwerdeverfahren geführt würden.
Mit E-Mail vom 12. November 2021 an B, 17:12 Uhr, forderte der Beschwerdeführer diese auf, seine noch offenen Auskunftsbegehren zu beantworten und die Sperrflächenverordnungen (als „Bescheide“ bezeichnet“) zurückzunehmen.
Mit E-Mail vom 16. November 2021, 12:16 Uhr, ersuchte B den Beschwerdeführer um Verständnis, dass es aufgrund der hohen Arbeitsbelastung der belangten Behörde aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht möglich sei, die Einbringen umgehend zu bearbeiten. Sie ersuchte den Beschwerdeführer, anstelle der zahlreichen Beilagen seiner Auskunftsbegehren, noch einmal klar, kurz und präzise die noch offenen Begehren zusammenzufassen.
In seinem Antwortschreiben vom selben Tag brachte der Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass es ihm nicht darum gehe, umgehend eine Auskunft zu erhalten, sondern, dass sich die belangte Behörde lediglich an die im Auskunftsgesetz enthaltenen Fristen zu halten habe. Hinter der Bitte um neuerliche, kompakte Auflistung der noch offenen Auskunftsbegehren, vermute er eine Verschleppungsabsicht der belangten Behörde. Diese solle sich nicht über die großen von ihm übersendeten Konvolute wundern, sondern viel mehr froh darüber sein.
Danach wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen, dass sich die belangte Behörde nicht um die Verstöße gegen die StVO durch die Stadtgemeinde *** kümmere, und forderte von der belangten Behörde die Rücknahme der Sperrflächen „Bescheide“.
Mit E-Mail vom 24. November 2021 urgierte der Beschwerdeführer erneut die seiner Ansicht nach offenen Auskünfte und verwies auf die Sperrflächen-Verordnungen.
Mit Schreiben vom 24. November 2021 teilte die Stadtgemeinde *** dem Beschwerdeführer mit, dass dieser keine Parteistellung in § 82 StVO-Verfahren und daher auch keine Einsichtsrechte habe. In diesem Schreiben fand sich auch der Hinweis, dass diese Auskünfte bereits mehrmals erteilt wurden, u.a. von der belangten Behörde.
Mit E-Mail vom 1. Dezember 2021 urgierte der Beschwerdeführer noch einmal bei der belangten Behörde, die seiner Ansicht nach noch offenen Auskunftsbegehren und wiederholte dabei teilweise sein E-Mail vom 24. November 2021, etwa in Bezug auf die Sperrflächen-Verordnungen. Darüber hinaus wies er auf vier Brunnenringe hin, welche sich in der *** auf der Fahrbahn befänden.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 teilte die belangte Behörde zu den Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers (wie bereits in den Schreiben vom 5. Oktober 2021, vom 14. Oktober 2021 und 4. November 2021) noch einmal zusammenfassend mit, dass die belangte Behörde als Bezirksverwaltungsbehörde nicht für die Erlassung von Bescheiden gemäß § 82 StVO auf einer Gemeindestraße zuständig sei, weshalb solche Bescheide nicht bei ihr auflägen. Anrainer hätten in einem Verfahren nach § 82 StVO keine Parteistellung, sodass eine Akteneinsicht für solche Personen, weder bei der belangten Behörde noch bei der zuständigen Gemeinde eingeräumt werden könne.
Ob durch solche Bescheide der Gemeinde Gesetze oder Verordnungen verletzt würden, werde in einem Aufsichtsbeschwerdeverfahren durch die Abteilung BNA3 geprüft werden. Ein solches Verfahren sei im Zusammenhang mit der Gestaltung der Gemeindestraße *** letztmalig 2015 durchgeführt worden.
Die belangte Behörde werde ihre Kompetenz nicht überschreiten und in den eigenen Wirkungsbereich der Stadtgemeinde *** eingreifen.
Zu den Sperrflächen vor den Nr. 5 bzw. 5a und 6 wurde ausgeführt, dass diese gemeinsam mit der Stadtgemeinde *** überprüft worden seien.
Abschließend wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm die Sach- und Rechtslage bezüglich der straßenbaulichen Gestaltung der *** in den vergangenen Jahren bereits mehrfach dargelegt worden sei. Weitere Eingaben in derselben Angelegenheit bei der Verkehrsabteilung der belangten Behörde würden durch dieselbe als mutwillig zu beurteilen sein und eine Mutwillensstrafe nach sich ziehen.
In seinem Antwort-E-Mail vom 15. Dezember 2021 wies der Beschwerdeführer die belangte Behörde auf alle Fehler hin, welche diese in ihrem Schreiben desselben Tages nach Ansicht des Beschwerdeführers gemacht habe. So sei es dem Beschwerdeführer bisher nicht bekannt gewesen, dass die belangte Behörde nicht für Gemeindestraßen zuständig sei, wobei er die Frage aufwarf, wo denn die Zuständigkeit geregelt sei. Im Zusammenhang mit § 82 StVO-Bescheiden und Sondernutzungsverträgen nach § 18 Straßengesetz habe die belangte Behörde ihn über Jahre getäuscht und falsche Angaben ihm gegenüber gemacht. Die belangte Behörde winde sich, ihr unangenehme Rechtsfragen zu beantworten. So gebe sie keine Auskunft darüber, ob ein Bescheid gemäß § 82 StVO öffentlich sei. Nach der Ansicht des Beschwerdeführers seien solche Bescheide öffentlich, weshalb sich die Frage stelle, warum er diese als Verkehrsteilnehmer nicht einsehen könne. Er urgierte auch die fehlende Auskunft darüber, wer Bescheide gemäß § 82 StVO überprüfe bzw. welche Behörde diese „abnehme“ (wie etwa bei einer Fertigstellungsanzeige). Auch sei ihm noch nicht beantwortet worden, wie er sich als Verkehrsteilnehmer verhalten solle, wenn er rechtlich gegen ein auf der Fahrbahn befindliches Hindernis vorgehen wolle. Es stelle sich ihm auch die Frage, ob es einem Privaten gestattet sei, eine öffentliche Fahrbahn zu bearbeiten.
Der belangten Behörde warf er vor, u.a. aus Furcht gegenüber der Stadtgemeinde ***, seine Vorwürfe nur ungenügend zu überprüfen. Erneut forderte er eine Rücknahme der Sperrflächen-„Bescheide“. Abschließend fasste er noch einmal zusammen, dass die Auskunft noch immer offen sei, ob es sich bei einem Bescheid gemäß § 82 StVO um eine Verordnung handele und ob ein solcher Bescheid zugleich ein Sondernutzungsvertrag i.S.d. § 18 NÖ Straßengesetz 1999 sei. Auch sei sein Auskunftsbegehren zur Umgestaltung der Fahrbahn vor *** noch immer offen.
Mit E-Mail vom 9. Jänner 2022, 22:52 Uhr, wandte sich der Beschwerdeführer an die Bezirkshauptfrau des Bezirks Baden, C, und teilte dieser mit, dass er von ihr eine rechts- und endgültige Gesamtlösung aller seiner Ansicht nach noch offenen Punkte erwarte. In den Anhängen fanden sich zahlreiche Fotos (aus den Jahren 2005 und 2014 stammend), sowie Zeitungsausschnitte und ein markierter Plan der *** in ***.
Im Schreiben der belangten Behörde vom 11. Jänner 2022 an den Beschwerdeführer fand sich zunächst eine Eingangsbestätigung des Schreibens vom 9. Jänner 2022. Darüber hinaus verwies die Behörde auf das laufende Gemeindeaufsichtsverfahren. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer angesprochenen „offenen Punkte“ wurde auf das Schreiben vom 15. Dezember 2021 verwiesen.
In seinem E-Mail vom 12. Jänner 2022, 15:17 Uhr, in dessen Anhang sich u.a. Fotos aus den Jahren 2005 und 2014, sowie Zeitungsausschnitte und ein markierter Plan der *** befanden, führte der Beschwerdeführer taxativ alle seiner Ansicht nach noch fehlenden Auskünfte an. Dabei handelte es sich um zehn noch offene Punkte. Dies waren zusammengefasst:
oIst ein Bescheid gemäß § 82 StVO öffentlich und ist es möglich diesen als Verkehrsteilnehmer einzusehen? Wenn nicht Angabe von Gründen.
oWie ist es möglich einen fremden Gegenstand auf der Fahrbahn auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen?
oWann findet eine Begehung der gesamten *** statt?
oWieso werden die auf der Fahrbahn befindlichen Brunnenringe nicht entfernt?
oKann es sich bei einem Bescheid gemäß § 82 StVO gleichzeitig um einen Sondernutzungsvertrag i.S.d. § 18 NÖ Straßengesetz handeln und werden die beiden Begriffe synonym verwendet?
oZu den Sperrflächen in der *** urgierte der Beschwerdeführer weiterhin einerseits Informationen dazu und andererseits deren Rücknahme. Darüber hinaus lägen ihm nur zwei „Sperrflächenbescheide“ für drei Sperrflächen vor.
Weiters führte der Beschwerdeführer noch einmal jene Punkte aus, in denen sich die belangte Behörde rechtlich unrichtig geäußert oder verhalten habe.
Mit E-Mail vom 20. Jänner 2022, 21:32 Uhr, wandte sich der Beschwerdeführer an die Abteilung A3 der belangten Behörde. Er übermittelte Unterlagen dazu, dass private Regenwässer auf den öffentlichen Grund geleitet würden. Darüber hinaus begehrte er bei einer allfälligen Begehung der Siedlung im Rahmen des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens gegen die Stadtgemeinde *** beigezogen zu werden, auch wenn er keine Parteistellung genieße. Darüber hinaus wies der Beschwerdeführer auf Parkplatzprobleme in der *** hin, da Privatpersonen mit ihren Fahrzeugen rechtswidrig öffentliche Verkehrsflächen blockierten.
Mit E-Mail vom 24. Jänner 2022, 20:42 Uhr, Betreff: Neuerliche Urgenz, Auskunft, wandte sich der Beschwerdeführer erneute an die Verkehrsabteilung der belangten Behörde. Neben der Aufforderung, seine noch offenen Auskunftsbegehren zu erledigen, stellte er erneut die Frage, ob Bescheide gemäß § 82 StVO öffentlich und von ihm einsehbar seien, auch wenn er keine Parteistellung genieße, da er Verkehrsteilnehmer sei. Weiters verwies er auf Brunnenringe in der Siedlung, die sich auf der Fahrbahn befänden und daher eine Gefahr darstellten. Zwar seien einige Brunnenringe durch die Gemeinde entfernt worden, aber nicht alle.
Mit E-Mail vom 25. Jänner 2022 verwies die belangte Behörde auf ihre bisherigen Schreiben und E-Mails zur Frage der Öffentlichkeit von Bescheiden gemäß § 82 StVO. Sie führte darüber hinaus noch einmal aus, dass der Beschwerdeführer weder in Verfahren nach dem NÖ Straßengesetz 1999 (betreffend seine Anfragen zu Sondernutzungsverträgen gemäß § 18 NÖ Straßengesetz 1999) noch in Verfahren nach der StVO (betreffend Bescheide gemäß § 82 StVO) Parteistellung genieße, weshalb diese für ihn nicht einsehbar seien. Darüber hinaus seien seitens der Verkehrsabteilung der belangten Behörde keine weiteren Auskunftsbegehren offen.
Mit E-Mail vom 2. Februar 2022 forderte der Beschwerdeführer die belangte Behörde auf mit den „verbalen Provokationen“ ihm gegenüber aufzuhören und zu behaupten, dass die Auskunftsbegehren zufriedenstellend beantwortet worden seien. Er wiederholte seine Vorwürfe, dass die belangte Behörde das unrechtmäßige Vorgehen und die Unwahrheiten des Straßenerhalters mitgetragen habe. Danach wies er erneut darauf hin, dass Bescheide nach der StVO öffentlich seien, da es sich bei der StVO um ein Bundesgesetz handele, welches sich an alle Verkehrsteilnehmer richte. Er forderte die belangte Behörde auf, den § 82 StVO-Bescheid, der sich auf die Fläche vor *** beziehe, zu exekutieren, da dieser widerrechtlich ausgeführt worden sei. Abschließend wiederholte er seine Ausführungen zu den Sperrflächen-Verordnungen, samt den seiner Ansicht nach dort rechtswidrig aufgestellten Blumentrögen und forderte die belangte Behörde einmal mehr zur Rücknahme dieser „Bescheide“ auf.
Mit E-Mail vom 3. Februar 2022, 8:37 Uhr, bestätigte die belangte Behörde den Eingang des Schreibens vom 2. Februar 2022 und verwies auf das bereits anhängige Aufsichtsbeschwerdeverfahren gegen die Stadtgemeinde ***.
Im direkt an B gerichteten E-Mail vom 3. Februar 2022, 13:34 Uhr, forderte der Beschwerdeführer sie persönlich auf, seine Auskunftsbegehren zu beantworten, da diese schließlich „ganz konkret“ an sie gerichtet seien. Sie drücke sich nur um eine Antwort. Schließlich richte er stets den gleichen Vorwurf bzw. Auskunftsbegehren an sie und sie beantworte lediglich einen beliebigen Teil davon und verweise im Übrigen auf das Aufsichtsbeschwerdeverfahren. Sie solle deshalb die Sperrflächen-Verordnungen in der *** zurücknehmen, da es sich um einen von ihr selbst „fabrizierten Unsinn“ handele. Selbiges gelte für die Exekution des § 82 StVO-Bescheid vor *** und die sich noch immer auf der Fahrbahn befindlichen Brunnenringe sowie das private Regenwasser, welches auf der öffentlichen Fahrbahn sei, da bei letzteren Gefahr in Verzug gegeben sei.
Mit E-Mail vom 15. Februar 2022 wandte sich der Beschwerdeführer an Bezirkshauptfrau C, da er von der ihr unterstellten Behörde seit Monaten keine Auskunft erhalte. Als offene Auskunftsbegehren nannte er den § 82 StVO-Bescheid vor ***, der exekutiert oder zurückgenommen werden solle, die Sperrflächen-Verordnungen in der *** und die Auskunft, ob StVO-Bescheide auch für jene Personen öffentlich einsehbar seien, die keine Parteistellung hätten. Die Duldung der gesetzwidrigen Vorgänge in der Stadtgemeinde *** durch die belangte Behörde sei „politische Korruption“.
Mit E-Mail vom 22. Februar 2022, 16:23 Uhr, urgierte der Beschwerdeführer bei Bezirkshauptfrau C eine Antwort zu seinem Einbringen vom 15. Februar 2022, samt einer fachlichen Stellungnahme durch sie selbst.
Mit Schreiben vom 2. März 2022 der belangten Behörde, Zl. ***, an die Stadtgemeinde *** wurden letzterer die Ergebnisse des Gemeindeaufsichtsverfahrens mitgeteilt. Dieses Schreiben wurde auch dem Beschwerdeführer zugestellt. Die belangte Behörde teilte zunächst mit, dass die belangte Behörde aufgrund der zahlreichen Eingaben des Beschwerdeführers als Aufsichtsbehörde tätig geworden sei, und bereits zwei Gemeindeaufsichtsverfahren, zu denselben Fragen und demselben Sachverhalt, Zl. *** und ***, geführt worden seien. Festgestellt wurde, dass sich der Sachverhalt im Bereich der *** bzw. der *** seit Jahren im Wesentlichen unverändert darstelle. Aus den verschiedenen Eingaben des Beschwerdeführers wurden Beschwerdepunkte herausgefiltert und einzeln abgearbeitet:
oAbschluss von Sonderverträgen und deren Übermittlung an den Beschwerdeführer: Die Stadtgemeinde habe als Straßenerhalter zahlreiche Verträge gemäß § 18 NÖ Straßengesetz abgeschlossen. Dabei handle es sich um zivilrechtliche Verträge, weshalb keine Verpflichtung bestehe, diese gegenüber einem Dritten (wie dem Beschwerdeführer) offen zu legen. Die belangte Behörde als Gemeindeaufsichtsbehörde könne in diesem Punkt keine Gesetzesverstöße der Stadtgemeinde erkennen.
oVerordnete Sperrflächen gemäß § 43 StVO: Die belangte Behörde als Straßenverkehrsbehörde habe mehrere Sperrflächen mittels Verordnungen vor einzelnen Liegenschaften verordnet. Diese Verordnungen seien nicht in einem Gemeindeaufsichtsverfahren zu prüfen. Im Hinblick auf die Eingaben des Beschwerdeführers erläuterte die belangte Behörde die Unterschiede zwischen einem Bescheid und einer Verordnung, da diese Begriffe durch den Beschwerdeführer vermischt wurden. Im Zusammenhang mit den auf der Straße abgestellten Gegenständen (z.B. Blumentrog) sei einerseits von der Gemeinde ein Bescheid nach § 82 Abs. 1 StVO 1960 erlassen (siehe Punkt 3) und andererseits von der BH Baden eine Verordnung nach § 43 Abs. 1 StVO 1960 zur Verkehrsbeschränkung in Form einer Sperrfläche.
oErlassung von Bescheiden nach § 82 Abs.1 StVO und deren beantragte Herausgabe durch den Beschwerdeführer: Die Erlassung solcher Bescheide auf Gemeindestraßen sei eine Angelegenheit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Im Bereich des Vollzugs des § 82 Abs. 1 StVO wird die Gemeinde als Straßenbehörde und damit im Bereich der Hoheitsverwaltung tätig, im Gegensatz zum Abschluss von Sondernutzungsverträgen gemäß § 18 NÖ Straßengesetz. Partei im Verfahren nach § 82 Abs. 1 StVO 1960 sei nach der Rechtsprechung des VwGH ausschließlich der Antragsteller, nicht auch die Anrainer. Gemäß § 17 AVG genießen nur Parteien das Recht auf Akteneinsicht und damit Bescheidübermittlung.
oDie Brunnenringe befänden sich nicht, wie vom Beschwerdeführer angeführt, auf der Fahrbahn, sondern auf einer Rasenfläche.
oZu den Regenwässern auf öffentlichen Grund, werde von der belangten Behörde kein unmittelbarer Handlungsbedarf erkannt.
Mit E-Mail vom 27. März 2022, gesendet am 28. März 2022, 00:52 Uhr, urgierte der Beschwerdeführer bei B, die noch offenen Auskünfte zu den Sperrflächen-Verordnungen in der ***.
Im E-Mail vom 27. März 2022, gerichtet an D von der belangten Behörde, wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass das Schreiben vom 2. März 2022, Zl. ***, nicht an ihn adressiert gewesen sei. Er nehme dennoch dazu Stellung, entbinde die belangte Behörde jedoch keinesfalls von ihrer Auskunftsverpflichtung. Die Ergebnisse der vorangegangenen Aufsichtsverfahren *** und *** seien ihm nie detailliert mitgeteilt worden. Das Ergebnis des nun durchgeführten Verfahrens sei schlicht falsch, da sich noch immer gesetzwidrige Hindernisse auf den Fahrbahnen befänden. Im Wesentlichen führte er dazu aus:
oZu den Sondernutzungsverträgen führte der Beschwerdeführer aus, dass er bezweifle, dass diese für die Straßen in der *** existierten bzw. wer kontrolliere diese. Die belangte Behörde verwende unrichtigerweise das Wort „Vertrag“ in diesem Zusammenhang, während das Gesetz von einer „Vereinbarung“ spreche.
oBezüglich der Sperrflächen beharrte er weiter auf Informationen gemäß seinem Auskunftsbegehren. Darüber hinaus halte er die Verordnungen weiterhin für gesetzwidrig, da sie nicht StVO-konform seien.
oDie belangte Behörde habe es unterlassen, ihm mitzuteilen, dass Bescheide und Verordnungen gemäß der StVO öffentlich seien. Die entsprechenden Verordnungen und Bescheide in der *** seien teilweise schlicht falsch. Er unterstellte zu diesem Punkt seiner Ausführungen der belangten Behörde eine vorsätzliche Falschaussage und forderte sie auf, diese zurückzunehmen.
oAuch in Bezug auf die auf den Fahrbahnen befindlichen Brunnenringe seien die Aussagen der belangten Behörde schlicht falsch. Er forderte die belangte Behörde daher auf, den entsprechenden Punkt im Gemeindeaufsichtsverfahren zurückzunehmen.
oAuch bezüglich der Regenwässer, welche Private auf öffentlichen Grund leiten würden, sei das Ergebnis des Gemeindeaufsichtsverfahrens verfehlt.
Die belangte Behörde unterstütze den Straßenerhalter (Stadtgemeinde ***) rechtswidrig und mache sich daher zu einem Mittäter.
Mit Schreiben desselben Tages, 27. März 2022, wandte sich der Beschwerdeführer auch an die Abteilung LAD1 des Amts der NÖ Landesregierung. Er führte aus, dass sich die belangte Behörde aufgrund ihrer Freundschaft zur Stadtgemeinde *** gesetzwidrig verhalte und deren Verhalten mit unrechtmäßigen Mitteln unterstütze. Er fordere daher das Land NÖ auf, sich der Sache anzunehmen.
Mit E-Mail vom 29. März 2022, 18:44 Uhr, bestätigte B für die Verkehrsabteilung der belangten Behörde das Einlangen des Schreibens vom 27. März 2022. Im Hinblick auf seine wiederholten Fragen und Urgenzen verwies sie auf das umfassende und diese Angelegenheit abschließende Schreiben der belangten Behörde zur Zahl *** vom 2. März 2022, das auch dem Beschwerdeführer mittels E-Mail nachweislich zugestellt wurde.
Mit E-Mail vom 29. März 2022, 22:17 Uhr, gerichtet an B, in Kopie auch an mehrere andere Mitarbeiter der belangten Behörde, sowie an die Volksanwaltschaft und Abteilungen des Amts der NÖ Landesregierung, teilte der Beschwerdeführer ihr mit, dass er noch immer keine Auskunft über die Sperrflächenverordnungen erhalten habe. Er unterstellte ihr, ihre Dienstpflicht bewusst zu verletzen um ihr eigenes gesetzwidriges Handeln zu verschleiern. Er forderte erneut die Verbesserung bzw. Zurücknahme der Verordnungen.
Mit E-Mail vom 5. April 2022, bestätigte die belangte Behörde den Eingang des vorigen Einbringens und verwies bezüglich der vom Beschwerdeführer angeführten Fragen und Urgenzen auf das Schreiben der belangten Behörde zur Zahl *** vom 2. März 2022, das auch ihm zugestellt worden sei. Darüber hinaus wies die Behörde den Beschwerdeführer darauf hin, dass sie ihm bereits mehrmals mitgeteilt habe, dass Fragen zur Gestaltung und Erhaltung von Gemeindestraßen nicht in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fielen und das eingeleitete Gemeindeaufsichtsverfahren abgeschlossen worden sei. Beim Einbringen weiterer Einbringen trotz bereits erfolgten Auskünften, werde die belangte Behörde von Mutwilligkeit ausgehen und eine Mutwillensstrafe verhängen. Im Anhang des E-Mails fanden sich drei Sperrflächen-Verordnungen zur *** (*** vom 2.12.2002; *** vom 31.7.2008; *** vom 6.4.2016).
In seinem E-Mail vom 6. April 2022 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde, insbesondere B mit, dass sie ihm noch keine Auskunft auf seine Auskunftsbegehren gegeben habe. Vielmehr würden unangenehme Auskunftspflichten schlicht „totgeschwiegen“. Insbesondere die von ihm gewünschten Auskünfte und Stellungnahmen zu den Sperrflächen-Verordnungen in der *** und zu den Regenwässern auf öffentlichem Grund seien bislang noch nicht erfolgt. Eine Mutwillensstrafe sei ihm durchaus recht, da sie ihm so den Weg zum LVwG ermöglichen würde. Er fordere weiterhin die noch nicht erfolgten Auskünfte.
Mit E-Mail vom 7. April 2022, 14:09 Uhr, ersuchte der Beschwerdeführer die Bezirkshauptfrau C um Auskunft darüber, ob es ihm auch ohne Parteistellung möglich sei, StVO-Bescheide und StVO-Verordnungen einzusehen, da er allgemeiner Verkehrsteilnehmer sei, unabhängig davon, wer diese Rechtsakte erlassen habe. Er wies erneut auf seinen Verdacht hin, dass es sich um politische Korruption seitens des Straßenerhalters handele. Darüber hinaus ersuchte er um Auskunft darüber, wann B endlich die von ihm gewünschten Stellungnahmen abgebe und die Sperrflächen-Verordnungen zurücknehme. Darüber hinaus ersuchte er um Zusendung der Sperrflächen-Verordnungen.
Mit Schreiben vom 8. April 2022, Zl. ***, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass all seine Fragen bereits beantwortet worden seien, wobei insbesondere auf das aufsichtsbehördliche Schreiben *** vom 02.03.2022 und auf die verkehrsrechtlichen Ausführungen des Schreibens *** vom 15.12.2021 verwiesen wurde. Auch die vom Beschwerdeführer geforderten Verordnungen seien ihm übermittelt worden. Das Themenfeld „Bescheide-Verordnungen-Parteistellung“ sei ebenfalls wiederholt behandelt worden. Da der Beschwerdeführer keine neuen Aspekte anführe, sei die belangte Behörde all seinen Ersuchen nachgekommen.
Mit E-Mail vom 9. April 2022, 23:49 Uhr, an die belangte Behörde, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Verfasserin (E) des vorangegangenen Schreibens offensichtlich mit der Thematik noch nicht vertraut sei, weshalb er alle Unterlagen zu diesem Thema zur persönlichen Information übersende, damit er nicht alles wiederholen müsse. Vonseiten der belangten Behörde habe es mehrmals schriftliche Falschinformationen gegeben. Als Beispiel führte er u.a. die Verweigerung der Antwort auf die Frage an, ob eine Nichtpartei Einsicht in StVO-Bescheide nehmen könne bzw. warum fehlerhafte StVO-Bescheide nicht exekutiert würden. Zusammenfassend führte er aus, dass keineswegs all seine Fragen beantwortet worden seien und schon gar nicht mehrfach. Er fordere die Verfasserin des Schreibens daher auf, sich von diesem zu distanzieren.
In seinem E-Mail vom 10. April 2022, 22:53 Uhr, wandte sich der Beschwerdeführer an die „Juristen des LNÖ“ (gesendet u.a. und an die Adresse *** und an die Abteilung LAD1), um eine Stellungnahme bzw. Antwort auf sein Schreiben vom 27. März 2022 zu urgieren. Er brachte seine Meinung zum Ausdruck, dass das Vorgehen der Stadtgemeinde *** als Straßenerhalter und der belangten Behörden „politischer Korruption“ entspreche. Darüber hinaus fühle er sich durch das Verhalten der Behörde provoziert. Er forderte das Land NÖ auf, sich selbst vor Ort von der Situation zu überzeugen.
In seiner Antwort-E-Mail vom 11. April 2022, 17:09 Uhr, bestätigte das Bürgerbüro den Eingang der Schreiben des Beschwerdeführers. Weiters wurde ausgeführt, dass davon ausgegangen worden sei, dass die E-Mails lediglich der Information dienen sollten. Eine Überprüfung vor Ort sei mangels Zuständigkeit nicht möglich. Eine Abklärung nicht gehörig kundgemachter Verordnungen sei hingegen möglich.
In seiner E-Mail vom 18. April 2022, 15:41 Uhr, gerichtet an Bezirkshauptfrau C und als Kopie an verschiedene Mitarbeiter der belangten Behörde, aber auch an Mitarbeiter anderer Behörden sowie verschiedene Medien, forderte der Beschwerdeführer die belangte Behörde erneut auf, ihm verschiedene Auskünfte zu erteilen, da ihm der Straßenerhalter (insbesondere zur rechtlichen Lage vor ***) eine solche verweigere. So wisse er als Verkehrsteilnehmer immer noch nicht, ob er das Recht habe zu wissen, ob Bescheide / Verordnungen nach der StVO existierten, und ob er in diese Einsicht nehmen könne. Darüber hinaus sei noch offen:
oStellungnahmen der belangten Behörde zu den von ihr ausgestellten Sperrflächen-Verordnungen
oWann erfolge eine Exekution des § 82 StVO-Bescheids des Straßenerhalters vor ***?
oWann fordere die belangte Behörde die Einhaltung der NÖ Bauordnung durch die Gemeinde, damit private Regenwässer nicht mehr auf die öffentliche Fahrbahn geleitet würden?
Mit Bescheid vom 27. April 2022, Zl. *** / *** / ***, verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 550,--.
Im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zur Erlassung der Mutwillensstrafe am 27. April 2022 wandte sich der Beschwerdeführer mit insgesamt 25 Eingaben, E-Mails, Auskunftsbegehren, Urgenzen etc. an die belangte Behörde.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers. Der Sachverhalt ist unstrittig.
Erwägungen:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Gemäß § 35 AVG kann eine Behörde Personen mit einer Mutwillensstrafe belegen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit einer Behörde in Anspruch nimmt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwSlg 18.337 A/2012; VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0466; 28.10.2019, Ra 2019/16/0135 m.w.N.) handelt mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann auf Grund der Aktenlage unschwer erkennbar ist und es zu ihrem Nachweis daher keiner komplizierten Würdigung von Verfahrensergebnissen bedarf (vgl. VwGH 18.4.1997, 95/19/1706 m.w.N.; VwSlg 15.104 A/1999).
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, in welcher Weise die Tätigkeit der Behörde in Anspruch genommen wird (vgl. etwa VwGH 14.9.2021, Ra 2019/07/0067), sodass eine Inanspruchnahme durch alle Arten von Anbringen i.S.d. § 13 Abs. 1 AVG erfolgen kann, und bereits dann vorliegt, wenn behördliche Organ die schriftliche Eingabe lesen oder mündliche oder telefonische Anbringen entgegennehmen, ohne dass es darauf ankäme, dass eine darüber hinausgehende Tätigkeit bewirkt wird (z.B. VwGH 4. 3. 1964, 1829/63; Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 35 Rz 3).
Wie oben festgestellt, wandte sich im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer alleine im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zur Erlassung der Mutwillensstrafe am 27. April 2022 mit insgesamt 25 E-Mails an die belangte Behörde. Dabei handelte es sich zum Teil um Anzeigen, beim weitaus größten Teil um Auskunftsbegehren nach dem NÖ Auskunftsgesetz. Diese Auskunftsbegehren betrafen fast ausschließlich die verkehrsrechtliche Lage und die Gestaltung der *** in der Stadtgemeinde *** und damit in Zusammenhang stehend Gemeindeaufsichtsverfahren, Verordnungen der belangten Behörde nach der StVO und allgemeine verwaltungsrechtliche Rechtsauskünfte (Unterschiede Bescheid / Verordnung; Recht auf Akteneinsicht). U.a. in der Erledigung vom 5. Oktober 2021 verwies die belangte Behörde darauf, dass es sich bei den Straßen der *** um Gemeindestraßen handle, sodass deren Gestaltung dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zuzurechnen wäre. Sie könne daher keine Auskünfte erteilen. Mit Schreiben vom 2. März 2022 informierte sie ihn weiters über die Ergebnisse der aufgrund seiner Anbringen eingeleiteten Gemeindeaufsichtsverfahren. Die vom Beschwerdeführer geforderten Rechtsauskünfte fanden sich u.a. im Schreiben vom 15. Dezember 2021.
Die verfahrensgegenständlichen Anbringen tragen inhaltlich zum einen Züge von Anzeigen, mithin von Sachverhaltsmitteilung an die Behörde, zum anderen solche von Auskunftsbegehren nach dem NÖ Auskunftsgesetz; sie dienen daher einerseits der Kenntnisnahme bestimmter Sachverhalte durch die Behörde, andererseits der Informationsgewinnung durch den Beschwerdeführer. Objektiv nutz- und zwecklos werden derartige Anbringen, wenn die Behörde vom darin zur Kenntnis gebrachten – sachbezogen relevanten – Sachverhalt bereits Kenntnis hat bzw. wenn mit Einlangen des ersten Anbringens bei der Behörde deren Auskunfts- bzw. Entscheidungspflicht nach dem NÖ AuskunftG begründet wird. Im Bewusstsein der Nutz- und Zwecklosigkeit handelt der Einschreiter folglich dann, wenn er bei Einbringung davon wusste, namentlich, wenn er – wie hier – bereits wiederholt in der Sache inhaltsgleiche Anbringen an die Behörde gerichtet hat, und umso mehr, wenn die Behörde ihm gegenüber auf die Anbringen – wenn auch nicht zu seiner Zufriedenheit – reagierte. Im konkreten Fall muss – wie sich aus dem Schriftverkehr zwischen dem Einschreiter und der Behörde ergibt – davon ausgegangen werden, dass ihm die in diesem Sinne verstandene Nutz- und Zwecklosigkeit seiner Anbringen bei Herantragen der Anbringen an die Behörde bewusst war (vgl. UVS NÖ 26.1.2004, Senat-AB-03-2046, Senat-AB-03-2047 [Behandlung der Beschwerde abgelehnt mit Beschluss des VwGH zur Zl. 2004/07/0051-4). Nicht zuletzt wurde dem Beschwerdeführer insgesamt dreimal, nämlich mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 und 5. April 2022, ***, sowie vom 2. März 2022, ***, zur Kenntnis gebracht, dass sein Verhalten als mutwillig i.S.d. § 35 AVG betrachtet würde und eine Mutwillensstrafe zur Folge haben könne.
Aus dem Gesagten ergibt sich zunächst, dass die wiederholten weitgehend inhaltsgleichen Anbringen (unter anderem an die belangte Behörde) als mutwillig i.S.d. § 35 AVG zu betrachten sind, sodass der Beschwerde dem Grunde nach kein Erfolg beschieden war.
Hinsichtlich der Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist festzuhalten, dass für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe die Überlegung maßgebend zu sein hat, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens eine Änderung des Fehlverhaltens der Person, die sich mutwillig der Behörde bedient, erwarten lässt (zur insoweit vergleichbaren Situation nach § 34 AVG: VwGH 30.11.1993, 89/14/0144, 30.05.1994, 92/10/0469, 20.11.1998, 98/02/0320 mwN).
Angesichts der Häufung inhaltsgleicher Eingaben trotz entsprechender Informationen durch die belangte Behörde und andere Behörden, trotz mehrfachen Androhungen von Mutwillensstrafen und wiederholtem Schriftverkehr mit der Behörde sowie in Anbetracht der Tatsache, dass beim Beschwerdeführer auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung in keiner Weise ein Einsehen erkannt werden konnte, scheint die verhängte Strafe erforderlich, um den Beschwerdeführer vor weiteren im Wesentlichen gleichlautenden Anbringen an die Behörde in den hier interessierenden Fällen abzuhalten (zur Relevanz dieser Umstände UVS NÖ 26.1.2004, Senat-AB-03-2046, Senat-AB-03-2047 [Behandlung der Beschwerde abgelehnt mit Beschluss des VwGH zur Zl. 2004/07/0051-4).
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die rechtliche Beurteilung auf der oben wiedergegebenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung basiert.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.