LVwG N LVwG-AV-859/001-2022

LVwG-AV-859/001-2022Landesverwaltungsgericht09.08.2022

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; aufschiebende Wirkung; unverhältnismäßiger Nachteil;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-859/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.859.001.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Präsidenten Dr. Segalla über den Antrag des A in ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, der gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 13. Juni 2022, Zl. ***, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (mitbeteiligte Partei: Wohnbauvereinigung C GmbH, ***, ***) den

BESCHLUSS

1. Der Antrag wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 5 Abs. 3 NÖ BO 2014 als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung:

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 14. Jänner 2022, Zl ***, wurde der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage in ***, ***, GSt Nr ***, EZ ***, KG *** erteilt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, welche mit Bescheid vom 13. Juni 2022 abgewiesen wurde. Die gegen den Berufungsbescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag verbunden, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Gemäß § 5 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) hat in Baubewilligungsverfahren die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine aufschiebende Wirkung. Die Baubehörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dasselbe gilt sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

4. Wie vom Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach festgehalten wurde, kann die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für sich alleine nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden (zB VwGH 21.08.2014, Ro 2014/06/0003; VwGH 11.04.2017, Ra 2017/05/0033). Diese einhellige Judikatur bezieht sich zwar auf die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof, aufgrund der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 30 Abs. 2 VwGG mit dem § 5 Abs. 3 NÖ BO 2014 ist die Judikatur jedoch auf das Verfahren zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor dem Landesverwaltungsgericht übertragbar.

5. Dem Beschwerdevorbringen zur aufschiebenden Wirkung lassen sich keine Umstände entnehmen, die auf das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils für den Beschwerdeführer hindeuten.

6. Sollte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde durchdringen, hätte alleine die Mitbeteiligte die Folgen einer dann allenfalls vorliegenden Konsenslosigkeit des Baus und demnach insbesondere auch die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen. Sollte in diesem Fall die Mitbeteiligte nicht von sich aus einen Rückbau vornehmen, stehen dem Beschwerdeführer entsprechende rechtliche Möglichkeiten offen, einen solchen zu erzwingen. Daher wäre ein allenfalls eintretender Nachteil bloß vorübergehend und nicht unwiederbringlich.

7. Somit war dem Antrag spruchgemäß keine Folge zu geben.

8. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, es fehlt auch nicht an einer solchen Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Die Lösung der Rechtsfrage ergibt sich vielmehr aus dem Wortlaut des § 5 Abs.3 NÖ BO 2014 im Zusammenhalt mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.