Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
LVwG-AV-828/001-2022•LVwG N LVwG-AV-828/001-2022
LVwG-AV-828/001-2022Landesverwaltungsgericht10.08.2022
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Verfahrensrecht; Berufung; Berufungsantrag; Begründung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 20. Juni 2022, GZ. ***, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 07. März 2022, GZ. ***, betreffend Erteilung von baupolizeilichen Aufträgen nach §§ 35 und 36 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), als unzulässig zurückgewiesen wurde, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 07.03.2022, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 35 und 36 NÖ BO 2014 iVm dem NÖ Raumordnungsgesetz 2014 für den bestehenden Tontaubenschießstand auf den Grundstücken Nr. *** und ***, EZ ***, KG ***, der Betrieb und die Benützung dessen sofort untersagt; der Tontaubenschießstand werde mit sofortiger Wirkung durch die Baubehörde I. Instanz zum Schutz von Personen und Sachen geschlossen und dürfe es ab sofort auf dem genannten Schießstand zu keiner Ausübung des Schießsportes mehr kommen. Der Beschwerdeführer wurde demzufolge verpflichtet, die Abtragung der baulichen Anlagen sowie den Rückbau der Tontaubenschießanlage auf den angeführten Grundstücken bis 31.10.2022 durchzuführen (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, Verfahrenskosten in der Höhe von 204,56 Euro binnen acht Tagen nach Rechtskraft des Bescheides zu entrichten (Spruchpunkt II).
Begründend führte dazu der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz zusammengefasst aus, dass dem Betreiber des angeführten Tontaubenschießstandes mit Bescheid vom 24.01.1979 zu AZ. *** unter dem Auflagepunkt 12. eine in periodischen Abständen von drei Jahren durchzuführende behördliche Überprüfung dieses Schießstandes vorgeschrieben worden sei. Bei der wiederkehrenden dreijährigen Überprüfung am 02.03.2022 sei durch den beigezogenen Amtssachverständigen ein Gutachten dahingehend ergangen, dass die gegenständliche Schießstätte nicht dem Stand der Technik entspreche, durch die den Schussbereich querende Straße mit öffentlichem Verkehr bei Schießbetrieb Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Personen bestehe, dass Grundstücke Dritter durch Wurfscheiben bzw. – splitter sowie Fallschrote beeinträchtigt werden würden und dass die Nutzung der Grundstücke Nr. *** und *** nicht der im gültigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** ausgewiesenen Widmung „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ entspreche.
Es sei daher die Schließung bzw. Demolierung des Tontaubenschießstandes anzuordnen gewesen und habe die Schließung bzw. Demolierung mit Erhalt des Bescheides am selben Tage zu erfolgen. Die Abtragung der baulichen Anlagen sowie der Rückbau der Schießanlage habe bis 31.10.2022 zu erfolgen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 AVG für die ziffernmäßig bestimmten Verfahrenskosten aufzukommen.
In der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer zunächst erhobenen Berufung mit E-Mail vom 22.03.2022 führte der Beschwerdeführer aus, dass laut Rechtsauskunft das Gutachten falsch sei und ein Rechtsanwalt beigezogen werde. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 02.05.2022 unter Zugrundelegung des § 13 AVG aufgefordert worden war, seine Berufung durch Stellung eines Berufungsantrages und Erstattung einer Begründung binnen 2 Wochen bei sonstiger Zurückweisung zu verbessern, führte der Beschwerdeführer in seinem ergänzenden E-Mail vom 17.05.2022 zusammengefasst aus, dass laut mündlicher Aussage seines Rechtsvertreters das Gutachten falsch sei und er deshalb gegen den angeführten Bescheid Berufung erhebe. Personen und Sachen seien in den letzten 40 Jahren immer geschützt gewesen und sei der 1979 genehmigte Schießstand auch vor vier Jahren von einem Sachverständigen bewilligt worden. Seither habe sich nichts verändert und sei auch vom nunmehrigen Amtssachverständigen zunächst telefonisch eine positive Erledigung zugesagt worden. Nunmehr sei plötzlich alles anders. Der Beschwerdeführer sei auch mit der Jägerschaft *** in Kontakt, die Interesse am Erwerb der Schießanlage zeige. Der Beschwerdeführer stelle deshalb den Berufungsantrag, den Bescheid zu überdenken und zurückzunehmen.
Mit dem nunmehr hier angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 20.06.2022, GZ. ***, wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend führte dazu der Stadtrat der Stadtgemeinde *** als Berufungsbehörde und demnach als Baubehörde II. Instanz zusammengefasst aus, dass eine Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG den Bescheid zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten habe. In der zunächst vom Beschwerdeführer am 08.03.2022 eingebrachten Berufung habe der Beschwerdeführer lediglich als Begründung angeführt, dass laut Rechtsauskunft das Gutachten falsch sei und ein Rechtsanwalt beigezogen werde; der Berufungsantrag habe gefehlt. Nach erfolgter schriftlicher Aufforderung gemäß § 13 AVG sei zwar nun ein Berufungsantrag gestellt worden, es habe jedoch noch immer eine stichhaltige Begründung, mit der sich die Berufungsbehörde auseinandersetzen könnte, gefehlt. Es sei deshalb die Berufung als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
In seiner wiederum per E-Mail vom 11.07.2022 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw. die Abänderung dahingehend, dass die erteilte Bewilligung des Schießstandes weiterhin aufrecht sei.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass der Bescheid in seinem gesamten Umfang nach wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen angefochten werde.
Wie bereits in der Berufung bzw. in der Eingabe vom 17.05.2022 der Beschwerdeführer ausgeführt habe, sei der gegenständliche Schießstand bereits im Jahre 1979 bewilligt und seither nicht verändert worden. Weil der Schießstand bereits im Jahre 1979 bewilligt worden wäre, komme es nunmehr nicht darauf an, ob er jetzt bewilligungsfähig sei, sondern es komme nur darauf an, ob die erteilten Auflagen eingehalten worden wären.
Bei inhaltlicher Auseinandersetzung und richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die erstinstanzliche Behörde bzw. die Berufungsbehörde daher erkennen müssen, dass im nunmehr eingeholten Gutachten lediglich darauf Bezug genommen werde, ob der Schießstand derzeit erstmalig bewilligungsfähig sei. Das sei aber unerheblich, weil die Bewilligung ja bereits seit 1979 vorliege oder sämtliche Auflagen eingehalten worden wären.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Am 28.07.2022 wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von der Stadtgemeinde *** die vorliegende Beschwerde samt dem dieser zugrundeliegende Bauakt zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Stadtgemeinde *** vorgelegten Bauakt.
Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der damaligen Marktgemeinde *** vom 24.01.1979, AZ. ***, wurde den Rechtsvorgängen des Beschwerdeführers, B und C, die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Tontaubenschießstandes auf den Grundstücken Nr. *** und *** der KG *** erteilt.
Das Protokoll über die Bauverhandlung vom 22.01.1979 bildete einen wesentlichen Bestandteil eben dieses Bescheides. In eben dieser Niederschrift wurde unter anderem festgehalten, dass gegen die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung und der Benützungsbewilligung für den gegenständlichen Schießstand vom bau-, sicherheitstechnischen und schießtechnischen Standpunkt kein Einwand besteht, wenn die in weiterer Folge aufgezählten 12 Auflagen eingehalten werden, so unter anderem im Punkt 12. dahingehend, dass der Wurftaubenschießstand in periodischen Abständen von drei Jahren einer behördlichen Überprüfung zu unterziehen ist und der Bauwerber jeweils vor Ablauf dieser Frist bei der Gemeinde *** um eine diesbezügliche Überprüfung anzusuchen hat.
Am 17.05.2017 fand nach Aufforderung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** über Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers eine dementsprechende baubehördliche Überprüfungsverhandlung an Ort und Stelle statt und wurde von dem dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen D festgehalten, dass die Punkte gemäß der angesprochenen Niederschrift vom 22.01.1979 alle erfüllt worden wären und nur aus Sicherheitsgründen am vorbeiführenden öffentlichem Weg Grundstück Nr. *** der KG *** während des Schießbetriebes ein Hinweisschild mit „Achtung Schießbetrieb“ und zur optischen Wahrnehmung eine gelbe Blinkanlage aufgestellt werden sollte.
Am 02.03.2022 fand eine weitere wiederkehrende baubehördliche Überprüfung dieses Tontaubenschießstandes statt. Von dem dem Verfahren nunmehr beigezogenen Amtssachverständigen E wurde in seinem Gutachten vom 02.03.2022 im Ergebnis ausgeführt, dass aus bau- und sicherheitstechnischer Sicht die gegenständliche Schießstätte nicht dem Stand der Technik entspreche, dass durch die den Schussbereich querende Straße mit öffentlichem Verkehr (Grundstücks Nr. *** der KG ***) bei Schießbetrieb Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Personen bestehe, dass Grundstücke Dritter durch Wurfscheiben bzw. – splitter sowie Fallschrote beeinträchtigt werden würden und dass die Nutzung der Grundstücke Nr. *** und *** der KG *** nicht der im gültigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** ausgewiesenen Widmung „Grünland, Land- und Forstwirtschaft“ entspreche.
Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 07.03.2022 wurde daraufhin dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 35 und 36 NÖ BO 2014 für den bestehenden Tontaubenschießstand der Betrieb und die Benützung dessen sofort untersagt und wurde dieser mit sofortiger Wirkung durch die Baubehörde I. Instanz zum Schutz von Personen und Sachen geschlossen; es dürfe ab sofort auf genannten Schießstand zu keiner Ausübung des Schießsportes mehr kommen und sei der Beschwerdeführer verpflichtet, die Abtragung der baulichen Anlagen sowie den Rückbau der Tontaubenschießanlage auf den angeführten Grundstücken bis 31.10.2022 durchzuführen.
Eben dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.03.2022 eigenhändig zugestellt.
Mit E-Mail vom 22.03.2022 brachte der Beschwerdeführer folgendes Schreiben bei der Stadtgemeinde *** ein:
„Berufung gegen den Bescheid der Stadtgemeinde *** vom 07.03.2022 wegen Einstellung und Demolierung und dessen Benutzung Aktenzeichen ***
Begründung: laut Rechtsauskunft ist das Gutachten falsch. Ein Rechtsanwalt wird beigezogen.
A“
Mit Schreiben vom 02.05.2022 wies der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** den Beschwerdeführer darauf hin, dass gemäß § 63 AVG eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründenden Berufungsantrag zu enthalten habe. Das angeführte Schreiben des Beschwerdeführers vom 22.03.2022 enthalte weder eine Begründung, warum das angeführte Gutachten falsch sein solle, noch einen Berufungsantrag. Aufgrund dessen werde der Beschwerdeführer gemäß § 13 AVG aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Übernahme dieser Aufforderung, schriftlich diese Mängel zu beheben, andernfalls die Berufungsbehörde die Berufung als unzulässig zurückweisen müsste.
Mit weiterem am 17.05.2022 an die Stadtgemeinde *** übermittelnden
E-Mail führte der Beschwerdeführer sodann wie folgt aus:
„Sehr geehrter Herr G!
Laut mündlicher Aussage von Herrn F ist das Gutachten falsch, er kann mich aber gegen die Gemeinde *** nicht verteidigen. Ich berufe gegen den Bescheid ***, denn es waren in den letzten 40 Jahren Personen und Sachen immer geschützt. Der 1979 genehmigte Schießstand wurde vor vier Jahren von Herrn D (Beauftragter von Herrn E) bewilligt. Es hat sich seither nichts verändert und E sagte mir noch im Dezember 2021 eine positive Erledigung am Telefon zu, dann war alles plötzlich anders. Derzeit bin ich mit der Jägerschaft *** in Kontakt, die Interesse am Erwerb der Schießanlage zeigt. Ich stelle den Berufungsantrag den Bescheid zu überdenken und zurückzunehmen!
Hochachtungsvoll
A“
Mit dem Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 20.06.2022, GZ. ***, wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen, dies begründend damit, dass die Berufung trotz schriftlicher Aufforderung gemäß § 13 AVG keine stichhaltige Begründung aufweise, womit sich die Berufungsbehörde inhaltlich befassen hätte können.
Der Sachverhalt ist insgesamt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich auch vollinhaltlich aus dem unbedenklichen Inhalt des von der Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vorgelegten Bauaktes, insbesondere aus den jeweils Bezug habenden Schriftstücken, die allesamt im angeführten Bauakt erliegen, so insbesondere aus der Niederschrift der am 22.01.1979 durchgeführten Bauverhandlung und dem daraufhin ergangenen Bescheid des Bürgermeisters der damaligen Marktgemeinde *** vom 24.01.1979, der Niederschrift der am 17.05.2017 durchgeführten Überprüfungsverhandlung, dem Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen E vom 02.03.2022, den hier verfahrensgegenständlichen erst- und zweitinstanzlichen Bescheiden des Bürgermeisters bzw. des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 07.03.2022 und 20.06.2022, dem Aufforderungsschreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 02.05.2022 sowie den E-Mails des Beschwerdeführers vom 22.03.2022 und vom 17.05.2022.
Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG:
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
§ 63 Abs. 1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):"
„(1) Der Instanzenzug in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und das Recht zur Erhebung der Berufung richten sich nach den Verwaltungsvorschriften. Gegen die Bewilligung oder die Verfügung der Wiederaufnahme und gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist eine Berufung nicht zulässig.
(…)
(3) Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.“
§ 35 Abs. 1, 2, 3 und 5 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):
„(1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Bauwerks durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.
(3) Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.
(…)
(5) Die Baubehörde darf in den Fällen des Abs. 1 bis 4 eine Überprüfung selbst durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen. § 34 Abs. 4 gilt sinngemäß.“
§ 36 Abs. 1 NÖ BO 2014:
„(1) Bei Gefahr im Verzug hat die Baubehörde die unbedingt notwendigen Sicherungsmaßnahmen auch ohne Anhörung auf Gefahr und Kosten des Eigentümers eines Bauwerks anzuordnen.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist die Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Sinne des § 27 VwGVG lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Liegt der angenommene Zurückweisungsgrund (hier: fehlender begründender Berufungsantrag) nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid mit der Konsequenz zu beheben, dass die Behörde über den Antrag unter Abstandnahme vom zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat (z.B. VwGH 27.08.2020, Ro 2020/15/0035).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass von der im gegenständlichen Beschwerdeverfahren belangten Behörde, sohin vom Stadtrat der Stadtgemeinde ***, die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist somit ausschließlich die Frage, ob tatsächlich entsprechend der Begründung der Berufungsbehörde das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages zu einer Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers führen durfte. Nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann demnach die Frage bilden, ob tatsächlich im Ergebnis mit einer Schließung des verfahrensgegenständlichen Tontaubenschießstandes und der Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages auf Abtragung sämtlicher baulichen Anlagen samt Rückbau der Anlage vorzugehen war.
Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Der Berufungsantrag bezeichnet das Thema, über das die Berufungsbehörde abzusprechen hat, und muss daher (wenigstens) erkennen lassen, welchen Erfolg die Partei im Berufungsverfahren anstrebt, das heißt was sie bei der Berufungsbehörde zu erreichen versucht, nämlich entweder die Behebung oder eine bestimmte Abänderung des angefochtenen Bescheides (VwGH 22.02.2002, 2001/02/0130).
Es ist nicht notwendig, dass die Berufung einen dezidiert ausformulierten Antrag enthält, ist doch, so der Verwaltungsgerichtshof, dem AVG „ein übertriebener Formalismus“ fremd (VwGH 21.06.2005, 2022/06/0121). Da an das Erfordernis des Berufungsantrags kein allzu strenger Maßstab angelegt werden darf (vgl. VwGH 29.06.2005, 2003/04/0080), genügt es, wenn sich – ohne ausdrücklichen Berufungsantrag – aus den Berufungsausführungen mit hinreichender Klarheit (VwGH 14.12.1992, 92/10/0394) ergibt, was die Partei mit der Berufung anstrebt, nämlich eine Entscheidung in ihrem Sinn (VwGH 22.02.2002, 2001/02/0130).
Der Stadtrat der Stadtgemeinde *** als hier zuständige Berufungsbehörde sieht nun zu Recht jedenfalls im Schreiben des Beschwerdeführers vom 17.05.2022 einen Berufungsantrag dahingehend, dass der angefochtene erstinstanzliche Bescheid „zurückzunehmen“, demnach aufzuheben ist.
Die Bestimmung des § 63 Abs. 3 AVG verlangt jedoch nun zusätzlich auch eine Begründung eben dieses Berufungsantrages, das heißt eine Rechtfertigung des Antrags (VwGH 27.01.1993. 92/03/0262; Walter/Thienel AVG § 63 Anm. 12). In der Berufung müssen auch die Gründe dargelegt werden, aus denen sich die Partei durch den bekämpften Bescheid beschwert erachtet (VwGH 25.06.1999, 98/06/0063), wie z.B. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, Verfahrensfehlern, unrichtiger Beweiswürdigung, zweckwidriger Ausübung des Ermessens etc., und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 19.09.2006, 2004/05/0267).
Auch hier vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass an die Begründung der Berufung – insbesondere bei einer rechtsunkundigen, unvertretenen (VwGH 11.06.1997, 95/01/0344) Partei – keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind (VwGH 29.06.2005, 2003/04/0080) und die Begriffsmerkmale des begründeten Berufungsantrages in § 63 Abs. 3 AVG nicht formalistisch ausgelegt werden dürfen (VwGH 20.09.1999, 96/21/1006). Es genügt, wenn die Berufungsschrift erkennen lässt, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpft (VwGH 30.01.2001, 99/05/0206), und womit sie vermeint, ihren Standpunkt stützen zu können (VfSlg 11.597/1988).
Der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz stützte sich in seinem Bescheid vom 07.03.2022 ausschließlich auf das zuvor eingeholte bautechnische Amtssachverständigengutachten vom 02.03.2022. In der nunmehr hier verfahrensgegenständlichen (verbesserten) Berufung des Beschwerdeführers vom 17.05.2022 führte dieser auf Basis des festgestellten Sachverhaltes aus, dass der betreffende Schießstand schon 1979 genehmigt und 2017 positiv geprüft worden wäre und dass sich seither nichts verändert habe und auch vom nunmehrigen Amtssachverständigen vorab telefonisch eine positive Erledigung zugesagt worden sei.
Es kann sohin keine Rede davon sein, dass seitens des Beschwerdeführers überhaupt keine Begründung für seine Berufung erstattet worden wäre, sondern er sich eben auf einen seit über 40 Jahren genehmigten und vor vier (richtig: fünf) Jahren positiv geprüften Tontaubenschießstand beruft, an dem nach seinem Vorbringen seither keinerlei Veränderungen vorgenommen worden wären.
Das Berufungsvorbringen zielt somit eindeutig erkennbar darauf ab, dass das Gutachten entweder im Widerspruch zur Erstbewilligung bzw. letzten Überprüfung steht oder dieses Gutachten von anderen Prämissen ausgeht, sollten tatsächlich im Sinne des Berufungsvorbringens keine Veränderungen seither vorgenommen worden sein, und daher nicht der Entscheidung zugrunde gelegt werden könne, da es hier nur um die Einhaltung der ursprünglich erteilten Auflagen gehe.
Aus § 63 Abs. 3 AVG lässt sich nun nicht ableiten, dass die Begründung richtig bzw. im Sinne der Ausführungen der Berufungsbehörde stichhaltig sein muss, um „zulässig“ zu sein (VwGH 11.10.2000, 99/01/0130). Selbst wenn eine Berufung aus objektiver Sicht eine völlig unzutreffende (VwGH 30.01.2001, 99/05/0206), untaugliche (VwGH 11.06.1997, 95/01/0344) oder auch eine unklare Begründung (VwGH 23.02.1993, 92/08/0193) enthält, erfüllt sie die formalen Mindesterfordernisse und kann daher in diesen Fällen nicht mit dem Fehlen der Berufungsbegründung gleichgesetzt werden (VwGH 11.11.1998, 98/04/0027).
Die Behörde ist im Übrigen auch nicht an die in der Berufung vorgebrachten Gründe gebunden, sondern hat innerhalb der Grenzen der Anfechtung, das heißt der Berufungserklärung, jede Rechtswidrigkeit des Bescheides aufzugreifen.
Aus all diesen Überlegungen ergibt sich sohin, dass gegenständlich keinesfalls von einem Fehlen eines begründeten Berufungsantrages ausgegangen werden kann, sondern dass sich die Berufungsbehörde sehr wohl inhaltlich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner verbesserten Berufung vom 17.05.2022 auseinanderzusetzen haben wird.
Daraus ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid im Umfang der Zurückweisung der Berufung aufzuheben war.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da einerseits bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war und andererseits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen stehen. Im Übrigen wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.