LVwG N LVwG-S-2693/001-2021

LVwG-S-2693/001-2021Landesverwaltungsgericht10.08.2022

Regest

Lebensmittelrecht; Verwaltungsstrafe; Lebensmittel; Inverkehrbringen; irreführende Information;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2693/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2693.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 12.10.2021, ***, betreffend Bestrafung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 38, § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 44a, § 45 Abs. 1 Z. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems (im Folgenden „belangte Behörde“) wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Stunden) wegen wörtlich folgender Verwaltungsübertretung gemäß § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. a VO (EU) Nr. 1169/2011 verhängt:

„Sie haben als Lebensmittelunternehmer mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass am 20.1.2021, gegen 11.11 Uhr, in Ihrem Betrieb in ***, ***, das Lebensmittel „Bio Bienenhonig, cremig gerührt“ (Sachbezeichnung: Honig) zum Verkauf bereitgehalten, sohin in Verkehr gebracht wurde, wobei das Lebensmittel mit der Angabe „beeyond organic“ gekennzeichnet war, dieses Kunstwort „beeyond“ als Portmanteau der englischen Wörter „bee“ für „Biene“ und „beyond“ für „darüber hinaus / jenseits“ zu sehen ist und in Verbindung mit der englischen Bezeichnung „organic“ (dt. organisch) beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck erweckt, dass es sich bei gegenständlichem Honig um eine Qualitätsklasse „jenseits von biologisch“ bzw. „besser als bio(logisch)“ handelt, mit welcher zu verstehen gegeben wurde, dass sich das Lebensmittel durch besondere Merkmale auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufweisen.Es handelte sich bei der Information „beeyond organic“ des Lebensmittels um eine irreführende, obwohl Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein dürfen, insbesondere indem zu verstehen gegeben wird, dass sich das Lebensmittel durch besondere Merkmale auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufweisen, insbesondere durch besondere Hervorhebung des Vorhandenseins oder Nicht-Vorhandenseins bestimmter Zutaten und/oder Nährstoffe. Sie haben sohin den Bestimmungen über die Lauterkeit der Informationspraxis iSd Art 7 der VO(EU) 1169/2011 zuwidergehandelt.“

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens im Wesentlichen mit folgender Begründung: Er betreibe eine „bio-zertifizierte“ Imkerei. Auf den von ihm in Verkehr gebrachten Honiggläsern sei u.a. eine stilisierte Biene abgebildet, die kreisförmig von der Bezeichnung „beeyond organic“ umschrieben sei. Er bestreite die Beurteilung der belangten Behörde, dass der durchschnittliche Konsument diese Bezeichnung im Sinne eines besonders „outstanding“ biologischen Honigs verstehe; der Durchschnittsverbraucher verstehe, zumal die Bedeutung von „beyond“ nur einem kleinen Teil der Bevölkerung bekannt sei, schon bei Gebrauch der richtig geschriebenen Ankündigung „beyond organic“ diese nicht als Behauptung eines Qualitätsunterschieds zwischen Bio-Honig und dem gegenständlichen „Miëlo“-Honig, und schon gar nicht verstehe dieser die „unrichtige“ Schreibweise „beeyond organic“. Um das Irreführungspotenzial zu beurteilen, sei relevant, ob die Verfahren bei der Herstellung des Honigs strenger seien als jene, die bei „normalem“ „Bio-Honig“ anzuwenden seien. Eine Bio-Zertifizierung stelle auf die Art und Weise des Herstellungsprozesses und damit nur indirekt auf das Produkt ab. Sein Imkerei-Konzept zeichne sind durch die besondere (thermische) Behandlungsmethode zur Bekämpfung der Varroa-Milbe und durch den Verzicht auf Pestizide in der Umgebung der Bienenstände („Miëlo-Oasen“) aus und gehe daher über die für das Prädikat „Bio-Honig“ geforderten Verfahren hinaus.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde den Akt mit der Beschwerde vorgelegt hat, hat hierüber wie folgt erwogen:

Aufgrund der unbedenklichen und unbestrittenen Aktenlage (insbesondere der Anzeige des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle, vom 23.2.2021 sowie des Amtlichen Untersuchungszeugnisses der AGES vom 11.2.2021) steht fest, dass von einem Lebensmittelaufsichtsorgan am 20.1.2021 in den Räumlichkeiten der Imkerei des Beschwerdeführers eine Probe „Bio Bienenhonig, cremig gerührt“, in einem Honigglas mit Schraubdeckel und einer Nettofüllmenge von 175 g, gezogen wurde. Auf dem schwarzen Etikett des Glases finden sich weiß gedruckt u.a. die Angaben „Miëlo – creamy“; „Bio-Bienenhonig aus ***“; „175g“; „Imkerei D, ***, “; „raw honey“; „“; „AT-BIO-902 Österreichische Landwirtschaft“; „made by bees kept by A“ und die Abbildung einer gezeichneten Biene, die kreisförmig von der Bezeichnung „beeyond organic“ (in – in Relation zu den anderen Aufschriften – kleiner und dünner Schrift) umgeben ist.

In rechtlicher Hinsicht folgt hieraus:

Gemäß § 4 Abs. 1 LMSVG sind die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.

Gemäß § 90 Abs. 3 Z 1 LMSVG begeht, wer den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Zu den in der Anlage zum LMSVG genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft gehört die unter Punkt 25 gelistete Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV), deren im gegenständlichen Fall entscheidungswesentliche Bestimmungen auszugsweise wie folgt lauten:

„Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich (…)

(3) Diese Verordnung gilt für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Information über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen. Sie gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind.

(…)

Artikel 6

Grundlegende Anforderung

Jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, sind Informationen nach Maßgabe dieser Verordnung beizufügen.

Artikel 7

Lauterkeit der Informationspraxis

(1) Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein, insbesondere

a) in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung;

b) indem dem Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die es nicht besitzt;

c) indem zu verstehen gegeben wird, dass sich das Lebensmittel durch besondere Merkmale auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufweisen, insbesondere durch besondere Hervorhebung des Vorhandenseins oder Nicht-Vorhandenseins bestimmter Zutaten und/oder Nährstoffe;

d) indem durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellungen das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat suggeriert wird, obwohl tatsächlich in dem Lebensmittel ein von Natur aus vorhandener Bestandteil oder eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde;

(2) Informationen über Lebensmittel müssen zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein.

(…)

Artikel 8

Verantwortlichkeiten

(1) Verantwortlich für die Information über ein Lebensmittel ist der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt.

(2) Der für die Information über das Lebensmittel verantwortliche Lebensmittelunternehmer gewährleistet gemäß dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften das Vorhandensein und die Richtigkeit der Informationen über das Lebensmittel.

(3) Lebensmittelunternehmer, deren Tätigkeiten die Informationen über Lebensmittel nicht beeinflussen, dürfen keine Lebensmittel abgeben, von denen sie aufgrund der ihnen im Rahmen ihrer Berufstätigkeit vorliegenden Informationen wissen oder annehmen müssen, dass sie dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entsprechen.

(4) Lebensmittelunternehmer dürfen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen keine Änderungen der Informationen zu einem Lebensmittel vornehmen, wenn diese Änderung den Endverbraucher irreführen oder in anderer Weise den Verbraucherschutz und die Möglichkeit des Endverbrauchers, eine fundierte Wahl zu treffen, verringern würde. Die Lebensmittelunternehmer sind für jede Änderung, die sie an den Informationen zu einem Lebensmittel vornehmen, verantwortlich.

(5) Unbeschadet der Absätze 2 bis 4 stellen die Lebensmittelunternehmer in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen die Einhaltung der für ihre Tätigkeiten relevanten Anforderungen des Lebensmittelinformationsrechts und der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sicher und prüfen die Einhaltung dieser Vorschriften nach. (…)

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, (u.a.) zu enthalten

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung; (…)

Der Spruch ist der normative Teil eines Bescheides, damit auch des gegenständlichen Straferkenntnisses. Aus ihm muss sich alles Wesentliche ergeben, er allein wirkt konstitutiv und kann mit Beschwerde angefochten werden. § 44a VStG definiert jene Mindestinhalte, die der Spruch jedenfalls aufweisen muss, damit er das Verwaltungsverfahren in befriedigender Weise erledigen kann (vgl. Kneihs in Raschauer/Wessely, Kommentar zum VStG2, § 44a, Rz 3).

Nach § 44a Z 2 VStG hat der Spruch die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu bezeichnen. Bei der gegenständlich angeführten Bestimmung des § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG handelt es sich um eine Blankettstrafnorm, also eine Strafvorschrift, welche selbst keinen Tatbestand enthält, sondern auf andere Vorschriften, die damit Teil des Verwaltungsstraftatbestandes werden, verweist. Bei solchen Blankettstrafnormen ist die verletzte Vorschrift anzuführen, das ist jene, aus der sich ein konkretes Verbot oder Gebot ergibt; d.h. es müssen den im Spruch über das Blankett hinaus angeführten Vorschriften Ge- oder Verbote zu entnehmen sein, gegen welche der Beschwerdeführer durch das ihm zum Vorwurf gemachte Verhalten verstoßen hat. Im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses ist – über § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG hinaus – (lediglich) Art. 7 Abs. 1 lit. a LMIV als verletzte Rechtsvorschrift angeführt. Art. 7 Abs. 1 ist eine programmatische Vorschrift, aus der aber nicht hervorgeht, wer für deren Einhaltung verantwortlich ist. Die Bestimmung des Art. 8 LMIV, die die Verantwortlichkeiten regelt und normiert, wer als Lebensmittelunternehmer Adressat der in Abs. 2 leg. cit. normierten Verpflichtungen ist, ist im Spruch des Straferkenntnisses nicht enthalten. In den Absätzen des Art. 8 sind allerdings jene Normen enthalten, die die konkreten Handlungsvorschriften für die verantwortlichen Lebensmittelunternehmer enthalten und aus deren Kreis die zentrale Gebotsnorm in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmen gewesen wäre. Eine entsprechende Richtigstellung der rechtlichen Grundlage durch das erkennende Gericht kann wegen spruchgemäßer Aufhebung des Straferkenntnisses (siehe unten) unterbleiben.

Der Spruch muss nach § 44a Z. 1 VStG darüber hinaus die als erwiesen angenommene Tat bezeichnen. Es ist rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Das heißt, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z. 1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Insbesondere im Falle von Blankettstrafnormen sind an die Umschreibung des Tatvorwurfes strenge Anforderungen zu stellen (UVS Wien 5.11.2013, 06/FM/46/17425/2012).

Dem Beschwerdeführer wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses im Wesentlichen angelastet, er habe als Lebensmittelunternehmer zu verantworten, dass am 20.1.2021 in seinem Betrieb das Lebensmittel „Bio Bienenhonig, cremig gerührt“ mit der irreführenden Angabe „beeyond organic“ durch Bereithalten zum Verkauf in Verkehr gebracht worden sei.

Der oben zitierte Art. 8 LMIV definiert in seinem Abs. 1, wer verantwortlich für die Information über ein Lebensmittel ist, konkret der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder der Importeur. Ob der Beschwerdeführer als Vermarkter oder Importeur verantwortlich im Sinne dieser Bestimmung ist, ergibt sich aus dem Spruch nicht. Dieser enthält keinerlei Hinweis darauf, in welcher Beziehung der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Produkt steht (ob er derjenige ist, „unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird“) bzw. in welcher Eigenschaft bzw. Rolle er für die vorgeworfene Verwaltungsübertretung verantwortlich ist.

Als Tathandlung enthält der angefochtene Spruch das Bereithalten zum Verkauf bzw. das Inverkehrbringen des Honigs; solche Tathandlungen finden sich aber in Art. 8 LMIV gar nicht. Hätte der Beschwerdeführer als Vermarkter oder Importeur nach Art. 8 Abs. 1 LMIV zur Verantwortung gezogen werden sollen, hätte man ihm als Tathandlung vorhalten müssen, dass er – als derjenige, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird – das Vorhandensein und die Richtigkeit der Informationen über das Lebensmittel nicht gewährleistet habe (vgl. Art. 8 Abs. 2 LMIV). – Von Art. 8 Abs. 3 LMIV, der sich an Lebensmittelunternehmer, deren Tätigkeiten die Informationen über Lebensmittel nicht beeinflussen, also im Wesentlichen an Händler, richtet, ist nur das (hier nicht gegenständliche) „Abgeben“, nicht aber das Anbieten bzw. Bereithalten eines Lebensmittels für Verkaufszwecke umfasst (vgl. VwGH 12.10.2020, Ro 2018/10/0047), und auch eine Tatanlastung im Sinne des Art. 8 Abs. 5 LMIV, dass der Beschwerdeführer die Einhaltung der für die Tätigkeiten seines Unternehmens relevanten Anforderungen der LMIV nicht sichergestellt bzw. deren Einhaltung nicht nachgeprüft habe, wurde ihm im konkreten Fall nicht gemacht.

Zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 44a Z. 1 VStG wesentliche Tatbestandselemente, nämlich die Eigenschaft des Beschwerdeführers als desjenigen, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, und das Nicht-Gewährleisten des Vorhandenseins und der Richtigkeit der Informationen über Lebensmittel durch ihn, sind im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses nicht enthalten. Auch der Spruch der zuvor ergangenen Strafverfügung vom 26.7.2021 enthält diese wesentlichen Tatbestandselemente nicht, sodass eine Spruchkorrektur durch das Verwaltungsgericht wegen mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG und § 90 Abs. 7 LMSVG nicht in Frage kommt. Die gegenständliche Tatanlastung vermag die Bestrafung des Beschwerdeführers nach § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. a LMIV also nicht zu tragen.

Zumal „Sache“ des Verwaltungsstrafverfahrens die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, aber unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung, ist (vgl. VwGH 29.8.2018, Ra 2017/17/0591) und das Verwaltungsgericht zu einer Richtigstellung oder Präzisierung der im Straferkenntnis als verletzt bezeichneten Rechtsvorschriften berechtigt und sogar verpflichtet ist, solange dem Beschuldigten kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wird (vgl. VwGH 17.2.2016, Ra 2016/04/0006), war gegenständlich noch zu prüfen, ob die angelastete Tat anstelle unter die Blankettstrafnorm des § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG unter §§ 5 Abs. 2, 90 Abs. 1 Z. 1 LMSVG subsumiert werden könnte:

Gemäß § 5 Abs. 2 LMSVG ist es verboten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Informationen in Verkehr zu bringen oder zu bewerben, insbesondere

1. in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels wie Art, Identität, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung;

2. indem dem Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die es nicht besitzt;

3. indem zu verstehen gegeben wird, dass sich das Lebensmittel durch besondere Merkmale auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufweisen, insbesondere durch besondere Hervorhebung des Vorhandenseins oder Nicht-Vorhandenseins bestimmter Zutaten oder Nährstoffe;

4. indem durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellungen das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat suggeriert wird, obwohl tatsächlich in dem Lebensmittel ein von Natur aus vorhandener Bestandteil oder eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde.

Gemäß § 90 Abs. 1 Z 1 LMSVG begeht, wer Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden Informationen oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung in Verkehr bringt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Diese innerstaatlichen Normen richten sich an niemand bestimmten in der Lebensmittelkette, z.B. nur an den Vermarkter, sondern an jedermann, der ein Lebensmittel mit irreführenden Informationen in Verkehr bringt. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde angelastet, dass der Eindruck erweckt worden sei, dass sich der gegenständliche Honig durch besondere Merkmale auszeichne, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufwiesen; das entspräche einem Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Z. 3 LMSVG (gegen das Verbot der „Werbung mit Selbstverständlichkeiten“; vgl. Blass ua, LMR3 § 5 LMSVG Rz 12); unter eine andere Ziffer des § 5 Abs. 2 LMSVG ließe sich der angelastete Sachverhalt schon gar nicht subsumieren. Um die in § 5 Abs. 2 Z. 3 LMSVG angesprochene „besondere Hervorhebung des Vorhandenseins oder Nicht-Vorhandenseins bestimmter Zutaten oder Nährstoffe“ geht es gegenständlich nicht, denn der Beschwerdeführer verweist nicht auf Zutaten oder Nähstoffe, sondern auf seine besonderen Betriebsweisen, und im Gutachten der AGES wird auch nur moniert, dass (u.a.) die Angabe „beeyond organic“ nicht klar und für die Verbraucher nicht leicht verständlich sei; dass diese Angabe aber den Eindruck erwecke, dass sich der gegenständliche Honig durch besondere Merkmale auszeichne, obwohl jeder vergleichbare Honig dieselben Merkmale aufweise, wurde von der AGES überhaupt nicht angesprochen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.5.2020, Ra 2019/10/0144) normiert § 5 Abs. 2 Z 3 LMSVG in eindeutiger Weise, dass ein Fall des Inverkehrbringens eines Lebensmittels mit zur Irreführung geeigneten Informationen vorliegt, wenn zu verstehen gegeben wird, dass sich das Lebensmittel durch besondere Merkmale auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufweisen. Nach der Formulierung des § 5 Abs. 2 Z 3 LMSVG, mit der die „Werbung mit Selbstverständlichkeiten“ jedenfalls für „irreführend“ erklärt wird, handelt es sich um ein Per-se-Verbot, und Per-se-Verbote sind eng auszulegen, sodass in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob alle Elemente des Verbotstatbestands auch tatsächlich erfüllt sind (vgl. dazu Natterer/Kostenzer, „Irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten im Lebensmittelrecht“, in: ecolex 2013, 353). Weiters ergibt sich aus der Formulierung „... durch besondere Merkmale auszeichnet …“ in § 5 Abs. 2 Z. 3 LMSVG, dass der Tatbestand nicht schon durch das bloße Anführen allfälliger Selbstverständlichkeiten auf der Verpackung verwirklicht wird, sondern erst dann, wenn durch die Betonung etwas Selbstverständlichen beim Konsumenten der unrichtige Eindruck erweckt wird, dass es sich um besondere Vorzüge handelt. Ein unrichtiger Eindruck objektiv richtiger Angaben kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 18.5.2004, 2003/10/0028) dann entstehen, wenn etwas Selbstverständliches betont und damit auf Umstände hingewiesen wird, die bei allen Konkurrenzerzeugnissen - etwa weil es sich um gesetzlich vorgeschriebene Eigenschaften oder zum Wesen der angebotenen Ware oder Leistung gehörende Umstände handelt - vorliegen müssen. Entscheidend für die Annahme einer Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise ist in solchen Fällen, dass diese Irreführung durch die Betonung eines solchen selbstverständlichen Umstands herbeigeführt wird, weil das Publikum eine besondere Leistung gerade nur des – mit dem vermeintlichen Vorteil werbenden – Lebensmittelunternehmers annimmt.

Eine solche Betonung einer Selbstverständlichkeit oder eines Umstandes, der auch bei jedem anderen Bio-Honig der Fall ist, kann aber in der – auf dem Etikett nicht eigens hervorgehobenen, sondern eher untergeordneten – Angabe „beeyond organic“ nicht erkannt werden (sodass der gegenständliche Sachverhalt auch nicht als Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Z. 3 i.V.m. § 90 Abs. 1 Z. 1 LMSVG gewertet werden kann). Vielmehr drückt die Angabe „beeyond organic“ – anders als z.B. die leicht verständlichen (mit einer Selbstverständlichkeit werbend und damit als irreführend erachteten) Hinweise „Abkochen nicht erforderlich“ (vgl. VwGH 29.5.2020, Ra 2019/10/0144), „ohne Zusatz von Konservierungsmitteln“ (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/10/0013) oder „ohne Konservierungsstoffe“ (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/10/0014) – ganz und gar nicht etwas Selbstverständliches aus, sondern erscheint – im Sinne der nachvollziehbaren Meinung der AGES-Gutachterin und in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde wörtlich einräumt, dass der durchschnittliche österreichische Verbraucher die Angabe „beeyond organic“ gar nicht versteht, und dass er erst ausführlich im Beschwerdeschriftsatz erklären musste, was er mit „beeyond organic“ meint – nicht bzw. nicht leicht verständlich (wobei „nicht verständlich“ im Gegensatz zu „selbstverständlich“ steht). Die Präposition „beyond“ ist eher ausgefallen und damit nur guten Kennern der englischen Sprache bekannt, das Adjektiv „organic“ hat viele Bedeutungen, das Wortspiel „beeyond“ kann einerseits auf die Biene („bee“) oder andererseits auf „Bio“ („beeyo..“) hindeuten, und ob sich „beeyond organic“ nun auf den Honig oder die (vom Schriftzug umkreiste) Biene bezieht, bleibt auch offen. Das Inverkehrbringen eines Lebensmittels mit einer nicht bzw. nicht leicht verständlichen Angabe ist aber nach § 5 und § 90 Abs. 1 LMSVG nicht unter Strafe gestellt, sodass sich weitere Betrachtungen dazu erübrigen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, weil der Beschwerde Folge gegeben wurde. Gleiches gilt für die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und die Untersuchungskosten (§ 71 Abs. 3 LMSVG).

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ dar (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033).

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