LVwG N LVwG-AV-1990/001-2021

LVwG-AV-1990/001-2021Landesverwaltungsgericht11.08.2022

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Sonderzahlungen; Provisionen; <br/>Dienstgeberanteil;<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1990/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1990.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B, Steuerberater in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 14. Oktober 2021, Zl. ***, betreffend Teilstattgebung des Antrages auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich der Dienstnehmerin C nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass ein Mehrbegehren in Höhe von *** Euro (nämlich *** Euro an Sonderzahlungen, sowie ein darauf entfallender Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung in Höhe von *** Euro) zugesprochen wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 14. Oktober 2021, Zl. ***, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich der Dienstnehmerin C für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung vom 03. Dezember 2020 bis 15. Dezember 2020 in der Höhe von *** Euro teilweise, nämlich in der Höhe von *** Euro (Spruchpunkt 1.) stattgegeben und hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages in Höhe von *** Euro abgewiesen (Spruchpunkt 2.).

Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten aus, dass der Verdienstentgang gemäß § 32 EpiG nur für den Zeitraum der Erwerbsbehinderung gebühre und diese nach dem regelmäßigen Entgelt iSd Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen sei.

Wörtlich führte die belangte Behörde aus:

„Des Weiteren steht dem Dienstgeber für die Zeit der Erwerbsverhinderung der Ersatz des zu entrichtenden Dienstgeberanteils in der gesetzlichen Sozialversicherung zu.

Unter dem vom Arbeitgeber zu entrichtenden Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung sind lediglich die in § 51 ASVG explizit genannte Beiträge zu Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung zu verstehen (LVwG Oberösterreich, 751121/2/MB/MAH).

Die sozialversicherungsrechtlichen Beitragswerte des Dienstgebers stellen sich gemäß § 51 ASVG wie folgt dar:

Krankenversicherung 3,78 %

Unfallversicherung 1,20 %

Pensionsversicherung12,55 %

Der anteilige Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung beläuft sich somit unter Berücksichtigung des beantragten regelmäßigen Entgelts sowie der Höchstbemessungsgrundlage konkret auf EUR ***.

Nach dem Erlass des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bezüglich der „Vollziehung der Berechnung des Verdienstentganges gemäß EpG 1950“, GZ 2020-0.406.069, umfasst die Vergütung jenen Betrag, den der Arbeitgeber dem Dienstnehmer ausbezahlt hat (dies beinhaltet etwaige Sonderzahlungen, Provisionen oder Zulagen).

Sonderzahlungen, die quartalsmäßig gebühren, sind durch 90 zu teilen und mit der Anzahl der Kalendertage im Absonderungszeitraum des Auszahlungsmonats zu multiplizieren.

Sonderzahlungen, die halbjährlich gebühren, sind durch 180 zu teilen und mit der Anzahl der Kalendertage im Absonderungszeitraum des Auszahlungsmonats zu multiplizieren.

Im konkreten Fall errechnet sich die anteilige Sonderzahlung wie folgt:

EUR *** /180 x 13EUR ***

Für den dazugehörigen Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung ergibt sich unter Berücksichtigung der sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage zur Sonderzahlung ein Betrag in Höhe von EUR ***.

Insofern war der Teilbetrag in Höhe von EUR *** abzuweisen.

Die Behörde hatte keinerlei Anlass, an der Vollständigkeit der Angaben laut Antrag zu zweifeln. Aufgrund der Sachverhalts- und Rechtslage waren keine über den Antrag hinausgehenden Tatsachen zu ermitteln und war von der Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme nach § 45 Abs. 3 AVG abzusehen. Dies begründet sich dadurch, dass nach § 45 Abs. 3 AVG keine Verpflichtung besteht, die Partei zu ihren eigenen Angaben (VwGH vom 19.04.1996, 95/19/0591; 21.10.1998, 98/09/0096) oder zu Beweismitteln, die sie selbst vorgelegt hat (VwGH vom 05.11.1964, 1880/63) oder auf die sie sich berufen hat (vgl VwGH vom 19.04.1996, 95/19/0438), zu hören. Dies gilt auch dann, wenn die Behörde aus rechtlichen Erwägungen zum Schluss kommt, dass das Vorbringen nicht geeignet ist, den behaupteten Rechtsanspruch gänzlich zu begründen.“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In ihrer rechtzeitig durch ihren Steuerberater eingebrachten Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin in Stattgebung der Beschwerde die Gewährung eines Ersatzanspruches für das fortbezahlte Entgelt in Höhe von *** Euro.

Begründet wurde dieser Antrag wie folgt:

„In der Begründung wird unter Punkt VI ausgeführt, dass der Dienstgeber Sonderzahlungen in Höhe *** bezahlt hat, wovon 13/180 ds. € *** erstattet werden. Weiters wird der dazugehörige Dienstgeberanteil in Höhe von € *** (17,53%) erstattet.

Diese Sachverhaltsannahme ist unrichtig. Der betroffenen Dienstnehmerin C wurde nicht nur im November Sonderzahlungen auf Basis ihres Bruttogehalts in Höhe von *** ausbezahlt, sondern im Dezember auch Sonderzahlungen in Höhe von *** für die von ihr ins Verdienen gebrachten Provisionen. Diese Daten sind aus dem vorgelegten Jahreslohnkonto ersichtlich.

Aufgrund der Rechtsprechung des VwGH vom 24.6.2021, Ra 2021/09/0094 ist nunmehr hinlänglich geklärt, dass in den Erstattungsbeträgen die bezahlten Sonderzahlungen berücksichtigt werden müssen. Dies gilt aber nicht nur für den Grundgehalt, sondern für alle Sonderzahlungen.

Ich beantrage daher im Namen und Auftrag meines Klienten auf Basis der beiliegenden Differenzrechnung einen weiteren Erstattungsanspruch in Höhe von € ***.

Von diesem Betrag entfallen *** auf die Sonderzahlung für die Provision (€ **/18013) und den davon berechneten Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung von € ***.“

3. Feststellungen:

Frau C, geb. am ***, ist Mitarbeiterin der A GmbH. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 03.12.2020, Zl. ***, wurde sie ab 03.12.2020 behördlich gemäß § 7 EpiG abgesondert. Die Absonderung trat mit der Verständigung über das negative Testergebnis am 15.12.2020 außer Kraft.

Mit Schreiben vom 15.01.2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich der Dienstnehmerin C für den Zeitraum vom 03.12.2020 bis 15.12.2020 (13 Tage) in Höhe von insgesamt *** Euro. Dieser Betrag enthält das beantragte aliquote Bruttomonatsgehalt in Höhe von *** Euro, Sonderzahlungen aus Provisionen in Höhe von *** Euro, SV-Beiträge in Höhe von *** Euro (inkl. 3,2 % ALV), sowie 3 % Kommunalsteuer.

Die belangte Behörde wies im Spruchpunkt II. des beschwerdegegenständlichen Bescheides *** Euro ab. Dieser nicht zuerkannte Betrag beinhaltet nach dem Akteninhalt und den Berechnungen der belangten Behörde die beantragte aliquote Sonderzahlung aus Provisionen samt dazugehörigem Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung; weiters 3,2 % Arbeitslosenversicherungsbeitrag, sowie 3 % Kommunalsteuer.

Im Zuge der Beschwerde beanstandete der Beschwerdeführer ausdrücklich lediglich die Abweisung der aliquoten Sonderzahlung für Provision samt dazugehörigem Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und wurde die Zuerkennung von *** Euro Sonderzahlung für Provisionen sowie den entsprechenden für den Sonderzahlungsanteil geleisteten Dienstgeberbeitrag in der gesetzlichen Sozialversicherung in der Höhe von *** Euro beantragt.

4. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 03.12.2020, Zl. ***, den dem Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges vom 15.01.2021 beiliegenden Lohnunterlagen sowie der Beschwerde.

Der oben angeführte Sachverhalt stand bereits auf Grund des insoweit unbedenklichen Akteninhaltes fest und konnte daher ohne weiteres dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. An der tatsächlichen Ausbezahlung dieser Beträge durch die Beschwerdeführerin bestand kein Zweifel. Im Ergebnis strittig war lediglich eine Rechtsfrage, nämlich ob im Beschwerdegegenstand ein Vergütungsanspruch für Sonderzahlungen aus Provisionen zusteht.

5. Rechtslage:

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021:

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

1. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]

Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 183/2021:

Absonderung Kranker

§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.

(2) Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.

(3) Zum Zwecke der Absonderung sind, wo es mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint, geeignete Räume und zulässig erkannte Transportmittel rechtzeitig bereitzustellen, beziehungsweise transportable, mit den nötigen Einrichtungen und Personal ausgestattete Barackenspitäler einzurichten.

(4) Abgesehen von den Fällen der Absonderung eines Kranken im Sinne des Abs. 2 kann die Überführung aus der Wohnung, in der er sich befindet, nur mit behördlicher Genehmigung und unter genauer Beobachtung der hiebei von der Behörde anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln erfolgen.

(5) Diese Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung öffentlicher Rücksichten hiedurch nicht zu besorgen steht und der Kranke entweder in eine zur Aufnahme solcher Kranker bestimmte Anstalt gebracht werden soll oder die Überführung nach der Sachlage unbedingt geboten erscheint.

Vergütung für den Verdienstentgang

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

1. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

2. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

3. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

4. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

5. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

6. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), BGBl. Nr. 399/1974 idF BGBl. I Nr. 100/2018:

Höhe des fortzuzahlenden Entgelts

§ 3. (1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.

(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.

(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.

(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.

(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 179/2021:

Allgemeine Beiträge für Vollversicherte

§ 51. (1) Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, 8 und 10 und Abs. 4 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:

1. in der Krankenversicherung

a) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920, oder Theaterarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2010, geregelt ist oder die gemäß § 14 Abs. 1 Z 2, Z 2a oder Abs. 4 zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören sowie für Versicherte gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, 9, 10, 12 und 13 ........................................................................ 7,65%

b) für Dienstnehmer, die unter den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes fallen, für Dienstnehmer, die gemäß § 1 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes davon ausgenommen sind und zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören, für alle Versicherten, auf die Art. II, III oder IV des Entgeltfortzahlungsgesetzes anzuwenden ist, sowie für Heimarbeiter ....................................................... 7,65%

c) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis dem Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287,, unterliegt ............................................................................. 7,65%

d) für Dienstnehmer, auf die im Falle der Entgeltfortzahlung § 1154b ABGB anzuwenden ist ............................................................................................ 7,65%

e) für Vollversicherte gemäß § 4 Abs. 4 ...................................................... 7,65%

f) für die übrigen Vollversicherten ................................................................ 7,65%,

g) für Lehrlinge ............................................................................................ 3,35% der allgemeinen Beitragsgrundlage;

2. in der Unfallversicherung ......................................................................... 1,3 % der allgemeinen Beitragsgrundlage;

3. in der Pensionsversicherung ................................................................... 22,8% der allgemeinen Beitragsgrundlage.

(2) Aufgehoben.

(3) Unbeschadet des § 53 sind die Beiträge nach Abs. 1 - mit Ausnahme des Beitrages zur Unfallversicherung, der zur Gänze vom Dienstgeber zu zahlen ist - vom Versicherten und seinem Dienstgeber anteilig zu tragen, und zwar wie folgt:

1. In der Krankenversicherung

a) der in Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen sowie der bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Versicherten, soweit es sich um Personen handelt, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Wochen haben (§ 474 Abs. 1 zweiter Satz), beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,

b) der in Abs. 1 Z 1 lit. b und d genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,

c) der in Abs. 1 Z 1 lit. c, e und f genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,

d) der in Abs. 1 Z 1 lit. g genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 1,67%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 1,68% der allgemeinen Beitragsgrundlage.

2. in der Pensionsversicherung beläuft sich der Beitragsteil

des (der) Versicherten ............................................................................. auf 10,25%,

des Dienstgebers ..................................................................................... auf 12,55%

der allgemeinen Beitragsgrundlage.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 gelten auch für die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 4 und 5), für die pflichtversicherten Heimarbeiter und die diesen gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7), für Entwicklungshelfer und Experten (§ 4 Abs. 1 Z 9) sowie für Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes und des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland (§ 4 Abs. 1 Z 11) mit der Maßgabe, daß der auf den Dienstgeber entfallende Teil des Beitrages vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. vom Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation, in der die Pflichtversicherten beschäftigt oder ausgebildet werden, bzw. vom jeweiligen Träger nach dem Freiwilligengesetz zu tragen ist.

(5) Für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 Vollversicherten sind die Beiträge mit den gleichen Hundertsätzen der allgemeinen Beitragsgrundlage zu bemessen, wie sie für vollversicherte Dienstnehmer in der betreffenden Versicherung für die in Betracht kommende Versichertengruppe gemäß Abs. 1 festgesetzt sind. Diese Beiträge sind zur Gänze vom Versicherten zu tragen, jedoch hat dieser gegenüber der Unternehmung, bei der er tätig ist, Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Beiträge. (6) Abweichend von Abs. 3 Einleitung ist für Lehrlinge für die Dauer des gesamten Lehrverhältnisses sowie für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, der allgemeine Beitrag zur Unfallversicherung aus Mitteln der Unfallversicherung zu zahlen.

(7) Abweichend von Abs. 3 Z 2 ist für Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (§ 261c, § 5 Abs. 4 APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf den Dienstgeber und die versicherte Person entfallenden Beitragsteiles aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.

6. Erwägungen:

Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde ausdrücklich nur gegen die Abweisung des Sonderzahlungsanteils für Provision und des dazugehörigen Dienstgeberanteils in der gesetzlichen Sozialversicherung richtet. Die einzig strittige Rechtsfrage im gegenständlichen Verfahren betrifft somit die Gebührlichkeit aliquoter Sonderzahlungen für Provision für die Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin, also, ob eine anteilige Sonderzahlung (samt Dienstgeberbeiträgen zur Sozialversicherung) gemäß § 32 EpiG zu ersetzen ist, wenn diese Provisionen regelmäßig erwirtschaftet werden.

In Bezug auf den in § 3 Abs. 3 EFZG verwendeten Begriff des regelmäßigen Entgelts ist vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen, der außer dem Grundlohn auch anteilige Sonderzahlungen beinhaltet, wenn und soweit darauf nach Kollektivvertrag oder Vereinbarung ein Anspruch besteht (vgl. OGH 23.2.2018, 8 ObA 53/17b). Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, d.h. mit abweichenden Fälligkeitsterminen; sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vgl. OGH 26.11.2013, 9 ObA 82/13v). Im Übrigen ist der in diesem Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff weit auszulegen. Unter ihm ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. OGH 28.02.2011, 9 ObA 121/10z, mwN) (vgl. VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094).

Demnach ist bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung nach § 7 EpiG zu leistenden Vergütung auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, das aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert; dies gilt freilich nicht für Sonderzahlungen, die der Arbeitnehmer - nach den kollektiv- oder einzelvertraglichen Bestimmungen - vom Arbeitgeber für die Zeit der Absonderung bzw. des Entfalls der Pflicht zur Entgeltzahlung jedenfalls erhält und die daher bei ihm keinen Ausfall an Entgelt bewirken, der auf den Arbeitgeber übergehen könnte (vgl. VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094).

Nach dieser höchstgerichtlichen Judikatur sind also Sonderzahlungen für Provisionen sehr wohl vom Entgeltbegriff des § 3 Abs. 3 EFZG und damit des § 32 Abs. 3 EpiG umfasst und sind daher bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung nach § 7 EpiG zu leistenden Vergütung zu berücksichtigen, wenn diese regelmäßig geleistet werden.

Im gesamten Jahr 2020 erhielt die Dienstnehmerin monatlich Provisionen, insgesamt ,-- Euro. Im Beschwerdeverfahren wurden nun Sonderzahlungen für Provision, die im Dezember 2020 ausbezahlt wurden - unter dieser Lohnart wurden *** Euro geleistet - in aliquoter Höhe für den Absonderungszeitraum ( Euro : 180 x 13) in Höhe von *** Euro samt 17,53 % Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung in Höhe von *** Euro begehrt.

Aus der taxaktiven Aufzählung in § 51 ASVG ergibt sich, dass ausschließlich Dienstgeberbeiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung zu ersetzen sind. Gemäß § 51 Abs. 1 iVm Abs. 3 ASVG betragen der Beitrag in der Krankenversicherung 3,78 %, der Beitrag in der Unfallversicherung 1,2 % und Beitrag in der Pensionsversicherung 12,55 %, woraus sich ein Gesamtprozentsatz in der Höhe von 17,53 % - wie auch vor der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten grundsätzlich im Rahmen der Begründung des angefochtenen Bescheides richtig errechnet hat – ergibt. Schließlich sind gemäß § 32 Abs. 3 letzter Satz EpiG die auf den eben dargestellten Betrag entfallenden Dienstgeberbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung in den Vergütungsanspruch einzubeziehen.

Die Dienstgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung werden hingegen nicht in der Aufzählung des § 51 ASVG genannt. Zusätzlich trennt der Gesetzgeber die gesetzliche Sozialversicherung des ASVG von der Arbeitslosenversicherung des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), worauf auch vom Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen hingewiesen wurde (z.B. VwGH 06.07.2016, Ro 2016/08/0008). Es ist daher davon auszugehen, dass von dem vom Arbeitgeber zu entrichtenden Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung nach § 32 Abs. 3 EpiG ausschließlich die Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung im Sinne des § 51 ASVG umfasst ist, nicht jedoch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (vgl. LVwG NÖ 03.05.2021, LVwG-AV-56/001-2021); Gleiches gilt für die im Antrag vom 15.01.2021 geltend gemachte Kommunalsteuer in Höhe von 3 %.

Insgesamt erweist sich das Beschwerdebegehren im Ergebnis rechtmäßig, da die überhöhten Dienstgeberbeiträge im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht wurden und Sonderzahlungen für regelmäßig geleistete Provisionen wie dargelegt zustehen, sodass spruchgemäß der Beschwerde Folge zu geben war.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Angesichts des unstrittigen Sachverhalts und der eindeutigen Rechtslage (insbesondere durch die Entscheidung des VwGH zu den Sonderzahlungen vom 24.06.2021, Ra 2021/09/0094) konnte von der Durchführung einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erforderlich wäre (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/08/0010).

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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