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LVwG-S-2156/001-2022•LVwG N LVwG-S-2156/001-2022
LVwG-S-2156/001-2022Landesverwaltungsgericht11.08.2022
Ordnungsrecht; Melderecht; Verwaltungsstrafe; Unterkunftnahme; Unterkunftgeber; Meldepflicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 22. Juni 2022, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach dem Meldegesetz 1991 (MeldeG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 22.06.2022, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er, obwohl er als Unterkunftgeber Grund zur Annahme gehabt hätte, dass der Unterkunftsnehmer B, geb. ***, seine Meldepflicht (meldebehördliche Abmeldung binnen drei Tagen) nicht erfüllt habe, es verabsäumt habe, dies bis zum 23.11.2021 der Meldebehörde Stadtgemeinde *** in ***, ***, mitzuteilen, obwohl der Unterkunftgeber verpflichtet sei, binnen 14 Tagen dieser Mitteilungspflicht nachzukommen. Der Genannte, dem der Beschwerdeführer Unterkunft gewährt habe, habe im November 2020 die Unterkunft in ***, ***, aufgegeben, ohne sich abzumelden.
Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 22 Abs. 5 iVm § 8 Abs. 2 MeldeG verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von40,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 37 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG in der Höhe von10,-- Euro vorgeschrieben.
Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten zusammengefasst aus, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung durch die dienstliche Wahrnehmung eines Polizeibeamten, die Angaben in der Verwaltungsstrafanzeige sowie die im Verwaltungsstrafverfahren erfolgten Erhebungen erwiesen sei. Den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Einspruch vom 13.01.2022 müssten die Angaben in der Anzeige und die im Verwaltungsstrafverfahren erfolgten Erhebungen entgegengehalten werden.
Die Strafbehörde habe durch die Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 24.11.2021 davon Kenntnis erlangt, dass der Unterkunftnehmer B am 24.05.2019 an der Adresse ***, ***, mit Nebenwohnsitz angemeldet worden sei. Als Unterkunftgeber habe der Beschwerdeführer fungiert, der ebenfalls an zuvor genannter Adresse wohnhaft und mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Gegenüber der Polizeiinspektion *** habe der Beschwerdeführer angegeben, dass B ein Geschäftsfreund von ihm sei und der Beschwerdeführer hier einen Wohnsitz für ihn angemeldet habe, damit er ein Konto eröffnen könne; B sei sicher seit einem Jahr nicht mehr hier gewesen und habe der Beschwerdeführer vergessen, ihn abzumelden. Am 14.12.2021 sei die amtliche Abmeldung des B erfolgt.
Der Beschwerdeführer sei seiner gesetzlichen Verpflichtung nach § 8 Abs. 2 Meldegesetz nicht nachgekommen, indem er es verabsäumt habe, die Abmeldung des B, der die Unterkunft bereits ein Jahr zuvor – nämlich im November 2020 – aufgegeben gehabt hätte, welcher Umstand dem Beschwerdeführer nicht entgangen sein könne, bei der Meldebehörde zu veranlassen. Die vom Beschwerdeführer vorgegebene Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen – er berufe sich darauf, dass ihn niemand darauf hingewiesen hätte, dass seine ausgeführte Vorgehensweise gegen ein Gesetz verstoßen würde – schließe seine Schuld im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG insofern nicht aus, als ihn diesbezüglich als Unterkunftgeber eine Erkundigungspflicht getroffen habe.
Auf Grund der vorgelegten Beweise und der glaubwürdigen Angaben des Meldungslegers stehe für die erkennende Behörde eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer die im Spruch angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen habe. Zudem sei dem Beschwerdeführer auch nicht der Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG gelungen.
Im Rahmen der Strafbemessung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erwogen, dass strafmildernd die Annahme der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu werten gewesen wäre. Es sei von einem durchschnittlichen Einkommen in der Höhe von 1.200,-- Euro monatlich, von Sorgepflichten für drei Personen, von keinen Verbindlichkeiten, jedoch auch von keinem Vermögen ausgegangen worden. In Anbetracht der oben angeführten Umstände, des gesetzlichen Strafrahmens, der eingetretenen Gefährdung der von den verletzten Normen geschützten öffentlichen und privaten Interessen sowie der erforderlichen spezial- und generalpräventiven Wirkung einer Bestrafung erweise sich die verhängte Gelstrafe als tat- und schuldangemessen. Einem Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, allenfalls in Verbindung mit dem letzten Satz dieser Bestimmung, stehe jedenfalls entgegen, dass die Rechtsgutsbeeinträchtigung schon in Ansehung des langen Tatzeitraumes keinesfalls als gering angesehen werden könne. Überdies sei auch das geschützte Rechtsgut, wie bereits in der Strafdrohung zum Ausdruck komme nicht gering.
In seiner gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 25.07.2022 fristgerecht erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer eindeutig erkennbar die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.
Begründend führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass es im gegebenen Fall bei Herrn B nicht um Unterkunft gegangen sei, sondern um die Bestätigung für die Bank, um ein Konto zu eröffnen. Herr B habe keine einzige Nacht im Haus des Beschwerdeführers verbracht, sondern habe er im *** geschlafen.
Der Beschwerdeführer ersuche, ihn mit einer Strafe zu verschonen, da er Pensionist sei und sein Geld für die Familie brauche.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 27.07.2022 legte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den gesamten Verwaltungsstrafakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vorgelegten Verwaltungsstrafakt.
Der Beschwerdeführer A, geboren am ***, ist Eigentümer und Bewohner des Hauses in ***, ***, wo er auch Hauptwohnsitz gemeldet ist.
Im Zeitraum vom 24.05.2019 bis zum 14.12.2021 war unter dieser Adresse auch Herr B, geboren am *** Nebenwohnsitz gemeldet. Die Anmeldung erfolgte vom Beschwerdeführer als Unterkunftgeber, wobei der einzige Grund dafür darin lag, Herrn B die Möglichkeit zu geben, hier ein Konto bei der Bank zu eröffnen. Sowohl dem Beschwerdeführer als auch Herrn B war zu jeder Zeit klar, dass letzterer zu keinem Zeitpunkt tatsächlich unter dieser Adresse auch nur vorübergehend Unterkunft nehmen wird und hat Herr B auch zu keinem Zeitpunkt ebendort Unterkunft genommen.
Der Sachverhalt stellt sich im festgestellten Rahmen im Wesentlichen als unstrittig dar und ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
Im Konkreten ist unbestritten und ergibt sich aus den im Verwaltungsstrafakt erliegenden Auskünften aus dem Zentralen Melderegister, dass der Beschwerdeführer seinerseits Eigentümer und Bewohner des Hauses an der verfahrensgegenständlichen Adresse ist und B an eben dieser Adresse im angeführten Zeitraum Nebenwohnsitz gemeldet war, wobei die An- und auch Abmeldung ebenso unstrittig vom Beschwerdeführer als Unterkunftgeber erfolgte.
Das übereinstimmende Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Einspruch vom 13.02.2022 und in seiner Beschwerde richtet sich glaubwürdig dahingehend, dass diese Anmeldung ausschließlich dem Zweck diente, Herrn B, der türkischer Staatsangehöriger ist, die Eröffnung eines Bankkontos aus geschäftlichen Gründen zu ermöglichen und dass tatsächlich dieser diesen Wohnsitz (auch als Nebenwohnsitz) zu keinem Zeitpunkt auch tatsächlich nutzte. Vom Beschwerdeführer wurde sogar sich selbst belastend und demnach umso glaubwürdiger ausgeführt, dass er dies bei mehreren seiner Geschäftspartner schon so gehandhabt habe. Eben dieses Vorbringen ist zudem mit seinen Erstangaben in Einklang zu bringen; dass B seit einem Jahr nicht mehr hier gewesen sei und man vergessen hätte, ihn abzumelden, ist im Konnex mit seinen Angaben zu sehen, dass eben die Anmeldung nur erfolgt sei, um ihm die Möglichkeit der Konteröffnung zu geben.
Insgesamt ist somit dem mehrfach erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers zu folgen, dass eine tatsächliche Unterkunftnahme des Herrn B unter der Nebenwohnsitz gemeldeten Adresse, dies auch nur fallweise oder nur vorübergehend, nicht erfolgte, sondern die Anmeldung durch den Beschwerdeführer einem anderen Zweck diente, der mit der Anmeldung erfüllt wurde.
Folgende gesetzlichen Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG) sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 1 Abs. 1, 2, 4 und 6:
„(1) Unterkünfte sind Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden.
(2) Unterkunftgeber ist, wer jemandem, aus welchem Grunde immer, Unterkunft gewährt.
(…)
(4) Wohnungen sind Unterkünfte, soweit es sich nicht um Beherbergungsbetriebe handelt. Fahrzeuge und Zelte gelten dann als Wohnung, wenn sie im Gebiet derselben Gemeinde länger als drei Tage als Unterkunft dienen.
(…)
(6) Ein Wohnsitz eines Menschen ist an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.“
§ 2 Abs. 1:
„(1) Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist zu melden.“
§ 3 Abs. 1:
„(1) Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.“
§ 4 Abs. 1:
„(1) Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.“
§ 7 Abs. 1:
„(1) Die Meldepflicht trifft den Unterkunftnehmer.“
§ 8 Abs. 2:
„(2) Hat der Unterkunftgeber Grund zur Annahme, dass für jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde, so ist er verpflichtet, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, es sei denn, die Meldepflicht hätte ihn selbst getroffen. Von dieser Mitteilung hat der Unterkunftgeber nach Möglichkeit auch den Meldepflichtigen in Kenntnis zu setzen.“
§ 22 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 Z 5:
„(1) Wer
1. die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt oder
2. eine Anmeldung vornimmt, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgt ist oder
(…)
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, zu bestrafen. In Fällen der Z 8 kann neben der Verhängung einer Geldstrafe auch über den Entzug der Abfrageberechtigung gemäß § 16a Abs. 5 für die Dauer von höchstens sechs Monaten erkannt werden, wenn dies erforderlich erscheint, um den Betroffenen von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
(2) Wer
(…)
5. als Unterkunftgeber gegen § 8 Abs. 2 verstößt oder
(…)
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 1 090 Euro, zu bestrafen.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Dem Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt, dass er dadurch gegen die Rechtsvorschriften des § 22 Abs. 2 Z 5 iVm § 8 Abs. 2 MeldeG verstoßen habe, dass er nicht als Unterkunftgeber seiner Mitteilungspflicht gegenüber der Meldebehörde nachgekommen sei, wonach Herr B bereits im November 2020 die Unterkunft in ***, ***, aufgegeben habe, ohne sich abzumelden.
Eben diese Rechtsvorschrift setzt voraus, dass der Angemeldete auch tatsächlich an der betreffenden Adresse Unterkunft genommen hat. § 1 Abs. 1 MeldeG bestimmt dazu, dass unter Unterkünften Räume zu verstehen sind, die zum Wohnen oder Schlafen benützt werden. Unterkunftgeber ist gemäß § 1 Abs. 2 leg.cit., wer jemandem, aus welchem Grunde immer, Unterkunft gewährt. Die Unterkunftnahme beginnt mit dem erstmaligen widmungsgemäßen Gebrauch der Unterkunft. Sie beginnt, wenn Räume zur Befriedigung eines, wenn auch nur vorübergehenden, Wohnbedürfnisses tatsächlich benützt werden. Eine Unterkunftnahme setzt zwar nicht voraus, dass in allen Räumen sämtliche Wohnbedürfnisse ständig und ununterbrochen befriedigt werden; es muss aber zumindest fallweise oder vorübergehend ein widmungsgemäßer Gebrauch der Unterkunft vorliegen.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der vom Beschwerdeführer angemeldete B zu keinem Zeitpunkt Unterkunft an der verfahrensgegenständlichen Adresse genommen hat und dies zum Zeitpunkt der Anmeldung des Nebenwohnsitzes auch weder von diesem noch vom Beschwerdeführer beabsichtigt war. Vielmehr war beiden klar, dass diese Anmeldung völlig anderen Zwecken dient, die mit dieser Anmeldung auch erreicht wurden. Tatsächlich wurde in weiterer Folge wohl die Abmeldung des Gemeldeten durch den Beschwerdeführer vergessen.
Aus diesem Sachverhalt ergibt sich sohin, dass eine Verletzung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Rechtsvorschriften nicht vorliegt und auch mangels Unterkunftnahme des Angemeldeten nicht denkbar ist. Ob und inwieweit eine Verletzung der Rechtsvorschriften des § 22 Abs. 1 Z 1 oder insbesondere Z 2 iVm § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 MeldeG vorliegt, ist mangels diesbezüglichen Tatvorwurfes nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Somit war mangels Tatbegehung mit der Aufhebung des Straferkenntnisses und der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG vorzugehen.
Zumal der Beschwerde Folge gegeben wurde, fallen dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG auch keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Strafbescheid aufzuheben war.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es war insbesondere lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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