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LVwG-AV-1333/001-2021•LVwG N LVwG-AV-1333/001-2021
LVwG-AV-1333/001-2021Landesverwaltungsgericht16.08.2022
Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Abgabenanspruch; Bauplatzerklärung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 21. Juni 2021, Zl. ***, mit der die Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde ***, Zl. ***, betreffend Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe für das Grundstück Nr. *** in der KG ***, als unbegründet abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B VG) ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 279 Bundesabgabenordnung – BAO
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***, KG ***, Parzelle Nr. *** und Parzelle Nr. ***.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 teilte die Beschwerdeführerin der Stadtgemeinde mit, dass sie ihr Grundstück Parzelle Nr. *** in ***, ***, zum Bauplatz erklären lassen möchte.
Aufgrund dieses Ansuchens erklärte die Baubehörde I. Instanz mit Bescheid vom 04.November 2020, ***, das Grundstück Nr. ***, KG ***, gemäß § 11 NÖ Bauordnung 2014 zum Bauplatz. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Allerdings hat Beschwerdeführerin mit einem am 11. Dezember 2020 bei der Gemeinde eingelangten Schreiben einen Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens gestellt. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bürgermeisters vom 15. Juni 2021, Zahl ***, zurückgewiesen, die dagegen erhobene Berufung vom Stadtrat abgewiesen und über die dagegen erhobene Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich noch nicht entschieden.
Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 05. November 2020, ***, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 eine Aufschließungsabgabe in der Höhe von € 22.847,32 aufgrund der mit Bescheid vom 04. November 2020, Zl. ***, erfolgten Bauplatzerklärung des Grundstückes *** in der KG *** vorgeschrieben.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des im Spruch zitierten Bescheides die Gemeinde dem Eigentümer eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben habe, da gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz erklärt worden sei. Der Einheitssatz betrage gemäß der Verordnung des Gemeinderates € 600,00. Der Berechnung wurde eine Fläche von 928 m², eine Berechnungslänge von 30,4631, ein Bauklassenkoeffizient von 1,25 und der Einheitssatz von € 600,00 zugrunde gelegt. Demnach ergebe sich eine Aufschließungsabgabe in der Höhe von € 22.847,32. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 05. November 2020 richtet sich die mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 eingebrachte Berufung der Beschwerdeführerin. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass mit baubehördlicher Bewilligung aus dem Jahr 1948 auf den Parzellen Nr. *** und *** jeweils in der KG *** ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude baubehördlich vom Bürgermeister der damals selbstständigen Gemeinde *** bewilligt worden sei. Dieses Bauwerk sei sohin auf den Parzellen *** und *** etabliert gewesen. Dies ergebe sich aus dem Lageplan aus dem damaligen Einreichplanes und der Niederschrift über den Lokalaugenschein zur Bewilligung vom 20. März 1948. Diese sei nunmehr in die Grundstücke Nr. *** und *** aufgegangen. Das Gebäude bestehe noch heute. Es sei am 05. Dezember 1949 benützungsbewilligt worden. Eine diesbezügliche Niederschrift liege im Bauakt der Stadtgemeinde *** auf. Es sei demgemäß jedenfalls eine erstmalige Bebauung des Grundstückes Nr. *** vor dem 01. Jänner 1970 erfolgt.
Eine Bauplatzerklärung mittels Bescheid sei erst mit der 6. Novelle zur NÖ Bauordnung 1976 eingeführt worden und sei diese seit 01. Jänner 1989 in Kraft. Durch die bereits zuvor, nämlich in dem Jahr 1951 bzw. 1953, erfolgte Zusammenlegung bzw. neue Teilung der Parzellen seien die neugeformten Parzellen wiederum automatisch zu Bauplätzen geworden. So seien jedenfalls nach der Rechtslage vor dem Jahr 1989 bei einer Teilung von Baulandgrundstücken sämtliche neugeformten Grundstücke automatisch zu Bauplätzen geworden. Dies gelte auch für das Grundstück Nr. ***.
Aufgrund der historischen Entwicklung sei demgemäß auf dem Grundstück Nr. *** vor dem 01. Jänner 1970 ein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden. Bislang sei die Beschwerdeführerin von den Mitarbeitern der Bauabteilung der Stadtgemeinde in persönlichen Gesprächen aber auch in schriftlicher Form immer darauf hingewiesen worden, dass es sich bei der gegenständlichen Parzelle *** um keinen Bauplatz handle und habe die Beschwerdeführerin deshalb den Antrag zur Bauplatzerklärung gestellt. Dadurch dass sie die sachlich zuständige Behörde kontaktiert und um Klärung des Sachverhaltes ersucht habe, habe sie ihrer Meinung nach schon die ihr zumutbare Sorgfalts- und Mitwirkungspflicht erfüllt. Sie gehe davon aus, dass bislang die ursprüngliche Parzellenaufteilung (Baubewilligung für die Parzelle *** und *** im Jahr 1948) übersehen worden sei und bisher immer von der derzeitigen Parzellenaufteilung (Parzelle *** und ***) ausgegangen worden sei.
Es werde daher beantragt den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
Die belangte Behörde entschied mit Berufungsbescheid vom 21. Juni 2021, Zl. ***, über die Berufung der Beschwerdeführerin dahingehend, dass gemäß §§ 263 iVm 288 Bundesabgabenordnung die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde. Als Rechtsgrundlage wurden angeführt § 263 und § 288 BAO sowie § 11 und § 38 NÖ Bauordnung 2014. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das Wohn- und Wirtschaftsgebäude über die Grenzen der Ackergrundstücke *** und *** errichtet worden sei und noch heute bestehe. Gemäß den vorgelegten Unterlagen sei eine Teilung und Grundzusammenlegung im Grünland von der Agrarbezirksbehörde durchgeführt worden. Diese Tatsache werde dadurch untermauert, dass am vorgelegten Grundbuchsauszug ein Vermerk als Stempel mit folgendem Inhalt ersichtlich sei: „Zur Folge des Bescheides der NÖ Agrarbezirksbehörde vom 02.05.1958 Zl. *** wurde das Zusammenlegungsverfahren eingeleitet“.
Die Behörde gehe daher davon aus, dass sich die Parzellen *** und *** in der KG *** zum Zeitpunkt der Errichtung des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes im Grünland befunden haben und das Gebäude zum Zweck der Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes (landwirtschaftliche Hofstelle) errichtet wurde. Die Eigenschaft als landwirtschaftliche Hofstelle sei auch daran abzuleiten, dass in weiterer Folge 1953 ein Stallgebäude zugebaut worden sei.
Das nachfolgende agrarische Zusammenlegungsverfahren und die Aufteilung der Grundstücke in das bebaute Grundstück *** sowie das neugeformte Grundstück *** seien ein weiteres Indiz dafür, dass es sich bis zur Erstellung eines Regulierungsplanes bzw. Flächenwidmungsplanes und Parzellen im Grünland gehandelt habe.
Weiters sei auf dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan des Jahres 1971 ersichtlich, dass das Grundstück *** mit einem im Nordosten Richtung *** liegenden Anschluss an das öffentliche Gut, nunmehr im Bauland liegend, selbstständig existiere und sich auf dem Grundstück kein baubehördlich genehmigter Bau befinde. Diese Tatsache sei auf allen Katasterplänen bis in die Gegenwart nachvollziehbar. Dazu werde auf den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan aus dem Jahr 1979, die Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes aus dem Jahr 1988 und auf jenen der aktuellen Fassung verwiesen. Ältere Regulierungspläne oder Flächenwidmungspläne in der KG *** würden nicht aufliegen und hätten auch nicht beigebracht werden können.
Das auf der Parzelle *** bestehende Lagergebäude, welches durch aktuelle Fotos belegt sei, weise keine baubehördliche Bewilligung auf und sei daher bei einer Beurteilung der Bauplatzeigenschaft nicht zu berücksichtigen.
Zum Zeitpunkt der Errichtung des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes und des Stallzubaus sowie in den Folgejahren habe es sich somit um Grundstücke im Grünland gehandelt. Dies werde durch die Tatsache untermauert, dass die Grundteilung in den 1950er Jahren durch die Agrarbezirksbehörde im Rahmen eines Zusammenlegungsverfahrens erfolgt sei.
Zudem habe in weiterer Folge nach der Umwidmung des betroffenen Grundstückes in Bauland bis zum heutigen Tag kein baubehördlich bewilligtes Gebäude bestanden.
Da der Bescheid vom 04. November 2020, ***, zur Erklärung des Grundstückes Nr. *** in der KG *** zum Bauplatz ohne Einspruch am 26. November 2020 in Rechtskraft erwachsen sei erfolge die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe zu Recht.
Die Abgabe sei bei einer Grundfläche von 928 m², einer Berechnungsfläche von 30,4631, einem Bauklassenkoeffizienten von 1,25 und einem Einheitssatz von € 600,00 durch Multiplikation mit € 22.847,32 berechnet worden.
Gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** richtet sich die vorliegende mit Schreiben vom 19. Juli 2021 eingebrachte Beschwerde. In dieser wird ausgeführt wie folgt:
„Ich erhebe gegen den Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde *** vom 21.06.2019, AZ.: ***, zu AZ *** Beschwerde, da ich die Ausführungen nicht für schlüssig erachte und begründe dies wie folgt:
1. Wie aus der Literatur zum NÖ BAURECHT zu entnehmen ist (Quelle „NÖ Baurecht, 2. Auflage, Stand Nov. 2018 Kienastberger/Stellner-Bichler) gibt es den Begriff des Bauplatzes erst seit 1969, die „Bauplatzerklärung mittels Bescheid“ gibt es erst seit 1976 bzw. ist diese mit der 6. Novelle zur NÖ Bauordnung mit 01.01.1989 in Kraft getreten. Die im Grundbuch angeführten Begriffe „Garten“ oder andere, stammen aus dem Vermessungswesen und geben nur darüber Auskunft, wie eine (Teil-)Fläche eines Grundstücks genutzt wird. Für die Beurteilung eines Grundstücks für baurechtliche Belange ist allein der Bauplatz maßgeblich (siehe Allgemeine Anmerkung zum § 1 1 NÖ Bauordnung 2014 o.a. Quelle). Der Bauplatz für die Parzellen *** und *** in der KG *** liegt seit dem 20.03.1948 vor. An diesem Tag wurde vom damaligen Bürgermeister und sonstigen Amtspersonen eine Bewilligung zum Bau eines Wohn- und Wirtschaftsgebäudes nach den damals geltenden Vorschriften erteilt. Wenn jetzt die Behörde davon ausgeht, dass die damalige Errichtung im Grünland erfolgte, so halte ich entgegen, dass ein Flächenwidmungs- und Bebauungsplan für das Gebiet der Stadtgemeinde ***, wie auch im Bescheid vom 21.06.2019 erwähnt, erst seit 1971 vorliegt. Wie hätte also im Jahr 1948 eine Baulandbewilligung vorliegen können, wenn erst mit 09.05.1968 in Niederösterreich ein Gesetz über die NÖ Raumordnung (NÖ Raumordnungsgesetz) beschlossen wurde. Offensichtlich gab es zuvor ein derartiges Gesetz nicht (LGBI. Nr. 275/1968). Gemäß § 24 dieses Gesetzes, hatten die Gemeinden nach Inkrafttreten des Gesetzes (sohin nach dem 01.01.1969) örtliche Raumordnungsprogramme aufzustellen. In *** gab es daher offensichtlich bis zum Jahre 1969 keine Bau- bzw. Grünlandwidmungen, da es gar keinen Flächenwidmungsplan (kein örtliches Raumordnungsprogramm) gab.
2. Weiters ist es durchaus möglich, dass die beiden Parzellen *** und *** zum Zeitpunkt des Kaufes und vor der Bauwerkserrichtung als Acker- oder Grünland angesehen und verwendet wurden, jedoch wurden die Parzellen durch die erteilte Baubewilligung des Bürgermeister am 20.03.1948 zu einem Bauplatz. Das die Stadtgemeinde *** nun davon ausgeht, das dieses baubehördlich genehmigte und benützungsbewilligte Haus im „Grünland im Sinne einer landwirtschaftlichen Hofstelle“ lag, ist nicht nachvollziehbar und absurd. Dass die Agrarbezirksbehörde im Jahr 1958 eine Teilungs- und Grundzusammenlegung durchführte, wurde erst jetzt der Stadtgemeinde *** durch meine Eingaben bekannt und wie im Rahmen der Besprechung mit dem Bürgermeister am 23.12.2020 durch eine Mitarbeiterin des Bauamtes der Stadtgemeinde *** mitgeteilt wurde. Von dieser Mitarbeiterin wurde auch angegeben, dass der Akt der Agrarbezirksbehörde, aus dem sich verifizieren ließe was damals genau passiert ist, sich auch vom Bauamt nicht mehr beschaffen lässt und trotzdem wird anhand von Vermutungen und Annahmen zu Ungunsten der Partei, also mir, entschieden. Es ist festzuhalten, dass laut Anmerkung zu Abs. 1 Ziffer 1 des § 1 1 NÖ Baurecht nach der Rechtslage vor 1989 bei Teilungen von Baulandgrundstücken sämtliche neugeformten Grundstücke automatisch auch zu Bauplätzen geworden sind, mit der daraus resultierenden Folge der sofortigen Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages. Die Teilung erfolgte 1958, die Vorschreibung und Einhebung ist mittlerweile verjährt
3. Alle von mir im Zuge des Verfahrens beigebrachten Unterlagen liegen entweder bereits seit Jahrzehnten im Bauamt *** auf oder wurden auf Grund eines Missverständnisses einer anderen Behörde nicht an das zuständige Bauamt weitergeleitet - was ich aber nicht überprüfen konnte.
4. Ein Fehler der Gemeinde liegt wohl auch darin, dass offensichtlich nicht der vollständige Bauakt seitens der damals selbstständigen Gemeinde *** von der Stadtgemeinde *** übernommen wurde. Wäre dies geschehen, wäre der Akt lückenlos. Dies kann man im gegenständlichen Fall bei Gott nicht sagen. Auch dabei liegt ein schweres Versehen der Stadtgemeinde *** bzw. deren Rechtsvorgängerin (der Gemeinde ***) vor. Sohin hätte der Bürgermeister bei der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides mit ganz besonderer Vorsicht und Akribie die Gegebenheiten und den Tatbestand zur Bauplatzerklärung erheben müssen. Dies ist nicht geschehen.
5. An dieser Stelle möchte ich festhalten, betreffend des in den Jahren 1959-1963 errichteten und angeblich nicht baubewilligten Stadls auf der Parzelle ***, dass die Mitarbeiter des gegenständlichen Bauamtes immer beteuert haben, über vollständige und lückenlose Bauakte zu verfügen. Trotzdem kam es erst im Jahr 2020 vor, dass die erste Seite von meinem Berufungsantrag zur Az. ***, den ich persönlich bei der Einlaufstelle der Stadtgemeinde *** abgegeben habe, verschwunden ist. Die oben erwähnte besondere Vorsicht und Akribie fehlt auch im Bescheid AZ: *** zu AZ ***, da auf der ersten Seite das Datum 21 .06.2019 angeführt wird und erst auf den folgenden Seiten das richtige Datum 21.06.2021. Die Aussagen der Stadtgemeinde *** habe ich bis zur Erlassung des Bescheids *** im Dez. 2020 nicht angezweifelt und bin ich von einer objektiven und akribischen Überprüfung ausgegangen. Vielleicht ist auch die Bewilligung zur Errichtung des Stadls in Holzbauweise in den Jahren 1953 bis 1963 einfach verlegt oder verschlichtet worden. Auch damals gab es noch keine Verpflichtung zur Bauplatzerklärung in Bescheidform. Vielleicht hat aber der damalige Bürgermeister durch einen Rechtsirrtum den Holzstadl als nicht bewilligungspflicht angesehen und deshalb nicht genehmigt und/oder es erfolgten die Bauarbeiten erst nachdem der Konses zwischen dem Bauwerber, dem Bürgermeister und den Anrainern mündlich hergestellt worden ist. Überdies wurde der Stadl in Holzbauweise nicht in Eigenregie errichtet, sondern von einem dazu befugten Zimmereiunternehmen errichtet. Auf all diese Umstände (einen Einreichplan samt Lageplan, die lange Zeitspanne seit der Errichtung 60-70 Jahre) habe ich die Mitarbeiter des gegenständlichen Bauamts mehrfach hingewiesen. Laut Aussage des Leiters des Bauamtes *** gibt es mehrere solcher Fälle im Ortgebiet von ***, wo solche Holzstadl vermutlich im Konsens errichtet wurden aber von der Stadtgemeinde nicht als bewilligt anerkannt werden.
6. Wenn mir nur vorgeworfen wird, dass ich Tatsachen und Beweismittel im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht habe, so entgegne ich, dass mir von maßgeblichen Mitarbeitern des Bauamtes der Stadtgemeinde *** jahrelang (seit 2016) mündlich und schriftlich erklärt wurde, dass die Parz *** der Katastralgemeinde *** kein Bauplatz ist. Dies wurde auch gegenüber Dritten, nämlich Mitarbeitern des Vermessungstechnikers B, so schriftlich kommuniziert. Das Bauamt und nunmehr auch der Stadtrat der Stadtgemeinde *** war offensichtlich nicht gewillt eine objektive Prüfung des Bauaktes vorzunehmen (insbesondere der Unterlagen von 1948 und folgender Jahre in kurrenter Schrift) weshalb es überhaupt erst zu meinem Antrag auf Bauplatzerklärung kam. Im Zuge der Aufarbeitung der vorliegenden Unterlagen habe ich dann während der Einspruchsfrist herausgefunden, dass das ursprüngliche Grundstück aus den Parz *** und *** bestanden hat. Zu diesen Parzellen musste ich dann erst im Landesarchiv und im Grundbuch die bezughabenden Unterlagen ausheben lassen. Ohne zu wissen, was in den Unterlagen steht wollte ich keinen Einspruch gegen den Bescheid erheben, um die Behörde nicht unnötig zu belasten, weshalb ich das Eintreffen der Unterlagen abgewartet und dann erst um Wiederaufnahme ersucht habe. Wenn man sich von Seiten des Bauamtes *** die Mühe gemacht hätte und die Einladungskurrende zur Bauverhandlung am 20.03.1948 und den Lageplan des damaligen Einreichplans ordentlich studiert hätte, wäre dies schon seit langem bekannt gewesen, weil sich diese Unterlagen eben bereits seit 1948 im Bauakt der jeweils zuständigen Gemeinde befinden.
7. Ich war bisher der Meinung, dass ich mich auf die Angaben und Aussagen der sachlich und örtlich zuständigen Gemeindemitarbeiter in diesem Fall des Bauamtes verlassen kann und muss. Wenn es jedoch so ist, dass das Bauamt nach nur oberflächlicher Prüfung (die ursprüngliche Bebauung der Parz. *** und *** wurde in all den Jahren nicht erwähnt) der nicht vollständigen Unterlagen (obwohl die Bauamtsmitarbeiter immer das Gegenteil behaupteten) Bescheide erlässt und dann behauptet ich hätte mich nicht rechtzeitig, um die Beibringung von Unterlagen gekümmert dann weise ich das entschieden zurück. Nicht ich als Berufungswerberin, sondern grundsätzlich die Behörde, somit der Bürgermeister, muss vor Erlassung des ursprünglichen Bescheides (Bauplatzerklärung Bescheid: *** und daraus resultierend Az *** beide erlassen von der Stadtgemeinde ***) entsprechende Erhebungen anstellen und ein objektives Ermittlungsverfahren führen um rechtmäßig festzustellen zu können ob das Grundstück bereits Bauplatzqualität hat oder nicht.
8. Weiters möchte ich zur Beibringung von Unterlagen aus dem NÖ Landesarchiv und dem Grundbuch *** bemerken, dass dies im Jahr 2020 und 2021 bedingt durch die Corona-Situation in Österreich nicht einfach war und nicht sehr schnell von statten ging. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass die an mich vom Bürgermeister erteilten Aufträge wie Beschaffung diverser Kaufverträge (Grundpreis 3 Reichsmark/m 2 als Bauland), durch die Stadtgemeinde *** erfolgen hätten müssen, da das Ermittlungsverfahren in deren Aufgabenbereich fällt. Trotzdem bemühte ich mich die Unterlagen rechtzeitig zu beschaffen, ich führte sogar am 20.05.2021 um 15:13 Uhr ein Telefonat mit Bmstr C in welchem ich darbrachte das ich meinen Ansuchen beim Bezirksgericht eingebracht hätte und nun auf die Unterlagen warten müsse. Diese Information wurde von ihm zur Kenntnis genommen, ohne weiteres Kommentar, dass es durch diese Information meinerseits zu keiner Fristverlängerung gekommen sein, noch dass ich eine schriftliche Fristverlängerung stellen soll. Auf Grund des damaligen CORONA-Lockdowns gab es bei beiden Stellen (Landesarchiv und Grundbuch ) keinen kurzfristig freien Termin mehr für Einsichtnahmen. Speziell beim Grundbuch *** wurde darüber hinaus über Arbeitsüberlastung geklagt und wurden historische Unterlagen nur an einem Tag in der Woche von den Mitarbeitern, nach schriftlicher Anforderung, ausgehoben und dann per Post verschickt. Trotz meiner Bemühungen die vorgeschlagenen „Rettungsanker“ des Bürgermeisters zu erfassen, entpuppten sich diese letztendlich allesamt als „Rettungsmühlsteine“ und wurden nicht gewürdigt obwohl ich einen Kaufvertrag von einem Grundstück (, ***) aus dem Jahre 1943 über RM 3,00/m2 beibringen konnte, aus dem hervorgeht, dass die damals bezahlten RM 3,00/m2 wohl ein ortsüblicher Kaufpreis für zukünftiges Bauland war.
Betreffend des Bescheides vom 04.11.2020, ***, welchem das Grundstück Parzellennr. *** KG *** zum Bauplatz erklärt wurde, läuft nach wie vor ein nicht rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren zur Wiederaufnahme des Verfahrens.
Es wolle daher in der gegenständlichen Sache erst nach rechtskräftiger Beendigung des „Wiederaufnahmeverfahrens“ entschieden werden.
ANTRAG,
ich beantrage innerhalb offener Frist die Stattgabe meiner Beschwerde und die Aufhebung des Bescheides *** der Stadtgemeinde *** wegen der vorgenannten Gründe.
Weiters Beantrage ich diese Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorzulegen und beantrage ich im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
[…]“
1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Die Gemeinde legte mit Schreiben vom 10. August 2021 den Abendabgabenakt sowie die bezughabenden Bauakt zum damaligen Stand dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 11. August 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Akten und die Vorbringen der Parteien.
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt hinsichtlich dieses Abgabenverfahrens als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
§ 1.
(1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a.
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden
§ 4.
(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
§ 254. Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.
§ 279.
(1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
§ 11.
(1) Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das
2. durch eine vor dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
3. durch eine nach dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
4. seit dem 1. Jänner 1989 ununterbrochen als Bauland gewidmet und am 1. Jänner 1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 15 Abs. 1 Z 1, § 17 Z 8 und § 23 Abs. 3 vorletzter Satz, bebaut war, oder
5. durch eine nach § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013, durchgeführte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß.
§ 38:
Aufschließungsabgabe
(1) Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2
1. ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt oder
2. eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 erteilt wird.
Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz gilt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am 1. Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist.
Die Aufschließungsabgabe nach Z 2 ist nicht vorzuschreiben, wenn die Errichtung eines Gebäudes nach § 23 Abs. 3 vorletzter Satz bewilligt wird. Wird auf demselben Bauplatz ein weiteres Gebäude im Sinn des § 23 Abs. 3 erster Satz oder eine großvolumige Anlage errichtet, ist die Abgabe vorzuschreiben.
(2) Der Gemeinderat wird ermächtigt, mit Verordnung für Grundstücke, die
keine Bauplätze nach § 11 Abs. 1 sind und
die Voraussetzungen für einen Bauplatz (§ 11 Abs. 2) erfüllen und
durch eine nach dem 1. Jänner 1997 errichtete Gemeindestraße aufgeschlossen wurden oder werden,
eine Vorauszahlung auf die Aufschließungsabgabe nach Abs. 1 auszuschreiben.
Die Vorauszahlung ist einheitlich für alle durch die Gemeindestraße aufgeschlossenen Grundstücke
in einer Höhe von 20 % bis 80 % der Aufschließungsabgabe, wenn mit dem Bau der Straße erst begonnen wird,
in einer Höhe von 10 % bis 40 % der Aufschließungsabgabe, wenn mit dem Bau der Straße schon begonnen wurde,
als Gesamtbetrag oder in Teilbeträgen festzusetzen.
(3) Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Die Wahl der Abgabentatbestände kann dabei alternativ vorgenommen werden.
Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet:
A = BL x BKK x ES
Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Abs. 1) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden.
Die Vorauszahlung nach Abs. 2 darf
in Teilbeträgen eingehoben und
im Falle der Neuerrichtung einer Straße nicht vor Baubeginn fällig gestellt werden.
Bei Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe nach Abs. 1 sind die entrichteten Teilbeträge der Vorauszahlung nach Abs. 2 prozentmäßig vom Gesamtbetrag abzuziehen.
(4) Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates:
Bauplatzfläche = BF BL = √BF
(5) Der Bauklassenkoeffizient beträgt:
in der Bauklasse I 1,00 und
bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr,
in Industriegebieten und Verkehrsbeschränkten Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung 2,00
bei einer Geschoßflächenzahl
bis zu 0,81,5
bis zu 1,11,75
bis zu 1,52,0
bis zu 2,02,5 und
über 2,03,5
Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht. Im Falle einer gleichzeitig festgelegten Geschoßflächenzahl ist jedoch diese für den Bauklassenkoeffizienten maßgeblich.
Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.
(6) Der Einheitssatz ist die Summe der durchschnittlichen Herstellungskosten
einer 3 m breiten Fahrbahnhälfte,
eines 1,25 m breiten Gehsteiges,
der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung der Fahrbahnhälfte und des Gehsteiges
pro Laufmeter.
Dabei ist für die Fahrbahn eine mittelschwere Befestigung einschließlich Unterbau und für Fahrbahn und Gehsteig eine dauernd staubfreie Ausführung vorzusehen.
Der Einheitssatz ist mit Verordnung des Gemeinderates festzusetzen.
(7) Frühere Leistungen für den Ausbau der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung einer an den Bauplatz grenzenden Straße sind auf die Aufschließungsabgabe anzurechnen, wenn sie erbracht wurden:
1. als Geldleistung auf Grund einer Vereinbarung mit der Gemeinde oder
2. als Arbeits- oder Materialleistung mit Zustimmung der Gemeinde.
Mit Verordnung des Gemeinderates dürfen für einzelne Leistungen nach Z 2 Pauschalsätze in Prozenten der Aufschließungsabgabe festgelegt werden.
Eine Geldleistung nach Z 1 ist auf der Grundlage des Baukostenindexes der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu jenem Zeitpunkt, in welchem ein Tatbestand nach Abs. 1 erfüllt wird, zu valorisieren.
(7a) Entrichtete Standortabgaben (§ 20 Abs. 9 NÖ ROG 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) sind auf die Aufschließungsabgabe anzurechnen. Abs. 7 letzter Satz gilt sinngemäß.
(8) Die Gemeinde muss eine staubfrei befestigte Fahrbahn für eine neue öffentliche Verkehrsfläche im Bauland herstellen, wenn
bei einseitiger Bebauung für 70 %,
bei zweiseitiger Bebauung für 50 %
der Strecke zwischen ihrem Anschluss an das bestehende Straßennetz und dem entferntesten Bauplatz die Abgabe nach Abs. 1 fällig ist. Der Streckenanteil ergibt sich aus der Summe der Länge der Bauplatzgrenzen, die an der Verkehrsfläche liegen.
(9) Die Gemeinde hat die Entrichtung der Aufschließungsabgabe dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben, das diese Tatsache im Gutsbestandsblatt ersichtlich zu machen hat.
2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985:
§ 25a:
(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
[…]
(4a) Die Revision ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich auf die Revision verzichtet wurde. Der Verzicht ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Partei zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (§ 29 Abs. 2 VwGVG), ist eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungen außer Streit stehen.
Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe überhaupt erfolgen durfte, da nach Ansicht der Beschwerdeführerin auf dem gegenständlichen Grundstück bereits seit Jahrzehnten ein baubehördlich bewilligtes Gebäude existiert hätte, sodass die Erklärung zum Bauplatz schon damals hätte erfolgen müssen.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 teilte die Beschwerdeführerin der Stadtgemeinde mit, dass ihr Grundstück Parzelle Nr. *** in ***, ***, zum Bauplatz erklären lassen möchte. Aufgrund dieses Ansuchens erklärte die Baubehörde I. Instanz mit Bescheid vom 04. November 2020, ***, das Grundstück Nr. ***, KG ***, gemäß § 11 NÖ Bauordnung 2014 zum Bauplatz. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Allerdings hat Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens gestellt, welcher am 11. Dezember 2020 bei der Behörde einlangte. Der Antrag, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu genehmigen und in der Sache nach Ergänzung des Beweisverfahrens dahingehend zu entscheiden, dass der Antrag auf Bauplatzerklärung abgewiesen wird, da das gegenständliche Grundstück bereits ein Bauplatz sei, wurde mit Bescheid des Bürgermeisters vom 15. Juni 2021, Zahl ***, zurückgewiesen, die dagegen erhobene Berufung vom Stadtrat abgewiesen und über die dagegen erhobene Beschwerde noch nicht entschieden.
Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.
Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 ist dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt wurde.
Die erstmalige Erklärung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes zum Bauplatz erfolgte mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 4. November 2020.
Der Zeitpunkt, zu dem sich der Abgabentatbestand des § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 verwirklicht hat, ist der Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides über die Bauplatzerklärung (vgl. VwGH 2008/17/0095 und VwGH Ro 2014/17/0026, zur wortidenten Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z 1 der NÖ Bauordnung 1996). Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist für die Frage der Verpflichtung zur Entrichtung einer Aufschließungsabgabe nach § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 wegen rechtskräftiger Bauplatzerklärung ohne Bedeutung, ob das Grundstück überhaupt zum Bauplatz zu erklären gewesen wäre. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 38 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 ausgeführt hat, kommt dem Bauplatzerklärungsbescheid Tatbestandswirkung zu (vgl. VwGH 2013/17/0881). Diese Frage wäre in dem Verfahren zur Bauplatzerklärung zu klären gewesen, nicht jedoch nach Eintritt der Rechtskraft des Bauplatzerklärungsbescheides in dem Verfahren betreffend die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe nach § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 (vgl. VwGH 2002/17/0067 und VwGH 2000/17/0259).
Die Vorschreibung einer Abgabe gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 auf Grund der Bauplatzerklärung hatte somit unabhängig davon erfolgen, ob das Grundstück zuvor bereits ein Bauplatz war.
Zum Vorbringen, es seien gemäß § 11 NÖ Bauordnung nach der Rechtslage vor 1989 bei Teilungen von Baulandgrundstücken sämtliche neu geformten Baugrundstücke automatisch auch zu Bauplätzen geworden, ist festzuhalten, dass sich § 11 Abs. 1 Ziffer 2 NÖ Bauordnung 2014 nur auf baubehördlich bewilligte Änderungen von Grundstücksgrenzen bezieht, nicht hingegen auf jene anderer Behörden, wie etwa der Agrarbezirksbehörde. Die Teilung bzw. Grundzusammenlegung im Jahr 1958 durch die Agrarbezirksbehörde hat daher keinen Abgabentatbestand nach der NÖ Bauordnung ausgelöst, der zwischenzeitig verjährt sein und der Vorschreibung der gegenständlichen Abgabe entgegenstehen könnte.
Solange eine Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Bauplatzerklärung nicht erfolgt ist, gehört der Bescheid betreffend Bauplatzerklärung dem Rechtsbestand an und entfaltet Tatbestandswirkung für das Abgabenverfahren.
Vor diesem Hintergrund ist die erfolgte Vorschreibung der Aufschließungsabgabe für das gegenständliche Grundstück aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die oben auch dargelegt wird.
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