LVwG N LVwG-AV-593/001-2022

LVwG-AV-593/001-2022Landesverwaltungsgericht16.08.2022

Regest

Sozialrecht; Sozialhilfe; Kostenbeitrag; teilstationärer Dienst; Tagesstätte; Unterhaltspflicht;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-593/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.593.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A in *** gegen den Bescheid der BezirkshauptmannschaftBruck an der Leitha vom 28. April 2022, Zl. ***, betreffend Vorschreibung eines Kostenbeitrags nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 – NÖ SHG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der erste Absatz des Spruchs des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert:

„Herr A ist aufgrund seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht für Frau B verpflichtet, zu den Kosten der Frau B mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 13.11.2018, Zl. ***, gewährten Sozialhilfe für März 2022 einen Kostenbeitrag in Höhe von € 10,55, für April 2022 einen Kostenbeitrag in Höhe von € 26,16 für Mai 2022 einen Kostenbeitrag in Höhe von € 27,43, für Juni 2022 einen Kostenbeitrag in Höhe von € 34,88 und ab 01.07.2022 einen Kostenbeitrag in Höhe von € 65,40 monatlich zu leisten.“

Die Rechtsgrundlage hat „§ 35 Abs. 2 und 3 NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG), LGBl. 9200-13 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 40/2018, i.V.m. § 5 Z 2 lit. b der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4“ zu lauten.

2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit Bescheid vom 28. April 2022, Zl. ***, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge: belangte Behörde) A (in der Folge: Beschwerdeführer) aufgrund seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht für B (in der Folge: Tochter), zu den Kosten der mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 13. November 2028 gewährten Sozialhilfe ab 1. März 2022 einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von € 126,40 zu leisten.

2. Zum Beschwerdevorbringen

In seiner rechtzeitigen Beschwerde vom 30. Mai 2022 erstattete der Beschwerdeführer ein umfangreiches Vorbringen zu den Tätigkeiten und der Anwesenheit seiner nunmehr volljährigen Tochter in der Tagesstätte, zu seiner Unterhaltsleistung und zum Kostenersatz. Er beanstandete das behördliche Ermittlungsverfahren und die Höhe des Kostenbeitrages. Die Vorschreibung eines Kostenbeitrages für ein „Arbeitstraining“ zur Arbeitsvermittlung erhöhe die Unterhaltspflicht der Eltern von Kindern mit besonderen Bedürfnissen und führe zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Staatsbürgern vor dem Gesetz. Beantragt wurde die Festsetzung des Kostenbeitrages ab 1. April 2020 mit € 42,18 monatlich bzw. € 1,96 täglich (bei Anwesenheit) und ab 1. März 2022 mit € 0 sowie die Verpflichtung der belangten Behörde zur Rückerstattung von € 1.272,22, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 22. Juli 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die verfahrensgegenständlichen Akten sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugin C (in der Folge: Zeugin).

Auf Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25. Juli 2022 bestätigte die D GmbH (in der Folge: D) mit Schreiben vom folgenden Tag das Praktikum der Tochter des Beschwerdeführers von 23. Mai 2022 bis 25. Mai 2022. Laut Vereinbarung mit dem Land Niederösterreich verringerten Abwesenheiten infolge eines Praktikums nicht die Jahrespauschale. Da die An-/Abwesenheitslisten vorrangig für die Abrechnung mit dem Land geführt würden, würden diese Tage daher als anwesend vermerkt.

Mit Schreiben vom 25. Juli 2022 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschwerdeführer um Vorlage von Nachweisen für seine laufenden Belastungen. Der Beschwerdeführer legte mit E-Mails vom 1. August 2022 diverse Vorschreibungen und Einzahlungsbestätigungen vor.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2022 gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Parteien des Verfahrens Gelegenheit, sich binnen gesetzter Frist zur Mitteilung der D zu äußern. Die Parteien machten davon nicht Gebrauch.

Mit Schreiben vom 2. August 2022 gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der belangten Behörde die Möglichkeit, zu den vom Beschwerdeführer übermittelten Unterlagen Stellung zu nehmen. Es erfolgte keine Äußerung der belangten Behörde.

4. Feststellungen

Die am *** geborene Tochter des Beschwerdeführers erhält Sozialhilfe in Form von Hilfe zur sozialen Eingliederung und wird in der Tagesstätte der D in *** (in der Folge: Tagesstätte) teilstationär durchschnittlich mehr als 5 Stunden täglich betreut. Die Kosten des Aufenthalts in der Tagesstätte (inklusive Anerkennungsbeitrag, zuzüglich aller Fahrtkosten) trägt vorerst das Land Niederösterreich gegen Verrechnung eines entsprechenden Kostenbeitrags.

Die Tochter des Beschwerdeführers kann die zur Bestreitung ihrer Bedürfnisse nötigen Mittel nicht selbst erwerben.

Die Tochter des Beschwerdeführers wird normalerweise mit dem Bus der D von zu Hause abgeholt und wieder nach Hause zurückgebracht. Sie ist werktags (Montag bis Freitag) ab ca. 08:00 Uhr in der Tagesstätte und verlässt diese um ca. 15:30 Uhr wieder. Im Juni 2022 fuhr die Tochter des Beschwerdeführers selbstständig mit dem Linienbus und verließ die Tagesstätte in dieser Zeit um ca. 14:45 Uhr. Freitags fuhr sie um ca. 15:30 Uhr von der D weg.

In der Tagesstätte ist die Tochter des Beschwerdeführers vorwiegend in der Küchengruppe tätig, erledigt aber auch beispielsweise Hausarbeiten wie Bügeln. Sie erhält für ihre Tätigkeit einen Anerkennungsbeitrag in Höhe von € 85 in bar und hat Anspruch auf 25 Tage Urlaub im Jahr.

Im März 2022 war die Tochter des Beschwerdeführers an 5 Tagen in der Tagesstätte. An 11 Tagen fehlte sie Corona-bedingt, an 5 Tagen war sie auf Urlaub und an 2 Tagen im Krankenstand.

Im April 2022 war die Tochter des Beschwerdeführers an 12 Tagen in der Tagesstätte. An 8 Tagen war sie im Krankenstand.

Im Mai 2022 war die Tochter des Beschwerdeführers an 13 Tagen in der Tagesstätte. An 2 Tagen war sie auf Urlaub, an 3 Tagen absolvierte sie ein Praktikum und an 3 Tagen befand sie sich im Krankenstand.

Im Juni 2022 war die Tochter des Beschwerdeführers an 16 Tagen in der Tagesstätte. An 3 Tagen war sie auf Urlaub und an 1 Tag im Krankenstand.

Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von durchschnittlich zumindest € 2.300.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. € 820. Sie bezieht die erhöhte Familienbeihilfe und das Pflegegeld der Stufe 1 für ihre gemeinsame (verfahrensgegenständliche) Tochter.

Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Gattin (Anmerkung: der Zeugin) und ihren beiden gemeinsamen Kindern in einem Haushalt, wobei der 26-jährige Sohn ein monatliches Nettoeinkommen von ca. € 1.800 bis € 2.000 erhält. Er beteiligt sich an den Kosten, wenn es knapp wird. Die Tochter wird von ihren Eltern versorgt.

An laufenden finanziellen Belastungen haben der Beschwerdeführer und seine Familie jährlich € 1.343,12 für Strom, ca. € 1.500 für Holz, € 150,23 für die Müllentsorgung, € 118,73 an Kraftfahrzeug-Versicherungen für zwei Kraftfahrzeuge, pro Quartal € 540,84 an diversen Steuern und Gebühren (Grundsteuer, Wasserbezugs-, Kanalbenützungs- und Wassermessergebühr), für 2 Monate € 56,50 für GIS und monatlich € 76,81 für Telefon und Internet zu tragen. Darüber hinaus ist mit Stand 31. Dezember 2021 die Rückzahlung der Wohnbauförderung in Höhe von € 2.851,65 offen.

5. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zu den der Tochter des Beschwerdeführers gewährten Leistungen der Sozialhilfe, zur (vorläufigen) Kostentragung und zum Kostenbeitrag beruhen auf dem Bescheid der NÖ Landesregierung vom 13. November 2018, Zl. ***. Da sich dieser Bescheid ausdrücklich auf § 32 NÖ SHG stützt, ist vom Vorliegen einer Hilfe zur sozialen Eingliederung auszugehen.

Die Angaben zu den Aufenthaltszeiten der Tochter des Beschwerdeführers in der Tagesstätte beruhen auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den glaubwürdigen Angaben der Zeugin in der Verhandlung, auf die der Beschwerdeführer mangels eigener detaillierter Kenntnisse bei seiner Einvernahme verwies. Aus diesen ergibt sich, dass die Tochter des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung einer einstündigen Mittagspause täglich durchschnittlich mehr als 5 Stunden in der Tagesstätte betreut wird.

Der Beschwerdeführer und die Zeugin haben die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit ihrer Tochter nachvollziehbar dargelegt.

Die Tätigkeiten ihrer Tochter in der Tagesstätte haben der Beschwerdeführer und die Zeugin übereinstimmend geschildert und besteht für das Gericht keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Die Feststellungen zu den An- und Abwesenheiten der Tochter des Beschwerdeführers im März und April 2022 beruhen auf dem übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und der Liste der An- und Abwesenheitsliste der Tagesstätte. Den in dieser Liste dokumentierten An- und Abwesenheiten im Juni 2022 hat der Beschwerdeführer nicht widersprochen.

Die Feststellungen zu den An- und Abwesenheiten der Tochter des Beschwerdeführers im Mai 2022 gründen auf der Liste der An- und Abwesenheitsliste der Tagesstätte unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers und der Stellungnahme der D zum absolvierten Praktikum. Auch wenn die Tochter aus verrechnungstechnischen Gründen in der An- und Abwesenheitsliste aufscheint, verbrachte sie die Zeit des Praktikums außerhalb der Tagesstätte.

Die Feststellungen zum monatlichen Nettoeinkommen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt befindlichen Entgeltabrechnungen (€ 2.327,97 für September 2021, € 4.474,13 für Oktober 2021, € 2.277,27 für November 2021 und € 2.682,51 für Dezember 2021), die höher waren als die vom Beschwerdeführer (ca. € 2.000 inklusive Überstunden – S. 6 der Verhandlungsschrift) und von der Zeugin („zwischen € 1900 bis € 2300“ – S. 9 der Verhandlungsschrift) genannten Beträge.

Das festgestellte monatliche Nettoeinkommen der Zeugin beruht auf ihren glaubwürdigen Angaben in der Verhandlung, die durch ihre Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen von August bis Dezember 2021 belegt werden. Für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe und des Pflegegeldes hat der Beschwerdeführer entsprechende Überweisungsbelege vorgelegt.

Die Feststellungen zur Wohnsituation der Familie des Beschwerdeführers sowie zu Alter und Einkommen des Sohnes ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Gattin in der Verhandlung.

Die Feststellungen zu den finanziellen Belastungen beruhen auf den vorgelegten Abrechnungen bzw. Vorschreibungen und Einzahlungsbelegen, insbesondere auf der Jahresabrechnung der F GmbH Co KG vom 23. April 2022 für den Zeitraum 2. Mai 2021 bis 12. April 2022 für die Stromkosten, dem Einzahlungsbeleg vom 24. Februar 2022 für die Müllentsorgung, dem „Bescheid/Lastschriftanzeige/Rechnung“ der Gemeinde *** vom 8. Juli 2022 für die Steuern und Gebühren, der Versicherungspolizze der H vom 8. Juli 2022 und dem Einzahlungsbeleg vom 1. Juni 2022 für die Kraftfahrzeugversicherungen, der Rundfunkgebührenvorschreibung vom 27. Juni 2022 für den Zeitraum Juli bis August 2022 für die GIS, den Einzahlungsbelegen vom 25. und 26. Juli 2022 für Telefon und Internet und auf der Jahreskontoinformation der E AG vom Jänner 2022 für die Kreditrückzahlungsverpflichtung. Die Holzkosten wurden von der Zeugin in der Verhandlung geschätzt und angesichts der derzeitigen Preisentwicklung als schlüssig bewertet. Die übrigen vorgelegten Einzahlungsbelege waren für entsprechende Feststellung nicht ausreichend nachvollziehbar (z.B. Überweisung an „G“ vom 18. Juli 2022 mit der handschriftlichen Anmerkung „Tanken“).

6. Rechtslage

§ 35 NÖ SHG, LGBl. 9200-13 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 40/2018, lautet, soweit hier relevant, wie folgt:

(1) Die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter Berücksichtigung ihres Einkommens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme. Das nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen dem pflegebedürftigen Menschen gebührende Taschengeld bleibt dem Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu seiner Verfügung.

(2) Die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichteten Angehörigen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag zu leisten. Ehegatten, eingetragene Partner, Großeltern, Kinder und Enkel dürfen jedoch nicht zum Kostenbeitrag herangezogen werden.

(3) Eltern haben für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste zumindest eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl.Nr. 642/1992, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 423/1998, zu leisten. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.

(4) Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag kann jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde.

[...]

§ 5 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (in der Folge: EigenmittelVO), LGBl. 9200/2-4, lautet, soweit hier relevant, wie folgt:

Für teilstationäre Dienste sind monatlich folgende Kostenbeiträge zu leisten:

7. Erwägungen

Den Feststellungen zufolge wird die Tochter des Beschwerdeführers in einer Tagesstätte teilstationär betreut, wobei die Betreuung mehr als 5 Stunden täglich beträgt. Bei dieser Betreuung handelt es sich um Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen in Form von Hilfe zur sozialen Eingliederung auf Grundlage des § 32 NÖ SHG.

Die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe erfolgt unter Beachtung der in § 2 NÖ SHG aufgestellten Grundsätze. So ist die Hilfe nur so weit zu leisten, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (§ 2 Z 1 NÖ SHG, sog. Subsidiaritätsprinzip). Dementsprechend normiert § 35 NÖ SHG eine Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrags, die auch bei der Hilfe zur sozialen Eingliederung gemäß § 32 NÖ SHG, wie sie der Tochter des Beschwerdeführers gewährt wird, besteht.

§ 35 Abs. 2 erster Satz NÖ SHG sieht vor, dass die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichteten Angehörigen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag zu leisten haben.

Gemäß § 231 Abs. 1 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Abs. 3 dieser Bestimmung normiert, dass sich der Anspruch auf Unterhalt insoweit mindert, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (in der Folge: OGH) bedeutet Selbsterhaltungsfähigkeit die Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedarfsdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushalts. Solange das Kind noch die elterliche Wohnungsgewährung oder Betreuung benötigt, ist es noch nicht selbsterhaltungsfähig (vgl. z.B. OGH vom 17. Juli 2014, Zl. 4Ob109/14d). Der sonst Unterhaltsberechtigte ist selbsterhaltungsfähig, wenn er die zur Bestreitung seiner Bedürfnisse nötigen Mittel selbst erwirbt oder erwerben könnte (vgl. z.B. OGH vom 6. Dezember 1994, Zl. 10Ob537/94). Auf die Tochter des Beschwerdeführers trifft dies nicht zu, sodass sie gegenüber ihren Eltern einen Anspruch auf Unterhalt hat. Der Beschwerdeführer ist daher grundsätzlich gemäß § 35 Abs. 2 NÖ SHG verpflichtet, einen Kostenbeitrag zur Hilfe zur sozialen Eingliederung für seine Tochter zu leisten.

§ 35 Abs. 3 NÖ SHG ist als Spezialnorm zu Abs. 2 dieser Bestimmung konzipiert und besagt, dass Eltern für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste zumindest eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl. Nr. 642/1992, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 423/1998, zu leisten haben. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.

Im vorliegenden Fall bezieht die Ehegattin des Beschwerdeführers die erhöhte Familienbeihilfe und das Pflegegeld für die gemeinsame Tochter. § 35 Abs. 3 zweiter Satz NÖ SHG ist daher auf den Beschwerdeführer nicht anzuwenden. Sehr wohl gilt für ihn jedoch neben § 35 Abs. 2 NÖ SHG auch der erste Satz des Abs. 3 dieser Bestimmung. Dass § 35 Abs. 3 dritter Satz NÖ SHG auch die Eltern volljähriger Kinder umfasst, ergibt sich aus dem dritten Satz dieser Bestimmung („Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Vermögen zu erbringen.“).

Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl. Nr. 642/1992, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 423/1998, nicht mehr in Kraft steht (vgl. BGBl. I Nr. 61/2018). Der Wert der vollen freien Station ist nunmehr in § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung) geregelt. Es bedarf eines Maßstabes zur Berechnung des zu leistenden Kostenbeitrags, wobei die Sachbezugswerteverordnung einen standardisierten Maßstab darstellt, der dies gewährleistet. Sie kann daher statt der genannten Verordnung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 21. Jänner 2015, Zl. Ro 2014/10/0115, zur Bewertung von Sachbezügen im Zusammenhang mit dem – nicht mehr in Geltung stehenden – NÖ Mindestsicherungsgesetz – NÖ MSG).

Der Wert der vollen freien Station beträgt € 196,20 monatlich.

§ 35 Abs. 3 letzter Satz NÖ SHG bestimmt, dass die Bemessung des Kostenbeitrages bei teilstationären Diensten im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme erfolgt. Hiezu ist die gemäß § 35 Abs. 6 NÖ SHG erlassene Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln heranzuziehen. Diese knüpft die Höhe des Kostenbeitrages an das zeitliche Ausmaß der Maßnahme und differenziert zwischen Hilfeempfängern und unterhaltspflichtigen Angehörigen (§ 5 EigenmittelVO).

Die Tochter des Beschwerdeführers verbringt – abzüglich einer einstündigen Mittagspause – täglich durchschnittlich mehr als fünf Stunden in der Tagesstätte, wo ihr ein Beschäftigungsplatz zur Verfügung steht. Aufgrund der Darlegungen des Beschwerdeführers und der Zeugin ist davon auszugehen, dass es sich um tagesstrukturierende Betreuung von arbeitsnahen Prozessen in verschiedenen Tätigkeitsfeldern handelt, auch wenn aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 keine sportlichen Betätigungen angeboten werden können. Es werden daher entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers sehr wohl Betreuungsmaßnahmen gesetzt. Bei der Beurteilung der Betreuungsmaßnahmen kommt es auch nicht darauf an, ob eventuell angekündigte oder angedachte Jahresgespräche stattgefunden haben oder nicht.

Die Tochter des Beschwerdeführers wird in einem zeitlichen Ausmaß von durchschnittlich mehr als 5 Stunden täglich betreut. Es ist daher auf § 5 Z 2 lit. b der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln zurückzugreifen. Der Kostenbeitrag beträgt somit ein Drittel der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht von den Unterhaltspflichtigen Angehörigen zu erbringen wäre. Für volljährige Hilfeempfänger haben die Eltern keine über den Wert der freien Station hinausgehenden Kostenbeiträge zu entrichten (§ 35 Abs. 3 erster und dritter Satz NÖ SHG). Es ist daher vom Wert der vollen freien Station in Höhe von € 196,20 ein Drittel heranzuziehen, sohin € 65,40.

§ 5 Z 2 lit. b der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln stellt auf ein zeitliches Ausmaß der Maßnahme von durchschnittlich mehr als 5 Stunden täglich ab. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass seine Tochter aufgrund von Überanstrengung durch das Tragen einer Maske während ihrer Arbeit teilweise vor dem Mittagessen von ihrer Mutter abgeholt wurde, so hat dies in Hinblick auf die durchschnittlich mehr als 5 Stunden dauernde Maßnahme keine Auswirkungen auf die Höhe des Kostenersatzes. Anders verhält es sich bei der Anzahl der tatsächlich in der Tagesstätte zugebrachten Tage der Tochter des Beschwerdeführers. 2022 hat sie im März 5 Tage, im April 12 Tage, im Mai 13 Tage und im Juni 16 Tage in der Tagesstätte verbracht. Bei einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von € 65,40 entfällt ein Betrag von € 2,11 (Monate mit 31 Tagen) bzw. € 2,18 (Monate mit 30 Tagen) auf die einzelnen Tage. Eine § 12 Abs. 6 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz vergleichbare Regelung, nach der ein Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen wäre, fehlt dem NÖ SHG. Dadurch ergibt sich für März ein Kostenbeitrag in Höhe von € 10,55, für April in Höhe von € 26,16, für Mai in Höhe von € 27,43 und für Juni in Höhe von € 34,88. Nicht berücksichtigt werden kann in diesem Zusammenhang, dass der Tochter des Beschwerdeführers das Essen oft nicht geschmeckt und sie daher „nicht viel“ gegessen hat sowie dass sie sich „manchmal Essen mitgenommen“ hat. Offenbar hat sie von der angebotenen Mahlzeit Gebrauch gemacht. Wann dies in Einzelfällen nicht der Fall gewesen sein sollte, kann mangels konkretem Vorbringen nicht konkretisiert werden.

Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag kann ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde (§ 35 Abs. 4 NÖ SHG, vgl. auch VwGH vom 14. Mai 2007, Zl. 2006/10/0123).

Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich verpflichtet, einen Kostenbeitrag in Höhe von € 65,40 zu leisten. Nach Abzug dieses Betrages und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen, die sich auf monatlich € 544,77 belaufen und von den Ehegatten gemeinsam getragen werden, würden allein dem Beschwerdeführer monatlich € 1.755,23 verbleiben. Die Ehegattin des Beschwerdeführers verfügt über ein eigenes Einkommen in Höhe von ca. € 820. Im gemeinsamen Haushalt leben darüber hinaus die Tochter und der Sohn des Beschwerdeführers, der über ein Einkommen von ca. € 1.800 bis € 2.000 verfügt. Das monatlich verfügbare Nettoeinkommen der Familie (mindestens € 4.920) liegt nach Abzug des Kostenbeitrages und von monatlichen Aufwendungen in Höhe von € 544,77 bei zumindest € 4.309,83 und sohin deutlich über dem aktuellen Ausgleichszulagenrichtsatz (für Ehepartner und zwei Kinder liegt dieser 2022 bei € 1.943,71). Auch wenn der Sohn des Beschwerdeführers mit seinem Einkommen offenbar nicht regelmäßig zum Familienbudget beiträgt, ist sein Einkommen aufgrund des gemeinsamen Haushaltes, der für die Beteiligten zu Synergieeffekten und daher zu Einsparungen führt, zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer hat zudem in der Verhandlung angegeben, dass ihn ein monatlicher Kostenbeitrag in Höhe von € 65,40 nicht in finanzielle Not stürzen und sich auch nicht negativ auf den Besuch der Tagesstätte durch seine Tochter auswirken würde. Der Aussage der Zeugin war ebenfalls zu entnehmen, dass der Kostenbeitrag (zumindest, wenn sich die Umstände nicht wesentlich ändern sollten) den weiteren Besuch der Tagesstätte durch ihre Tochter nicht verhindern würde. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschweren oder den Erfolg der Hilfe gefährden würde.

Der Tochter des Beschwerdeführers wurde vor Jahren rechtskräftig Hilfe zur sozialen Eingliederung nach § 32 NÖ SHG gewährt, nicht jedoch die vom Beschwerdeführer angesprochene und offenbar erwartete Hilfe zur beruflichen Eingliederung nach § 30 NÖ SHG. Sein diesbezügliches Vorbringen vermag daher an der Vorschreibung des Kostenbeitrages nichts zu ändern.

Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid grundsätzlich auf Grund der Beschwerde zu überprüfen, wobei es nicht ausschließlich an das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei gebunden ist (das sog. Verschlechterungsverbot gilt nur in Verwaltungsstrafsachen). Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides, sohin jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. z.B. VwGH vom 9. Juni 2015, Zl. Ro 2015/03/0032, 16. März 2016, Zl. Ra 2015/04/0042, und 28. Jänner 2020, Zl. Ra 2019/03/0076, jeweils m.w.N.). Da der angefochtene Bescheid monatliche Kostenbeiträge ab 1. März 2022 betrifft, erübrigt sich ein Eingehen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu Sachverhalten vor diesem Zeitpunkt. Es ist dem Landesverwaltungsgericht deshalb verwehrt, den Kostenbeitrag rückwirkend ab 1. April 2020 neu festzusetzen oder die Behörde zur Rückerstattung von geleisteten Zahlungen zu verpflichten. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich der angefochtene, an den Beschwerdeführer ergangene Bescheid. Auch das Vorbringen zur Vorschreibung eines Kostenbeitrags an seine Tochter geht daher ins Leere.

Worin die Verletzung der Manuduktionspflicht der belangten Behörde gelegen haben sollte, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass es ihm aufgrund seiner Absonderung während der Frist zur Stellungnahme nicht möglich gewesen sei, Akteneinsicht zu nehmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es zur Gewährung der Akteneinsicht weder eines förmlichen Antrages der Partei noch eines förmlichen Tätigwerdens der Behörde – etwa in Form einer Mitteilung an die Partei, sie könne von diesem Recht zu einem bestimmten Termin Gebrauch machen. Es bleibt den Parteien des Verfahrens vielmehr unbenommen, im Rahmen der für den Parteienverkehr vorgesehenen behördenorganisatorischen Maßgaben in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht zu nehmen. Wenn die Partei dies nicht getan hat, kann dies nicht der Behörde angelastet werden (z.B. VwGH vom 15. November 2017, Zl. Ra 2016/08/0184, m.w.N.). Dazu kommt, dass die Behörden die Akteneinsicht auf Wunsch in der Regel auch auf elektronischem Weg ermöglichen. Es wäre dem Beschwerdeführer außerdem freigestanden, nach seiner Quarantäne Akteneinsicht zu nehmen. Da im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht kein Neuerungsverbot besteht, war es ihm auch möglich, neues Vorbringen zu erstatten und Beweisanträge zu stellen.

Sollten der belangten Behörde im Ermittlungsverfahren Fehler unterlaufen sein, sind diese durch das ordnungsgemäß durchgeführte Beschwerdeverfahren geheilt.

Da der Tochter des Beschwerdeführers keine Hilfe zur beruflichen Eingliederung, sondern Hilfe zur sozialen Eingliederung gewährt wurde, geht das Vorbringen des Beschwerdeführers zur sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Staatsbürgern aufgrund der Kostenbeitragspflicht zum „Arbeitstraining“ ins Leere.

§ 35 Abs. 3 letzter Satz NÖ SHG sieht die Bemessung des Kostenbeitrags im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme vor. Ausfälle können daher auf Grundlage dieser Bestimmung berücksichtigt werden. Das Gericht sieht sich daher nicht veranlasst, einen Normprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

8. Zur nicht erfolgten Verkündung des Erkenntnisses

Die Verkündung entfiel aufgrund der erforderlichen Präzisierungen bzw. Richtigstellungen des Bescheidspruchs (z.B. VwGH vom 12. Mai 2011, Zl. 2008/04/0046) und weil sich die Einholung weiterer Unterlagen und Informationen als erforderlich erwies.

Der Beschwerdeführer und seine Vertreterin verzichteten in der Verhandlung vom 22. Juli 2022 ausdrücklich auf die Verkündung der Entscheidung. Mit Schreiben vom 28. Juli 2022 wurde dem Beschwerdeführer ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, dem Gericht binnen gesetzter Frist mitzuteilen, ob er die Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Erörterung der Stellungnahme der D wünscht, widrigenfalls von einer Fortsetzung der Verhandlung abgesehen würde. Eine entsprechende Stellungnahme ist bei Gericht nicht eingelangt. Der Beschwerdeführer kann daher durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung in seinen Rechten nicht verletzt sein (vgl. z.B. VwGH vom 3. Mai 2021, Zl. Ra 2020/03/0146, m.w.N.).

Es ist gewährleistet, dass jedermann Einsicht in das Erkenntnis nehmen kann.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006).

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. z.B. VwGH vom 11. März 2021, Zl. Ra 2021/18/0059) und sohin eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt (vgl. z.B. VwGH vom 16. Juni 2021, Zl. Ra 2021/01/0106). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

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