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LVwG-AV-633/001-2022•LVwG N LVwG-AV-633/001-2022
LVwG-AV-633/001-2022Landesverwaltungsgericht16.08.2022
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Baugebrechen; Brandschutz; Nachbarrecht; Nutzungsverbot; Parteistellung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 18.03.2022, GZ. ***, mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 21.10.2021, GZ. ***, betreffend Erteilung baupolizeilicher Aufträge gemäß § 34 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), als unbegründet abgewiesen wurde,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes des Marktgemeinde *** vom 18.03.2022 mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch insgesamt wie folgt zu lauten hat:
„Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetzt (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens:
Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 21.10.2021, GZ. ***, ordnete dieser als Baubehörde I. Instanz gegenüber Herrn B und Frau C an, das bestehende Objekt in ***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, in einen der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten und weiters folgende Baugebrechen zu beheben:
1. Die Fenster F10, F11 und F13 seien entsprechend dem ursprünglichen Zustand rückzubauen; die Größe bzw. die Dimension habe den weiteren in diesen Gebäudeteilen (Atelier I bis III) vorhandenen ehemaligen Stallfenstern zu entsprechen.
2. Der schadhafte Verputz der südöstlichen Außenwand der oben angeführten Gebäudeteile sei entsprechend zu sanieren und wiederherzustellen; weiters sei die fehlende ordnungsgemäße Regenwasserableitung wiederherzustellen und sei über die ordnungsgemäße Ausführung dieser Maßnahmen eine Bestätigung, ausgestellt durch eine befugte Fachfirma, der Baubehörde zu übermitteln.
Diese vorgenannten Baugebrechen seien binnen einem Jahr ab Rechtskraft dieses Punktes des Bescheides zu beheben und sei der Baubehörde unaufgefordert schriftlich eine Meldung über die Beseitigung der Gebrechen zu erstatten; die Niederschrift über die durchgeführte Überprüfung vom 26.05.2021 bilde einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides (Spruchpunkt I).
Weiters wurde mit eben diesem Bescheid vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** angeordnet, dass gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 der konsenslos errichtete Lagerraum in Holzbauweise zwischen der südöstlichen Grundgrenze zum Grundstück *** und den gegenständlichen Gebäuden in ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, vom Eigentümer abzutragen sei und der Abbruchauftrag binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Punktes des Bescheides zu erfüllen sei und der Baubehörde unaufgefordert schriftlich eine Meldung darüber zu erstatten sei (Spruchpunkt II).
Weiters wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 die Nutzung der ehemaligen Stallgebäude entlang der südöstlichen Grundgrenze zum Grundstück Nr. *** in ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, als Atelier verboten; eine Bauanzeige über die Änderung des Verwendungszweckes sei der Baubehörde binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Punktes des Bescheides vorzulegen (Spruchpunkt III).
Nicht zuletzt wurden Herrn B und Frau C gemäß § 76 Abs. 1 AVG Verfahrenskosten in der Höhe von € 814,80 binnen acht Tagen nach Rechtskraft dieses Punktes des Bescheides aufgetragen (Spruchpunkt IV).
Begründend führte dazu der Bürgermeister der Marktgemeinde *** zusammengefasst aus, dass aufgrund einer Meldung an die Baubehörde am 26.05.2021 eine baubehördliche Überprüfung mit Augenschein an Ort und Stelle beim betreffenden Objekt in ***, *** sowie *** (Hof) durchgeführt worden sei und die im Spruch aufgezählten Baugebrechen festgestellt worden wären.
Konkret sei im Zuge des Lokalaugenscheins festgestellt worden, dass die drei südwestlichen Räumlichkeiten nunmehr als Atelier bzw. Lagerräumlichkeiten genutzt werden würden und die im Bereich des nunmehr genutzten Ateliers I vorhandenen zwei Fenster (F10 und F11) sowie das Fenster F13 jeweils in der Brandwand zur südlichen Grundgrenze vergrößert worden wären, was bewilligungspflichtige Änderungen gemäß § 14 Z § NÖ BO 2014 darstelle. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass sie den weiteren Bestand der Fenster F1, F2, F3, F4 und der Tür T1 nicht zustimme. Ein Nachbar könne aber nur dann die Schließung der befristet genehmigten Nebenfenster verlangen, wenn er diesen bei der Bewilligung ausdrücklich zugestimmt habe, was gegenständlich im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Liegenschaften auszuschließen sei.
Im Übrigen sei bei der Besichtigung festgestellt worden, dass der Verputz der südöstlichen Außenwand der Gebäude auf den Grundstück Nr. *** zum Teil schadhaft bzw. zum Teil nicht mehr vorhanden gewesen wäre und dass ebenso im Bereich der südöstlichen Dachflächen keine entsprechende Regenwasserableitung gemäß den Festlegungen des Grundbuchsbeschlusses vom 05.02.1990 vorhanden sei.
Es sei des Weiteren im Zuge des Lokalaugenscheines festgestellt worden, dass südwestlich des bestehenden ehemaligen Klosetts zwischen der Grundgrenze zum Grundstück Nr. *** und der Gebäudeteile auf dem Grundstück Nr. *** ein Lagerraum in Form einer Holzkonstruktion und Holzwänden errichtet worden sei, was ein bewilligungspflichtiges Vorhaben darstelle, wofür aber keine entsprechende Baubewilligung vorliege.
Nicht zuletzt sei im Zuge des Lokalaugenscheines festgestellt worden, dass die drei südwestlichen Räumlichkeiten nunmehr als Atelier bzw. Lagerräumlichkeiten genutzt werden würden, eine derartige Nutzungsänderung als gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a NÖ BO 2014 anzeigepflichtiges Vorhaben aber nicht im Bauakt aufliege.
In der gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung vom 03.11.2021 beantragte diese, der Gemeindevorstand als Berufungsbehörde möge den Bescheid der Baubehörde I. Instanz dahingehend abändern, dass sämtliche nicht mehr den bewilligten Zustand entsprechenden Fenster in der gegenständlichen Feuermauer entfernt und die Maueröffnungen brandbeständig und undurchsichtig geschlossen werden müssten.
Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sämtliche ehemalige Stallfenster konsenslos abgeändert bzw. vergrößert worden wären und keines dieser Fenster mehr dem bewilligten Zustand entspreche. Die Baubehörde ordne daher im Spruchteil 1. zurecht an, dass das bestehende Objekt der Grundstücksnachbarn in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten sei, was aber doch heißen müsse, dass die ursprünglich bewilligten Stallfenster allesamt als solche wiederherzustellen seien und zwar so, wie sie bewilligt gewesen wären, nämlich als typische, nur kippbare, metallene Stallfenster mit undurchsichtiger Verglasung.
Dem entspreche zwar auch der erste Satz der folgenden Anordnung in Punkt I. 1., allerdings würden die (ehemaligen) „Stallfenster“ heute gar nicht mehr existieren, da sie nicht mehr dem bewilligten Zustand entsprechen würden. Dies sehe die Beschwerdeführerin als einen Widerspruch in sich, da doch im generellen Auftrag gefordert werde, für das gesamte Objekt einen der Bewilligung entsprechenden Zustand herzustellen. Außerdem würde das ja bedeuten, dass die konsenslose Änderung dieser ehemaligen Stallfenster zu Hauptfenstern für die Belichtung eines Aufenthaltsraumes ohne weiteres Bauverfahren, in dem die Beschwerdeführerin Parteistellung hätte, sang- und klanglos sanktioniert wäre. Außerdem sei der ursprüngliche Konsens für sämtliche ehemaligen Stallfenster durch die bewilligungspflichtigen Abänderungen ohnehin generell untergegangen, weil die ehemaligen Nebenfenster auch einer im Wesen vollkommen anderen Bedeutung und Nutzung zugeführt worden wären und nunmehr als Hauptfenster der Belichtung eines Aufenthaltsraumes dienen sollten.
Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin durch die neuen Fenster in ihrem subjektiven-öffentlichen Nachbarrecht auf Gewährleistung des gesetzlich vorgeschriebenen Brandschutzes einer öffnungslosen Brandwand verletzt, wofür doch ihr Nachbarrecht zu wahren wäre. Auch die gewährte Frist sei ihres Erachtens nach viel zu lange, könne doch die Entfernung einer derartigen Fensterkonstruktion und die Zumauerung der Fensteröffnungen nicht ein Jahr in Anspruch nehmen.
Mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 18.03.2022, GZ. ***, als Berufungsbehörde und demnach als Baubehörde II. Instanz wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Begründend führte dazu die Berufungsbehörde nach Wiedergabe der Berufung zusammengefasst aus, dass am 26.05.2021 im Rahmen einer baubehördlichen Überprüfung mit Augenschein an Ort und Stelle beim verfahrensgegenständlichen Objekt die angeführten Baugebrechen festgestellt worden wären und mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 21.10.2021 unter anderem der Rückbau der drei Fenster auf die Größe bzw. Dimension der weiteren in diesen Gebäudeteilen vorhandenen ehemaligen Stallfenstern aufgetragen worden sei. Der Zustand der Stallfenster zum Zeitpunkt der Bewilligung und des Gebäudes vor 100 – 200 Jahren könne aus dem Bauakt nicht abgeleitet werden und entziehe sich auch der Kenntnis der Baubehörde, aufgrund dessen dies auch nicht baubehördlich angeordnet werden könne. Ein Fenstertausch bei gleichbleibender Größe sei auch bei äußeren Brandwänden als zulässige bzw. eventuell sogar als notwendige Instandhaltungsmaßnahme zu sehen.
Eine Vergrößerung der Fenster stelle gemäß § 14 Z 3 NÖ BO 2014 ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben dar. Da jedoch lediglich der Rückbau der Fenster auf die ursprüngliche Größe seitens der Baubehörde angeordnet worden sei, würden mit dem Rückbau keine subjektiv-öffentliche Nachbarrechte verletzt, zumal keine bewilligungspflichtigen Bauvorhaben vorliegen würden.
Ein Nachbar könne nur dann die Schließung der befristet genehmigten Nebenfenster und Lüftungsöffnungen verlangen, wenn er diesen bei der Bewilligung ausdrücklich zugestimmt habe. Weder in den Gemeindearchiven noch im gegenständlichen Bauakt der Baubehörde habe eine diesbezügliche Bewilligung vorgefunden werden können. Dies sei auch aufgrund der Entstehungsgeschichte der Gebäude auszuschließen.
Die Änderung der Raumnutzung einer ehemaligen Stallung unterliege gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a NÖ BO 2014 der Anzeigepflicht und begründe ein gesondertes Verfahren.
Da somit der ursprüngliche Zustand der Fenster nicht mehr feststellbar sei, lediglich eine Vergrößerung von Fenstern ein bewilligungspflichtiges Vorhaben darstelle, keine ausdrückliche Zustimmung bei der Bewilligung der Gebäude über die vorhandenen Fensteröffnungen vorliege und diese auch auszuschließen sei und die Brandschutzmaßnahmen in einem anderen Bauvorhaben abgehandelt werden würden, sei spruchgemäß zu entscheiden und die Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen.
In ihrer rechtzeitigen gegen diesen Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge ihre Parteistellung bestätigen, den Bauauftrag auf sämtliche konsenslos abgeänderten ehemaligen Stallfenster erweitern, feststellen, dass der ursprüngliche Konsens für sämtliche ehemaligen Stallfenster wegen der nicht bewilligten oder als angezeigt zur Kenntnis genommen Abänderung untergegangen sei, und somit sämtliche ehemalige Stallfenster brandbeständig verschließen lassen, weiters die konsenswidrige Nutzung des ehemaligen Stalles verbieten und somit alle gebotenen Aufträge anordnen.
Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass es sich gegenständlich nicht nur um ein baupolizeiliches Verfahren gemäß § 34 Abs. 1, sondern auch und vor allem um ein solches nach § 34 Abs. 2 und § 35 NÖ BO 2014 handle bzw. handeln sollte und sie gemäß § 6 Abs. 1 erster Satz ex lege Parteistellung habe.
Das gesamte ursprüngliche Anwesen in *** sei jahrhundertelang ein zusammenhängender Besitz gewesen und im Jahre 1989 geteilt worden. Seither verlaufe die damals neu festgelegte Grundgrenze unter anderem entlang eines damals konsensgemäß als Stall genutzten Gebäudeteiles in einem Abstand von ca. 1 m zur Außenmauer dieses Stallgebäudes. Diese Teilung habe aber gegen die damals geltenden Bestimmungen der Bauordnung verstoßen, weil die bautechnisch und baurechtlich obligatorisch als Grundvoraussetzung für eine Teilung zwingend erforderliche brandbeständige Schließung der Stallfenster nicht angeordnet bzw. als Bedingung für die Teilung verlangt und auch nicht beantragt oder bewilligt worden wäre. Erst nach Schließung dieser Öffnungen sei eine Teilung überhaupt zulässig gewesen. Mit diesem Versäumnis der Baubehörde wolle man nunmehr gegen die Beschwerdeführerin argumentieren.
Inzwischen sei dieser Stall von den Nachbarn an Dritte weitervermietet worden und hätten die Mietern nun Änderungen im Stallgebäude vorgenommen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführerin ohnehin ex lege Parteistellung zukomme, würden durch diese Bauvorhaben sowohl öffentlich Interessen baurechtlicher und
-technischer Bestimmungen als auch die ihr zustehenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte verletzt werden.
Die Nutzung dieses Stalles sei ohne baubehördlichen Konsens in Atelier mit gänzlich anderen Anforderungen an Belichtungsöffnungen, Wärmedämmung von Wänden und Fenstern etc. abgeändert worden und seien auch unter anderem sämtliche ehemalige metallenen, undurchsichtigen und nur kippbaren Stallfenster zu isolierverglasten Kippfenstern mit Holzrahmen als Hauptfenster zur Belichtung des nunmehrigen Ateliers wesentlich verändert und drei davon zudem um ein Vielfaches vergrößert worden.
Nach dem Verständnis der Beschwerdeführerin hieße der nunmehr dazu erteilte baupolizeilicher Auftrag der Erstbehörde, dass sämtliche ehemalige Stallfenster in Größe, Form, Material, Öffenbarkeit, Verglasung usw. ganz genauso wie ursprünglich zum Zeitpunkt der Baubewilligung der Teilung vorhanden wiederhergestellt werden müssten. Die Beschwerdeführerin meine nun, dass ohnehin der ursprüngliche Konsens durch diese vorgenommenen Änderungen komplett untergegangen sei. Die Baubehörden würden in ihren Entscheidungen aber nunmehr die angeführten Stimmungen ausschließlich auf die vergrößerten Fenster reduzieren und zudem auch noch spruchgemäß einschränken. Alle anderen sowohl in ihrer Funktion als Belichtungsöffnungen für Aufenthaltsräume neugestaltete als auch in der bauphysikalischen und bautechnischen Qualität völlig abgeänderten ehemaligen Stallfenster blieben vom Bauauftrag nicht nur unberührt, sondern werde vielmehr diese ebenfalls bewilligungs- und zumindest anzeigepflichtige Änderung dieser ehemaligen Nebenfenster zu Hauptfenstern von der Baubehörde völlig ignoriert, ja sogar akzeptiert. Es werde also ein baupolizeilicher Auftrag erteilt, konsenslose Fenster in einen anderen wiederrum konsenslosen Zustand zu versetzen; es werde von den Baubehörden der konsenslose Zustand nicht nur toleriert, sondern auch noch dessen Herstellung sogar angeordnet.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 30.05.2022 legte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, hg. eingelangt am 14.06.2022, den Bauakt zu GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies unter einer nochmaligen Aufstellung des chronologischen Sachverhaltes.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** vorgelegten Bauakt sowie in das offene Grundbuch.
B und C sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks Nr. *** der EZ ***, KG ***, samt dem darauf befindlichen Wohnhaus ***, ***. Dieses Grundstück grenzt unmittelbar nordwestlich an das Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, samt den darauf befindlichen Wohnhaus ***, ***, an, welches seit 2002 im Alleineigentum der Beschwerdeführerin steht.
Ursprünglich handelte es sich unter anderem bei diesen beiden Grundstücken um ein einheitliches Grundstück und erfolgte erst im Jahr 1989 die Teilung unter anderem eben dieser beiden Grundstücke derart, dass deren Grundgrenze etwa 1 m entfernt von der südöstlichen Außenmauer des ehemaligen Stallgebäudes auf dem Grundstück Nr. *** verläuft.
Eben in dieser Außenmauer dieses ehemaligen Stallgebäudes befinden sich zum Grundstück der Beschwerdeführerin hin insgesamt 19 Fenster und drei Türöffnungen. Drei dieser Fenster, von den Baubehörden und auch in weiterer Folge als „F10“, „F11“ und „F13“ bezeichnet, sind unter anderem die Fenster in zwei Räume, welche nunmehr als Atelier genutzt werden. Eben diese drei Fenster wurden zuletzt von den Eigentümern bzw. mit deren Wissen durch größere Fenster ausgetauscht, ohne dass hierfür eine baubehördliche Bewilligung eingeholt wurde.
Es kann nicht festgestellt werden, wann unter anderem eben diese 3 Fenster F10, F11 und F13 in dieses Gebäude, welches schon vor mehr als 200 Jahren errichtet wurde, eingebaut wurden. Es ist davon auszugehen, dass dort, wo sich eben diese drei Fenster nunmehr befinden, schon von Anbeginn an Fenster waren, diese jedenfalls schon lange vor 1969 bestanden haben. Eine Zustimmung zur Errichtung dieser Fenster erfolgte seitens der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin nicht. Es wurden seitens der Rechtsvorgänger und bis zuletzt auch von der Beschwerdeführerin auch keine Einwände gegen diese Fensteröffnungen erhoben, dies insbesondere auch nicht im Zuge der Teilung in die beiden nunmehr bestehenden Grundstücke im Jahre 1989.
Erst mit dem Austausch und der Vergrößerung der nunmehr unter anderem angesprochenen 3 Fenster F10, F11 und F13 erstattete die Beschwerdeführerin am 05.05.2021 eine mündliche Eingabe beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** dahingehend, dass eine baubehördliche Überprüfung und eine Feststellung des behördlichen Konsenses bezüglich des Hauses ***, ***, erfolgen möge.
Erst im Zuge der schriftlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 25.06.2021 wurde von dieser gegenüber dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** unter anderem zusätzlich vorgebracht, dass ein Verbleib aller bestehenden Fenster „baurechtlich und brandschutztechnisch ausgeschlossen“ sei und vielmehr in „EI90“ eine „öffnungslose Brandwand“ vorgeschrieben sei. In der Berufung der Beschwerdeführerin vom 03.11.2021 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 21.10.2021, mit dem dieser B und C als Eigentümern unter anderem den Rückbau der Fenster F10, F11 und F13 entsprechend deren ursprünglichen Zustand aufgetragen hat, wurde sodann von der Beschwerdeführerin gegenüber der Baubehörde I. Instanz erstmalig vorgebracht, dass sie insgesamt durch die neuen Fenster in ihrem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht auf Gewährleistung des gesetzlich vorgeschriebenen Brandschutzes einer öffnungslosen Brandwand verletzt werden würde.
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt im festgestellten Rahmen als unstrittig zu beurteilen.
Unbestritten sind im konkreten die Lage der Grundstücke zueinander und der Verlauf der Grundgrenze zwischen diesen Grundstücken sowie der Zeitpunkt der Teilung des ursprünglichen Grundstückes in diese beiden Grundstücke sowie die Tatsache, dass entlang der südöstlichen Außenmauer des verfahrensgegenständlichen Gebäudes der Grundstücksnachbarn zum Grundstück der Beschwerdeführerin hin insgesamt 19 Fensteröffnungen und drei Türöffnungen bestehen. Eben dies alles ergibt sich auch aus den jeweils im Bauakt erliegenden Lageplänen und Fotos sowie es dem offenen Grundbuch.
Des Weiteren ist unbestritten, dass das betreffende Gebäude der Ehegatten B und C schon seit mindestens 200 Jahren existiert und davon auszugehen ist, dass sämtliche Fenster, sohin auch die drei verfahrensgegenständlichen, von Anbeginn an grundsätzlich bestehen. Mangels eigener Erinnerung der Parteien ist eindeutig, dass jedenfalls die Fenster schon seit viel länger als 1969 bestehen. Ebenso ist unbestritten, dass die drei verfahrensgegenständlichen Fenster von den Grundstücksnachbarn der Beschwerdeführerin bzw. mit deren Wissen nicht nur ausgetauscht, sondern auch vergrößert wurden, ohne dass von diesen hierfür eine baubehördliche Bewilligung eingeholt wurde. Von der Beschwerdeführerin wurde gegenüber der Baubehörde I. Instanz selbst ausgeführt, dass eben dies den Anlass für das gegenständliche Verfahren bildete.
Konkret wurde dieses Verfahren unbestritten durch eine mündliche Eingabe der Beschwerdeführerin bei der Baubehörde I. Instanz eingeleitet, was sich auch aus der Ladung zur baubehördlichen Überprüfung vom 11.05.2021 ergibt. Diesbezüglich ist wiederrum unbestritten, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin lediglich dahingehend lautete, mangels eben vorliegender baubehördlichen Bewilligung eine baubehördliche Überprüfung vorzunehmen. Konkrete brandschutztechnische Bedenken wurden von der Beschwerdeführerin dezidiert erst auf Basis der Aktenlage mit ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhoben, diese jedoch auch nur dahingehend, dass sie sich auf die gesetzlichen Bestimmungen zurückgezogen hat, so wie sie es auch schon in ihrer Eingabe vom 25.06.2021 machte; eine konkrete Beeinträchtigung des Brandschutzes bezogen auf ihre eigenen Gebäude wurde selbst hier von der Beschwerdeführerin noch nicht behauptet.
Folgende gesetzliche Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 28. Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
§ 70 Abs. 1 und 4 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)
„(1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.
Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. § 6 Abs. 7 gilt sinngemäß für Bauverfahren, die vor dem 1. Februar 2015 bereits abgeschlossen oder am 1. Februar 2015 anhängig waren.
(…)
(4) Die nach der vor dem Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, geltenden Rechtslage bewilligten Nebenfenster und Lüftungsöffnungen in äußeren Brandwänden dürfen über die bewilligte oder bisher gesetzlich vorgesehene Dauer bestehen bleiben, so lange der Eigentümer des an die Brandwand angrenzenden Grundstücks zustimmt.“
§ 72 Abs. 1 NÖ BO 2014
„(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.“
§ 4 Z 21 NÖ BO 2014
„Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
(…).
(…)“
§ 6 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014
„(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
beeinträchtigt werden könnte.“
§ 34 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014
„(1) Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Im Falle von bewilligungs-, anzeige- und meldefreien Änderungen gilt als Erhaltung auch die Beibehaltung der Bewilligungsvoraussetzungen (z. B. die Einhaltung der Traglast von Decken oder Dachkonstruktionen).
(2) Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
§ 35 Abs. 1 bis 3 NÖ BO 2014
„(1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
(3) Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.“
§ 35 Abs. 5 Z 2 und Abs. 6 NÖ Bauordnung 1976:
„(5) Wenn keine feuerpolizeilichen Bedenken bestehen, können
ausnahmsweise folgende Öffnungen in Brandwänden bewilligt
werden:
(…)
2. Nebenfenster und Lüftungsöffnungen in äußeren Brandwän-den nur mit Zustimmung der Anrainer.“
(6) Eine Bewilligung gemäß Abs. 5 Z. 2 darf nur auf die Dauer von höchstens 25 Jahren erteilt werden.“
§ 77 Abs. 1 und 9 NÖ Bauordnung 1996
(1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
*) Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.
(…)
(9) Die nach der bisherigen Rechtslage bewilligten Nebenfenster und Lüftungsöffnungen in äußeren Brandwänden dürfen über die bewilligte oder bisher gesetzlich vorgesehene Dauer bestehen bleiben, so lange der Eigentümer des an die Brandwand angrenzenden Grundstücks zustimmt.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Voranzustellen ist zunächst, dass mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz den Eigentümern des Grundstücks Nr. *** der KG *** in den Spruchpunkten I. bis III. mehrere baupolizeiliche Aufträge nach § 34 Abs. 1 und § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 erteilt und ihnen gegenüber ein Nutzungsverbot nach § 35
Abs. 2 NÖ BO 2014 ausgesprochen wurde, von der Beschwerdeführerin allerdings eindeutig nur der Spruchpunkt I. 1. eben dieses erstinstanzlichen Bescheides mit der Berufung und in weitere Folge auch mit einer Beschwerde angefochten wurde. Zudem ist zu beachten, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde *** eben mit diesem Spruchpunkt nur über drei Fenster der insgesamt 19 vorhandenen Fenster des betreffenden Gebäudes abgesprochen hat.
Entsprechend des § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt nur hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und der Beschwerdebegründung zu prüfen, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegeben Prüfungsumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008). Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist zudem eben durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt.
All dies bedeutet im Ergebnis, dass seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im gegenständlichen Verfahren durch den Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides und durch den Inhalt der Beschwerde die Prüfung des angefochtenen Bescheides auf die von der Baubehörde I. und II. Instanz bezeichneten Fenster F10, F11 und F13 beschränkt ist. Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen insbesondere auf sämtliche Fenster- und Türöffnungen des betreffenden Gebäudes ihrer Grundstücksnachbarn bezieht, können diese darüber hinaus nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sein, sodass insbesondere die Anträge der Beschwerdeführerin, die auf Erweiterung des gegenständlichen Bauauftrages, auf Feststellungen in Bezugnahme auf den Konsens und auf baupolizeiliche Aufträge bezogen auf die übrigen Fenster gerichtet sind, von vornherein mangels Beschwerdegegenstandes ins Leere gehen.
Für die Beschwerdeführerin als Nachbarin des Grundstücks Nr. *** der KG *** bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten, gegen die nach ihrer Sicht unzulässigen drei hier verfahrensgegenständlichen Fensteröffnungen des Gebäudes ihrer Grundstücksnachbarn vorzugehen und deren Verschließung zu erreichen.
Zum einen besteht für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, die Einleitung eines baupolizeilichen Verfahrens nach den § 34 oder 35 NÖ BO 2014 zu beantragen; die zweite Möglichkeit der Beschwerdeführerin als Nachbarin besteht darin, unter Bezugnahme auf § 70 Abs. 4 NÖ BO 2014 eine erteilte Zustimmung für Nebenfenster und Lüftungsöffnungen in äußeren Brandwänden zu widerrufen.
Aus dem festgestelltem Sachverhalt ergibt sich, dass das erstinstanzliche Verfahren aufgrund einer mündlichen Eingabe der Beschwerdeführerin vom 05.05.2021 eingeleitet wurde, wonach eine baubehördliche Überprüfung und Feststellung des behördlichen Konsenses ihres Nachbargebäudes insbesondere in Bezug auf die angesprochenen Fenster und Türöffnungen erfolgen möge. Seitens der Beschwerdeführerin selbst wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass eine allfällige Zustimmung von ihr ausdrücklich widerrufen werde und ergibt sich auch aus dem festgestellten Sachverhalt, dass eine derartige Zustimmung seitens der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin (und natürlich auch seitens der Beschwerdeführerin selbst) nie erteilt wurde, was im Hinblick auf die Chronologie – eine Teilung des ursprünglichen Grundstückes in die nunmehr beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücke erfolgte erst 1989 und somit lange Zeit nach Errichtung unter anderem der drei hier verfahrensgegenständlichen Fenster – nicht denkbar ist.
Im niederösterreichischen Baurecht wurde erstmalig ausdrücklich in der Bestimmung des § 35 Abs. 5 Z 2 NÖ Bauordnung 1976, welche am 31.12.1969 in Kraft getreten ist, die Möglichkeit eingeräumt, dass Nebenfenster und Lüftungsöffnungen in äußeren Brandwänden, also Außenwänden an einer Grundgrenze, ausnahmsweise mit Zustimmung der Anrainer bewilligt werden konnten, wenn keine feuerpolizeilichen Bedenken bestanden. Gemäß § 35 Abs. 6 NÖ Bauordnung 1976 durfte eine solche Bewilligung nur auf die Dauer von höchstens 25 Jahre erteilt werden. Solche Nebenfenster und Lüftungsöffnungen in äußeren Brandwänden durften gemäß § 77 Abs. 9 NÖ Bauordnung 1996 über die im Baubewilligungsbescheid oder die in der NÖ Bauordnung 1976 bestimmte Dauer bestehen bleiben, dies allerdings nur auf die Dauer der Zustimmung des Nachbarn. Stimmte der Anrainer nicht mehr zu, ist die Baubehörde allenfalls zu Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages verpflichtet und steht diesfalls dem Anrainer darauf ein Rechtsanspruch zu. Diese Bestimmung wurde in der nunmehr geltenden niederösterreichischen Bauordnung eben in Form des § 70 Abs. 4 NÖ BO 2014 übernommen.
Voraussetzung zur Anwendung dieser Bestimmung ist einerseits eben, dass bewilligte Nebenfenster oder Lüftungsöffnungen in äußeren Brandwänden vorliegen und andererseits, dass diesen bewilligten Nebenfenstern und Lüftungsöffnungen in äußeren Brandwänden vom Eigentümer des an die Brandwand angrenzenden Grundstücks gemäß § 35 Abs. 5 Z 2 NÖ Bauordnung 1976 zugestimmt wurde. Im konkreten Fall ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt jedenfalls, dass diese erforderliche Zustimmung zu keinem Zeitpunkt vorlag, sodass sich auch die Frage erübrigt, ob Nebenfenster oder Lüftungsöffnungen oder nunmehr Hauptfenster vorliegen. Mangels Erteilung einer Zustimmung konnte und kann eine solche auch von der Beschwerdeführerin nicht widerrufen werden, sodass diese angeführte Bestimmung und diese angeführte Möglichkeit der Beschwerdeführerin als Nachbarin ausscheiden.
Die Parteistellung des Nachbarn im Bauauftragsverfahren nach den Bestimmungen des §§ 34 und 35 NÖ BO 2014 ergibt sich aufgrund der ausdrücklichen Anordnung im § 6 Abs. 1 leg. cit., der eben auf das Bauauftragsverfahren nach den §§ 34 und 35 verweist (vgl. schon VwGH 24.05.2005, 2003/05/0181; ferner VwGH 20.10.2009, 2008/05/0274). Dabei ist jedoch zu beachten, dass dem Nachbarn im Bauauftragsverfahren nur dann Parteistellung zukommt, wenn er durch das vorschriftswidrige Bauwerk in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird. Ist dies nicht der Fall, hat er im Bauauftragsverfahren keine Parteistellung und sind seine in diesem Verfahren gestellten Anträge als unzulässig zurückzuweisen (siehe dazu VwGH 12.10.2004, 2004/05/0142; VwGH 20.10.2009, 2008/05/0274). Eine Parteistellung „ex lege gemäß § 6 Abs. 1 1. Satz“ NÖ BO 2014 besteht daher entgegen des Beschwerdevorbringens eben nicht ohne weiteres.
Dementsprechend hat der Nachbar im Fall einer derartigen Antragstellung in seinem Antrag ein Vorbringen zu erstatten, aus dem sich ergibt, dass er durch das seiner Ansicht nach vorschriftswidrige Bauwerk in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann, und aus dem auch zu erkennen ist, in welchen vom Gesetz geschützten Recht er sich durch das Bauwerk verletzt erachtet. Zur Erlangung einer Parteistellung in einem Bauauftragsverfahren hat das Vorbringen im Antrag auf Erlassung eines Bauauftrages – eine entsprechende Bezugnahme erst in einem Rechtsmittel genügt insoweit ausdrücklich nicht – jedenfalls den Voraussetzungen, die an eine Einwendung im Sinne des § 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zu stellen sind, zu entsprechen. Nur diesfalls hat der Antragssteller oder der Nachbar einen Anspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung seines Antrages (vgl. auch VwGH 13.11.2001, 2001/05/0036; VwGH 03.04.2003, 2002/05/1238).
Diesbezüglich ergibt sich wiederrum aus dem festgestellten Sachverhalt, dass eine derartige Antragsstellung von der Beschwerdeführerin nicht vorliegt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich vielmehr, dass offensichtlich bloß eine Anzeige eines „Baugebrechens“ von der Beschwerdeführerin als Nachbarin gemeldet wurde, dies mit dem Ansinnen, dass die Baubehörde I. Instanz eine entsprechende baubehördliche Überprüfung vorliegt, was dann ja auch ordnungsgemäß im Rahmen einer baubehördlichen Überprüfungsverhandlung am 26.05.2021 geschehen ist. Selbst wenn man jedoch trotzdem davon ausgeht, dass von der Beschwerdeführerin die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages mit einer mündlichen Eingabe vom 05.05.2021 beantragt wurde (siehe dazu VwGH 28.05.2013, 2013/05/0030), hätte die Beschwerdeführerin bereits in diesem Antrag das konkrete subjektive-öffentliche Recht benennen müssen, in welchem sie durch dieses „Baugebrechen“ beeinträchtigt sein soll. Dies erfolgte mit der Antragstellung nicht, auch in weitere Folge wurde zudem von der Beschwerdeführerin nur auf allgemein geltende gesetzliche Bestimmungen verwiesen. Ein konkreter Bezug auf das subjektive-öffentliche Recht des Brandschutzes erfolgte von der Beschwerdeführerin erst mit ihrer Berufung gegen den daraufhin ergangenen erstinstanzlichen Bescheid. Nach der Judikatur ist das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin jedoch als verspätet zu werten; alleine das Vorbringen, dass ein unzulässiges Bauwerk vorliege, dass sohin objektiv rechtswidrig sei, ist zur Wahrung der Parteistellung nicht ausreichend. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit kann nämlich von einem Nachbarn geltend gemacht werden, sofern eben dieser dadurch nicht in einem subjektiven-öffentlichen Recht beeinträchtigt ist und dieses auch konkret nicht benannt hat (vgl. dazu u.a. VwSlg. 7.873A).
Zusammenzufassen ist somit, dass sich bereits daraus ergibt, dass die Beschwerdeführerin als Nachbarin keine Parteistellung im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren erlangt hat, sodass aus diesem Grunde schon der Berufung mangels Parteistellung dahingehend keine Folge zu geben war, dass diese zurückzuweisen war. Dementsprechend erfolgte auch eine Berichtigung des Spruchs im hier angefochtenen Berufungsbescheid.
Unabhängig davon gilt jedoch abschließend nur der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass eine Beeinträchtigung des subjektiven-öffentlichen Rechtes auf Brandschutz auch deshalb denkunmöglich ist, zumal sich aus dem festgestellten Sachverhalt eben ergibt, dass seitens der Grundstücksnachbarn keine Neuerrichtung der drei hier verfahrensgegenständlichen Fenster erfolgte, sondern lediglich eine Vergrößerung. Unter zusätzlichem Aspekt, dass zusätzlich 16 Fenster und drei Türöffnungen bestehen, ist durch die hier – eben ausschließliche – verfahrensgegenständliche Vergrößerung der 3 betroffenen Fenster eine Beeinträchtigung des Brandschutzes gegenüber Bauwerken der Beschwerdeführerin nicht denkbar. Demnach wäre auch inhaltlich für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte zudem gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen. Es wurde zudem auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war über dies lediglich ein Einzelfall bezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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