LVwG N LVwG-AV-652/001-2022

LVwG-AV-652/001-2022Landesverwaltungsgericht16.08.2022

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Bauanzeige; Bauvorhaben; Untersagung; Einfriedung; Genehmigungsfiktion;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-652/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.652.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde der Frau A und des Herrn B, beide wohnhaft in ***, ***, und beide vertreten durch C und D, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 21. April 2022, GZ. ***, mit dem die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 21. September 2021, GZ. ***, betreffend Untersagung eines Bauvorhabens gemäß § 15 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), abgewiesen wurde, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens:

Mit Schreiben vom 22.06.2021 übermittelten die Beschwerdeführer dem Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als zuständige Baubehörde I. Instanz eine Bauanzeige gemäß § 15 Abs. 1 NÖ BO 2014 betreffend „Altbestandsanierung von Mauereinfriedung, untergeordnete Einfahrt, schmiedeeisernes Einfahrtsflügeltor sowie Gartentür mit Jägerzaun passend zum Ensemblebild“ unter Anschluss einer Skizze sowie zweier Fotos.

Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 21.09.2021, GZ. ***, wurde gemäß § 15 Abs. 6 NÖ BO 2014 den Beschwerdeführern die Ausführung des mit Bauanzeige vom 22.06.2021 angezeigten Bauvorhabens untersagt.

Begründend führte dazu der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführer am 30.06.2021 nach Einlangen der Bauanzeige gemäß § 15 Abs. 3 NÖ BO 2014 schriftlich informiert worden seien, dass zur Beurteilung ein Ortsbildgutachten nach § 56 NÖ BO 2014 erforderlich sei, da die geplante Ausführung für die Baubehörde eine wesentliche Abänderung zum Bestand des Ortsbildes darstelle. Diese Einholung eines Ortsbildgutachtens hätten die Beschwerdeführer jedoch abgelehnt und seien auch keine Unterlagen vorgelegt worden, die einer Sanierung bzw. Instandsetzung des Altbestandes entsprechen würden, sodass aus diesem Grunde ein Ortsbildgutachten notwendig gewesen wäre.

Im Zuge des bisherigen Schriftverkehrs seien die Beschwerdeführer weiters aufgefordert worden, zur weiteren Bearbeitung der eingebrachten Bauanzeige aussagekräftige Unterlagen beizubringen wie eine Beschreibung, eine planliche Darstellung, Materialien, Abmessung etc. Auch diese seien bis dato nicht der Baubehörde vorgelegt worden.

Gemäß § 15 Abs. 5 NÖ BO 2014 sei den Beschwerdeführern nachweislich mitgeteilt worden, dass zur Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens notwendig sei. Gemäß dieser Gesetzesstelle habe die Baubehörde die Ausführung des Bauvorhabens zu untersagen, wenn der Bauherr dieser Ausführung nicht fristgerecht bzw. nicht entspreche. Ohne dem angeführten Ortsbildgutachten sowie der aussagekräftigen, eingeforderten Unterlagen sei es der Baubehörde nicht möglich, das geplante Vorhaben zu beurteilen.

In ihrer persönlich gegen diesen Bescheid von den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 04.10.2021 erhobenen und als „Widerspruch“ bezeichneten Berufung beantragten diese eindeutig erkennbar die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Begründend führten dazu die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Sanierung der Steineinfriedung aufgrund von Gefahr in Verzug erfolgt sei. An der Grundstücksgrenze seien keine Änderungen vorgenommen worden und sei die „alte Steinmauer“ nur bis zum bestehenden Fundament, welches nicht baulich verändert worden sei, abgetragen worden. Die Beschreibung sowie die planliche und maßstabsgetreue Darstellung werde hiermit durch eine Skizze und 2 Fotos adaptiert. Die Sanierung bzw. Instandsetzung entspreche dem Altbestand, sodass aus diesem Grund ein Ortsbildgutachten nicht notwendig sei. Die genauen Materialien und Abmessungen seien aus der Skizze abzulesen. Es gebe auch keine Ortsbildschutzverordnung für die *** und seien auch bei umliegenden Grundstücken schmiedeeiserne Tore. Das Bezug habende Grundstück sei auch nicht vom Ensembleschutz betroffen und seien vielmehr unterschiedlichste Arten (Material, Abmessungen, Darstellung) von Gartentüren und Einfahrtstoren im gesamten Bereich der *** zu finden, woraus sich wieder die fehlende Notwendigkeit der Prüfung eines Ortsbildgutachtens bestätige. Nicht zuletzt gebe es auch bereits „neu gemaute Steinsäulen“ in der ***, welche dem Ursprung des Altbestandes nicht entsprechen würden. Dazu legten die Beschwerdeführer eine Skizze sowie 12 Fotos vor.

Mit dem nunmehr hier angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 21.04.2022, GZ. ***, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Begründend führte dazu die Berufungsbehörde zusammengefasst aus, dass es sich bei der gegenständlichen Liegenschaft um zwei Punktparzellen – Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, im Eigentum der Beschwerdeführer je zur Hälfte, und Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, im Eigentum von E und F je zur Hälfte, sowie um das Gartengrundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, im Eigentum der Beschwerdeführer und von E und F zu unterschiedlichen Anteilen, handle. Alle diese Grundstücke seien als Bauland-Wohngebiet gewidmet. Nutzungstechnisch sei das umliegende Gartengrundstück durch eine Hecke geteilt und würden die jeweiligen Punktparzellen durch Eingänge von der östlichen Grundgrenze über die *** und über Einfahrten an der westlichen Grundgrenze über eine Privatstraße bzw. auf Seiten des Grundstücks Nr. *** seit 2021 über eine neu hergestellte, als untergeordnet zu wertende Einfahrt von Seiten der östlichen Grundgrenze erschlossen.

Mit Schreiben der Baubehörde I. Instanz vom 30.06.2021 sei den Beschwerdeführern als Bauwerber schriftlich mitgeteilt worden, dass zur Beurteilung ihrer Bauanzeige ein Ortsbildgutachten nach § 56 NÖ BO 2014 erforderlich sei. Die Beschwerdeführer hätten dies abgelehnt. Da weder eine Abänderung ihrer Bauanzeige erfolgt sei, welche eine nicht vom vorhandenen Baubestand abweichende Ausführung ihrer Bauvorhaben dargelegt habe und auch kein Ortsbildgutachten eingeholt worden sei, habe die Baubehörde I. Instanz die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens untersagt.

Nach Einbringung der Berufung durch die Beschwerdeführer habe die Berufungsbehörde zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens selbst ein Ortsbildgutachten vom Gebietsbauamt *** angefordert. Dieses Ortsbildgutachten vom 13.01.2022 sei auch den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht worden. In eben diesem Gutachten komme der Amtssachverständige zum Ergebnis, dass festgestellt werde, dass das Einfahrtstor und die Eingangstür als Elemente der straßenseitigen Einfriedung aus ortsbildfachlicher Sicht und unter besonderer Berücksichtigung der Lage in einem bauhistorisch wertvollen Ortsbereich als wesentliche Beeinträchtigung des bestehenden baulichen Erscheinungsbildes innerhalb des Bezugsbereiches zu beurteilen sei.

Seitens der Berufungsbehörde werde außer Streit gestellt, dass es einen Sanierungsbedarf an der Steineinfriedung gegeben habe. Die Sanierung der straßenseitigen, östlichen Einfriedung sei auch baubehördlich kein Thema gewesen, wenn im Rahmen der Instandsetzungsarbeiten die Konstruktionsart beibehalten werde sowie Formen und Farben von außen sichtbaren Flächen nicht wesentlich verändert worden wären. Die geplante und auch schon ausgeführte Änderung des Erscheinungsbildes sowie des Materials hätten es notwendig gemacht, dass das Ortsbild miteinbezogen werden müsse. Dass es nach Auffassung der Berufungsbehörde wesentliche Änderungen des Erscheinungsbildes gebe, sei auch auf den in einem abgebildeten beiden Fotos ersichtlich.

Der Amtssachverständige für Bautechnik habe in seinem Gutachten auf den Seiten 2 und 3 den relevanten Bezugsbereich festgelegt und grafisch dargestellt. Von den von den Beschwerdeführern in ihrer Stellungnahme angeführten Liegenschaften liege einzig die Liegenschaft *** im Bezugsbereich und werde diese Liegenschaft als Sonderstellung bezeichnet. Auf Grund der offenkundigen Abweichung hinsichtlich Bauform und Gestaltungscharakteristik stelle dieses Gebäude mit seiner straßenseitigen Einfriedung kein Referenzobjekt innerhalb des Bezugsbereiches dar. Dieses Gebäude sei auch nicht Teil des denkmalgeschützten Ensembles. Außerdem seien die Holzhäuser in den Jahren 1939/1940, das Haus *** jedoch erst in den Jahren 2012/2013 errichtet worden. Dieses Baugrundstück sei zuvor unbebaut gewesen und sei die Bauführung ebenfalls unterstützt durch ein Ortsbildgutachten erfolgt.

Da daher auf Wunsch der Beschwerdeführer die Einholung eines Ortsbildgutachtens von der Baubehörde I. Instanz im erstinstanzlichen Verfahren nicht erfolgt sei, dieses jedoch für die Berufungsentscheidung notwendig gewesen wäre, sei eben die Einholung eines solchen im Berufungsverfahren veranlasst worden. In Würdigung eben dieses Gutachtens und des dargelegten Sachverhaltes habe die Berufungsbehörde festgestellt, dass die von der Baubehörde I. Instanz ausgesprochene Untersagung des angezeigten Bauvorhabens zu Recht erfolgt sei. Den laut Ortsbildgutachten dargelegten fachlichen Begründungen und der abschließenden Befundung der wesentlichen Beeinträchtigung des bestehenden baulichen Erscheinungsbildes schließe sich die Berufungsbehörde an.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In ihrer durch ihre nunmehrigen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 10.06.2022 fristgerecht erhobenen Beschwerde beantragten die Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos aufgehoben und das Bauvorhaben bewilligt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides am die Berufungsbehörde, in eventu an die Baubehörde I. Instanz zurückverweisen.

Begründend führten dazu die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass § 56 NÖ BO 2014 vorsehe, dass bewilligungs- und anzeigepflichtige Bauvorhaben unter dem Gesichtspunkt der Ortsbildgestaltung zu prüfen seien. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich ganz allgemein, dass eine Abweichung eines Bauvorhabens wegen Ortsbildschädlichkeit zunächst voraussetze, dass erstens ein im rechtlichen Sinn schützenswertes Ortsbild in einem zu bestimmenden Ort oder Ortsteil vorliege und dass zweitens das Bauvorhaben ein feststellbar vorhandenes schützenswertes Ortsbild wesentlich beeinträchtige oder störe. Es sei daher zunächst zu prüfen, ob für die Gemeinde insgesamt ein einheitliches Ortsbild feststellbar sei; könnten in einer Gemeinde mehrere voneinander abgrenzbare, je eine verschiedene Charakteristik aufweisende Ortsteilbilder festgestellt werden, sei das zu beurteilende Bauvorhaben an dem jeweiligen Orts(teil)bild, dem es zuzuordnen sei, zu messen. Der maßgebliche Bezugsbereich werde zudem definiert als „der von allgemein zugänglichen Orten aus betrachtete Bereich, in dem die für die Beurteilung des geplanten Bauwerks relevanten Kriterien wahrnehmbar sind“. Unter diesen Kriterien seien die Bauform, die Farbgebung, das Ausmaß des Bauvolumens und die Anordnung auf dem Grundstück zu verstehen.

Im eingeholten Sachverständigengutachten vom 13.01.2022 sei der Bezugsbereich weitaus zu gering festgelegt worden, sodass mehrere Liegenschaften, welche für die Beurteilung wesentlich wären, nicht einbezogen worden wären. Betrachte man alleine die in einem angeführten Grundstücke, könne von einem einheitlichen Ortsteilbild hinsichtlich Zaunmauer und Zaun keine Rede mehr sein. Es bleibe auch gänzlich unerfindlich, weshalb das angesprochene Fertigteilhaus mit der Grundstücksadresse *** außer Acht gelassen werde. Es gehe nicht an, dass für das Ortsteilbild im maßgeblichen Bezugsbereich unliebsame, aber in der Vergangenheit offensichtlich genehmigte Gebäude mit Stillschweigen übergangen werden.

Auch auf anderen Grundstücken seien Einfahrtstore und Eingangstüren errichtet, die in Bauform, Farbgebung, Ausmaß des Bauvolumens und Anordnung erheblich von der als allfälligen Ortsteilbild angesehen Zaungestaltung abweichen würden. Zudem seien in der *** mehrfach neu mittels Zaunsteinen gemauerte Steinsäulen existent, welche ebenso dem als Ortsteilbild angesehen Altbestand in keiner Weise entsprechen würden. Es gebe im maßgeblichen Bezugsbereich kein einheitliches Ortsteilbild hinsichtlich Zaunmauer und Zaun und wäre deshalb aus diesem Grund das Bauvorhaben der Beschwerdeführer nicht zu untersagen gewesen.

Außerdem sehe § 46 Abs. 1 Satz 2 NÖ BO 2014 vor, dass das zu prüfende Bauvorhaben hinsichtlich der gesetzlich bestimmten Kriterien nicht offensichtlich von der bestehenden Bebauung abweiche oder diese im Falle einer feststellbaren Abweichung nicht wesentlich beeinträchtigen dürfe. Das Bauvorhaben der Beschwerdeführer weiche keinesfalls von der bestehenden Bebauung innerhalb des Bezugsbereiches offenkundig ab, noch viel weniger beeinträchtige eine allfällige Abweichung ein allfälliges Ortsbild wesentlich. Im Vergleich zu anderen im Bezugsbereich befindlichen Eingangstoren und Eingangstüren hebe sich das gegenständliche Tor deutlich weniger vom Erscheinungsbild eines Jägerzaunes ab. Insbesondere farblich würden sich die von den Beschwerdeführern geplanten Zaunelemente in ein allenfalls bestehendes Ortsbild einfügen und sich keineswegs offenkundig abheben. Auch die Form der Eingangstore steche keineswegs aus dem Gesamtbild hervor.

Auch eine wesentliche Beeinträchtigung bestehe nicht. Dabei müsse insbesondere darauf Rücksicht genommen werden, inwieweit allfällige bauliche Abweichungen von Zaun und Zaunmauer im Vergleich zu anderen von der Stadtgemeinde *** tolerierten baulichen Abweichungen hervortreten würden. Betrachte man das angesprochene Fertigteilhaus neben dem Wohnhaus der Beschwerdeführer, könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die von den Beschwerdeführern errichtete Zaunmauer und der errichtete Zaun das aktuelle Ortsteilbild im Bezugsbereich wesentlich beeinträchtigen würden. Es könne keineswegs von einer wesentlichen Störung oder Beeinträchtigung des Ortsbildes ausgegangen werden.

Im unteren Bereich der *** würden die Steineinfriedungen von einem allfälligen einheitlichen Ortsbild deutlich erheblicher abweichen als die Einfriedungsmauer der Beschwerdeführer. Die Säulen und Mauern würden aufgemauerte Betonabdeckungen aufweisen sowie unterschiedliche Breiten der Pfeiler.

Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Frage einer wesentlichen Beeinträchtigung eine Frage der rechtlichen Beurteilung sei und ausschließlich von der Behörde oder dem Gericht zu beantworten sei, nicht aber vom Amtssachverständigen.

Mit dieser Beschwerde legten die Beschwerdeführer ein Konvolut von weiteren Lichtbildern sowie Skizzen vor.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 21.06.2022, hg. eingelangt am 24.06.2022, legte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** die Beschwerde samt den erst- und zweitinstanzlichen Bescheiden und der Berufung der Beschwerdeführer unter Anschluss der Bauakten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor. Dazu wurde ergänzend vorgebracht, dass sich die Berufungsbehörde vor allem in Pandemiezeiten gegen eine mündliche Verhandlung ausspreche, gerade da aus der Aktenlage ersichtlich sein sollte, wie die vorinstanzlichen Bescheide zustande gekommen seien und aus Sicht der Berufungsbehörde die Frage nach der Notwendigkeit eines Ortsbildgutachtens außer Streit stehe. Da während des Berufungsverfahrens den Beschwerdeführern die Möglichkeit gegeben worden sei, zum Ortsbildgutachten sowie zum Verfahren selbst Stellung zu nehmen, somit dem Grundsatz des Parteiengehörs Rechnung getragen worden und auch das Ermittlungsverfahren durch die Berufungsbehörde ergänzt worden sei, werde ersucht, den Anträgen der Beschwerdeführer nicht zu entsprechen und die angefochtene Entscheidung zu bestätigen.

Mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertreter vom 05.07.2022 legten die Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ergänzend ein in deren Auftrag gegebenes Ortsbildgutachten des gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen G vom 27.06.2022 vor. Dazu führten die Beschwerdeführer aus, dass dieses Gutachten vorgelegt werde, um dem „falschen Amtssachverständigen“ auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Eine Vorlage im Rahmen der Beschwerde sei nicht möglich gewesen, da das schriftliche Sachverständigengutachten zu diesem Zeitpunkt noch nicht erstellt gewesen wäre. Aus diesem Gutachten ergebe sich im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen, dass keinesfalls eine weitere Beeinträchtigung (Störung) vorliege.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** vorgelegten Bauakt, in das offene Grundbuch sowie in die von den Beschwerdeführern mit ihrer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden.

4. Feststellungen:

Mit schriftlicher Bauanzeige vom 22.06.2021, bei der Stadtgemeinde *** eingelangt am 23.06.2021, zeigten die Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstücks mit der Adresse ***, ***, bei der Baubehörde I. Instanz gemäß § 15 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 unter Anschluss zweier Fotos und einer kleinen Handskizze, die lediglich 4 gemauerte Säulen und dazwischen 3 Kreuze für die Zaunfelder zeigt, folgendes Bauvorhaben an:

„Beschreibung:

Altbestandsanierung von Mauereinfriedung; untergeordnete Einfahrt; schmiedeeisernes Einfahrtsflügeltor sowie Gartentür mit Jägerzaun passend zum Ensemblebild

Ersuchen um vorherigen Baubeginn“

Die Beschwerdeführer beabsichtigten auf ihrem Grundstück eine Abänderung der straßenseitigen Einfriedung zur *** in *** dahingehend, dass zwei ursprüngliche Jägerzaunfelder aus Holz sowie eine Eingangstür ebenso aus einem hölzernen Jägerzaunfeld nach Sanierung des darunter liegenden Steinmauerwerks durch ein neues zweiflügeliges Einfahrtstor, eine neue Eingangstür und ein neues Jägerzaunfeld ersetzt werden. Das Torelement und die Eingangstür sollen nunmehr schmiedeeisern sein. Weiters sollen das Torelement und das Türelement jeweils aus senkrechten Stäben mit geschwungenen und schneckenförmigen Zierteilen und einem oberen schweifbogenförmigen Abschluss bestehen und das Türelement zusätzlich mittig eine schwarze Blechplatte aufweisen, auf der kreuzförmig Zierstäbe angeordnet sind, die von umlaufenden geschwungenen Zierelementen eingefasst werden. Beide Elemente sollen in schwarzer Farbe, das neue Jägerzaunfeld in dunkelbrauner Farbe gehalten sein. Von den Beschwerdeführern wurde mittlerweile auch das Bauvorhaben in dieser beabsichtigten Form umgesetzt.

Sämtliche Einfriedungen im Bezugsbereich, sohin im gesamten zugänglichen Bereich, in dem die für die Beurteilung dieses Bauvorhabens relevanten Kriterien maßgeblich sind, zeigen dahingehend ein einheitliches Gesamtbild, dass die Zaunfelder und Eingangstüren aus hölzernen Jägerzäunen bestehen und diese durch Steinmauerwerke voneinander abgetrennt sind. Das neue Jägerzaunfeld der Beschwerdeführer fügt sich in eben dieses Ensemblebild wieder ein. Beim schmiedeeisernen Einfahrtstor und bei der schmiedeeisernen Eingangstür liegt allerdings aufgrund der Beschaffenheit und Formgebung eine wesentliche und offenkundige Abweichung zu den sonst in diesem Bereich vorhandenen Jägerzäunen vor und wird dadurch das bauliche Erscheinungsbild im Bezugsbereich in wesentlicher Form wesentlich beeinträchtigt.

Nach Einlangen der Bauanzeige der Beschwerdeführer wurde diesen vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** mit Schreiben vom 30.06.2021, diesen zugestellt am 05.07.2021 mitgeteilt, dass zur Beurteilung des angezeigten Bauvorhabens die Einholung eines Ortsbildgutachtens gemäß § 56 NÖ Bauordnung 2014 erforderlich sei, dies mit dem Hinweis, dass gemäß § 15 Abs. 3 NÖ BO 2014 erst nach Ablauf von 3 Monaten ab Erhalt dieser Mitteilung mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden dürfe, sofern innerhalb dieser Frist keine Untersagung oder Mitteilung der Baubehörde an die Beschwerdeführer als Bauwerber ergehe.

Am 17.07.2021 legten die Beschwerdeführer der Baubehörde I. Instanz eine weitere Handskizze, die nunmehr ausschließlich ein zweiflügeliges Tor und eine einflügelige Tür in Jägerzaunmuster darstellte, und zwei weitere Fotos den Stand der anhängigen Bauarbeiten zeigend vor mit dem Ersuchen, die Notwendigkeit eines Ortsbildgutachtens nochmals zu prüfen.

Mit Schreiben vom 17.08.2021 teilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** den Beschwerdeführern mit, dass zur definitiven Beurteilung des Bauvorhabens ergänzend auch die Vorlage einer Beschreibung und einer planlichen und maßstabsgetreuen Darstellung erforderlich sei, aus welchen eindeutig ersichtlich sei, dass die Sanierung dem Altbestand entspreche. Hingewiesen wurde auch darauf, dass ein Ortsbildgutachten nur dann nicht erforderlich wäre, wenn keinerlei Abänderungen zum vorherigen Bestand vorgenommen werden würden.

Mit Schreiben vom 15.09.2021 teilten die Beschwerdeführer der Baubehörde I. Instanz mit, dass auf die bereits vorgelegten Fotos und die Skizze verwiesen werde und dass die Beschwerdeführer keinem Ortsbildgutachten zustimmen würden, zumal das Bauvorhaben nach ihrer Auffassung nicht offenkundig vom Orts- und Landschaftsbild abweichen und dieses nicht wesentlich beeinträchtigen würden.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 21.09.2021, GZ. ***, wurde daraufhin den Beschwerdeführern gemäß § 15 Abs. 6 NÖ BO 2014 die Ausführung des mit Bauanzeige vom 22.06.2021 angezeigten Bauvorhabens untersagt, dies begründend damit, dass von den Beschwerdeführern die Einholung eines zur Beurteilung erforderlichen Ortsbildgutachtens abgelehnt und auch sonst keine Unterlagen vorgelegt worden wären, die einer Sanierung bzw. Instandsetzung des Altbestandes entsprechen würden; außerdem seien auch keine aussagekräftigen Unterlagen wie eine Beschreibung, eine planliche und maßstabsgetreue Darstellung, Materialien oder Abmessungen zur weiteren Bearbeitung der eingebrachten Bauanzeige vorgelegt worden.

5. Beweiswürdigung:

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe vom 22.06.2021 die verfahrenseinleitende Bauanzeige beim Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als zuständige Baubehörde I. Instanz mit dem wörtlich wiedergegeben Inhalt eingebracht haben. Unstrittig ist auch der Inhalt und Umfang des Bauvorhabens der Beschwerdeführer und ergibt sich eben dies auch aus den zahlreich vorgelegten Fotos und den dazu auch unbestritten gebliebenen Ausführungen des von der Berufungsbehörde beigezogenen Amtssachverständigen H in seinem Gutachten vom 13.01.2022. Unbestritten ist nicht zuletzt auch, dass dieses Bauvorhaben von den Beschwerdeführern mittlerweile auch vollinhaltlich umgesetzt wurde, was ebenso auch durch die vorliegenden Fotos dokumentiert ist.

Die Feststellungen in Bezugnahme auf den weiteren Schriftverkehr zwischen der Baubehörde I. Instanz und den Beschwerdeführern sowie bezugnehmend auf den erstinstanzlichen Bescheid und dessen Inhalt ergeben sich aus den Bezug habenden Schriftstücken und ist auch diesbezüglich der Sachverhalt unstrittig.

Was die Fragen eines feststellbaren einheitlichen Ortsbildes und dessen Abweichung bzw. wesentliche Beeinträchtigung durch das Bauvorhaben betrifft – auf die diesbezügliche rechtliche Relevanz wird zudem unten noch näher einzugehen sein –, war den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des von der Berufungsbehörde beigezogenen Amtssachverständigen H in seinem Gutachten vom 13.01.2022 zu folgen. Die Beschwerdeführer bringen zunächst in ihrer Beschwerde umfassend vor, warum diesem Gutachten im Ergebnis nicht zu folgen sei. In weiterer Folge wurde von den Beschwerdeführern im Beschwerdeverfahren zur Untermauerung ihres Vorbringens ergänzend ein in deren Auftrag eingeholtes Sachverständigengutachten des G vom 28.06.2022 vorgelegt.

Eben dieser von den Beschwerdeführern beauftragte Sachverständige kam zum Ergebnis, dass die gegenständlichen Einfriedungen bezogen auf das Tor und den Gehflügel zwar eine Beeinträchtigung des Ortsbildes darstellen würden, aber weder im Umfang noch in Gestaltung und Farbe eine wesentliche, zumal bereits gravierende Störungen im Ensemble vorhanden wären. Die wesentliche Diskrepanz in der Anschauung der beiden Sachverständigen liegt dabei in der Festlegung des Bezugsbereiches; schränkt man den Bezugsbereich auf den Umkreis ein, den der Amtssachverständige vorgenommen hat, ist wiederum das Ergebnis der Gutachten im Wesentlichen in Einklang zu bringen, zumal mit Ausnahme des von beiden angesprochenen Neubaus auch nach dem Ergebnis des Privatsachverständigen im vom Amtssachverständigen herangezogenen Bezugsbereich keine weiteren Störungen im Ortsbild insbesondere bezogen auf die Einfriedungen vorliegen. Da die Frage der Festlegung des Bezugsbereiches eine Rechtsfrage darstellt, wird in weiterer Folge unten darauf noch einzugehen sein; soweit im konkreten Fall der Bezugsbereich eben eng gefasst wird, sind die Gutachten übereinstimmend und waren daher die diesbezüglichen Feststellungen zu treffen.

6. Rechtslage:

Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG:

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das

Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 15 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):

„(1) Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:

1. Vorhaben ohne bauliche Maßnahmen:

a)die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen oder die Erhöhung der Anzahl von Wohnungen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hiedurch

-Festlegungen im Flächenwidmungsplan,

-Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,

-der Stellplatzbedarf für Kraftfahrzeuge oder für Fahrräder,

-der Spielplatzbedarf,

-die Festigkeit und Standsicherheit,

-der Brandschutz,

-die Barrierefreiheit,

-die Belichtung,

-die Trockenheit,

-der Schallschutz oder

-der Wärmeschutz

betroffen werden könnten;

b)Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden, innerhalb eines Abstandes von 7 m von der vorderen Grundstücksgrenze;

c)die Abänderung oder ersatzlose Auflassung von Pflichtstellplätzen (§ 63 und § 65);

d)die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlagen in Ortsbereichen;

e)die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge oder Anhänger;

f)die Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen Abfälle gemäß Anhang 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, LGBl. 8240, über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten;

g)die nachträgliche Konditionierung oder die Änderung der Konditionierung von Räumen in bestehenden Gebäuden ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung (z. B. Beheizung bisher unbeheizter oder nur geringfügig temperierter Räume);

2. Vorhaben mit geringfügigen baulichen Maßnahmen:

a)die Aufstellung von begehbaren Folientunnels für gärtnerische Zwecke;

b)die temporäre Aufstellung von nicht ortsfesten Tierunterständen mit einer überbauten Fläche von insgesamt nicht mehr als 50 m² sowie von mobilen Geflügelställen jeweils auf demselben Grundstück;

c)die Herstellung und Veränderung von Grundstücksein- und -ausfahrten im Bauland;

d)die nachträgliche Herstellung einer Wärmedämmung bei Gebäuden;

e)die Aufstellung von Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 50 kW (ausgenommen auf Bauwerken) im Grünland im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan;

3. Vorhaben in Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten sowie in Gebieten, in denen zu diesem Zweck eine Bausperre gilt (§ 30 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 35 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung):

a)der Abbruch von Gebäuden in Schutzzonen, soweit sie nicht unter § 14 Z 8 fallen;

b)jeweils im Hinblick auf den Schutz des Ortsbildes (§ 56)

-die Aufstellung und der Austausch von thermischen Solaranlagen, Photovoltaikanlagen und Wärmepumpen oder deren Anbringung an Bauwerken sowie die Anbringung von TV-Satellitenantennen und von Klimaanlagen an von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden und Dächern von Gebäuden;

-die Aufstellung von Pergolen straßenseitig und im seitlichen Bauwich;

c) die Änderung im Bereich der Fassadengestaltung (z. B. der Austausch von Fenstern, die Farbgebung, Maßnahmen für Werbezwecke) oder der Gestaltung der Dächer.

(2) Werden Maßnahmen nach Abs. 1 mit einem Vorhaben nach § 14 Z 1 und 3 bei der Baubehörde eingereicht, sind sie in diesem Baubewilligungsverfahren mitzubehandeln und in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen. Dadurch wird eine Parteistellung der Nachbarn nicht begründet.

(3) Der Anzeige sind zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.

Ist in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. g oder Z 2 lit. d die Vorlage eines Energieausweises erforderlich (§§ 43 Abs. 3 und 44), dann ist der Anzeige der Energieausweis in zweifacher Ausfertigung anzuschließen; die Baubehörde kann von dessen Überprüfung absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten.

Ist in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. g oder Z 2 lit. d die Vorlage eines Nachweises über den möglichen Einsatz hocheffizienter alternativer Energiesysteme erforderlich (§§ 43 Abs. 3 und 44), dann ist der Anzeige ein solcher in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.

Wird eine Einfriedung (Abs. 1 Z 1 lit. b) errichtet, ist der Anzeige

-die Zustimmung des Grundeigentümers, die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum oder die vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens und

-zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (§ 12), ein von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) verfasster Teilungsplan

anzuschließen.

(4) Die Baubehörde erster Instanz hat eine Anzeige binnen 6 Wochen zu prüfen, wobei diese Frist erst beginnt, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen.

(5) Ist zur Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens notwendig, dann muss die Baubehörde dies dem Anzeigeleger nach dem Vorliegen der vollständigen Unterlagen rechtzeitig vor dem Ablauf der Frist nach Abs. 4 nachweislich mitteilen. In diesem Fall hat die Baubehörde eine Anzeige binnen 3 Monaten ab der Mitteilung des Gutachtenbedarfs zu prüfen. Für die Mitteilung gilt Abs. 6 letzter Satz sinngemäß.

(6) Widerspricht das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen

  • dieses Gesetzes,

  • des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,

  • des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, oder

  • einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze,

ist das Vorhaben zu untersagen. Die Untersagung wird auch dann rechtswirksam, wenn der erstmalige Zustellversuch des Untersagungsbescheides innerhalb der Frist nach Abs. 4 oder 5 stattgefunden hat.

(7) Der Anzeigeleger darf das Vorhaben ausführen, wenn die Baubehörde

  • innerhalb der Frist nach Abs. 4 oder Abs. 5 zweiter Satz das Vorhaben nicht untersagt oder

  • zu einem früheren Zeitpunkt mitteilt, dass die Prüfung abgeschlossen wurde und mit der Ausführung des Vorhabens vor Ablauf der gesetzlichen Fristen begonnen werden darf.

Nach Ablauf dieser Fristen oder der Mitteilung ist eine Untersagung nicht mehr zulässig.“

§ 17 Z 3 NÖ BO 2014:

„Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben sind jedenfalls:

(…)

3. die Instandsetzung von Bauwerken, wenn

  • die Konstruktionsart beibehalten sowie

  • Formen und Farben von außen sichtbaren Flächen nicht wesentlich verändert werden;

(…)“

§ 56 NÖ BO 2014:

„(1) Bauwerke, Abänderungen an Bauwerken oder Veränderungen der Höhenlage des Geländes, die einer Bewilligung nach § 14 oder einer Anzeige nach § 15 bedürfen, sind – unter Bedachtnahme auf die dort festgelegten Widmungsarten – so zu gestalten, dass sie dem gegebenen Orts- und Landschaftsbild gerecht werden.

Bauwerke dürfen hinsichtlich Bauform und Farbgebung, Ausmaß ihres Bauvolumens und Anordnung auf dem Grundstück von der bestehenden Bebauung innerhalb des Bezugsbereichs nicht offenkundig abweichen oder diese im Falle einer feststellbaren Abweichung nicht wesentlich beeinträchtigen.

Veränderungen der Höhenlage des Geländes haben in Angleichung an die örtlich bestehenden prägenden Neigungsverhältnisse und das örtlich bestehende Geländerelief zu erfolgen.

(2) Bezugsbereich ist der allgemein zugängliche Bereich, in dem die für die Beurteilung des geplanten Bauwerks relevanten Kriterien wahrnehmbar sind.

(3) Bei der Beurteilung der Orts- und Landschaftsbildverträglichkeit haben die im Baubestand des Bezugsbereiches vorhandenen bau- und kulturhistorisch wertvollen Bauwerke und Ortsbereiche sowie designierte und eingetragene Welterbestätten besondere Berücksichtigung zu finden.

(4) Soweit ein Bebauungsplan Regelungen im Hinblick auf das Ortsbild oder die harmonische Gestaltung festlegt, entfällt eine Prüfung nach dieser Bestimmung.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Vorauszuschicken ist zunächst, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – eine diesbezügliche Legaldefinition besteht nicht – unter „Einfriedung“ eine Einrichtung zu verstehen ist, die ein Grundstück einfriedet, schützend umgibt bzw. von außen abschließt; dabei ist nicht entscheidend, ob sich die Einfriedung auf die gesamte Grundgrenze erstreckt oder ob sie unmittelbar an der Grundgrenze errichtet wird (z.B. VwGH, 23.09.2010, 2009/06/0112; VwGH 28.04.2015, Ra 2015/05/0026). Damit fallen etwa auch Zäune, die keine Bauwerke sind, darunter. Es besteht kein Zweifel daran, dass der gegenständlich von den Beschwerdeführern projektierte Zaun als solche Einfriedung zu sehen ist.

Ein Bauvorhaben ist gemäß § 17 Z 3 NÖ BO 2014 dann bewilligungs-, anzeige- und meldefrei, wenn es sich um eine bloße Instandsetzung des Bauwerks handelt, im Zuge derer die Konstruktionsart beibehalten sowie die Formen und Farben von außen sichtbaren Flächen nicht wesentlich verändert werden. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass weder die Konstruktionsart beibehalten noch vor allem die Formen der von außen sichtbaren Flächen nicht wesentlich verändert wurden. Der ehemals bestandene Jägerzaun aus Holz wurde teilweise durch ein schmiedeeisernes Einfahrtstor ersetzt, das ebenso wie die neue nunmehr schmiedeeiserne Eingangstür nicht als Jägerzaun, sondern in anderer – festgestellter – Formgebung ausgestaltet ist. Eine bloße Instandsetzung im Sinne des § 17 Z 3 NÖ BO 2014 liegt daher nicht vor.

Gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 lit. b NÖ BO 2014 liegt ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben vor bei der Errichtung von Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden, dies innerhalb eines Abstandes von 7 m von der vorderen Grundstücksgrenze. Liegt eine bauliche Anlage vor, ist von einer Bewilligungspflicht im Sinne des § 14 Z 2 NÖ BO 2014 auszugehen.

Eine Einfriedung ist nur dann eine „bauliche Anlage“, wenn zu ihrer standsicheren Aufstellung (z.B. Fundierung, Absicherung gegen Sturmschäden) wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich sind bzw. mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sind, und nur dann nicht, wenn sie nur lose angebracht und nicht mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sind (VwGH 26.04.2013, 2011/07/0204). Bloß aus Pflöcken und Draht bestehende Weidezäune oder Wildgatter stellen etwa keine baulichen Anlagen dar.

Gegenständlich wurden auf bzw. an dem bestehenden Steinmauerwerk neue Zaunfelder montiert. Es ist nicht erkennbar und wird dies auch von der zuständigen Baubehörde gar nicht behauptet, dass für diese Errichtung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich wäre, sodass von keiner baulichen Anlage auszugehen ist. Im Übrigen ist auch unbestritten, dass die gegenständliche Einfriedung gegen eine öffentliche Verkehrsfläche gerichtet ist und sich innerhalb von 7 m von der vorderen Grundstücksgrenze befindet.

Demzufolge handelt es sich gegenständlich um ein anzeigepflichtiges Vorhaben gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 lit. b NÖ BO 2014 und wurde demzufolge auch verfahrensrechtlich korrekt von den Beschwerdeführern eine Bauanzeige beim Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als zuständige Baubehörde I. Instanz eingebracht.

Gemäß § 15 Abs. 4 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde I. Instanz eine Anzeige binnen 6 Wochen zu prüfen, wobei diese Frist erst beginnt, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen, wobei gemäß Abs. 3 leg. cit. vom Bauwerber der Anzeige zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und eine Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen sind. Ist gemäß Abs. 5 leg. cit. zur Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens notwendig, dann muss die Baubehörde dies dem Anzeigeleger nach dem Vorliegen der vollständigen Unterlagen rechtzeitig vor dem Ablauf der Frist nach Abs. 4 nachweislich mitteilen. In diesem Fall hat die Baubehörde eine Anzeige binnen 3 Monaten ab der Mitteilung des Gutachtenbedarfs zu prüfen.

Bezogen auf die Bestimmung des § 15 Abs. 3 NÖ BO 2014 ist auszuführen, dass demnach entgegen der ehemaligen – analogen – Bestimmung des § 15 Abs. 2 NÖ BauO 1996 nicht mehr eine bloße Skizze ausreicht, sondern der Bauanzeige vielmehr neben der Beschreibung des Bauvorhabens dessen maßstäbliche Darstellung vergleichbar den Anforderungen im Baubewilligungsverfahren anzuschließen ist (vgl. dazu auch W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht, Anm. 20 zu § 15 NÖ BO 2014; Riegler/Koizar, NÖ BO 2015, Rz 46 zu § 15). Gemäß § 19 Abs. 1 NL BO 2014 ist der Lageplan im Maßstab 1:500 und ein Plan nach Z 2 bis 6 im Maßstab 1:100 zu verfassen, in begründeten Fällen (z.B. Größe des Grundstücks oder des Vorhabens) darf ein anderer Maßstab verwendet werden.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführer die Bauanzeige am 23.06.2021 der zuständigen Baubehörde I. Instanz lediglich unter Anschluss zweier Fotos und einer Skizze eingebracht haben und auch in weiterer Folge trotz Aufforderung durch die Baubehörde I. Instanz keine Beschreibung und eine planliche und maßstabsgetreue Darstellung des Bauvorhabens, geschweige denn in zweifacher Ausfertigung, im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt wurde. Darüber hinaus wurde von den Beschwerdeführern ausdrücklich dem Auftrag der Baubehörde I. Instanz auf Vorlage eines Ortsbildgutachtens seitens der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.

Die Rechtsfolgen einer Bauanzeige gemäß § 15 Abs. 6 und 7 NÖ BO 2014 können nur dann eintreten, wenn eine dem Gesetz entsprechende Anzeige eingebracht wurde bzw. kann auch die Genehmigungsfiktion des Abs. 7 unter anderem nur dann eintreten, wenn die Anzeige den Anforderungen des Abs. 3 entspricht (vgl. VwGH 13.10.2011, 2010/07/0040). Konkret würde sohin trotz Verstreichens der in Abs. 4 und/oder Abs. 5 leg. cit. genannten Fristen von keiner Genehmigung des Bauvorhabens unter Zugrundelegung des Abs. 7 leg. cit. ausgegangen werden. Um diesbezüglich einer Rechtsunsicherheit vorzubeugen, ist es freilich angeraten, dass die Baubehörde auch in diesem Fall der Bauanzeige ausdrücklich mit Bescheid widerspricht, zumal die Bauanzeige eben den im § 15 NÖ BO 2014 genannten Anforderungen nicht entsprochen hat.

Eben dies hat auch dann zu gelten, wenn die Baubehörde I. Instanz zur Beurteilung des Bauvorhabens die Einholung eines Gutachtens gemäß § 15 Abs. 5 NÖ BO 2014 für erforderlich hält und der Bauwerber dieser Aufforderung nicht (binnen der im Abs. 5 angesprochenen 3-Monatsfrist) nachkommt oder gar die Einholung des Gutachtens ausdrücklich ablehnt.

Im konkreten Fall ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren ihre Bauanzeige nicht entsprechend der im § 15 Abs. 3 NÖ BO 2014 genannten Form eingebracht haben. Eine Beschreibung und eine maßstäbliche Darstellung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung im Sinne der obigen Ausführungen wurde bis zur Untersagung des Bauvorhabens von den Beschwerdeführern nicht vorgelegt. Soweit sich die Beschwerdeführer zudem auf die mit der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid weiter dazu vorgelegten Urkunden berufen, entsprechen im Übrigen auch diese nicht den Anforderungen des § 15 Abs. 3 NÖ BO 2014; auch mit der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid wurde lediglich neben einem Konvolut von weiteren Fotos wiederum nur eine weitere Handskizze, in der verschiedenste Abmessungen eingetragen wurden, übermittelt, jedoch – dies im Übrigen bis dato – wiederum keine maßstäbliche Darstellung des Vorhabens samt Beschreibung in zweifacher Ausfertigung.

Vor allem aber wurde bis zuletzt die Einholung eines Ortsbildgutachtens von den Beschwerdeführern abgelehnt, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bauvorhaben dem Orts- und Landschaftsbild im Bezugsbereich entspreche bzw. überhaupt kein einheitliches Ortsbild vorliege. Dabei übersehen allerdings die Beschwerdeführer, dass genau zur Klärung dieser Fragen, bezüglich derer offensichtlich unterschiedliche Meinungen vorlagen, die Einholung eines Ortsbildgutachtens sich als erforderlich zeigte. Alleine deshalb, da der betreffende Bauwerber eine für ihn günstige Meinung in Bezug auf das Vorliegen einer gesetzlichen Voraussetzung zur Errichtung des Bauvorhabens vertritt, kann dies nicht freilich zur zwingenden Annahme führen, dass nicht die Einholung eines Gutachtens zur Klärung dieser Frage erforderlich ist. Gerade im konkreten Fall zeigt sich auch, dass der letztendlich von der Berufungsbehörde beauftragte Amtssachverständige zu den hier relevanten Fragen eine völlig andere Auffassung als die Beschwerdeführer vertritt. Auch wenn sich die Beschwerdeführer sodann mit dem Ergebnis dieses Gutachtens inhaltlich nicht einverstanden erklärten, ändert dies nichts an der hier anzustellenden Beurteilung der Notwendigkeit eines Gutachtens im Sinne des § 15 Abs. 5 NÖ BO 2014.

Ohne demnach zunächst weiter auf den Inhalt und das Ergebnis dieses sodann eingeholten Ortsbildgutachtens und den dazu widersprechenden Ausführungen des von den Beschwerdeführern nunmehr doch beauftragten privaten Sachverständigen einzugehen, erweist sich sohin schon aus all diesen bislang angeführten Gründen die bescheidmäßige Untersagung des mit der verfahrenseinleitenden Bauanzeige angesprochenen Bauvorhabens der Beschwerdeführer als rechtens, sodass schon aus diesem auch der Berufung und der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein konnte.

Im Übrigen ergibt sich aber auch aus dem festgestellten Sachverhalt unter Zugrundelegung eben dieses eingeholten Ortsbildgutachtens, dass das Bauvorhaben insofern der NÖ Bauordnung 2014 widerspricht, als das Bauvorhaben im Sinne des § 56 Abs. 1 NÖ BO 2014 nicht so gestaltet ist, dass es dem gegebenen Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. Vielmehr weicht das Bauvorhaben hinsichtlich der Ausgestaltung und demnach der Bauform innerhalb des Bezugsbereiches offenkundig von der bestehenden Bebauung ab und beeinträchtigt diese wesentlich.

Gemäß § 56 Abs. 1 NÖ BO 2014 sind Bauwerke, Abänderungen an Bauwerken oder Veränderungen der Höhenlage des Geländes, die einer Bewilligung nach § 14 oder einer Anzeige nach § 15 bedürfen, so zu gestalten, dass sie dem gegebenen Orts- und Landschaftsbild gerecht werden. Bauwerke dürfen hinsichtlich Bauform und Farbgebung, Ausmaß ihres Bauvolumens und Anordnung auf dem Grundstück von der bestehenden Bebauung innerhalb des Bezugsbereichs nicht offenkundig abweichen oder diese im Falle einer feststellbaren Abweichung nicht wesentlich beeinträchtigen. Veränderungen der Höhenlage des Geländes haben in Angleichung an die örtlich bestehenden prägenden Neigungsverhältnisse und das örtlich bestehende Geländerelief zu erfolgen. Der Bezugsbereich ist dabei im Sinne des Abs. 2 leg. cit. der allgemein zugängliche Bereich, in dem die für die Beurteilung des geplanten Bauwerks relevanten Kriterien wahrnehmbar sind.

Nach ständiger Rechtsprechung sind im Rahmen der Festlegung des Bezugsbereiches alle jene Liegenschaften einzubeziehen, die miteinander nach der überwiegend herrschenden faktischen Bebauung ein im Wesentlichen einheitliches zusammenhängendes Ganzes bilden, wobei die Anordnung und Ausgestaltung des betreffenden Bauwerks mit der Anordnung und Ausgestaltung der von den allgemein zugänglichen Orten zugleich mit ihm sichtbare Bauwerke verglichen wird (vgl. VwGH 18.12.2006, 2004/05/0208). Darauf basierend ist der Bezugsbereich in eindeutiger Weise festzulegen (vgl. VwGH 28.09.2010, 2009/05/0344).

Daraus ergibt sich, dass der vom Sachverständigen G festgelegte Bezugsbereich viel zu weit angenommen wurde. Es ist offenkundig, dass in den meisten Bereichen, die sich auf dem Foto der Seite 5 des Gutachtens ergeben, das betreffende Bauwerk nicht sichtbar ist und sein kann. Vom Amtssachverständigen H wurde demgegenüber schlüssig und auch für jedermann nachvollziehbar auf Seite 3 seines Gutachtens dargelegt, inwieweit die diesbezügliche Einsichtmöglichkeit besteht. Dies wird auch durch die in einem vorliegenden Foto bestätigt. Dementsprechend ist tatsächlich dieser vom Amtssachverständigen festgelegte Bezugsbereich der Beurteilung zu Grunde zu legen. Von einer beliebigen Festlegung des Bezugsbereiches durch den Amtssachverständigen kann keine Rede sein.

Von beiden Sachverständigen wurde nun übereinstimmend ausgeführt bzw. ist dies den Gutachten in eindeutiger Weise zu entnehmen, dass mit Ausnahme des angesprochenen Neubaus in eben diesem festzulegenden Bezugsbereich eine Einheitlichkeit des Ortsbildes insbesondere bezogen auf die Einfriedungen in der festgestellten Form besteht. Wie bereits ausgeführt ist bei der Beurteilung der Frage der Einheitlichkeit ein im Wesentlichen einheitliches zusammenhängendes Ganzes zu Grunde zu legen. Daraus ergibt sich, dass eine einzige Ausnahme – wie eben gegenständlich der angesprochene Neubau – per se nicht zu einer Verneinung eines einheitlichen Ortsbildes kommen muss und dies gegenständlich auch basierend auf die umfassend vorliegenden Fotos nicht tut.

Im Ergebnis ist somit auch hier dem Amtssachverständigen zu folgen und wurde von ihm in schlüssiger und nachvollziehbarer Form umfassend dargelegt, warum er auf Basis des festgelegten Bezugsbereiches von einem einheitlichen Ortsbild im Hinblick vor allem auf die hier relevanten Einfriedungen ausgeht und woraus dieses einheitliche Ortsbild diesbezüglich besteht und aus welchen Gründen er durch das Bauvorhaben der Beschwerdeführer eine offenkundige Abweichung und wesentliche Beeinträchtigung von der eben bestehenden Bebauung im Bezugsbereich sieht. Das erkennende Gericht hat keinerlei Veranlassung, auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des von den Beschwerdeführern beauftragten Sachverständigen aus den oben dargelegten Überlegungen an der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des vorliegenden Gutachtens des Amtssachverständigen zu zweifeln, sondern stimmen die Ergebnisse des Gutachtens auch mit den vorliegenden Lichtbildern, die im Gutachten eingeschlossen sind, überein.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass das angezeigte Bauvorhaben auch den Bestimmungen des § 56 Abs. 1 NÖ BO 2014 widerspricht, sodass nicht zuletzt auch aus diesem Grund das Bauvorhaben auf Basis des § 15 Abs. 7 NÖ BO 2014 zu untersagen war.

Der Beschwerde konnte daher kein Erfolg zukommen und war vielmehr spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG trotz des darauf gerichteten Antrages der Beschwerdeführer unterbleiben, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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