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LVwG-AV-810/001-2022•LVwG N LVwG-AV-810/001-2022
LVwG-AV-810/001-2022Landesverwaltungsgericht16.08.2022
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenverbot; missbräuchliche Verwendung; Gefährdungsprognose
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 01. Juli 2022, GZ. ***, betreffend Verbot des Besitzes von Waffen und Munition nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 01.07.2022, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 WaffG der Besitz von Waffen und Munition verboten.
Begründend führte dazu die Landespolizeidirektion Niederösterreich zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer am 22.11.2021 gegen 16:30 Uhr in ***, ***, Streit wegen ständig geöffneter Fenster und der damit verbundenen Energieverschwendung mit seinem Mieter C gehabt hätte, im Zuge dessen er Herrn C mit der Faust ins Gesicht geschlagen hätte, wodurch dieser eine Gehirnerschütterung und eine Beschädigung eines Zahnes erlitten hätte.
Diese Tatsachen würden die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich den gängigen Rechtsnormen anzupassen. Da der Beschwerdeführer ein äußerst aggressives Verhalten an den Tag gelegt hätte, sei ein erhöhtes Gefährdungspotential nicht von der Hand zu weisen, zumal ihm auch die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen wäre. Der Beschwerdeführer habe durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter auch keine Stellungnahme abgegeben, sodass das Verfahren ohne seine weitere Anhörung durchgeführt worden wäre.
Die Bestimmung des § 12 Abs. 1 WaffG diene der Verhütung der missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setze grundsätzlich nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine missbräuchliche Verwendung durch jene Person erfolgt sei, gegen die das Waffenverbot verhängt werde. Vielmehr genüge es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken würden, dass von der Waffe ein die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigenden gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte.
Der Begriff der „missbräuchlichen Verwendung“ sei dabei nicht restriktiv auszulegen. Es seien darunter eben gesetz- oder zweckwidrige Handlungen zu verstehen, wobei eine solche missbräuchliche Verwendung von Waffen nicht nur in dieser direkten Anwendung, sondern unter bestimmten Umständen auch in der Überlassung von Waffen und Munition an unbefugte Dritte gelegen sein könne.
Um demnach den Beschwerdeführer in Zukunft von Waffen und Munition fernzuhalten, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
In seiner rechtzeitig mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 12.07.2022 gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, die Landespolizeidirektion möge diese Beschwerde dem zuständigen Verwaltungsgericht vorlegen; dieses möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, die beantragten Beweise aufnehmen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und Aufnahme der beantragten Beweise den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass nach ständiger Rechtsprechung die zuständige Behörde ein Waffenverbot nach § 12 Abs. 1 WaffG zu erlassen habe, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass der Adressat durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die Behörde habe hierbei eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus bekannten und beweispflichtigen „Tatsachen“ auf die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen. Es kämen dabei alle Tatsachen in Betracht, die in sachlicher Weise den Schluss auf einen künftigen Missbrauch zulassen würden. Unter missbräuchlicher Verwendung sei dabei ein „gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch“ zu verstehen.
Die angeführte Prognoseentscheidung sei auf Basis von erwiesenen Tatsachen durchzuführen. Betrachte man nun aber das „Ermittlungsverfahren“ der Behörde, stelle man fest, dass im Akt lediglich ein Amtsvermerk der Polizeiinspektion *** vom 22.11.2021 und ein Abschlussbericht der Polizeiinspektion *** vom 07.04.2022 einliege. Danach habe Herr C in englischer Sprache angegeben, dass ihn der Beschwerdeführer mit der Faust ins Gesicht geschlagen und dabei Verletzungen erlitten habe; es sei aber nicht einmal eine Verletzung dokumentiert, sondern gebe es lediglich „sinngemäße“ Angaben von ihm. Erwiesen sei eine Aggressionshandlung des Beschwerdeführers jedenfalls nicht und habe er auch die behauptete Aggressionshandlung nicht gesetzt. Der Beschwerdeführer könne als Laie auch die gesundheitliche Situation des Herrn C nicht abschließend beurteilen, es liege aber bei ihm eine gespaltene Persönlichkeit vor.
Aufgrund des von der Behörde angezogenen Verhaltens habe die Staatsanwaltschaft *** gegen die Beschwerdeführer ein Verfahren wegen Körperverletzung geführt und das Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt, weil der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Handlungsweise nicht gesetzt und kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestehe. Wenngleich die belangte Behörde an diese Einstellung nicht „gebunden“ sei, stelle sich doch die Frage, welche Ermittlungen die belangte Behörde angestellt habe, um zum gegenteiligen Ergebnis zu gelangen. Tatsächlich habe die belangte Behörde aber überhaupt keine eigenen Ermittlungen geführt.
Es sei auch nicht verständlich, dass bei der belangten Behörde keine Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eingelangt sein soll, wenn gleichzeitig die Behörde in einem E-Mail an den Rechtsvertreter darauf hingewiesen habe, dass die übermittelte Stellungnahme zu vergebühren sei. Dazu komme, dass dem Rechtsvertreter eine elektronische Bestätigung vorliege, dass die Zustellung der Stellungnahme an die belangte Behörde abgeschlossen sei. Offensichtlich sei diese Stellungnahme bei der belangten Behörde „in Verstoß“ geraten.
Nicht zuletzt sei die belangte Behörde auch rechtswidrig vorgegangen, als trotz ausgewiesener Bevollmächtigung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers versucht worden wäre, den gegenständlichen Bescheid dem Beschwerdeführer persönlich zuzustellen. Eine derartige „Zustellung“ entfalte keine Zustellungswirkungen und sei rechtswidrig.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 21.07.2022 legte die Landespolizeidirektion Niederösterreich dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor.
Über schriftliche Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich teilte diesem die Staatsanwaltschaft *** unter Übermittlung des gesamten Aktes zur GZ. *** mit, dass das gegen den Beschwerdeführer aufgrund des Vorfalles vom 22.11.2021 eingeleitete Ermittlungsverfahren nach § 83 StGB gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde, weil kein weiterer Grund zur Verfolgung bestand.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Landespolizeidirektion Niederösterreich vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch Einholung der Auskunft der Staatsanwaltschaft ***.
Der Beschwerdeführer A, geboren am ***, ist Besitzer der Waffenbesitzkarte mit der Nummer ***; es kann nicht festgestellt werden, ob er zudem auch Besitzer von Waffen und/oder Munition ist.
Am 22.11.2021 kam es gegen 16:30 Uhr in der vom Vater des Beschwerdeführers vermieteten Wohnung in der ***, ***, zu einem Streit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mieter dieser dem Beschwerdeführer gehörigen Wohnung C. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer im Zuge dieser Auseinandersetzung Herrn C geschlagen und dabei verletzt hat oder er sonst zu irgendeinem Zeitpunkt ein Verhalten gesetzt hat, dass die missbräuchliche Verwendung von Waffen und Munition seitens des Beschwerdeführers befürchten lasse.
Unstrittig ist zunächst, dass der Beschwerdeführer Besitzer der angeführten Waffenbesitzkarte ist, was sich auch aus der im Verwaltungsakt erliegenden Auskunft der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung vom 01.07.2022 ergibt. Keine Hinweise gibt es dazu, dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich Waffen und/oder Munition besitzt; Die Unterfertigung einer entsprechenden Erklärung wurde vom Beschwerdeführer verweigert. Dieser Umstand ist jedoch in rechtlicher Hinsicht auch ohne weitere Relevanz, sodass sich dazu weitere Ermittlungen erübrigten und eine entsprechende Negativfeststellung zu treffen war.
Aus dem vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten Akt der Staatsanwaltschaft *** ergibt sich im Sinne des Beschwerdevorbringens, dass das gegen den Beschwerdeführer wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalles vom 22.11.2021 eingeleitete Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde. Die Einstellung erfolgt sohin nach Ansicht der Staatsanwaltschaft deshalb, da kein weiterer Grund zur Verfolgung bestand.
In der schriftlichen Begründung der Staatsanwaltschaft *** vom 30.06.2022 wurde dazu umfassend dargelegt, aus welchen Erwägungen es zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens kam. Es gibt seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich keinerlei Veranlassung, von diesen Erwägungen der Staatsanwaltschaft abzugehen bzw. die Ermittlungsergebnisse laut Aktenlage anders zu beurteilen.
Die Landespolizeidirektion Niederösterreich geht nun unter Zugrundelegung der Begründung des angefochtenen Bescheides dennoch davon aus, dass der Beschwerdeführer am 22.11.2021 gegen 16:30 Uhr den Mieter seines Vaters im Zuge einer Auseinandersetzung mit der Faust geschlagen und dabei verletzt habe. Nicht zu Unrecht verweist der Beschwerdeführer jedoch nun darauf, dass nicht ersichtlich ist, auf Basis welcher (allfälligen weiteren) Erkenntnisse die hier belangte Behörde zu diesem Ergebnis gelangte.
Im Amtsvermerk der Polizeiinspektion *** vom 22.11.2021 zu GZ. *** wurde festgehalten, dass Herr C in englischer Sprache angab, dass es mit dem Beschwerdeführer zu einer Auseinandersetzung wegen der unterschiedlichen Auffassung im Zusammenhang mit dem Öffnen der Fenster in der Wohnung gekommen sei, im Zuge dessen der Beschwerdeführer ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzt habe; dieses Verhalten betrachte C als inakzeptabel. Er sei aber nur leicht im Gesicht verletzt und lehne die Beiziehung des Rettungsdienstes ab. Er sei nur über das Verhalten des Beschwerdeführers verärgert.
Aus dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion *** vom 07.04.2022 zur GZ. *** ergibt sich im Wesentlichen Selbiges. In der Einvernahme des Herrn C habe dieser ergänzend angegeben, dass ein Zahn bei dem Vorfall gebrochen sei und eine Untersuchung am 22.11.2021 eine Gehirnerschütterung ergeben habe. Entsprechende medizinische Atteste wurden dazu von Herrn C vorerst nicht vorgelegt. Erst 2 Wochen nach dem Vorfall wurde erstmalig eine mit 07.12.2021 datierte ärztliche Bestätigung der D GmbH vorgelegt, die rein auf Basis der Angaben des Herrn C am 06.12.2021 ohne ersichtliche Verletzungen eine Contusio capitis diagnostizierte; der damit auch vorgelegte radiologische Befundbericht vom 07.12.2021 bestätigte keine Verletzungen. Überhaupt erst am 16.03.2022 erfolgte eine zahnärztliche Behandlung des Herrn C, im Rahmen derer eine Wurzelbehandlung eines Zahnes infolge eines Füllungsverlustes erfolgte, der wiederum rein nach Angaben des Herrn C im Zuge eines Raufhandels erfolgt sei.
Es ist seitens des Beschwerdeführers unbestritten, dass es am 22.11.2021 zu einer Auseinandersetzung mit Herrn C kam. Vom Beschwerdeführer wurde jedoch mit Vehemenz in Abrede gestellt, dass er im Zuge dessen Herrn C geschlagen hätte oder es sonst zu irgendeiner Aggressionshandlung seinerseits gegenüber diesem gekommen wäre. Tatsächlich ergibt sich dies aus den vorliegenden Beweisergebnissen nicht. Im Gegenteil wurde von C im Rahmen seiner Anzeige gar nicht auf Verletzungen verwiesen, geschweige denn in dem erst in weiterer Folge behaupteten Ausmaß. Es wurde von ihm auch dezitiert die Beiziehung des Rettungsdienstes abgelehnt und wurde auch vom anzeigeaufnehmenden Polizeibeamten nicht auf Verletzungen irgendwelcher Art verwiesen; von diesen wurde auch nur 1 Stunde später eine leichte Rötung im Gesicht festgestellt. Sollte tatsächlich ein Faustschlag zu einer Gehirnerschütterung und einem verletzten Zahn geführt haben, entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass diese Verletzungen sofort offensichtlich und auch für einen Laien erkennbar sind; vor allem hätte aber der Anzeiger als verletzte Person darauf sofort hingewiesen, umso mehr, wenn er über das Verhalten des Beschwerdeführers verärgert war, nicht erst 2 Wochen oder gar einige Monate später. Vielmehr ergibt sich aber aus der Anzeige unzweideutig, dass Herr C lediglich insgesamt über seine Behandlung als Mieter verärgert war. Diesbezüglich passt zudem auch die im Strafakt ebenso erliegende Darstellung der Ehegattin des Beschwerdeführers ins Bild.
Zusammengefasst liegen keinerlei stichhaltige Umstände vor, die einen Faustschlag und eine dadurch vom Beschwerdeführer verursachte Verletzung des C annehmen, geschweige denn erweisen ließe. Eben dies führte auch dazu, dass seitens der Staatsanwaltschaft keine Gründe der weiteren Verfolgung des Beschwerdeführers sah. Auch aus der sonstigen Aktenlage ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht, dass der Beschwerdeführer entgegen dieser Einstellung die ihm seitens der Landespolizeidirektion Niederösterreich im angefochtenen Bescheid zur Last gelegten Tat begangen hätte und damit die Einstellung im Strafverfahren nicht ergehen hätte dürfen. Aus der gesamten Aktenlage ergibt sich auch nicht und wird Gegenteiliges von der Landespolizeidirektion Niederösterreich auch nicht behauptet, dass dem Beschwerdeführer irgendein sonstiges Verhalten zur Last zu legen wäre, dass die missbräuchliche Verwendung von Waffen und Munition befürchten lasse. Es waren sohin die obigen gegenständlichen (Negativ-)Feststellungen zu treffen.
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 12 Waffengesetz 1996 (WaffG):
(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen
2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991.
(3) Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.
(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,
1. wenn das ordentliche Gericht, dem sie anlässlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder
2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.
(6) Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte richtet, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides zu übermitteln. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen jemanden richtet, dem auf Grund seines öffentlichen Amtes oder Dienstes von seiner vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist, so ist eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides dieser Behörde oder Dienststelle zu übermitteln.
(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
(8) Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Nach § 12 Abs. 1 WaffenG 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zulässig, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0031; VwGH 17.05.2017, Ra 2017/03/0028).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Die Verhängung eines Waffenverbotes setzt dabei nicht voraus, dass es schon zu einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt vielmehr voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist (vgl. etwa VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mwN). Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger ("missbräuchlicher") Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des §12 Abs. 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde.
Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Dabei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden, Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 27.11.2020, Ra 2020/03/0086; VwGH 04.05.2020, Ra 2019/03/0141). Die Behörde hat bei einem Waffenverbot eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus bekannten und beweispflichtigen Tatsachen auf die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremden Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen (Grosinger/Siegert/Szymanski, Waffenrecht5 (2020) S. 85).
Liegen dem Waffenverbot Tatsachen zugrunde, die auch Gegenstand eines gerichtlichen Strafverfahrens waren, so ist überdies auf folgende Leitlinien in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Bedacht zu nehmen:
Die materielle Rechtskraft des Schuldspruches eines Strafurteiles bewirkt, dass dadurch mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht daher eine Bindung der Verwaltungsbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nicht mehr zulässig, diese ist verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen (siehe VwGH vom 30.1.2013, Zl. 2012/03/0072). Im Falle eines freisprechenden Urteils hat die Waffenbehörde und das nachprüfende Verwaltungsgericht hingegen eigenständig zu beurteilen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den hiefür vom Waffengesetz vorgegebenen Kriterien, die Erlassung des Waffenverbots rechtfertigt (siehe VwGH vom 26.4.2016, Zl. Ra 2015/03/0079).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun jedoch eben nicht, dass der Beschwerdeführer die ihm auch mit dem angefochtenen Bescheid zur Last gelegte Tat der Körperverletzung begangen hätte. Das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde von der zuständigen Staatsanwaltschaft gemäß § 190 Z 2 StPO nach umfassender Ermittlung und mit umfassender Begründung eingestellt und ergibt sich auch – zumal das Verwaltungsgericht im Sinne der obigen dargestellten Judikatur im Fall eines Freispruchs oder einer diesem hier gleichzustellenden Einstellung eigenständig zu beurteilen hat, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den hiefür vom Waffengesetz vorgesehenen Kriterien ein Waffenverbot rechtfertigt – im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht, dass entgegen dieser Einstellung trotzdem von dieser Tatbegehung auszugehen wäre oder ein sonstiger Umstand vorliegen würde, der auf eine missbräuchliche Verwendung von Waffen und Munition seitens des Beschwerdeführers schließen lasse.
Der Ausspruch eines Waffenverbotes ist daher im gegenständlichen Fall nicht zulässig, womit der hier angefochtene Bescheid aufzuheben war. Demnach kann auch die Beurteilung dahingestellt bleiben, ob selbst bei Annahme der Tatbegehung in der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Form schon die Verhängung eines Waffenverbotes zulässig wäre.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Ziffer eins VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochten Bescheid aufzuheben war. Im Übrigen standen einem Entfall auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Sinne des Abs. 4 leg. cit. entgegen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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