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LVwG-S-1475/001-2022•LVwG N LVwG-S-1475/001-2022
LVwG-S-1475/001-2022Landesverwaltungsgericht17.08.2022
Ordnungsrecht; Nichtraucherschutz; Verwaltungsstrafe; Außenverpackung; CBD; pflanzliches Raucherzeugnis; Warnhinweis;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 12.04.2022, ***, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Spruchpunkt 1. stattgegeben, und die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) auf den Betrag von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) herabgesetzt.
Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden zu Spruchpunkt 1. gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit € 20,-- festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
2. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Spruchpunkt 2. stattgegeben, und das bekämpfte Straferkenntnis insoweit behoben und das Verfahren zu Spruchpunkt 2. gemäß § 45 VStG eingestellt.
3. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Spruchpunkt 3. stattgegeben, und die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) auf den Betrag von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) herabgesetzt.
Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden zu Spruchpunkt 3. gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit € 20,-- festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
4. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Spruchpunkt 4. stattgegeben, und die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) auf den Betrag von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) herabgesetzt.
Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden zu Spruchpunkt 4. gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit € 20,-- festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
5. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Spruchpunkt 5. stattgegeben, und die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) auf den Betrag von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) herabgesetzt.
Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden zu Spruchpunkt 5. gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit € 20,-- festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
6. Gemäß § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind die Strafbeträge (insgesamt € 800,--) und die Beiträge zu den Kosten des Verfahrens der Behörde und des Beschwerdeverfahrens (insgesamt € 80,--) innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.
7. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 52 Abs. 1, 2 und 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
§ 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 12.4.2022, ***, ist dem Beschwerdeführer zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 12.08.2021
Ort: ***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben als Inhaber des Betriebes "C" mit Sitz ***, , zu verantworten, dass im Rahmen einer routine- bzw. planmäßigen Untersuchung der besonders geschulten Kontrollorgane des Büros für Tabakkoordination (Tabak-Büro) als gemeinsame Einrichtung des BMSGPK und der AGES, am 12.08.2021, festgestellt wurde, dass das pflanzliche Raucherzeugnis iSd § 1 Z 1d TNRSG5 " THC0,3 CBD20%" mit der Probenummer: *** nicht den Vorgaben der §§ 8c und 10f TNRSG entspricht:
1. Gemäß § 10f Abs. 1 hat die Packung von pflanzlichen Raucherzeugnissen den gesundheitsbezogenen Warnhinweis „Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit.“ zu enthalten. Dieser gesundheitsbezogene Warnhinweis fehlt auf der Packung. Die vorliegende Probe ist daher mit einer unzureichenden Verpackung (fehlender gesundheitsbezogener Warnhinweis) in Verkehr und entspricht nicht den Anforderungen des § 10f Abs. 1 TNRSG.
2. Auf der Packung befindet sich die Angabe „CBD“. CBD wird eine angstlösende, nervenzellenschützende, antipsychotische, entzündungshemmende, Brechreiz hemmende, schmerzhemmende und muskelerschlaffende (krampflösende) Wirkung zugeschrieben (siehe auch Informationsschreiben des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vom 19.10.2018, Geschäftszahl: BMASGK-22710/0006-IX/17/2018). Gemäß § 10f Abs. 4 iVm § 5d Abs. 1 Z 2 darf die Packung von pflanzlichen Raucherzeugnissen weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die suggerieren, dass das pflanzliche Raucherzeugnis einen Nutzen für die Gesundheit habe. Unter Elemente und Merkmale fallen laut § 5d Abs. 3 insbesondere Texte, Symbole, Namen, Markennamen, figurative und sonstige Zeichen. Die Angabe „CBD“ ist ein Element, das suggeriert, dass das Produkt einen Nutzen für die Gesundheit hat. Die vorliegende Probe ist daher mit einem nicht zulässigen Element in Verkehr und entspricht nicht den Anforderungen des 10f Abs. 4 iVm § 5d Abs. 1 Z 2 TNRSG.
3. Pflanzliche Raucherzeugnisse sind gemäß § 8c dem Bundesministerium für Gesundheit (heute BMASGK) in elektronischer Form durch Eingabe ins Online-Portal EU-CEG (EU-Common Entry Gate) längstens bis zum 15. März jeden Kalenderjahres mit einer nach Markennamen und Art der Erzeugnisse gegliederten Liste aller Inhaltsstoffe unter Angabe der Mengen, die bei der Herstellung verwendet werden, zu melden. Laut § 8c Abs. 3 sind diese Informationen für neue oder veränderte pflanzliche Raucherzeugnisse vor dem Inverkehrbringen unverzüglich zu übermitteln. Die vorliegenden Proben waren zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht (als pflanzliches Raucherzeugnis) im EU-CEG gemeldet und entsprechen daher nicht den Bestimmungen des § 8c TNRSG.
4. Im Zuge der Aktenbearbeitung durch das Büro für Tabakkoordination (Tabak-Büro) wurde festgestellt, dass offensichtlich Verbraucher:innen im Wege des Versandhandels Zugang zu pflanzlichen Raucherzeugnissen auf der Website der C *** haben und dadurch Bestellvorgänge ausgelöst werden können, obwohl der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen gemäß § 1 Z 1 sowie von verwandten Erzeugnissen gemäß § 1 Z 1e verboten ist.
5. Durch das Angebot im Online-Shop wird gegen das Werbeverbot gemäß § 11 Abs 1 TNRSG verstoßen, da Werbung und Sponsoring für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse verboten ist.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 14 Abs 1 Z 5 iVm § 10f Abs 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz
zu 2. § 14 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 1 iVm § 10f Abs 4 iVm § 5d Abs 1 Z 2 TNRSG
zu 3. § 14 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 1 iVm § 8c TNRSG
zu 4. § 14 Abs 1 Z 2 iVm § 2a TNRSG
zu 5. § 14 Abs 1 Z 4 iVm § 11 Abs 1 TNRSG
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
Zu 1. € 400,-- 36 Stunden§ 14 Abs.1 Z. 5 TNRSG
Zu 2. € 400,-- 36 Stunden§ 14 Abs.1 Z. 1TNRSG
Zu 3. € 400,-- 36 Stunden§ 14 Abs.1 Z. 1TNRSG
Zu 4. € 400,-- 36 Stunden§ 14 Abs.1 Z. 2TNRSG
Zu 5. € 400,-- 36 Stunden§ 14 Abs.1 Z. 4TNRSG“
Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass es sich nicht um Rauchwaren gehandelt habe. Das Geschäft des Beschwerdeführers gleiche mehr einer Gärtnerei und hätten Raucherbedarf lediglich eine untergeordnete Rolle gespielt. Der Schluss der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer Bongs und Papers verkauft und es sich daher um Rauchwaren handle sei nicht schlüssig. Bei dem gegenständlichen Produkt handle es sich um ein Harz, welches aus Nutzhanf hergestellt werde. Das Harz könne auch als Tee konsumiert werden. Die mindestens vier Zentimeter dicken Brocken aus Harz, seien ihrer Konsistenz wachsähnlich zäh bis hart und würden bei Käufern keinesfalls die Vermutung auf Rauchbarkeit zulassen. Das Produkt funktioniere wie Weihrauch, wenn man es auf eine entsprechende Glut lege, beginne es stark rauchend zu verdampfen. Eine Meldung in die EU-CEG sei nur vorgesehen für Hersteller und Importeure der Raucherzeugnisse. Der Beschwerdeführer habe lediglich ein Rohprodukt verkauft, welches bezüglich der Meldepflicht der Regelung für Rohtabak gleichzusetzen sei. Der Beschwerdeführer habe hingegen ein Rohprodukt aus Nutzhanf verkauft.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 1.8.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch die Verlesung des Verwaltungsaktes. Der Beschwerdeführer und sein Vertreter blieben der Verhandlung unentschuldigt fern.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist unstrittig Inhaber und Betreiber des Unternehmens "C" mit Sitz ***, . Der Beschwerdeführer bot in seinem Geschäft unstrittig das Harz aus Nutzhanf (20% CBD) mit der Bezeichnung "“, in Plastikbeuteln, die auf der Grundlage von Pflanzen, Kräutern oder Früchten, die keinen Tabak enthalten an. Am 12.8.2021 wurde durch die AGES eine Kontrolle durchgeführt und Proben genommen. Laut dem Gutachten der Ages handelt es sich bei dem angebotenen CBD Nutzharz um ein pflanzliches Raucherzeugnis. Die restlichen drei Proben waren über dem zulässigen Grenzwert für THC und waren daher diese Sorten nach dem SMG zu bewerten. Die gegenständliche Sorte wurde wie in den im Akt enthaltenen Lichtbildern festgehalten angeboten. Dabei befindet sich der Name der Sorte und der Hinweis „CBD 20%“ und der Hinweis „Nicht zur Einnahme empfohlen. Verwertung untersagt. Kein Verkauf an Minderjährige.“ und „Verwertung untersagt“.
Aus den Lichtbildern von der Kontrolle im Geschäft ist ersichtlich, dass auch CBD Aromablüten und Bongs und Papers verkauft wurden. Auf der Webseite *** (Online Shop des Unternehmens) ist ersichtlich, dass neben den CBD Produkten auch Vielzahl an Bongs, Papers, Filter, Handpfeifen, Zubehör und Grinder verkauft wurden.
Eine Meldung der Sorte „***“ in elektronischer Form durch Eingabe ins Online-Portal EU-CEG (EU-Common Entry Gate) längstens bis zum 15. März jeden Kalenderjahres mit einer nach Markennamen und Art der Erzeugnisse gegliederten Liste aller Inhaltsstoffe unter Angabe der Mengen, die bei der Herstellung verwendet werden, ist unstrittig nicht erfolgt.
Im Online Shop des gegenständlichen Unternehmens (***) konnten Verbraucher und Kunden im Wege des Versandhandels pflanzliche Raucherzeugnisse bestellen. Ebenso wurden dort die angebotenen pflanzlichen Raucherzeugnisse beworben.
Der festgestellte Sachverhalt basiert auf folgender Beweiswürdigung:
Nicht bestritten wurde, dass der CBD Harz aus Nutzhanf wie bei der Kontrolle der AGES vorgefunden verkauft wurde. Ebenso unbestritten ist, dass der Verkaufsraum wie auf den Lichtbildern dargestellt aussieht. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass ein Großteil seines Geschäfts einer Gärtnerei gleiche und die von der AGES angefertigten Lichtbilder einen kleinen Teil des Geschäfts zeigen würden. Daraus ergibt sich aber, dass die Lichtbilder die damalige Situation zeigen (wenn auch nur einen Teil des Geschäfts). Weiters ergibt sich aus dem Onlineshop des Unternehmens „C“, dass eine Vielzahl an Raucherzubehör wir Bongs und Pfeifen, Filter, Papers und Grinder verkauft werden. Aus den Lichtbildern ist auch ersichtlich, dass über den Onlineshop pflanzliche Raucherzeugnisse bestellt werden konnten und diese dann versandt wurden. Ebenso wurden auf der Seite die gegenständlichen Produkte beworben.
Rechtlich folgt:
Gemäß § 1 Z. 1d. TNRSG (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz) ist ein „pflanzliches Raucherzeugnis“ ein Erzeugnis auf der Grundlage von Pflanzen, Kräutern oder Früchten, das keinen Tabak enthält und mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden kann.
Gemäß § 10f Abs. 1 TNRSG hat jede Packung und jede Außenverpackung von pflanzlichen Raucherzeugnissen den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu tragen: „Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit.“
Gemäß § 10f Abs. 4 TNRSG dürfen Packungen und Außenverpackungen von pflanzlichen Raucherzeugnissen keines der Elemente oder Merkmale gemäß § 5d Abs. 1 Z 1, 2 und 4 aufweisen, und es darf nicht angegeben sein, dass das Erzeugnis frei von Zusatz- oder Aromastoffen ist.
Gemäß § 5d. Abs. 1 Z.2 TNRSG dürfen die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung sowie das Tabakerzeugnis selbst weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die suggerieren, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als ein anderes sei oder auf eine Reduzierung einiger schädlicher Bestandteile des Rauchs abziele oder belebende, energetisierende, heilende, verjüngende, natürliche oder ökologische Eigenschaften oder einen sonstigen Nutzen für die Gesundheit oder Lebensführung habe.
Ebenso wie eine "Zigarette" (gemäß Art. 2 Z 10 der Richtlinie 2014/40/EU eine Tabakrolle, "die mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden kann") nach der allgemeinen Lebenserfahrung - typischer Weise - dazu verwendet wird, geraucht zu werden, ist daher auch unter einem "pflanzlichen Raucherzeugnis", das definitionsgemäß von derselben Tatbestandsvoraussetzung abhängt, ein (u.a.) auf Pflanzenbasis hergestelltes, tabakloses Erzeugnis zu verstehen, das - nach der allgemeinen Lebenserfahrung typischer Weise (aber nicht zwingend) - zum Rauchen verwendet wird. (Erkenntnis des VwGH vom 2.6.2020, Zl. Ro 2020/11/0002)
Dem Ergebnis des VwG, bei dem vom Revisionswerber in Verkehr gebrachten getrockneten Hanfblüten handle es sich um ein pflanzliches Raucherzeugnis iSd § 1 Z 1d TNRSG 1995, ist schon deshalb nicht entgegen zu treten, weil getrocknete Hanfblüten nach der allgemeinen Lebenserfahrung typischerweise wenn auch nicht ausschließlich zum Rauchen verwendet werden. Daran ändert ein bestimmter THC-Gehalt der Hanfblüten bzw. gegebenenfalls die Rechtmäßigkeit des Rauchens bestimmter Sorten von Hanfblüten nichts, weil das TNRSG 1995 darauf nicht abstellt (anders das auf die psychotrope Wirkung abzielende SMG 1997). (Erkenntnis des VwGH vom 2.6.2020, Zl. Ro 2020/11/0002)
Für den vorliegenden Fall war daher davon auszugehen, dass es sich bei dem angebotenen CBD Harz aus Nutzhanf um ein „pflanzliches Raucherzeugnis“ im Sinne des TNRSG handelt. Für diese Annahme spricht auch, dass die Produkte auch mit Papers und Bongs, Pfeifen, Filter und Grinder verkauft wurden. Wie schon der VwGH in der oben zitierten Entscheidung feststellte, zeigt die allgemeine Lebenserfahrung, dass getrocknete Hanfblüten und auch Harze aus Nutzhanf – alleine wenn man den Namen „***“ im Internet eingibt erhält man Ergebnisse mit Haschisch - typischerweise zum Rauchen verwendet werden. Da es sich somit um ein pflanzliches Raucherzeugnis gehandelt hat, hätte auch der in § 10f Abs. 1 TNRSG vorgesehene Warnhinweis auf der Verpackung angebracht werden müssen. Einen solchen Hinweis gab es unstrittig nicht. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass der Hinweis „Nicht zur Einnahme empfohlen“ und „Verwertung untersagt“ stand ist anzumerken, dass dieser Hinweis darauf abzielt das Harz nicht zu essen und keinen vom Gesetz geforderten Warnhinweis darstellt. Somit wurde zu Spruchpunkt 1. der objektive Tatbestand erfüllt.
Soweit auf den angelasteten Produkten „CBD“ geschrieben stand, ist anzumerken, dass dies noch nicht das Tatbild des § 10 Abs. 4 TRNSG erfüllt. So ist der Hinweis, dass die Produkte „CBD“ enthalten noch keine Werbung oder ein Hinweis für eine gesundheitsfördernde Maßnahme, sondern erweist sich dies eher als Hinweis auf einen Inhaltsstoff. Eine darüberhinausgehende Bewerbung der Produkte mit den Worten „CBD“ liegt nicht vor. Mangels Erfüllung des objektiven Tatbestandes zu Spruchpunkt 2. war das Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt zu beheben und das Verfahren hierzu einzustellen.
Gemäß § 8c Abs. 1 TNRSG haben die Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure pflanzlicher Raucherzeugnisse dem Bundesministerium für Gesundheit eine nach Markennamen und Art der Erzeugnisse gegliederte Liste aller Inhaltsstoffe unter Angabe der Mengen, die bei der Herstellung verwendet werden, zu übermitteln.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind für neue oder veränderte pflanzliche Raucherzeugnisse die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Informationen vor dem Inverkehrbringen zu übermitteln.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich – wie im Sachverhalt ausgeführt – bei dem Produkt „***“ um ein pflanzliches Raucherzeugnis welches vom Unternehmen „C“ hergestellt wird. Diese sind laut § 8c TNRSG vom Hersteller in die EU-CEG Datenbank zu übermitteln. Eine solche Übermittlung hat nicht stattgefunden. Somit wurde der objektive Tatbestand gemäß Spruchpunkt 3. verwirklicht.
Gemäß § 2a TNRSG ist der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen gemäß § 1 Z 1 sowie von verwandten Erzeugnissen gemäß § 1 Z 1e verboten.
Gemäß § Z. 1e TNRSG ist ein „verwandtes Erzeugnis“ jedes neuartige Tabakerzeugnis, pflanzliche Raucherzeugnis, die elektronische Zigarette und deren Liquids.
Gemäß § 11 Abs. 1 TNRSG sind Werbung und Sponsoring für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse verboten.
Im gegenständlichen Fall hat sich ergeben, dass im Onlineshop des Unternehmens „C“ pflanzliche Raucherzeugnisse – wie das Produkt „***“ – mittels Versandhandel vertrieben wurden. Ebenso wurden in diesem Onlineshop die gegenständlichen Produkte beworben. So wird auf der Seite *** unmittelbar bevor man in den Shop klickt auf die gesundheitsfördernde Wirkung von CBD verwiesen. Dadurch wurde der objektive Sachverhalt zu den Spruchpunkten 4. und 5. verwirklicht.
Zur subjektiven Tatseite zu den Spruchpunkten 1,3,4,5 ist auszuführen, dass das Gericht von Fahrlässigkeit ausgeht, da der Beschwerdeführer leicht durch Einholen der notwendigen Informationen seine Verstöße hätte erkennen können.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die belangte Behörde ging von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen aus und hat das Fehlen von einschlägigen Vormerkungen als mildernd gewertet. Erschwerend wurden keine Umstände gewertet.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen (ca. € 1.800,--) aus. Als mildernd wurde das Fehlen von einschlägigen Vormerkungen gewertet. Bei den persönlichen Verhältnissen ging das Gericht ebenfalls von durchschnittlichen Verhältnissen aus. Die Strafen in den neu festgesetzten Höhen sind geeignet die gewünschte spezialpräventive und generalpräventive Wirkung zu vermitteln. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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