LVwG N LVwG-S-412/001-2022

LVwG-S-412/001-2022Landesverwaltungsgericht22.08.2022

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Verwaltungsstrafe; Betriebsstätte; Zutritt;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-412/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.412.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 31.01.2022, Zl. ***, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als in der Tatbeschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Ausdruck „Verpflichteter“ durch den Ausdruck „Inhaber“ ersetzt wird, die Übertretungsnorm „§ 8 Abs. 6 und § 9 Abs. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz idF. BGBl. I Nr. 90/2021“ und die Strafnorm „§ 8 Abs. 6 idF. COVID-19-Maßnahmengesetz idF. BGBl. I Nr. 90/2021 zu lauten haben“.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 120,-- Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

19.11. 2021, 17:45 Uhr

Ort:

Gemeindegebiet ***, ***, ***, Lokal "C"

Tatbeschreibung:

Sie haben als Verpflichteter den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes entgegen § 9 COVID-19-MG das Betreten einer Betriebsstätte zur Überprüfung der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen der 5. COVID-19-SchuMaV bzw. des COVID-19-MG verwehrt, indem Sie sich am 19.11.2021 in ***, ***, Lokal "C", gegen 17.45 Uhr in die Lokaltüre stellten und den Zutritt verweigerten, bevor Beamte der Polizeiinspektion *** die Gastronomiebetriebsstätte zur Überprüfung der Einhaltung von COVID-19-Bestimmungen betreten konnten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 8 Abs. 6 i.V.m. § 9 COVID-19-Maßnahmengesetz, idF BGBl. I Nr. 183/2021

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 600,00

278 Stunden

§ 8 Abs.6 COVID-19-Maßnahmengesetz idF BGBl. I Nr. 183/2021

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€60,00

Gesamtbetrag:

€660,00“

In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt wie folgt:

„§ 1 des Covid-19-MG ermächtig die Exekutive lediglich zu einem Einschreiten sofern es zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 erforderlich ist. Aus beiliegender Tabelle ergibt sich, daß epidemiologisch der Bereich „Hotel-Gastro“ völlig irrelevant ist. Das Einschreiten war somit gesetzlich nicht gedeckt und somit ist das Verhalten des Beschuldigten von vorneherein nicht strafbar.

Ferner ist das Verfahren aufgrund des Verfahrens V11/2022-4 vor dem VfGH zu unterbrechen; ferner einzustellen.“

Der Beschwerde beigelegt wurde ein Dokument „Infektionstabelle Österreich“.

Das Landesverwaltungsgericht hat am 10.08.2022 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugin D sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl *** sowie in den gegenständlichen Akt des Verwaltungsgerichtes, auf deren Verlesung verzichtet wurde.

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Herr A hat jedenfalls in der Zeit von Februar 2021 bis 24. November 2021 an der Adresse *** in *** das Speiselokal „C“ gemeinsam mit seiner Ehefrau, Frau D, betrieben und war gemeinsam mit seiner Ehefrau in dieser Zeit Inhaber der Betriebsstätte. Gewerberechtliche Geschäftsführerin war Frau D. Am 24.11.2021 wurde an die WKÖ die Ruhendstellung des Gewerbes gemeldet. Mit 25.11.2021 wurde der Betrieb behördlich geschlossen. Am 20.01.2022 endete die Gewerbeberechtigung.

Am 19.11.2021 wollten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Unterstützungspflicht die Einhaltung von Betretungsverboten, Voraussetzungen und Auflagen sowie Beschränkungen gemäß § 5 Abs. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz kontrollieren und zu diesem Zweck das verfahrensgegenständliche Gastlokal betreten.

Der Beschwerdeführer hat den Organen der öffentlichen Sicherheit den Zutritt zum Lokal verwehrt.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt und ist, soweit nicht im Folgenden näher darauf eingegangen wird, unbestritten.

Bestritten wird im Wesentlichen, dass im Tatzeitpunkt das Lokal noch betrieben wurde. Dem widerspricht aber die Tatsache, dass die gewerberechtliche Geschäftsführerin, Frau D, die Meldung der Ruhendstellung erst am 24.11.2021 erstattet und in der mündlichen Verhandlung als Zeugin ausgesagt hat, dass das Lokal bis zur Zurücklegung des Gewerbes betrieben worden sei.

Der Beschwerdeführer selbst hat auch angegeben, dass „der Betrieb“ am 24.11.2021 zurückgelegt worden sei. Wenn der Beschwerdeführer weiters ausführt, dass der Betrieb aber davor schon eingestellt worden sei, so ist das als Schutzbehauptung anzusehen.

Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Zeugin bezüglich der Dauer des Betriebes die Unwahrheit hätte sagen sollen.

Rechtsgrundlagen:

§ 8 Abs. 6 COVID-19-Maßnahmengesetz

Wer entgegen § 9 den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde, den von ihnen herangezogenen Sachverständigen oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten oder die Besichtigung, die Auskunftserteilung oder die Vorlage von Unterlagen, die mit der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, verwehrt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

§ 9 Abs. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz

Die Bezirksverwaltungsbehörde und über deren Ersuchen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Unterstützungspflicht gemäß § 10 können die Einhaltung von Betretungsverboten, Voraussetzungen und Auflagen sowie Beschränkungen gemäß § 5 Abs. 4 – auch durch Überprüfung vor Ort – kontrollieren. Dazu sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde, die von ihnen herangezogenen Sachverständigen sowie die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, Betriebsstätten, Arbeitsorte, Verkehrsmittel, Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmte Orte und Orte der Zusammenkunft (Anm.1) zu betreten und zu besichtigen, sowie in alle Unterlagen, die mit der Einhaltung von Betretungsverboten, Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz sowie von Beschränkungen gemäß § 5 Abs. 4 im Zusammenhang stehen, Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der jeweilige Inhaber bzw. Verpflichtete hat den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde, den von diesen herangezogenen Sachverständigen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten und die Besichtigung zu ermöglichen, diesen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen vorzulegen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:

Der Beschwerdeführer hat als Inhaber der gegenständlichen Betriebsstätte Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die im Rahmen ihrer Unterstützungspflicht die Einhaltung von Betretungsverboten, Voraussetzungen und Auflagen sowie Beschränkungen gemäß § 5 Abs. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz kontrollieren und zu diesem Zweck das verfahrensgegenständliche Gastlokal betreten wollten, den Zutritt verwehrt.

Da im Tatzeitpunkt die Betriebsstätte betrieben wurde, handelte es sich beim Lokal schon aus diesem Grund nicht um den privaten Wohnbereich.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vermag auch keine Verfassungswidrigkeit der §§ 8 Abs. 6, 9 Abs. 1 COVID-19-Maßnahmegesetz zu erkennen.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen Eingriffe in das Hausrecht, nämlich dann, wenn der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und wenn er eine Maßnahme darstellt, "die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist". Die Entscheidung, ob dieses Betreten aus einem der in der Europäischen Menschenrechtskonvention Art 8, Art. 8 Abs. 2 MRK enthaltenen Gründe notwendig ist, obliegt dem zuständigen Gesetzgeber.

Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist das Recht zum Betreten von Betriebsstätten zur effizienten Durchsetzung von Gesundheitsmaßnahmen grundsätzlich notwendig, zweckmäßig und unter Berücksichtigung der pandemischen Lage zum Tatzeitpunkt auch verhältnismäßig.

§ 6 Abs. 1 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, dessen Einhaltung durch das Kontrollrecht der Polizei überwacht werden soll, zielt auf die Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und des Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung ab und verfolgt damit ein im öffentlichen Interesse gelegenes Ziel. Diese Zielsetzung steht auch im Einklang mit dem COVID-19-MG (siehe §1 Abs. 1 COVID-19-MG).

In seiner Entscheidung vom 29.04.2022, V23/2022, hat der Verfassungsgerichtshof betreffend § 3 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, welcher dieselbe Zielsetzung hat wie § 6 Abs. 1 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, die Erforderlichkeit der Betretungs- und Einlassbeschränkungen für Betriebsstätten des Handels und für nicht öffentliche Sportstätten für Personen ohne 2G Nachweis zur weiteren Reduktion der persönlichen Kontakte sowie der Hospitalisierungszahlen als komplementäre Maßnahmen festgestellt. Hervorzuheben ist, dass diese Entscheidung in Bezug auf die Omikron-Variante ergangen ist, welche weit weniger schwere Krankheitsverläufe nach sich zieht wie die zur Tatzeit im November 2021 vorherrschende Delta-Variante und die Zahl der bundesweit auf den Intensivstationen zu betreuenden COVID-19-Patienten bis zum 20.01.2022 konstant zurückging und in keinem Bundesland eine Überschreitung der als systemkritisch definierten Auslastungsgrenze von 33 % drohte.

Weiters hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.06.2022,

V 3/2022-19 keine Gesetzwidrigkeit betreffend des zu § 6 Abs. 1 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung im Wesentlichen gleichlautenden § 7 Abs. 1 der 6. Covid-19- Schutzmaßnahmenverordnung vom 10.12.2021 in der Fassung vom 30.12.2021 erkannt.

Der Beschwerdeführer hat den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Zum Verschulden:

Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt nach § 5 Abs. 1 VStG.

Danach genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer hat den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bewusst den Zutritt zum Lokal verweigert. Dem Beschwerdeführer ist ein schwerwiegendes Verschulden in Form vorsätzlichen Verhaltens anzulasten.

zur Strafbemessung:

§ 19 VStG

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist als besonders beträchtlich anzusehen. Schutzzweck ist die Gewährleistung der Gesundheit des Einzelnen und die Aufrechterhaltung des öffentlichen Gesundheitssystems durch Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2.

Wenn die Kontrollen zur Überwachung der Gesundheitsmaßnahmen verhindert werden, wird der Schutzzweck massiv beeinträchtigt.

Wie bereits oben ausgeführt, ist das Verschulden des Beschwerdeführers als schwerwiegend einzustufen, hat er doch bewusst das Betreten der Gaststätte verwehrt und somit die Kontrolle verhindert.

Milderungs- und Erschwerungsgründe sind keine gegeben.

Schon aufgrund des schwerwiegenden Verschuldens ist die Anwendung des

§ 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht in Betracht gekommen.

Der Beschwerdeführer wollte zu seinem Einkommen keine Angaben machen. Das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers wird daher mit einem Betrag von durchschnittlichen € 1.500,- eingeschätzt.

Nachweisliche Unterhaltspflichten liegen nicht vor. Nennenswertes Vermögen besitzt der Beschwerdeführer nicht.

Unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe des § 19 VStG erweist sich die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe, insbesondere unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und des schwerwiegenden Verschuldens als jedenfalls tat-, täter- und schuldangemessen, auch bei Zugrundelegung tristester wirtschaftlicher Verhältnisse.

Dies gilt auch für die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe, für deren Bemessung sinngemäß dieselben Strafzumessungskriterien heranzuziehen sind.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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