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LVwG-AV-943/001-2022•LVwG N LVwG-AV-943/001-2022
LVwG-AV-943/001-2022Landesverwaltungsgericht24.08.2022
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Nachschulung; Probezeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von A, geb. ***, vertreten durch seinen Vater B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 10.8.2022, ***, betreffend Anordnung einer Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt; mit der Maßgabe, dass im zweiten Satz des Spruches die Wortgruppe „zum Zwecke der Eintragung der Verlängerung der Probezeit“ auf „zum Zwecke der Eintragung des Neubeginns der Probezeit“ korrigiert wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 4 Abs. 3 und 6 Führerscheingesetz - FSG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Horn (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 23.6.2022, *, wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 19 Abs. 4, § 19 Abs. 7, § 99 Abs. 2c Z 5 StVO 1960 eine Geldstrafe von 110 Euro verhängt, da er als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen *** am 13.9.2021 in *** (wörtlich) „als Wartepflichtiger, unter Nichtbeachtung des Vorschriftszeichens „Halt“, durch Kreuzen (…) einen vorrangberechtigten Fahrzeuglenker (…) zum unvermittelten Bremsen seines Fahrzeuges genötigt (Sie lenkten das angeführte Fahrzeug in *** auf der *** Richtung ***, hielten bei der dort befindlichen Stopptafel zur *** an; als Sie diese übersetzen wollten, übersahen Sie den von rechts kommenden PKW und kollidierten mit diesem Fahrzeug)“ hat. – Ein Einspruch wurde dagegen nicht erhoben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.8.2022, ***, hat die belangte Behörde angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb von vier Monaten ab Zustellung dieses Bescheides (12.8.2022) einer Nachschulung zu unterziehen und seinen Führerschein zum Zwecke der Eintragung der Verlängerung der Probezeit unverzüglich bei der belangten Behörde abzuliefern hat. – Die belangte Behörde führte begründend u.a. aus, dass die rechtskräftig geahndete Vorrangverletzung einen „schweren Verstoß“ gemäß § 4 Abs. 6 FSG und die Anordnung einer Nachschulung die gesetzlich vorgesehene Konsequenz darstellt.
In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater, im Wesentlichen vor, dass er gemäß der Tatbeschreibung und der behördlichen Aufnahme sehr wohl „am Stopp-Schild angehalten“ habe und „lediglich die andere Verkehrsteilnehmerin danach übersehen“ habe; der angeführte Paragraph komme nur bei Nichtbeachtung von „Halt bei einem Stopp-Schild“ zur Anwendung, was in diesem Fall nicht zutreffe.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde den Akt und die Beschwerde vorlegt hat, hat dazu wie folgt erwogen:
Aufgrund der unbedenklichen und unbestrittenen Aktenlage steht fest, dass dem am *** geborenen Beschwerdeführer am 26.7.2018 eine Lenkberechtigung für die Klassen AM und B erteilt wurde, dass ihm von der belangten Behörde am 30.7.2018 ein Probeführerschein unter der Zahl *** ausgestellt wurde und dass er am 13.9.2021 in *** als Wartepflichtiger durch Kreuzen eine vorrangberechtigte Fahrzeuglenkerin zum unvermittelten Bremsen ihres Fahrzeuges genötigt hat.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) in der geltenden Fassung lauten wie folgt:
§ 4. (1) Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von drei Jahren. …
(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. (…) Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten. …
(6) Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten …
1. Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159
a) § 4 Abs. 1 lit. a (Fahrerflucht),
b) § 7 Abs. 5 (Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung),
c) § 16 Abs. 1 (Überholen unter gefährlichen Umständen),
d) § 16 Abs. 2 lit. a (Nichtbefolgen von gemäß § 52 lit. a Z 4a und Z 4c kundgemachten Überholverboten),
e) § 19 Abs. 7 (Vorrangverletzung),
f) §§ 37 Abs. 3, 38 Abs. 2a, 38 Abs. 5 (Überfahren von „Halt“-Zeichen),
g) § 46 Abs. 4 lit. a und b (Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen);
(…)
(8) Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs. 3 siebenter Satz vorzugehen.
Aufgrund der obigen Feststellungen hat der Beschwerdeführer während der bis 14.7.2022 laufenden Probezeit (vgl. § 19 Abs. 2 letzter Satz FSG, da dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klasse B vor Vollendung seines 18. Lebensjahres erteilt wurde) am 13.9.2021 als Wartepflichtiger durch Kreuzen eine bevorrangte Lenkerin zu unvermitteltem Bremsen genötigt. Die Rechtskraft der dafür mit Strafverfügung vom 23.6.2022 erteilten Bestrafung ist mangels Einspruchserhebung mit 13.7.2022 eingetreten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 11.10.2017, Ra 2017/11/0249; 21.8.2014, Ra 2014/11/0027) ist die Führerscheinbehörde (und damit auch das Verwaltungsgericht) an diese rechtskräftige Bestrafung gebunden, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die geahndete Vorrangverletzung auch tatsächlich begangen hat. Ob diese Verwaltungsübertretung auch unter Nichtbeachtung des Vorschriftszeichens „Halt“ begangen wurde (wie in der Strafverfügung angedeutet wird) oder nicht (wie in der Beschwerde vorgebracht wird), kann im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens dahingestellt bleiben, zumal schon jegliche Vorrangverletzung nach § 19 Abs. 7 FSG als „schwerer Verstoß“ im Sinne des § 4 Abs. 3 FSG gilt und es also – anders als z.B. in § 99 Abs. 2c Z. 5 StVO 1960 oder in § 30a Abs. 2 Z. 6 FSG (Vormerksystem) – in § 4 FSG überhaupt nicht darauf ankommt, ob diese Vorrangverletzung auch unter Nichtbeachtung des Vorschriftszeichens „Halt“ erfolgte oder nicht (vgl. dazu z.B. LVwG NÖ 8.9.2020, LVwG-AV-795/002-2020, oder LVwG Tirol 12.8.2021, LVwG-2021/31/1955-1).
Somit kann die Bewertung der gegenständlichen Vorrangverletzung des Beschwerdeführers als „schwerer Verstoß“ im Sinne des § 4 Abs. 3 FSG durch die belangte Behörde und ihre darauf gestützte Anordnung der Nachschulung durch den angefochtenen Bescheid nicht als rechtswidrig erkannt werden. Wie aus den zitierten Bestimmungen hervorgeht, stellt der Gesetzgeber einzig und allein auf die Begehung eines „schweren Verstoßes“, nach dessen rechtskräftiger Ahndung eine Nachschulung zwingend unverzüglich anzuordnen ist (siehe den Wortlaut von § 4 Abs. 3 erster Satz FSG), ab, d.h. der Behörde wird keinerlei Ermessensspielraum eingeräumt. Dass mit dieser Anordnung der Nachschulung, zumal die Probezeit mittlerweile am 14.7.2022 abgelaufen ist, eine neuerliche Probezeit von einem Jahr begonnen hat und der Führerschein zum Zwecke der Eintragung dieses Umstandes unverzüglich bei der belangten Behörde abzuliefern ist, ergibt sich ebenfalls aus dem Gesetz (§ 4 Abs. 3 vierter und fünfter Satz FSG), wobei sich das erkennende Gericht in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen erlaubt, dass nach § 4 Abs. 3 erster Satz FSG die Klasse AM nicht der Probezeit unterliegt. Der zweite Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides („Sie haben Ihren Führerschein zum Zwecke der Eintragung der Verlängerung der Probezeit unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Horn abzuliefern“) ist zwar in dem Sinn nicht konstitutiv, als er bloß eine ohnehin von Gesetzes wegen eingetretene Verpflichtung wiedergibt; zur Klarstellung war dieser Satz aber – zumal die Probezeit mittlerweile abgelaufen ist und eine neue bereits begonnen hat – dahingehend zu korrigieren, dass die Ablieferung nicht zwecks Eintragung der Verlängerung, sondern des Neubeginnes der Probezeit in den Führerschein zu erfolgen hat.
Der angefochtene Bescheid kann aus all diesen Gründen nicht als rechtswidrig erkannt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. - Es bedarf angesichts des gesetzlich vorgesehenen (vgl. § 4 Abs. 3 dritter Satz FSG) Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung auch nicht der Setzung einer neuen Frist für die Absolvierung der Nachschulung (vgl. dazu VwGH 22.9.1995, 95/11/0247).
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer Verhandlung – die im Übrigen auch von keiner Partei beantragt wurde – abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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