LVwG N LVwG-AV-838/001-2022

LVwG-AV-838/001-2022Landesverwaltungsgericht25.08.2022

Regest

Infrastruktur und Technik; Straßenrecht; Verfahrensrecht; Partei; Rechtsverletzung, Beschwerde; Zulässigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-838/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.838.001.2022

Begründung

BESCHLUSS

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Mag. C, D, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 10. Juni 2022, Zl. *** (Berufungsentscheidung betreffend den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 15. März 2022, Zl. *** in einer straßenrechtlichen Angelegenheit), beschlossen:

I.Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 2, 7 NÖ Straßengesetz 1999, LGBl. 8500-0 idgF

§§ 9 Abs. 1, 24, 27, 28 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 1 VwGVG

(Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 idgF)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)

Art. 132 Abs. 1 Z 1, Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.

Nr. 1/1930 idgF)

Begründung

1. Sachverhalt

1.1. Mit Bescheid vom 15. März 2022 stellte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** gegenüber A (in der Folge: der Beschwerdeführer) als (damaligen) Grundeigentümer der Liegenschaft ***, KG ***, fest, dass dem als Verkehrsfläche gewidmeten Grundstück ***, KG *** „die Merkmale der Öffentlichkeit zukommen“ und erklärte dieses Grundstück zur Gemeindestraße für den gesamten Fahrzeug- und Fußgängerverkehr.

1.2. Dagegen brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Berufung ein, wobei er die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus mehreren Gründen geltend machte. Vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer der in Rede stehenden Privatstraße nicht zu einer Verhandlung geladen worden sei, ein Lokalaugenschein, wie er vom Gesetz verpflichtend vorgesehen sei, nicht durchgeführt worden wäre, und hinsichtlich der Straße des Beschwerdeführers die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 (Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter) nicht erfüllt wären.

1.3. Über diese Berufung entschied der „Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz“ mit Bescheid vom 10. Juni 2022, Zl. ***, dahingehend, dass die Berufung als unbegründet abgewiesen werde. Begründend legt die belangte Behörde näher dar, weshalb aus ihrer Sicht die Voraussetzungen für eine Öffentlichkeitserklärung des in Rede stehenden Straßengrundstückes vorlägen.

1.4. Gegen diese ihm am 21. Juni 2022 zugestellte Entscheidung erhob der anwaltlich vertretene A mit Schriftsatz vom 18. Juli 2022, bei der Marktgemeinde *** eingelangt am 20. Juli 2022, Beschwerde nach Artikel 130 Abs. 1 Z 1 BVG. Darin brachte er zusammengefasst (soweit für das gegenständliche Verfahren von Relevanz), folgendes vor:

  • Der angefochtene Bescheid sei ihm am 21. Juni 2022 zugestellt worden.

-Das gegenständliche Verfahren sei mangelhaft geblieben, da weder der Bürgermeister noch die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung noch einen Augenschein durchgeführt hätten; weder der Beschwerdeführer als Eigentümer der Privatstraße, noch ein sonstiger dinglicher Berechtigter sei zu einer Verhandlung geladen worden.

-Neben weiteren Ausführungen zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird mit näherer Begründung dargelegt, weshalb die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 nicht vorlägen; weiters wird der über die Feststellung herausgehende Abspruch als unzulässig erachtet und die Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht.

Schließlich beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die ersatzlose Behebung des Bescheides, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die zuständige Behörde.

1.5. Eine Berufung auf ein anderes dingliches Recht des Beschwerdeführers als das Eigentumsrecht ist dem Schriftsatz (wie auch dem vorangegangenen Vorbringen) nicht zu entnehmen.

1.6. Im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde war der Beschwerdeführer bereits nicht mehr Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***; seit dem 23. Juni 2022 ist im Grundbuch das alleinige Eigentumsrecht des E, geboren ***, eingetragen.

1.7. Die Beschwerde samt Akten der Gemeindebehörden wurde dem Landes-verwaltungsgericht NÖ vorgelegt.

1.8. Auf Vorhalt des aktuellen Grundbuchsstandes durch das Gericht antwortete der Beschwerdeführer dahingehend, dass

-zutreffend wäre, dass er nicht mehr Eigentümer der in Rede stehenden Liegenschaft sei

-bereits seit 20. Juni 2022 E Eigentümer der strittigen Verkehrsfläche wäre

-der angefochtene Bescheid (erst) am 21. Juni 2022 an den Beschwerdeführer „ergangen“ sei und im Falle der Annahme, der Beschwerdeführer hätte keine Parteistellung im Verfahren, das Rechtsmittel mangels Anfechtungsobjektes zurückzuweisen wäre

-der Beschwerdeführer der Ansicht sei, dass ihm weiterhin, nunmehr in seiner Eigenschaft als Servitutsberechtigten, Parteistellung und Beschwerdelegitimation zukomme, weshalb der angefochtene Bescheid rechtliche Existenz erlangte und die dagegen erhobene Beschwerde zulässig wäre.

2. Beweiswürdigung

Diese Feststellungen beruhen auf den unbedenklichen Akten des Bürgermeisters und des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** sowie des Gerichts und dem Grundbuch. Insoweit ist der Sachverhalt auch nicht strittig. Weiterer Feststellungen bedarf es, wie aus der rechtlichen Beurteilung hervorgehen wird, nicht.

3. Rechtliche Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung

von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

NÖ Straßengesetz 1999

Sofern in diesem Gesetz nicht anders geregelt, ist Behörde in Angelegenheiten, die

(1) Eine Privatstraße gilt als Gemeindestraße, wenn sie

(2)Ist das Vorliegen der Merkmale nach Abs. 1 an einer Privatstraße strittig, hat die Behörde nach § 2 Z 1

(3) Die Feststellung nach Abs. 2 hat aufgrund einer Verhandlung mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu erfolgen. Zur Verhandlung sind die Eigentümer der Privatstraße und die daran dinglich Berechtigten als Parteien zu laden.

(4) Der Bescheid hat

VwGVG

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

(…)

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(…)

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 132.

(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

(…)

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2. Rechtliche Beurteilung

3.2.1. Im vorliegenden Fall hat der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** „als Baubehörde II. Instanz“ in einem straßenrechtlichen Berufungsverfahren entschieden. Der Beschwerdeführer hat unter anderem die Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht. Eine solche könnte das Gericht allerdings nur dann aufgreifen, wenn eine rechtzeitige und zulässige Beschwerde vorliegt, handelt es sich doch auch um die Aufhebung eines Bescheides wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde um eine Sachentscheidung (zB. VwGH 13.07.2022, Ra 2022/02/0100).

3.2.2. Nach Lage des Falles stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit der Beschwerde des A. Das Wesen einer im vorliegenden Fall unzweifelhaft vorliegenden Parteibeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG besteht in der Geltendmachung der Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde. Demgemäß kann nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 BVG Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Essenziell für eine Bescheidbeschwerde ist somit die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid, welche zumindest möglich sein muss. Insoweit ist in diesem Zusammenhang auf die stehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Beschwerde/Revision zu verweisen (vgl. zB VwGH 11.09.2017, Ro 2017/17/0019; 30.04.2018 Ra 2017/01/0418). Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung (zB VwGh 17.03.2021, Ra 2021/03/0035).

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass nach § 27 VwGVG das Gericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen hat, woraus abzuleiten ist, dass das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der (behaupteten) möglichen Rechtsverletzung den Prüfumfang vorgibt (vgl. zB VwGH Ro 23.05.2017, 2015/05/0021). Lediglich in diesem Rahmen ist das Gericht nicht an die geltend gemachten Gründe gebunden (vgl. VwGH 17. 12. 2014, Ro 2014/03/0066).

3.2.3. Im vorliegenden Zusammenhang kann als Recht, welches der Beschwerde-führer ausweislich seines Vorbringens bis einschließlich dem Beschwerdeschriftsatz als verletzt erachtet hat, zweifelsfrei sein Eigentumsrecht identifiziert werden (vgl. die wiederholte Wendung „der Berufungswerber/Beschwerdeführer als Eigentümer der Privatstraße“; „die Straße des Berufungswerbers/Beschwerdeführers“). Von einem anderen dinglichen Recht, welches dem Beschwerdeführer zustünde, war im gesamten Verfahren bis einschließlich der Einbringung der Beschwerde keine Rede. Da der Beschwerdeführer – auch seinem eigenen Vorbringen im gerichtlichen Verfahren zufolge - sein Eigentumsrecht bereits vor Einbringung der Beschwerde verloren hatte, kommt dessen Verletzung nicht mehr in Betracht. Dennoch hat er sich in seiner Beschwerde (nur) auf dieses berufen. Es liegt daher eine denkmögliche Rechtsverletzung zum auch in der Beschwerde allein geltend gemachten Eigentumsrecht nicht vor. Das nach Einbringung der Beschwerde und nach Ablauf der in Betracht kommenden Beschwerdefrist erstattete Vorbringen vermag daran nichts mehr zu ändern. Davon abgesehen ist aus dem Vorbringen vom 17. August 2022 nicht zu erkennen, wodurch der Beschwerdeführer in seinem behaupteten Dienstbarkeitsrecht des Gehens und Fahrens durch die Erklärung zur – von der Gemeinde zu erhaltenden – Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter überhaupt verletzt sein könnte.

3.2.4. Somit ergibt sich, dass die Beschwerde des A jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen ist. Es braucht daher nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob überhaupt ein taugliches Anfechtungsobjekt vorliegt, weil das Ergebnis – die Zurückweisung des Rechtsmittels – dasselbe wäre. Ebensowenig spielt die Frage eines möglichen Eintritts des Rechtsnachfolgers im gegenständlichen Beschwerdeverfahren - gleichgültig, ob der Eigentumserwerb und damit die Rechtsnachfolge am 23. Juni oder bereits am 20. Juni 2022 wirksam wurde - eine Rolle, da die Beschwerde des A nach dem zuvor Gesagten bereits im Zeitpunkt ihrer Einbringung unzulässig war (und statt dessen der Rechtsnachfolger in diesem Zeitpunkt bereits selber handeln hätte können bzw. müssen). Ob der angefochtene Bescheid gegenüber dem Rechtsnachfolger Wirkungen entfaltet, ist in diesem Verfahren somit nicht zu prüfen.

3.2.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grund des § 24 Abs. 2 zweiter Fall VwGVG unterbleiben. Auch die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 leg. cit. liegen vor. Weder waren im vorliegenden Fall neue oder ergänzende Beweise in strittigen Fragen aufzunehmen, noch Fragen der Beweiswürdigung zu klären, noch war eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst zu treffen, sodass es der Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht bedurfte (vgl. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049; 17.2.2015, Ra 2014/09/0007; 26.1.2017, Ra 2016/07/0061). Vielmehr kommt das Gericht auch unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführer zum Ergebnis, dass die Beschwerden zurückzuweisen waren. Nach der Judikatur des EGMR erfordert insbesondere in Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung strittig sind, auch Art. 6 MRK nicht zwingend die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/06/0100). Auch bedingt eine bloß prozessuale Entscheidung grundsätzlich keine mündliche Verhandlung (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056).

3.2.6. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch im konkreten Fall um die Anwendung einer durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die angeführten Zitate) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 BVG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.

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