LVwG N LVwG-AV-957/001-2022

LVwG-AV-957/001-2022Landesverwaltungsgericht25.08.2022

Regest

Auskunftsrecht; Auskunftsbegehren; Mutwilligkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-957/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.957.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 11. Juli 2022, Zl. ***, betreffend Verweigerung einer Auskunft nach dem NÖ Auskunftsgesetz, samt flankierenden Anträgen

I. zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

II. den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Die Anträge, dem „Erlasser“ des Bescheides den Ersatz der Pauschalgebühr von € 30,-- sowie die Bezahlung „erweiterte[r] Kosten für die Beschwerde“ in Höhe von € 1.000,-- an den Beschwerdeführer aufzuerlegen, werden gemäß §§ 28 Abs. 1 i.V.m. 31 i.V.m. 17 VwGVG i.V.m. § 6 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

Bisheriger Verfahrensgangs:

Mit E-Mail vom 10. Mai 2022 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde unter anderem folgendes Auskunftsbegehren:

„2 Aktuelle Zielvergabe der IME-VO:

Information: Die IME-VO wurde zwar bereits 2012 erlassen aber seither stetig verschoben (2014, 2017, 2022). Trotzdem wird teilweise ein ‚Verpflichtungscharakter‘ als auch eine Strafbedrohung behauptet, wenn ein Netzbetreiber dem Kundenwunsch nach einem ‚echten Opt-Out‘ mit der Zurverfügungstellung eines mechanischen Zählers erfüllen würde.

2. 1 ad Anforderung der IME-VO von 40 % für 2022:

Information: Die IME-VO erfordert idgF, dass mit Ende 2022 zumindest 40 % der Zählpunkte eines Netzes eines Netzbetreibers mit Smart

Meter ausgestattet sein müssen.

Frage: Wenn von Seiten des/der in Ihrem Bezirk tätigen Netzbetreiber diese 40 % seiner Zählpunkt nicht mit Smart Meter (IMG) ausgestattet sein sollten … Plant Ihre Behörde dazu eigenständig Zuwiderhandlungen festzustellen?

Frage: Für diesen Fall: Plant Ihre Behörde dazu sogar eigenständig Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten?

2. 2 ad Entsprechung der IME-VO bei Erfüllung der 95 % in 2024:

Information: Die IME-VO erfordert idgF, dass mit Ende 2024 zumindest 95 % der Zählpunkte mit Smart Meter ausgestattet sein müssen, damit Endkunden deren Vorteile daraus ziehen können. Bei einer Entsprechung der IME-VO in 2024 durch einen Netzbetreiber, der bis dahin 95 % seiner Zählpunkte mit Smart Meter (IMG) ausgestattet hat, ist die IME-VO generell erfüllt.

Frage: Wenn von Seiten des/der in Ihrem Bezirk tätigen Netzbetreiber zumindest 95 % seiner Zählpunkt mit Smart Meter (IMG) ausgestattet sind… Gilt dann die IME-VO für Ihre Bezirksverwaltungsbehörde als erfüllt?

Frage: Droht dem/den in Ihrem Bezirk tätigen Netzbetreiber diesbezüglich noch ein Verwaltungsstrafverfahren von Seiten Ihrer Bezirksverwaltungsbehörde?

2. 3 ad Entsprechung der IME-VO bei Verwendung von bis zu 5 % mechanischer Zähler in 2024:

Information: Die IME-VO lässt rechtmäßig auch noch Ende 2024 zu, bis zu 5 % der Zählpunkte mit mechanischen Zählern auszustatten.

Frage: Wenn von Seiten des/der in Ihrem Bezirk tätigen Netzbetreiber einerseits die IME-VO mit 95 % Smart Meter (IMG) bereits erfüllt ist, und andererseits bis zu 5 % der Zählpunkte mit mechanischen Zähler ausgestattet sind … Gilt dann die IME-VO für Ihre Behörde weiterhin als erfüllt?

Frage: Droht dem/den in Ihrem Bezirk tätigen Netzbetreiber bei Einsatz von bis 5 % mechanischen Zählern ein Verwaltungsstrafverfahren von Seiten Ihrer Bezirksverwaltungsbehörde?“

Unter einer Rubrik „Antwort“ bot der Beschwerdeführer der belangten Behörde die Möglichkeit, die gestellten Fragen mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten. Für den Fall der Verweigerung beantragte er die Erlassung eines Bescheides.

Mit Schreiben vom 24. Mai 2022, ***, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die Beantwortung dieser Fragen nicht möglich sei, da die Einleitung künftiger Verwaltungsstrafverfahren jeweils konkret anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen sei.

Mit E-Mail vom selben Tag replizierte der Beschwerdeführer, dass die Fragen in Punkt 2.1 darauf gerichtet seien, ob sich die Behörde in diesem Fall als zuständig erachte. Für den Fall, dass die Fragen für die belangte Behörde missverständlich formuliert sein sollten, würde die erste Frage wie folgt umformuliert: „Vertritt Ihre Behörde die Rechtsansicht in so einem Fall für die Feststellung von Zuwiderhandlungen zuständig zu sein?“, die zweite: „Vertritt Ihre Behörde die Rechtsansicht, in so einem Fall für eine eigenständige Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren zuständig zu sein?“ Die Fragen in Punkten 2.2 bzw. 2.3 richteten sich wiederum nach der Rechtsansicht und handhabung allgemein für so einen Fall. Wie auch bei allen anderen Fragen liege grundsätzlich jedenfalls die Zuständigkeit bei der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde, der da hier auch die abgefragten Informationen zur Verfügung stünden. Sollte die Fragenformulierung für die belangte Behörde missverständlich sein, würde die jeweils zweite Frage zu den Punkten 2.2 und 2.3 wie folgt umformuliert: „Vertritt Ihre Behörde die Rechtsansicht diesbezüglich noch ein Verwaltungsstrafverfahren gegen dem/den in Ihrem Bezirk tätigen Netzbetreiber einleiten zu müssen bzw zu können?

Mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte die belangte Behörde die Auskunft zu Punkt 2 des Begehrens vom 10. Mai 2022. Hiergegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die Anträge verbindet, „die Kosten für die Beschwerde, einerseits die Pauschalgebühr für die Beschwerde von 30,- EUR dem Erlasser des rechtswidrigen Bescheides aufzuerlegen, und als Kostenersatz dem Akw/BF zuzusprechen; und weiters die erweiterten Kosten für die Beschwerde, den durch den aufoktroyierten Zeitaufwand für die Erstellung der Beschwerde (ca 40 Seiten!!!) entstanden Schaden mit pauschal 1.000,- EUR dem Erlasser des rechtswidrigen Bescheides aufzuerlegen und dem Akw/BF als ‚Schadenersatz (Verdienstentgang) zuzusprechen.“

Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.

In der Sache:

Gemäß § 2 Abs. 1 NÖ Auskunftsgesetz hat jeder das Recht, Auskunft von Organen u.a. des Landes zu erhalten. Nach § 5 Abs. 1 Z 4 leg. cit. darf die Auskunft verweigert werden, wenn sie offenbar mutwillig verlangt wird.

Zu Punkt 2.1:

Nach stRsp. (z.B. VwGH 8.4.2019, Ra 2018/03/0124) kann Gegenstand einer Auskunft nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich – sein. Demnach besteht zunächst keine Verpflichtung, u.a. Auskünfte über Fragen zu geben, die sich auf Umstände beziehen, über die (wie im Fall noch nicht abgeschlossene Entscheidungsprozesse) noch kein gesichertes Wissen vorliegt. Dies trifft auf die Fragen zu Punkt 2.1 des Auskunftsbegehrens zu, zumal diese darauf abzielen, wie die belangte Behörde in allenfalls anhängig zu machen Verwaltungsstrafverfahren vorgehen wird. Insoweit beantwortete die belangte Behörde die Fragen zu Punkt 2 des Auskunftsbegehrens mit Schreiben vom 24. Mai 2022 – insoweit nicht zu beanstandend – pauschal dahingehend, dass die Entscheidung im Einzelfall getroffen würde. Eine Beantwortung der Fragen zu Punkt 2.1 mit „Ja“ oder „Nein“ in Form einer geschlossenen Frage wurde demnach bereits mangels Vorliegens einer dem Auskunftsrecht unterliegenden Fragestellung zu Recht verweigert (vgl. zu Fragen betreffend ein bereits anhängiges Verfahren VwGH 8.4.2019, Ra 2018/03/0124).

Zu Punkte 2.2 und 2.3:

Vorauszuschicken ist, dass auch gesichertes Wissen im rechtlichen Bereich vom Auskunftsrecht erfasst ist (z.B. VwGH 8.4.2019, Ra 2018/03/0124). Grenzen ergeben sich jedoch dahingehend, dass die Verwaltung im Anwendungsbereich des Auskunftsrechts weder zu umfangreichen Ausarbeitungen noch zur Erstellung von (Rechts-) Gutachten verpflichtet ist (VwGH 9.9.2015, 2013/04/0021).

Wendet man sich den Fragen zu den Punkten 2.2 und 2.3 zu, so lassen sich diese in zweierlei Art lesen. Zum einen dahingehend, ob der IME-VO bei Erfüllung der Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1 Z 2 zur Gänze (arg.: „generell“) entsprochen wird, zum anderen dahingehend, ob dadurch nur auf diese Bestimmung bezogen von einer Entsprechung auszugehen ist.

Legt man der Beurteilung erstgenannte Lesart zugrunde, so wäre die belangte Behörde verhalten, die IME-VO auf allfällige weitere verwaltungstrafbewehrte Verhaltensnormen zu prüfen (wie sie sich etwa in § 1 Abs. 6 finden), was der Erstellung eines Rechtsgutachtens gleichkommt, sodass die Verweigerung insoweit zu Recht erfolgte (VwGH 9.9.2015, 2013/04/0021). Geht man hingegen von zweiterer Lesart aus, richtet sich die Frage dahingehend, ob auch die belangte Behörde die in § 1 Abs. 1 Z 2 statuierte Verpflichtung bei ihrer Erfüllung als erfüllt erachtet (!). Davon ausgehend erweist sich das Auskunftsbegehren insoweit aber als offenbar mutwillig. Im Bewusstsein der Zwecklosigkeit eines Begehrens, also mutwillig, handelt ein Antragsteller nämlich u.a. dann, wenn er mit den Mitteln des Auskunftsgesetzes ausschließlich Zwecke verfolgt, deren Schutz das Auskunftsgesetz nicht dient. Zu diesen nicht vom Auskunftsgesetz geschützten Zwecken zählt insbesondere auch die Absicht, den Kenntnisstand von Behörden gleichsam „abzuprüfen“ (VwGH 28.6.2006, 2002/13/0133) bzw. oder zu klären, ob sie bereit sind, die Gesetze des Rechtsstaates zu vollziehen (VwGH 13.9.1991, 90/18/0193; VwSlg 8155 F/2006). Gerade darauf, nämlich ob die belangte Behörde imstande ist, einen unmissverständlichen Normtext sinnerfassend lesen zu können und bei Erfüllung der auferlegten Pflicht durch den Verpflichteten (rechtskonform) von einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung Abstand nehmen wird, laufen aber die Fragestellungen in den Punkten 2.2 und 2.3 hinaus. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst im Auskunftsbegehren unmissverständlich zum Ausdruck bringt, den Regelungsgehalt des § 1 Abs. 1 Z 2 IME-VO zu kennen und diesen der belangten Behörde sogar unter dem Titel „Information“ explizit vor Augen hält, mit dem Auskunftsbegehren für ihn also evident kein Erkenntnisgewinn (bezogen auf den Normgehalt des § 1 Abs. 1 Z 2 IME-VO) verbunden ist, ist die Mutwilligkeit auch offenkundig, sodass die Verweigerung aus dem Grunde des § 5 Z 4 NÖ Auskunftsgesetz zu Recht erfolgte.

Zu den Anträgen auf Kostenersatz („Schadenersatz“):

Gemäß § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte hat ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten und kommt die Überwälzung auf andere Beteiligte nur nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen in Betracht (Abs. 2). Eine Rechtsgrundlage dafür, einen Organwalter zu verpflichten, einem Beteiligten allfällige Kosten zu ersetzen, ist der österreichischen Rechtsordnung gänzlich fremd. In einem derartigen Fall hat die vom Einschreiter angerufene Behörde darauf hinauslaufende Anträge zurückzuweisen (z.B. VwSlg 12.856 A/1989; VwGH 18.5.2018, Ra 2017/02/0029).

Die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge wenden sich dahingehend, dem „Erlasser“ des Bescheides (und damit einen Organwalter der belangten Behörde) eine Kostenersatzpflicht aufzuerlegen. Mangels gesetzlicher Grundlage sind diese Anträge als unzulässig zurückzuweisen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.

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