LVwG N LVwG-AV-24/001-2022

LVwG-AV-24/001-2022Landesverwaltungsgericht26.08.2022

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Parteistellung; Nachbar; Einwendungen; Zurückweisung; Sache des Verfahrens;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-24/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.24.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerden 1. der A und des C, beide in ***, ***, 2. der B in ***, vertreten durch D, Rechtsanwalt in ***, ***, sowie 3. des E in ***, ***, gegen Bescheide des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 19. Oktober 2021, ZI. ***, betreffend Zurückweisung von Berufungen in einem Baubewilligungsverfahren und Vorschreibung von Gebühren (mitbeteiligte Partei: F in ***, ***), zu Recht:

1. Sämtlichen Beschwerden wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des jeweils angefochtenen Bescheides richten, Folge gegeben. Die Bescheide werden insoweit gemäß § 27 erster Halbsatz VwGVG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

2. Auch im Übrigen wird den Beschwerden Folge gegeben. Die Bescheide werden insoweit gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG aufgehoben.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I.Sachverhalt und Verfahrensgang

1. Die Mitbeteiligte ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. ***, KG *** (in der Folge: Baugrundstück). Sie beantragte am 7. Februar 2019 beim Stadtamt der Stadtgemeinde *** die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau von drei Reihenhäusern (TOP 1 bis 3) sowie Geländeveränderungen auf diesem.

Auf Grund des Ergebnisses einer ersten Vorprüfung legte sie am 16. April 2019 überarbeitete Einreichunterlagen vor, die am 30. April 2019 einer neuerlichen Vorprüfung unterzogen wurden.

2. Die Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer sind Miteigentümer des Grundstücks Nr. ***. Die Zweitbeschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. ***. Diese (ebenfalls der KG *** zugehörigen) Grundstücke grenzen beide an das Baugrundstück unmittelbar an und sind mit Gebäuden bebaut.

3. Am 23. Mai 2019 verständigte das Stadtamt insbesondere die Beschwerdeführer vom Bauvorhaben und gab ihnen Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung dagegen Einwendungen zu erheben. Die Verständigung enthielt den Hinweis, dass die Parteistellung erlösche, falls innerhalb der Frist keine Einwendungen erhoben werden. Sie wurde der Zweitbeschwerdeführerin am 29. Mai und den übrigen Beschwerdeführern am 31. Mai 2019 zugestellt.

4. Die Erstbeschwerdeführer erklärten am 6. Juni 2019, sich gegen die beantragte Baubewilligung auszusprechen und erhoben konkret die folgenden Einwendungen (Schreibfehler bei diesem und allen weiteren wörtlichen Zitaten nicht korrigiert):

„1. Die im Plan vorgeschlagene Anordnung, Größe, fehlende Überdachung und Zuordnung der Stellplätze entspricht nicht dem bestehenden Servitutsvertrag. Damit ist der für den Bauantrag notwendige Stellplatznachweis nicht gegeben. Es besteht Aktenwidrigkeit, weil die Planeinreichung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Vorgelegt wird der Servitutsvertrag mit Planskizze, der auch im Grundbuch abgelegt ist. Nach BO für NÖ sind Stellplätze baulich zu schaffen bzw. ist das Stand der Technik. Dieser Verpflichtung wird nicht entsprochen, wobei hier öffentlich rechtliche Normen nicht eingehalten werden.

2. Auch wenn die Antragstellerin auf die eingeräumten Servitutsrechte (PKW-Stellplatzrechte) Bedacht nimmt, erweist sich eine Rechtswidrigkeit. Der uns eingeräumte Stellplatz auf privatrechtlicher Nutzung wird durch das neue Bauvorhaben und deren Realisierung nicht mehr nutzbar sein. Diese Einschränkung ist gesetzwidrig und hat dazu zu führen, dass dem Bewilligungsantrag die bescheidmäßige Versagung zu erteilen ist. Unser Stellplatz wird räumlich so eingeengt, dass ein Einparken oder Rangieren nicht mehr möglich ist. Ein Einparken oder Ausparken bei unserem PKW-Stellplatz ist dann fahrtechnisch gesehen unmöglich – oder so erschwert, dass Unzumutbarkeit für uns vorliegt. Die gesetzlich vorgegebene Rangierfläche für PKW wird nicht eingehalten.

3. Die Plandarstellungen für die zukünftigen Stellplätze sowie unseres Stellplatzes weichen voneinander ab. In den vorgelegten Plänen sind die bezughabenden örtlichen Situationen unterschiedlich dargestellt.

4. In der Planeinreichung ist eine Geländeabsenkung von 40 cm eingetragen. Das Naturniveau weist aber diese Geländeform nicht aus. Es ist daher konkret darzustellen, wo Gelände um wieviel Kubatur bzw. Höhe verändert oder abgetragen wird. Eine Geländeveränderung ist grundsätzlich nicht zulässig, weil damit Hangwässer anders abgeleitet, aufgefangen oder aufgestaut werden. Die Konkrete dargestellte Höhecodierung wiest nach, dass unzulässige Hang- und Regenwässer auf fremde Liegenschaften abgeleitet werden. Damit entsteht vorprognostiziert Schaden am Nachbarobjekt.

5. Die dargestellte Geländeniveauveränderung fährt aber auch noch dazu, dass im Grenzbereich zum Nachbargrundstück eine „Stufe“ baulich entsteht. Das ist unzulässig. Insbesondere deshalb, weil im dortigen Bereich Zufahrtsweg für PKW angelegt oder vorgesehen sind.

6. Durch die Absenkung des Innenhofes sind die Übergänge zu Stellplätzen und mehrerer Eingänge zum Grundstück *** nicht gegeben. Es entstehen Geländesprünge, die eine unzulässige Hürde und Verschlechterung der Begehbarkeit darstellen. Außerdem ist bei Ausführung die Barrierefreiheit wie in § 46 der NÖ Bauordnung gefordert herzustellen. Die geplante Absenkung Bekiesung der Flächen erfüllt dies nicht.

7. Die Entwässerung der Gebäude der ***, die im Grundstück *** erfolgt, muss weiterhin gewährleistet sein und in die geplante Entwässerung der Neubebauung *** eingebunden werden. Dazu sind keine Informationen aus dem Antrag ersichtlich und ist dieser Antrag daher unvollständig. Es befindet sich außerdem im erwähnten Bereich auch ein verlegter Kanal oder Schacht, der baulich nicht verändert werden darf. Hierauf muss Gedacht genommen werden. Die Einreichungen weisen dazu keine Informationen aus. Der Umstand der geplanten Niveauveränderung indiziert aber, dass auch in den vorliegenden Schacht baulich eingegriffen wird.

8. Der gesetzliche Mindestabstand der zukünftigen Baukörper zu Grundstücksnachbarn wird nicht eingehalten. Das ist privatrechtlicher Natur, als auch öffentlich rechtlicher Aspekt, der berücksichtigt werden muss.

9. Die Höhe der Gebäude sind unrichtig dargestellt. Es findet sich eine Höheangabe von 08.60 Meter, die das gesetzliche Höchstmass überschreitet.

10. Der Müllplatz wurde baulich nicht geschaffen. Es besteht kein Recht für das neue Projekt, den schon vorliegenden Müllplatz mitzunutzen. Eine privatrechtliche Zustimmung liegt nicht vor und wird auch nicht erteilt. Weil die Räumlichkeiten und die Anzahl der Müllgefäße das Abfallvolumen nicht tragen können.

11. Es liegt bautechnische Unmöglichkeit in der Projektrealisierung vor. Es kann kein Kran aufgestellt werden, die Zufahrtstraße ist keine Baustraße. Die Behörde hat auf diese Umstände amtswegig Bedacht zu nehmen.“

Die Beschwerdeführer beantragten die Abhaltung einer mündlichen Bauverhandlung sowie die Versagung der von der Mitbeteiligten begehrten Baubewilligung.

5. Die Zweitbeschwerdeführerin erstattete am 12. Juni 2019 eine Stellungnahme, mit der sie ebenfalls die Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrages begehrte. Dazu verwies sie auf ein angeschlossenes „Protokoll“ einer Architektin, in dem eine zu große Gebäudehöhe des Bauvorhabens (speziell der der Beschwerdeführerin zugewandten Gebäudefront sowie einer Feuermauer) behauptet wurde. Die Ableitung der Niederschlagswässer bei TOP 2 sei nicht erkennbar. Für das Baugrundstück sei auf Grund der geschlossenen Bebauungsweise der bestehenden Grundstücke in der *** nur die offene Bebauungsweise, nicht jedoch die vorgesehene Bebauung in unterschiedlichen Bebauungsweisen zulässig.

Die Bebauung von Freiflächen mit einem Müllplatz bzw. Stellplätzen widerspreche § 31 Abs. 9 NÖ ROG 2014 bzw. den Bebauungsvorschriften. Zwei Stellplätze würden eine zu geringe Länge aufweisen, außerdem überschneide sich einer der Stellplätze mit einem anderen. Insgesamt seien zu wenige Stellplätze vorgesehen. Es fehle eine Vorstatik für die im Baukörper vorgesehenen Vorsprünge. Im Lageplan seien die Umrisse des Wohnhauses auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin falsch dargestellt. Bei der Zufahrtsstraße zu Bauteil 2 sei keine Stützwand zum stark abfallen Grundstück Nr. *** eingezeichnet. Wegen des bestehenden Niveauunterschiedes sei eine bauliche Maßnahme höchstwahrscheinlich notwendig. Schließlich sei im Dachgeschoss der TOP 2 ein Fenster nach der OIB-Richtlinie 4 mit Einscheiben-Sicherheitsglas auszuführen.

Dadurch werde insbesondere die Einwendung nach § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 erhoben, weil die Belichtung der zukünftig zulässigen Hauptfenster auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin nicht gewährleistet sei. Durch die überhöhte Feuermauer sei die Standsicherheit des Gebäudes auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Durch die Ableitung der Niederschlagswässer werde außerdem die Trockenheit des Bauwerks der Zweitbeschwerdeführerin beeinträchtigt.

6. Der Drittbeschwerdeführer erhob am 13. Juni 2019 die folgenden Einwendungen:

„-Parkplätze

Die in den vorliegenden Planunterlagen dargestellten Parkplätze entsprechen jedenfalls NICHT den bestehenden Verträgen betreffend Lage und Abmessungen. Es sind auch weder die Befahrbarkeit (Schleppkurven) noch die laut OIB vorgegebenen Mindestabmessungen nachvollziehbar dargestellt.

Es darf davon ausgegangen werden, dass die Stellplatzverpflichtung neben der Errichtung auch die Benützbarkeit derselben erfordert. Die Frage der Benützbarkeit der Zufahrt bzw. der Parkplätze während der Bauphasen ist nicht geklärt.

-Müllplatz

Wie schon bei Bauteil 2 aufgezeigt, deckt der aktuelle Bestand des Müllplatzes gerade noch den bestehenden Bedarf und es ergibt sich die Frage, wie das Müllaufkommen weiterer 6 (s e c h s) Wohneinheiten dort unterzubringen sein soll. Das Aufstellen von Mülltonnen auf einer Freifläche erscheint zumindest bedenklich (siehe auch Optik !!) Auch hier wird auf die bestehenden Verträge hingewiesen.

-Ableitung der Regen- und Dachwässer

Wie auch schon bei Bauteil 2 aufgezeigt erfolgt die bestehende Ableitung der Regen- und Dachwässer vom Grundstück *** in einen Brunnen auf dem ggst. Grundstück ***. Wieso die gegenständliche Zuleitung als auch der Brunnen in den Planunterlagen nicht eingetragen ist lässt sich nicht nachvollziehen.

-Niveauänderungen an der Grenze Grundstück *** - ***

Die geplanten Geländeabsenkungen an der Grenze Servitutsfläche auf Grundstück *** zu Grundstück *** führt zu einer massiven Beeinträchtigung der Benützbarkeit der Servitutsfläche durch Fußgänger sowie die Erreichbarkeit bzw. Befahrbarkeit bestehender Parkplätze auf dem Grundstück ***.

Top 3 Bauhöhen

Wie kann in der Bauklasse II eine Traufenhöhe von 8,60 m und eine Firsthöhe von 10,25 m zur Ausführung vorgesehen sein.“

7. Am 19. Juni 2019 verständigte das Stadtamt die Mitbeteiligte von den erhobenen Einwendungen.

8. Mit Bescheid vom 4. Mai 2021 erteilte das Stadtamt der Mitbeteiligten die begehrte Baubewilligung unter Vorschreibung von Bedingungen laut der angeschlossenen Niederschrift über die Vorprüfung vom 30. April 2019 (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurden die Einwendungen der Beschwerdeführer als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Mitbeteiligten Kosten vorgeschrieben (Spruchpunkt III.).

In der Begründung führte das Stadtamt zu den Einwendungen der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf eine am 17. März 2021 erstattete Stellungnahme eines bautechnischen Amtssachverständigen folgendes aus:

„1) Einwendungen A und C (eingelangt 12.06.2019)

Es wird festgehalten, dass die angeführten Punkte 1), 2) und 3) zivilrechtliche Angelegenheiten darstellen und keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte gemäß § 6 Abs. der NÖBO 2014 betroffen sind.

Zu Punkt 4) wird angeführt, dass keine konkreten Angaben über die Lage der behaupteten Absenkungen bzw. die Bezeichnung der angeführten betroffenen Liegenschaften und Nachbarobjekten vorliegen. Aus den Planunterlagen ist eine allfällige Beeinträchtigung der Liegenschaft oder des Gebäudes der Einschreiter nicht zu erkennen. Durch Geländeabsenkungen ist das Ableiten von Oberflächenwässern auf ein höherliegendes Nachbargrundstück nicht möglich. Es wird auf die Auflagenpunkte 3., 6., und 8. in der Niederschrift zur Vorprüfung verwiesen. Bezüglich der Ableitung von Oberflächenwässern auf Nachbargrund handelt es sich allfällig um Belange des Zivilrechts, was von der Baubehörde festzustellen wäre.

Zu Punkt 5) Niveauveränderungen an der Grenze Grundstück *** zu Grundstück ***: Nach vorliegender Planung soll die Servitutsfläche gegenüber dem Bestand um 17 cm abgesenkt werden. Zur bestehenden Fläche auf Nachbargrund entsteht danach ein Höhenunterschied von 16 cm. Nach Auskunft des bautechnischen Sachverständigen kann der Höhenunterschied mit geringfügigen Maßnahmen wie Anrampung oder Versetzen eines Schrägbords ohne Beeinträchtigung der Zufahrtsmöglichkeit bautechnisch ausgeglichen werden. Es wird auf die Auflagenpunkte 3., 6., und 8. in der Niederschrift zur Vorprüfung verwiesen. Auch hier handelt es sich allfällig um Belange des Zivilrechts, was von der Baubehörde festzustellen wäre.

Zu Punkt 6) Hierzu führt der bautechnische Sachverständige an, dass für das gegenständliche Vorhaben keine Übergänge zu Stellplätzen und zum Grundstück *** geplant sind. Die Barrierefreiheit für das Nachbarobjekt ist auf dessen Grundstück maßgeblich. Allfällige Verpflichtungen für das Überschreiten von Grundstücksgrenzen und deren bauliche Ausgestaltung sind zivilrechtlich zu regeln. Ergänzend wird angemerkt, dass das Projekt *** barrierefrei erschlossen und ausgestaltet ist.

Zu Punkt 7) wird festgestellt, dass es sich um keine bautechnische Angelegenheit handelt, eine bauliche Änderung an einem Schachtkopf durch eine Niveauveränderung stellt ein freies Vorhaben dar. Es gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.

Zu Punkt 8) Der Mindestabstand zu der Grundgrenze der Einschreiter wurde geprüft und entspricht mindestens der halben Gebäudehöhe, sofern nicht an Grundgrenzen angebaut wurde. Eine Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechtes auf Lichteinfall liegt nicht vor. Der Nachweis über die Gebäudehöhen ist in einem eigenen Plan der Einreichung enthalten.

Zu Punkt 9) Der Sachverständige stellt fest, dass keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes angeführt wurde. In der Vorprüfung wurden die projektierten Gebäudehöhen auf ihre Zulässigkeit geprüft, eine Beeinträchtigung des subjektiv-öffentlichen Rechtes auf Lichteinfall ist auszuschließen. Es wird darauf hingewiesen, dass die nach Bauklasse zulässigen Gebäudehöhen gemäß § 53 der NÖBO 2014 überschritten werden dürfen. Das vorliegende Projekt überschreitet diese zulässigen Höhen nicht.

Zu Punkt 10) weist der Sachverständige darauf hin, dass für das geplante Projekt verpflichtend eine Abstellfläche für die Sammlung des Mülls nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 vorgeschrieben ist. Die Ausgestaltung des Müllplatzes nach den Mindestanforderungen stellt kein Nachbarrecht gemäß § 6 Abs. 2 dar.

Zu Punkt 11) Im Projektverfahren ist die Bauphase nicht zu prüfen und wird diese nicht bewilligt. Die Baudurchführung obliegt dem befugten Bauführer.

  1. Einwendungen B vertreten durch H Rechtsanwälte (eingelangt am 13.06.2019)

Zu a) Die Belichtung der Hauptfenster am Objekt der Frau B wird nachweislich nicht beeinträchtigt. Als Nachweis sind die in den Einreichunterlagen geplanten Gebäudehöhen und die dargestellten Lichteinfallswinkel heranzuziehen. Im Bebauungsplan ist für die gegenständliche Liegenschaft *** die offene oder gekuppelte Bebauungsweise festgesetzt. Es wird auf folgende Rechtsprechung hingewiesen:

Der Nachbar kann insoweit nicht in einem subjekt-öffentlichen Nachbarrecht verletzt sein, da die Festlegung der gekuppelten Bebauungsweise nicht der Erzielung einer ausreichenden Belichtung von Hauptfenstern des Nachbargebäudes im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖBO 2014 i.d.g.F. dient.

Zu b) Nach Herstellung des geplanten Bauvorhabens nach den Regeln der Technik und bei Einhaltung der im Vorprüfungsgutachten angeführten Auflagen durch die befugten Fachleute, ist die Sicherheit des Bestandsgebäudes der Einschreiterin gegeben. In der Vorprüfungsniederschrift wurde auf die Vornahme einer statischen Bemessung für sämtliche tragende Bauteile durch einen Ziviltechniker bzw. gewerblich berechtigten Fachmann eingegangen, weiters die Überprüfung der Bauführung durch einen Ziviltechniker bzw. befugten Fachmann vorgeschrieben.

Zu c) Die ausreichende Dimensionierung der Versickerungsanlagen auf Eigengrund der Bauwerberin wird durch ein Versickerungsprojekt nachgewiesen. Auf Grund der ausreichenden Entfernung zum Gebäude der Einschreiterin, wird dessen Trockenheit gewährleistet.

Zu d) Die erforderliche Anzahl der PKW-Pflichtstellplätze wurde im Zuge der Vorprüfung geprüft und die ausreichende Anzahl nach den Bebauungsbestimmungen der Stadtgemeinde *** sowie nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 nachgewiesen. Die Pflichtstellplätze stellen kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gemäß § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 dar.

Zu e) wird festgestellt, dass dem Verfasser Dienbauer in der Stellungnahme des Amtes der NÖ Landesregierung vom 10.02.1994 offenbar nicht bekannt war, dass für den Anbau auf der Liegenschaft der Einschreiterin an die hintere Grundgrenze eine baubehördliche Bewilligung vorliegt. Der § 21 Abs. 10 der NÖ Bauordnung 1976 (Stand 1.1.1989) wurde als Grundlage für die damalige Baubewilligung herangezogen.

Zum beigefügten Protokoll der Frau G vom 11.06.2019 wird folgendes festgehalten:

Zu 2.1.

Die einschlägige Bestimmung des § 53 Abs. 9 der NÖ Bauordnung 2014 wird richtig zitiert und die Zahl der oberirdischen Geschoße entsprechend angeführt. Im Bereich der Bauklasse I werden zwei oberirdische Geschoße geplant. Ein Einwand betreffend die Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechtes ist nicht enthalten.

Zu 2.2.

Die nördliche Gebäudefront des geplanten Bauwerks weist im Bereich der verordneten Bauklasse I eine Fläche von 113,5 m2 auf, bei einer Länge der Gebäudefront von 23,24 Meter ergibt dies eine gemittelte Gebäudehöhe von 4,88 Meter. Eine abschnittsweise Berechnung der Gebäudehöhe nach einzelnen Nachbargrundstücken ist in der Bauordnung nicht vorgesehen. Der Unterschied bei der Ausmittelung zu der zulässigen Höhe der Gebäudeklasse beträgt weniger als 1,0 Meter. Zu § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 wird festgestellt, dass der ausreichende Lichteinfall auf das Gebäude der Einschreiterin nachgewiesen und gewährleistet ist. Auf die Stellungnahme zu Punkt a) der Einwendungen wird hingewiesen.

Zu 2.3.

Bei der Berechnung der Bebauungsdichte ist der Frau G offensichtlich entgangen, dass die im Lageplan als „Zugang Nachbargrundstück" ausgewiesene Fläche im Eigentum der Bauwerberin ebenso zu der Zone mit 65% Bebauungsdichte zählt. Dadurch ergibt sich die im Plan angeführte und in der Vorprüfung ausgewiesene Bebauungsfläche von 36 m2 bebauter Fläche und einer Dichte von 47,37 % bei 76 m 2 Grundfläche. Die weiters angeführte Feuermauer und deren Höhe hat keinen Einfluss auf die Bebauungsdichte.

Zu 2.4.

Sämtliche Niederschlagswässer werden gemäß Versickerungsprojekt auf Eigengrund abgeleitet und zur Versickerung gebracht. Bei der Versickerungsberechnung wurde eine normgemäße Niederschlagsmenge und Niederschlagsdauer und eine entsprechende Bodengüte zu Grunde gelegt.

In den Auflagen zur Baubewilligung ist vor Baubeginn durch einen Sickerversuch oder durch ein Bodengutachten die Berechnung zu überprüfen. Die Ableitung der Dachwässer von Stiegenhaus Top 2 erfolgt in die Sickeranlage. Die Darstellung von Sanitärinstallationen ist im Einreichplan gemäß § 19 der NÖ Bauordnung 2014 nicht zwingend vorgeschrieben. Es liegt kein Antrag auf Ableitung von Niederschlagswässern auf Nachbargrund vor. Die Eintragung der Sanitärinstallationen und die Anordnung der Sickeranlage im östlichen Bereich der Liegenschaft mit einer Entfernung von mehr als 13 Metern zur Liegenschaft der Einschreiterin ergeben keine Beeinträchtigung der Trockenheit.

Zu 2.5.

Es wird festgestellt, dass auf der Liegenschaft *** die offene bzw. gekuppelte Bauweise verordnet wurde. Auf Grund der Grenzverbauung durch Hauptgebäude auf den nordwestlich gelegenen Liegenschaften Bp. *** und Parz. ***, ist an die nordwestliche seitliche Grundgrenze des Bauplatzes angebaut worden. Es besteht daher keine Wahlmöglichkeit für die Ausführung der offenen Bebauung, sondern die Verpflichtung an diese gemeinsame Grenze zu den angeführten Liegenschaften anzubauen. Auf das Schreiben der NÖ Landesregierung vom 10.02.1994 wurde bereits wie davor angerführt eingegangen.

Zu 2.6.

Der angeführte Müllplatz stellt einen Altbestand dar und wird durch Servitutsverträge von Nachbarn beansprucht. Die Grundstückszufahrt in der Freifläche stellt kein bewilligungs- bzw. anzeigepflichtiges Bauwerk gemäß NÖ Bauordnung 2014 dar. Eine Zufahrt ist bereits Bestand.

Mit Bescheid vom 30.08.2000 wurden an den Müllplatz westlich anschließend 3 Stellplätze bewilligt und errichtet. Die Anzahl dieser genehmigten Stellplätze wird nunmehr auf 2 Stellplätze auf gleicher Fläche reduziert. Eine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes, auf das bautechnisch eingegangen werden könnte, ist aus dem Wortlaut des Protokolls nicht zu entnehmen.

Zu 2.7.

Es wird auf Punkt 2.6. verwiesen, die Gebrauchstauglichkeit der Stellplätze wird nicht angezweifelt, es liegt keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes vor.

Zu 2.8.

Für 399 m2 Wohnnutzfläche des geplanten Bauvorhabens und 3 Wohneinheiten ist gemäß den Bebauungsbestimmungen der Stadtgemeinde *** die Herstellung von 5 PKW-Stellplätzen erforderlich. Die Stellplatzverpflichtung wird ausreichend erfüllt.

Zu 2.9.

Von der Vorlage einer Vorstatik wurde abgesehen. Die im Einreichplan dargestellten Konstruktionen erscheinen schlüssig und ausreichend, die Vornahme einer statischen Bemessung für sämtliche tragende Bauteile bzw. die begleitende Kontrolle durch Beschauten wurde in den Auflagen vorgeschrieben. Es liegt keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes vor.

Zu 2.10.

Die im Lageplan dargestellte Bebauung ist dem Katasterplan entnommen und hat keinen Bezug auf den tatsächlichen Gebäudestand auf den Liegenschaften. Das Grundstück *** liegt nicht im Eigentum der Einschreiter, ein subjektiv-öffentliches Recht kann nicht abgeleitet werden.

Zu 2.11.

Im Zuge der Vorprüfung wurden entsprechende Auflagen für Verglasungen erteilt, ein subjektiv-öffentliches Recht für die Einschreiterin ist nicht abzuleiten.

  1. Einwendungen E (eingelangt 14.06.2019)

Parkplätze:

Die Stellplätze sind im Einreichplan maßstäblich dargestellt und die Benutzbarkeit wird nicht

angezweifelt. Im Projektsverfahren werden die Maßnahmen bei der Baudurchführung nicht geprüft und sind auch nicht Gegenstand der baubehördlichen Bewilligung.

Müllplatz:

Für die geplanten Wohneinheiten ist der dargestellte Müllplatz ausreichend bemessen, bezüglich bestehender Verträge wird auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 besteht in Zusammenhang einer Nutzung für Wohngebäude die Verpflichtung zur Herstellung einer ausreichend dimensionierten Aufstellfläche zur Sammlung des Mülls.

Ableitung der Regen- und Dachwässer:

Es wird angemerkt, dass nach bestehender Rechtslage die Ableitung von Grauwässern in einen Brunnen nicht zulässig ist. Der Brunnen selbst ist nicht Gegenstand des Vorhabens. Ein Brunnen stellt kein bewilligungspflichtiges Vorhaben dar.

Niveauveränderungen an der Grenze Grundstück *** zu Grundstück ***:

Nach vorliegender Planung soll die Servitutsfläche gegenüber dem Bestand um 17 cm abgesenkt werden. Zur bestehenden Fläche auf Nachbargrund entsteht danach ein Höhenunterschied von 16 cm. Der Höhenunterschied kann nach Ansicht des bautechnischen Sachverständigen mit geringfügigen Maßnahmen wie Anrampung oder Versetzen eines Schrägbords ohne Beeinträchtigung der Zufahrtsmöglichkeit bautechnisch ausgeglichen werden.

Top 3 Bauhöhen:

In der Vorprüfung wurden die projektierten Gebäudehöhen auf ihre Zulässigkeit geprüft, eine Beeinträchtigung des subjektiv-öffentlichen Rechtes auf Lichteinfall ist auszuschließen. Es wird darauf hingewiesen, dass die nach Bauklasse zulässigen Gebäudehöhen gemäß § 53 der NÖBO 2014 überschritten werden dürfen. Das vorliegende Projekt überschreitet diese zulässigen Höhen nicht.“

In rechtlicher Hinsicht gab das Stadtamt lediglich den Gesetzeswortlaut des § 6 Abs. 2 und des § 21 Abs. 3 NÖ BO 2014 wörtlich wieder.

9. Gegen diesen Bescheid erhoben sämtliche Beschwerdeführer fristgerecht Berufung.

9.1. Die Erstbeschwerdeführer wiederholten ihre Einwendungen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und betonten, diese damals fristgerecht erhoben zu haben.

9.2. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, ihre Einwendungen seien zurückgewiesen worden, obwohl das Stadtamt auf diese inhaltlich eingegangen sei. Hingegen bleibe dieser eine Begründung für die Unzulässigkeit der Einwendungen schuldig. Die inhaltlichen Ausführungen seien unzutreffend. Im Übrigen seien die Einreichunterlagen in mehrfacher Hinsicht unvollständig und der Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplan, welche der die Baubewilligung zu Grunde liegen, gesetzwidrig.

Am 14. Juni 2021 legte die Zweitbeschwerdeführerin noch eine gutachterliche Stellungnahme eines Ziviltechnikers (Architekten) vor, in dem dieser zu dem Ergebnis gelangte, dass die Kuppelung des Bauvorhabens mit dem bestehenden Gebäude auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin unzulässig sei und die Belichtung ihrer Hauptfenster beeinträchtige.

9.3. Der Drittbeschwerdeführer brachte vor, dass auf dem Baugrundstück bereits zwei Gebäude in offener Bebauungsweise verwirklicht seien. Anstelle des vorgesehenen Abbruches eines dieser Gebäude sei bereits eine Baubewilligung für einen Neubau in offener Bebauungsweise erteilt worden. Damit erscheine ein Wechsel zur gekuppelten Bebauungsweise nicht zulässig.

Im Übrigen wiederholte der Beschwerdeführer seine Einwendungen zu den Parkplätzen sowie zum Müllplatz aus dem erstinstanzlichen Verfahren bzw. führte diese näher aus.

10. Mit drei separaten Berufungsvorentscheidungen des Stadtamtes vom 6. Juli 2021 wurden alle drei Berufungen als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Außerdem wurden den Beschwerdeführern Bundesgebühren in der Höhe von € 14,30 vorgeschrieben (Spruchpunkt II.)

In der Begründung führte das Stadtamt aus, die Beschwerdeführer hätten ihre Parteistellung „durch Abweisung der eingebrachten Einwendungen auf Grund von Unzulässigkeit“ verloren.

Sämtliche Beschwerdeführer brachten fristgerecht Vorlageanträge ein.

11. Mit den drei angefochtenen Bescheiden wies auch die belangte Behörde die Berufungen (wiederum separat) als unzulässig zurück (jeweiliger Spruchpunkt I.) und schrieb den Beschwerdeführern Bundesgebühren in der Höhe von € 14,30 vor (jeweiliger Spruchpunkt II.).

Die Zurückweisung begründete sie damit, dass Nachbarn nur dann Parteien des Baubewilligungsverfahrens seien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 erschöpfend aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechts nach § 11 Abs. 3 leg.cit. beeinträchtigt werden können. Dass das nicht der Fall sei, sei in der Begründung zu Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides ausführlich dargelegt worden. Da die Beschwerdeführer nicht Parteien des Baubewilligungsverfahrens seien und ihnen gegenüber kein Bescheid erlassen worden sei, erweise sich die Berufung als unzulässig.

Die Gebührenvorschreibung stützte die belangte Behörde zunächst auf § 76 Abs. 1 AVG, hielt dann jedoch fest, dass es sich dabei um Bundesgebühren nach dem GebG handle.

12. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden rechtzeitigen Beschwerden, mit welchen die Beschwerdeführer jeweils die Aufhebung des an sie ergangenen angefochtenen Bescheides begehren.

Die Beschwerden wurden von der belangten Behörde samt den zugehörigen Verwaltungsakten am 29. Dezember 2021 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt, wo sie am 11. Jänner 2022 einlangten. Gleichzeitig wurden die Beschwerden der Mitbeteiligten übermittelt.

13. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich in schlüssiger Weise aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten und wird insoweit von keiner Partei bestritten.

II.Rechtsvorschriften

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetztes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 109/2021, lauten:

„[…]

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

[…]

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

[…]

Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]“

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. 58/2018 lauten:

„[…]

§ 39. […]

(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

[…]

Berufung

§ 63. (1) Der Instanzenzug in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und das Recht zur Erhebung der Berufung richten sich nach den Verwaltungsvorschriften. Gegen die Bewilligung oder die Verfügung der Wiederaufnahme und gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist eine Berufung nicht zulässig.

[…]

(3) Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

[…]

(5) Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

[…]

§ 66. […]

(4) Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

[…]

Kosten der Behörden

§ 75. (1) Sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.

(2) Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.

(3) Die gesetzlichen Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes bleiben unberührt.

§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

[…]“

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 (GebG), BGBl.267 in der im Zeitpunkt der Erhebung der Berufungen geltenden Fassung BGBl. I 52/2021, lauteten:

„[…]

§ 1. Den Gebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegen Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitte […].

[…]

§ 3. […]

(2) 1. Die festen Gebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.

2. Der Rechtsträger der Behörde hat die in einem Kalendervierteljahr gemäß Z 1 entrichteten Gebühren bis zum 15. Tag des auf ein Kalendervierteljahr folgenden Monats an das Finanzamt Österreich abzüglich der im § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 lit. a und lit. c, Tarifpost 8 Abs. 6, Tarifpost 9 Abs. 5 und Tarifpost 16 Abs. 5 angeführten Pauschalbeträge abzuführen. Auf dem Zahlungs- oder Überweisungsbeleg sind der Gesamtbetrag der entrichteten Gebühren, der Gesamtbetrag der Pauschalbeträge sowie der abzuführende Nettobetrag anzuführen.

[…]

§ 9. (1) Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

(2) Das Finanzamt Österreich kann zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung oder nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige bei den im Abs. 1 genannten Gebühren zusätzlich eine Erhöhung bis zu 50 vH […] erheben.

[…]

§ 14. Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.

Tarifpost

6 Eingaben

(1) Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, feste Gebühr ............................................................................................. 14,30 Euro.

[…]“

3.2. Gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. 94/1961 idF BGBl. I 3/2021 ist das Finanzamt Österreich für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die einer Abgabenbehörde übertragen ist, zuständig, wenn weder die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen, noch für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe noch jene für die Zuständigkeit des Zollamtes Österreich vorliegen.

4.1. Gemäß § 70 Abs. 16 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. 1/2015 idF LGBl. 32/2021, sind die am Tage des im Inkrafttretens der NÖ BO 2014 idF LGBl. 32/2021 (das war gemäß § 70 Abs. 14 leg.cit. grundsätzlich der 01.07.2021) anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014 idF LGBl. 53/2018 lauteten:

„[…]

Parteien und Nachbarn

§ 6 (1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), […]

[…]

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.

Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4) sowie

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen), gewährleisten und

3. durch jene Bestimmungen über

a) die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen, sowie

b) gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung

  • auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder

  • auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn

beeinträchtigt werden könnte.

[…]

Bewilligungspflichtige Vorhaben

§ 14 Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

[…]

Verfahren mit Parteien und Nachbarn

§ 21 (1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.

[…]

(3) Der Bescheid, mit dem über den Antrag nach § 14 entschieden wird, ist den Parteien und jenen Nachbarn zuzustellen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben. Die Zustellung dieses Bescheides begründet jedoch keine Parteistellung.

[…]

§ 23

Baubewilligung

(1) Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden.

Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß.

[…]“

III.Rechtliche Beurteilung

1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die Verfahren über die drei Beschwerden wegen ihres sachlichen Zusammenhanges gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kann sich die Vorschreibung von „Bundesgebühren“, womit nur die Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG für die von den Beschwerdeführern erhobenen Berufungen gemeint sein kann, nicht auf § 76 AVG stützen. Vielmehr stellt § 75 Abs. 3 AVG klar, dass die Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes unberührt bleiben (vgl. VwGH 07.07.1956, 1102/55).

Damit besteht aber auch keine Zuständigkeit der belangten Behörde zur bescheidmäßigen Vorschreibung der Eingabengebühr. Zwar war es gemäß § 3 Abs. 2 GebG ihre Aufgabe, die Gebühr zu bestimmen, Zahlungen entgegenzunehmen und Aufzeichnungen über die Entrichtung zu führen. Eine bescheidmäßige Vorschreibung der Gebühr nach § 9 Abs. 1 GebG, die im Übrigen zur Voraussetzung hat, dass diese nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde, obliegt jedoch auf Grundlage des § 60 Abs. 1 Z 1 BAO dem Finanzamt Österreich.

Somit ist die jeweils mit Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide vorgenommene Gebührenvorschreibung gemäß § 27 erster Halbsatz VwGVG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben, und zwar ungeachtet dessen, dass dazu nur die Erstbeschwerdeführer in ihrer Beschwerde ein Vorbringen erstattet haben (VwGH 10.02.2022, Ra 2021/03/0281, mwN).

3. Das vorliegende Baubewilligungsverfahren wurde von der Mitbeteiligten mit dem Antrag vom 7. Februar 2019 eingeleitet und war somit im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. 32/2021 zur NÖ BO 2014 (am 01.07.2021) bereits anhängig. Daher ist nach § 70 Abs. 16 NÖ BO 2014, der den Übergang zu dieser Novelle regelt, auf den vorliegenden Fall die NÖ BO 2014 noch in der Fassung der Novelle LGBl. 53/2018 anzuwenden. Die spätere Novelle LGBl. 20/2022 spielt für den Fall keine Rolle.

4. Es ist unbestritten, dass das Bauvorhaben der Mitbeteiligten als Neubau nach § 14 Z 1 NÖ BO 2014 bewilligungspflichtig ist. Ebenso unstrittig ist die Stellung der Beschwerdeführer als Nachbarn im Baubewilligungsverfahren gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014. Dementsprechend wurden sie alle vom geplanten Vorhaben informiert und ausdrücklich auf die aus § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 resultierende Möglichkeit des Verlustes ihrer Parteistellung hingewiesen.

In den angefochtenen Bescheiden verneinte die belangte Behörde jedoch die Parteistellung der Beschwerdeführer (ungeachtet ihrer Qualifikation Nachbarn), weil diese nicht in den in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählten Nachbarrechten verletzt sein könnten. Dazu verwies sie auf die Begründung von Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides.

Dort ist das Stadtamt – gänzlich den Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen folgend – teilweise davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer keine Einwendungen iSd § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 erhoben haben. Teilweise hat es sich aber inhaltlich mit den Einwendungen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt und diese als unbegründet erachtet. Ohne weitere Begründung wies es sodann nach bloßer wörtlicher Zitierung des § 6 Abs. 2 und des § 21 Abs. 3 NÖ BO 2014 sämtliche Einwendungen als unzulässig zurück.

5. Dazu ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach bereits § 6 Abs. 1 vorletzter Satz der NÖ Bauordnung 1996 so zu verstehen war, dass es für die Frage der Parteistellung der Nachbarn lediglich darauf ankam, ob diese durch das Bauvorhaben in den in § 6 Abs. 2 leg.cit. taxativ aufgezählten Rechten verletzt werden können. Die (tatsächliche) Verletzung in diesen Rechten kann nicht Voraussetzung der Parteistellung sein (VwGH 29.09.2015, Ra 2015/05/0032, mwN). Dies muss für die Nachfolgebestimmung in § 6 Abs. 1 vorletzter Satz NÖ BO 2014 umso mehr gelten, hat doch der Gesetzgeber dessen Formulierung („beeinträchtigt werden können“) nunmehr ganz im Sinne der zitierten Rechtsprechung gewählt.

Hat die Behörde in einem ersten Schritt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung und somit zunächst die Parteistellung eines Nachbarn bejaht, ist in einem nächsten Schritt nach § 21 Abs. 1 dritter Satz NÖ BO 2014 zu prüfen, ob dieser rechtzeitig dem § 6 Abs. 2 leg.cit. entsprechende Einwendungen erhoben und damit die auf Grund des § 6 Abs. 1 leg.cit gegebene Parteistellung auch behalten hat. Ist dies der Fall, so sind im dritten Schritt die Einwendungen im Rahmen der Prüfung nach § 23 Abs. 1 iVm § 20 Abs. 1 NÖ BO 2014 zu behandeln.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liefert der festgestellte (und auch von ihr zu Grunde gelegte) Sachverhalt keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführer in sämtlichen Rechten nach § 6 Abs. 2 iSd § 6 Abs. 1 vorletzter Satz NÖ BO 2014 von Vornherein unmöglich wäre (was im Fall von geplanten Wohngebäuden etwa angenommen werden könnte, wenn die Nachbargrundstücke überhaupt nicht bebaut werden dürften). Darauf konnte die belangte Behörde eine fehlende bzw. verlorene Parteistellung, die zur Verneinung der Berufungslegitimation der Beschwerdeführer führt, also nicht stützen.

Entscheidend dafür ist vielmehr, ob die Beschwerdeführer zulässige Einwendungen erhoben und dadurch nach § 21 Abs. 1 dritter Satz NÖ BO 2014 Parteien des Baubewilligungsverfahrens geblieben sind. Dass sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführer innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 21 Abs. 1 zweiter Satz NÖ BO 2014 erhoben wurden, steht nicht in Frage.

6. Der entsprechenden Prüfung sei vorangestellt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Begriff der Einwendung die Behauptung einer Verletzung mit Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent ist, das heißt die Geltendmachung der Verletzung eines subjektiven Rechtes. Eine Einwendung im Rechtssinne liegt also nur vor, wenn das Vorbringen eine Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Es muss gefordert werden, dass wenigstens erkennbar ist, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben des Bauwerbers wendet, welche Rechtsverletzung behauptet wird (zuletzt VwGH 01.04.2021, Ra 2019/05/0334, mwN).

7. Die Erstbeschwerdeführer brachten unter Punkt 8. ihrer Einwendungen vor, dass der gesetzliche Mindestabstand der zukünftigen Baukörper zu den Grundstücksnachbarn nicht eingehalten werde. Unter Punkt 9. wendeten sie außerdem ein, dass das geplante Gebäude zu hoch sei und das gesetzliche Höchstmaß überschreite.

Mit diesem Vorbringen haben sie zulässige Einwendungen iSd § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 erhoben und sind daher nicht gemäß § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 präkludiert. Als Parteien des Baubewilligungsverfahrens waren sie gemäß § 63 Abs. 5 AVG zur Erhebung einer Berufung gegen den Bewilligungsbescheid des Stadtamtes legitimiert. Ob das Bauvorhaben tatsächlich gegen die eingewendeten Bestimmungen verstößt, war, wie bereits ausgeführt wurde, nicht Voraussetzung für eine Einwendung im Rechtssinne (und damit den Erhalt der Parteistellung). Diese Frage wäre vielmehr nach § 66 Abs. 4 AVG im Berufungsverfahren (erneut) zu prüfen gewesen (vgl. VwGH 27. 6. 2017, Ra 2016/05/0118).

8. Die Zweitbeschwerdeführerin machte in ihren Einwendungen insbesondere eine Unzulässigkeit der von der Mitbeteiligten gewählten Bebauungsweise sowie eine zu große Höhe einer Feuermauer geltend. Sie brachte außerdem vor, dass es dadurch zu einer Beeinträchtigung der Belichtung ihrer zulässigen Hauptfenster komme. Damit hat auch sie zulässige Einwendungen iSd § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 erhoben. Darüber hinaus hat sie auch eine Beeinträchtigung der Standsicherheit ihrer Gebäude durch die Feuermauer sowie eine Beeinträchtigung der Trockenheit ihrer Gebäude durch vom Bauvorhaben ausgehende Niederschlagswässer behauptet und damit zusätzlich Einwendungen iSd § 6 Abs. 2 Z 1 leg.cit. erhoben.

Auch die Zweitbeschwerdeführerin hat somit ihre Parteistellung nicht gemäß § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 verloren und war zur Erhebung einer Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid legitimiert.

9. Schließlich hat auch der Drittbeschwerdeführer – wenngleich unter einer unpassenden Überschrift („Niveauänderungen …“) hinreichend deutlich eine Überschreitung der zulässigen Bebauungshöhe im Hinblick auf das Reihenhaus TOP 3, das eine dem in seinem Miteigentum stehenden Nachbargrundstück zugewandte Gebäudefront aufweist, behauptet. Damit ist auch er Partei des Baubewilligungsverfahrens geblieben.

Dass er die Berufung nicht mehr mit dieser Überschreitung begründete, ändert daran nichts und ist auch sonst für die Zulässigkeit der Berufung ohne Relevanz, war die belangte Behörde bei der Prüfung nach § 66 Abs. 4 AVG doch (ungeachtet der durch die §§ 6 Abs. 2 und 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 beschränkten Parteistellung des Drittbeschwerdeführers) nicht an die geltend gemachten Berufungsgründe gebunden (vgl. etwa VwGH 20.12.1994, 94/05/0353, mwN).

10. Die mit den angefochtenen Bescheiden (jeweils in Spruchpunkt I.) ausgesprochenen Zurückweisungen der Berufungen sämtlicher Beschwerdeführer erfolgte somit zu Unrecht, wodurch diese in ihrem Recht auf Sachentscheidung über die Berufung nach § 66 Abs. 4 AVG verletzt wurden.

Hat die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht einen Antrag wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Dasselbe gilt im Falle der Zurückweisung einer Berufung durch die belangte Behörde wegen Unzulässigkeit (VwGH 03.02.2021, Ra 2020/06/0324, mwN).

Die angefochtenen Bescheide sind somit auch in ihrem Spruchpunkt I. aufzuheben. woraus für die belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG die Verpflichtung resultiert, im fortgesetzten Verfahren vom gebrauchten Zurückweisungsgrund Abstand zu nehmen (vgl. VwGH 04.07.2019, Ra 2017/06/0210, mwN).

11. Lediglich zur Vereinfachung des weiteren Verfahrens vor der belangten Behörde sei darauf hingewiesen, dass § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 weder ein subjektives Nachbarrecht auf Einhaltung bestehender Verträge noch auf Schutz von Servituten einräumt, wobei festzuhalten ist, dass für das Vorliegen des in § 6 Abs. 1 letzter Satz NÖ BO 2014 ausdrücklich angesprochenen Sonderfalles von Fahr- und Leitungsrechten nach § 11 Abs. 3 leg.cit. keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Vielmehr handelt es sich bei diesem Vorbringen um privatrechtliche Einwendungen, mit denen sich die Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer, die die Verletzung solcher Rechte behaupten, allenfalls auf dem Zivilrechtsweg gegen das Bauvorhaben wenden können (vgl. etwa VwGH 13.11.2012, 2012/05/0193, mwN).

Weiters ist eine mündliche Verhandlung im Baubewilligungsverfahren, deren Unterbleiben ebenfalls von den Erstbeschwerdeführern und dem Drittbeschwerdeführer gerügt wird, gemäß § 21 Abs. 1 letzter Satz NÖ BO 2014 ausdrücklich ausgeschlossen.

Hinsichtlich der von sämtlichen Beschwerdeführern als gesetzwidrig erachteten Anzahl und Ausgestaltung der Stellplätze im Bauvorhaben räumt § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 den Nachbarn kein Mitspracherecht ein (VwGH 27.04.2016, 2013/05/0074 mwN, noch zum insofern inhaltsgleichen § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996).

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Nachbarn nach der NÖ BO 2014 keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass Baupläne und sonstige Einreichunterlagen in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Im Hinblick auf die Frage der Vollständigkeit von Planunterlagen können die Beschwerdeführer vielmehr nur geltend machen, dass solche Mängel der Baupläne vorliegen, durch die sie außer Stande gesetzt waren, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie über die Einflussnahme auf ihre Rechte zu informieren (vgl. VwGH 29.04.2015, 2013/05/0004, mwN). Auf entsprechendes Vorbringen der Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Einwendungen wird daher im fortgesetzten Verfahren nur insoweit einzugehen sein.

12. Eine – nur von der Zweitbeschwerdeführerin beantragte – mündliche Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil sich bereits aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, dass die angefochtenen Bescheide zur Gänze aufzuheben sind.

IV.Zur Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch ist diese als uneinheitlich zu qualifizieren.

Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen beruht vielmehr einerseits auf dem klaren Wortlaut von § 9 GebG iVm § 60 Abs. 1 Z 1 BAO, von § 6 Abs. 1 und 2 sowie § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 sowie von § 63 Abs. 5 und § 66 Abs. 4 AVG (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/011, mwN) und andererseits auf der zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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