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LVwG-AV-845/001-2022•LVwG N LVwG-AV-845/001-2022
LVwG-AV-845/001-2022Landesverwaltungsgericht01.09.2022
Infrastruktur und Technik; Elektrizitätswesen; Leitungsanlage; öffentliches Interesse; Parteistellung; Beschwerdelegitimation;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A sowie der Frau B, beide vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 21. Juni 2022, Zl. ***, betreffend Bewilligung zum Bau und zum Betrieb einer Leitungsanlage nach dem NÖ Starkstromwegegesetz, zu Recht:
1. Der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Aus dem vorgelegten Akt ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 5. August 2021 beantragte die D GmbH die Erteilung einer starkstromrechtlichen Bau- und Betriebsbewilligung u.a. für die 110-kV-Einfachleitung UW *** – UW ***. Die Beschwerdeführer sind je Hälfteeigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***, das sich mehr als 90 m von der Trasse der projektierten Leitungsanlage entfernt befindet. Eine Inanspruchnahme dieses Grundstücks durch das Projekt findet unbestrittenermaßen nicht statt.
Mit Edikt vom 14. Dezember 2021 wurde das Projekt in den Zeitungen „“, „“ und „***“ geschalten, wobei das Edikt neben einer Umschreibung des Gegenstandes des Antrages und einer Beschreibung des Vorhabens einen Hinweis auf die sechswöchige Einwendungsfrist (14. Dezember 2021 bis 25. Jänner 2022) einen solchen auf die Präklusionsfolgen des § 44b AVG enthielt.
Mit Schreiben vom 21. Jänner 2022 wandten die Beschwerdeführer ein, dass durch das Projekt u.a. ihr Grundstück in optischer Hinsicht sowie hinsichtlich Immissionen und Lebensqualität schwer beeinträchtigt würde. Zu Unrecht habe man die Umwidmungen durch die Stadtgemeinde *** in der Umgebung ebenso wenig berücksichtigt wie die Anregung derselben, ein Erdkabel zu errichten. Nicht zuletzt seien die Beschwerdeführer vor dem Grundstückskauf nicht über das Projekt informiert worden. Mit weiterem, mit 4. Februar 2022 datierten und am 5. Februar 2022 eingebrachten Schreiben wandten sie von der Leitung ausgehende Gesundheitsbeeinträchtigungen ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde die beantragte Bewilligung und wies die Einwendungen der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. als unzulässig zurück. Begründend verneinte sie deren Parteistellung.
Hiegegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde, in der die Beschwerdeführer neben einer Wiederholung der bisherigen Ausführungen eine Wertminderung und den Verlust der Verwertbarkeit ihres Grundstücks, die Unbestimmtheit des Spruchs und schlussendlich geltend machen, dass ihnen (wie im Verfahren beeits beantragt) Parteistellung zukomme.
Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.
Im konkreten Fall wendet die Antragstellerin ein, dass den Beschwerdeführern mangels Parteistellung keine Beschwerdelegitimation zukomme, sodass die Beschwerde zurückzuweisen wäre. Dem ist entgegenzuhalten, dass mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides die Einwendungen der Beschwerdeführer als unzulässig zurückgewiesen wurden, wobei aus der Begründung des Bescheides (Punkt 4.5.10) erhellt, dass die belangte Behörde von einer fehlenden Parteistellung der Beschwerdeführer ausgegangen ist. Zumal nach stRspr (z.B. VwGH 12.4.2021, Ra 2019/06/0118) Spruch und Begründung eine Einheit bilden, wurde damit auch über die (strittige) Parteistellung der Beschwerdeführer entschieden, damit unter einem der Antrag auf Entscheidung über die Parteistellung erledigt und diese verneint. Im jeweiligen Streit, in dem es die Frage der Parteistellung zu klären gilt, kommt dem Antragsteller aber jedenfalls insoweit Parteistellung zu, als ihm das Recht auf Entscheidung über seinen Antrag sowie jenes zukommt, gegen die verfahrensabschließende Entscheidung Rechtsmittel zu erheben (VwGH 23.3.2006, 2005/07/0007).
Die Beschwerde ist daher zulässig, aber – wie darzulegen sein wird – unbegründet:
Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ StWG hat, wer eine elektrische Leitungsanlage errichten und in Betrieb nehmen sowie Änderungen oder Erweiterungen nach § 3 vornehmen will, bei der Behörde um eine Bewilligung anzusuchen. Er hat diesem Ansuchen nach Abs. 2 dieser Bestimmung insbesondere die Kopie der Katastralmappe, aus welcher die Trassenführung und die betroffenen Grundstücke mit ihren Parzellennummern ersichtlich sind (lit. b), ein Verzeichnis der betroffenen Grundstücke mit Katastral- und Grundbuchsbezeichnung, Namen und Anschriften der Eigentümer sowie des beanspruchten öffentlichen Gutes unter Angabe der zuständigen Verwaltungen (lit. c) und ein Verzeichnis der offenkundig berührten fremden Anlagen mit Namen und Anschriften der Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen (Kreuzungsverzeichnis; lit. d) jeweils zweifach anzuschließen.
Die Bau- und Betriebsbewilligung ist nach § 7 Abs. 1 NÖ StWG zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht (richtig: wenn sie entspricht [VwSlg 18.465 A/2012]). Dabei hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen.
Parteistellung kommt im starkstromrechtlichen Bewilligungsverfahren nach §§ 6 f NÖ StWG nach stRspr neben dem Antragsteller auch den betroffenen Grundstückseigentümern und den sonst dinglich Berechtigten zu, also jenen Personen, deren Grundstücke durch die elektrische Leitungsanlage in Anspruch genommen werden (deutlich VwSlg 17.394 A/2008; weiters VwGH 29.9.2015, 2012/05/0118; i.d.S. auch die Formulierung in § 6 Abs. 2 lit. b und c NÖ StWG). Angesprochen ist damit jede Personengruppe, der erforderlichenfalls in einem Folgeverfahren Duldungspflichten im Zusammenhang mit Leitungsrechten i.S.d. §§ 11 ff NÖ StWG auferlegt werden können bzw. denen gegenüber erforderlichenfalls mit Enteignung nach §§ 18 ff NÖ StWG vorgegangen werden kann und die in diesem Verfahren nicht mehr mit Erfolg einwenden können, dass die Inanspruchnahme ihres Grundstücks nicht im öffentlichen Interesse liege (z.B. VwSlg 18.565 A/2013).
Eine entsprechende Parteistellung von „Nachbarn“, also Personen, die sich zwar in einem örtlichen Naheverhältnis zur Anlage befinden, von dieser aber im eben umschriebenen Sinn nicht (unmittelbar) betroffen sind, ist im Gesetz weder ausdrücklich normiert noch lassen sich diesem (i.S.d. Schutznormtheorie; vgl. dazu etwa VwGH 25.4.2002, 2000/07/0267; 19.10.2004, 2004/03/0142) Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass Rechte von Nachbarn im Bewilligungsverfahren zu berücksichtigen wären. Eine Ausnahme davon besteht nur insoweit, als nach mittlerweile stRSpr (vgl. etwa VwGH 21.6.2021, Ra 2018/04/0078) Nachbarn i.S.d. § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G als Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit die UVP-Pflicht eines Vorhabens in einem nach einem Materiengesetz abzuführenden Verfahren geltend machen können und ihnen insoweit (bei Denkmöglichkeit einer UVP-Pflicht) eine beschränkte Parteistellung zukommt. Derartiges trifft aber auf das vorliegende Projekt aufgrund seiner Länge von insgesamt 11 km mit Blick auf Z 16 der Anl. 1 zum UVP-G evidentermaßen nicht zu und wird auch von den Beschwerdeführern nicht behauptet.
Zumal die Beschwerdeführer dem erstgenannten Personenkreis unstrittig nicht angehören und eine UVP-Pflicht des Vorhabens ausgeschlossen ist, waren ihre Einwendungen schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.
Selbst wenn man ihnen grundsätzlich Parteistellung zugestehen wollte, käme man zu keinem anderen Ergebnis, zumal das Vorhaben ordnungsgemäß mit Edikt unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 44b AVG kundgemacht wurde, die Beschwerdeführer aber fristgerechte zulässige Einwendungen unterlassen haben. Eine dem Präklusionseintritt entgegenstehende Einwendungen liegen nämlich nur dann vor, wenn sie sich auf ein der Partei grundsätzlich zukommendes subjektives Recht beziehen und sie spezifiziert sind und solcherart jedenfalls erkennbar ist, welche Rechtsverletzung behauptet wird (z.B. VwGH 10.2.2021, Ra 2021/05/0012). Um keine solchen Rechte handelte es sich zunächst bei der Wahrung des Orts- bzw. Landschaftsbildes („optische Beeinträchtigung“) bzw. der Berücksichtigung benachbarter Widmungskategorien (VwSlg 17.939 A/2010 [sogar im Rahmen des UVP-G]), aber auch bei der Erhaltung einer (nicht näher spezifizierten) „Lebensqualität“ (vgl. VwGH 12.6.2012, 2009/05/0105 [oö BauO]). Gleichermaßen keine zulässige Einbindung lässt das Vorbringen erkennen, wonach die Beschwerdeführer vor Kauf des Grundstücks (wohl vom Verkäufer) nicht über das Projekt informiert worden wären; allfällige Verstöße gegen vorvertragliche Pflichten könnten nur am Zivilrechtsweg gegen den Verkäufer geltend gemacht werden. Soweit die Beschwerdeführer weiters generell unzulässige „Immissionen“ einwenden, entspricht dieses Vorbringen nicht den Anforderungen an eine Einwendung, zumal offen bleibt, um welche Art von Immissionen es sich handeln soll (z.B. VwGH 27.2.2019, Ra 2018/05/0043). Eine mögliche Gesundheitsbeeinträchtigung wurde schlussendlich erst am 5. Februar 2022 und damit nach Ablauf der Einwendungsfrist eingeworfen, sodass eine allfällige Parteistellung insoweit bereits erloschen war.
Auch aufgrund dieser Überlegungen wurden der Einwendungen der hier zu Recht zurückgewiesen, sodass der Beschwerde kein Erfolg beschieden war.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.
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