LVwG N LVwG-AV-784/001-2022

LVwG-AV-784/001-2022Landesverwaltungsgericht05.09.2022

Regest

Tierrecht; Tierschutz; Abnahme; Unterbringung; Kosten;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-784/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.784.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 17. Juni 2022, Zl. ***, betreffend Kostenersatz nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die Beschwerdeführerin hat diesen Betrag binnen 3 Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 AVG).

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4

B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 17. Juni 2022, ***, verpflichtete die Behörde Frau A (nunmehr: die Beschwerdeführerin) die Kosten für die Inobhutnahme von 18 von der Beschwerdeführerin gehaltenen Katzen zu tragen.

Der vorgeschriebene Kostengesamtbetrag von 19.684,31 Euro setzte sich zusammen wie folgt:

Tier, Chipnummer, Art

Farbe, Geschlecht

Tage

Tagesgebühr

Sonderkosten

Summe

Katze (Code Nr. ***

53

€ 15,--/Tag

€ 795,00

Katze (Code Nr. ***

60

€ 15,--/Tag

€ 900,00

Katze (Code Nr. ***

60

€ 15,--/Tag

€ 900,00

Katze (Code Nr. ***

60

€ 15,--/Tag

€ 900,00

Katze (Code Nr. ***)

60

€ 15,--/Tag

€ 900,00

Katze (Code Nr.***)

60

€ 15,--/Tag

€ 900,00

Katze

62

€ 15,--/Tag

€ 930,00

Katze

62

€ 15,--/Tag

€ 930,00

Katze

62

€ 15,--/Tag

€ 930,00

Katze

60

€ 15,--/Tag

€ 900,00

Katze

60

€ 15,--/Tag

€ 900

Tier, Chipnummer, Art

Farbe, Geschlecht

Tage

Tagesgebühr

Sonderkosten

Summe

Katze

60

€ 15,--/Tag

€ 900,00

Katze

60

€ 15,--/Tag

€ 900,00

Katze

60

€ 15,--/Tag

€ 900,00

Katze

60

€ 15,--/Tag

€ 900,00

Katze

60

€ 15,--/Tag

€ 900,00

Katze

60

€ 15,--/Tag

€ 900,00

Katze

60

€ 15,--/Tag

€ 900,00

Transportkosten€ 290,06

(insgesamt 569,20 km a € 0,42/km + 2x Tageseinsatzpauschale € 25,50)

Zusätzlich sind folgende weitere Kosten entstanden:

Allgemeine Behandlungskosten lt. Beilage€ 3.135,70

Kosten für die Behandlung einer Katze mit tonisch-klonischen

Krämpfen durch D€ 57,00

Kosten für den Transport einer bereits verstorbenen Katze zur

Fa. C GmbH (***) durch die Fa. E€ 16,55

Kostengesamtbetrag:€19.684,31“

Begründend wurde ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin anlässlich von Tierschutzkontrollen am 8. September 2021 und am 30. November 2021 Tiere in einem Zustand vorgefunden worden seien, der erwarten habe lassen, dass die Tiere ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden und Schäden erleiden werden. Alle Tiere seien mangelernährt gewesen, einige davon hochgradig. Bei den meisten Tieren seien massiver Nasenausfluss, hochgradiger Befall von Ohrmilben, extreme Verschmutzung des Felles, unerträglicher Geruch festgestellt worden. Bei der Kontrolle am 30. November 2021 sei eine bereits verendete Katze vorgefunden und einer pathologischen Untersuchung zugeführt worden. Das Tier habe eine katarrhalische Enteritis und Kachexie aufgewiesen und sei daran verstorben. Es seien zwei Katzen (eine davon bereits verstorben) abgenommen worden. Die Beschwerdeführerin sei aufgefordert worden, die kranken Katzen von einem Tierarzt behandeln zu lassen. Am 9. Dezember 2021 seien 13 Tiere abgenommen worden, weil die Tiere nicht tierärztlich behandelt worden seien. Ein Kater sei in seinem eigenen Urin liegend, fortbewegungsunfähig, mit durchgehenden tonisch-klonischen Krämpfen vorgefunden worden.

Die Tierabnahme von 4 Katzen am 13. Jänner 2022 sei erfolgt, weil die Tiere erneut in einem Zustand vorgefunden worden seien, der erwarten habe lassen, dass die Tiere ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden und Schäden erleiden werden. Alle Tiere seien mangelernährt gewesen, einige davon hochgradig. Die Tiere hätten ein hochgradig verschmutztes Fell, Ohrparasiten und hochgradigen Augenausfluss gehabt. Die Tiere seien weiterhin nicht von einem Tierarzt behandelt worden, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage (gewesen) Abhilfe zu schaffen.

Es sei daher zum Schutz der Tiere erforderlich gewesen, die Abnahme der Tiere zu verfügen (§ 37 Abs. 2 TSchG).

Solange sich die Tiere in der Obhut der Behörde befänden, erfolge ihre Haltung auf Kosten und Gefahr des Tierhalters (§ 30 Abs. 3 TSchG).

Die abgenommenen Katzen seien bei verschiedenen tierheimbetreibenden Tierschutzvereinen untergebracht worden, welche die im Zusammenhang mit der Vereinbarung des Landes Niederösterreich mit dem NÖ Tierschutzverband sowie acht tierheimbetreibenden Tierschutzvereinen akkordierten Beträge verrechnet habe. Diese Kostensätze seien den Aufwendungen angemessen und jedenfalls im unteren Bereich der zu erwartenden Aufwendungen für eine artgerechte Haltung der Tiere gelegen.

Es seien weiters besondere Kosten (Transport des verendeten Tieres zur pathologischen Untersuchung zur Fa. C Gmbh in *** und veterinärmedizinische Behandlung des Katers mit tonisch-klonischen Krämpfen durch D) angefallen, welche ebenfalls in Rechnung gestellt worden seien.

Da die abgenommenen Tiere nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten an die Beschwerdeführerin zurückgestellt worden seien, da die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach nicht geschaffen worden seien, seien diese als verfallen anzusehen gewesen. Die Behörde habe daher die Tiere für längstens 62 Tage auf ihre Kosten in Obhut gehabt und seien für die Dauer der behördlichen Obhut über die Tiere der Beschwerdeführerin dem Aufwand angemessene Kosten angefallen, welche die Beschwerdeführerin ersetzen müsse.

Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2022 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen gerichtlichen Erwachsenenvertreter fristgerecht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Rechtssache an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung, in eventu die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die Beschwerdeführerin nicht ersatzpflichtig sei.

Begründend wurde ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, woraus sich der errechnete Tagessatz von € 15,-- ergebe. Es werde auf eine Vereinbarung hingewiesen, welche der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt worden sei. Aus der Aufstellung des Tierschutzvereines *** sei lediglich für eine Katze eine Unterbringungsdauer von 53 Tagen ausgefüllt worden, hinsichtlich der anderen Katzen sei die Unterbringungsdauer nicht ausgefüllt worden.

Auch werde auf interne Codes verwiesen und sei daher nicht nachvollziehbar, wieso die Tierarztkosten im konkreten Fall gerechtfertigt seien. Die Höhe der Ersatzforderung sei aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht zweifelsfrei feststellbar.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2022 wurde die Beschwerde mitsamt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 23. August 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen derer Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme der Zeugin F und des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen G, Vorbringen des Behördenvertreters und der NÖ Tierschutzombudsperson sowie Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie den Gerichtsakt.

Beschwerdeführerseits wurde mit Schreiben vom 22. August 2022 auf die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung verzichtet.

Die Zeugin F, Amtsstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Gmünd, gab Folgendes an:

„Ich war am 08.09.2021 zum ersten Mal bei Frau A zur Kontrolle der Katzenhaltung. Sie wollte mich vorerst nicht einlassen und bin ich mit Verstärkung der PI *** dann noch einmal gekommen. Frau A hat mitgeteilt, 16 adulte und 10 juvenile Katzen auf ihrem Anwesen zu halten. Diese waren allesamt augenscheinlich in sehr schlechtem Gesundheitszustand, so hatte ein Jungtier massive Atemschwierigkeiten und Augen- und Nasenausfluss. Ein anderes Tier hatte das Ohr massiv blutig aufgekratzt, offensichtlich hatte es Ohrparasiten. Sämtliche Tiere waren unkastriert. Ich habe Frau A aufgefordert, noch am selben Tag mit dem Jungtier und mit dem Tier, welches das Ohr blutig aufgekratzt hatte, zum Tierarzt zu gehen und diese behandeln zu lassen. Weiters habe ich sie auf die Kastrationspflicht hingewiesen und eine Frist von 2 Monaten gegeben um alle Tiere, die alt genug sind, kastrieren zu lassen. Das Haus war in einem sehr verwahrlosten Zustand, es war Katzenkot bzw. Katzenurin auf den Fußböden vorhanden. Ich habe sie auch aufgefordert, für eine saubere Umgebung für die Katzen zu sorgen.

Ich habe am 30.11.2021 eine Nachkontrolle durchgeführt, es war der Zustand aber genauso katastrophal wie bei der ersten Kontrolle. Die Räume waren unverändert in einem verwahrlosten Zustand und die Tiere, welche ich bei der vorherigen Kontrolle beanstandet hatte, waren offensichtlich noch immer nicht veterinärmedizinisch behandelt worden. Die Katze mit der massiven Ohrentzündung war im selben üblen Zustand (dieses Tier wurde nach 53 Tagen Aufenthalt im Tierheim *** und vergeblicher Behandlung dann dort euthanasiert). Auch das Jungtier, welches ich damals beanstandet hatte, war im selben üblen Zustand. Frau A hat mir gesagt, dass sie bei Herrn D (Tierarzt) gewesen sei und auch Medikamente bekommen habe, welche sie mir auch gezeigt hat, sie habe die Behandlung aber nach kurzer Zeit beendet, weil sie der Meinung sei, dass das ohnehin nichts bringen würde. Es war weiterhin kein Tier kastriert. Frau A hat mir mitgeteilt, dass ein Jungtier vor einer Woche ca. verstorben sei und hat es mir gezeigt. Sie hat den Leichnam zwischen Müll an der Rückseite ihres Hauses einfach liegen gelassen. Ich habe dieses pathologisch untersuchen lassen, der Befund ergab, dass das Tier verhungert war. Ich habe sie gefragt, ob sie mit dem verstorbenen Tier bei einem Tierarzt war und sie hat es verneint. Ich habe noch einmal die Aufforderung ausgesprochen, für die Tiere eine adäquate Umgebungssituation zu schaffen und die Tiere kastrieren zu lassen. Ich habe in weiterer Folge mit Schreiben vom 01.12.2021 die Abnahme von 2 Katzen, nämlich den rot-weißen Kater mit der massiven Ohrenentzündung, sowie das bereits verstorbene graugetigerte Jungtier verfügt.

Am 09.12.2021 habe ich die dritte Kontrolle vor Ort durchgeführt und bin ich mit der Polizei gemeinsam hingegangen, es war niemand zu Hause. Es war aber möglich, einfach in das Haus hineinzugelangen. In einem der Zimmer habe ich eine extrem schwache Katze mit tonisch klonischen Krämpfen in ihrem eigenen Urin liegend vorgefunden. Das Tier war bewegungsunfähig und minderernährt und habe ich sofort Herrn D angerufen. Es wurde das Tier von Herrn D stabilisiert und behandelt und in der Folge ins Tierheim *** eingeliefert. Ich habe weitere 15 Tiere einfangen können, welche im selben schlechtem Zustand waren wie ich sie bei den Vorkontrollen vorgefunden habe, mindergradig bis hochgradig unterernährt, massiver Parasitenbefall, schmutziges Fell, übelriechend, Augen- und Nasenausfluss. 3 Tiere wurden in das Tierheim *** gegeben, 9 auf den *** und 3 ins Tierheim ***. Mit Schreiben vom 09.12.2021 wurde gegenüber Frau A die Abnahme der Tiere verfügt (Rechtsgrundlage § 37 Abs. 2 Tierschutzgesetz).

Ich habe dort auch noch weitere Katzen herumlaufen sehen, war es mir jedoch nicht möglich, diese einzufangen.

Ich habe am 13.01.2022 eine neuerliche Kontrolle gemacht, habe 4 weitere Tiere einfangen können, auch diese Tiere waren allesamt mangelernährt, einige davon hochgradig, sie hatten verschmutztes Fell, Ohrparasiten und hochgradigen Augen- und Nasenausfluss. Im Zuge dieser Amtshandlung wurde von Frau A mir gegenüber ein physischer Angriff vorgenommen, sie hat mich trotz Minustemperaturen mit einem Kübel kalten Wassers überschüttet.

Mit Schreiben vom 14.01.2022 wurde die Abnahme dieser 4 Tiere verfügt (Rechtslage § 37 Abs. 2 Tierschutzgesetz).

Es bestand natürlich rechtlich die Möglichkeit, dass Frau A die Bedingungen derartig verbessert, dass ihr die Tiere wieder zurückgegeben werden und ist dafür gesetzlich ein Zeitraum von 2 Monaten gesetzlich vorgesehen. Ich habe mehrmals, wie aktenkundig, Nachkontrollen durchgeführt, es haben sich die Haltungsbedingungen aber nicht verbessert, weshalb ich die Tiere mit Schreiben vom 01.03.2022 mit Ablauf des 09.02.2022 als verfallen erklärt habe.

Mit Schreiben vom 15.03.2022 wurden jene 4 Tiere, welche am 13.01.2022 abgenommen wurden, mit Ablauf des 12.03.2022 als verfallen erklärt. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurden jene Kosten, welche die Tierheime in Rechnung gestellt haben, sodann zur Vorschreibung gebracht. (Indem Dezember und Jänner jeweils 31 Tage haben, wird wohl das Tierheim *** 62 Tage zur Verrechnung gebracht haben.) Es ist mir nicht bekannt, dass eines dieser Tiere vor dieser Zeit vermittelt worden wäre.“

Der veterinärmedizinische Amtssachverständige stellte fest, dass die Tagesgebühren, die für die Unterbringung der Katzen durch die Tierheime in Rechnung gestellt wurden, den Kostensätzen des Erlasses der NÖ Landesregierung vom 10. Mai 2019, RU5-D-46/025-2016, „Fördervereinbarung“, die zwischen dem Land NÖ, dem NÖ Tierschutzverband und acht Tierschutzvereinen, welche ein Tierheim betreiben, abgeschlossen wurden, entsprechen. Diese Fördervereinbarung wurde getroffen für die Jahre 2019 bis 2023 und auch ein entsprechender Tagsatz

(15 Euro) für die Verwahrung von Katzen vereinbart. Dieser Tagsatz inkludiert die übliche Versorgung der Tiere inklusive Futter, Wasser, Erstuntersuchung und z.B. die Behandlung gegen Flöhe und Parasiten.

Die Kosten (Tagessätze), die hier zur Anwendung kommen, entsprechen den Beträgen, die z.B. auch von Tierpensionen bei der Unterbringung von Katzen täglich verrechnet werden, somit erscheinen die veranschlagten Unterbringungskosten aus veterinärfachlicher Sicht gerechtfertigt.

Nicht im Tagsatz inkludiert sind darüber hinausgehende Leistungen. Die diesbezüglich vorgelegten Rechnungen erscheinen von der Summe her plausibel und nachvollziehbar, sie sind entsprechend der einzelnen Katzen aufgelistet worden und entsprechen dem nach den Diagnosestellungen Erwartbaren bzw. sind aus veterinärmedizinischer Sicht sogar relativ bescheiden ausgefallen.

Das Tierheim *** teilte auf Nachfrage durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, dass mit Ausnahme der Katze mit der Protokollnummer ***, welche am 30.11.2021 eingegangen und am 21.01.2022 euthanasiert wurde (53 Tage), die weiteren fünf Katzen (Protokollnummern ***: Eingang 09.12.2021, ***, ***, ***, ***: Eingang jeweils 13.01.2022) jeweils mindestens für die Behaltefrist von 60 Tagen betreut worden seien. (3 der Tiere seien noch immer im Tierheim aufhältig.)

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).

Gemäß § 37 Abs. 2 TSchG sind die Organe der Behörde verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen.

Die Abnahme setzt dreierlei voraus, nämlich

  • einen Abnahmeanlass, der in einem Verstoß gegen §§ 5 bis 7 aber auch Übertretungen sonstiger tierschutzrechtlicher Bestimmungen (z. B. hygienische Missstände) bestehen kann,

  • die veterinärfachlich fundierte Prognose, dass das Tier bei einem weiteren Verbleib beim Halter zeitnah Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden würde,

die halterbezogene Prognose, dass dieser nicht willens oder in der Lage sein werde, rechtzeitig Abhilfe zu schaffen.

Die Abnahme der Tiere wurde im gegenständlichen Fall folgerichtig auf § 37 Abs. 2 TSchG gestützt, indem die Amtstierärztin nachvollziehbar dargestellt hat, dass die Tiere in einem Zustand vorgefunden wurden (Abnahmeanlass), der erwarten ließ, dass die Tiere ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden würden (veterinärfachliche Prognose), indem diese unter diversen Krankheiten litten und veterinärmedizinisch unversorgt waren und blieben und die hygienischen Verhältnisse für die Tierhaltung ungeeignet waren, die Tierhalterin nicht willens oder in der Lage war, rechtzeitig Abhilfe zu schaffen (halterbezogene Prognose), indem diese trotz Aufforderung die erkrankten Tiere nicht tierärztlich versorgen ließ, in einem Fall zwar den Tierarzt aufsuchte, die verordnete Therapie aber nicht durchführte.

Nach § 37 Abs. 3 TSchG gilt für abgenommene Tiere § 30, sodass sie zunächst – soweit eine Übergabe an einen Halter nicht in Betracht kommt – an Personen, Institutionen und Vereinigungen (sog. Verwahrer) zu übergeben sind, die eine Tierhaltung i.S.d. TSchG gewährleisten können. Solange sich Tiere i.S.d. § 30 Abs. 1 TSchG in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt die Unterbringung dieser Tiere auf Kosten und Gefahr des Tierhalters, wobei die für die Unterbringung und Versorgung auflaufenden Kosten dem (bisherigen [vgl. Irresberger/Obenaus/Eberhard, Tierschutzgesetz § 30 Anm. 109]) Tierhalter bescheidmäßig vorzuschreiben (VwGH 23.2.2001, 96/02/0497; Herbrüggen/Randl/N.Raschauer/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht I2 § 30 Rz 3; Riener/Thunhart, Fundsache Tier, ÖJZ 2006/38 [622]) und erforderlichenfalls nach § 3 VVG hereinzubringen sind.

Sind diesfalls innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, so ist es zurückzustellen. Andernfalls ist das Tier als verfallen anzusehen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat die Behörde spätestens am Ende dieser Frist amtswegig zu prüfen (UVS Stmk 14.11.2007, 41.19-7/2007) und das Tier ebenso amtswegig und ohne Erfordernis eines darauf hinauslaufenden Antrages (UVS OÖ 22.12.2005, VwSen-590122/2/Ste) herauszugeben (VwGH 16.5.2002, 2001/16/0525; 13.9.2003, 2002/05/1033; VwSlg 17.496 A/2008 [jeweils zu § 39 VStG]), wenn von einer positiven Prognose auszugehen ist. Ist dies nicht der Fall, gelten die Tiere als verfallen und geht das Eigentum an ihnen ex lege auf das Land über.

Damit bringt der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass in den Fällen des § 37 Abs. 2 TSchG nach maximal zwei Monaten Klarheit darüber herrschen soll, ob die behördliche Verwahrung abgenommener Tier aufgehoben werde kann oder – verneinendenfalls – ein Eigentumsübergang am Tier bewirkt wird. Sowohl im einen als auch im anderen Fall endet damit die Pflicht des (bisherigen) Tierhalters, der Behörde (bzw. dem hinter ihr stehenden Rechtsträger) auf Basis des § 30 Abs. 3 TSchG für die Verwahrung der Tiere entsprechenden Kostenersatz zu leisten. Eine darüber hinausgehende Kostenersatzpflicht soll demnach aufgrund der gewählten Konstruktion offenkundig nicht entstehen können.

Im konkreten Fall stützte die belangte Behörde die Abgabe des Tieres auf § 37 TSchG und damit – wie oben dargelegt – auf eine Bestimmung, die (losgelöst von einem Strafverfahren) die (Wieder-) Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes ermöglichen soll. In diesem Zusammenhang auflaufende Kosten sind daher (anders als solche im Zusammenhang mit einer Beschlagnahme nach § 39 VStG) nicht als solche zu verstehen, die im Verwaltungsstrafverfahren entstehen. Vielmehr sind sie mit gesondertem, administrativem Kostenbescheid vorzuschreiben.

Eine Ersatzpflicht für die Kosten der Haltung eines abgenommenen Tieres sind dabei nur dann und insoweit zu tragen, als die Abnahme und deren Aufrechterhaltung rechtmäßig erfolgte und das nach § 76 Abs 2 Satz 2 AVG erforderliche (nach § 1294 ABGB zu beurteilende) Verschulden des Betroffenen für die Herbeiführung der Amtshandlung gegeben war (VwGH 23.2.2001, 96/02/0497). Ist dies der Fall, so sind die für die Haltung – sowohl dem Grunde (VwGH 17.3.2005, 2004/11/0140) als auch der Höhe nach (VwGH 26.5.2014, 2012/03/0061) – notwendigen Kosten zu ersetzen.

Im konkreten Fall ergibt sich aus dem wiedergegebenen Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der Kontrollen am 8. September 2021, am 30. November 2021, am 9. Jänner 2022 sowie am 13. Jänner 2022, dass die Abnahme der verfahrensgegenständlichen Tiere erforderlich war, um einer akuten Bedrohung des Wohlbefindens entgegenzuwirken, zumal die Beschwerdeführerin weder imstande noch willens war, ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nachzukommen. Insoweit ist der belangten Behörde beizutreten, dass die Abnahme der Tiere wegen Gefahr im Verzug geboten war und damit die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 TSchG vorlagen. Damit sind all jene Kosten als erforderlich zu werten, die zur Abwendung dieser Gefahr aufgelaufen sind, wobei insoweit neben Kosten der tierärztlichen Versorgung auch jene der Haltung des Tieres bis zur Umsetzung der Gefahrenabwehr zu rechnen sind.

Der Aufrechterhaltung der Abnahme lag die aufgrund der Nachkontrollen gebildete Ansicht zugrunde, dass die Beschwerdeführerin auch künftig nicht imstande sein werde, die Katzen fachgerecht zu versorgen. Diese ist trotz mehrmaliger eindringlicher Aufforderung durch die Amtstierärztin im Zeitraum vom 8. September 2021 bis 13. Jänner 2022 nicht nachgekommen, ihre Katzen veterinärmedizinisch versorgen zu lassen, obwohl diese allesamt mangelernährt waren, Ohrmilben sowie Nasen- und Augenausfluss hatten, eine Katze im Zeitraum 8. September 2021 bis 30. November 2021 eine massive Ohrentzündung und blutig aufgekratzte Ohren hatte, sodass dieses Tier nach 53 Tagen Aufenthalt im Tierheim und vergeblicher Behandlung euthanasiert werden musste. Damit stützt sich die belangte Behörde zutreffend auf § 37 Abs. 2 TSchG, wobei auch insoweit der Wertung der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden kann, dass die Beschwerdeführerin künftig hin nicht in der Lage sein werde, ihren Verpflichtungen als Katzenhalterin nachzukommen. Bestätigt wurde dies letztendlich durch den diese Tiere betreffenden Verfallsausspruch. Auch insoweit waren daher die Kosten der Haltung der Beschwerdeführerin grundsätzlich aufzuerlegen.

Zumal die Abnahme auf § 37 Abs. 2 Tierschutzgesetz gestützt wurde, findet darauf § 37 Abs. 3 leg. cit. Anwendung. Dieser Bestimmung zufolge ist das Tier zurückzustellen, wenn innerhalb von zwei Monaten nach der Abnahme die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung aller Voraussicht nach geschaffen sind, andernfalls ist das Tier als verfallen anzusehen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat die Behörde spätestens am Ende dieser Frist amtswegig zu prüfen und das Tier ebenso amtswegig und ohne Erfordernis eines darauf hinauslaufenden Antrages herauszugeben (VwGH 16.5.2002, 2001/16/0525; 13.9.2003, 2002/05/1033; VwSlg 17.496 A/2008 [jeweils zu § 39 VStG]), wenn von einer positiven Prognose auszugehen ist. Zumal demnach (auch) nach § 37 Abs. 2 TSchG abgenommene Tiere dem klaren Gesetzeswortlaut zufolge nicht länger als zwei Monate seitens der Behörde auf Kosten des Tierhalters untergebracht werden sollen, und es demnach Sache der belangten Behörde ist, spätestens nach Ablauf dieser Frist den Eintritt des Verfalls im Sinn des § 37 Abs. 3 TSchG festzustellen, können der Beschwerdeführerin nur jene Haltungskosten auferlegt werden, die bis zum Ablauf von zwei Monaten ab Abnahme des Tieres angelaufen sind.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Der behördlicherseits für die Betreuung der Katzen in Anschlag gebrachte Tagsatz von € 15,-- entspricht nicht nur den Kostensätzen des Erlasses der NÖ Landesregierung vom 10. Mai 2019, RU5-D-46/025-2016, „Fördervereinbarung“, die zwischen dem Land NÖ, dem NÖ Tierschutzverband und acht Tierschutzvereinen, welche ein Tierheim betreiben, abgeschlossen wurde (vgl. § 30 Abs. 2 TSchG), sondern wurde auch seitens des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen als veterinärfachlich gerechtfertigt beurteilt.

Solchermaßen bestimmten sich die Kosten für die Unterbringung des am 30.11.2021 abgenommenen und am 21.01.2022 euthanasierten Tieres mit € 795,-- (53 Tage á

€ 15,--), der am 9.12.2021 abgenommenen und bis 9.02.2022 untergebrachten 15 Tiere € 14.175,-- (63 Tage á € 15,-- x 15) und der 4 am 13.01.2022 abgenommenen und bis 13.03.2022 untergebrachten Tiere € 3.600,-- (60 Tage á € 15,-- x 4).

In dieser Hinsicht wurde behördlicherseits ohnedies nicht einmal der mögliche Betrag von € 18.570,-- zur Vorschreibung gebracht, sondern lediglich der Betrag von € 18.185,--, welcher von den drei verfahrensgegenständlich involvierten Tierschutzvereinen beansprucht worden war.

Was den Ersatz der tierärztlichen Behandlungskosten in der Höhe von insgesamt € 3.192,70 betrifft, wurde vom veterinärmedizinischen Amtssachverständigen nachvollziehbar ausgeführt, dass dieser Betrag dem nach den Diagnosestellungen Erwartbaren entspricht bzw. aus veterinärmedizinischer Sicht sogar relativ bescheiden ausgefallen ist (vgl.: der derzeitige von der Österreichischen Tierärztekammer verlautbarte Stundensatz für tierärztliche Leistungen der Stufe I beträgt € 137,-- pro angefangene Stunde).

Die Transportkosten sind insoweit angemessen, als darin neben den Kosten der Verwendung des Fahrzeuges (amtliches Kilometergeld) auch Personalkosten (Tageseinsatzpauschale) sowie idealerweise die nach dem Transport durchzuführende Reinigung des Fahrzeuges in Anschlag zu bringen sind.

So wurden im Gegenstand lediglich das amtliche Kilometergeld für 2x die Strecke Tierheim *** – ***, *** – Tierheim *** (Abholung Katzen am 9.12.2021 und am 13.01.2022) sowie 1x die Strecke Tierheim ***, ***, - Tierheim *** – Tierheim ***, *** am 9.12.2021 sowie jeweils ein Tageseinsatz pauschal für je einen Tierheimmitarbeiter des Tierheimes *** und des Tierheimes *** (jeweils € 25,50 Euro) zur Vorschreibung gebracht.

Davon ausgehend erweisen sich daher die zur Tragung vorgeschriebenen Kosten als rechtmäßig.

Den beschwerdeführerseits vertretenen Beschwerdegründen, bei den Tierarztkosten des Tierheimes *** handle es sich um nicht nachvollziehbare interne Codes, ist dahingehend entgegenzuhalten, dass die tierärztlichen Leistungen im Gegenstand detailliert und nachvollziehbar aufgeschlüsselt wurden, bei den angegebenen „Codes“ es sich lediglich um Protokollnummern des Tierheimes zur Identifizierung der aufgenommenen Tiere handelt.

Kein Erfolg beschieden ist in diesem Zusammenhang dem im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwand, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, die Kosten zu tragen.

Es war sohin der Beschwerde keine Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich Entscheidung auf die obzitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung und im Übrigen auf den klaren Gesetzeswortlaut stützen kann.

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