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LVwG-AV-692/001-2022•LVwG N LVwG-AV-692/001-2022
LVwG-AV-692/001-2022Landesverwaltungsgericht06.09.2022
Sozialrecht; Sozialhilfe; Kostenbeitrag; stationärer Dienst; Unterhaltspflicht; besondere Bedürfnisse;
IM NAMEN DER REPUBILK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 28. April 2022, Zl. ***, betreffend Vorschreibung eines Kostenbeitrages nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
„Frau A ist verpflichtet auf Grund der gesetzlichen Unterhaltspflicht für B zu den Kosten der mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 09.02.2010, *** gewährten Sozialhilfe ab 01.09.2022 einen Kostenbeitrag in Höhe von € 196,20 monatlich zu leisten.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.04.2022, Zl. ***, wurde Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als Unterhaltsverpflichtete für ihren Sohn B verpflichtet zu den Kosten der mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 09.02.2010, ***, gewährten Sozialhilfe ab 01.04.2022 einen Kostenbeitrag in Höhe von € 196,20 monatlich zu leisten.
Begründend dazu wurde ausgeführt, dass Herr B aufgrund des im Spruch zitierten Bescheides Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen durch Übernahme der Kosten für den Aufenthalt im Wohnhaus der D der C in *** ab 01.01.2010 erhalte.
Die Beschwerdeführerin ist die Mutter von Herrn B und verfüge über ein Einkommen in der Höhe von € 2.019,06 (netto) inkl. Sonderzahlungen monatlich und habe Sorgepflichten für eine Person.
Die Beschwerdeführerin ist gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet. Die Unterhaltsverpflichtung belaufe sich auf € 343,62 (monatlich). Da die Beschwerdeführerin keine gesetzlichen, vertraglichen oder statutarischen Leistungen – wie etwa die erhöhte Familienbeihilfe – beziehe, sei maximal ein Betrag in der Höhe des Wertes der vollen Freien Station in Höhe von € 196,20 monatlich vorzuschreiben.
Die Beschwerdeführerin sei für die stationäre Unterbringung von B im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht ein Kostenbeitrag vorzuschreiben gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen zusammengebracht vor, dass sie nicht verstehe warum sich der nunmehr zu leistende Kostenbeitrag im Vergleich zu dem im Jahr 2016 von ihrem Mann bis zu seinem Ableben geleisteten Zahlungen (Kostenbeitrag des verstorbenen Mannes der Beschwerdeführerin: € 60,00 pro Monat) nunmehr mehr als verdreifacht habe, obwohl das damalige Haushaltseinkommen höher war als zum jetzigen Zeitpunkt.
Ergänzend zu dem bereits übermittelten Schreiben sowie den Unterlagen betreffend die Darstellung der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse werde um nochmalige Berechnung insbesondere im Hinblick auf die aktuell extrem hohen und künftig voraussichtlich noch steigenden Lebenserhaltungskosten (Inflation, Strom- und Gaspreise) ersucht.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 23.08.2022 eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerin persönlich einvernommen wurde und in welcher diese aktuelle Nachweise betreffend Gaskosten, Autokosten und Anschaffung von Holzbriketts vorgelegt hat. Das erkennende Gericht nahm in der Verhandlung Einsicht in den von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt zur Zl. *** sowie in die Beschwerde.
Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stehen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen fest:
B, der Sohn der Beschwerdeführerin, geb. am ***, erhält aufgrund des Bescheides der NÖ Landesregierung vom 09.02.2010, Zl. ***, seit 01.01.2010 Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen.
Der Sohn der Beschwerdeführerin ist selbsterhaltungsunfähig und bezieht erhöhte Familienbeihilfe in Höhe von € 379,40 monatlich.
B wohnt aktuell im Wohnhaus der D der C in *** und besucht auch die Tagesstätte.
Die Kosten des Aufenthaltes betragen monatlich € 6.545,10.
Die Beschwerdeführerin ist verwitwet und zu 50% behindert. Sie lebt in einem baufälligen, ca. 100 Jahre altem Haus, und benötigt Hilfe sowohl im Haushalt als auch bei der Gartenarbeit. Weiters ist die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Behinderung auf ihr Auto angewiesen, um z.B. Einkäufe zu erledigen und an den Wochenenden ihren Sohn zu sich zu holen.
Die Beschwerdeführerin verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 2.041,67 (inkl. Sonderzahlungen) in Form von Pensionszahlungen.
Die Beschwerdeführerin hat neben ihrem Sohn keine weiteren Sorgepflichten.
Die Beschwerdeführerin hat für das Jahr 2022 folgende wiederkehrende monatliche Aufwendungen zu tätigen:
Strom
€ 70
Gas
€ 60 bzw. ab Oktober 2022 € 80
Gemeindeabgaben
€ 77,06
Hausversicherung
€ 58,17
Rauchfangkehrer
€ 38,08
Telefon
€ 21
GIS
€ 29,21
Auto (Versicherung + Leasing)
€ 401,86
Holzbriketts
€ 28,88
Medikamente
€ 58,98
Haushaltshilfe
€ 84
Die Beschwerdeführerin wird im September 2022 noch ca.20 Festmeter Holz kaufen, wofür sie voraussichtlich € 2.200 bezahlen muss.
In den Frühlings- und Sommerwochen muss die Beschwerdeführerin € 60 für das Mähen des Rasens (alle drei Wochen) bezahlen. Die Beschwerdeführerin ist körperlich nicht in der Lage selbst Rasen zu mähen.
Die Beschwerdeführerin unterstützte ihren Sohn im Jahr 2021 mit ca. € 600 (Taschengeld).
Nach Gegenüberstellung des Einkommens der Beschwerdeführerin mit den laufenden monatlichen Ausgaben verbleiben der Beschwerdeführerin monatlich € 1109,43 für den allgemeinen Lebensunterhalt. Nach Abzug des gegenständlich vorgeschriebenen Kostenbeitrages (€ 196.20) verbleiben der Beschwerdeführerin € 913, 23 allein für den Lebensunterhalt.
Beweiswürdigung:
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde unbedenklichen Verwaltungsakt zur Zl. ***. Die maßgeblichen Feststellungen betreffend die regelmäßigen monatlichen Aufwendungen für 2022 konnten von der Beschwerdeführerin sowohl durch Rechnungsnachweise belegt als auch durch ihre glaubhaften Angaben betreffend die Haushaltshilfe, das Rasenmähen und das Taschengeld dargelegt werden.
Dass der Sohn der Beschwerdeführerin die erhöhte Familienbeihilfe bezieht, ergibt sich aufgrund eines Aktenvermerks der belangten Behörde, welcher im Verwaltungsakt inne liegt und war darüber hinaus nicht strittig.
Betreffend die Kosten der Medikamente liegen sowohl im Verwaltungsakt Rechnungen betreffend das Jahr 2021 vor als auch nachvollziehbarenAngaben der Beschwerdeführerin, die dem Gericht vermittelt hat, dass die Medikamentenkosten jährlich in etwa gleicher Menge anfallen.
Rechtslage:
Folgende rechtliche Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes finden im gegenständlichen Fall Anwendung:
§ 32 Hilfe zur sozialen Eingliederung
(1) Die Hilfe zur sozialen Eingliederung umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, Menschen mit besonderen Bedürfnissen in die Lage zu versetzen, ihre Fähigkeiten zu entwickeln und zu erhalten, um die in den unabänderlichen Lebensverhältnissen gelegenen Schwierigkeiten zu mildern und ihnen ein erfülltes Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.
(2) Die Maßnahme besteht in der aktivierenden Betreuung und Unterbringung in teilstationären und stationären Einrichtungen. Sie umfasst auch Geldleistungen nach § 11 Abs. 2 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205, in stationären Einrichtungen sowie Fahrtkosten im Sinne des § 27 Abs. 3.
(3) Die Hilfe zur sozialen Eingliederung ist nur solange zu gewähren, als eine Verbesserung und Erhaltung der selbstständigen Alltags- und Lebensgestaltung des Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu erwarten ist.
§ 35 Ausmaß der Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen
(1) Die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter Berücksichtigung ihres Einkommens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme. Das nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen dem pflegebedürftigen Menschen gebührende Taschengeld bleibt dem Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu seiner Verfügung.
(2) Die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichteten Angehörigen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag zu leisten. Ehegatten, eingetragene Partner, Großeltern, Kinder und Enkel dürfen jedoch nicht zum Kostenbeitrag herangezogen werden.
(3) Eltern haben für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste zumindest eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl.Nr. 642/1992, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 423/1998, zu leisten. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.
(4) Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag kann jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde.
(5) Bei einer probeweisen Beschäftigung an einem Arbeitsplatz (§ 30 Abs. 1 Z 4) darf kein Kostenbeitrag verlangt werden.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und pflegebezogene Leistungen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln:
Erwägungen:
Wie festgestellt wird der Sohn der Beschwerdeführerin in der Tagesstätte und im Wohnheim der D der C in *** stationär betreut.
Bei der gegenständlichen Betreuung handelt es sich um eine Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (Hilfe zur sozialen Eingliederung) auf Grundlage des § 32 NÖ SHG.
Leistungen der Sozialhilfe werden gemäß den in den § 2 NÖ SHG aufgestellten Grundsätzen gewährt. Korrespondierend dazu sieht § 35 NÖ SHG einen Kostenbeitrag zur Verpflichtung auch bei einer Hilfe zur sozialen Eingliederung gemäß § 32 NÖ SHG, wie sie dem Sohn der Beschwerdeführerin gewährt wird, vor.
§ 35 Abs. 2 NÖ SHG normiert nun als generelle Regelung, dass die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichteten Angehörigen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag zu leisten haben. Die Beschwerdeführerin ist mangels Selbsterhaltungsfähigkeit ihres Sohnes gesetzlich zum Unterhalt verpflichteter Angehöriger (siehe dazu Entscheidung des OGH vom 27.05.2014, 9 Ob 24/14s) und als solche grundsätzlich gemäß § 35 Abs. 2 NÖ SHG verpflichtet einen Kostenbeitrag zur Hilfe zur sozialen Eingliederung für ihren Sohn zu leisten.
§ 35 Abs. 3 NÖ SHG, als Spezialnorm zur generellen Regelung des § 35 Abs. 2 NÖ SHG, bestimmt wiederum, dass Eltern für die ihren Kindern gewährten stationären Diensten in dem Ausmaß zu leisten haben, als sie für dieses Kind aufgrund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei Teilstationären diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.
Gemäß § 35 Abs. 3 NÖ SHG haben Eltern für ihre Kinder zumindest eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl. Nr. 642/1992, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 423/1998, zu leisten.
Der Wert der freien Station beträgt € 196,20 (monatlich).
Wie festgestellt bezieht die Beschwerdeführerin ein monatliches Nettoeinkommen aus Pensionszahlungen in der Höhe von € 2.041,67. Eine Gegenüberstellung der laufenden wiederkehrenden monatlichen Aufwendungen für das Jahr 2022 (inklusive Kostenbeitrag) und der laufenden Einnahmen für das Jahr 2022 ergab, dass der Beschwerdeführerin monatlich € 913,23 verbleiben. Dieser Betrag steht der Beschwerdeführerin jeden Monat allein zum allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung.
Nicht berücksichtigt wurde das dem Sohn der Beschwerdeführerin im Jahr 2021 gewährte Taschengeld in der Höhe von € 600,--, stellt dieses Geld keine wiederkehrende Aufwendung für das Jahr 2022 dar und war als freiwillige finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin für ihren Sohn zu werten.
Ebenso nicht als wiederkehrende monatliche Aufwendung war der finanzielle Aufwand für das erst zu beschaffende Holz zu beurteilen. Selbst wenn man diesen Aufwand mit einem Preis wie vom Vorjahr (€ 2.200 für 2021) zusätzlich berücksichtigte, würden der Beschwerdeführerin noch immer € 728,90 allein für den allgmeinen Lebensbedarf verbleiben. Dieser Betrag liegt über den Betrag, welcher der Beschwerdeführerin nach der NÖ Richtsatzverordnung für den Bedarf des täglichen Lebens zustehen würde.
Zu den von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben betreffend der allgemeinen Inflationshöhe, Teuerungen bei Strom und Gaskosten sowie Holzpreisen ist auszuführen, dass dieses Vorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhilft. Die allgemeinen Teuerungen sind nicht abzugsrelevant und konnten nicht berücksichtigt werden.
Gemäß § 35 Abs. 3 NÖ SHG ist daher im gegenständlichen Fall grundsätzlich die Vorschreibung eines Kostenbeitrages in der Höhe des Wertes der Sachbezüge gemäß § 1 Abs 1 der VO des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge (“freie Station“), welcher von der Behörde vorgeschrieben wurde, rechtmäßig.
Gemäß § 35 Abs. 4 NÖ SHG kann allerdings im Einzelfall von einem Kostenbeitrag ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der erfolgten Hilfe gefährdet würde. Maßgeblich dabei ist, dass der vorgesehene Kostenbeitrag eine weitere Inanspruchnahme der gewährten Hilfe erschweren würde (siehe dazu VwGH vom 14.05.2007, 2006/10/0123).
Zu berücksichtigen ist, dass im Sinne des § 35 Abs. 4 NÖ SHG die rückwirkenden Kostenbeiträge (von 01.04. -31.08.2022) eine große finanzielle Belastung mit sich bringen. Insgesamt 5 mal € 196,20, somit in Summe € 981 wären ohne den Kostenbeitrag für September eine Erschwernis für die Beschwerdeführerin, weil diese Summe das ihr zur Verfügung stehende Einkommen übersteigt, weshalb unter Anwendung des § 35 Abs. 4 NÖ SHG von der rückwirkenden Kostenbeitragsverpflichtung Abstand genommen wurde und sohin spruchgemäß zu entscheiden war.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist und der Gesetzeswortlaut der anzuwendenden Bestimmungen eindeutig ist.
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