LVwG N LVwG-AV-1414/001-2020

LVwG-AV-1414/001-2020Landesverwaltungsgericht07.09.2022

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Familienangehöriger; Familienzusammenführung; Einkommen; Lebensunterhalt; Lichtbild;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1414/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1414.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, aktuell vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 11. Oktober 2020, Zl. ***, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Antragsabweisung auf folgende Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) und der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005 idgF, (NAG-DV) gestützt wird:

  • § 11 Abs. 2 Z 2 NAG,

  • § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG,

  • § 2a Abs. 2 erster Satz NAG-DV.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

ad 1.:§ 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)

ad 2.:§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang:

1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr A, ein am *** geborener Staatsangehöriger der Republik Türkei, beantragte am 30. Oktober 2019 bei der Österreichischen Botschaft in Ankara die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zum Zweck der Familiengemeinschaft mit seiner Ehefrau.

1.2. Die Landeshauptfrau von Niederösterreich wies den Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 11. Oktober 2020 mangels gesicherten Lebensunterhaltes ab. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Damit der Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet zu keiner Belastung einer Gebietskörperschaft führe, seien feste und regelmäßige Einkünfte in Höhe von zumindest 1.692,14 Euro monatlich zu fordern (Ehepaar und ein mj. Kind im gemeinsamen Haushalt). Die Ehefrau gehe einer Beschäftigung nach, es würden sich die konkreten Bedingungen – insbesondere Ausmaß und Dauer der Beschäftigung sowie Entgelt – aber der Kenntnis der Behörde entziehen. Da keine Nachweise zu regelmäßigen Einkünften vorgelegt worden seien, könne keine Berechnung vorgenommen werden und es müsse davon ausgegangen werden, dass keine tauglichen finanziellen Mittel vorlägen. Darauf hinzuweisen sei, dass Familienbeihilfe nach der höchstgerichtlichen Judikatur nicht als Einkommen zu werten sei. Die Zukunftsprognose sei negativ.

Von der fehlenden Erteilungsvoraussetzung könne auch auf Grund von § 11 Abs. 3 NAG nicht abgesehen werden:

Der Beschwerdeführer sei im Herkunftsstaat geboren und er habe dort seine schulische und berufliche Ausbildung absolviert. Es sei davon auszugehen, dass er im Herkunftsstaat über soziale, familiäre und wirtschaftliche Strukturen bzw. Bindungen verfüge. Über einen Aufenthaltstitel für Österreich habe er noch nie verfügt, die im Jahr 2019 geehelichte Ehefrau habe ein befristetes Aufenthaltsrecht. Ein gemeinsames Familienleben sei in Österreich bislang nicht geführt worden und es würden einem gemeinsamen Familienleben im Herkunftsstaat keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen. Auch hätten keine nennenswerten Bestrebungen zur Integration festgestellt werden können. Die Sicherung des Lebensunterhaltes sei eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenlagen gehe zu Lasten des Beschwerdeführers.

1.3. Die Ehefrau des Beschwerdeführers brachte dazu mit E-Mail vom 24. November 2020 fristgerecht einen als Beschwerde zu wertenden „Widerspruch“ ein. Darin wurde ausgeführt, dass sie um erneute Überprüfung bitte und ihre letzten drei Lohnzettel übermittelt. Beigelegt waren neben Gehaltsabrechnungen auch eine Vollmacht des Beschwerdeführers betreffend „Auskunft“.

1.4. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

1.5. Seitens des Beschwerdeführers wurde im März 2021 die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes bekannt gegeben.

1.6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich richtete mit Schreiben vom 19. August 2021 ein Verbesserungsschreiben an den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers. Aufgetragen wurde, die Bevollmächtigung für die Beschwerdeeinbringung durch die Ehefrau nachzuweisen. Weiters wurde zur Vorlage mehrerer Unterlagen aufgefordert (aktuelles Lichtbild, aktuelle Strafregisterbescheinigung, aktuelle Nachweise zum Erreichen des Einkommensrichtsatzes und dabei insb. Einkommensnachweise der Ehefrau, Arbeitsvorverträge und Nachweise zu allfällig vorhandenem und verfügbarem Sparvermögen, Kopie des aktuellen Reisepasses).

1.7. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers legte mit Schreiben vom 14. September 2021 eine entsprechende Vollmacht für die Beschwerdeerhebung vor. Weitere Unterlagen wurden – trotz hg. Nachfrage bzw. Urgenz – nicht vorgelegt, es wurde lediglich telefonisch mitgeteilt, dass die Unterlagen noch eintreffen würden.

1.8. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte in Folge für den 20. Juli 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Mit der Ladung zur Verhandlung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, insbesondere folgende Unterlagen bis spätestens 13. Juli 2022 zu übermitteln: Ein aktuelles Lichtbild gemäß den Vorgaben von § 2a NAG-DV, eine aktuelle Strafregisterbescheinigung aus dem Herkunftsstaat, aktuelle Nachweise zum Erreichen des geforderten Einkommensrichtsatz (insb. Einkommensnachweise der Ehefrau, Arbeitsvorvertrag des Beschwerdeführers, Nachweise zu allfällig vorhandenem und verfügbarem Sparvermögen), eine Kopie des aktuellen Reisepasses, auf dem das Gültigkeitsdatum zu sehen ist.

1.9. Seitens des Beschwerdeführers wurden mit E-Mail vom 18. Juli 2022 folgende Unterlagen vorgelegt: Strafregisterbescheinigung aus dem Herkunftsstaat, Reisepasskopie des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, Arbeits- und Lohnbestätigung der Ehefrau, Sozialversicherungsnachweis aus dem Herkunftsstaat.

1.10. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 20. Juli 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer nahm nicht an der Verhandlung teil, dafür zwei Mitarbeiter seiner Rechtsvertretung. Von der Behörde nahm kein Vertreter teil. Als Zeugen zur Sache befragt wurden die Ehefrau des Beschwerdeführers und der Arbeitgeber der Ehefrau. In der Verhandlung wurden Gehaltsabrechnungen zur Arbeitstätigkeit der Ehefrau vorgelegt.

Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers gab in der Verhandlung an, dass er noch Unterlagen vorlegen wolle, nämlich ein aktuelles Lichtbild nach den Vorgaben der NAG-DV, eine Bestätigung, wonach das Gehalt der Ehefrau tatsächlich am Konto eingelangt sei, und einen Nachweis über die von der Ehefrau angegebenen Ersparnisse in Höhe von 5.000,-- Euro sowie eventuell eine Einstellungszusage betreffend den Beschwerdeführer.

Vom Verhandlungsleiter wurde aufgetragen, diese Unterlagen binnen zwei Wochen vorzulegen und das Lichtbild jedenfalls im Original. Das Beweisverfahren wurde mit der Maßgabe geschlossen, dass diese Unterlagen noch Berücksichtigung finden würden.

1.11. Bis zum vorliegenden Entscheidungszeitpunkt erfolgte keine Unterlagenvorlage seitens des Beschwerdeführers. Es wurde auch weder um Fristerstreckung angesucht noch erfolgte eine sonstige Kontaktaufnahme.

2. Feststellungen und Beweiswürdigung:

2.1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde am *** in der Türkei geboren und ist Staatsangehöriger der Republik Türkei.

Der Beschwerdeführer beantragte am 30. Oktober 2019 über die Österreichische Botschaft in Ankara die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zum Zweck der Familiengemeinschaft mit seiner Ehefrau.

Die Ehefrau, Frau C, wurde am *** in der Türkei geboren und ist ebenfalls türkische Staatsangehörige. Sie verfügt aktuell über den befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig von 20. Mai 2022 bis 20. Mai 2025. Sie ist seit dem Jahr 2009 in Österreich aufhältig und sie war hier schon einmal verheiratet, wobei sie über ein Kind aus dieser ersten Ehe verfügt: D, geboren am ***, österreichischer Staatsbürger.

Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau wurde am 10. Juli 2019 in *** (Türkei) geschlossen.

Der Beschwerdeführer hat bei Antragstellung eine Erklärung abgegeben, wonach er in Österreich eine Erwerbstätigkeit beabsichtigt. Ein Arbeitsvorvertrag oder eine Einstellungszusage wurde nicht vorgelegt und es wurde auch sonst kein konkreter Arbeitsplatz bekannt gegeben.

Nach den Angaben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers lernt der Beschwerdeführer als Vorbereitung für seinen Aufenthalt in Österreich Deutsch. Ein Nachweis zu diesem Vorbringen wurde nicht vorgelegt, insbesondere wurde kein Sprachzertifikat vorgelegt.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers bezieht für ihr mj. Kind aus erster Ehe Familienbeihilfe (141,50 Euro) und Kinderabsetzbetrag (58,40 Euro monatlich).

Weiters ist sie seit 5. Jänner 2021 bei der „E KG“ in *** beschäftigt; zuvor war sie dort auch schon von 8. Februar 2020 bis 13. März 2020 und von 15. Mai 2020 bis 2. November 2020 beschäftigt. Welche Tätigkeit die Ehefrau ausübt und in welcher Höhe sie ein Einkommen bezieht steht nicht fest. Das im Beschwerdeverfahren angegebene monatliche Bruttogehalt von 3.522,56 Euro (2.327,08 Euro netto) ist nicht glaubhaft und es ist auch nicht glaubhaft, dass die Ehefrau über Ersparnisse und Gold verfügt.

Die Ehefrau ist Mieterin der Wohnung *** in ***. Der Mietgegenstand weist eine Nutzfläche von 70 m2 auf und besteht aus Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer, Küche, Bad, WC, Loggia. Der Mietzins beträgt inklusive Betriebskosten 600,-- Euro monatlich. Das Mietverhältnis begann am 1. Jänner 2020 und endet am 1. Jänner 2023. Die Ehefrau hat dazu angegeben, dass das Mietverhältnis noch verlängert werde. Ein Nachweis wurde dazu nicht vorgelegt.

Die Ehefrau hat in der Verhandlung angegeben, regelmäßige Aufwendungen für Miete und für das Auto zu haben und für Strom zu bezahlen. Gesamt bezahle sie 750,-- Euro im Monat.

Es wurde im Beschwerdeverfahren trotz wiederholter Aufforderung kein aktuelles (nicht älter als sechs Monate) Lichtbild vom Beschwerdeführer nach den Vorgaben des § 2a Abs. 2 NAG-DV vorgelegt.

Der (unbescholtene) Beschwerdeführer war noch nie in Österreich aufhältig. Er hat in der Türkei die Schule besucht. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat diesen zuletzt im Sommer besucht als sie vom 1. Juli 2022 bis zum 17. Juli 2022 in der Türkei war. 2021 war die Ehefrau nicht in der Türkei. 2020 war sie für zwei Wochen in der Türkei. Der Beschwerdeführer hat an Verwandten in Österreich eine Tante, die in *** wohnt. In der Türkei hat er an Verwandten seine Eltern, Geschwister, Onkel und Tanten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat abgesehen von ihrem Kind keine Verwandten in Österreich. In der Türkei hat sie Eltern, Geschwister, Onkel und Tanten.

2.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers basieren insbesondere auf den vorgelegten Identitätsdokumenten (Reisepass, Identity Card). Zur Antragstellung ist auf den Verwaltungsakt zu verweisen. Zur Person der Ehefrau des Beschwerdeführers ist auf die vorgelegte Reisepasskopie zu verweisen, zu ihrem aktuellen Aufenthaltsrecht auf die im Zentralen Fremdenregister enthaltenen Daten. Dass die Ehefrau seit dem Jahr 2009 in Österreich aufhältig ist und dass das Kind aus erster Ehe österreichischer Staatsbürger ist, ergibt sich anhand der aktenkundigen Abfragen des Zentralen Melderegisters. Die Feststellungen zur Eheschließung ergeben sich aus dem aktenkundigen türkischen Personenstandsregisterauszug. Zur bei der Antragstellung abgegebenen Erklärung, wonach in Österreich eine Erwerbstätigkeit beabsichtigt sei, ist wiederum auf den Verwaltungsakt hinzuweisen.

Ein Arbeitsvorvertrag oder eine Einstellungszusage für den Beschwerdeführer wurde nicht vorgelegt und es wurde auch sonst kein konkreter Arbeitsplatz bekannt gegeben. Festzuhalten ist dazu, dass der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers in der Verhandlung zunächst angab, dass es eine Beschäftigungszusage gebe; nach Rücksprache mit der Ehefrau des Beschwerdeführers gab er dann aber an, dass es doch keine Bestätigung für eine Arbeit in Österreich gebe (Verhandlungsschrift S 2). Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab in der Verhandlung auf Befragung durch den Rechtsanwalt lediglich pauschal und unkonkret an, dass der Beschwerdeführer bei der F arbeiten könnte (Verhandlungsschrift S 7). Die in der Verhandlung eingeräumte Frist zur Vorlage einer Einstellungszusage wurde nicht genützt.

Weiters gab der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers in der Verhandlung an, dass der Beschwerdeführer sehr daran interessiert sei, sich aktiv zu integrieren. Auf die Frage, inwiefern er aktiv daran interessiert sei, sich zu integrieren, gab der Rechtsanwalt an, dass der Beschwerdeführer in Vorbereitung für seinen Aufenthalt in Österreich Deutsch lerne (Verhandlungsschrift S 3). Ein Nachweis zu diesem Vorbringen wurde nicht vorgelegt, insbesondere wurde kein Sprachzertifikat vorgelegt. Darauf hinzuweisen ist, dass bei Antragstellung zu den Deutschkenntnissen angegeben wurde: „Keine“. Zur Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag ist auf die aktenkundige Bestätigung vom 16. August 2019 zu verweisen. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers grundsätzlich bei der „E KG“ beschäftigt ist bzw. war, ergibt sich aus den aktenkundigen Versicherungsdatenauszügen.

Aus den folgenden Gründen steht nicht fest, welche Tätigkeit die Ehefrau ausübt und in welcher Höhe sie ein Einkommen bezieht, und es sind aus diesen Gründen auch das angegebene Gehalt, die Ersparnisse und das Gold nicht glaubhaft:

Zunächst ist dazu auszuführen, dass bereits zur Frage der Tätigkeit der Ehefrau erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten aufgetreten sind. So ist in der Arbeits- und Lohnbestätigung vom 18. Juli 2022 die Stellung der Ehefrau als „Abwäscherin“ angegeben. In den vorliegenden Gehaltsabrechnungen von Jänner 2022 bis Juni 2022 wird sie hingegen als „Hilfsköchin“ bezeichnet. Die Ehefrau gab in der Verhandlung zuerst an, Kochhilfe zu sein (Verhandlungsschrift S 3). Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gab ebenso an, dass sie als Hilfsköchin angemeldet sei, aber auch, dass sie oft eigenverantwortlich die Küche führe (Verhandlungsschrift S 3). Die Ehefrau gab in weiterer Folge an, dass sie Köchin sei und nicht Hilfsköchin (Verhandlungsschrift S 4). Auf Vorhalt, dass auf der Gehaltsabrechnung „Hilfsköchin“ angegeben sei, auf der genannten Bestätigung hingegen „Abwäscherin“, gab sie sodann an: „Vorher war ich so, aber später bin ich Köchin geworden“ (Verhandlungsschrift S 4). Auf Vorhalt, dass die Bestätigung erst wenige Tage alt sei, gab sie an, dass sie das erste Jahr Abwäscherin gewesen sei, dann Köchinhilfe und jetzt wisse sie es nicht (Verhandlungsschrift S 4). Der Arbeitgeber gab in der Verhandlung wiederum an, dass sie die „rechte Hand“ des Chefkochs sei (Verhandlungsschrift S 9).

Des Weiteren ist auszuführen, dass das angegebene Gehalt von 3.522,56 Euro brutto bzw. 2.327,08 Euro netto unabhängig von der Frage der konkreten Tätigkeit unplausibel hoch erscheint. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Ehefrau laut den mit der Beschwerde vorgelegten Gehaltsabrechnungen für August 2020, September 2020 und Oktober 2020 lediglich 1.544,92 Euro brutto erhalten haben soll. Auch für die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers war eine derart starke Gehaltssteigerung offenbar ungewöhnlich (Verhandlungsschrift S 4): „Offensichtlich hat sich das Gehalt auf Grund der längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses erhöht, aber es ist zuzugeben, dass die Erhöhung sehr viel ist.“ Die Erklärung des Arbeitgebers – die Ehefrau habe zu Beginn keine Vorkenntnisse vorlegen können, weshalb sie mit dem Mindestkollektiv angemeldet worden sei, sie hätten dann mit der Zeit aber gesehen, wozu sie eigentlich im Stande sei (Verhandlungsschrift S 9) – ist unkonkret und vermag nicht zu überzeugen. Ebenso ist auch die Angabe des Arbeitgebers, dass viele Mitarbeiter aus der Gastronomie weggegangen seien und man andere Mitarbeiter eingespart habe, keine überzeugende Erklärung für eine derartige Gehaltssteigerung (Verhandlungsschrift S 10). Es konnten auch weder die Ehefrau noch der Arbeitgeber konkret und übereinstimmend angeben, wann die Ehefrau die Gehaltserhöhung erhalten habe. Die Ehefrau gab dazu an, dass sie glaube, „voriges Jahr Juli oder August“ eine Gehaltserhöhung bekommen zu haben (Verhandlungsschrift S 4). Der Arbeitgeber gab hingegen an (Verhandlungsschrift S 10): „Ich schätze seit Jänner, aber ich müsste nachschauen. Ich glaube seit Jänner 2021.“ Darauf hinzuweisen ist, dass die Ehefrau nach den Gehaltsabrechnungen und den Angaben in der Verhandlung bislang auf Grund der Kurzarbeit einen niedrigeren Nettolohn erhalten habe (Verhandlungsschrift S 11) und dass die Angaben des Arbeitgebers – sie hätten sich die Gehälter auf Grund der Kurzarbeit leisten können, da sie vom AMS ja ca. 80% der Mitarbeiterkosten abgedeckt erhalten hätten (Verhandlungsschrift S 9) – Bedenken erwecken, ob sich der Arbeitgeber ein Gehalt in der angegebenen Höhe zukünftig auch ohne Kurzarbeit leisten wird können.

Davon abgesehen ist von zentraler Bedeutung, dass die Ehefrau laut Arbeitgeber das Gehalt überwiesen bekomme (Verhandlungsschrift S 10) und dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in der Verhandlung angab, dass man eine Bestätigung vorlegen wolle, dass das Gehalt auch tatsächlich am Konto eingelangt sei. Trotz gewährter Frist zur Urkundenvorlage wurde bis zum vorliegenden Entscheidungszeitpunkt kein Nachweis übermittelt. Es wurde auch weder um Fristerstreckung angesucht noch erfolgte eine sonstige Kontaktaufnahme. Gleiches gilt grundsätzlich auch für die von der Ehefrau in der Verhandlung erstmals angegebenen Ersparnisse und das Gold. Die Ehefrau gab an, dass sie 5.000,-- Euro zu Hause in bar habe und Gold (Verhandlungsschrift S 6). Das Gold habe sie selber gekauft und das Geld habe sie von ihrem Lohn gespart (Verhandlungsschrift S 7). Auf Frage, weshalb sie das Geld in bar zu Hause habe, gab sie aber bloß an (Verhandlungsschrift S 7): „Ich habe das nicht auf die Bank gelegt, ich will das zu Hause machen. Ich will das so machen.“ Auf Vorhalt, dass kein Nachweis für die 5.000,-- Euro vorgelegt worden sei, gab sie an, dass sie das noch auf die Bank legen könnte (Verhandlungsschrift S 7). Der von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers angekündigte Nachweis wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt allerdings nicht vorgelegt. Auch für das Gold wurde im gesamten Verfahren kein Nachweis vorgelegt.

Es steht vor diesem Hintergrund nicht fest, welche Tätigkeit die Ehefrau ausübt und in welcher Höhe sie ein Einkommen bezieht, und es sind das angegebene Gehalt, die Ersparnisse und das Gold nicht glaubhaft. Darauf hinzuweisen ist, dass die dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten auch nicht mit Verständigungsschwierigkeiten erklärt werden können, hat doch die Ehefrau in der Verhandlung bestätigt, dass die Verständigung funktioniert (Verhandlungsschrift S 4).

Zur Wohnung ist auf den aktenkundigen Mietvertrag zu verweisen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat auf Vorhalt des Ablaufes des Mietverhältnisses lediglich angegeben, dass das noch verlängert werde (Verhandlungsschrift S 5). Ein Nachweis dazu wurde nicht vorgelegt. Die Ehefrau hat in der Verhandlung angegeben, Aufwendungen für Miete, Auto und Strom zu haben und dass sie für alles zusammen 750,-- Euro bezahle (Verhandlungsschrift S 5).

Die Feststellung, dass im Beschwerdeverfahren trotz wiederholter Aufforderung kein aktuelles Lichtbild (nicht älter als sechs Monate) nach den Vorgaben des § 2a Abs. 2 NAG-V vorgelegt wurde, ergibt sich anhand der Aktenlage. Festzuhalten ist dazu, dass der Beschwerdeführer sowohl mit dem hg. Verbesserungsschreiben vom 19. August 2021 als auch mit der Verhandlungsladung zur Vorlage eines solchen Lichtbildes aufgefordert wurde. Diesen Aufforderungen wurde nicht nachgekommen (vorgewiesen wurde in der Verhandlung lediglich ein nicht aktuelles Lichtbild, welches mit dem Lichtbild am Antrag ident war und es bestätigte auch die Ehefrau, dass es sich um kein aktuelles Lichtbild handelte: „Das Foto ist nicht aktuell. Es ist vom vorigen Jahr.“ (Verhandlungsschrift S 2)). Die in der Verhandlung eingeräumte Frist zur Vorlage von Unterlagen inklusive eines Lichtbildes wurde nicht genützt.

Dass der Beschwerdeführer unbescholten ist entspricht ebenso der Aktenlage wie dass er in der Türkei die Schule besucht hat. Für einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich gibt es keinen Anhaltspunkt und es hat auch seine Rechtsvertretung angegeben, dass er noch nie in Österreich gewesen sei (Verhandlungsschrift S 3). Die Ehefrau hat in der Verhandlung auch Angaben zu ihren Aufenthalten in der Türkei und zu Verwandten in Österreich und der Türkei gemacht (Verhandlungsschrift S 5 f.).

3. Maßgebliche Rechtslage:

3.1. § 11 Abs. 2 Z 2 sowie Z 4 und Abs. 5 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lautet:

„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. […]

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

[…]

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

[…]

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

[…]

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“

3.2. § 2a Abs. 2 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005 idgF, (NAG-DV) lautet:

„Lichtbild

[…]

(2) Das Lichtbild darf zum Entscheidungszeitpunkt nicht älter als sechs Monate sein und muss den Antragsteller zweifelsfrei erkennen lassen. Es ist in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat abzugeben. Für das Lichtbild darf nur glattes und glänzendes Papier ohne Oberflächenstruktur verwendet werden. Das Lichtbild darf keine Beschädigung, Verunreinigungen oder unnatürliche Farben aufweisen.“

4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

4.1. Zum Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“:

4.1.1. Vorauszuschicken ist, dass die verfahrensgegenständliche Beschwerde nach erfolgter Zustellung des Abweisungsbescheides am 23. November 2020 fristgerecht erhoben wurde. Es wurde im Beschwerdeverfahren auch nachgewiesen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zur Beschwerdeeinbringung bevollmächtigt war (vgl. dazu etwa VwGH 21.5.2012, 2008/10/0085).

Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ darauf, dass kein gesicherter Lebensunterhalt nachgewiesen worden sei.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG iVm § 11 Abs. 5 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Zu beachten ist dabei auch die Sonderstellung assoziationsrechtlich begünstigter türkischer Staatsangehöriger, bezüglich derer regelmäßige Aufwendungen – siehe § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG – auf Grund der sog. „Stillhalteklausel“ nicht zu berücksichtigen sind (vgl. etwa VwGH 2.10.2012, 2011/21/0231).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint (vgl. etwa VwGH 11.11.2013, 2012/22/0083). Die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, hat durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. etwa VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0144; VfGH 4.10.2018, G 133/2018).

Der erforderliche Richtsatz für ein Ehepaar und ein mj. Kind beträgt aktuell 1.784,71 Euro (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa und letzter Satz ASVG).

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen und der zu Grunde liegenden Beweiswürdigung ergibt, steht nicht fest, welche Tätigkeit die Ehefrau ausübt und in welcher Höhe sie ein Einkommen bezieht. Es kann daher kein bestimmter Einkommensbetrag der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer zwar im Verfahren bekannt gegeben, dass er eine Erwerbstätigkeit beabsichtige. Ein Arbeitsvorvertrag oder eine Einstellungszusage wurde aber nicht vorgelegt und es wurde auch sonst kein konkreter Arbeitsplatz bekannt gegeben. Es obliegt aber dem Beschwerdeführer vorzubringen und nachzuweisen, dass im Fall der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Die bloße Absichterklärung ist nicht ausreichend (vgl. etwa VwGH 29.4.2010, 2010/21/0109). Es ist weiters auch nicht glaubhaft, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers – wie in der Verhandlung angegeben – über Ersparnisse und Gold verfügt. Ist die Verfügungsberechtigung über Geldmittel nicht nachgewiesen, müssen diese auch nicht als Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel anerkannt werden (vgl. etwa VwGH 4.10.2018, Ra 2018/22/0199).

Zur Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass nur letzterer bei der Prüfung des Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel zu berücksichtigen ist (vgl. etwa VwGH 18.10.2021, Ra 2018/22/0067).

Die Prognoseentscheidung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Mittel – gesetzlich gefordert sind nach dem Gesagten aktuell 1.784,71 Euro – hat vor diesem Hintergrund negativ auszufallen. Das Vorliegen einer bloß geringfügigen und insofern vernachlässigbaren Richtsatzunterschreitung im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes kann im vorliegenden Fall nicht erkannt werden (vgl. etwa VwGH 14.4.2011, 2008/21/0300, zu einem Fehlbetrag von 160,-- Euro).

Darauf hinzuweisen ist, dass auch eine Bedachtnahme auf das Assoziationsrecht EWG/Türkei zu keiner anderen Beurteilung des vorliegenden Falles führt, weil sich alleine daraus kein gesicherter Lebensunterhalt ergibt.

Der Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG wurde somit nicht erbracht.

4.1.2. Zum Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist diesbezüglich eine Prognose zu treffen, wobei es dem Fremden obliegt, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen (vgl. insb. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032).

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, verfügt die Ehefrau des Beschwerdeführers über ein bis 1. Jänner 2023 befristetes Mietverhältnis und sie hat in der Verhandlung angegeben, dass dieses noch verlängert werde. Ein über die bloß allgemein bestehende Möglichkeit der Verlängerung des Mietverhältnisses hinausgehender Nachweis wurde nicht vorgelegt. Es steht nicht mit der für das vorliegende Verfahren zu fordernden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Ehefrau – für sich, ihr mj. Kind und im Falle des Zuzuges des Beschwerdeführers erstmals auch für diesen – zukünftig in der Lage sein wird, über einen entsprechenden Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft zu verfügen. Zu verweisen ist diesbezüglich neben dem als notorisch anzusehenden derzeitigen Steigen der Lebenserhaltungskosten vor allem auch auf die nicht feststehende Einkommenshöhe der Ehefrau. Die anzustellende Prognose hat aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich negativ auszufallen, der erforderliche Nachweis wurde nicht erbracht.

Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG nicht.

4.1.3. Zum Erfordernis eines aktuellen Lichtbildes ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 8 Abs. 2 NAG hat ein Aufenthaltstitel u.a. ein Lichtbild zu enthalten. Demgemäß ist nach § 7 Abs. 1 Z 3 NAG-DV dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein Lichtbild des Antragstellers gemäß § 2a NAG-DV anzuschließen. Gemäß § 2a Abs. 2 erster Satz NAG-DV darf das Lichtbild zum Entscheidungszeitpunkt nicht älter als sechs Monate sein und muss den Antragsteller zweifelsfrei erkennen lassen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung ausgesprochen, dass es sich beim Erfordernis eines zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Lichtbildes um eine Mitwirkungs- bzw. Nachweispflicht im Ermittlungsverfahren handelt, die die Ausstellung des begehrten Aufenthaltstitels entsprechend den inhaltlichen Anforderungen von Gesetz und Verordnung ermöglichen soll. In einer Konstellation, in der ein Antragsteller seiner Verpflichtung zur Vorlage eines Lichtbildes zunächst nachgekommen ist, das Lichtbild jedoch auf Grund der Dauer des Verfahrens den Kriterien des § 2a Abs. 2 NAG-DV zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr genügt, geht es um die Beurteilung einer Erfolgs- bzw. Erteilungsvoraussetzung (vgl. VwGH 9.9.2020, Ra 2019/22/0212).

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wurde seitens des Beschwerdeführers trotz wiederholter Aufforderung kein dem § 2a NAG-DV entsprechendes aktuelles Lichtbild vorgelegt. Es wurden auch keine Hinderungsgründe vorgebracht bzw. sind solche ebensowenig zu erkennen wie eine Unverhältnismäßigkeit der Vorlageverpflichtung.

§ 2a Abs. 2 erster Satz NAG-DV ist daher nicht erfüllt.

4.1.4. Zur Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG:

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei obliegt es primär dem Fremden ein maßgebliches Vorbringen zu erstatten (vgl. etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245). Nicht näher substantiierte – bloße – Behauptungen können keine maßgebliche Verstärkung der Interessen des Fremden dartun (vgl. etwa VwGH 24.9.2009, 2009/18/0294).

Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Der Beschwerdeführer verfügt an Familienangehörigen in Österreich über seine befristet aufenthaltsberechtigte Ehefrau, deren mj. Kind und eine Tante. Er verfügt somit über nicht unerhebliche Bindungen zu Österreich. Der Beschwerdeführer war aber noch nie in Österreich aufhältig (vgl. etwa VwGH 10.3.2021, Ra 2020/22/0018) und er hat seine grundsätzliche Sozialisierung im Herkunftsstaat erfahren (vgl. etwa VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422). Besondere Integrationsmerkmale – wie beispielsweise ausgeprägte Deutschkenntnisse – sind nicht zu erkennen und es vermag auch die gegebene Unbescholtenheit das persönliche Interesse an einem Aufenthalt in Österreich nicht maßgeblich zu verstärken (vgl. etwa VwGH 19.4.2012, 2011/18/0253). Zur Situation im Herkunftsstaat ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dort über familiäre Bindungen in Form seiner Eltern und weiterer Verwandten verfügt (vgl. dazu etwa VwGH 4.10.2018, Ra 2018/22/0126).

Von Bedeutung ist darüber hinaus, dass sich der Beschwerdeführer – der noch nie in Österreich war und hier auch noch nie über ein Aufenthaltsrecht verfügte – zum Zeitpunkt der Begründung privater und familiärer Bindungen zu Österreich der Unsicherheit eines allfälligen zukünftigen Aufenthaltes in Österreich bewusst sein musste. Es durfte nicht begründet darauf gehofft werden, dass dem Beschwerdeführer unabhängig von den gesetzlich normierten Voraussetzungen jedenfalls ein Aufenthaltstitel erteilt werden wird. Dem Bewusstsein eines unsicheren aufenthaltsrechtlichen Status wird in der höchstgerichtlichen Judikatur große Bedeutung beigemessen (vgl. etwa VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003).

Es besteht auch die Möglichkeit zur Aufrechterhaltung des familiären Kontaktes mittels Besuche und es kann ein Kontakt überdies mittels Telefon und elektronischer Medien aufrechterhalten werden (vgl. etwa EGMR 14.5.2019, Fall Abokar, Appl. 23.270/16).

Den Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber.

Nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfSlg. 18.223/2007; VwGH 11.6.2014, Ro 2014/22/0017).

Im Sinne einer Gesamtbeurteilung aller vorliegenden Umstände und Interessenlagen ist im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung – insbesondere, weil der Beschwerdeführer noch nie in Österreich war und weil er sich der Unsicherheit eines allfälligen zukünftigen Aufenthaltes in Österreich bewusst sein musste – von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen. Gegenteiliges wurde jedenfalls im gesamten Verfahren und insbesondere auch in der durchgeführten Verhandlung nicht aufgezeigt. Festzuhalten ist, dass mit diesem Ergebnis eine zukünftige Familienzusammenführung in Österreich bei Erfüllung der gesetzlich normierten Voraussetzungen nicht verweigert wird (vgl. zu diesem Aspekt etwa EGMR 26.6.2014, Fall M.E., Appl. 71.398/12).

Darauf hinzuweisen ist noch darauf, dass grundsätzlich kein Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem bestimmten Vertragsstaat der EMRK besteht (vgl. etwa VwGH 7.5.2014, 2013/22/0352) und dass das Erfordernis eines gesicherten Lebensunterhaltes als Voraussetzung einer Familienzusammenführung in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte grundsätzlich anerkannt wurde (vgl. EGMR 26.4.2007, Fall Konstantinov, Appl. 16.351/03).

4.1.5. Festzuhalten ist schließlich, dass im vorliegenden Fall nicht zu erkennen ist, dass das über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügende mj. Kind der Ehefrau des Beschwerdeführers aus erster Ehe bei einer Antragsabweisung de facto gezwungen wäre, Österreich bzw. das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Derartiges wurde zu keiner Zeit vorgebracht und es begründet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Wunsch nach einem gemeinsamen Familienleben in Österreich noch keine relevante Ausnahmesituation (vgl. dazu etwa VwGH 19.2.2014, 2013/22/0049).

4.1.6. Von einer Entscheidungsverkündung konnte schon deshalb abgesehen werden, weil die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in der Verhandlung auf die Verkündung ausdrücklich verzichtet hat (vgl. etwa VwGH 5.9.2018, Ra 2018/11/0037).

4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. etwa VwGH 8.11.2018, Ra 2018/22/0211). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt.

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