LVwG N LVwG-AV-272/001-2022

LVwG-AV-272/001-2022Landesverwaltungsgericht09.09.2022

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Werbeanlage; Betriebsaufschrift; Bebauungsplan; Ortsbild;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-272/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.272.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Schwarzmann als Einzelrichter nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 2.2.2022, ***, betreffend Versagung einer Baubewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 14 Z. 3, § 20 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 13.11.2020 bei der Bezirkshauptmannschaft Krems (im Folgenden: „belangte Behörde“) als Baubehörde die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Werbeschildes auf dem Dach ihrer bestehenden Lagerhalle bei ihrem Gewerbebetrieb auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** KG ***.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2.2.2022, ***, hat die belangte Behörde das Bauansuchen gemäß § 20 Abs. 2 NÖ BO 2014 abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Dem Vorhaben stünden sowohl die Bestimmungen des Bebauungsplans der Stadtgemeinde *** als auch die Bestimmungen des § 56 NÖ BO 2014 entgegen. Das geplante bzw. bereits bestehende Werbeschild befinde sich nicht im Bereich der Fassade (Erdgeschoßzone) und widerspreche damit den Bestimmungen des Bebauungsplans, wonach Betriebsaufschriften, Gewerbeschilder und Werbeeinrichtungen vorrangig im Bereich der Erdgeschoßzone der jeweiligen Anlage für den dort ansässigen Betrieb zulässig seien. Darüber hinaus sei auch auf den Schutz des Ortsbildes Bedacht zu nehmen; aufgrund der Anordnung und Bauform des Werbeschildes stelle dieses aus ortsbildfachlicher Sicht eine offenkundige Abweichung von bzw. eine wesentliche Beeinträchtigung der bestehenden Bebauung innerhalb des Bezugsbereichs dar und sei daher rechtlich als Widerspruch zu § 56 NÖ BO 2014 zu beurteilen.

In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die beantragte Baubewilligung erteilt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. Das Bauvorhaben sei rechtlich als in Einklang mit § 56 NÖ BO 2014 stehend zu beurteilen. Zur Frage der Ortsbildverträglichkeit lägen zwei auf gleicher fachlicher Ebene erstellte, aber einander widersprechende Gutachten, nämlich jene des Amtssachverständigen und der von der Beschwerdeführerin herangezogenen Sachverständigen C, vor. Die belangte Behörde habe sich nicht mit letzterem auseinandergesetzt und nur die Beurteilung des Amtssachverständigen zu Grunde gelegt und darzulegen verabsäumt, weshalb sie dies getan habe. Richtigerweise wäre zweiteres Gutachten der behördlichen Beurteilung zu Grunde zu legen gewesen; darin habe sich die Sachverständige mit der Dachlandschaft und den Werbeschildern auseinandergesetzt, während sich der Amtssachverständige darauf versteife, dass es bislang kein anderes Werbeschild über einem Dach gebe. Das Werbeschild entspreche in seiner Ausgestaltung den anderen Werbeschildern im Betriebsgebiet, und es füge sich in die bestehende Dachlandschaft ein. – Weiters ergebe sich aus den Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde *** nicht, dass Werbeschilder nur im Bereich der Fassade und nicht am Dach oder über dem Dach angebracht werden dürften; es werde lediglich festgehalten, wo Werbeschilder vorrangig angebracht werden sollen. Das gegenständliche Werbeschild solle am Dach situiert werden, da es an der Fassade des einstöckigen Gebäudes wegen vollständiger Verdeckung durch das davorstehende Betriebsgebäude für niemanden sichtbar und somit unnütz wäre; das Überragen des Daches sei Voraussetzung für die Erfüllung des Sinns der Werbetafel. Sie sei nicht höher situiert als eine Werbetafel, die auf einem zweistöckigen Gebäude auf der Fassade des Obergeschoßes angebracht sei. Von Seiten der Stadtgemeinde *** sei bestätigt worden, dass die projektierten, am Dach befindlichen Werbeschilder mit den Bebauungsbestimmungen im Einklang stünden. Mit der rechtskräftigen Baubewilligung vom 17.5.2019 seien Werbeschilder am Dach in Form von zwei dreidimensionalen Würfeln genehmigt worden, die eine wesentlich größere Ortsbildbeeinträchtigung als das nunmehrige Projekt darstellten. Dass dieselbe Behörde am gegenständlichen Standort die Fragen des Ortsbildes und der Bebauungsvorschriften so diametral unterschiedlich entschieden habe, erscheine geradezu willkürlich. – Als Verfahrensmangel werde geltend gemacht, dass die eingeholte Gutachtensergänzung durch den Amtssachverständigen der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht worden sei.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihren Akten vorgelegt hat, hat am 6.9.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Sach- und Rechtslage mit der Rechtsvertreterin und dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und dem Vertreter der Stadtgemeinde *** ausführlich erörtert wurde; die belangte Behörde hat keinen Vertreter zur Verhandlung entsandt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Vorausgeschickt sei, dass es – was die in der Beschwerde geltend gemachten allfälligen Mangelhaftigkeiten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens betrifft – der ständigen Rechtsprechung entspricht, dass allfällige Mängel des verwaltungsbehördlichen Verfahrens durch ein mängelfreies verwaltungsgerichtliches Verfahren saniert werden (vgl. VwGH 26.2.2019, Ra 2019/06/0011).

Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des im Betriebsgebiet von *** befindlichen Grundstückes Nr. *** EZ *** KG ***, auf dem ihr Betriebsgebäude steht. Das Grundstück weist die Flächenwidmung Bauland-Betriebsgebiet im geregelten Baulandbereich auf; eine Schutzzone ist dort nicht festgelegt.

Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 17.5.2019, , , wurde der Beschwerdeführerin sowohl die gewerbebehördliche als auch die baubehördliche Genehmigung für die Neuerrichtung der Betriebsgebäude (Büro- und Lagerräume inkl. Café) erteilt. Projektgegenstand waren u.a. ein zweigeschoßiger Bürotrakt, ein eingeschoßiger Cafébereich und ein eingeschoßiger Technik- und Sozialraum sowie eine eingeschoßige Lagerhalle. Laut Einreichplan waren auf dem Flachdach des Bürotraktes zwei aufgeständerte dreidimensionale Werbewürfel (einer mit der Aufschrift „“ und einer mit der Aufschrift „“) projektiert.

Im September 2019 wurde der belangten Behörde seitens der Stadtgemeinde *** u.a. zur Kenntnis gebracht, dass auf dem Satteldach der Lagerhalle ein längsrechteckiges Werbeschild („***“) angebracht sei.

Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.2019, ***, wurde der Abbruch dieses Werbeschildes am Dach dieser Lagerhalle bis 31.12.2020 angeordnet, da hiefür keine Baubewilligung vorliegt.

Mit Eingabe vom 15.10.2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der Baubewilligung für die Abänderung vom bewilligten Konsens, u.a. betreffend die bloß eingeschoßige Ausführung des Bürotraktes und den Entfall der beiden Werbewürfel, welche auf dem Flachdach des Bürotraktes vorgesehen gewesen waren; das in der Natur vorhandene Schild auf dem Dach der Lagerhalle war zuerst noch Projektsbestandteil, wurde dann aber vom Bauvorhaben herausgenommen.

Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 9.6.2020, ***, wurde der Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung für die geänderte Ausführung der Betriebsgebäude erteilt.

Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag vom 13.11.2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der Baubewilligung für das Werbeschild auf dem Dach ihrer Lagerhalle. Projektgegenstand ist ein 8 m langes, 1,5 m hohes und 0,4 m breites Leuchtschild, das mit einem Abstand von 0,25 m vom First auf dem Dach der Lagerhalle aufgeständert ist. Die Oberkante des Schildes kommt 9,04 m über der Fußbodenoberkante der Lagerhalle zu liegen. Das Schild besteht aus einem Formrohrgrundrahmen, und auf der Vorder- und Rückseite ist ein vollflächig mit LED-Technologie beleuchtetes Spanntuch inkl. Digitaldruck in schwarzer und roter Schrift („***“) auf weißem Hintergrund befestigt; seitlich ist die Konstruktion mit Alublechen abgedeckt. Aufgrund seiner Proportionierung tritt das Werbeschild als schmaler, langgestreckter – und bedingt durch die Aufständerung über dem First – über den Dächern schwebendes Rechteck bzw. scheibenartiger Quader in Erscheinung. Die öffnungslose Fassade der ostseitigen, an der *** gelegenen und 15 m langen Giebelwand, der östliche Bereich der 30 m langen öffnungslosen Nordfassade wie auch einzelne Wandbereiche an der (durch Tore und Fenster unterbrochenen) Südfassade der eingeschoßigen Lagerhalle der Beschwerdeführerin würden ausreichend Platz für ein Werbeschild bieten.

In dem von allgemein zugänglichen Orten aus betrachteten Bereich, in dem die für die Beurteilung des Bauvorhabens relevanten Kriterien wahrnehmbar sind, nämlich im gegenständlichen Betriebsgebiet (das das einzige zusammenhängende Bauland-Betriebsgebiet der Stadtgemeinde *** ist und in keiner städtebaulichen Verbindung mit dem Altstadtkern von *** steht), stehen zahlreiche ein- und zweigeschoßige Betriebsgebäude mit direkter Kundenorientiertheit und mit entsprechenden – horizontal in Erscheinung tretenden – Betriebsaufschriften, Gewerbeschildern bzw. Werbeeinrichtungen (z.B. „“, „“, „“, „“, „***“), die sich allesamt im Bereich deren Fassaden befinden; mit Ausnahme eines im Bereich der Attikaverkleidung eines ebenerdigen Flachbaus angebrachten Werbeschildes der Fa. D, das mit einem Bügel leicht die Attikakante überragt. Die Farbgebung und die Volumina der bestehenden Werbeschilder und Aufschriften zeigen sich angepasst und abgestimmt an die bestehenden Gebäude, auf denen diese angebracht sind. Weiters sind im Bezugsbereich Fahnen- und Lichtmasten vorhanden; diese streben in die Höhe und treten daher als „vertikale Elemente“ in Erscheinung. Die im Bezugsbereich vorhandenen, auf den Dächern der bestehenden Betriebsbauten angebrachten technischen Anlagen, wie Lüftungen oder Photovoltaikanlagen, treten als auf den jeweiligen Dachflächen überwiegend integrierte in Erscheinung.

Im gesamten umgebenden Betriebsgebiet, das erst in den letzten Jahren entstanden ist, befindet sich keine einzige Betriebsaufschrift, Gewerbeschild bzw. Werbeeinrichtung, die auf einem Dach angebracht oder gar über diesem aufgeständert ist. Das projektierte Schild überragt als einziges die Dachlandschaft des Betriebsgebietes, und es tritt nicht in der Dachfläche integriert, sondern aufgrund des Abstandes zum Dachfirst von (projektiert) 0,25 m über dem Dach „schwebend“ in Erscheinung. Seine Farbgebung (schwarze und rote Schrift auf weißem – nachts beleuchteten – Hintergrund) tritt dominant und nicht in das Gebäude integriert in Erscheinung. Es stellen daher die Farbgebung, die Anordnung (schwebend über dem First) und Bauform (Dachaufbau als Quader in schmaler, langgestreckter, liegender Form) eine deutliche bzw. offenkundige Abweichung von der Bebauung im Umgebungsbereich und eine wesentliche Beeinträchtigung des gegebenen Ortsbildes dar. Über den Dachflächen schwebende oder auf den Dächern aufgeständerte, vertikale quaderförmige Volumina, die nicht in die Dachfläche integriert sind, sind im Bezugsbereich nicht nur nicht vorhanden, sondern stellt das projektierte Werbeschild zur bestehenden Bebauung in der Umgebung einen Fremdkörper dar. Die weiße Farbe des Schildes, welches in der Nacht zusätzlich beleuchtet werden soll, sticht hervor und tritt dominant im Kontrast zur hellgrauen Dachfläche in Erscheinung.

In den im Einreichungszeitpunkt geltenden Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde ***, in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 20.9.2018, heißt es u.a. wörtlich unter Punkt 4. („Ortsbild“):

„4.1 Fernsehantennen sind, sofern keine zwingenden technischen Notwendigkeiten dagegen sprechen, unter Dach zu errichten. (…)

4. 2 An Außenwänden, Dächern, Dachaufbauten und Einfriedungen ist die Errichtung von Plakatwänden sowie die Aufstellung und Anbringung von Werbeaufschriften verboten.

4. 3 Betriebsaufschriften, Gewerbeschilder und Werbeeinrichtungen sind vorrangig im Bereich der Erdgeschoßzone der jeweiligen Anlage für den dort ansässigen Betrieb - jedoch ausschließlich auf die Bestandsdauer dieses Betriebes - zulässig. Nach Auflösung des jeweiligen Betriebes sind die Werbeanlagen zu entfernen.

4. 4 Plakatierungs- und sonstige Werbeflächen sind unzulässig. Ausnahmen hiervon können bei Baustellenumschließungen während der Bautätigkeit, auf Litfaßsäulen, bei Wartehäuschen und an Telefonzellen – soweit öffentliches Interesse vorliegt – und in den Widmungen Bauland-Betriebsgebiet und Grünland-Sportanlage gewährt werden. (…)“

In den aktuell geltenden Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde ***, in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 24.3.2022, wurde der erste Satz des Punktes 4.3. wie folgt neu gefasst:

„Geschäftsbezeichnungen und Werbeeinrichtungen sind ausschließlich im Bereich der Fassade der jeweiligen Anlage für den dort ansässigen Betrieb - jedoch ausschließlich auf die Bestandsdauer dieses Betriebes - zulässig.“

Die Kundmachung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** betreffend die Auflegung des Entwurfs dieser Änderung des Bebauungsplanes ist mit 4.1.2022 datiert und wurde am 12.1.2022 (dem Tag des Beginns der Auflegung) an der Amtstafel der Stadtgemeinde *** angeschlagen.

Diese Feststellungen fußen auf der Aktenlage, insb. den Einreichunterlagen, den vorgelegten Bebauungsvorschriften und den beiden Gutachten des ortsbildfachlichen Amtssachverständigen E und jenem der nichtamtlichen Sachverständigen C samt anschaulichen Lichtbildbeilagen, und den Ergebnissen der Verhandlung vom 6.9.2022. Die Frage des Eingriffes in ein Ortsbild ist zwar eine Rechtsfrage, die für die Beurteilung dieser Rechtsfrage erforderlichen Sachverhaltsgrundlagen, wie sich ein Bauvorhaben im öffentlichen Raum, gesehen von diesem, darstellt und auf diesen auswirkt, ist jedenfalls von einem bzw. einer Sachverständigen (Ortsbildgutachter/in) zu beurteilen, der die konkrete örtliche Situation zu beschreiben hat (vgl. VwGH 15.6.2011, 2008/05/0164). Da die Beschwerdeführerin dem Amtssachverständigengutachten vom 7.4.2021 durch die Vorlage eines Privatgutachtens (vom Juni 2021) auf fachlicher Ebene entgegengetreten ist, hat die belangte Behörde richtigerweise den Amtssachverständigen aufgefordert, sich mit den Inhalten der nichtamtlichen Sachverständigen auseinanderzusetzen, was dieser auch in seiner Gutachtensergänzung vom 6.12.2021 getan hat. Die Feststellungen zur konkreten örtlichen Situation, insb. welche Objekte sich im Bezugsbereich befinden, ergeben sich aus sämtlichen drei Gutachten, die darin keine nennenswerten Widersprüche aufweisen; in Zusammenschau mit den von den Sachverständigen angefertigten Fotos hat das erkennende Gericht einen anschaulichen Eindruck vom bestehenden Ortsbild des neu geschaffenen Betriebsgebietes *** erhalten.

Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Gutachten der C beschäftigt sich ausführlich mit dem vorhandenen Ortsbild und kommt dann – wie auch das Amtssachverständigengutachten – zum Schluss, dass das Bauvorhaben aufgrund seiner Funktion als Werbeschild – wenn auch geringfügig – offenkundig von der bestehenden Bebauung abweicht. Der Schlussfolgerung des Amtssachverständigen E, dass diese Abweichung als wesentlich zu beurteilen ist, wird von C nicht geteilt („Aufgrund des technisch bestimmten Umfeldes stellt sich die Beeinträchtigung des Ortsbildes nicht wesentlich dar“). Sie begründet dies damit, dass sich das Ortsbild und die Dachlandschaft des Untersuchungsgebietes in sehr unterschiedlicher und vielfältiger Gestaltungsqualität zeigten, dass das Vorhaben „bestehenden einzelnen technischen Einrichtungen, die auf Dächern von Betriebsobjekten innerhalb des Betriebsgebiets errichtet wurden“, entspreche bzw. dass es sich an diese Einrichtungen auf Betriebsobjektdächern anlehne und dass das Ausnutzen des Daches zur Errichtung von technischen Anlagen im Sinne einer flächensparenden Bodenpolitik Stand der Technik sei. E begründet seine Beurteilung, dass die festgestellte Abweichung eine wesentliche Beeinträchtigung des Ortsbildes darstelle, im Wesentlichen damit, dass hinsichtlich der Bauform in Verbindung mit der über Dach „schwebenden“ Positionierung des Werbeschildes und auch auf Grund dessen Beleuchtung eine von der bestehenden Bebauung deutliche Disharmonie gegeben sei, und dass über der Dachfläche schwebende bzw. aufgeständerte, vertikale quaderförmige Volumina, die nicht in die Dachfläche integriert sind, im Bezugsbereich nicht nur nicht vorhanden seien, sondern zur bestehenden Bebauung in der Umgebung Fremdkörper darstellten.

Die Anwendung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „Beeinträchtigung“ des Ortsbildes setzt eine in den Bereich der Rechtsanwendung fallende Wertung auf Grund eines bestimmt festzustellenden Sachverhaltes voraus (quaestio mixta; vgl. VwGH 14.3.1980, 1515/78). Das erkennende Gericht schließt sich der Begründung des Amtssachverständigen für seinen Schluss auf eine wesentliche Beeinträchtigung des gegebenen Ortsbildes an, zumal er überzeugend darstellen konnte, inwiefern sich das Bauvorhaben hinsichtlich Bauform, Farbgebung und Anordnung von der bestehenden Bebauung bzw. den bestehenden Werbeschildern offenkundig unterscheidet und dass das konkrete Werbeschild zur bestehenden Bebauung in der Umgebung einen Fremdkörper darstellt bzw. eine deutliche Disharmonie verwirklicht, während die nichtamtliche Sachverständige ihre Beurteilung, dass sich die Beeinträchtigung des Ortsbildes nicht wesentlich darstelle, nur mit dem „technisch bestimmten Umfeld“ begründet. Ob technische Einrichtungen auf Dächern von Betriebsgebäuden „Stand der Technik“ bzw. „im Sinne einer flächensparenden Bodenpolitik“ sind, ist kein Beurteilungskriterium nach § 56 Abs. 1 NÖ BO 2014. Ihrer Einschätzung (auf S. 22 ihres Gutachtens), dass das gegenständliche Werbeschild „als Bestandteil des Daches bzw. ähnlich einer technischen Anlage (z.B. aufgeständerte Solaranlage, aufgeständerte PV Anlage, Fahnenmaste)“ wirkt, kann aus mehreren Gründen nicht zugestimmt werden: Das weiß-rot-schwarze Werbeschild ragt senkrecht 1,75 m über den Dachfirst hinaus und wirkt über diesem (mit einem Abstand von 0,25 m) „schwebend“ (und nicht als Bestandteil des Daches selbst); es sieht somit jedenfalls anders aus als die in der Umgebung vorhandenen schräg aufgeständerten dunklen Solar- bzw. Photovoltaikanlagen. Zudem sind diese Anlagen und auch Fahnen(masten) nachts nicht beleuchtet; Fahnenmasten sind auch keine „technischen Anlagen“, und die gegenständlichen Fahnen sind (laut Lichtbildern) vertikal (mit gewissem Abstand zum nächsten Fahnenmasten) angeordnet, sodass sie keinen horizontal quaderförmig über einem Dach schwebenden Eindruck vermitteln können.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Gemäß § 14 NÖ BO 2014 bedürfen u.a.

(…)

2. die Errichtung von baulichen Anlagen;

3. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;

(…)

einer Baubewilligung.

Gemäß § 20 Abs. 1 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

(…)

2. der Bebauungsplan,

(…)

7. sonst eine Bestimmung

  • dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,

  • des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,

  • der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017,

  • des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,

  • des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230, oder

  • einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze

entgegensteht.

Gemäß § 20 Abs. 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde, wenn sie eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber mitzuteilen.

Gemäß § 23 Abs. 1 NÖ BO 2014 ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. (…) Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen.

Das gegenständliche Bauvorhaben (Errichtung einer Werbetafel) ist jedenfalls bewilligungspflichtig, da es sich dabei um die Abänderung eines Bauwerkes (durch die ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen könnte) im Sinne des § 14 Z. 3 NÖ BO 2014 handelt (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht12 (2022) Anm. 3 zu § 14, S. 314, wonach die Montage einer Werbeanlage an einem Gebäude eine Abänderung dieses Gebäudes darstellt und daher nach § 14 Z. 3 NÖ BO 2014 bewilligungspflichtig ist, sofern diese Anlage ein rechtlich unselbständiger Bestandteil dieses Gebäudes ist; unter § 14 Z. 2 NÖ BO 2014 fallen solche baulichen Anlagen dann, wenn sie vereinbarungsgemäß rechtlich selbständig bleiben, d.h. im Eigentum einer vom Gebäudeeigentümer verschiedenen Person stehen).

Wie die Beschwerdeführerin (durch die Neueinreichung) richtig erkannt hat, ist die verfahrensgegenständliche Werbetafel, die über dem Satteldach der Lagerhalle aufgeständert projektiert ist, nicht durch die (erste) Baubewilligung vom 17.5.2019 gedeckt, da damit zwei gänzlich anders aussehende Werbeeinrichtungen, nämlich zwei Werbewürfel, an ganz anderer Position, nämlich auf dem Flachdach des (damals zweigeschoßig projektierten) Bürogebäudes, bewilligt worden sind. Diese Baubewilligung vom 17.5.2019 wurde zudem hinsichtlich des Bürogebäudes durch die Errichtung eines „Aliud“ (eines nur eingeschoßigen Gebäudes ohne Werbeeinrichtungen) nicht konsumiert, sodass das aus diesem Bescheid erfließende Recht zur Ausführung dieses (anderen) Bauwerks und zu dessen Benützung nach Fertigstellung (vgl. § 23 Abs. 1 NÖ BO 2014), da mit der Ausführung des bewilligten (also nicht eines von der Bewilligung abweichenden) Bauvorhabens nicht binnen zwei Jahren ab Bescheiderlassung begonnen wurde (vgl. § 24 Abs. 1 NÖ BO 2014), mittlerweile erloschen ist.

Das Beschwerdevorbringen, dass aus dem Umstand, dass die belangte Behörde noch im Jahr 2019 die beiden Werbewürfel auf dem Bürogebäude als mit dem Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** und mit dem Ortsbildschutz vereinbar beurteilt hat, abzuleiten wäre, dass diese Beurteilung nun auch für das verfahrensgegenständliche Werbeschild auf dem Dach der Lagerhalle zu gelten habe (und eine abweichende Beurteilung willkürlich sei), ist aus zwei Gründen nicht nachzuvollziehen: Einerseits kann eine Bindung an eine vorangegangene rechtskräftige Entscheidung nur insoweit bestehen, als sich diese auf denselben (durch Sachverhalt und Rechtsfolge bestimmten) Streitgegenstand bezieht, und es handelt sich beim nun verfahrensgegenständlichen Projekt gegenüber jenem, das mit Bescheid vom 17.5.2019 bewilligt worden ist, um ein anderes („Aliud“). Andererseits ist von der Bindungswirkung des Bescheides vom 17.5.2019 nur der Spruch dieses Bescheides (womit die Baubewilligung erteilt wird) umfasst, in dem (unter „Projektbeschreibung“, womit die eingereichte Baubeschreibung zitiert wird) Werbeeinrichtungen nicht einmal erwähnt werden (der einzige Hinweis darauf ergibt sich aus dem Einreichplan, worin diese Würfel auf dem Flachdach des Bürogebäudes eingezeichnet sind), nicht jedoch (vgl. z.B. VwGH 28.1.1992, 91/04/0307) dessen Begründung (in der die belangte Behörde auf die Rechtsfrage der Vereinbarkeit mit dem Bebauungsplan gar nicht eingegangen ist, sondern bloß ausgeführt hat, dass es sich bei Punkt 4.3 der Bebauungsvorschriften „um eine eher unklare Formulierung handelt“ und dass von der Stadtgemeinde *** mitgeteilt worden sei, „dass das projektierte Werbeschild von Seiten der Stadtgemeinde *** in der derzeit projektierten Form in Ordnung gehe“).

Das Bauvorhaben war daher einer Vorprüfung gemäß § 20 Abs. 1 NÖ BO 2014 zu unterziehen und dabei zuerst auf seine Vereinbarkeit mit dem Flächenwidmungsplan (Z. 1) und dem Bebauungsplan (Z. 2) zu prüfen. Während erste angesichts der Widmung Bauland-Betriebsgebiet nicht releviert wurde, hat die belangte Behörde einen Widerspruch zum Bebauungsplan der Stadtgemeinde angenommen.

Vorausgeschickt sei, dass sich aus § 34 Abs. 3 NÖ ROG 2014, wonach Bauverfahren, die im Zeitpunkt der Kundmachung der Auflegung des Entwurfs bereits anhängig waren, durch die Änderung des Bebauungsplans nicht berührt werden, ergibt, dass auf den gegenständlichen Fall – zumal dieses Bauverfahren seit November 2020 anhängig ist und die Kundmachung der Auflegung der Änderung des Bebauungsplans erst am 12.1.2022 erfolgte – noch die Bebauungsbestimmungen in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 20.9.2018 (und nicht in jener, vom Gemeindevertreter in der Verhandlung vorgelegten Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 24.3.2022) anzuwenden sind.

Aus dem oben zitierten Punkt 4.1 dieser Bebauungsvorschriften ergibt sich generell, dass über Dach errichtete Fernsehantennen grundsätzlich (mit Ausnahme technischer Notwendigkeit) aus Sicht des Ortsbildes nicht zulässig sein sollen, und aus Punkt 4.2., dass an Außenwänden, Dächern, Dachaufbauten und Einfriedungen nicht nur die „Anbringung“ von Werbung (also bloße Aufschriften auf diesen baulichen Elementen), sondern auch die „Aufstellung“ von Werbeaufschriften generell verboten sein soll. Während also Aufbauten wie z.B. Solar- oder Photovoltaikanlagen oder Schornsteine nicht für unzulässig erklärt werden, gestattet dieser Bebauungsplan Fernsehantennen und Werbeelemente über Dach generell nicht. Punkt 4.3 nimmt dann auf „Betriebsaufschriften, Gewerbeschilder und Werbeeinrichtungen“ Bezug und erklärt diese als „vorrangig im Bereich der Erdgeschoßzone der jeweiligen Anlage für den dort ansässigen Betrieb" zulässig. Somit stellte sich im gegenständlichen Verfahren die Frage, wie diese Bestimmung in Bezug auf das eingereichte Projekt zu interpretieren ist.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung aus, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren stets um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem auf Grund des von einem Bauwerber erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen ist (vgl. z.B. VwGH 22.1.2019, Ra 2018/05/0272). Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und in sonstigen Unterlagen (z.B. Baubeschreibung) dargestellte Projekt (vgl. VwGH 23.11.2009, 2008/05/0173).

Im verfahrenseinleitenden Antrag vom 13.11.2020 wird um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines „Werbeschildes“ angesucht, und in der eingereichten Baubeschreibung heißt es, dass die Errichtung eines „beleuchteten Werbeschildes“ beabsichtigt ist; es geht also nicht nur um die Anbringung einer notwendigen Geschäftsbezeichnung (vgl. § 17 Z. 5 NÖ BO 2014). Das Bauvorhaben hat, wie der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 6.9.2022 betont hat, nicht nur den Zweck, dass die Kunden den Betrieb finden, sondern einen erheblichen Werbezweck (was aus der Positionierung in der Höhe, aus der Farbgebung und der Beleuchtung, also aus dem Bemühen um größtmögliche Sichtbarkeit, klar nachzuvollziehen ist). Betrachtet man die drei in Punkt 4.3. der Bebauungsvorschriften anfangs angeführten Subjekte, so ist das gegenständliche Bauvorhaben nicht nur als „Betriebsaufschrift“ oder „Gewerbeschild“, sondern eindeutig als „Werbeeinrichtung“ projektiert. Denkt man nun das in Punkt 4.1 niedergeschriebene Verbot der Anbringung von Fernsehantennen über Dach, das in Punkt 4.2 normierte generelle Verbot der Anbringung bzw. Aufstellung von Werbeaufschriften auf Außenwänden, Dächern und Dachaufbauten und das in Punkt 4.4 festgehaltene Verbot von Plakatierungs- und sonstigen Werbeflächen (wovon im Bauland-Betriebsgebiet „Ausnahmen gewährt werden“ können) mit, so ist daraus abzuleiten, dass der Gemeinderat Werbung nur sehr eingeschränkt als ortsbildverträglich eingestuft hat bzw. auf Dächern und Dachaufbauten gar nicht zulassen wollte, und kann die für Betriebe geltende Formulierung „vorrangig im Bereich der Erdgeschoßzone“ wohl nur restriktiv als Ausnahme vom Anbringungsverbot auf Außenwänden, nicht jedoch vom Anbringungsverbot auf Dächern oder gar auf Dachaufbauten, die schon begrifflich keine Erdgeschoßzone haben können, verstanden werden. Zumal man dem Verordnungsgeber nicht unterstellen kann, dass er eine sinn- bzw. inhaltsleere Norm erlassen hätte wollen, kann der „Vorrang“ der Erdgeschoßzone nur wie folgt zu verstehen sein: Wenn im Bereich der Erdgeschoßzone ausreichend Platz (auf geschlossenen Fassadenflächen) für eine Werbeeinrichtung zur Verfügung steht, ist die Werbung dort anzubringen anstelle auf der Obergeschoßzone. Im gegenständlichen Fall ist, wie oben festgestellt wurde, im Bereich der Erdgeschoßzone ausreichend Platz für ein Werbeschild der projektierten Größe, sodass dieser „Vorrang“ der Erdgeschoßzone schlagend wird und es nicht zulässig ist, es außerhalb dieser Erdgeschoßzone bzw. weiter oben anzubringen. Eine Ausgestaltung als Dachaufbau – wie hier – verstößt damit gegen den Bebauungsplan. Auf wirtschaftliche Aspekte (also die Frage, ob mit einer Anbringung in der Erdgeschoßzone derselbe Werbeeffekt wie mit einer Ausgestaltung als Dachaufbau erreicht wird) ist von der Baubehörde bei der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit nicht Rücksicht zu nehmen, denn die Bebauungsvorschriften stellen bloß auf Aspekte des Ortsbildes ab.

Somit können die Ansicht der belangten Behörde, dass dem Bauvorhaben der Bebauungsplan entgegensteht (vgl. § 20 Abs. 1 Z. 2 NÖ BO 2014), was das Bauvorhaben unzulässig macht (vgl. VwGH 3.7.2007, 2005/05/0368), und die darauf fußende Versagung nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Für den Fall, dass man anderer Ansicht wäre, wäre noch die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit § 56 NÖ BO 2014 (Schutz des Ortsbildes) zu prüfen.

§ 56 NÖ BO 2014 lautet in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 50/2017 (vgl. dazu § 70 Abs. 16 NÖ BO 2014, wonach die am Tag des Inkrafttretens von LGBl. Nr. 32/2021, nämlich am 1.7.2021, anhängigen Verfahren – wie das gegenständliche – nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen sind):

„(1) Bauwerke oder Abänderungen an Bauwerken, die einer Bewilligung nach § 14 oder einer Anzeige nach § 15 bedürfen, sind – unter Bedachtnahme auf die dort festgelegten Widmungsarten – so zu gestalten, dass sie dem gegebenen Orts- und Landschaftsbild gerecht werden und hinsichtlich ihrer Bauform und Farbgebung, Ausmaß ihres Bauvolumens und Anordnung auf dem Grundstück von der bestehenden Bebauung innerhalb des Bezugsbereichs nicht offenkundig abweichen oder diese nicht wesentlich beeinträchtigen.

Dabei sind bau- und kulturhistorisch wertvolle Bauwerke und Ortsbereiche und insbesondere designierte und eingetragene Welterbestätten zu berücksichtigen.

(2) Bezugsbereich ist der von allgemein zugänglichen Orten aus betrachtete Bereich, in dem die für die Beurteilung des geplanten Bauwerks relevanten Kriterien wahrnehmbar sind.“

Da der aktuell (seit LGBl. Nr. 32/2021) geltende § 56 Abs. 4 NÖ BO 2014 („Soweit ein Bebauungsplan Regelungen im Hinblick auf das Ortsbild oder die harmonische Gestaltung festlegt, entfällt eine Prüfung nach dieser Bestimmung.“) auf das gegenständliche Verfahren nicht anzuwenden ist, hat die belangte Behörde noch eine Prüfung nach § 56 NÖ BO 2014 vorgenommen. Auch deren Ergebnis, nämlich dass das gegenständliche Bauvorhaben nicht nur eine offenkundige Abweichung von der bestehenden Bebauung darstellt, sondern dass diese Abweichung auch als wesentliche Beeinträchtigung des Ortsbildes zu qualifizieren ist, ist angesichts der obigen Feststellungen und Beurteilung durch den Amtssachverständigen, der sich (siehe oben) das erkennende Gericht anschließt, nicht als rechtswidrig zu beanstanden.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen der Vereinbarkeit des konkreten Bauvorhabens mit einzelnen Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde *** und der Ortsbildverträglichkeit des konkreten Bauvorhabens keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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