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LVwG-AV-466/001-2022•LVwG N LVwG-AV-466/001-2022
LVwG-AV-466/001-2022Landesverwaltungsgericht11.09.2022
Infrastruktur und Technik; Straßenrecht; öffentliche Straße; Privatstraße; Verkehrsbedürfnis;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 24. März 2022 , Zl. ***, betreffend Berufungsentscheidung in einer straßenrechtlichen Angelegenheit,
A)zu Recht erkannt:
I.Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat wie folgt:
Der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 20. September 2021, Zl. ***, wird ersatzlos behoben.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
und B) beschlossen:
I.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Veranlassung der Entfernung des „illegal aufschüttenden Materials“ wird zurückgewiesen.
II.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 2, 4, 7 NÖ Straßengesetz 1999, LGBl. 8500-0 idgF
§§ 24, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 idgF)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)
Entscheidungsgründe
1.1. Die Marktgemeinde *** ist Eigentümerin des als öffentliches Gut ausgewiesenen Grundstücks Nr. ***, KG ***, auf welchem ein Weg verläuft. Im Grenzbereich zu den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, deckt sich der in der Natur vorhandene Verlauf nicht mit dem Kataster-stand. Vielmehr nimmt der Weg in diesem Bereich, den im Kataster ausgewiesenen Knick im Verlauf des Grundstücks Nr. *** gleichsam abschneidend, eine Fläche von ca. 48 m2 des Grundstücks Nr. ***, KG ***, des A (in der Folge: der Beschwerdeführer) in Anspruch.
Zwischen der Marktgemeinde *** und dem Beschwerdeführer ist die Rechtmäßigkeit des Wegverlaufs strittig, wobei der Beschwerdeführer im Verfahrensverlauf die „Wiederherstellung“ der ursprünglichen Form (gemeint wohl: ein Verlauf des Weges ohne Beanspruchung seines Grundes in den von ihm angenommenen Grenzen) verlangt hat. Die örtliche Situation ist dem folgenden Luftbild (mit nicht verbindlichen Grenzen) zu entnehmen:
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
(Quelle: imap geodaten des Landes Niederösterreich, Abfrage vom 01. September 2022)
1.2. Vor diesem Hintergrund leitete der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Straßenbehörde I. Instanz ein Verfahren nach § 7 Abs. 2 NÖ Straßengesetz 1999 ein. In der Niederschrift vom 08. September 2021 ist unter anderem festgehalten, dass der Bürgermeister erklärt hätte, dass der strittige Wegabschnitt seit Ende der 1930er Jahre im Kurven- und Kreuzungsbereich zwecks Flüssigkeit des Verkehrs als öffentlicher Weg benützt würde. Der Beschwerdeführer bestand darauf, dass der Weg „in seiner ursprünglichen Form“ wiedergestellt werden müsste.
1.3. Mit Bescheid vom 20. September 2021, ***, stellte der Bürgermeister fest, „dass für die Straße/den Weg, Grundstück-Nr. *** EZ *** KG *** (48 m²), sämtliche Merkmale einer Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter nach § 7 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 vorliegen und diese Straße/dieser Weg daher ab Rechtskraft dieses Bescheides als Gemeindestraße gilt.“ Verwiesen wird auf den zu einem wesentlichen Bescheidbestandteil erklärten Lageplan mit einer der oben wiedergegebenen entsprechenden Luftbilddarstellung.
Der Begründung ist folgender von der Behörde als entscheidungswesentlich erachtete Sachverhalt zu entnehmen:
„Die gegenständliche Fläche (48m²) des Grundstückes Nr. *** EZ *** KG *** wird seit mindestens dreißig Jahren aufgrund des bestehenden Verkehrsbedürfnisses, um den Verkehr flüssiger zu gestalten, von einem nicht bestimmbaren Personenkreis benützt. Bedingt durch den Verlauf der Gemeindestraße und aufgrund der Kreuzungsbereiche sowie der Einmündungen ist die Gemeindestraße für die Allgemeinheit gänzlich zugänglich. Die gegenständliche Fläche im Ausmaß von 48m² als Teilstück der Gemeindestraße (Grundstück-Nr. *** EZ *** KG ***) wird befahren und begangen.“
Auf Basis dieser Sachverhaltsfeststellung kommt die Behörde zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 vorlegen.
1.4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung.
Begründend bestreitet der Beschwerdeführer die Annahme der belangten Behörde und bringt vor, dass der betreffende Feldweg erst vor einigen Jahren „derart“ angelegt worden sei; die Erklärung zur Gemeindestraße bedeutete eine Enteignung; er verlange den „Abriss“ des Weges und die Verlegung „entsprechend den Grundbuchs- und Vermessungsplänen“.
1.5. Mit Bescheid vom 24. März 2022 wies der Gemeinderat der Marktgemeinde *** die Berufung unter gleichzeitiger Neuformulierung des Spruches ab.
Begründend gibt die belangte Behörde das Verwaltungsgeschehen wieder und geht in der Folge auf das Berufungsvorbringen näher ein. Schließlich kommt sie zum Ergebnis, dass die gegenständliche Fläche im Ausmaß von 48 m² des Grundstücks Nr. ***, KG ***, seit mindestens 30 Jahren aufgrund eines bestehenden Verkehrsbedürfnisses von einem nichtbestimmbaren Personenkreis benützt würde; durch den Verlauf der Gemeindestraße sei diese für die Allgemeinheit gänzlich zugänglich. Die in Rede stehende Fläche würde befahren und begangen. Die Voraussetzungen iSd § 7 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 lägen vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre. Die Konkretisierung des Spruches diene der Vermeidung von Mehrdeutigkeiten und „um den Plan entsprechenden Zustand bereits im Spruch zu determinieren“.
1.6. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, die analog zur Berufung begründet wird. Ergänzend werden Verfahrensmängel geltend gemacht, ein persönliches Interesse von Mitgliedern des Gemeinderates vermutet und vorgebracht, dass der in Rede stehende Weg auf Grundstück *** im Bereich seines Grundstücks „illegal verbreitert“ worden wäre. Dies, um nähergenannten Personen einen Vorteil bei der Zufahrt zu deren Liegenschaften zu verschaffen. Weiters wiederholt der Beschwerdeführer seine Forderung, den Weg wieder in die ursprüngliche Form rückzuführen. Der Weg diene nicht dem Gemeingebrauch und es bestünde kein öffentliches Interesse, da auch andere Zufahrtsmöglichkeiten vorhanden wären. In diesem Zusammenhang wird das Unterbleiben der Einholung eines Sachverständigengutachtens gerügt.
Schließlich werden verschiedene Beweisanträge gestellt, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und die Veranlassung der Entfernung des „illegal aufschüttenden Materials“ begehrt.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde. Weiterer Feststellungen bedarf es, wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergeben wird, zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde nicht.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
NÖ Straßengesetz 1999
Sofern in diesem Gesetz nicht anders geregelt, ist Behörde in Angelegenheiten, die
§ 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
(1) Eine Privatstraße gilt als Gemeindestraße, wenn sie
(2)Ist das Vorliegen der Merkmale nach Abs. 1 an einer Privatstraße strittig, hat die Behörde nach § 2 Z 1
(3) Die Feststellung nach Abs. 2 hat aufgrund einer Verhandlung mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu erfolgen. Zur Verhandlung sind die Eigentümer der Privatstraße und die daran dinglich Berechtigten als Parteien zu laden.
(4) Der Bescheid hat
VwGVG
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(…)
AVG
§ 59.
(1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2.1. Im vorliegenden Fall haben die Straßenbehörden der Marktgemeinde *** eine Feststellung nach § 7 Abs. 2 NÖ Straßengesetz 1999 getroffen. Festzuhalten ist, dass die Sache des Verfahrens durch den Spruch der erstinstanzlichen Entscheidung fixiert wird. Diese umfasst die Feststellung, dass betreffend „die Straße/den Weg“ Grundstück Nr. ***, KG ***, im Ausmaß von 48 m² sämtliche Merkmale einer Privatstraße mit öffentlichem Charakter vorlägen und „diese Straße/dieser Weg“ ab Rechtskraft dieses Bescheides als Gemeindestraße gelte.
3.2.2. Die Regelung des § 7 NÖ Straßengesetz 1999 geht auf die Vorgänger-bestimmung des § 2 NÖ Landesstraßengesetz 1979 (diese wieder auf das NÖ Landesstraßengesetz 1956) zurück, wobei ausweislich des Motivenberichtes (lediglich) eine exakte Festlegung der Kriterien zur „Herabsetzung der Hemmschwelle“ für die Inangriffnahme sowie zur Vereinfachung des Öffentlichkeitserklärungsverfahrens getroffen wurde. Soweit es um die Grundkonzeption der „Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter“ geht, kann daher auf die zu den Vorgängerbestimmungen ergangene Judikatur zurückgegriffen werden (vgl. VwGH 12.11.2002, 2005/05/0173). Danach liegt das Wesen einer Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter darin, dass ein Grundeigentümer seine Straße (ausdrücklich oder konkludent durch Duldung der Benutzung durch einen Teil der Allgemeinheit) dem Gemeingebraucht widmet (vgl. zB VwGH 30.01.2007, 2005/05/0311), was zur Folge hat, dass er in der Folge Handlungen zu unterlassen hat, welche der Ausübung des Gemeingebrauchs entgegenstehen (zB VwGH 07.12.1993, 93/05/0184).
3.2.3. Von dieser Konzeption ist der Fall gänzlich verschieden, in der von einem öffentlichen Straßenerhalter (vgl. § 4 Z 6 NÖ Straßengesetz 1999) eine (öffentliche) Straße teilweise auf Privatgrund errichtet bzw. betrieben wird. In einem solchen Fall liegt von vornherein eine öffentliche Straße, also beim Betreiber Gemeinde eine Gemeindestraße, vor. Dementsprechend ist ausgeschlossen, dass eine Straße gleichzeitig Privatstraße und Gemeindestraße sein kann bzw für sich allein funktionslose Teile einer Gemeindestraße eine Privatstraße bildeten. Dementsprechend stellt sich der gegenständliche Fall so dar, dass eine Gemeindestraße – aus welchem Grund auch immer – im geringen Ausmaß auf einer Fläche verläuft, die entweder einem Dritten (dem Beschwerdeführer) gehört bzw. in Bezug auf welche die Grenz- bzw. Eigentumsverhältnisse allenfalls strittig sind. Es geht daher in Wahrheit nicht darum, ob eine Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter vorliegt, sondern um den rechtmäßigen Bestand einer öffentlichen Gemeindestraße im Grenzbereich mit der Liegenschaft des Beschwerdeführers. Dieser Fall ist nicht in einem Verfahren nach § 7 Abs. 2 NÖ Straßengesetz 1999 zu klären, sondern in einem Zivilprozess bzw. allenfalls im Rahmen eines straßenrechtlichen Bewilligungs-verfahren betreffend (die Änderung) eine(r) Gemeindestraße.
Selbst wenn man davon ausginge, dass im Gegenstand (hinsichtlich des gesamten Straßenzuges) keine Gemeindestraße, sondern eine Privatstraße vorliege (was hier bei einer Widmung als öffentliche Verkehrsfläche nicht anzunehmen ist), dürfte sich das Feststellungsverfahren nicht auf einen Teil derselben, sondern hätte es sich auf die gesamte Straße zu beziehen, in Bezug auf welche das Vorliegen eines Verkehrsbedürfnisses zu prüfen ist (vgl. VwGH 28.11.1989, 84/05/0029). Die in der Rede stehende Teilfläche des Grundstücks ***, KG ***, stellt nämlich für sich allein evidentermaßen (mangels eigenständiger Funktion) keine Straße dar, sondern lediglich einen Teil einer solchen. In diesem Zusammenhang ist auf die Definition des Verkehrsbedürfnisses in § 4 Z 10 NÖ Straßengesetz 1999 zu verweisen; daraus ergibt sich, dass ein Verkehrsbedürfnis, nicht - wie der Bürgermeister in seiner Entscheidung meinte - in der Ermöglichung einer flüssigeren Gestaltung des Verkehrs besteht, sondern darin, dass es sich entweder um die einzige adäquate Zufahrtsmöglichkeit zu den durch die Straße aufgeschlossenen Grundstücken handelt bzw. im Falle des Vorliegens mehrerer Möglichkeiten, dass die anderen etwa aus Kosten- oder Zeitgründen keine zumutbaren Alternativen darstellen. Bei dieser Sichtweise stellte die Beschränkung der Entscheidung auf einen Teil dieser ein Verkehrsbedürfnis befriedigenden Straße einen Verstoß gegen § 59 Abs. 1 AVG dar (weil in einer unteilbaren Angelegenheit bloß über einen Teil entschieden worden wäre), welcher im Rechtsmittelverfahren nicht sanierbar ist, da durch eine Entscheidung über die gesamte Straße anstelle über den bescheid-gegenständlichen Teil die Sache des Verfahrens überschritten würde.
3.2.4. Zusammenfassend ergibt sich also, dass der Bürgermeister im vorliegenden Fall nicht die in Rede stehende Fläche (allein) zu einer Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter erklären hätte dürfen. Die diese bestätigende Entscheidung des Gemeinderats ist daher dahingehend abzuändern, dass der Bescheid des Bürgermeisters – insofern ersatzlos – behoben wird.
3.2.5. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Beseitigung des seiner Meinung nach „illegal“ auf seinem Grund bestehenden Straßenbauwerks findet im (im vorliegenden Fall anzuwendenden) NÖ Straßengesetz 1999 keine Deckung, ist nicht Gegenstand des straßenrechtlichen Feststellungsverfahrens nach § 7 leg. cit. und war daher zurückzuweisen. Es steht dem Beschwerdeführer frei, insoweit den Zivilrechtsweg zu beschreiten.
3.2.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grund des
§ 24 Abs. 2 dritter Fall VwGVG unterbleiben. Auch die Voraussetzungen des § 24
Abs. 4 leg. cit. liegen vor. Weder waren im vorliegenden Fall neue oder ergänzende
Beweise in strittigen Fragen aufzunehmen, noch Fragen der Beweiswürdigung zu
klären, noch war – hinsichtlich des zurückgewiesenen Antrags - eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst zu treffen, sodass es der Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht bedurfte (vgl. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049; 17.2.2015, Ra 2014/09/0007; 26.1.2017, Ra 2016/07/0061).
3.2.7. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu
lösen, ging es doch im konkreten Fall um die Anwendung einer klaren bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die angeführten Zitate) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.
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