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LVwG-S-1816/001-2022•LVwG N LVwG-S-1816/001-2022
LVwG-S-1816/001-2022Landesverwaltungsgericht13.09.2022
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Lenkberechtigung; Führerschein; vorläufige Abnahme;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich, PK ***, vom 04. Mai 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm § 38 VwGVG eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 04. Mai 2022, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, am 24. Oktober 2021, 14:50 Uhr, in ***, ***, im Bereich Betriebsumkehr zwischen ***- und ***, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** gelenkt zu haben, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines unzulässig sei. Der Führerschein wäre zum Lenkzeitpunkt vorläufig abgenommen gewesen.
Deswegen habe er die Rechtsvorschrift des § 37 Abs. 1 iVm § 39 Abs. 5 FSG verletzt und wurde über ihn in Anwendung des § 37 Abs. 3 Z 2 FSG eine Geldstrafe in Höhe von 363,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Tage 23 Stunden) verhängt.
Weiters wurde er zum Tragen der Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens verpflichtet.
In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die Anzeige vom 24. Oktober 2021 und gab die Einspruchsbegründung gegen die Strafverfügung vom 23. März 2022 in ihrer Begründung vollinhaltlich wieder.
Rechtlich führte die Strafbehörde Folgendes aus:
„Das der Bestrafung zugrunde liegende Delikt besteht im Lenken eines KFZ, obwohl der Führerschein gem. § 39 vorläufig abgenommen war.
Unstrittig ist, dass Ihnen der Führerschein am 06.07.2021 vorläufig abgenommen worden war. Die Ausfolgung des Führerscheines erfolgte laut Verkehrsamt *** am 29.10.2021, also fünf Tage nach Tatzeitpunkt.
Die Dauer der Abnahme ist in § 39 Abs. 3 FSG geregelt, welcher wie folgt lautet:
Die im Abs. 2 angeführte Behörde hat den vorläufig abgenommenen Führerschein dem Besitzer auf Antrag binnen drei Tagen, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme, auszufolgen, sofern nicht ein Entziehungsverfahren eingeleitet wird.
In Ihrem Fall wurde ein Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung eingeleitet. Auch wenn dies letztendlich nach Beibringung fachärztlicher Gutachten Ihrerseits nicht mit dem Entzug endete, so galt Ihr Führerschein für die Dauer der Entscheidung über eine allfällige Entziehung als vorläufig abgenommen. Diese vorläufige Abnahme des Führerscheines endete erst wieder mit der Ausfolgung des Führerscheins an Sie, in casu war dies der 29.10.2022. Zum Tatzeitpunkt war Ihr Führerschein daher vorläufig abgenommen.
Auch die nach ho. Auffassung irreführende Rechtsauskunft des Verkehrsamts ***, wonach „Sie im Besitz einer Lenkberechtigung wären, diese aber vorläufig abgenommen worden sei“, vermag Sie nicht zu entschulden, zumal Sie durch diese Auskunft auch nicht in die Irre geleitet werden konnten, weil die diesbezügliche Anfrage Ihres Rechtsanwalts nach dem Tatzeitpunkt gestellt wurde.
Richtigweise hätte es aber lauten müssen, dass Sie zwar im Besitz einer Lenkberechtigung sind, der Führerschein aber vorläufig abgenommen war.
Ob Sie Ihren Führerschein schon früher abholen hätten können, ist für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts unerheblich. Ebenfalls unerheblich ist der Grund für die Abnahme (VwGH vom 20.10.1999, 99/03/0340).
Zur Strafhöhe wurde ausgeführt, dass die gesetzliche Mindeststrafe verhängt worden wäre.
Der Beschuldigte erhob gegen diese behördliche Entscheidung fristgerecht Beschwerde und beantragte die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses. Begründet wurde dieser Antrag wie folgt:
„Zu keiner Zeit war mir die Lenkberechtigung entzogen worden, es lag somit kein Fahrverbot vor. Dies ist gründlich beim Verkehrsamt *** dokumentiert und festgehalten worden. Das nicht mitführen des Führerscheines ist nicht gleichzustellen mit einer entzogener Lenkberechtigung!
Laut Verkehrsamt wurde ich lediglich aufgefordert mich einer Amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, diese habe ich zeitnah getan.
Ich erwähne hiermit ausdrücklich das zu keinem Zeitpunkt ein Entzug der Lenkerberechtigung vorlag!“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 14. Juni 2022, Zl. ***, legte die Landespolizeidirektion Niederösterreich, PK ***, den Strafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor, dies mit der Mitteilung, dass auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Mit E-Mail vom 23. Juni 2022 ersuchte das Verwaltungsgericht die für den Wohnsitz des Beschwerdeführers zuständige Führerscheinbehörde um Mitteilung, auf welcher Grundlage die vorläufige Abnahme des Führerscheins am 06. Juli 2021 erfolgte und ob dem Beschwerdeführer in weiterer Folge die Lenkberechtigung entzogen wurde. Ersucht wurde, in diesem Fall die entsprechenden Bescheide dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu übermitteln.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2022 teilte die Landespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt – dem erkennenden Gericht mit, dass die Lenkberechtigung seitens des Verkehrsamtes *** nicht entzogen worden ist, „da die Partei am 06. Juli 2021 nicht unter Suchtgifteinfluss ein Kraftfahrzeug gelenkt hat.“ Der Führerschein wäre nach der amtsärztlichen Untersuchung ausgefolgt worden. Angeschlossen wurde diesem Schreiben die Anzeige vom 07. Juli 2021, Zl. ***, der Befund und das Gutachten über die Untersuchung vom Blut auf potenziell beeinträchtigend wirkende Substanzen mit Relevanz für Straßenverkehr vom 15. Juli 2021, ausgestellt von der B BetriebsgmbH, Fall-Nr. ***: ***, das Nachtragsgutachten der Amtsärztin C vom 03. August 2021, sowie der Bescheid vom 13. August 2021, Zl. ***, mit welchem der Rechtsmittelwerber aufgefordert wurde, sich binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Der Beschwerdeführer lenkte am 06. Juli 2021, 20:36 Uhr, das Motorrad mit dem behördlichen Kennzeichen *** in ***, ***, in Richtung ***. Nachdem der Rechtsmittelwerber gegenüber den einschreitenden Organen der Straßenaufsicht angegeben hat, am Vortag Kokain konsumiert zu haben, wurde er am 06. Juli 2021 um 21:00 Uhr der Amtsärztin C zur klinischen Untersuchung vorgeführt.
Am 06. Juli 2021, 21:15 Uhr, wurde dem Rechtsmittelwerber vom Polizeibeamten D der Führerschein mit der Nr. ***, ausgestellt von der Landespolizeidirektion Wien vom 02. September 2020 für die Klassen A und B, vorläufig abgenommen. Die am Beschwerdeführer durch die Amtsärztin durchgeführte klinische Untersuchung am 06. Juli 2021 ergab eine Fahruntauglichkeit in Folge Übermüdung mit Entzugssymptomen. Im Rahmen der klinischen Untersuchung wurde am Beschwerdeführer eine Blutabnahme vorgenommen und auf potenziell beeinträchtigend wirkende Substanzen mit Relevanz für den Straßenverkehr untersucht. Dem Laborbefund vom 15. Juli 2021, Fall-Nr. ***: ***, ist zu entnehmen, dass die beim Beschwerdeführer festgestellte Konzentration des Benzoylecgonin im niedrigen Bereich lag und auf einen länger zurückliegenden Kokainkonsum zurückzuführen ist, der aus toxikologischer Sicht regelhaft nicht mehr in einem beeinträchtigungs-relevanten Bereich lag.
Da die Führerscheinbehörde zum Schluss kam, dass der Rechtsmittelwerber am 06. Juli 2021 nicht in einem durch Suchtgifteinfluss beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, wurde von der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, ein Entziehungsverfahren betreffend die Lenkberechtigung des Rechtsmittelwerbers nicht eingeleitet. Vielmehr wurde er - aufgrund der Stellungnahme der Amtsärztin der Landespolizeidirektion Wien, C, wonach der Rechtsmittelwerber am 06. Juli 2021 an Entzugssymptomen litt - mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 13. August 2021, Zl. ***, aufgefordert, sich gemäß § 24 Abs. 4 Führerscheingesetz „binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens einer amtsärztlichen Untersuchung im Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien zu unterziehen“. Hingewiesen wurde darauf, dass bei Nichterfüllen dieser Aufforderung die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung entzogen wird.
Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach. Ein Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheins wurde vom Beschwerdeführer zumindest bis 24. Oktober 2021 nachweislich nicht gestellt.
Am 24. Oktober 2021, 14:50 Uhr, lenkte der Beschwerdeführer den Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** in ***, in der ***, im Bereich der Betriebsumkehre zwischen ***- und ***, ohne den Führerschein mitzuführen.
Diese Feststellungen beruhen auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt sowie auf den von der Führerscheinbehörde zur Verfügung gestellten Auszügen aus dem Führerscheinakt zur Zl. ***, und werden im Übrigen auch nicht bestritten.
Die relevanten Passagen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten wie folgt:
§ 37 Abs. 1:
Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
§ 37 Abs. 3:
Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken
1. eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,
2. eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein oder vorläufige Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen wurde oder
3. eines Kraftfahrzeuges der Klasse D entgegen der Bestimmung des § 20 Abs. 4, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt.
§ 39 Abs. 5:
Das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines oder das Lenken von Motorfahrrädern, Invalidenkraftfahrzeugen oder vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Mopedausweises ist unzulässig.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Fraglich ist im gegenständlichen Fall, ob im Tatzeitpunkt der Führerschein tatsächlich im Rechtssinn vorläufig abgenommen wurde oder ob der Beschwerdeführer lediglich keinen Antrag auf Wiederausfolgung gestellt hat.
Wesentlich ist, dass die vorläufige Führerscheinabnahme eine Sicherungsmaßnahme ist. Die Führerscheinbehörde hatte die festgestellte Ermessensentscheidung des Organs der Straßenaufsicht, den Führerschein des Beschwerdeführers vorläufig abzunehmen, zu prüfen (Nedbal-Bures/Pürstl, FSG7 § 39 (Stand 1.7.2019, rdb.at), E 8).
Die im Abs. 2 angeführte Behörde hat den vorläufig abgenommenen Führerschein dem Besitzer auf Antrag binnen drei Tagen, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme, auszufolgen, sofern nicht ein Entziehungsverfahren eingeleitet wird (§ 39 Abs. 3 FSG).
Die gesetzliche Grundlage für eine Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung ist in § 24 Abs. 1 und Abs. 2 FSG geregelt. Im Unterschied zu § 24 Abs. 3 FSG, der die Möglichkeiten der Behörde anlässlich einer Entziehung regelt, enthält Abs. 4 nunmehr die möglichen Anordnungen, die von der Behörde vorgeschrieben werden können, wenn kein Entziehungstatbestand vorliegt (Nedbal-Bures/Pürstl, FSG7 § 24 (Stand 1.7.2019, rdb.at) Anm. 16).
Die Führerscheinbehörde hat wie festgestellt, kein Entziehungsverfahren eingeleitet, sondern lediglich auf Grundlage des § 24 Abs. 4 FSG die Anordnung getroffen, weil sie gestützt auf eine amtsärztliche Stellungnahme Bedenken hatte, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung beim Beschwerdeführer noch gegeben sind.
Demnach hätte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheins iSd § 39 Abs. 3 FSG innerhalb von drei Tagen, gerechnet ab dem 06. Juli 2021 stellen müssen, wobei eine verspätete Antragstellung nicht wegen Verspätung zurückgewiesen werden darf (VwGH 19.12.1996, 96/11/0266).
Wesentlich ist, dass im Tatzeitpunkt am 24. Oktober 2021 der Beschwerdeführer – mangels Einleitung eines Entziehungsverfahrens – über eine Lenkberechtigung verfügte (vgl. VwGH 09.11.2016, Ra 2016/11/0117).
Die in § 29 Abs. 4 FSG enthaltene Regelung, derzufolge die Entziehungsdauer, wenn der Führerschein gemäß § 39 FSG 1997 vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt wurde, ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen ist, steht in engem Zusammenhang mit § 39 Abs. 5 FSG, worin ein Lenkverbot für die Zeit zwischen der vorläufigen Abnahme des Führerscheines und der Wiederausfolgung normiert ist. Gerade weil dem von der vorläufigen Abnahme Betroffenen gemäß § 39 Abs. 5 FSG bis zur Wiederausfolgung des Führerscheines das Lenken von Kraftfahrzeugen ohnehin verboten ist, soll die Entziehungszeit nach § 29 Abs. 4 FSG vom Zeitpunkt der vorläufigen Abnahme zu berechnen sein. Die Zeitdauer des nach § 39 Abs. 5 FSG 1997 bestehenden Lenkverbotes soll im Ergebnis in die Entziehungsdauer eingerechnet werden, damit die Summe der Zeiten, in denen dem Betroffenen das Lenken von Kraftfahrzeugen verwehrt ist, die Entziehungsdauer nicht überschreitet (VwGH 20.02.2001, 2000/11/0167).
Durch die "grundlegende(n) Änderungen beim Entzugssystem" durch die 5. FSG-Novelle, BGBl. I Nr. 81/2002, wurden die Regelungen der §§ 24 und 28 FSG dahin geändert, dass bereits anlässlich der Entziehung der Lenkberechtigung und nicht erst anlässlich der Wiederausfolgung des Führerscheins von der Behörde zu prüfen und gegebenenfalls darüber abzusprechen ist, ob bzw. welche weiteren Nachweise der Betroffene zu erbringen hat. Mit § 24 Abs. 3 FSG, der den Materialien zufolge "umfassend alle möglichen Anordnungen" erfasst, die anlässlich der Entziehung von der Behörde angeordnet werden können, wurde der bisherige - in weiten Bereichen von der Behörde "unvollziehbare" - § 28 Abs. 2 FSG ersetzt. Explizites Ziel der Neuregelung ist neben der Erleichterung der Vollziehung die Verhinderung einer "faktischen Verlängerung der Entzugsdauer" durch einen "kalten Entzug", weil nunmehr schon bei der Entziehung klargestellt werden soll, welche weiteren Anordnungen der Betroffene vor Ablauf der Entziehungszeit noch zu erfüllen hat. Demgegenüber eröffnet § 24 Abs. 4 FSG der Behörde die Vorschreibung der erforderlichen Maßnahmen abseits eines Entziehungsverfahrens. Durch Entfall der bisherigen Regelung des § 26 Abs. 5 FSG 1997 (alt), wonach für die Erfüllung eines (auf Bedenken an der gesundheitlichen Eignung gestützten) Auftrags zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens eine (starre) Frist von vier Monaten bestand, was der Behörde eine frühere Reaktion (etwa durch Entziehung) unmöglich machte, samt Ersatz durch § 24 Abs. 4 FSG 1997 sollte der Behörde größere Flexibilität eingeräumt werden ("nach den Gegebenheiten im Einzelfall festzusetzen, bis zu welchem Zeitpunkt das ärztliche Gutachten beizubringen ist") (VwGH 08.09.2016, Ra 2014/11/0087).
Nur bei einem eingeleiteten Entziehungsverfahren bleibt der Führerschein (im engeren Sinne) bis zu dessen Abschluss “ iSd § 39 Abs. 5 FSG „vorläufig abgenommen“ (vgl. LVwG NÖ 01.06.2021, LVwG-AV-843/001-2021); nicht jedoch, wenn ein solches gar nicht eingeleitet und lediglich kein Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines gestellt wurde. Eine andere Rechtsansicht würde zu einem „kalten Entzug“ der Lenkberechtigung führen.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/03/0340, enthält – bezogen auf den beschwerdegegenständlichen Fall – lediglich den Rechtssatz, dass nach § 39 Abs. 5 FSG nicht nach dem Grund der vorläufigen Abnahme des Führerscheines differenziert wird und dieser daher auch kein für die Tat wesentliches Tatbestandselement ist. Die von der belangten Behörde angestellten Überlegungen mit Verweis auf diese Judikatur, insbesondere, dass es unerheblich wäre, ob er den Führerschein schon früher abholen hätte können, sind in diesem Judikat jedenfalls nicht enthalten.
Im Ergebnis ist sohin davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer der Führerschein im angelasteten Tatzeitpunkt nicht vorläufig abgenommen wurde, sondern er diesen lediglich nicht mitgeführt hat, sodass er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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