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LVwG-AV-986/001-2022•LVwG N LVwG-AV-986/001-2022
LVwG-AV-986/001-2022Landesverwaltungsgericht19.09.2022
Ordnungsrecht; Namensrecht; Namensänderung; Kindeswohl; Minderjährigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den RichterMag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 13.07.2022, GZ. *** (mitbeteiligte Partei: C, ***, ***, als gesetzliche Vertreterin der mj. D) betreffend Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz (NÄG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit schriftlichem Antrag vom 23.06.2022 beantragte Frau C als gesetzliche Vertreterin der mj. D, geb. am ***, bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln, den Familiennamen der Antragstellerin von „E“ auf „F“ zu ändern.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 23.06.2022 wurde dem Beschwerdeführer als Kindesvater die Möglichkeit gegeben, sich zu diesem Antrag zu äußern.
Mit E-Mail vom 11.07.2022 führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er sich gegen die Änderung des Familiennamens seines Kindes ausspreche, zumal eine Vereinbarung bestehe, dass das Kind den Familiennamen des Beschwerdeführers erhalte und behalte.
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 13.07.2022, GZ. *** wurde der Familienname der Antragstellerin von „E“ in „F“ unter Zugrundelegung des § 1 und des § 2 Abs. 1 Z 9 NÄG geändert.
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Tulln zusammengefasst aus, dass die Antragstellerin Konventionsflüchtling sei und den Familiennamen ihrer Mutter, der die alleinige Obsorge- und Vertretungsbefugnis für die Antragstellerin zukomme und die im selben Haushalt lebe, erhalten solle, sodass ein Bewilligungsgrund nach § 2 Abs. 1 Z 9 NÄG vorliege.
Als nicht obsorgeberechtigter Vater habe der Beschwerdeführer im Namensänderungsverfahren zwar Parteistellung und damit ein Äußerungsrecht, eine Zustimmung des Kindesvaters für eine Bewilligung des gegenständlichen Antrages sei jedoch nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer habe mit seinen getroffenen Äußerungen auch keinerlei aussagekräftige Beweismittel vorgelegt, in denen er Gesichtspunkte aufgezeigt hätte, die auf eine Gefährdung des Kindeswohles schließen ließe. Den Einwänden seien nicht einmal ansatzweise glaubhafte Versagungsgründe für die beantragte Namensänderung zu entnehmen. Es seien auch im Namensänderungsverfahren nicht die Interessen des Kindesvaters, sondern ausschließlich jene des Kindes zu prüfen. Die Bezirkshauptmannschaft Tulln vertrete auch die Auffassung, dass die beantragte Namensänderung keinen Einfluss auf die Qualität der Vater-Tochter-Beziehung haben werde.
Zumal somit gegen die Genehmigung der Namensänderung kein Versagungsgrund vorliege, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
In seiner durch seinen nunmehrigen Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 25.07.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Abänderung auf Abweisung des Antrages auf Namensänderung.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer sehr wohl ausgeführt habe, dass zwischen den Parteien vereinbart worden sei, dass das Kind den Familiennamen des Beschwerdeführers behalten solle. Dass die Mutter nun aus Gründen einer Rachenahme sich anders entschieden habe, stelle gerade eben einen solchen Ausnahmegrund dar. Es seien damals nämlich mehrere Streitpunkte zwischen den Parteien besprochen worden und habe man sich in den strittigen Punkten geeinigt, insbesondere eben auch dahingehend, dass das Kind den Namen „E“ behalten würde. Dafür habe der Beschwerdeführer in anderen Punkten nachgegeben.
Diese Vereinbarung sei nun zu ehren und liege daher sehr wohl ein Ausnahmegrund vor. Soweit die Behörde darauf verweise, dass dies nicht nachgewiesen worden sei, wäre die mündliche Befragung ein taugliches Beweismittel dafür gewesen. Bei Zweifeln an der Richtigkeit des Vorgebrachten seien die Parteien eben einzuvernehmen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 12.08.2022 legte die Bezirkshauptmannschaft Tulln dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft Tulln vorgelegten Verwaltungsakt.
Die mj. D, geb. am *** in ***, ist die Tochter des Beschwerdeführers A sowie der C. Das Kind und ihre Eltern sind Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974.
Der Beschwerdeführer lebt von der Kindesmutter getrennt; die alleinige Obsorge und die alleinige gesetzliche Vertretung über die mj. D kommt der Kindesmutter zu, die auch mit ihrem Kind im gemeinsamen Haushalt in der *** in *** lebt.
Mit Antrag vom 23.06.2022 wurde von der mj. D, vertreten durch ihre Mutter als deren gesetzliche Vertreterin, die Änderung ihres Familiennamens von „E“ auf „F“, sohin den Familiennamen der Kindesmutter, begehrt. Der Beschwerdeführer sprach sich gegen die Änderung des Familiennamens im begehrten Sinne aus, da diese Änderung einer mit der Kindesmutter getroffenen Vereinbarung widersprechen würde, wonach das Kind den Familiennamen des Vaters behalte.
Der Sachverhalt ist insgesamt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich im Konkreten aus den jeweils Bezug habenden Urkunden, die im Verwaltungsakt erliegen, so aus dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 23.06.2022, der Geburtsurkunde der Antragstellerin vom 10.10.2018, dem Reisepass der Antragstellerin, der Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister vom 09.08.2021, der Amtsbestätigung des Bezirksgerichtes *** vom 14.02.2022, dem E-Mail des Beschwerdeführers vom 11.07.2022, sowie dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren und in seiner Beschwerde..
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
§ 1 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 Namensänderungsgesetz (NÄG):
„(1) Eine Änderung des Namens (§ 38 Abs. 2 PStG 2013) ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft
(…)
3. einen Flüchtling im Sinn der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, wenn er seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
(…)
(3) Den Antrag einer nicht entscheidungsfähigen minderjährigen Person hat die mit der Pflege und Erziehung betraute Person (der Erziehungsberechtigte) einzubringen.“
§ 2 Abs. 1 Z 9 NÄG:
„(1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn
(…)
9. der Antragsteller einen § 155 ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten will, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist;
(…)“
§ 3 NÄG:
„(1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn
1. die Änderung des Familiennamens die Umgehung von Rechtsvorschriften ermöglichen würde;
2. der beantragte Familienname lächerlich, anstößig oder für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist;
3. der beantragte Familienname von einer anderen Person rechtmäßig geführt wird, der ein berechtigtes Interesse am Ausschluß des Antragstellers von der Führung des gleichen Familiennamens zukommt; dies gilt nicht in den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 5 und 7 bis 9;
4. Der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt ist;
5. die beantragte Änderung des Familiennamens nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6, 10 und 11 oder des Vornamens nach § 2 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6, 10 und 11, dazu führen würde, daß eine Verwechslungsfähigkeit mit einer anderen Person im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 6 eintritt;
6. die beantragte Änderung des Familiennamens oder Vornamens dem Wohl einer hievon betroffenen, minderjährigen oder nicht entscheidungsfähigen Person abträglich ist;
7. der beantragte Vorname nicht gebräuchlich ist oder als erster Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht;
8. der Antragsteller die Änderung eines Familiennamens oder Vornamens beantragt, den er durch eine Namensänderung auf Grund eines von ihm selbst gestellten Antrags innerhalb der letzten zehn Jahre erhalten hat; dies gilt nicht, wenn die Namensänderung nach § 2 Abs. 1 Z 5 bis 9a oder 10a erfolgen soll.
(2) Die Namensänderung ist jedoch zulässig, wenn
1. im Fall des Abs. 1 Z 4 eine Namensänderung nach § 2 Abs. 1 Z 5, 7 bis 9a beantragt wird;
2. im Fall des Abs. 1 Z 5 der Antragsteller aus besonders gewichtigen Gründen einen bestimmten Familiennamen wünscht.“
§ 8 Abs. 1 NÄG:
„(1) Die Stellung einer Partei kommt in einem Verfahren auf Änderung des Familiennamens oder Vornamens jedenfalls zu
2. der Person, die im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 3 in ihren berechtigten Interessen berührt ist.“
§ 155 Abs. 1 und 2 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB):
„(1) Das Kind erhält den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Es kann aber auch der Doppelname eines Elternteils (§ 93 Abs. 3) zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden.
(2) Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann zum Familiennamen des Kindes der Familienname eines Elternteils bestimmt werden. Wird hiefür ein aus mehreren voneinander getrennten oder durch einen Bindestrich verbundenen Teilen bestehender Name herangezogen, so können der gesamte Name oder dessen Teile verwendet werden. Es kann auch ein aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeter Doppelname bestimmt werden; dabei dürfen aber höchstens zwei Teile dieser Namen verwendet werden. Ein Doppelname ist durch einen Bindestrich zwischen dessen einzelnen Teilen zu trennen.“
§ 156 Abs. 1 und 2 ABGB:
„(1) Den Familiennamen des Kindes bestimmt die mit der Pflege und Erziehung betraute Person. Mehrere damit betraute Personen haben das Einvernehmen herzustellen; es genügt aber die Erklärung einer von ihnen, sofern sie versichert, dass die andere damit einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbarem Aufwand erreicht werden kann.
(2) Entscheidungsfähige Personen bestimmen ihren Familiennamen selbst. Die Entscheidungsfähigkeit wird bei mündigen Minderjährigen vermutet.“
§ 158 Abs. 1 ABGB:
„(1) Wer mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind betraut ist, hat es zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten; Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen.“
§ 167 Abs. 1 und 2 ABGB:
„(1) Sind beide Eltern mit der Obsorge betraut, so ist jeder Elternteil für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten; seine Vertretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist.
(2) Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils, die die Änderung des Vornamens oder des Familiennamens, den Eintritt in eine Kirche oder Religionsgesellschaft und den Austritt aus einer solchen, die Übergabe in fremde Pflege, den Erwerb einer Staatsangehörigkeit oder den Verzicht auf eine solche, die vorzeitige Lösung eines Lehr-, Ausbildungs- oder Dienstvertrags und die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind betreffen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils. Dies gilt nicht für die Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellstücken.“
§ 177 Abs. 2 ABGB:
„(2) Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so ist allein die Mutter mit der Obsorge betraut. Die Eltern können aber vor dem Standesbeamten persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist. Die Bestimmung wird wirksam, sobald beide Eltern persönlich vor dem Standesbeamten übereinstimmende Erklärungen abgegeben haben. Innerhalb von acht Wochen ab ihrer Wirksamkeit kann die Bestimmung ohne Begründung durch einseitige Erklärung eines Elternteils gegenüber dem Standesbeamten widerrufen werden. Vorher gesetzte Vertretungshandlungen bleiben davon unberührt.“
§ 189 Abs. 1 ABGB:
„(1) Ein nicht mit der Obsorge betrauter Elternteil
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Vom Beschwerdeführer wurde als Kindesvater die gegenständliche Beschwerde eingebracht. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Diese subjektiv-öffentlichen Parteirechte, welche sich aus dem jeweils anwendbaren Materiengesetz ergeben, ermöglichen schließlich eine Parteistellung im Verwaltungsverfahren gemäß § 8 AVG.
Die Parteistellung im Zusammenhang mit einer Namensänderung ergibt sich zunächst aus § 8 Abs. 1 NÄG, wobei dem Wortlaut entsprechend diese Regelung keine abschließende ist (arg. „jedenfalls“). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt im Falle einer Namensänderung eines außerehelichen Kindes selbst einem nicht obsorgeberechtigten Elternteil in einem solchen Verfahren Parteistellung zu (vgl. VwGH 17.12.2013, 2013/01/0015; VwGH 20.03.2013, 2012/01/0054; siehe auch OGH 28.01.1999, 6 Ob 246/98i).
Seitens der Bezirkshauptmannschaft Tulln wurde eben diese Parteistellung auch insofern beachtet, als dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Äußerung zum verfahrenseinleitenden Antrag gegeben wurde, wovon der Beschwerdeführer auch Gebrauch gemacht hat. Unter Zugrundelegung der zitierten Rechtsprechung kommt dem Beschwerdeführer auch eine Beschwerdelegitimation im konkreten Fall zu.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 NÄG ist eine Änderung des Familiennamens eines Konventionsflüchtlings auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinne des § 2 vorliegt und die Bestimmung des § 3 einer Bewilligung nicht entgegensteht. Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 NÄG bereits dann vor, wenn der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt. Eine darauf gestützte Änderung des Familiennamens darf allerdings in einem Fall wie dem vorliegenden unter anderem gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 NÄG dann nicht bewilligt werden, wenn die beantragte Änderung des Familiennamens dem Wohl einer hievon betroffenen, nicht eigenberechtigten Person abträglich ist.
Der eingeschränkten Parteistellung des nicht obsorgeberechtigten Elternteiles entspricht, dass eben dieser nicht obsorgeberechtigte Elternteil mit Aussicht auf Erfolg solche Gründe gegen die beantragte Namensänderung vorbringen kann, aus denen sich ergibt, dass die Führung des bisherigen Namens dem Wohl des Kindes besser entspricht und daher die Änderung des Namens dem Kindeswohl „abträglich“ wäre (vgl. VwGH 20.03.2013, 2012/01/0054; VwGH 17.09.2002, 2002/01/0377).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Kindesmutter eben die alleinige Obsorge über die Antragstellerin zukommt. Dies bedeutet, dass unter Zugrundelegung des § 7 Abs. 2 iVm § 189 Abs. 1 Z 1 ABGB die Zustimmung des Beschwerdeführers für die beantragte Namensänderung nicht Voraussetzung ist (VwGH 24.02.2004, 2002/01/0444). Der Beschwerdeführer war eben nur anzuhören, was auch im verwaltungsbehördlichen Verfahren erfolgt ist.
Der Beschwerdeführer brachte sowohl im verwaltungsbehördlichen Verfahren als auch in der Beschwerde ausschließlich vor, dass die nunmehr begehrte Namensänderung einer Vereinbarung zwischen den Kindeseltern widersprechen würde; man hätte in Zusammenhang mit der Anerkennung der Vaterschaft vereinbart, dass das Kind den Namen des Kindesvaters erhalten und auch behalten solle. Diese Vereinbarung sei Teil einer Gesamtvereinbarung mit der Kindesmutter gewesen.
Unabhängig davon, ob nun tatsächlich diese Vereinbarung getroffen wurde oder nicht und welchen Inhalt sie hatte, ja auch selbst dann, wenn diese Vereinbarung tatsächlich so getroffen wurde, wie sie vom Beschwerdeführer aufgezeigt wurde, wird damit kein Grund aufgezeigt, weshalb es dem Kindeswohl entspreche, dass die Antragstellerin weiterhin den Familiennamen des Kindesvaters führen solle. Es ist offenkundig, dass das Beschwerdevorbringen ausschließlich darauf hinzielt, dass der Beschwerdeführer aus eigenen Gründen darauf Wert legt, dass das Kind weiterhin seinen Familiennamen führt, demnach dieses Vorbringen ausschließlich auf ein eigenes Begehren des Beschwerdeführers gründet. Ebenso ist aber offenkundig, dass es dem Kindeswohl entspricht, dass das minderjährige Kind den gleichen Familiennamen wie seine Mutter führt, der die alleinige Obsorge über die Antragstellerin zukommt und mit der das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.
Der Gesetzgeber hat dadurch, dass er der Angleichung des Familiennamens eines Kindes mit dem seines aktuellen Umfeldes den Vorzug gegeben hat, auch zum Ausdruck gebracht, allenfalls mit einer solchen Namensänderung erwachsende psychische Belastungen des Kindes jedenfalls im Regelfall nicht als derart nachteilig für das Kindeswohl zu qualifizieren, dass von einem Überwiegen dieser Nachteile gegenüber den typischerweise mit der Namensänderung verbundenen Vorteilen gesprochen werden könnte (vgl. VwGH 20.03.2013, 2012/01/0054).
Zumal sohin insgesamt kein Versagungsgrund nach § 3 Abs. 1 NÄG vorliegt, ein solcher Versagungsgrund vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wird und sich auch aus seinem Vorbringen nicht erschließt, und im Gegenteil die Änderung des Familiennamens im begehrten Sinne dem Kindeswohl entspricht, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte ungeachtet des darauf gerichteten Antrages des Beschwerdeführers von einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird in diesem Zusammenhang auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut und auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (vgl. auch VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) sowie darauf, dass gegenständlich eine Einzelfallentscheidung vorliegt (vgl. dazu etwa VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033; VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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