LVwG N LVwG-S-2281/001-2022

LVwG-S-2281/001-2022Landesverwaltungsgericht21.09.2022

Regest

Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Vollstreckung; Zahlungsaufschub; Beschwerde; Begründung; Zurückweisung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2281/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2281.001.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter

Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 30. Juni 2022, ***, betreffend Zahlungsaufschub nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), den

B E S C H L U S S:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 31 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG) zurückgewiesen.

2. Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen diesen Beschluss nicht zulässig.

B e g r ü n d u n g:

Mit Erkenntnis vom 30.03.2022, LVwG-S-1297/002-2021, wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 06.05.2021 betreffend Bestrafung nach dem Führerscheingesetz, dem Kraftfahrgesetz 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 erhobene Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. des genannten Straferkenntnisses als unbegründet ab, hinsichtlich Spruchpunkt 2. erfolgte eine Reduktion der Geldstrafe auf € 230,00 und zu Spruchpunkt 3. gab das Gericht der Beschwerde statt. Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich erfolgte die Vorschreibung eines insgesamt zu bezahlenden Betrages von € 724,90 (das sind € 363,00 für Spruchpunkt 1. + € 36,30 Verfahrenskostenbeitrag der Behörde + € 72,60 Verfahrenskostenbeitrag für das gerichtliche Beschwerdeverfahren sowie zu Spruchpunkt 2. ein Strafbetrag von € 230,00 + € 23,00 Verfahrenskostenbeitrag für das Behördenverfahren). Das Erkenntnis vom 30.03.2022 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 04.04.2022 zugestellt.

Damit war der Beschwerdeführer verpflichtet, insgesamt einen Betrag von € 724,90 binnen zwei Wochen ab Zustellung zu bezahlen.

Der Beschwerdeführer stellte dann einen Antrag auf Verfahrenshilfe für eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, wie dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit verfahrensleitender Anordnung des Höchstgerichtes vom 23.05.2022, ***, bekanntgegeben wurde. Weiters teilte der Verfassungsgerichtshof mit Verfügung vom 30.05.2022 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, dass gegen die Entscheidung mit der Geschäftszahl LVwG-S-1297/002-2021 vom 30.03.2022 Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben worden wäre bzw. ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen diese Entscheidung eingebracht worden wäre. Mit Verfügung vom 31.05.2022, ***, retournierte der Verwaltungsgerichtshof in der Rechtssache gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30.03.2022, LVwG-S-1297/002-2021 den Verwaltungs- und den Gerichtsakt.

Mit Bescheid vom 30.06.2022, ***, wies die Bezirkshauptmannschaft Tulln den Zahlungsaufschubantrag des Beschwerdeführers vom 14.04.2022 gemäß § 54b Abs. 3 VStG ab. Begründend führte die Behörde aus, dass der Antrag lediglich damit begründet worden wäre, dass der Aufschub bis zur Rechtskraft der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und der außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof beantragt worden wäre. Weiters führte die Behörde aus, dass die Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (alte Rechtslage) den angefochtenen Verwaltungsakt nicht berühre und das Verhalten der Verwaltungsbehörde mit dem Verwaltungsakt (in letzter Instanz) als Endpunkt zum Gegenstand eines neuen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werde (wiederum alte Rechtslage). Schließlich führte die Behörde aus, dass die Strafentscheidung in Rechtskraft erwachsen wäre und der Beschwerdeführer nicht schlüssig wirtschaftliche Gründe, die einer unverzüglichen Zahlung entgegenstünden, darlegen hätte können. Mangels Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung der außerordentlichen Revision oder der Beschwerde wäre Vollstreckbarkeit eingetreten.

Gegen diesen Bescheid vom 30.06.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begehrte – aufgrund Heilaufenthaltes in *** bis 25.08.2022 – eine Friststreckung bis 15.09.2022, um eine Begründung abgeben zu können. Die Beschwerde langte per mail am 09.08.2022 bei der belangten Behörde als Einbringungsstelle ein. Bis dato langte jedoch keine ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, aus der sich eine Begründung für die Beschwerde ergeben hätte.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsverfahrensakt ***.

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30.03.2022, LVwG-S-1297/002-2021, zu einer Geldstrafe samt Verfahrenskostenbeiträgen in einer Gesamthöhe von € 724,90 verurteilt worden. Dagegen hat er Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. einen Verfahrenshilfeantrag an dieses Gericht sowie einen Antrag auf Verfahrenshilfe an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Die aufschiebende Wirkung ist weder der erhobenen Beschwerde noch der außerordentlichen Revision zuerkannt worden. Der Antrag auf Zahlungsaufschub vom 14.04.2022, der mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.06.2022 abgewiesen worden ist, ist nicht näher begründet. Der genannte Bescheid ist am 12.07.2022 dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt worden. Die Beschwerdefrist ist mit Ablauf des 09.08.2022 verstrichen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

§ 54b Abs. 3 VStG lautet:

§ 54b. (1) ...

...

(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.“

Angelegenheiten der Strafvollstreckung sind ein Annex zum Verwaltungsstrafverfahren, weshalb die Bestimmungen des 2. Abschnittes des VwGVG (§§ 37 ff) zur Anwendung kommen. § 38 VwGVG verweist dabei auf Regelungen wie § 31 VwGVG und den Großteil des VStG.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.06.2022 wies die belangte Behörde den Antrag vom 14.04.2022 als unbegründet ab.

Der Antrag ist auf Zahlungsaufschub gestützt, als Begründung dafür wird die Anhängigkeit von Verfahren bei den Höchstgerichten angegeben.

Eine bloße Anhängigkeit eines Verfahrens bei einem Höchstgericht stellt keinen Umstand dar, der einen Aufschub rechtfertigen würde (vgl. VwGH vom 17.02.1995, 94/17/0432). Die Geldstrafe ist rechtskräftig verhängt worden und daher grundsätzlich vollstreckbar.

Eine Begründung für den gestellten Zahlungsaufschubantrag bleibt der Beschwerdeführer schuldig, die Voraussetzungen für die Genehmigung eines Zahlungsaufschubes nach § 54b Abs. 3 VStG würden damit nicht vorliegen.

Der Beschwerdeführer hat offenkundig Kenntnis, dass eine Beschwerde eine Begründung enthalten muss. Er hat den Mangel der ohne Begründung am 09.08.2022 und somit am letzten Tag der Rechtsmittelfrist eingebrachten Beschwerde bewusst herbeigeführt, um eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, indem er eine Erstreckung dieser Frist bis 15.09.2022 begehrt. Es bleibt daher für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und war die mangelhaft ausgeführte Beschwerde sofort zurückzuweisen (vgl. sinngemäß VwSlg 16.560 A/2005, VwGH vom 22.03.2011, 2007/18/0096, VwGH vom 06.07.2011, 2011/08/0062 u.a.)

Dieses Ergebnis wird nach VwGH vom 06.07.2011, 2011/08/0062, durch die weitere Überlegung gestützt, dass die Zulassung von Verbesserungsverfahren auch bei wissentlich als Fristerstreckungsansuchen oder bloße Berufungsanmeldungen gestalteten Eingaben dazu führen würde, dass vom AVG-Gesetzgeber (bewusst) nicht vorgesehene Rechtsinstitute durch das Verbesserungsverfahren nach

§ 13 Abs. 3 AVG substituiert werden könnten.

Nach VwSlg 17.988/2006 besteht der „eigentliche Zweck“ dieser Bestimmung darin, der Partei Gelegenheit zu geben, allfällige Mängel in schriftlichen Anbringen zu korrigieren. Der VwGH hat dies noch dahingehend präzisiert, dass § 13 Abs. 3 AVG die Parteien vor Rechtsnachteilen schützen soll, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl. VwGH vom 06.07.2011, 2011/08/0062 in Kommentar Hengstschläger/Leeb zum AVG, § 13 Rz 25, Stand 01.03.2022, rdb.at). Davon ist gegenständlich nicht auszugehen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfällt gemäß

§ 44 Abs. 2 VwGVG, keine Partei hat eine Verhandlung beantragt.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Eine Revision nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor.

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