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LVwG-S-2384/001-2022•LVwG N LVwG-S-2384/001-2022
LVwG-S-2384/001-2022Landesverwaltungsgericht21.09.2022
Gesundheitsrecht; COVID-19; Verwaltungsstrafe; Absonderung; Wohnung; Verlassen; Anstiftung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Frau B, wohnhaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 19. Juli 2022, ***, betreffend Bestrafung nach dem Epidemiegesetz zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Strafnorm § 40 Abs. 1b EpiG iVm § 7 VStG lautet.
2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60,-- Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 390,-- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen mittels beiliegendem Zahlungshinweis einzuzahlen.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 19. Juli 2022, ***, wurde Frau B folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„Sie haben am 23.02.2022, um 15:05 Uhr, in ***, ***, Ihren Sohn, C dazu veranlasst, die Wohnung in ***, ***, zu verlassen und somit veranlasst, dass dieser im Zuge der Überwachung von Anordnungen nach dem Epidemiegesetz 1950 nicht angetroffen werden konnte, obwohl er für den Zeitraum von 23.02.2022 bis 28.02.2022 zur Verhütung der Weiterverbreitung von 2019-nCov („2019 neuartiges Coronavirus“) als Hoch-Risiko Kontaktperson mit Bescheid vom 23.02.2022, Zahl *** vom Magistrat der Stadt Wiener Neustadt, Geschäftsbereich III, Gruppe III/4 - Gesundheits-, Markt- und Veterinäramt, abgesondert war.“
Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift der §§ 40 Abs. 1b iVm 7 Abs. 1a Epidemiegesetz 1950 - EpiG, BGBl. 186/1950 in der geltenden Fassung iVm § 7 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 wurde über sie gemäß § 40 Abs. 1 a EpiG iVm § 7 VStG eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 70 Stunden) verhängt. Weiters wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag in Höhe von € 30,-- vorgeschrieben.
Dagegen hat B fristgerecht Beschwerde (von ihr als Einspruch bezeichnet) mit folgenden Worten erhoben:
„Ich möchte Einspruch erheben, da ich keiner Schuld bewusst bin.
Da in meiner Familie keiner Schuld hatte.
Im diesem Tag waren wir beim Augenarzt *** um 10:00 Uhr dort haben wir ein Telefonat bekommen das mein Bruder darf nicht das Haus verlassen wegen das ein Schüler in der Schule hat Coronavirus und wir haben schon die Lehrerin vor einem Tage Email mit dem Schoolfox geschrieben das mein Bruder kommt am 23.02, weil er hat Augenarzt Termin das musste sie uns übermitteln das er darf nicht das Haus verlassen sie haben uns am diesem Tag um 16:00 Uhr ein ein Schoolfox Nachricht bekommen und im diesem Uhr zeit waren wir eigentlich zu Hause.
Ich freue mich für eine Rückmeldung vin ihnen schnell wie möglich.“
Sinngemäß wurde damit die Aufhebung des gegenständlichen Straferkenntnisses beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Mit Schreiben vom 25.8.2022 hat der Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 23. Februar 2022, ***, wurde über C, geb. ***, aufgrund seiner möglichen Ansteckung mit der Lungenerkrankung COVID-19 (SARS-CoV-2-Virus) seine Absonderung in ***, *** beginnend mit 23.2.2022 bis einschließlich 28.2.2022 angeordnet. Weiters wurde festgehalten, dass mit Ablauf dieses Tages der Bescheid ohne weitere Testung außer Kraft tritt und wurde er darauf hingewiesen, dass er die Wohnung nicht verlassen dürfe, einzige Ausnahme sei die Fahrt mit einem privaten PKW zu einer behördlichen NÖ-Teststation. Dieser Bescheid wurde am 2.3.2022 um 10:11 Uhr gegenüber der Mutter, der nunmehrigen Beschwerdeführerin, telefonisch erlassen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich C zusammen mit seiner Mutter, in ***, wo er gemeinsam mit seinen beiden Geschwistern um 11:30 einen Augenarzttermin hatte. Er hat ungeachtet des Anrufs den Augenarzttermin wahrgenommen und sich nicht unverzüglich in häusliche Quarantäne begeben. Die Beschwerdeführerin hat trotz Aufklärung hinsichtlich der Konsequenzen der mündlichen Absonderung gegenüber der Behörde telefonisch angegeben, dass sie dennoch den Augenarzttermin wahrnehmen werde. Zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich im Auftrag der Gesundheitsbehörde des Magistrats Wiener Neustadt um 15:15 Uhr wurde an der Absonderungsadresse niemand angetroffen.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Die Ausführungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, in dem der Absonderungsbescheid betreffend C ebenso enthalten ist wie die Anzeige der Landespolizeidirektion Niederösterreich, SPK ***, Polizeiinspektion *** vom 23.2.2022, wonach an der Absonderungsadresse am 23.2.2022 um 15:15 Uhr trotz mehrmaligem Läuten und Klopfen niemand angetroffen wurde. Mit E-Mail vom 13. Juli 2022 wurde der Behörde mitgeteilt, dass C am 23.2.2022 einen Augenarzttermin in *** gehabt habe. Zum Zeitpunkt des Anrufs des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt um 10:30 Uhr sei die Familie bereits in *** gewesen, da sie um 8:30 Uhr mit dem Zug von *** nach *** gefahren wären. Im vorgelegten Verwaltungsakt befindet sich ein Aktenvermerk, wonach eine Kontakt-Tracerin um 10:11 Uhr am 23.2.2022 die Mutter von C, B, über die Konsequenzen der mündlichen Absonderung aufgeklärt habe. Dass die Beschwerdeführerin der Behörde gegenüber geäußert hat, dass ihr Sohn trotz Verpflichtung zur Absonderung den Arzttermin wahrnehmen werde, ist durch die Anzeige der Landespolizeidirektion Niederösterreich zweifelsfrei belegt. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist damit erwiesen, dass der Absonderungsbescheid telefonisch am 23.2.2022 um 10:11 Uhr erlassen wurde. Dass die Familie zu diesem Zeitpunkt in *** wegen eines Augenarzttermins um 11:30 Uhr war, ist nicht strittig, der Beschwerde war auch der Zettel betreffend die Terminvormerkung angeschlossen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
§ 7 Abs. 1a Epidemiegesetz 1950 (EpiG) lautet:
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.
§ 46 Abs. 1 EpiG lautet:
(1) Bescheide gemäß § 7 oder § 17 dieses Bundesgesetzes können für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 abweichend von § 62 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, aufgrund eines Verdachts mit der Infektion von SARS-CoV-2 auch telefonisch erlassen werden.
§ 40 Abs. 1 EpiG lautet:
(1) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen
a)den in den Bestimmungen der §§ 5, 8, 12, 13, 21 und 44 Abs. 2 enthaltenen Geboten und Verboten oder
b)den auf Grund der in den §§ 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 19, 20, 21, 22, 23 und 24 angeführten Bestimmungen erlassenen behördlichen Geboten oder Verboten oder
c)den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt oder
d)in Verletzung seiner Fürsorgepflichten nicht dafür Sorge trägt, daß die seiner Fürsorge und Obhut unterstellte Person sich einer auf Grund des § 5 Abs. 1 angeordneten ärztlichen Untersuchung sowie Entnahme von Untersuchungsmaterial unterzieht,
macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
§ 7 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet:
Wer vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der am *** geborene minderjährige C mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 23.2.2022, ***, aufgrund seiner möglichen Ansteckung mit der Lungenerkrankung COVID-19, in ***, *** beginnend mit 23.2.2022 bis einschließlich 28.2.2022 abgesondert wurde. Dieser Bescheid wurde gegenüber dessen Mutter, Frau B, um 10:11 Uhr telefonisch erlassen. Zu diesem Zeitpunkt befand sie sich zusammen mit C in ***, wo die Familie um 11:30 Uhr einen Augenarzttermin hatte. Zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Landespolizieidirektion Niederösterreich im Auftrag der Gesundheitsbehörde des Magistrats Wiener Neustadt um 15:15 Uhr wurde an der Absonderungsadresse niemand angetroffen. Als Erziehungsberechtigte hat die Beschwerdeführerin somit veranlasst, dass ihr Sohn C entgegen der Verpflichtung zur Absonderung die Wohnung in ***, *** zum Zeitpunkt der Kontrolle verlassen hat.
Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat somit die ihr angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen.
Wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt gemäß § 7 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.
Dazu wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als Erziehungsberechtigte des minderjährigen C in Kenntnis des am 2.3.2022 um 10:11 Uhr telefonisch erlassenen Absonderungsbescheides den Augenarzttermin ihres Sohnes um 11:30 Uhr in *** wahrgenommen hat und nicht unverzüglich dafür Sorge getragen hat, dass C sich in häusliche Quarantäne begibt, sodass zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich im Auftrag der Gesundheitsbehörde des Magistrats Wiener Neustadt um 15:15 Uhr dieser an der Absonderungsadresse nicht angetroffen wurde. Sie hat der Behörde gegenüber auch angegeben, mit dem Kind trotz der Absonderung zum Augenarzt zu fahren. Im Ergebnis ist ihr daher vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen. Sie hat es ernstlich für möglich gehalten, dass sie die gesetzliche Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass ihr minderjähriger Sohn der Verpflichtung zur Absonderung an der Absonderungsadresse unverzüglich nachkommt und die Wohnung nicht verlässt, verletzt und sich damit abgefunden (vgl. § 5 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB). Ein wie hier gegebener bedingter Vorsatz reicht für die vorsätzliche Verwirklichung einer Verwaltungsübertretung aus, sofern kein besonderer Vorsatz gefordert ist (VwGH vom 25.09.1995, 95/10/0076).
Die Verwaltungsübertretung wurde daher auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Schutzzweck der von der Beschwerdeführerin verletzten Rechtsnorm liegt darin, die Verbreitung der derzeitigen Pandemie in Form der SARS-CoV-2-Erkrankung zu verhindern, sie schützt das Interesse an der Erhaltung der Gesundheit der allgemeinen Bevölkerung, insbesondere aber jene der besonders gefährdeten Personen. Die Verletzung der Pflicht zur Absonderung stellt jedenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit dar. Der Schutzzweck dieser Norm ist als sehr hoch zu werten. Durch die vorliegende Deliktsverwirklichung hat die Beschwerdeführerin gegen diesen Schutzzweck in nicht unerheblichem Ausmaß verstoßen.
Mildernd wurde bereits von der belangten Behörde die Unbescholtenheit gewertet, erschwerend wurde kein Umstand gewertet. Von der Beschwerdeführerin wurden keine Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten gemacht, auch im Verfahren vor der belangten Behörde hat sie sich diesbezüglich nicht geäußert.
§ 40 Abs. 1 lit. a EpiG sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen vor.
Im Hinblick auf die dargelegten Strafzumessungsgründe ist somit nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes die von der belangten Behörde verhängte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe geeignet, um eine schuld- und tatangemessene Bestrafung vorzunehmen. Nicht zuletzt gilt es der Beschwerdeführerin in spezialpräventiver Hinsicht vor Augen zu führen, dass sie mit Handlungen wie der gegenständlichen eine erhebliche Fremdgefährdung bewirkt. Vor allem zählt es aber auch zu den Grundprinzipien eines Rechtsstaates, dass behördliche Anordnungen anzuerkennen und zu beachten sind. Zudem gilt es auch in generalpräventiver Hinsicht durch Verhängung entsprechender Geldstrafen die Allgemeinheit von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z. 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat der Beschwerdeführerin noch deren Verschulden gering sind.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bezug habende Gesetzesstelle.
Zur Korrektur der Strafnorm:
Da die Beschwerdeführerin dem auf Grund der in § 7 angeführten Bestimmungen erlassenen behördlichen Gebot zur Absonderung zuwidergehandelt hat, war die Strafnorm entsprechend zu korrigieren.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 44 Abs. 3 Z. 3 VwGVG konnte von einer Verhandlung abgesehen werden, da einerseits im angefochtenen Bescheid eine 500,-- Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und auch keine der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt hat.
Die Beschwerdeführerin hat den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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