LVwG N LVwG-S-1394/001-2022

LVwG-S-1394/001-2022Landesverwaltungsgericht22.09.2022

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Mautprellerei; Umleitungsstrecke; Beschilderung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1394/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1394.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A in ***, Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 19. April 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 – BStMG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

-die übertretenen Rechtsvorschriften wie folgt zu lauten haben: „§ 20 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2021, i.V.m. §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2019“ und

-die Strafnorm „§ 20 Abs. 1 BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2021“ lautet.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 30 Euro zu leisten.

3. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher 195 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG i.V.m. § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen.

Entscheidungsgründe

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit Straferkenntnis vom 19. April 2022, Zl. ***, erkannte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (in der Folge: belangte Behörde) A (in der Folge: Beschwerdeführer) für schuldig, am 17. Oktober 2021 um 12:36 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Straßenkilometer *** in Fahrtrichtung Staatsgrenze *** die folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

„Sie haben ein Kraftfahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt. Die zeitabhängige Maut ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer gültigen Klebevignette am Fahrzeug oder durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeuges im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (Digitale Vignette) zu entrichten. Zum Zeitpunkt der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes war am Kraftfahrzeug weder eine gültige Klebevignette angebracht noch war für das Kennzeichen des Fahrzeuges eine zum Zeitpunkt der Benützung gültige Digitale Vignette registriert, wodurch die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.“

Die belangte Behörde verhängte wegen Übertretung des § 20 Abs. 1 i.V.m. §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 BStMG gemäß § 20 Abs. 1 BStMG eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) über den Beschwerdeführer und schrieb ihm einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in Höhe von 15 Euro vor.

2. Zum Beschwerdevorbringen

In seiner rechtzeitigen Beschwerde vom 2. Mai 2022 monierte der Beschwerdeführer, dass es keine näheren Angaben zur Umleitungsroute (Routenführung, Beschilderung) gebe, obwohl diese wesentlich für die Aufklärung bzw. Kausalität des Geschehens und die Bewertung seines möglichen Verschuldens seien. Auf seinen Beweisantrag betreffend die Baufirma sei nicht eingegangen worden. Er könne keine Fahrlässigkeit seinerseits erkennen, insbesondere, weil die Erstbeschilderung der Umleitung ein Gebot für Pkw und auch eine Kostenpflicht nicht erkennen ließe. Es sei auch nicht verboten, mit einem Pkw einer eigentlich für Lkw vorgesehenen Route zu folgen. Mangels Offenlegung von wesentlichen Beteiligten (Land Niederösterreich, für Bundesstraßen verantwortliche Straßenbehörde, Baufirma) an der Baustelleneinrichtung samt Beschilderung sei ihm eine Beibringung von weiteren Beweismitteln zu seiner Entlastung nicht ermöglicht worden. Diese sollten von der Strafverfolgungsbehörde aufgenommen werden. Die Straßenbehörde solle den Verkehrsführungsplan samt Beschilderung für die Dauer der Baustelle vorlegen. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung „unter Ladung aussagefähiger Zeugen von Straßenbehörde und Baufirma (z.B. Bautrupp, der die Schilder aufgestellt hat)“.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Mit Schreiben vom 20. und 26. Juli 2022 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die ASFINAG Maut Service GmbH (in der Folge: ASFINAG) auf, binnen gesetzter Frist mitzuteilen, wo und in welcher Form vor der gegenständlichen Autobahnauffahrt auf die Mautpflicht aufmerksam gemacht werde, und nach Möglichkeit entsprechende Fotos zu übermitteln.

Die ASFINAG äußerte sich in ihren Stellungnahmen vom 25. und 27. Juli 2022 und legte entsprechende Unterlagen vor.

Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu am 29. Juli 2022.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 15. September 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Verfahrens und die in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen sowie durch Befragung des Beschwerdeführers.

4.

Feststellungen

Der Beschwerdeführer hielt sich von 3. bis 21. Oktober 2021 in Österreich auf. Ihm war grundsätzlich bekannt, dass das höherrangige Straßennetz in Österreich mautpflichtig ist, er hatte jedoch nicht die Absicht, dieses im Zuge seines Aufenthaltes zu nutzen.

Am 17. Oktober 2021 reiste er von seinem Quartier im *** nach . Der Beschwerdeführer ist ortsunkundig. Die , auf welcher er unterwegs war, war vor *** gesperrt. Ein Vorwegweiser informierte über die Sperre der Durchfahrt der *** in Richtung *** und wies auf der aufgezeichneten östlichen Route auf ein „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge“, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeugs oder das höchste zulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers 3,5 t überschreitet, hin. Die westliche Route war mit „“ und darunter „ Richtung ***“ beschriftet.

Im Bereich der gesperrten Straße waren zwei Hinweiszeichen „Umleitung“ angebracht. Eines wies in Richtung Osten, eines in Richtung Westen, wobei bei Letzterem eine Zusatztafel mit der Aufschrift „Lkw“ befestigt war. Der Beschwerdeführer folgte dem letztgenannten Hinweiszeichen. Die Verkehrsbeschränkung wurde nicht durch die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr, der Gebrechendienste öffentlicher Versorger oder Entsorgungsunternehmen angeordnet.

Der Beschwerdeführer fuhr bei der Autobahnauffahrt *** auf die *** auf und lenkte das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** um 12:36 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der *** nächst Straßenkilometer *** in Fahrtrichtung Staatsgrenze ***. Es handelt sich dabei um ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t. Die *** gehört zum mautpflichtigen Straßennetz. Vor der Autobahnauffahrt *** wird durch eine Beschilderung gemäß Grafik 4 unter Punkt 1.3.2 der ASFINAG Mautordnung, Version 63, auf die bestehende Vignettenpflicht für Kraftfahrzeuge bis 3,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht hingewiesen. Am Fahrzeug war weder eine gültige Klebevignette angebracht noch war für das Kennzeichen des Fahrzeuges eine zum Zeitpunkt der Benützung gültige digitale Vignette registriert.

Die Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut wurde von der ASFINAG am 28. Oktober 2021 ausgestellt und dem Beschwerdeführer am 2. November zugestellt. Er überwies die Ersatzmaut nicht.

Der Beschwerdeführer verfügt als Rentner über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 1.200 Euro. Er besitzt Vermögen in geringfügigem Umfang und Ersparnisse und ist für niemanden sorgepflichtig.

Der Beschwerdeführer weist bei der belangten Behörde keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf.

5. Beweiswürdigung

Die Ausführungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, seiner Kenntnis von der Maut- bzw. Vignettenpflicht und seiner geplanten Nutzung des niederrangigen Straßennetzes beruhen auf seiner glaubwürdigen Darstellung in der Verhandlung (vgl. S. 6 der Verhandlungsschrift vom 15. September 2022) und sind hinsichtlich seines Aufenthalts in Österreich im fraglichen Zeitraum durch die vorgelegten Hotelgutscheine belegt.

Tatzeit und Tatort sind ebenso wie die Benützung der *** unstrittig. Dass der Beschwerdeführer mit dem österreichischen Straßennetz im verfahrensgegenständlichen Bereich seinen Angaben zufolge nicht vertraut war (S. 4 der Verhandlungsschrift), ist in Hinblick auf seinen Wohnort in Deutschland nachvollziehbar. Das Gericht folgt den Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Fahrtroute, weil er diese ebenso wie die bei der Reise aufgetretenen Herausforderungen lebensnah und detailreich darlegte und kein Grund besteht, an seiner Darstellung zu zweifeln.

Die Sperre der *** im gegenständlichen Bereich ist unstrittig, ebenso das Vorhandensein des genannten Vorwegweisers (Stellungnahme der ASFINAG vom 25. Juli 2022; Beschwerdeführer auf S. 7 der Verhandlungsschrift), wobei dem Beschwerdeführer im Vorbeifahren wenig Zeit blieb, diesen zu erfassen.

Die vom Beschwerdeführer beschriebene Situation im Bereich der Straßensperre deckt sich mit den Angaben auf dem Vorwegweiser. Die handschriftliche Skizze wurde vom Beschwerdeführer zudem zeitnah zum Vorfall erstellt (Beilage zum Einspruch vom 6. Februar 2022). Auch die Ausführungen der ASFINAG widerlegen die im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer aufrechterhaltene Darstellung nicht, ergibt sich aus ihrer Stellungnahme vom 25. Juli 2022 doch nur das Hinweiszeichen „Vorankündigung einer Umleitung“ gemäß § 53 Abs. 1 Z 16a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, nicht jedoch die tatsächlich aufgestellten Hinweiszeichen. Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass niemand den Fahrzeuglenkern vor Ort den Weg wies (vgl. S. 7 der Verhandlungsschrift), was sich implizit auch der Stellungnahme der ASFINAG vom 25. Juli 2022 entnehmen lässt.

Die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers ist unstrittig, ebenso, dass es sich um ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t handelt, wobei sich die Feststellungen zum Fahrzeug auch aus dem Foto der ASFINAG vom 17. Oktober 2021 und den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung (vgl. S. 6-7 der Verhandlungsschrift) ableiten lassen.

Die Mautpflicht auf der *** im gegenständlichen Bereich ergibt sich aus § 1 Abs. 1 BStMG i.V.m. § 1 Abs. 1 und Verzeichnis 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 und ist nicht strittig.

Die Beschilderung mit dem Hinweis auf die Vignettenpflicht vor der Autobahnauffahrt *** ist durch das am 27. Juli 2022 vorgelegte Foto dokumentiert, wobei der erkennenden Richterin die Autobahnauffahrt und der Aufstellungsort des Hinweiszeichens seit langem bekannt ist und ihr Vorhandensein zum Tatzeitpunkt vom Beschwerdeführer ebenso wenig in Abrede gestellt wurde wie der Umstand, dass am Fahrzeug weder eine gültige Klebevignette angebracht war noch dass für das Kennzeichen des Fahrzeuges keine gültige digitale Vignette registriert war.

Die Feststellungen zur Zahlungsaufforderung beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Einspruch vom 6. Februar 2022 und in der Verhandlung (vgl. S. 8 der Verhandlungsschrift).

Der Beschwerdeführer hat seine persönlichen Verhältnisse in der Verhandlung glaubwürdig dargestellt und zum Teil durch die vorgelegten Unterlagen nachgewiesen. Er erweckte während des gesamten Verfahrens den Eindruck, um Aufklärung des Sachverhalts bemüht zu sein, dem Gericht alle erforderlichen Auskünfte zu geben und nichts zu verschweigen.

Die Feststellungen zum Fehlen verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen gründen auf dem Auszug der belangten Behörde aus den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2022.

6. Erwägungen

6. 1 Zum objektiven Tatbestand

Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut.

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Klebevignette am Fahrzeug oder durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (digitale Vignette) zu entrichten.

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

Gemäß Punkt 1.3.3.2.1 der aufgrund der §§ 14 bis 16 BStMG erlassenen Mautordnung in der zum Tatzeitpunkt geltenden Version 63 (gültig von 1. September 2021 bis 18. Oktober 2021) besteht im Falle einer unaufschiebbaren Verkehrsbeschränkung im begleitenden Straßennetz im Sinne des § 44b Abs. 1 StVO auf den als Umleitung dienenden Autobahn- oder Schnellstraßenabschnitten keine Vignettenpflicht, soweit die Verkehrsbeschränkung durch die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr, der Gebrechendienste öffentlicher Versorger oder Entsorgungsunternehmen angeordnet wird, und die Zwangsumleitung auf eine Autobahn oder Schnellstraße vorgenommen wird. Wenn das Kraftfahrzeug über keine gültige Vignette verfügt, ist die Autobahn oder Schnellstraße über die nächstmögliche Ausfahrt wieder zu verlassen.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass am 17. Oktober 2021 keine gültige Klebevignette am Fahrzeug angebracht und auch keine digitale Vignette gelöst worden war. Die zeitabhängige Maut wurde daher nicht ordnungsgemäß entrichtet.

Es bestand auch keine Zwangsumleitung im Sinne des Punktes 1.3.3.2.1 der Mautordnung Version 63, weil die Verkehrsbeschränkung nicht durch die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr, der Gebrechendienste öffentlicher Versorger oder Entsorgungsunternehmen angeordnet wurde und den Verkehrsteilnehmern zumindest zwei Routen (eine Richtung Westen, eine Richtung Osten über das niederrangige Straßennetz) zur Auswahl standen.

Der Tatbestand ist somit in objektiver Hinsicht erfüllt.

6. 2 Zum subjektiven Tatbestand

Da § 20 BStMG zur Art des Verschuldens nichts vorschreibt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz VStG fahrlässiges Verhalten (vgl. VwGH vom 28. November 2006, Zl. 2005/06/0156).

Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt gemäß § 5 Abs. 2 VStG nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung angegeben, dass ihm die Mautpflicht in Österreich grundsätzlich bekannt war, er aber aufgrund des Vorliegens einer Ausnahmesituation davon ausgegangen ist, dass diese aufgrund der Umleitung nicht bestehe.

Dies stellt keinen Entschuldigungsgrund im Sinne des Gesetzes dar, weil ausländische Kraftfahrer, Halter bzw. Zulassungsbesitzer von Kraftfahrzeugen, die in Österreich gelenkt werden, verpflichtet sind, sich über die Rechtsvorschriften, die bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu beachten sind, ausreichend zu unterrichten (vgl. z.B. VwGH vom 26. Jänner 2000, Zl. 99/03/0294, und 22. März 2000, Zl. 99/03/0434). Dass der Beschwerdeführer im Vorfeld entsprechende Erkundigungen eingeholt hätte, hat er nicht vorgebracht.

Der Beschwerdeführer geht offenbar davon aus, dass bereits bei der Ausschilderung der Umleitungsstrecken auf die Mautpflicht hinzuweisen gewesen wäre. Dies entspricht jedoch nicht der Rechtslage. Gemäß Punkt 1.3.2 der Mautordnung, Version 63, wird im Bereich der Bundesstraßen- und Landesstraßengrenzübergänge mit Kraftfahrzeugverkehr durch Hinweisschilder über die Vignettenpflicht informiert. Die Vignettenpflicht von mautpflichtigen Strecken wird weiters durch zusätzliche Hinweisschilder an den Auffahrten angezeigt. Den Feststellungen zufolge war ein der Grafik 4 entsprechendes Hinweisschild bei der gegenständlichen Autobahnauffahrt aufgestellt. Eine Pflicht, bei den Hinweiszeichen „Umleitung“ auch alle möglichen Informationen zu den Umleitungsstrecken aufzunehmen, ist § 53 Abs. 1 Z 16b StVO 1960 nicht zu entnehmen. Da diese die für die Verkehrsteilnehmer wesentlichen Informationen schnell und übersichtlich zur Verfügung stellen sollen, kann dies nicht beanstandet werden, abgesehen davon, dass die Umleitungsstrecke auch nicht zwangsläufig über das mautpflichtige Straßennetz führte.

Die vom Beschwerdeführer gewählte, für Lkw aufgrund der Fahrverbots bei der östlichen Umleitungsstrecke vorgesehene Umleitungsroute konnte selbstverständlich auch von Pkw befahren werden, das mautpflichtige Straßennetz aus den bereits dargelegten Gründen jedoch nur mit entsprechender Vignette. Es wäre dem Beschwerdeführer auch freigestanden, angesichts des Hinweises auf die Vignettenpflicht von einer Auffahrt auf die Autobahn Abstand zu nehmen, bei nächster Gelegenheit zu wenden und der anderen Umleitungsstrecke zu folgen.

Der Beschwerdeführer hat kein Vorbringen erstattet, das sein Verschulden am Zustandekommen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ausschließen würde. Es ist daher von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Der Tatbestand ist daher auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

6. 3 Zur Spruchkorrektur

Die Spruchkorrekturen waren in Hinblick auf § 44a Z 2 und 3 VStG erforderlich, weil die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift und die Strafsanktionsnorm im Spruch unter Angabe ihrer richtigen Fundstelle anzuführen sind, wobei die Fundstelle jener Novelle anzugeben ist, durch welche sie ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten haben (vgl. VwGH vom 29. März 2021, Zl. Ra 2021/02/0023, m.w.N.).

6. 4 Zu den nicht eingeholten Beweisen

Da sich das Beweisanbot auf die Ausforschung von Zeugen beschränkte und Erkundungsbeweise nicht zulässig sind, waren die entsprechenden Beweise vom Landesverwaltungsgericht nicht einzuholen. Darüber hinaus waren sie jedoch auch für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht erforderlich, weil es im vorliegenden Fall rechtlich unerheblich ist, wer die Baustelle eingerichtet hat und wer darüber informiert war. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ist klar, dass vor der Autobahnauffahrt auf die Mautpflicht hingewiesen wurde, dass zwei alternative Routen zur Verfügung standen und dass keine der in Punkt 1.3.3.2.1 der Mautordnung, Version 63, genannten Personen die Verkehrsbeschränkung angeordnet hat. Weitere Erhebungen waren daher aufgrund der eindeutigen Rechtslage auch nicht erforderlich.

7.

Zur Strafhöhe

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 20 Abs. 1 BStMG beträgt 300 Euro bis 3.000 Euro. Gemäß § 16 Abs. 2 erster Satz VStG darf die Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen nicht übersteigen.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist nicht gering, dienen die gegenständlichen Bestimmungen doch der Sicherung der Abführung der zeitabhängigen Maut. Der Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden – es ist von fahrlässigem Verhalten auszugehen – sind ebenso wenig als unerheblich anzusehen. Das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers ist hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt nicht zurückgeblieben.

Mildernd ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten, erschwerend kein Umstand.

Die belangte Behörde hat die Mindeststrafe von 300 Euro – das entspricht 10 % des Strafrahmens – um die Hälfte unterschritten und den Strafrahmen sohin zu 5 % ausgeschöpft. Den Strafrahmen hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe hat die belangte Behörde zu 9,82 % ausgeschöpft.

Eine Unterschreitung der Mindeststrafe bis zur Hälfte wäre im vorliegenden Fall nur möglich gewesen, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwogen hätten. Davon kann gegenständlich jedoch keine Rede sein, sodass die Anwendung von § 20 VStG zu unterbleiben gehabt hätte. In Hinblick auf § 42 VwGVG kann vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich jedoch keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid, weil die Beschwerde (ausschließlich) vom Beschuldigten erhoben wurde.

Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe (ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG) nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Sie ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen und es lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen, dass innerhalb der gesetzlichen Mindest- und Höchstsätze ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe bestehen müsse (z.B. VwGH vom 15. Dezember 2011, Zl. 2008/03/0098, und 28. Mai 2013, Zl. 2012/17/0567, m.w.N.). Der Unterschied der Ersatzfreiheitsstrafe zur verhängten Geldstrafe ist nicht als erheblich einzustufen.

Im Übrigen gelten die Ausführungen zur Geldstrafe sinngemäß auch für die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe.

Da ohnehin nicht einmal die Mindeststrafe verhängt wurde, erübrigen sich Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers sowie general- oder spezialpräventive Überlegungen.

Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens unter Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) scheidet schon im Hinblick auf die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter aus (vgl. VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, wonach eine Ermahnung im Hinblick auf die vorgesehene Strafdrohung von – im dortigen Anlassfall – bis zu 726 Euro nicht in Betracht kommt).

8. Zu den Kosten

Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs. 2 erster Halbsatz dieser Bestimmung ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Der von der belangten Behörde vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist daher nicht zu beanstanden.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, war dem Beschwerdeführer daher ein Kostenbeitrag in der im Spruch angeführten Höhe aufzuerlegen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass mit der bloßen Präzisierung der übertretenen Verwaltungsvorschriften der Beschwerde nicht (auch nicht teilweise) Folge gegeben wird (vgl. VwGH vom 28. November 2019, Zl. Ra 2019/02/0171, m.w.N.).

9. Zur Verhandlung in Abwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde

Die belangte Behörde blieb der Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt – das heißt ohne Vorbringen berücksichtigungswürdiger Gründe – fern, sodass die Verhandlung gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG in Abwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt werden konnte.

10. Zur nicht erfolgten Verkündung der Entscheidung

Die Verkündung entfiel aufgrund des umfangreichen ergänzenden Vorbringens des Beschwerdeführers in der Verhandlung und aufgrund der erforderlichen Präzisierungen bzw. Richtigstellungen des Bescheidspruchs (z.B. VwGH vom 12. Mai 2011, Zl. 2008/04/0046, m.w.N.).

Darüber hinaus verzichtete der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf die Verkündung der Entscheidung, sodass er durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung in seinen Rechten nicht verletzt sein kann (vgl. z.B. VwGH vom 3. Mai 2021, Zl. Ra 2020/03/0146, m.w.N.).

Es ist gewährleistet, dass jedermann in das Erkenntnis Einsicht nehmen kann.

11. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006).

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. z.B. VwGH vom 11. März 2021, Zl. Ra 2021/18/0059) und sohin eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt (vgl. z.B. VwGH vom 16. Juni 2021, Zl. Ra 2021/01/0106). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die vom Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien vorzunehmen ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 18. Juni 2014, Zl. Ro 2014/09/0043). Da die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erfolgte, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.