LVwG N LVwG-S-1746/001-2022

LVwG-S-1746/001-2022Landesverwaltungsgericht22.09.2022

Regest

Ordnungsrecht; Sicherheitspolizei; Verwaltungsstrafe; aggressives Verhalten;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1746/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1746.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 04.05.2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Sicherheitspolizeigesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 100,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) auf den Betrag von 60,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird sie als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist für den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) unzulässig.

Im Übrigen ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 70,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis vom 4.5.2022, ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Horn (im Folgenden: Belangte Behörde) dem Beschwerdeführer die nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 21.08.2021, 10:15 Uhr, Einsatzende war um 11:02 Uhr

Ort: Gemeindegebiet ***, KG ***, auf dem Grundstück Nr. *** im Randbereich nächst dem Grundstück Nr. ***

Tatbeschreibung:

Sie haben sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnahm, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert, weil Sie die zwei einschreitenden Beamten laut schreiend beschimpft und aggressiv gestikuliert haben. Sie wurden entsprechend abgemahnt, dieses Verhalten zu unterlassen, haben dieses in der Folge aber fortgesetzt wodurch die Amtshandlung der einschreitenden Beamten behindert wurde da dadurch der zu klärende Sachverhalt (Nachbarschaftsstreit) nicht geklärt werden konnte.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 82 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 61/2016“

Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer unter Anwendung von § 82 Abs. 1 SPG, BGBl. Nr. 566/1991 idF. BGBl. I Nr. 61/2016, eine Geldstrafe in Höhe von € 100,- (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) und verpflichtete ihn zum Tragen der Verfahrenskosten in Höhe von € 10,-.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer am 21.08.2021 gegen 10:15 Uhr, im Gemeindegebiet ***, KG ***, auf dem Grundstück Nr. *** im Randbereich nächst dem Grundstück Nr. ***, trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrgenommen hätte, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert hätte, weil er die zwei einschreitenden Beamten laut schreiend beschimpft und aggressiv gestikuliert hätte. Der Beschwerdeführer sei entsprechend abgemahnt worden, dieses Verhalten zu unterlassen, hätte dieses in der Folge aber fortgesetzt, wodurch die Amtshandlung der einschreitenden Beamten behindert worden sei, da dadurch der zu klärende Sachverhalt (Nachbarschaftsstreit) nicht hätte geklärt werden können. Einsatzende sei um 11:02 Uhr gewesen. Der Anzeigenleger und sein Kollege hätten sich auf ihre eigene dienstliche Wahrnehmung stützen können und hätten dies in ihren Stellungnahmen bekräftigt, ihre Angaben seien der erkennenden Behörde weder in sich widersprüchlich noch unschlüssig erschienen. Bei der gegenständlichen Amtshandlung durch Beamte der Polizeiinspektion ***, die einschreitenden Polizisten seien von der Leitstelle nach einem Notruf der zweitbeteiligten Streitpartei B zum Einsatzort beordert worden, hätte es sich zweifelsfrei um eine Amtshandlung iSd § 82 SPG und somit um die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben dieser Organe gehandelt. Daran, dass der Beschwerdeführer am 21.08.2021 aggressives Verhalten gegen die amtshandelnden Polizeibeamten gesetzt hätte und dadurch die Amtshandlung behindert hätte, hätte die Behörde auf Grund der Aktenlage keinen Grund zu zweifeln und hätte dies auch vom Beschwerdeführer nicht substantiiert widerlegt werden können, daher ergebe sich aus Sicht der erkennenden Behörde zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen habe.

Das Ausmaß des Verschuldens könne in Anbetracht der Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da nicht anzunehmen gewesen wäre, dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Beschwerdeführer habe keine Angaben zu seinem Einkommen gemacht, es sei deshalb von keinen für ihn ungünstigen Verhältnissen auszugehen gewesen. Mildern sei die bisherige Unbescholtenheit, erschwerend nichts zu werten gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen das Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass das Einschreiten der Organe der Sicherheitsexekutive im inkriminierten Geschehen rechtswidrig gewesen wäre, weil die Voraussetzungen für das Tätigwerden der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 39 Abs. 3 SPG in keiner Weise vorgelegen wären. Dies werde durch die Anzeigeleger selbst eingestanden, zumal diese bereits beim ersten Ersuchen des Tätigwerdens erkannt hätten, dass ein zivilrechtlich relevanter Nachbarschaftsstreit vorliege, welcher nicht zum Einschreiten der Organe der öffentlichen Sicherheit ermächtige.

Nach dem Ersuchen durch die Einsatzzentrale hätten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bereits beim Zufahren zur Feldliegenschaft der Beschwerdeführerin leicht erkennen können, dass keinerlei Gefährdungssituation für Personen oder Sachen Dritter vorliege. Auch wäre zu erkennen gewesen, dass das Einschreiten lediglich Gegenstand einer privatrechtlichen Auseinandersetzung sei, welche von den Zivilgerichten zu klären sei. Das Tätigwerden im Sinne des § 39 Abs. 3 SPG sei deshalb in der Gesamtschau rechtswidrig.

3. Feststellungen:

3.1. Der Beschwerdeführer A, geb. am ***, Student, bewirtschaftet gemeinsam mit seiner Mutter C unter anderem das Grundstück Nr. ***, KG ***. Dieses Grundstück steht im Eigentum von D, geb. am ***. Direkt östlich angrenzend an das Grst. Nr. *** befindet sich das Grundstück Nr. ***, welches im Eigentum von B, geb. am ***, steht. Die Besitzverhältnisse betreffend das Grundstück Nr. *** sind insoweit unklar, als sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Mutter auf der einen Seite, als auch Herr B auf der anderen Seite jeweils für sich in Anspruch nehmen, Pächter des Grundstückes zu sein und dieses dementsprechend (mit ausschließlichem Nutzungsrecht) bewirtschaften zu dürfen. Zivilrechtliche Streitigkeiten sind anhängig. Dieser Streit hat etwa zur Folge, dass wenn eine Seite etwa mit dem Traktor Arbeiten am Feld durchführt, die andere Seite ebenfalls mit dem Traktor zum Feld zufährt, mit dem Versuch, die Arbeiten zu behindern bzw. unterbinden. So geschehen etwa auch am 21.8.2021, als der Beschwerdeführer und seine Mutter mit ihrem Traktor das Grundstück Nr. *** bearbeiteten (mittels Grubbern), als die Gegenseite (Familie B) mit deren Traktor zufuhr, um sich dem Traktor der Beschwerdeführerin in den Weg zu stellen. Diese Nachbarschaftsstreitigkeiten führten in der Vergangenheit bereits zu einer Vielzahl an Anzeigen seitens B bei der Polizei gegenüber der Mutter des Beschwerdeführers. B ruft regelmäßig bei der lokalen Polizeidienststelle, PI ***, an, um allfällige Vergehen der Mutter des Beschwerdeführers zur Anzeige zu bringen, wodurch sich die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der Vergangenheit bereits mehrmals zum Ort des Geschehens begeben mussten.

3.2. Am 21.8.2021, 9:47 Uhr, erfolgte ein Anruf von B auf der Festnetznummer der Polizeidienststelle, wonach die Beamten wegen einer vermeintlichen Sachbeschädigung zu seinen Lasten am oben genannten Grundstück einschreiten sollten. B wurde zunächst am Telefon mitgeteilt, dass es sich um eine privatrechtliche Angelegenheit handle, und hierfür die Polizei nicht zuständig sei. Nachdem B jedoch auch den Notruf gewählt hat, wurde eine Streife der PI ***, besetzt mit E und F, von der Landesleitstelle zum Grundstück Nr. ***, KG ***, beordert.

Als die zwei Polizeibeamten beim Grundstück Nr. ***, KG ***, eintrafen, bearbeitete der Beschwerdeführer mit dem Traktor das Feld. Am Seitenrand standen B sowie dessen Sohn. Die Mutter des Beschwerdeführers stand am Feld in einiger Entfernung zu den anderen Personen. Die Polizeibeamten sprachen zunächst mit B über den Vorfall. Anschließend wollten sie mit der Mutter des Beschwerdeführers ebenfalls sprechen und bewegten sich zu Fuß auf den Traktor zu, als sie zum Traktor ging, aufstieg und ihrem Sohn deutete, den Traktor in die von den heranschreitenden Polizeibeamten entgegengesetzte Richtung zu bewegen. Die Polizeibeamten warteten ab, bis der Traktor nach der Wende am Ende des Feldes wieder zurückkam, als sie sich zu Fuß zur rechten Seite des Traktors hinbewegten. E ergriff die Türe des Traktors und wollte sie öffnen, diese wurde von der Mutter des Beschwerdeführers von innen jedoch zugehalten. E gelang es dennoch, die Türe zu öffnen, als in dem Moment die Mutter des Beschwerdeführers den Polizeibeamten mit den Worten „Runter von meinem Besitz, ich zeig sie an“, anschrie. Gleichfalls schrie der Beschwerdeführer den Polizeibeamten an mit den Worten „Krebeln weg vom Traktor, runter von unserem Besitz, ich zeig Sie an! Lassen Sie sofort die Tür los!“. Der Polizist mahnte den Beschwerdeführer und seine Mutter Sohn daraufhin zwei Mal ab, dieses Verhalten einzustellen. Die Beamten wurden jedoch weiterhin vom Beschwerdeführer und seiner Mutter angeschrien. Da den Polizisten ein weiteres Gespräch mit dem Beschwerdeführer und seiner Mutter aussichtslos erschien, beendeten sie die Amtshandlung beim Traktor, E ließ die Türe des Traktors los und der Beschwerdeführer und seine Mutter fuhren mit dem Traktor vom Feld. Die Polizeibeamten sprachen anschließend weiter mit B, bis um 11:02 der Einsatz beendet war.

3.3. Als die Polizisten am Ort des Geschehens eintrafen, ergaben sich für diese keine Indizien auf einen gefährlichen Angriff oder eine Bedrohung der Rechtsgüter Leben und Gesundheit von Menschen, oder dass ein solcher Angriff unmittelbar bevorstehen würde. Den Polizisten wurde von B eine Sachbeschädigung seiner auf dem Feld befindlichen Frucht (Senfsaat) mit einem geschätzten Schadenswert von ca. 200,- Euro, angezeigt.

4. Beweiswürdigung:

4.1. Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsstrafakten der belangten Behörde, *** und ***, darin inliegend insbesondere die Strafverfügung, der Einspruch, eine Stellungnahme der Polizeibeamten vom 2.3.2022, das Straferkenntnis sowie die Beschwerde. Weiters wurde am 15.9.2022 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer und seine Mutter befragt wurden und E und F als Zeugen einvernommen wurden.

4.2. Wesentliche Frage der Beweiswürdigung in diesem Verfahren ist, ob sich der Beschwerdeführer gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten aggressiv verhalten hat, abgemahnt wurde und sein aggressives Verhalten jedoch fortsetzte. Das erkennende Gericht folgt hier den Aussagen der zwei Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Beide Zeugen sagten unter Wahrheitspflicht aus, dass sie sowohl vom Beschwerdeführer als auch seiner Mutter angeschrien wurden. Ihre Aussagen deckten sich dabei nicht nur mit der Anzeige und der in Folge von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme, Zeuge F, der etwa 1 ½ m hinter Zeugen E stand, schilderte den Vorfall übereinstimmend mit dem Zeugen E, der unmittelbar bei der Traktortüre stand. Die Aussage des Beschwerdeführers und auch seiner Mutter, in rein sachlichem und ruhigem Tonfall gegenüber den Polizeibeamten gesagt zu haben, sie mögen das Grundstück verlassen, ist deshalb wenig glaubwürdig. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung selbst angegeben hat, dass es zu einer lautstarken Diskussion (s. VH-Protokoll S. 3) mit den Polizeibeamten gekommen sei. Auch ist schwer vorstellbar, dass zwei Polizeibeamte, welche die Klärung einer angezeigten Sachbeschädigung mittels eines Gesprächs versuchen, dieses wegen Aussichtslosigkeit binnen einer Minute – so lange hätte die Amtshandlung lt. der Mutter des Beschwerdeführers gedauert – abbrechen, wenn lediglich in gesittetem Tonfall miteinander gesprochen wird. Es war vielmehr davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer und seiner Mutter nicht daran gelegen ist, das Gespräch mit den Polizisten zu suchen, zumal sich die Mutter des Beschwerdeführers, als die Polizisten zu Fuß in ihre Richtung kamen, zum Traktor begeben hat und ihrem Sohn deutete, er wolle mit dem Traktor reversieren, sich also weg von den Polizisten bewegen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer auch nach. Zusätzlich hat der Zeuge E – auf explizites Nachfragen der Mutter des Beschwerdeführers – in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, den Beschwerdeführer und seine Mutter zwei Mal abgemahnt zu haben. Für das erkennende Gericht ist es deshalb erwiesen, dass der Beschwerdeführer die Polizisten auch nach der ersten Abmahnung weiter angeschrien hat.

4.3. Die Feststellungen zu Pkt. 3.1. ergeben sich aus den Aussagen der Zeugen sowie der Mutter des Beschwerdeführers und den von ihr in der mündlichen Verhandlung hergezeigten Lichtbildern. Die Feststellungen zu Pkt. 3.3. ergeben sich ebenfalls aus der Aussage der Zeugen in der mündlichen Verhandlung.

5. Rechtslage:

5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) lauten auszugsweise:

§ 82. (1) Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

[…]“

5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) lauten auszugsweise:

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

[…]

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

[…]“

6. Erwägungen:

6.1. Die belangte Behörde legte dem Beschwerdeführer einen Verstoß gegen § 82 Abs. 1 SPG zur Last. Demnach begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung unter anderem gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnimmt, aggressiv verhält.

6.2. Unter „aggressivem Verhalten“ ist nach der Rechtsprechung ein Verhalten zu verstehen, „durch das die jedermann gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organes zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten wird, dass diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen bereits als aggressives Verhalten gewertet werden muss. Schreien mit einem obrigkeitlichen Organ nach erfolgter Abmahnung stellt ein ungestümes Benehmen dar“ (vgl. VwGH 20.12.1990, 90/10/0056). Der Gebrauch lautstarker Worte ist schreiend vorgebrachten Worten gleichzusetzen (vgl. VwGH 24.2.1986, 85/10/0162). Dabei ist der Inhalt der Äußerungen prinzipiell gleichgültig. Tatbildlich ist demnach Schreien und/oder heftiges Gestikulieren, beides als Ausdruck der Aggressivität (vgl. Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz20 (2021), S. 255).

Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer die einschreitenden Polizeibeamten, also Organen der öffentlichen Aufsicht, zum inkriminierten Zeitpunkt trotz vorangegangener Abmahnung angeschrien. Er hat sich damit im Sinne der Rechtsprechung aggressiv verhalten.

6.3. Das aggressive Verhalten muss weiters gegenüber den genannten Organen gesetzt werden, „während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen“. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kommt es nicht darauf an, ob das Organ im Einzelnen richtig vorgegangen ist (vgl. VwGH 27.1.1976, 1377/75). Es kommt auf die Rechtmäßigkeit im formellen Sinn an, nämlich darauf, dass das betreffende Organ mit der Befugnis ausgestattet ist, Amtshandlungen wie die vorgefallene vorzunehmen (vgl. VfSlg. 8244/1978; VwGH 19.9.1983, 82/10/0041). Insofern wäre ein ungestümes Benehmen gegen ein obrigkeitliches Organ, soweit es nur als Privatperson auftritt, ausgeschlossen (vgl. VfGH 8.10.1959, B 42/59).

Die einschreitenden Polizeibeamten wurden zum einen von der Landesleitstelle zum Ort des Geschehens beordert. Zum zweiten wurde ihnen eine Sachbeschädigung angezeigt, wo zumindest im Zeitpunkt, als die Polizisten mit dem Anzeiger, B sprachen, diese nicht schlichtweg von vorneherein davon ausgehen konnten, dass es sich bei den (vermeintlich) beschädigten Sachen um solche von völlig unerheblichem Wert handelt (vgl. Rebisant in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 125 Rz 31). Gerade zur Klärung dieser Frage war ex ante nicht auszuschließen, dass ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer und seiner Mutter darüber Klarheit hätte schaffen können. Schließlich sind die Pachtverhältnisse über das verfahrensgegenständliche Grundstück, welches jedenfalls nicht im Eigentum des Beschwerdeführers oder seiner Mutter steht, nicht restlos geklärt. Ein Betreten des Feldes als „allgemein zugängliches“ Grundstück durch die Polizeibeamten zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum erwies sich deshalb als nicht von vorneherein unzulässig im Sinne des § 39 Abs. 1 SPG.

6.4. Der Beschwerdeführer hat die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.

6.5. Zur subjektiven Tatseite:

6.5.1. Dem Beschwerdeführer hätte es bei gehöriger Aufmerksamkeit auffallen können und müssen, dass er mit seinem Verhalten eine Verwaltungsübertretung begeht, zumal er von den einschreitenden Polizisten zwei Mal abgemahnt wurde, sein Verhalten einzustellen. Er hat sich somit zumindest fahrlässig verhalten, weshalb ihm die angelastete Tat auch subjektiv vorwerfbar ist.

6.6. Zur Strafbemessung:

6.6.1. Die belange Behörde verhängte über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 100,- und blieb damit im untersten Drittel des bis € 500,- reichenden Strafrahmens. Ihm ist zumindest fahrlässiges Verhalten vorwerfbar.

Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, gegebenenfalls unter Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 VStG), kommt nicht in Betracht, weil die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes nicht als gering einzuschätzen ist, zumal die übertretene Bestimmung den Achtungsanspruch des Staates schützt. Zwar sei nicht verschwiegen, dass das Verhalten des einschreitenden Organes nicht völlig unbeachtlich ist; Das Verhalten des einschreitenden Exekutivorgans müsste gegenüber dem Beschuldigten bereits derart „exzessiv unsachlich“ gewesen sein, dass ein unbefangener Dritter dessen heftige Reaktion als nicht mehr unverhältnismäßig angesehen hätte (vgl. VwGH 26.9.1990, 89/10/0239). Davon war gegenständlich aber nicht auszugehen, zumal der Beschwerdeführer und seine Mutter offenbar die reine Präsenz der Polizisten auf dem verfahrensgegenständlichen Feld zum Anlass genommen haben, diese anzuschreien. Eine Einstellung des Verfahrens kommt deshalb nicht in Betracht.

Mangels Mindeststrafe scheidet eine Anwendung von § 20 VStG (außerordentliche Strafmilderung) aus.

Der Beschwerdeführer ist bislang verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Dies stellt einen Milderungsgrund im Sinne des § 19 VStG dar, weshalb die Strafe im Ergebnis herabzusetzen war, dies auch angesichts des in der Regel geringen eigenen Einkommens eines Studenten. Die (herabgesetzte) verhängte Strafe erweist sich im Ergebnis als notwendig, aber auch als angemessen, um dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt der Tat vor Augen zu führen und ihn vor weiteren Taten dieser Art abzuhalten.

6.7. Zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens:

Da die Strafe herabzusetzen war, waren keine Kosten für das gerichtliche Verfahren dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

7. Zur Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision:

7.1. Die belangte Behörde hat über den Beschwerdeführer bei einem Strafrahmen von € 500,- eine Geldstrafe in Höhe von € 100,- verhängt, die auf € 60,- herabzusetzen war. Es liegt deshalb ein Fall des § 25a Abs. 4 VwGG vor, weshalb für den Beschwerdeführer eine Revision wegen Verletzung in Rechten ausgeschlossen ist.

7.2. Im Übrigen ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Übrigen waren Fragen der Beweiswürdigung zu klären. Es ist deshalb lediglich die außerordentliche Revision zulässig.

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