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LVwG-S-2530/001-2022•LVwG N LVwG-S-2530/001-2022
LVwG-S-2530/001-2022Landesverwaltungsgericht22.09.2022
Ordnungsrecht; Anstandsverletzung; Verwaltungsstrafe; Verhalten; grober Verstoß;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde der A, in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 18.07.2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Polizeistrafgesetz, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und entscheidungswesentliche Feststellungen:
1.1. Mit Straferkenntnis vom 18.7.2022, ***, legte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: Belangte Behörde) der Beschwerdeführerin die nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 15.05.2022, 11:40 Uhr
Ort: ***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben durch ihr respektloses und freches Verhalten gegenüber einem Polizeibeamten den öffentlichen Anstand verletzt.
Konkret haben Sie in lauter, respektloser und herablassender Art dem Beamten gegenüber folgendes verbal widergegeben: „Wenn sie meinen Mann gesehen haben wollen, dann weiß ich auch nicht, ich glaube sie sehen nicht richtig und glauben an eine ‚Fata Morgana‘“.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 1 lit. b NÖ Polizeistrafgesetz, LGBl. 4000-7“
Die belangte Behörde verhängte über die Beschwerdeführerin unter Anwendung von § 1 NÖ Polizeistrafgesetz eine Geldstrafe in Höhe von € 50,- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) und verpflichtete sie zum Tragen der Verfahrenskosten.
Begründend gab die belangte Behörde zusammengefasst zunächst die vom einschreitenden Polizeibeamten eingeholte Stellungnahme wieder. So hätte der Polizeibeamte ausgeführt, dass von der von der Beschwerdeführerin mehrmals beschriebenen „Freundlichkeit“ von Anfang an definitiv nichts zu bemerken gewesen wäre. Ganz im Gegenteil, je öfter er ihr widersprochen hätte, ihren Ehemann gesehen zu haben, desto unverschämter sei die Beschwerdeführerin geworden. Ab dem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin dem Polizisten ernsthaft habe erklären wollen, eine „Fata Morgana“ gesehen zu haben, hätte dieser die Amtshandlung auf Grund mangelnder Ernsthaftigkeit beendet. Der Tatbestand der Anstandsverletzung nach § 1 lit. b NÖ Polizeistrafgesetz sei jedenfalls erfüllt, da das ungehaltene und respektlose Verhalten der Beschwerdeführerin sowie deren freche Aussagen gegenüber dem einschreitenden Beamten nicht im Einklang mit den anerkannten Grundsätzen der Schicklichkeit stünden und somit einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellten, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hätte. Mildern sei die bisherige Unbescholtenheit und erschwerend nichts zu werten gewesen.
1.2. Gegen das Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass es keine entsprechenden Zeugen des Vorfalles gebe, welche das von der Beschwerdeführerin vermeintlich respektlose und freche Verhalten bestätigen könnten. Die in deren Gärten befindlichen Nachbarn hätten außerdem das Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und dem einschreitenden Polizeibeamten nicht wahrnehmen können, weshalb es an der konkreten Möglichkeit der Kenntnisnahme des verpönten Verhaltens über den Kreis der Beteiligten hinaus mangle.
Richtig sei, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem Polizeibeamten zum inkriminierten Vorfallszeitpunkt die erwähnte Aussage, dass dieser nicht richtig sehe und an eine Fata Morgana glaube, sondern er den Ehegatten der Beschwerdeführerin gesehen haben wolle, auch tatsächlich so gefallen sei. Diese Aussage der Beschwerdeführerin stelle jedoch keinesfalls einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten dar, die jedermann in der Öffentlich zu beachten hat. Es sei der Beschwerdeführerin rein darum gegangen, den Sachverhalt aufzuklären, hierbei sei weder fahrlässig noch vorsätzlich der öffentliche Anstand verletzt worden. Im Übrigen sei das Verschulden der Beschwerdeführerin jedenfalls als gering anzusehen.
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, ***, darin inliegend insbesondere die Strafverfügung vom 1.7.2022, der dagegen erhobene Einspruch vom 6.7.2022, eine vom einschreitenden Polizeibeamten C eingeholte Stellungnahme vom 13.7.2022, das angefochtene Straferkenntnis sowie die Beschwerde. Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt, insbesondere wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, die im Straferkenntnis angelastete Aussage zum Erblicken einer „Fata Morgana“ gegenüber dem Polizeibeamten so getätigt zu haben.
3.1. § 1 NÖ Polizeistrafgesetz lautet auszugsweise:
Wer
3.2. § 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet:
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
[…]“
4.1. Die belangte Behörde legte der Beschwerdeführerin zur Last, mit ihrer Aussage gegenüber dem einschreitenden Polizeiorgan den öffentlichen Anstand verletzt zu haben, wodurch sie die Verwaltungsübertretung des § 1 lit. b. NÖ Polizeistrafgesetz verwirklicht hätte.
Der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes wird durch ein Verhalten erfüllt, welches mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 8.6.1983, VwSlg. Nr. 11.077/A, 17.12.1990, 89/10/0050, VwSlg. Nr. 13.342/A, und 4.9.1995, 94/10/0166).
Bei der – von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen – Aussage, wonach der einschreitende Polizeibeamte eine „Fata Morgana“ gesehen haben wolle ist der belangten Behörde zunächst insofern zu folgen, als dass diese Aussage wohl an der Grenze dessen steht, was nach einem objektiven Maßstab als Verhalten eines jeden in der Öffentlichkeit verlangt werden kann.
Die Rechtsprechung verlangt jedoch, um den Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes zu erfüllen, einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Dieser geforderte grobe Verstoß kann jedoch fallbezogen bei der Aussage, wonach jemand eine „Fata Morgana“ gesehen habe, nicht erkannt werden. Damit mangelt es gegenständlich im Ergebnis an den Voraussetzungen der Strafbarkeit. Der Beschwerde war Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.
5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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