LVwG N LVwG-AV-26/001-2022

LVwG-AV-26/001-2022Landesverwaltungsgericht26.09.2022

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbarrecht; Mitspracherecht;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-26/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.26.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenats der Stadt Krems an der Donau vom 23. November 2021, Zl. ***, betreffend Baubewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die erteilte Baubewilligung mit Bescheid des Magistrates der Stadtgemeinde Krems vom 02. April 2021, Zl. ***, auf die dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten (verbesserten) Einreichunterlagen bezieht, nämlich

-Einreichplan WH *** Lageplan datiert mit 20.09.2022 (dem LVwG NÖ in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.08.2022 vorgelegt);

-Einreichplan WH *** Erdgeschoss datiert mit 20.09.2022 (dem LVwG NÖ in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.08.2022 vorgelegt);

-Einreichplan WH *** Untergeschoss datiert mit 20.09.2022 (dem LVwG NÖ in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegt am 23.08.2022);

-Einreichplan WH *** Ansicht Süd, Ansicht West datiert mit 20.09.2022 (dem LVwG NÖ in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegt am 23.08.2022);

-Einreichplan WH *** SCHNITT 3 / SCHNITT 4 / SCHNITT 5 / SCHNITT MÜLLRAUM datiert mit 20.09.2022 (dem LVwG NÖ in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegt am 23.08.2022);

-Aktualisiertes Geotechnisches Gutachten inkl. bodenchemischer Charakterisierung vom 09. Juni 2022, GZ: ***, einschließlich des darauf bezogenen Aktenvermerks der B betreffend Erdstatische Berechnungen Mitnahmesetzungen Nachbargrund vom 08. Juni 2022;

-Konzept Ableitung Niederschlagswässer (Revision 01) vom 15. Juni 2022, GZ: ***;

-Technischer Bericht Statik Einreichung vom 08. Juni 2022.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren und zur Beschwerde:

1.1. Mit Schreiben vom 15. November 2019 (eingelangt am 27. November 2019) suchte die C GmbH (in der Folge: Bauwerberin) beim Magistrat der Stadt Krems (in der Folge: Baubehörde erster Instanz) um baubehördliche Bewilligung für das Vorhaben „Errichtung einer Wohnhausanlage mit 64 Wohneinheiten“ in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, (in der Folge: Baugrundstück) gemäß § 14 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) an.

1.2. Mit Schreiben der Baubehörde erster Instanz vom 28. September 2020 wurden die Anrainer als Nachbarn gemäß § 6 NÖ BO 2014 entsprechend § 21 Abs. 1 leg.cit. vom Bauansuchen der Bauwerberin nachweislich verständigt. Die Anrainer wurden aufgefordert, eventuelle Einwendungen gegen das Bauvorhaben schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Es erfolgte der Hinweis, dass eine allfällige Parteistellung erlösche, wenn innerhalb der genannten Frist keine Einwendungen erhoben würden, und eine mündliche Verhandlung im Sinne der §§ 40 ff des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) nicht stattfinde.

1.3. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2020 erhob unter anderem A (in der Folge: Beschwerdeführer) als Miteigentümer der Liegenschaft in ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, (in der Folge: Nachbargrundstück) Einwendungen. Diese betreffen die folgenden Punkte:

-Standfestigkeit und Trockenheit

Durch die geplanten Erdbewegungen könne es zu Rutschungen und Setzungen auf seiner Liegenschaft kommen, wodurch die Standsicherheit seines Gebäudes gefährdet werde. Insbesondere ergebe sich aus dem NÖ-Atlas, dass der sich durch das Grundstück ziehende Geländesprung offenbar für Rutschprozesse gefährdet sei. Befürchtungen zur Standfestigkeit ergeben sich aber auch aufgrund der tiefen Sohlebohrungen, die zur Errichtung der - nicht in allen Plänen eingezeichneten - Stützmauern erforderlich seien. Die Veränderung der Höhenlage des Geländes betrage zudem mehr als 1,5 m weshalb das erhöhte Bezugsniveau nicht den Bestimmungen des § 67 NÖ BO 2014 entspreche. Diesbezüglich sei auch einzuwenden, dass nicht alle bestehenden Bezugsniveauhöhen in der Planung berücksichtigt wurden. Das bestehende Grundstück weise etwa in allen Richtungen diverse Höhensprünge und Niveauverläufe auf und sei die Standsicherheit der angrenzenden Gelände ohne Stützmauen jedenfalls gefährdet. Weiters könne die geplante Tiefgarage Grundwasserströme beeinträchtigen, was wiederum Einfluss auf den Grundwasserspiegel, den Brunnen beim Sportplatz und auf die Trockenheit bzw. Feuchtigkeit seines Gebäudes haben könne. Die Testbohrung von nur 5 m sei diesbezüglich zu unzureichend.

-Brandschutz:

Der Aufstellungsort für Einsatzfahrzeuge sei im Brandfall zu weit von den seiner Liegenschaft zugewandten Gebäudeteilen entfernt und sei auch die Verfügbarkeit von ausreichendem Löschwasser nur durch die Hydranten nicht sichergestellt. Abgesehen davon seien die vorgelegten Pläne betreffend den „Brandschutz” und den „Auszug Lageplan mit Hydranten” fehlerhaft, da bezüglich des Hauses „#3” unterschiedliche Abstandsangaben zur Straße eingetragen sind und auch die Straßenbezeichnungen (*** und ***) im Brandschutzplan vertauscht wurden.

-Abwasserentsorgung / Schäden durch Niederschlagswässer:

Für die Schmutzwasserentsorgung sei eine Abwasserleitung geplant, welche lediglich einen Durchmesser von 12 cm aufweise. Zweifelhaft sei daher, dass der Kanal für die geplante Wohndichte ausreichend sei. Durch eine wesentliche Mehrbelastung des Kanals mit Sinkstoffen könne es letztlich zu Schäden am Kanal und an der *** kommen. Ebenso sind Folgeschäden aufgrund der Niederschlagswässer zu befürchten, welche über ein Retentionsbecken samt Überlauf in den Regenwasserkanal der *** fließen sollen. Dazu sei insbesondere noch ein statischer Nachweis bezüglich der geplanten Stützmauer, welche unmittelbar an das Becken mit der immensen Ansammlung von allen Regenwässern grenzt, zu erbringen, um einen allfälligen Grundbruch ausschließen zu können.

-Immissionen:

Durch die Garagen-Ein- und Ausfahrt komme es durch die ständig ein- und ausfahrenden Pkw zu einer ortsunüblichen und dem Widmungsmaß nicht entsprechenden Belastung an Emissionen, wie Lärm, Abgase, Staub und Licht. Aufgrund der Hauptwindrichtung (Westwind), welche auch im Flächenwidmungsplan angeführt werde, würden die Abgase, die über die Einfahrt und einer Anlage bei “Haus #2” entlüftet werden sollen, größtenteils auf seine Liegenschaft gelangen. Mangels fehlender Abgabe zur Entlüftung und Dämmung seien auch hinsichtlich des Müllraumes und der Wärmepumpe Einwirkungen durch Geruch und Lärm zu befürchten. Die Wohnräume und Balkone bzw. Terrassen von Haus „#3” seien zudem nicht wie ortsüblich zur Straße hin orientiert, sondern auf sein Grundstück hin, welches durch die ebenso ortsunübliche Höhe des Gebäudes fast flächendeckend einsehbar sei und er deshalb keine Privatsphäre mehr habe.

-Gebäudehöhe und Belichtung:

Die Einreichpläne seien hinsichtlich des Bezugsniveaus mangelhaft und wurden auch sämtliche Anrainer (Bestandsgebäude) nicht entsprechend in den Schnitten und Ansichten eingezeichnet, weshalb unter anderem eine Prüfbarkeit einer Beschattung von bestehenden oder zukünftigen Hauptfenstern nicht möglich sei. Da die Gebäudehöhe von 9,05 m jedoch nicht vom Bezugsniveau, sondern offenbar von einem nicht prüfbaren „neuen gewünschten“ Niveau angegeben werde, könne auch die Gebäudehöhe und ein umhüllender Gebäudenachweis letztlich nicht überprüft werden. Des Weiteren seien die Vorbauten, wie etwa die Rahmen über der Dachterrasse, in der Gebäudehöhenermittlung nicht berücksichtigt worden.

Aufgrund mangelnder und nicht ausreichender Schnittführung sei weiters die „mindestens 3 m Rückversetzung" des § 53a der NÖ BO 2014 nicht überall überprüfbar. Teilweise seien die Dachterrassen „3m” (gemeint wohl weniger als 3 m) von der darunterliegenden Gebäudefront gemessen worden, weshalb auch jedenfalls weitreichendere Sichtschutzmaßnahmen erforderlich wären.

-Ortsbild, Klima und Verkehrssituation:

Das gegenständliche Projekt entspreche nicht der offenen Bebauungsweise und -höhe der in der Umgebung liegenden und baubehördlich bewilligten Hauptgebäude bzw. -teile gemäß § 54 NÖ BO 2014. Ebenso wenig werde der Charakter einer Einfamilienhaussiedlung gewahrt, weshalb das Bauobjekt jedenfalls strukturfremd und nicht für das Ortsbild iSd § 56 NÖ BO 2014 geeignet sei. Bereits die Rodung des alten Baumbestandes und die geplante Entfernung der geschützten Trockenmauer lasse (mikro)klimatische Veränderungen wie eine latente Erhitzung aufgrund der Bodenversiegelung befürchten. Insofern wiederspreche das gegenständliche Projekt auch der Klimastrategie des Landes NÖ bzw. der „Stadtentwicklung ***“. Weiters sei ein beauftragtes Verkehrsgutachten notwendig, da der Verkehr am Knotenpunkt - ohnehin bereits angespannt sei. Ebenso sei auch die Kreuzung - für eine weitere Erhöhung des Verkehrsaufkommens vollkommen ungeeignet.

1.4. Mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 02. April 2021, Zl. ***, wurde der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung für das Bauvorhaben „Errichtung einer Wohnhausanlage mit 64 Wohneinheiten“ auf dem Baugrundstück erteilt.

1.5. Gegen diesen Bescheid erhob (insbesondere) der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. April 2021 Berufung. Darin wurden im Wesentlichen die mit Schreiben vom 18. Oktober 2020 erhobenen Einwendungen releviert und darüber hinaus Folgendes ergänzend vorgebracht:

Ad Standfestigkeit und Trockenheit

Aus dem geotechnischen Gutachten der Firma D ergebe sich nicht, ob das Bauwerk oder die Errichtung Auswirkungen auf die Standsicherheit der Nachbargebäude haben werde, sondern belege lediglich, dass es bautechnisch umsetzbar sei. Im Baubescheid seien auch nicht die Auswirkungen auf die Bodenbeschaffenheit, Grundwasserströme und Grundwasserspiegel berücksichtigt worden, weshalb ein entsprechendes Gutachten einzuholen sei. Durch die Bodenversiegelung sei infolge der vergrößerten Oberflächenwässer auch eine Gefährdung der Trockenheit seiner Gebäude zu befürchten.

Ad Immissionen, Gebäudehöhe und Belichtung

Da aus den Plänen – wie schon in den Einwendungen vorgebracht - das Bezugsniveau und damit auch die Gebäudehöhe nicht ersichtlich sei, sei in weiterer Folge auch nicht feststellbar, welche Emissionen entsprechend der Bestimmungen des § 48 NÖ BO 2014 zu dulden seien und ob es zu einer Beeinträchtigung des Lichteinfalls unter 45 Grad auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude komme.

Ad Ortsbild und Verkehrssituation

Der Bescheid der belangten Behörde stütze sich hinsichtlich des Ortsbilds und Verkehrs lediglich auf das bautechnische Gutachten und seien die in den Einwendungen erhobenen Bedenken jedenfalls von einem Sachverständigen konkret zu überprüfen.

Ad Verfahrensmängel

Die anfangs fehlerhaften Pläne seien durch Auswechselunterlagen ausgetauscht worden, welche jedoch den Anrainer nicht zur Kenntnis gebracht wurden und haben diese somit keine volle Einsicht in die als Entscheidungsgrundlage dienenden Pläne gehabt. Zudem wurde seinem Antrag auf Fristmoratorium, welcher auch der Ansicht der Baupolizei der Stadt Wien entspreche, in unzulässiger Weise nicht stattgegeben, weshalb dies zu einer Schlechterstellung und Ungleichbehandlung geführt habe.

1.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtsenats der Stadt Krems an der Donau (in der Folge: belangte Behörde) vom 23. November 2021, Zl. ***, wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben, namentlich „das Berufungsvorbringen ad A) bis D)“ (Anmerkung: C) bezeichnet die Berufung des Beschwerdeführers) „als unzulässig zurückgewiesen bzw. als unbegründet abgewiesen und die in den einzelnen Berufungen erhobenen bzw. aufrechterhaltenen Anträge als unzulässig zurückgewiesen“.

Begründend führte die belangte Behörde – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend die Problematik mit der Verkehrserschließung eines Baugrundstücks bzw. eines vermehrten Verkehrsaufkommens keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte betreffen würden und daher unzulässig seien. Dies gelte auch für den Emissionseinwand betreffend die Müllsammelplätze sowie die An- und Abfahrten von und zu Stellplätzen in Garagen. Auch der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand, dass sich der geplante Neubau nicht iSd § 56 NÖ BO 2014 in die Umgebung einfüge und demnach das Ortsbild verletze, stelle mangels Aufzählung im Katalog des § 6 Abs. 2 leg.cit. kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar.

Betreffend die Einhaltung der Bestimmungen zur Bebauungshöhe und -weise wird ausgeführt, dass die (ergänzten) Einreichunterlagen von einem Amtssachverständigen für Bautechnik geprüft worden seien. Unter der Prämisse, dass die geprüften Einreichunterlagen den gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Bezugsniveau und Gebäudehöhe entsprechen, ergebe sich mangels vorzunehmender Prüfung der Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf bewilligungsfähige Hauptfenster der Berufungswerber aufgrund der offenen Bebauungsweise und Einhaltung der Bauklasse Il keine denkmögliche Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts und in dieser Hinsicht auch keine Parteistellung des Beschwerdeführers.

Das übrige Berufungsvorbringen würde Nachbarrechte iSd § 6 Abs. 2 NÖ 2014 betreffen, sei jedoch nicht begründet. Im Auftrag der belangten Behörde sei auch ein geotechnisches Gutachten der D GmbH am 20.11 2019 erstellt worden, welchem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten geworden sei. Daher sei insbesondere der Trockenheitseinwand hinsichtlich bewilligter Anrainer-Bauwerke als unbegründet abzuweisen. Die Einwendungen betreffend das Grundwasser würden demgegenüber keine Nachbarrechte betreffen.

1.7. Mit E-Mail-Eingabe vom 18. Dezember 2021 ersuchte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Beschwerdefrist um eine Fristerstreckung auf 4 Wochen ab Lockdown Ende (12.12.2021), dies „analog zum weitreichenden Fristenmoratorium des COVID-19-Gesetzes und der Praxis des Jahres 2020“, da es unmöglich sei, noch ExpertInnen mit der Materie zu befassen.

1.8. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 20. Dezember 2021 mit, dass nach den geltenden Bestimmungen ein „Fristenmoratorium“ für die Erhebung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht vorgesehen sei; eine analoge Anwendung des Bundesgesetzes „Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz“ komme nicht in Betracht, zumal die rechtlichen Grundlagen für das Fristenmoratorium des Jahres 2020 in Verwaltungsverfahren seit 31. Dezember 2020 nicht mehr in Geltung stünden und somit keine Rechtslücke vorhanden sei, die durch analoge Rechtsanwendungen geschlossen werden müsste.

1.9. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23. November 2021, Zl. ***, mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2021 Beschwerde. In dieser werden die bisherigen Einwendungen gegen das gegenständliche Bauvorhaben aufrechterhalten und zusammengefasst Folgendes (ergänzend) vorgebracht:

Ad § 54 NÖ BO 2014

Die belangte Behörde habe es unterlassen, betreffend das außerhalb eines Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes liegende Bauprojekt Erhebungen der Umgebung im Sinne des § 54 NÖ BO 2014 vorzunehmen. Das Bauvorhaben weiche von dem durch Einfamilienhäuser geprägten Umgebungsbereich sowie der dort vorherrschenden Bebauungsdichte, dem umbauten Raum, der umbauten Masse und der Geschoßzahl ab. Eine Abweichung bestehe auch betreffend die Einwohneranzahl und Wohndichte. Das Bauprojekt sei ortsunüblich, weshalb die Baubewilligung zu versagen sei.

Ad Ortsbild

Auch wiederspreche das Bauvorhaben dem Ortsbild. Durch entsprechende gemäß § 56 NÖ BO 2014 (betreffend Bauform, Farbgebung, Ausmaß des Bauvolumens und Anordnung auf dem Grundstück) hätte sich ergeben, dass das Bauvorhaben offenkundig von der innerhalb des Bezugsbereichs bestehenden Einfamilienhausstruktur abweiche und das Ortsbild wesentlich beeinträchtigt werde. Die Ansicht des Gestaltungsbeirats der Stadt Krems könne ein entsprechendes Gutachten auch nicht ersetzen.

Ad Änderung des Flächenwidmungsplans

Der Beschwerdeführer vermutet eine Rechtswidrigkeit der Flächenwidmung, weil die Voraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 (NÖ ROG 1976 („wesentliche Änderung der Grundlagen“) nicht erfüllt seien und von einer mangelhaften Grundlagenforschung auszugehen sei. Auch werde in den Erläuterungen der am 22. Oktober 2020 beschlossenen Novellierung des NÖ ROG 2014 ausgeführt, dass es durch großvolumigen Wohnbau zu immer mehr Problemen mit Verkehr und Lebensqualität komme und daher umsichtiger geplant werden müsse.

Ad Immissionen und Belichtung (Gebäudehöhe)

Zweifelhaft sei die Maßstabsgetreue bzw. Korrektheit der eingereichten Pläne hinsichtlich der Verhältnisse des Bauprojekts zu den Nachbargebäuden. Ebenso sei der Bezugspunkt aus den Plänen nicht ersichtlich, weshalb auch nicht überprüfbar sei, ob wegen der horizontalen Unebenheiten tatsächlich jede Fassadenseite sowie der Hochpunkt vom ursprünglich gemessenen Boden aus der Bauklasse II zuzuordnen sei. Mangels solcher Feststellungen könne auch nicht klar definiert werden, welche Emissionen entsprechend der Bestimmungen des § 48 NÖ BO 2014 zu dulden seien und wurde von der belangten Behörde auch kein immissionstechnisches Gutachten eingeholt. Insofern sei auch die Gesamthöhe der zu errichtenden Gebäude nicht feststellbar und damit ob es zu einer Beeinträchtigung des Lichteinfalls unter 45 Grad auf die Hauptfenster der zulässigen Gebäude komme.

Ad Standfestigkeit und Trockenheit

Aus dem geotechnischen Gutachten der Firma D ergebe sich nicht, ob das Bauwerk oder die Errichtung Auswirkungen auf die Standsicherheit der Nachbargebäude haben werde, sondern belege lediglich, dass es bautechnisch umsetzbar sei. Vor allem laut NÖ-Atlas sei der sich durch das Grundstück ziehende Geländesprung für Rutschprozesse offenbar gefährdet, weshalb während der geplanten Erdbewegungen, aber auch nach der Beendigung der Bautätigkeiten solche Rutschungen und Setzungen auf seiner Liegenschaft zu befürchten seien.

Auch nach der Rechtsprechung des LVwG NÖ (LVwG-AV-525/001-2017) ergebe sich, dass eine sachverständige Beurteilung der Standsicherheit des Nachbargebäudes für eine umfängliche Ermittlung entscheidend sei. Zudem sei der Bauwerberin hinsichtlich der Standsicherheit der Anrainer-Gebäude auch keinerlei Auflagen im Baubescheid erteilt worden.

Durch die Bodenversiegelung sei infolge der vergrößerten Oberflächenwässer weiters auch eine Gefährdung der Trockenheit seiner Gebäude zu befürchten und sei daher jedenfalls noch ein bodentechnisches Gutachten zur Definierung der bodenmechanischen und gründungstechnischen Rahmenbedingungen und als Voraussetzung für Bauhilfsmaßnahmen erforderlich.

Ad Verfahrensmängel

Dem Antrag auf Fristmoratorium, analog zum weitreichenden Fristenmoratorium des 2. COVID-19-Gesetzes und der Praxis des Jahres 2020, wurde – entgegen der Ansicht der Baupolizei der Stadt Wien zur Unterbrechung oder Hemmung von Fristen und Beschränkung des Verkehrs zwischen Behörden und Beteiligten in baubehördlichen Verfahren - in unzulässiger Weise nicht stattgegeben, weshalb dies zu einer Schlechterstellung und Ungleichbehandlung geführt habe.

Beantragt wurde die Aufhebung des bekämpften Bescheides mit der GZ *** und in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde sowie die Durchführung eines Lokalaugenscheines und einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unter der Beziehung eines Sachverständigen. Zudem wurde die Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof angeregt.

2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

2.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zog mit Beschluss vom 23. März 2022 E als Amtssachverständigen für Bautechnik (in der Folge: Amtssachverständiger) dem gegenständlichen Verfahren bei. Der Amtssachverständige erstattete nach hg. Aufforderung das Folgende mit 10. Mai 2022 datierte bautechnische Gutachten:

„Gutachten:

Fragestellung 1: Wie hoch sind die mittleren Höhen der Gebäudefronten von Haus 3,

welche dem Grundstück Nr. *** zugewandt sind und entsprechen diese der Bauklasse

II?

Dem Einreichprojekt liegt eine Berechnung der Gebäudehöhen incl. Plandarstellung bei. In

dieser ist für die Fragestellung die Ansicht H3_GF01 relevant. Das Gebäude soll mit

gestaffelten Geschoßen errichtet werden, wobei die Gebäudefront im Erdgeschoß lediglich

im Bereich des Balkones (nicht raumbildend) im Ausmaß von max. 1,0m erhalten soll.

Somit ist hier nur eine Gebäudefront gegeben. Die Gebäudehöhe dieser Front beträgt

weniger als 8,0m (die Berechnung gemäß Plandarstellung ergibt 6,51m) und wird somit

die Bauklasse II eingehalten.

Fragestellung 2: Welchen Abstand weist das projektierte Haus 3 zur Grenze zum

Grundstück Nr. *** auf? Entspricht der Bauwich der halben Gebäudehöhe der

zugewandten Gebäudefront?

Gemäß dem Lageplan soll ein minimaler Abstand von 6,715m des Hauses 3 zur seitlichen

Grundgrenze eingehalten werden. Im Untergeschoß ist von der Außenwand der

Garagenrampe ein Abstand von 1,1m projektiert. Das Untergeschoß ist statisch mit

sämtlichen Wohnhäusern verbunden und ist daher Teil der Hauptgebäude.

Von den oberirdischen Geschoßen entspricht der eingehaltene Bauwich zumindest der

halben Gebäudehöhe der zugewandten Front (3,255m), vom unterirdischen Geschoß

entspricht der Abstand nicht.

Fragestellung 4: Betreffend die anderen projektierten Bauwerke: Ist (insbesondere

aufgrund der projektierten Lage dieser Bauwerke) eine Beeinträchtigung der Belichtung

auf Hauptfenster der künftig zulässigen Gebäude auf dem Grundstück Nr. ***

ausgeschlossen?

Das angrenzende Grundstück *** liegt im ungeregeltem Baulandbereich. Ein

zulässiges Hauptfenster eines künftigen Gebäudes befindet sich in der offenen Bauweise

und Bauklasse I,II somit im Abstand von zumindest 3,0m auf Höhe des Bezugsniveaus.

Sämtliche projektierten Bauwerke mit Ausnahme des Müllraumes sind mit einem größeren

Abstand zum gefragten Grundstück projektiert, sodass eine Beeinträchtigung der

Belichtung auf Hauptfenster der künftig zulässigen Gebäude ausgeschlossen werden

kann.

Der Müllraum erhält ein begrüntes Dach und liegt an drei Seiten unterhalb des Geländes

nach Fertigstellung (aus dem Plan gemessen etwa 1,20m über dem Bezugsniveau). Somit

liegen seine Begrenzungsflächen weniger als der Hälfte über dem angrenzenden Gelände

nach Fertigstellung. Zusätzlich soll noch ein Geländer als Absturzsicherung ausgeführt

werden (siehe Schnittdarstellung 2).. Die genaue lagemäßige Ausführung des Geländers

ist nicht bekannt, da es in den Grundrissen oder Lageplan nicht dargestellt ist. Das

Bezugsniveau auf dem Nachbargrundstück ist ebenfalls nicht eingezeichnet.

Sofern die Belichtungsprüfung durch die geplante Veränderung der Höhenlage des

Geländes bzw. durch die Errichtung der geplanten baulichen Anlagen erfolgen soll, sind

folgende Projektergänzungen notwendig:

  • Das Bezugsniveau des Nachbargrundstückes ist im relevanten Bereich zu erheben

  • Die Grundrissdarstellungen sind für das im Schnitt projektierte Geländer zu

ergänzen und es ist eine zusätzliche Schnittdarstellung im Bereich des Müllraumes

mitsamt Darstellung des relevanten Bereiches des Nachbargrundstückes (bis zum

Abstand von 3,0m zur Grundgrenze) zu führen.

Fragestellung 5+6: Wird bei projektgemäßer Ausführung die Standsicherheit der

bewilligten bzw. angezeigten (bestehenden) Bauwerke auf dem Nachbargrundstück Nr.

*** beeinträchtigt?

Dem Einreichprojekt liegt ein geotechnisches Gutachten mit dem Stand 20.11.2019 zu

Grunde. Als Grundlage für dieses Gutachten wurden Einreichpläne als Vorabzug vom

30.9. 2019, erstellt von der F GmbH verwendet (siehe Seite 2).

Auf Seite 3 wird darauf hingewiesen, dass die Durchführung von Hauptuntersuchungen

gemäß der ÖNORM B1997-2 empfohlen wird, da die Prognosegenauigkeit dadurch

naturgemäß steigt. Der Bericht basiert lediglich auf Voruntersuchungen.

Auf Seite 12 wird angemerkt, dass bei den durchgeführten Sickerversuchen stark

variierende Durchlässigkeiten von ca. 1x10-4 m/s bis ca. 7x10-6 m/s ermittelt wurden. Es

wird empfohlen, dass von einer konzentrierten Versickerung abgesehen wird.

Für die Fundierungen wird vorgeschlagen, dass die Gründung des unterkellerten

Bereiches auf einer lastverteilenden Stahlbetonplatte erfolgt, nicht unterkellerte Bereiche

sind in dasselbe Gründungsniveau zu fundieren um unverträgliche Setzungsdifferenzen zu

vermeiden.

Setzungen werden im Ausmaß von ca. 1,5cm – 3,0cm und Setzungsdifferenzen im

Ausmaß von ca. 1,0cm bis 2,5cm erwartet. Auch bei der unmittelbaren Umgebung werden

dadurch Setzungen in der Größenordnung von 0,5cm bis 1,5cm erwartet.

Weiters relevant zur Beantwortung der Fragestellung ist der technische Bericht Statik

Entwurf, ausgestellt von der D GmbH vom 15.11.2019. Als Grundlage für dieses

Gutachten wurden Einreichpläne vom September 2019 erstellt von den Architekten

F GmbH verwendet (siehe Seite 2). Es wird angeführt, dass kein

geotechnisches Gutachten vorlag und somit noch Auswirkungen auf einzelne

Baumaßnahmen möglich wären.

Die Gründung wird auf Seite 6 vorbehaltlich des geotechnischen Gutachtens mit einer

durchgehenden Fundamentplatte beschrieben.

Als gutachterliche Feststellung wird ausgeführt, dass auf Basis der angegebenen

Unterlagen das Bauvorhaben durchführbar ist (Seite 11).

Weiters sind noch Konstruktionsskizzen angehängt. Diese entsprechen offensichtlich nicht

dem bewilligten Einreichprojekt (z.B. fehlen die Müllräume, die Garagenabfahrt ist falsch

eingezeichnet,....)

An der Grundgrenze zum Grundstück *** soll eine aufgelöste Bohrpfahlwand

ausgeführt werden (letzte Seite). In den Einreichplänen ist hier eine Einfriedungsmauer

geplant.

Auswirkungen der Setzungen gemäß dem geotechnischen Gutachten in der unmittelbaren

Umgebung wurden nicht untersucht.

Sowohl geotechnisches Gutachten als auch technischer Bericht Statik basieren auf

veralteten und somit nicht bescheidkonformen Einreichplänen. Der Statik lag auch nicht

das geotechnische Gutachten zu Grunde. Statik und bewilligte Einreichunterlagen

widersprechen sich (Bohrpfahlwand, Müllraum,...). Die Auswirkungen der Setzungen auf

den Nachbargrundstücken auf bestehende Bauwerke wurden im technischen Bericht

Statik nicht untersucht. Vor allem dies ist zur Beantwortung der Fragestellung unerlässlich.

Somit sind die vorliegenden Unterlagen nicht schlüssig und benötigen Ergänzungen.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass die vorliegenden Unterlagen nicht schlüssig sind

und daher nicht auszuschließen ist, dass bestehende Bauwerke auf Nachbargrundstücken

im Hinblick auf ihre Standsicherheit beeinträchtigt werden.

Folgende Ergänzungen und Klarstellungen sind im geotechnischen Gutachten

vorzunehmen:

Das geotechnische Gutachten hat sich auf den Letztstand der Einreichunterlagen zu beziehen.

Es ist klarzustellen, ob Hauptuntersuchungen als Grundlage für die Projektierung des Bauvorhabens und zur Beurteilung der Auswirkungen auf Nachbarbauwerke erforderlich sind.

Es ist zu präzisieren, in welchem Bereich des umliegenden Geländes Setzungen zu erwarten sind. Vor allem sind die Bereiche der Nachbargrundstücke relevant.

Folgende Ergänzungen und Klarstellungen sind im technischen Bericht Statik

vorzunehmen:

Der Bericht ist so zu überarbeiten, dass auch das geotechnische Gutachten miteinfließt

-Der technische Bericht hat sich auf den Letztstand der Einreichunterlagen zu beziehen. Dies betrifft auch die Konstruktionsskizzen im Anhang.

-Es ist zu erheben, ob durch die umliegenden Setzungen (0,5-1,5cm) Schäden bei den Nachbarobjekten auftreten können. Wenn ja sind diese zu quantifizieren und Auswirkungen auf die Standsicherheit der Nachbarobjekte zu untersuchen.

Folgende Ergänzungen sind in den Einreichplänen vorzunehmen:

-In den relevanten Darstellungen ist klarzustellen, wo die Bohrpfahlwand errichtet werden soll und wie an der Grundgrenze die Fundierung der geplanten Einfriedungsmauer geplant ist (Lageplan, Grundriss und Schnitt).

Fragestellung 7+8: Ist bei projektgemäßer Ausführung aus technischer Sicht die

Trockenheit der bestehenden Bauwerke auf dem Grundstück Nr. *** beeinträchtigt?

Dem Einreichprojekt liegt ein Konzept für die Ableitung der Niederschlagswässer mit dem

Stand 31.10.2019 zu Grunde.

Die Niederschlagswässer, welche auf den Dächern, Terrassen und Balkone anfallen

sollen in den öffentlichen Kanal abgeführt werden. Zu diesem Zweck ist auch ein

Retentionsbecken erforderlich, welches im Einreichplan Untergeschoß als

Stahlbetonbecken konzipiert ist. Somit kann davon ausgegangen werden, dass die

Ableitung der Niederschlagswässer, welche auf die oben erwähnten Flächen anfällt,

ordnungsgemäß und ohne Schädigung der Bauwerke der Nachbargrundstücke erfolgt.

In dem Konzept wird mehrfach erwähnt, dass zum Zeitpunkt der Konzepterstellung noch

kein geotechnisches Gutachten vorlag. Die Auswirkungen des Bauvorhabens auf die

Wässer im Boden (Grundwasser, Hangwasser,...) wurden daher nicht untersucht. Ebenso

wird in dem Konzept nicht erwähnt, wie die Sickerwässer auf den Decken des

Untergeschoßes abgeleitet werden. Sollten diese ebenfalls in den Kanal eingeleitet

werden, so ist die Berechnung der maximalen Abflussmenge und die Dimensionierung des

Regenrückhaltebeckens nicht schlüssig. Die Höhe der maßgeblichen Rückstauebene ist

auch nicht angegeben, somit wäre noch anzugeben, wie ein Rückstau in das Kanalsystem

des Baugrundstückes verhindert wird.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass die vorliegenden Unterlagen nicht schlüssig sind

und Ergänzungen benötigen. Sollten die Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Wässer

im Boden und deren eventuelle Vernässung von bestehenden Nachbargebäuden geprüft

werden sollen (Grundwasser, Hangwasser,....), so ist ein wasserbautechnischer

Sachverständiger zur Beurteilung hinzuzuziehen.

Folgende Ergänzungen sind jedenfalls im Konzept vorzunehmen:

-Das Konzept hat sich auf das geotechnische Gutachten und auf den Letztstand der Einreichunterlagen zu beziehen.

-Es ist zu beschreiben, wie die Sickerwässer auf den Decken des Untergeschoßes abgeleitet werden. Sollten diese in den Regnwasserkanal eingeleitet werden, so ist die Berechnung des Regenrückhaltebeckens richtig zu stellen.

-Die Höhe der maßgeblichen Rückstauebene ist anzugeben. Erforderlichenfalls sind die geplanten Maßnahmen gegen Rückstau anzugeben.“

2.2. Dieses Gutachten wurde der Bauwerberin mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht, in einem wurde die Bauwerberin aufgefordert, die im Gutachten festgestellten – im Aufforderungsschreiben näher dargelegten – Mängel in den Einreichunterlagen gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) binnen sechs Wochen zu verbessern.

2.3. Seitens der Bauwerberin wurde am 27. Juni 2022 eine Stellungnahme erstattet und wurden entsprechend dem Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ergänzende Unterlagen vorgelegt.

2.4. Der Amtssachverständige ergänzte sein Gutachten vom 10. Mai 2022 mit bautechnischer Stellungnahme vom 12. Juli 2022 betreffend die von der Bauwerberin vorgelegten Unterlagen wie folgt:

„Bautechnische Stellungnahme:

Die nachgereichten Unterlagen beinhalten ein aktualisiertes geotechnisches Gutachten

inkl. Bodenchemischer Charakterisierung der B GmbH vom 9.6.2022, den

technischen Bericht Statik Einreichung der D GmbH vom 8.6.2022 und

Ergänzungen der F GmbH vom 9.6.2022.

Fragestellung 4: Betreffend die anderen projektierten Bauwerke: Ist (insbesondere

aufgrund der projektierten Lage dieser Bauwerke) eine Beeinträchtigung der Belichtung

auf Hauptfenster der künftig zulässigen Gebäude auf dem Grundstück Nr. ***

ausgeschlossen?

Im bautechnischen Gutachten vom 10.5.2022 wurden folgende Forderungen zur

abschließenden Beantwortung der Fragestellung gestellt:

-Das Bezugsniveau des Nachbargrundstückes ist im relevanten Bereich zu erheben

-Die Grundrissdarstellungen sind für das im Schnitt projektierte Geländer zu ergänzen und es ist eine zusätzliche Schnittdarstellung im Bereich des Müllraumes mitsamt Darstellung des relevanten Bereiches des Nachbargrundstückes (bis zum Abstand von 3,0m zur Grundgrenze) zu führen

In der Anlage 3.2 der Ergänzungen der F GmbH sind skizzenhaft

Grundrisse und Schnitte dargestellt.

An der Grundgrenze soll der Müllraum mit erforderlicher Absturzsicherung mit einer Höhe

der Oberkante des Stabgitterzaunes von ca. 2,50m über dem angrenzenden

Bezugsniveau auf Nachbargrund errichtet werden. Sollte das Bezugsniveau im Abstand

von 3,0m der Grundgrenze mit einer Differenz von nicht mehr als 3,0m zur Oberkante der

Absturzsicherung liegen, so liegt keine Beeinträchtigung der Belichtung von Hauptfenstern

der künftig zulässigen Gebäude auf dem Grundstück Nr. *** vor. Dies wäre noch

durch eine Ergänzung im Sinne der Nachforderungen vom 10.5.2022 zu verifizieren.

Fragestellung 5+6: Wird bei projektgemäßer Ausführung die Standsicherheit der

bewilligten bzw. angezeigten (bestehenden) Bauwerke auf dem Nachbargrundstück Nr.

*** beeinträchtigt?

Im bautechnischen Gutachten vom 10.5.2022 wurden folgende Forderungen zur

abschließenden Beantwortung der Fragestellung gestellt:

Folgende Ergänzungen und Klarstellungen sind im geotechnischen Gutachten

vorzunehmen:

-Das geotechnische Gutachten hat sich auf den Letztstand der Einreichunterlagen zu beziehen.

-Es ist klarzustellen, ob Hauptuntersuchungen als Grundlage für die Projektierung des Bauvorhabens und zur Beurteilung der Auswirkungen auf Nachbarbauwerke erforderlich sind.

-Es ist zu präzisieren, in welchem Bereich des umliegenden Geländes Setzungen zu erwarten sind. Vor allem sind die Bereiche der Nachbargrundstücke relevant.

Das nunmehrige geotechnische Gutachten bezieht sich auf die Einreichpläne vom

13.3. 2020 und 16.11.2020. Es werden im aktuellen Bericht nicht mehr die Durchführung

von Hauptuntersuchungen empfohlen. Die durchgeführten Untersuchungen entsprechen

weiterhin Voruntersuchungen gemäß der ÖNORM B 1997-2. Es wird angeführt, dass das

Gutachten den geotechnischen Bericht über die Ergebnisse der Voruntersuchungen und

die Rückschlüsse, die sich auf Grundlage der Voruntersuchungen und der Erfahrungen

aus Aufschlüssen in der näheren Umgebung ergeben, enthält. Eine Begründung über die

Notwendigkeit oder die Möglichkeit des Entfalls der Hauptuntersuchungen ist nicht

enthalten. Der Bereich der relevanten Setzungen auf dem Nachbargrundstück wurde

gutachterlich bewertet.

Im Aktenvermerk der B GmbH (8.6.2022) wird das Ergebnis der

Setzungsberechnungen der Mitnahmesetzungen am Nachbargrundstück erörtert und auf

Seite 4 bescheinigt, dass die Standsicherheit des Nachbargebäudes auf dem Grundstück

*** nicht beeinträchtigt wird.

Folgende Ergänzungen und Klarstellungen sind im technischen Bericht Statik

vorzunehmen:

-Der Bericht ist so zu überarbeiten, dass auch das geotechnische Gutachten miteinfließt

-Der technische Bericht hat sich auf den Letztstand der Einreichunterlagen zu beziehen. Dies betrifft auch die Konstruktionsskizzen im Anhang.

-Es ist zu erheben, ob durch die umliegenden Setzungen (0,5-1,5cm) Schäden bei den Nachbarobjekten auftreten können. Wenn ja sind diese zu quantifizieren und Auswirkungen auf die Standsicherheit der Nachbarobjekte zu untersuchen.

Das nunmehrige statische Bericht bezieht sich auf die Einreichpläne vom 13.3.2020. Die

Konstruktionsskizzen wurden abgeändert. Eine Aussage über die Auswirkung der

Setzungen liegt vor.

Folgende Ergänzungen sind in den Einreichplänen vorzunehmen:

-In den relevanten Darstellungen ist klarzustellen, wo die Bohrpfahlwand errichtet werden soll und wie an der Grundgrenze die Fundierung der geplanten Einfriedungsmauer geplant ist (Lageplan, Grundriss und Schnitt).

Die Einreichpläne wurden noch nicht abgeändert.

Fragestellung 7+8: Ist bei projektgemäßer Ausführung aus technischer Sicht die

Trockenheit der bestehenden Bauwerke auf dem Grundstück Nr. *** beeinträchtigt?

Im bautechnischen Gutachten vom 10.5.2022 wurden folgende Forderungen zur

abschließenden Beantwortung der Fragestellung gestellt:

Folgende Ergänzungen sind jedenfalls im Konzept vorzunehmen:

-Das Konzept hat sich auf das geotechnische Gutachten und auf den Letztstand der Einreichunterlagen zu beziehen.

-Es ist zu beschreiben, wie die Sickerwässer auf den Decken des Untergeschoßes abgeleitet werden. Sollten diese in den Regnwasserkanal eingeleitet werden, so ist die Berechnung des Regenrückhaltebeckens richtig zu stellen.

-Die Höhe der maßgeblichen Rückstauebene ist anzugeben. Erforderlichenfalls sind die geplanten Maßnahmen gegen Rückstau anzugeben.

Sämtliche Ergänzungen wurden eingearbeitet und ist das Konzept nun schlüssig. Eine

Beeinträchtigung der Trockenheit bestehender Bauwerke auf dem Grundstück Nr. ***

ist bei projektgemäßer Ausführung nicht zu erwarten.“

2.5. Mit Ladungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14. Juli 2022 zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23. August 2022 wurde den Parteien des Verfahrens der hg. Gutachtensauftrag an den Amtssachverständigen, das bautechnische Gutachten der Amtssachverständigen vom 10. Mai 2022 sowie dessen bautechnische Stellungnahme vom 12. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht. Dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde wurden zudem die von der Bauwerberin vorgelegten Urkunden vom 27. Juni 2022 übermittelt.

2.6. Zudem erteilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Bauwerberin mit Schreiben vom 19. Juli 2022 einen weiteren Verbesserungsauftrag, nämlich zur Darstellung der Bohrpfahlwand samt Fundierung der Einfriedungsmauer an der Grundgrenze in entsprechend abgeänderten Einreichunterlagen im Original in dreifacher Ausfertigung längstens bis zur öffentlichen mündlichen Verhandlung.

2.7. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 23. August 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, die Rechtsvertretung der Bauwerberin sowie Vertreter der Bauwerberin als Parteien teilnahmen; ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht. Seitens der Bauwerberin wurden entsprechend dem Verbesserungsauftrag des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 19. Juli 2022 abgeänderte Einreichunterlagen im Original in dreifacher Ausfertigung vorgelegt.

In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch die Verlesung des von der belangten Behörde vorgelegten Bauaktes und des Gerichtsaktes, durch die Erörterung des vom Amtssachverständigen (den Parteien bereits schriftlich zur Kenntnis gebrachten) Gutachtens vom 10. Mai 2022 sowie der bautechnischen Stellungnahme vom 12. Juli 2022 sowie durch Einsichtnahme in die von der Bauwerberin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung neu vorgelegten Einreichunterlagen. Seitens des Amtssachverständigen wurden über Befragung durch die Verhandlungsleiterin und die anwesenden Parteien ergänzende Ausführungen getätigt.

2.8. Die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23. August 2022 seitens der Bauwerberin (im Nachgang zum hg. Verbesserungsauftrag) vorgelegten Einreichpläne wiesen irrtümlich das Datum „29.07.2020“ auf; dieses Datum wurde am 20. September 2022 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von einem Vertreter der Planverfasserin auf den hg. aufliegenden (in der Verhandlung vorgelegten) Plänen korrigiert (die Pläne tragen nunmehr das Datum der Korrektur, nämlich den 20. September 2022).

3. Feststellungen und Beweiswürdigung:

3.1. Die Bauwerberin begehrt die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 64 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Nr. ***, KG ***. Das Projekt sieht die Errichtung von sieben Wohnhäusern auf dem Baugrundstück vor, die jeweils mit drei oberirdischen Geschoßen ausgeführt werden sollen und mit einem unterirdischen Geschoß in Form einer Tiefgarage und Nebenräumen miteinander verbunden werden. An das Baugrundstück grenzt in östliche Richtung das Nachbargrundstück Nr. ***, KG ***, an, das im Miteigentum des Beschwerdeführers steht. Im Bereich dieses Nachbargrundstücks ist der Baukörper des Hauses 3 projektiert; zudem soll in diesem Bereich der Müllraum als eigenständiges Gebäude direkt an der gemeinsamen Grundstücksgrenze angebaut werden. Das Nachbargrundstück ist mit einem Hauptgebäude und einem Nebengebäude bebaut. Das Baugrundstück und das Nachbargrundstück weisen die Flächenwidmung Bauland-Wohngebiet auf; ein Bebauungsplan (oder eine Verordnung des Gemeinderates zur Festlegung des Bezugsniveaus) liegt für beide Grundstücke nicht vor.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf den unzweifelhaften und eindeutigen Inhalten des vorgelegten Bauaktes einschließlich dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Befund und Gutachten des Amtssachverständigen E vom 10. Mai 2022 sowie den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich neu vorgelegten Einreichplänen, und erweisen sich zwischen den Parteien des Verfahrens als nicht strittig.

3.2. Als Bezugsniveau ist der bisher unveränderte Geländeverlauf in den Einreichunterlagen ausgewiesen. Dem Nachbargrundstück Nr. ***, KG ***, ist die östliche Seite des projektierten Baukörpers „Haus 3“ zugewandt. Diese dem Nachbargrundstück zugewandte Gebäudeseite des Hauses 3 besteht aus einer Gebäudefront, welche eine Höhe von weniger als acht Meter (6,51 m) aufweist. Haus 3 weist oberirdisch einen Abstand von zumindest 6,715 m zur Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück auf. Die halbe Höhe der dem Nachbargrundstück zugewandten östlichen Gebäudefront beträgt 3,255 m.

Der im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück projektierte Müllraum erhält ein begrüntes Dach und liegt an drei Seiten unterhalb des Geländes nach Fertigstellung; er liegt lediglich an der Straßenfront in der Höhe des anschließenden Geländes. Die Höhe der Fronten des Müllraums überschreiten an keiner Stelle 3,00 m. Der projektierte Müllraum weist eine Fläche von 33,76 m2 auf. Eine Beeinträchtigung der Belichtung eines zulässigen Hauptfensters auf dem Nachbargrundstück durch die dem Nachbargrundstück zugewandte (unter dem Geländeniveau liegende) Gebäudefront des Müllraums ist nicht gegeben.

Eine Beeinträchtigung der Belichtung durch die (dem Nachbargrundstück abgewandten) übrigen Gebäudefronten des Hauses 3 oder des Müllraums oder durch die anderen projektierten Bauwerke ist nicht gegeben.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen auf den schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen im Gutachten vom 10. Mai 2022 im Einklang mit seinen Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landeverwaltungsgericht Niederösterreich am 23. August 2022; der Amtssachverständige legte nachvollziehbar die Höhen der dem Beschwerdeführer zugewandten Front des Hauses 3 dar, erläuterte die Ausführung des projektierten Müllraums, einschließlich der Höhe von dessen Fronten, sowie den Abstand der Gebäude zur Grundstücksgrenze. Auch führte der Amtssachverständige nachvollziehbar aus, dass das Bezugsniveau als bisheriger Geländeverlauf in den Einreichunterlagen ausgewiesen ist und darüber hinaus eine Beeinträchtigung der Belichtung zulässiger Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück durch die übrigen projektierten Bauwerke (schon aufgrund des projektierten Abstandes) nicht gegeben ist; auch durch den Müllraum liege – so der Amtssachverständige verständlich – eine Beeinträchtigung der Belichtung künftig zulässiger Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück nicht vor; dies stimmt überdies auch mit der Darstellung der Belichtung künftig zulässiger Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück (Diagonale, 45°) in den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neu vorgelegten Einreichplänen betreffend den Müllraum überein. Die festgestellte Fläche des Müllraums sowie die festgestellten Abstände zur Grundstücksgrenze ergeben sich ebenfalls aus den Einreichunterlagen im Einklang mit den Ausführungen des Amtssachverständigen. Auch ist der Beschwerdeführer den Ausführungen des Amtssachverständigen hinsichtlich dieser getroffenen Feststellungen nicht entgegengetreten.

3.3. Eine Beeinträchtigung der Standsicherheit der (bewilligten bzw. angezeigten) Bauwerke auf dem Nachbargrundstück durch das projektierte Bauvorhaben liegt nicht vor.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf den nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen insbesondere in der bautechnischen Stellungnahme vom 12. Juli 2022 sowie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23. August 2022, denen die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren überarbeiteten bzw. neu vorgelegten Projektunterlagen zugrunde liegen. Vor dem Hintergrund des aktualisierten geotechnischen Gutachtens, datiert mit 09. Juni 2022, des überarbeiteten technischen Berichts Statik vom 08. Juni 2022, des Aktenvermerks Erdstatische Berechnungen Mitnahmesetzungen vom 08. Juni 2022, der geotechnischen Stellungnahme vom 15. Juni 2022 betreffend die fehlende Erforderlichkeit von „Hauptuntersuchungen“ zur Beurteilung der Auswirkungen auf Bauwerke auf dem Nachbargrundstück sowie der in der Verhandlung neu vorgelegten Einreichpläne (welche nunmehr auch die Bohrpfahlwand zum Nachbargrundstück darstellen) legte der Amtssachverständige schlüssig dar, dass eine Beeinträchtigung der Standsicherheit der (bewilligten bzw. angezeigten) Bauwerke auf dem Nachbargrundstück nicht gegeben ist. Die Gewährleistung der Standsicherheit der Bauwerke auf dem Nachbargrundstück erweist sich sohin für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, insbesondere im Hinblick auf die nunmehr in den Einreichunterlagen projektierte Bohrpfahlwand zum Nachbargrundstück, als schlüssig. Die Einholung eines Bodengutachtens, wie vom Beschwerdeführer begehrt, erweist sich im Hinblick auf die von der Bauwerberin vorgelegten – gemäß den nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen schlüssigen – Unterlagen als nicht erforderlich, insbesondere weil weitere Untersuchungen („Hauptuntersuchungen“) für die Beurteilung der Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Nachbargrundstück nicht erforderlich sind (vgl. hierzu den zitierten Aktenvermerk vom 08. Juni 2022). Dem ist der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch nicht mehr entgegengetreten.

3.4. Eine Beeinträchtigung der Trockenheit der (bewilligten oder angezeigten) Bauwerke auf dem Nachbargrundstück durch das projektierte Bauvorhaben liegt nicht vor.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen waren auf Grundlage der nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen in der bautechnischen Stellungnahme vom 12. Juli 2022 sowie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23. August 2022 zu treffen, die sich auf das (infolge des Gutachtens des Amtssachverständigen vom 10. Mai 2022 und hg. Verbesserungsauftrag) überarbeitete Konzept Ableitung Niederschlagswässer, datiert mit 15. Juni 2022, beziehen. Der Amtssachverständige gelangte im Hinblick auf diese überarbeitete Unterlage nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass das nunmehr vorliegende Konzept schlüssig und eine Beeinträchtigung der Trockenheit der Bauwerke auf dem Nachbargrundstück bei projektgemäßer Ausführung nicht zu erwarten ist; dies bestätigte er auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23. August 2022 – nach Erörterung der Sachlage mit dem Beschwerdeführer und den Vertretern der Bauwerberin – im Hinblick auf die konkret projektierte Dimensionierung des Regenrückhaltebeckens. Eine die Trockenheit der Gebäude auf dem Nachbargrundstück gewährleistende Versickerung bzw. oberflächliche Ableitung der Niederschlagswässer bzw. der sonstigen Versickerungswässer erweist sich sohin für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch das Bauprojekt gegeben.

4. Rechtslage:

4.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015, idF LGBl. Nr. 53/2018, lauten:

„§ 4

Begriffsbestimmungen

[…]

3. ausreichende Belichtung: jene Belichtung auf Hauptfenster, die durch einen freien Lichteinfall unter 45° (gemessen von der Horizontalen) bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30° ausgehend vom Bezugsniveau (Z 11a) gegeben ist;

[…]

5. Bauklasse: Festlegung des Rahmens für die Höhe der Hauptgebäude (§ 31 Abs. 2 NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung);

[…]

11. Bebauungsweise: Festlegung der Anordnung der Hauptgebäude auf dem Grundstück (§ 31 Abs. 1 NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung);

11a.Bezugsniveau: jene Höhenlage des Geländes, welche als Beurteilungsgrundlage (z. B. für die Berechnung der Gebäudehöhe) herangezogen wird.

Als Bezugsniveau gilt:

-die bisher unveränderte Höhenlage des Geländes,

sofern die Höhenlage des Geländes nicht

-in einem Bebauungsplan oder in einer Verordnung des Gemeinderates festgelegt oder

-außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans oder einer solchen Verordnung vor dem 13. Juli 2017 bewilligungsgemäß oder rechtmäßig bewilligungsfrei abgeändert wurde.

21. Hauptfenster: Fenster, die zumindest zum Teil über dem Bezugsniveau liegen und zur ausreichenden Belichtung von Aufenthaltsräumen erforderlich sind; alle anderen Fenster sind Nebenfenster. Ein Fenster gilt auch dann als Hauptfenster, wenn nur ein Teil, der jedenfalls über dem Bezugsniveau liegen muss, für die ausreichende Belichtung herangezogen wird;

Hauptfenster künftig zulässiger Gebäude: Hauptfenster der zukünftig im Sinn einer geordneten Bebauungsplanung bewilligungsfähigen Gebäude;

Hauptfenster zulässiger Gebäude: Hauptfenster der künftig zulässigen und darüber hinaus auch der bestehenden bewilligten Gebäude;

[…]“

„§ 6.

Parteien und Nachbarn

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks

1. der Eigentümer des Baugrundstücks

2. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

3. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.

Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)

sowie

1. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),

2. gewährleisten und

3. durch jene Bestimmungen über

a.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,

sowie

b.gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung

-auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder

-auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn

beeinträchtigt werden könnte.

[…]“

„§ 21.

Verfahren mit Parteien und Nachbarn

(1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.

[…]“

„B) Anordnung und äußere Gestaltung von Bauwerken

§ 49

Anordnung von Bauwerken auf einem Grundstück

[…]

(3a) Für die ausreichende Belichtung der Hauptfenster dürfen nur jene Bereiche der Nachbargrundstücke herangezogen werden, die gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht bebaut werden dürfen. Hiezu sind am Nachbargrundstück eine Baukubatur mit der zulässigen Bebauungshöhe und einem dazugehörigen Bauwich sowie im Bauwich jedenfalls zulässige Bauwerke (§ 51) anzunehmen.

[…]“

„§ 50

Bauwich

(1) Der seitliche und hintere Bauwich müssen, wenn sie nicht in den nachfolgenden Bestimmungen anders geregelt sind, der halben Gebäudehöhe (§ 53) der jeweiligen, der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefronten der Hauptgebäude entsprechen.

Bei einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m dürfen der seitliche und hintere Bauwich nur für Gebäudefronten mit einer Länge von insgesamt nicht mehr als 15 m je Bauwich der halben Gebäudehöhe entsprechen. Bei allen anderen Gebäudefronten muss der Bauwich der vollen Gebäudehöhe entsprechen.

Die seitlichen und hinteren Bauwiche müssen mindestens 3 m betragen, außer die Mindestbreite ist in einem Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders festgelegt.

[…]“

„§ 51

Bauwerke im Bauwich

[…]

(2) Im seitlichen und hinteren Bauwich dürfen Nebengebäude und -teile sowie oberirdische bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, errichtet werden, wenn

1. der Bebauungsplan dies nicht verbietet,

2. die bebaute Fläche der Gebäude und die überbaute Fläche der baulichen Anlagen insgesamt nicht mehr als 100 m² und

3. die Höhe der Fronten dieser Bauwerke (§ 53) an keiner Stelle mehr als 3 m beträgt; bei Hanglage des Grundstücks darf diese Höhe hangabwärts entsprechend dem gegebenen Niveauunterschied überschritten werden, wenn die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.

[…]“

„§ 53

Ermittlung der Höhen von Bauwerken

(1) Die Gebäudehöhe ist die mittlere Höhe einer Gebäudefront und errechnet sich aus der Fläche der Gebäudefront (A) dividiert durch deren größte Breite (b) (siehe § 53a Abb. 1 und 2).

(2) Für die Ermittlung der Gebäudehöhe ist der äußerste Umfang des mehr als 1 m über dem Bezugsniveau liegenden Teiles des Gebäudes, im Grundriss gesehen, in einzelne Gebäudefronten zu unterteilen. Nach jedem Knick mit mehr als 45° und nach jedem (nicht raumbildenden) Rücksprung von mehr als 1 m ist eine eigene Gebäudefront zu bilden. Ist der äußerste Umfang des Gebäudes im Grundriss gekrümmt, ist spätestens dann eine neue Gebäudefront zu bilden, wenn die am Umfang angelegten Tangenten einen Winkel von mehr als 45° bilden.

(3) Die Gebäudefront wird

nach unten

  • durch das Bezugsniveau

und nach oben

  • durch den Verschnitt mit der Dachhaut (Abb. 1) oder

  • mit dem oberen Abschluss der Gebäudefront, z. B. Attikaoberkante (Abb. 2), oder

– mit der Oberkante sonstiger in der Gebäudefrontebene liegender Bauteile z. B. Absturzsicherungen oder haustechnische Anlagen (Abb. 3) begrenzt.

Bei zurückgesetzten Geschoßen und sonstigen zurückgesetzten Bauteilen (z. B. Dachgaupen, haustechnische Anlagen, Absturzsicherungen) oder bei Dachneigungen von mehr als 45° ergibt sich die obere Begrenzung der Gebäudefront durch den Verschnitt in der gedachten Fortsetzung der Gebäudefront mit einer an der Oberkante des zurückgesetzten Bauteiles angelegten Ebene im Lichteinfallswinkel von 45° (Abb. 4, 5).

[…]

(4) Mit Teilen des Gebäudes überbaute Außenbereiche (z. B. Bereich unter auskragenden Geschoßen, Überdachungen oder Vordächern) sind bei der Berechnung der Fläche der Gebäudefont mit zu berücksichtigen.

[…]“

4.2. § 70 NÖ BO 2014, idF LGBl. 20/2022, lautet:

„§ 70

Übergangsbestimmungen

[…]

(14) Die übrigen Bestimmungen in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 32/2021, treten am 1. Juli 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten § 17 Z 6 und 7a und § 57 außer Kraft.

[…]

(16) Die am Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 32/2021, (Abs. 14) anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

(17) § 16a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 20/2022 tritt am 1. Jänner 2030 außer Kraft.“

5. Erwägungen:

5.1. Anzuwendende Rechtslage:

Die Novelle LGBl. Nr. 32/2021 zur NÖ BO 2014 ist (mit Ausnahme des § 33a idF dieser Novelle) am 01. Juli 2021 in Kraft getreten (vgl. § 70 Abs. 14 NÖ BO 2014). Gemäß § 70 Abs. 16 leg.cit. sind die am Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen der NÖ BO 2014 in der Fassung dieser Novelle anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

Da das gegenständliche Bauverfahren seit 27. November 2019 (Tag des Einlangens des Antrags der Bauwerberin bei der Baubehörde erster Instanz) anhängig ist, ist auf das verfahrensgegenständliche Projekt die NÖ BO 2014 in ihrer bisherigen Fassung, nämlich in der Fassung LGBl. Nr. 53/2018 anzuwenden.

5.2. Zur Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens:

5.2.1. In Bezug auf die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte gilt, dass das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu entscheiden hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes geht im Bauverfahren nicht weiter als die der Berufungsbehörde im jeweiligen Verfahren; der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. etwa VwGH 23.05.2017, 2015/05/0021; VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060; VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008, jeweils mwN).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens („Sache“) ist somit ausgehend vom Spruch des erstinstanzlichen Bescheides die erteilte Baubewilligung, wobei die Berufung des Beschwerdeführers (sowie die Berufungen weiterer Nachbarn) „als unzulässig zurückzuweisen bzw. als unbegründet abzuweisen“ war(en).

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich besteht schon im Hinblick auf die Begründung des angefochtenen Bescheides kein Zweifel daran, dass die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers einer Sachentscheidung zugeführt hat. Die gegenständliche Beschwerde ist daher gegen eine Abweisung der Berufung und damit gegen eine inhaltliche Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung gerichtet.

5.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. etwa VwGH 28.04.2006, 2005/05/0171, mwN).

Nachbarn haben daher aufgrund ihrer beschränkten Mitsprachemöglichkeit keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Vorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Vorhaben die rechtzeitig geltend gemachten, durch Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentliche Rechte nicht verletzt. Die den Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte können hierbei nicht weiterreichen als die ihnen durch das Gesetz gewährleisteten materiellen Rechte (vgl. etwa VwSlg. 8032 A/1971).

Die in der NÖ BO 2014 den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte sind in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählt.

§ 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 sieht vor, dass die Baubehörde – sofern die Vorprüfung zu keiner Abweisung des Antrags führt – die Parteien und Nachbarn nachweislich vom geplanten Bauvorhaben nach § 14 leg.cit. zu informieren und darauf hinzuweisen hat, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt gemäß § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 die Parteistellung.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vertritt hierzu die Auffassung, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Präklusionswirkung der mündlichen Verhandlung auf das nunmehrige schriftliche Verfahren nach § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 (seit LGBl. Nr. 50/2017) sinngemäß zu übertragen ist. Dem Motivenbericht zu dieser Bestimmung (Ltg.-1378/B-23/3-2017) ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit dem (gänzlichen) Entfall der mündlichen Verhandlung eine Änderung dahingehend beabsichtigt hätte, dass die Erhebung bloß einer zulässigen Einwendung im schriftlichen Verfahren die Parteistellung des Nachbarn im vollen Umfang des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 bestehen ließe. Somit ist auch im Verfahren nach § 21 NÖ BO 2014 die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und des Verwaltungsgerichtes wie auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle von Rechtsmitteln der Nachbarn auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer einerseits den Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits rechtzeitig im Verfahren entsprechende Einwendungen erhoben wurden (vgl. VwGH 29.03.2017, Ra 2015/05/0051, mwN).

Der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts wird überdies durch § 27 VwGVG bestimmt, wonach sich das Verwaltungsgericht mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Prüfung des angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat. Das Verwaltungsgericht hat daher die Sache des angefochtenen Bescheides, hier die Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers, im Hinblick auf die Beschwerdegründe zu überprüfen.

5.3. Zu den Beschwerdegründen:

Die Beschwerde ist hinsichtlich der geltend gemachten – im Wesentlichen den erhobenen Einwendungen entsprechenden – Beschwerdegründe nicht begründet.

5.3.1. Verstoß gegen § 54 NÖ BO 2014:

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 54 NÖ BO 2014 insoweit erblickt, als keine bzw. keine korrekten Erhebungen der in der Umgebung vorherrschenden Bebauungsdichte, des umbauten Raums, der umbauten Masse sowie der Geschosszahl und keine Berücksichtigung der vorherrschenden Einwohneranzahl und Wohndichte stattgefunden hätte, ist auszuführen, dass diese behaupteten Rechtsverletzungen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte betreffen. Es ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein Nachbar im Baubewilligungsverfahren, dem nur ein beschränktes Mitspracherecht zukommt, keineswegs berechtigt ist, alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen, und allfällige (bloße) objektive Rechtswidrigkeiten für sich allein nicht zu berücksichtigen sind (vgl. etwa VwGH 09.10.2019, Ra 2019/05/0281, mwN). Gemäß dem taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 steht Nachbarn hinsichtlich dieses Beschwerdevorbringens ein Mitspracherecht nicht zu.

5.3.2. Widerspruch zum Ortsbild

Entsprechendes trifft auf den behaupteten Widerspruch des Bauvorhabens zum Ortsbild gemäß § 56 NÖ BO 2014 zu. Nachbarn haben mangels der Aufzählung im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 kein Mitspracherecht hinsichtlich Aspekten der Ortsbildgestaltung (vgl. etwa VwGH 20.03.2020, Ra 2019/05/0095, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der NÖ BO 1996).

5.3.3. Rechtwidrigkeit der Flächenwidmung

Zu der vom Beschwerdeführer – erstmals in der Beschwerde näher vorgebrachten – Vermutung der Rechtswidrigkeit der Flächenwidmung ist auszuführen, dass es sich auch bei diesem Beschwerdevorbringen um kein im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 festgelegtes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht handelt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht sich aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers – das nur allgemein eine Verletzung des (nicht mehr in Kraft stehenden) § 22 NÖ ROG 1976 betreffend die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms betrifft und bloß allgemein eine mangelhafte Grundlagenforschung behauptet, nicht dazu veranlasst, die Flächenwidmung – hier Bauland Wohngebiet, die insbesondere auch für die umliegenden Grundstücke besteht – beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.

5.3.4. Belichtung (Gebäudehöhe) und Immissionen

5.3.4.1. Soweit der Beschwerdeführer unter diesem Punkt zunächst eine Beeinträchtigung der Belichtung künftig zulässiger Hauptfenster, insbesondere mangels Überprüfbarkeit der Einhaltung der Bauklasse II, geltend macht, ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 lit. a NÖ BO 2014 werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte durch Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe insoweit gewährt, als diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen. Zudem werden subjektiv- öffentliche Nachbarrechte gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 lit. b leg.cit. durch (näher bezeichnete) gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a begründet, soweit die ausreichende Belichtung beeinträchtigt werden könnte.

Damit ist – im Einklang mit den Materialien zur Novelle der NÖ BO 2014 LGBl. Nr. 53/2018 (Motivenbericht 19.06.2018, Ltg.-228/B-23-2018, 7) – im Sinne einer Vereinheitlichung der die Belichtung betreffenden Vorschriften nunmehr auch im Rahmen der subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn klargestellt, inwieweit ein Nachbar im Bauverfahren einen Anspruch auf eine Belichtungsprüfung geltend machen kann. Zufolge des § 6 Abs. 2 Z 3 lit. b NÖ BO 2014 hat die Belichtungsprüfung sohin grundsätzlich nur dort stattzufinden, wo ein den Bauwerber ein begünstigendes Abweichen von der Regel (lit. a) lukriert werden soll, wo er also mehr darf (lit. b) als im Normalfall (lit. a).

Korrespondierend zu der Neufassung des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 statuiert § 49 leg.cit. idF LGBl. Nr. 53/2018, dass für die ausreichende Belichtung der Hauptfenster nur jene Bereiche der Nachbargrundstücke herangezogen werden dürfen, die gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht bebaut werden dürfen. Hiezu sind am Nachbargrundstück eine Baukubatur mit der zulässigen Bebauungshöhe und einem dazugehörigen Bauwich sowie im Bauwich jedenfalls zulässige Bauwerke (§ 51) anzunehmen.

Im gegenständlichen Fall liegt das Bauvorhaben außerhalb des Anwendungsbereichs eines Bebauungsplans (und liegt ein solcher auch für das Nachbargrundstück nicht vor). Gemäß § 54 Abs. 1 letzter Unterabsatz NÖ BO 2014 sind im ungeregelten Baulandbereich Hauptgebäude der offenen Bebauungsweise, die der Bauklasse I und II entsprechen, (sofern auf dem Grundstück keine andere Bebauungsweise bewilligt ist) jedenfalls zulässig. Auch sind im eingereichten Projekt – jedenfalls betreffend den Bereich des Nachbargrundstücks des Beschwerdeführers – keine Abweichungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 lit. b NÖ BO 2014 vorgesehen (vgl. hierzu die abschließende Aufzählung der §§ 50 Abs. 2 und 4, 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, 52 Abs. 2 Z 4, 53a Abs. 8 und 67 Abs. 1). Es ist daher gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 lit. a NÖ BO 2014 zu prüfen, ob das Projekt den Vorschriften hinsichtlich Bebauungsweise, Bebauungshöhe und Bauwich – im vorliegenden Fall der offenen Baubauungsweise unter Einhaltung des Bauwichs zum Nachbargrundstück sowie der Bauklasse I, II – entspricht.

Gemäß den oben getroffenen Feststellungen ist dem Nachbargrundstück die östliche Front des Hauses 3 zugewandt (im Hinblick auf die anderen abgewandten Gebäudefronten des Hauses 3 sowie die anderen Bauwerke – zum Müllraum siehe jedoch gleich unten – scheidet eine Beeinträchtigung der Belichtung von Hauptfenstern künftig zulässiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück schon im Hinblick auf deren projektierten Lage aus). Die dem Nachbargrundstück zugewandte Gebäudefront des Hauses 3 entspricht den Vorschriften über die Bebauungsweise, Bebauungshöhe und Bauwich:

§ 53 Abs. 1 NÖ BO 2014 bestimmt als Gebäudehöhe die mittlere Höhe einer Gebäudefront, die sich aus der Fläche der Gebäudefront (A) dividiert durch deren größte Breite (B) errechnet. Gemäß Abs. 2 ist zum Zweck der Ermittlung der Gebäudehöhe der äußerste Umfang eines mehr als 1 m über dem Bezugsniveau liegenden Teiles des Gebäudes in einzelne Gebäudefronten zu unterteilen; dabei ist nach jedem Rücksprung von mehr als 1 m eine eigene Gebäudefront zu bilden. Gemäß § 53 Abs. 3 NÖ BO 2014 wird die Gebäudehöhe nach unten durch das Bezugsniveau begrenzt. Als Bezugsniveau gilt gemäß § 4 Z 11a NÖ BO 2014 – bei Fehlen eines Bebauungsplans oder fehlender Festlegung durch eine Verordnung des Gemeindesrates – die bisher unveränderte Höhenlage des Geländes. Im vorliegenden Fall ist – mangels eines Bebauungsplans oder einer entsprechenden Verordnung des Gemeinderates – die bisher unveränderte Höhenlage des Geländes als Bezugsniveau heranzuziehen. Gemäß § 50 Abs. 1 NÖ BO 2014 müssen der seitliche und hintere Bauwich, also der Mindestabstand eines Hauptgebäudes zu den Grundstücksgrenzen, der halben Gebäudehöhe der jeweiligen, der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefronten der Hauptgebäude entsprechen.

Gemäß den oben getroffenen Feststellungen weist die dem Nachbargrundstück zugewandte Gebäudeseite des in offener Bebauungsweise projektierten Hauses 3 eine Gebäudefront auf, welche – entsprechend § 54 Abs. 1 letzter Unterabsatz NÖ BO 2014 – der Bauklasse II (über 5 m bis 8 m; vgl. § 31 Abs. 2 NÖ ROG 2014) entsprich. Zudem wird der gemäß § 50 Abs. 1 leg.cit. erforderliche Bauchwich eingehalten, denn ist der Abstand zur Grundstücksgrenze größer als die halbe Gebäudefront des Hauses 3.

Eine Verletzung der Bestimmungen betreffend die Bebauungsweise, Bebauungshöhe und den Bauwich iSd § 6 Abs. 2 Z 3 lit. a NÖ BO 2014 liegt auch betreffend den unmittelbar an das Nachbargrundstück angrenzenden Müllraum – als Bauwerk im seitlichen Bauwich – nicht vor: Entsprechend § 51 Abs. 2 NÖ BO 2014, der Bauwerke im seitlichen (und hinteren) Bauwich regelt, weist der Müllraum gemäß den oben getroffenen Feststellungen eine Fläche von weniger als 100 m2 auf und beträgt die Höhe der Fronten dieses Bauwerks an keiner Stelle mehr als 3 m (zudem wird die Errichtung eines Müllraums durch einen Bebauungsplan – da keiner vorliegt - nicht verboten).

Der Beschwerdeführer wird sohin durch das Projekt – mangels Verletzung der Bestimmungen betreffend die Bebauungsweise, Bebauungshöhe und den Bauwich iSd § 6 Abs. 2 Z 3 lit. a NÖ BO 2014 – nicht in dem von ihm relevierten Recht auf Gewährleistung der ausreichenden Belichtung künftig zulässiger Hauptfenster auf dem Nachbargrundstückverletzt.

Dieses Ergebnis stimmt im Übrigen auch mit der (zur NÖ BO 1996 ergangenen, insoweit jedoch übertragbaren) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes überein, wonach die NÖ BO ein von der Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, dem Bauwich, den Abständen zwischen Bauwerken oder deren zulässiger Höhe losgelöstes Recht auf Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster nicht kennt. Werden die Bestimmungen über den Bauwich oder die Gebäudehöhe im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO nicht verletzt, dann ist die Frage des Lichteinfalles nicht (mehr) zu prüfen (so VwGH 20.11.2018, Ra 2018/05/0261 mwN; wenngleich sogar der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene Amtssachverständige eine Beeinträchtigung der Belichtung künftig zulässiger Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück jedenfalls durch den Müllraum ausgeschlossen hat).

5.3.4.2. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung im Recht auf Schutz vor Emissionen (betreffend die projektierten Wohngebäude, den Müllraum, die Wärmepumpe und die Nutzung der Stellplätze) geltend macht, und insbesondere die Nichteinholung eines immissionstechnischen Gutachtens releviert, ist auszuführen, dass gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 Nachbarn kein Schutz vor Emissionen zukommt, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken ergeben. Das gegenständliche Bauprojekt erfasst den Bau von Wohngebäuden und sind somit die Auswirkungen der Benützung durch diese Wohngebäude samt Zubehör, wie auch etwa Heizung, Aufzug oder Hauskanal, hinzunehmen (VwGH 07.09.2004, 2001/05/1127). Dies gilt gleichermaßen für den projektierten Müllraum und die Wärmepumpe; auch von einem Müllraum oder einer Wärmepumpe ausgehende Emissionen sind solche aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken, sodass ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 nicht besteht (zum Müllraum vgl. auch VwGH 23.11.2016, Ra 2016/05/0023, wonach anderes nur für öffentlich zugängliche Müllplätze gelten würde, die nicht Bestandteil einer Wohnbebauung sind; dies ist vorliegend aber nicht der Fall). Gleichermaßen fällt es nicht unter den gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 vorgesehenen nachbarrechtlichen Immissionsschutz, dass die Balkone des Hauses 3 in Richtung des Nachbargrundstücks ausgerichtet sind.

Darüber hinaus sind gemäß § 48 NÖ BO 2014 Emissionen aus der Nutzung von Stellplätzen – wozu auch aus den Fahrbewegungen von und zu diesen Stellplätzen resultierende Lärm- und Staubemissionen zählen –, die wie vorliegend einem Vorhaben gemäß § 63 Abs. 1 erster Satz NÖ BO 2014 zugeordnet sind (hier: Wohnungen), von den von den Baubehörden zu prüfenden Emissionen ausgenommen. Dies gilt gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 48 zweiter Spiegelstrich NÖ BO 2014 selbst dann, wenn die projektierten Stellplätze die für ein solches Vorhaben verordnete Mindestanzahl an Stellplätzen übersteigen würden.

5.3.5. Standsicherheit und Trockenheit

Demgegenüber betrifft das Beschwerdevorbringen betreffend die Standsicherheit und Trockenheit der Gebäude auf dem Nachbargrundstück ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014.

5.3.5.1. Zur Trockenheit ist auf § 45 Abs. 6 NÖ BO 2014 zu verweisen, wonach durch die Versickerung oder oberflächliche Ableitung von Niederschlagswässern oder sonstigen Versickerungswässern weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt werden (vgl. auch VwGH 29.07.2021, Ra 2019/05/0282).

Gemäß den oben getroffenen Feststellungen liegt eine Beeinträchtigung der Trockenheit der (bewilligten oder angezeigten) Bauwerke auf dem Nachbargrundstück durch das projektierte Bauvorhaben – dies unter Berücksichtigung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgeänderten Einreichunterlagen, insbesondere das Konzept Ableitung Niederschlagswässer vom mit 15. Juni 2022 und Berücksichtigung der projektierten Größe des Regenrückhaltebeckens – im Hinblick auf die anfallenden Niederschlags- und Versickerungswässer nicht vor.

Soweit das Beschwerdevorbringen eine – nicht berücksichtigte – Veränderung der Grundwasserströme und des Grundwasserspiegels durch das Bauprojekt zum Gegenstand hat, ist auszuführen, dass Veränderungen des Grundwassers – wie etwa auch der Hochwasserschutz – keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte betreffen und nicht von den Baubehörden wahrzunehmen ist (vgl. etwa VwGH 23.05.2018, Ra 2017/05/0033).

5.3.5.2. Zur behaupteten Beeinträchtigung der Standsicherheit der Gebäude auf dem Nachbargrundstück ergibt sich aus den oben getroffenen Feststellungen, dass diese – unter Berücksichtigung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen und abgeänderten Einreichunterlagen, insbesondere durch die Projektierung der Bohrpfahlwand zum Nachbargrundstück – nunmehr gewährleistet ist.

Soweit der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung der Standsicherheit im Rahmen der Bauführung – etwa durch geplante Erdbewegungen – befürchtet, macht er hingegen keine Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 geltend (vgl. etwa VwGH 11.12.2012, 2009/05/0308 zur insoweit übertragbaren Rechtslage nach der NÖ BO 1996).

5.3.6. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung des von ihm begehrten „Fristenmoratoriums“ zur Erhebung eines Rechtsmittels (insbesondere zur Erhebung einer Beschwerde an das LVwG) wendet, ist auszuführen, dass Rechtsmittelfristen gesetzlich vorgesehene Fristen sind, die nicht verlängert werden können (zur Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113). Auch sah zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde (wie auch schon der Berufung) der Gesetzgeber eine Fristenhemmung – etwa vergleichbar § 2 des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes für den Zeitraum von 22. März 2020 bis 30. April 2020 – nicht (mehr) vor.

5.3.7. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus auf sein bisheriges Vorbringen sowie die erhobenen Einwendungen verweist, ist ergänzend auszuführen, dass etwa auch eine Veränderung des Verkehrsaufkommens durch ein Bauprojekt kein im Rahmen des Bauverfahrens zu beurteilendes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 darstellt; gleiches gilt für die geltend gemachten Bedenken betreffend die Abwasserbeseitigung sowie den behaupteten Widerspruch gegen die Klimastrategie des Landes NÖ bzw. der „Stadtentwicklung ***“. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Brandschutzes durch den projektierten Aufstellungsort für Einsatzfahrzeuge sowie eine nicht hinreichende Versorgung mit Löschwasser releviert, ist auszuführen, dass Nachbarn gemäß der NÖ BO 2014 ein Mitspracherecht nicht hinsichtlich sämtlicher denkbarer Aspekte des Brandschutzes zustehen, sondern vielmehr nur hinsichtlich jener Gefährdungen, die von der geplanten baulichen Anlage bzw. deren Benützung selbst ausgehen. Hierzu zählen die vorgebrachten Bedenken nicht (vgl. etwa VwGH 10.10.2006, 2005/05/0031).

5.4. Mangels Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts durch das Bauvorhaben war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. Es war – unter Einbeziehung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen – spruchgemäß zu entscheiden.

6. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Besonderen wird auf die zitierte Judikatur zu § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 (bzw. die insoweit übertragbare Rechtsprechung zu § 6 Abs. 2 NÖ BO 1996) verwiesen und kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

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