LVwG N LVwG-AV-980/004-2018

LVwG-AV-980/004-2018Landesverwaltungsgericht26.09.2022

Regest

Landwirtschaft und Natur; Antrag; Feststellung; Formgebrechen; Verbesserungsauftrag; Zurückweisung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-980/004-2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.980.004.2018

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Hofrat Mag. Gindl über die Beschwerde des Vereines A, nunmehr vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 7. Juni 2017, ***, betreffend Feststellung, dass das Vorhaben „Fällung in Form eines Kahlhiebes aufgrund der Aufarbeitung von Schadholz auf einer Schlagfläche von ca. 1,2 ha und die Wiederaufforstung von Baumarten“ auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, Gemeinde ***, kein Projekt im Sinne des § 10 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz 2000 ist und Zurückweisung des Antrages der NÖ Umweltanwaltschaft vom 22. Februar 2017, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 7. Juni 2017, ***, dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt I) gänzlich und bei Spruchpunkt II) die Aussprüche „II)“ und „als unzulässig“ entfallen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 17 und § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

§§ 10, 27, 27b und § 31 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: belangte Behörde) vom 7. Juni 2017, ***, wurde Folgendes ausgesprochen:

„I)

Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten stellt fest, dass das Vorhaben „Fällung in Form eines Kahlhiebes aufgrund der Aufarbeitung von Schadholz auf einer Schlagfläche von ca. 1,2 ha und die Wiederaufforstung von Baumarten“ auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, Gemeinde ***, kein Projekt im Sinne des § 10 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz 2000 ist.

II)

Die Bezirkshauptmannschaft St.Pölten weist den Antrag der Niederösterreichischen Umweltanwaltschaft vom 22. Februar auf Feststellung, ob das Vorhaben „Fällung in Form eines Kahlhiebes aufgrund der Aufarbeitung von Schadholz auf einer Schlagfläche von ca. 1,2 ha und die anschließende Wiederaufforstung von Baumarten“ auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, Gemeinde ***, zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Europaschutzgebiete „Vogelschutzgebiet ***“ und „FFH-Gebiet ***“ führen kann, als unzulässig zurück.

Rechtsgrundlagen:

zu I) § 10 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000),

zu II) §§ 73 i.V.m § 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

10 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000)“

Die belangte Behörde hat mit Spruchpunkt I.) ein amtswegiges Feststellungsverfahren vorgenommen. Dies betraf mangels Definition des Begriffes „Projekt im Sinne des § 10 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz 2000“ ausschließlich die Klärung, ob die „Fällung in Form eines Kahlhiebes aufgrund der Aufarbeitung von Schadholz auf einer Schlagfläche von ca. 1,2 ha und die Wiederaufforstung von Baumarten“ auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, Gemeinde ***“, ein deratiges Projekt sei. Die belangte Behörde sah auf Grund der ungeklärten Rechtsfrage (Was ist ein „Projekt im Sinne des § 10 Abs. 1 NÖ NSchG 2000“) ein rechtliches Feststellungsbedürfnis (trotz mangelnder rechtlicher Normierung) gegeben, um den Eigentümer der Grundstücke (Herrn C) vor der Gefahr von strafrechtlichen Konsequenzen zu schützen.

Inhaltlich kam die belangte Behörde – nach durchgeführter Prüfung – zum Schluss, dass es sich bei der gegenständlichen Fällung um eine forstwirtschaftliche Nutzung, die ausschließlich infolge höherer Gewalt, nämlich der notwendigen Aufarbeitung von Schadholz aufgrund einer Baumerkrankung handelt, welche nicht als „erhebliche Intensivierung der Forstwirtschaft“ anzusehen ist, sondern vielmehr nach innerstaatlichen Vorschriften bewilligungsfrei ist.

Mit Spruchpunkt II) wies die belangte Behörde den Antrag der NÖ Umweltanwaltschaft vom 22. Februar 2017 zurück.

Dieser Bescheid wurde seitens der belangten Behörde an C (nachweislich am 20.06.2017), die NÖ Umweltanwaltschaft und an die Marktgemeinde *** (jeweils am 14.06.2017) zugestellt.

Mit Schreiben vom 10. Juli 2017 stellte der Beschwerdeführer mit näherer Begründung und unter Verweis auf Art. 6 der Aarhus Konvention den Antrag, in diesem Verfahren als Partei zugelassen zu werden und ersuchte um Akteinsicht.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. September 2017, ***, wurde dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 27 NÖ NSchG 2000 Umweltorganisationen keine Parteistellung in gemäß §§ 7, 8 oder 10 leg. cit. durchzuführenden naturschutzbehördlichen Verwaltungsverfahren zukomme. Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus habe keine unmittelbare Wirkung, es bedürfe vielmehr einer Umsetzung in nationales Recht. Dem beschwerdeführenden Verein komme daher keine Parteistellung zu.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der Aarhus-Konvention eine Pflicht zur Beteiligung bestehe. Der beschwerdeführende Verein sei eine anerkannte Umweltorganisation. Österreich, wie auch die EU, seien Vertragspartei der Aarhus-Konvention, welcher daher grundsätzlich dieselben Wirkungen zukämen wie Unionsrecht. Der Konvention widersprechende österreichische Regelungen seien gleichzeitig unionswidrig und wären daher nicht anzuwenden. In Verfahren betreffend eine Naturverträglichkeitsprüfung seien (unter Hinweis auf EuGH 8.11.2016, C-243/15) gemäß Art. 6 Abs. 3 FFH-RL Umweltorganisationen zu beteiligen. Die Beteiligung habe einen angemessenen und effektiven Rechtsschutz zu enthalten. Den beschwerdeführenden Umweltorganisationen sei nach Art. 6 FFH-RL nicht nur Akteneinsicht zu gewähren, sondern auch Parteistellung. Die Aarhus-Konvention sei darauf gerichtet, der Öffentlichkeit Informationen über die Umwelt zu gewähren, sie in bestimmte Entscheidungsverfahren einzubeziehen und ihr Rechtsschutz im Umweltbereich zu geben. Die Beschränkung auf Akteneinsicht, also die bloße Erlaubnis zu Zugang auf Umweltinformationen sei nur der Zugang zu Informationen. Die effektive und frühzeitige Beteiligung könne damit noch nicht abgedeckt sein, sondern erfordere vielmehr eine tiefere Einbindung durch frühzeitige Information, Ladung, Antragsrechte und schließlich auch Rechtsschutz. Der EuGH spreche zwar nicht ausdrücklich von einer Parteistellung, es könne aber nur über eine Parteistellung im Verfahren eine effektive Beteiligung erreicht werden. Nach Ansicht der Generalanwaltschaft des EuGH vom 12. Oktober 2017 seien alle Fälle von „erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt“ nach Art. 6 Abs. 1 lit. b und daher auch Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention umfasst. Somit seien parallel zum UVP-Regime Umweltorganisationen dort als Parteien zu behandeln. Das verfahrensgegenständliche Schlägerungsansuchen sei zu Unrecht nicht als Projekt im Sinne des § 10 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 eingestuft worden. Dies habe sich aus grob mangelhaften Erhebungen des Forstdienstes ergeben.

Zur Parteistellung nach den NÖ Naturschutzgesetz führte der beschwerdeführende Verein aus, dass, wenngleich § 27 NÖ NSchG die Parteistellung für Gemeinden und die Umweltanwaltschaft regle, dieser nicht abschließend regle was die möglichen Parteien von Verfahren nach dem NÖ NSchG betreffe. § 27 NÖ NSchG normiere vielmehr die Legalparteien, die jedenfalls beizuziehen seien.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 26. Juni 2018, LVwG-AV-1309/001-2017, wurde der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) „Folge gegeben und festgestellt, dass dem Verein „A“ die Parteistellung zukommt“.

Der Bescheid vom 7. Juni 2017, ***, wurde sodann seitens der belangten Behörde dem Beschwerdeführer zugestellt.

Dagegen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch den Obmann D, mit Schreiben vom 11. September 2018 Beschwerde erhoben. In dieser machte er im Wesentlichen geltend, die belangte Behörde habe eine unzureichende Anwendung der Kriterien für ein Feststellungsverfahren gemäß § 10 Abs. 2 vorgenommen. Ein „Projekt” müsse vorausgesetzt werden, um überhaupt ein NVP-Feststellungsverfahren zur Einleitung zu bringen. Bei Nichtvorliegen eines Projektes hätte die Behörde kein solches Feststellungsverfahren eingeleitet. Abs. 2 leg. cit. spreche davon, dass „die Behörde mit Bescheid festzustellen (hat), dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen

kann.” Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergebe sich, dass die Behörde im Feststellungsverfahren die Frage der bloßen Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes zu entscheiden habe. Wenn E in seiner Zusammenfassung aus naturschutzfachlicher Sicht feststellt, dass die Auswirkungen auf die in Betracht kommenden Natura 2000 Schutzgüter bzw. Lebensraumtypen keinesfalls als erheblich zu bewerten seien, dann stelle dies die Anwendung jenes Prüfmaßstabes dar, welcher dem Naturverträglichkeitsprüfungsverfahren vorbehalten sei, nicht jedoch dem NVP-Feststellungsverfahren.” Diesen Ausführungen schließe sich die A voIlinhaltlich an.

Die belangte Behörde habe einen unzureichender Prüfmaßstab beim Projektbegriff und bei der Beurteilung der Erheblichkeit angewandt.

Der alleinige prozentuale Anteil einer betroffenen Lebensraumtypfläche am Gebietsbestand sei für eine solche Beurteilung regelmäßig nicht ausreichend. Vielmehr sei es erforderlich, sich weitergehend mit der Frage der absoluten Flächengröße sowie u.a. qualitativen Kriterien und Fragen der Wiederherstellung bzw. Wiederherstellbarkeit auseinanderzusetzen. Die Behörde habe ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt.

Der oben angeführten rechtlichen Einschätzung der Behörde würden grob mangelhafte Erhebungen von Mitarbeitern des Forstdienstes zugrunde liegen, was die Anzahl der Baumart Esche am vorhandenen bzw. nun teilweise bereits geschlägerten Waldbestand und den Umfang der am Eschentriebsterben erkrankten Individuen betreffe.

Eine selektive Entnahme der wenigen erkrankten Bäume hätte in diesem Fall völlig ausgereicht.

Im gegenständlichen Fall sei ein Europaschutzgebiet potentiell beeinträchtigt, was gemäß § 10 NÖ NSchG sowie Artikel 6 Absatz 3 FFH-RL ausreiche, um eine Naturverträglichkeitsprüfung notwendig zu machen. Bei einer solchen und bereits bei der Grobprüfung, ob eine NVP notwendig sei, seien anerkannte Umweltorganisationen beizuziehen. Dies sei nicht erfolgt. Der bekämpfte Bescheid sei daher rechtswidrig.

Die Behörde habe den Antrag der NÖ Umweltanwaltschaft ein NVP-FeststelIungsverfahren durchzuführen als unzulässig zurückgewiesen und sich dabei auf grob mangelhafte Ermittlungen des Forstdienstes gestützt, die teilweise auch als Naturschutzsachverständige (offensichtlich in einem erheblichen Interessenskonflikt) tätig gewesen seien, obwohl seitens des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen klare und eindeutige (bejahende) Aussagen zur Frage der potenziell erheblichen Beeinträchtigung von Schutzgütern getroffen worden seien. Allein durch die unterschiedliche Beurteilung der verschiedenen Gutachter, die eine vertiefende Betrachtung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nötig gemacht hätte, sei zwingend dargelegt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter durch das Schlägerungsvorhaben ausgelöst werden können, sondern sogar sehr wahrscheinlich seien (insbesondere im Zusammenwirken mit den - unzulässigerweise nicht behördlich geprüften - sonstigen Projekten und Plänen).

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Änderung des Bescheides, sodass festgestellt werde, dass eine Naturverträglichkeitsprüfung gem. § 10 NÖ Naturschutzgesetz (zumindest für den noch stehenden Wald auf Grundstück Nr. ***) durchzuführen sei, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21. August 2019, Zl. LVwG-AV-980/001-2018, wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2020, ***, aufgehoben.

Nach Auskunft eines Organes der belangten Behörde (BH St. Pölten) soll nach dessen Wissen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, eine Fällung nicht mehr stattfinden und diese Fläche inzwischen verpachtet sein.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat mit Schreiben vom 29. Juli 2021, LVwG-AV-880/004-2018, die NÖ Umweltanwaltschaft (als Antragstellerin auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 10 Abs. 2 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000) gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG aufgefordert, bis 8. September 2021 (einlangend) mitzuteilen, welches (beabsichtigte) Projekt einer Beurteilung unterzogen werden soll und hierüber entsprechende Projektunterlagen vorzulegen. Die Antragstellerin wurde auch darauf hingewiesen, dass der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen sei, sollte diesem Verbesserungsauftrag nicht vollständig bzw. nicht fristgerecht nachgekommen werden.

Bis dato wurden keine ergänzenden Unterlagen vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).

§ 10 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) lautet:

„Projekte,

-die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind und

-die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten,

bedürfen einer Bewilligung der Behörde.

Gemäß § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 hat die Behörde auf Antrag eines Projektwerbers oder der NÖ Umweltanwaltschaft mit Bescheid festzustellen, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann. Dabei sind bereits erfolgte Prüfungen in vorausgegangenen oder gleichzeitig durchzuführenden Verfahren zu berücksichtigen.

Gemäß § 27b Abs. 1 NÖ NSchG 2000 sind Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind, an Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 und 2 zu beteiligen.

Gemäß § 27b NÖ NSchG 2000 sind Umweltorganisationen, welche fristgerecht eine Stellungnahme zu einem Vorhaben bzw. einem Sachverständigengutachten abgegeben haben, berechtigt, Beschwerde gegen Bescheide der Behörde gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 2 an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Werden in einer solchen Beschwerde Beschwerdegründe erstmalig vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn in der Beschwerde begründet wird, warum sie nicht bereits im Feststellungs- oder Bewilligungsverfahren geltend gemacht werden konnten und die beschwerdeführende Umweltorganisation glaubhaft macht, dass sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn jedoch nur teilweise Gründe betroffen sind, ist die Beschwerde in diesen Punkten nicht zu behandeln.

§ 31 Abs. 1 und 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 lauten:

„(1) Anträge nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind schriftlich einzubringen.

(2) In Anträgen auf Erteilung von Bewilligungen oder Ausnahmen sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben sowie die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Beschreibungen, Skizzen udgl. in dreifacher Ausfertigung sowie ein aktueller Grundbuchsauszug anzuschließen. Ist der Antragsteller nicht Grundeigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers glaubhaft zu machen, es sei denn, dass aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen für das beantragte Vorhaben eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist. Weiters ist der Nachweis darüber zu erbringen, dass die beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht.“

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Im gegenständlichen Fall hat die NÖ Umweltanwaltschaft einen Antrag auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 10 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 beantragt. Welches konkrete (beabsichtigte) Projekt in diesem Feststellungsverfahren beurteilt werden sollte ergab sich daraus nicht, sodass eine inhaltliche Prüfung (Feststellung), ob das beabsichtigte Vorhaben einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann, nicht möglich war.

Das Fehlen der nach dem anwendbaren Materiengesetz erforderlichen Beilagen zu einem Antrag stellt ein Formgebrechen dar, welches zu einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu führen hat (vgl. VwGH vom 19.3.2002, 2001/10/0138).

Unter Anwendung der Bestimmungen des § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG wurden die Antragstellerin daher vom Landesverwaltungsgericht im Rahmen eines Verbesserungsauftrages die Möglichkeit eingeräumt die Unterlagen zu verbessern. Dies erfolgte nicht.

Mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages war daher der Antrag zurückzuweisen.

Ergänzend wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch eine derartige Zurückweisung auch nicht in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt wird.

Es steht der Antragstellerin frei, bei der belangten Behörde unter Vorlagen der notwendigen Unterlagen einen weiteren Antrag einzubringen.

Hinsichtlich der Feststellung im Spruchpunkt I) wird ausgeführt, dass diese von Amts wegen erfolgte. Eine derartige Feststellung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides auch dann zulässig, wenn sie zwar nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist, die Erlassung eines solchen Bescheides auch nicht im öffentlichen Interesse liegt, jedoch insofern in jenen einer Partei, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen.

Dies ist gegenständlich nicht der Fall und besteht auch kein sonstiges öffentliches Interesse an der konkreten Feststellung. Das NÖ Naturschutzgesetz 2000 sieht für die mögliche Beseitigung von negativen Folgen bereits umgesetzter (nicht bewilligter Maßnahmen ein anderes Regime vor (vgl. § 35 NÖ Naturschutzgesetz 2000). Die Feststellung im Spruchpunkt I) war daher nicht erforderlich und aufzuheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der oben Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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