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LVwG-AV-771/001-2022•LVwG N LVwG-AV-771/001-2022
LVwG-AV-771/001-2022Landesverwaltungsgericht27.09.2022
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Antrag; Zurückweisung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der A GmbH, in ***, ***, vertreten durch B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 08.06.2022, Zl. ***, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Mit Bescheid vom 08.06.2022, ZI. *** wies die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs den Antrag vom 29.03.2021 auf Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950 zurück.
Begründend wurde seitens der Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag nicht von der A GmbH gestellt worden sei, sondern von Frau B. Zu diesem Zeitpunkt habe aber kein Dienstverhältnis zwischen Frau B und Frau C, für die der Antrag auf Vergütung gestellt wurde, bestanden. Ein Dienstverhältnis habe im Absonderungszeitraum nur zwischen Frau C und der A GmbH bestanden.
Gegen den Bescheid vom 08.06.2022 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und bringt zusammengefasst wie folgt vor:
Es sei bei der Online-Antragsstellung damals tatsächlich ein Fehler beim Anklicken unterlaufen. Allerdings sei die Ablehnung nicht nachvollziehbar, da jedes Bundesland unterschiedliche Anträge, Unterlagen und Berechnungen verlange und daher der Arbeitgeber nicht immer wisse wie genau der Ablauf ist. Die Behörde hätte auch anrufen können, wenn etwas unklar sei oder ein Fehler passiert sei. Im Antrag sei die Bankverbindung des Unternehmens angegeben worden sowie die Gehaltsabrechnung, in der ersichtlich gewesen sei, dass die Firma A GmbH Arbeitgeber von Frau C war. Auch Frau B selbst sei nur bei der Firma A angestellt.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt *** sowie den ho. Gerichtsakt LVwG-AV-771-2022 Einsicht genommen und legt diesen Inhalt seinem weiteren Verfahren zugrunde. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht durchgeführt und von den Parteien auch nicht beantragt.
Die Bezirkshauptmannschaft hat mit Bescheid vom 19.01.2021 Frau C für den Zeitraum von 19.01.2021 bis einschließlich 28.01.2021 abgesondert. Diese Absonderung wurde mit Bescheid vom 29.01.2021, bis zur Aufhebung durch die Behörde, verlängert. Mit E-Mail vom 01.02.2021 wurde von der Behörde mitgeteilt, dass die Absonderung mit Ende des 01.02.2021 ausläuft.
Frau B stellte am 29.03.2021 bei der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs den Antrag auf Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950. Als Antragstellerin gab sie „natürliche Person“ an, führte ihren eigenen Namen „B“ an und die Adresse der A GmbH „***, 06. Bez. ***, ***“. Frau B gab in diesem Antrag die Bankverbindung der A GmbH an, als Kontaktadresse ihre dienstliche E-Mail-Adresse *** sowie die Gehaltsabrechnungen von Frau C für die Monate Jänner und Februar 2021.
Sowohl Frau B als auch Frau C sind seit dem 04.01.2021 bzw 09.11.2020 Dienstnehmer der A GmbH.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den unbedenklichen, dem entscheidenden Gericht vorliegenden Akteninhalt.
Die belangte Behörde hätte aufgrund der Angaben im Vergütungsantrag (Adresse und Bankverbindung des Dienstgebers, dienstliche E-Mail-Adresse, Gehaltszettel) Zweifel haben müssen, ob tatsächlich Frau B die Antragstellerin ist, oder der Dienstgeber die A GmbH.
Dass Frau B und Frau C Dienstnehmer der A GmbH sind ergibt sich aus der im Akt enthaltenen Anmeldung zur Krankenkasse durch die A GmbH sowie bei Frau C zusätzlich aus den vorliegenden Gehaltsbestätigungen.
Folgende Bestimmungen des Epidemiegesetzes (EpiG) 1950 und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) sind für die Entscheidung relevant:
§ 32 EpiG:
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.
§ 27 VwGVG:
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Das Vergütungsverfahren nach dem Epidemiegesetz 1950 ist als antragsbedürftiges Verfahren konzipiert. In diesem Zusammenhang ist zur Antragstellung, abseits der sonstigen gesetzlichen Konditionen, der Dienstgeber legitimiert. Wer Antragsteller bei einem antragsbedürftigen Verfahren ist, ist nach dem stringent zu prüfenden Wortlaut des schriftlichen Anbringens zu prüfen. Wenn sich in Bezug auf den hier maßgeblichen Vergütungsantrag die einschreitende natürliche Person nicht ausdrücklich auf eine Antragstellung durch die von ihr nach den Organisationsvorschriften nach außen vertretene A GmbH berief, lassen die Antragsbeilagen, der Lohnzettel, die Bankverbindung und die dienstlichen Kontaktdaten die Qualifikation für ein rein privates Einschreiten nicht unbedingt zu.
Die Zweifel, welche die belangte Behörde offenbar in diesem Zusammenhang hatte, wären nach den besonderen Umständen des gegenständlichen Falles im Sinne von § 37 AVG zu klären gewesen.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Prüfumfang für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus § 27 VwGVG und die Beschwerde war dahingehend zu prüfen, ob die Zurückweisung des Antrages vom 29.03.2021 rechtens war.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG abgesehen werden, da aufgrund des Akteninhalts feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 3 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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