LVwG N LVwG-S-1961/001-2021

LVwG-S-1961/001-2021Landesverwaltungsgericht27.09.2022

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Mautentrichtung; Ersatzmaut;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1961/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1961.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 12. August 2021, ***, betreffend Bestrafung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG 2002) zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.

2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz

1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG

nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ( im Folgenden: „belangte Behörde“) wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben als Fahrzeuglenkerin folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 22.10.2020, 14:45 Uhr

Ort: Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** Richtung: ***

Fahrzeug: *** (Österreich), Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

Sie haben ein Kraftfahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt. Die zeitabhängige Maut ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer gültigen Klebevignette am Fahrzeug oder durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeuges im Mautsystem der Autobahnen- und schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (Digitale Vignette) zu entrichten. Zum Zeitpunkt der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes war am Kraftfahrzeug weder eine gültige Klebevignette angebracht noch war für das Kennzeichen des Fahrzeuges eine zum Zeitpunkt der Benützung gültige Digitale Vignette registriert, wodurch die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 20 Abs. 1 BGBl. I Nr. 109/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2019 i.V.m. §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 BGBl. I Nr. 109/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2019“.

Über die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 20 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 eine Geldstrafe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) verhängt und ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von € 30,-- vorgeschrieben.

In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der verfahrensgegenständlichen Fahrt das Fahrzeug eine gültige Autobahnvignette gehabt habe.

Weiters sei die Vorschreibung der Ersatzmaut der Beschwerdeführerin niemals zugestellt bzw. hinterlegt worden sei. Sie habe niemals einen gelben Benachrichtigungszettel erhalten. Erstmalig sei ihr die Vorschreibung der Ersatzmaut mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 30.03.2021 übermittelt worden, sie habe sodann die vorgeschriebene Ersatzmaut fristgerecht auf das Konto der ASFINAG unter Angabe des Verwendungszwecks, wie in der Rechnung vom 29.10,2020 ausgeführt, fristgerecht zur Überweisung gebracht (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2016/06/0025). Mangels Zustellung der Ersatzmautforderung sei die Frist zur Bezahlung derselben noch nicht ausgelöst, sodass die Beschwerdeführerin mit strafbefreiender Wirkung auch noch während des gegenständlichen Strafverfahrens die Ersatzmaut entrichten könne.

Mit Schreiben vom 19. August 2021 wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 19. September 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme der Beschwerdeführerin, des Zeugen C sowie Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt und den Gerichtsakt.

Die Beschwerdeführerin gab an, dass ihr die Ersatzmautaufforderung nicht zugestellt worden sei, sie habe auch keine Hinterlegungsbenachrichtigung in ihrem Brieffach vorgefunden. Sie habe ihre Poststücke stets sorgfältig gesichtet, sie bekomme aufgrund eines Werbemittelverbotes nur eine überschaubare Menge an Poststücken. Es sei nicht denkbar, dass sie den gelben Hinterlegungszettel übersehen habe. Mit der Postzustellung gebe es sowohl bei ihr als auch in der Nachbarschaft wiederholt Probleme.

Sie habe, sowie sie durch Akteneinsicht die erforderlichen Daten erfahren habe, unverzüglich die Ersatzmautforderung beglichen, der Betrag sei aber von der ASFINAG zurücküberwiesen worden.

Der Zeuge C gab an, dass er Postzustellorgan der D AG sei. Die Adresse der Beschwerdeführerin liege nicht in seinem angestammten Zustellrayon, sondern sei er als Springer dort tätig gewesen. An den verfahrensgegenständlichen Zustellvorgang könne er sich nicht erinnern. Üblicherweise lege er einen gelben Hinterlegungszettel in das entsprechende Hausbrieffach ein, wenn die Sendung nicht an den Empfänger oder den Ersatzempfänger übergeben werden konnte. Er könne sich nicht vorstellen, dass er - vorausgesetzt die Brieffächer seien ordnungsgemäß bezeichnet - den gelben Hinterlegungszettel fälschlich in ein falsches Brieffach gegeben habe, er könne dies jedoch nicht absolut ausschließen.

Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen:

Am 22. Oktober 2020 um 14.45 Uhr lenkte die Beschwerdeführerin das auf sie zugelassene Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** auf der *** im Gemeindegebiet *** Richtung *** und somit auf dem mautpflichtigen Straßennetz. Weder war auf dem Kraftfahrzeug eine gültige Klebevignette angebracht noch wurde die zeitabhängige Maut mittels Digitaler Vignette entrichtet.

Dies ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akteninhalt und wird beschwerdeführerseits nicht in Abrede gestellt.

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 richtete die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (in der Folge: ASFINAG) mittels eingeschriebenem Brief eine Ersatzmautforderung mit der Rechnungsnummer *** an die Beschwerdeführerin an ihre Wohnadresse ***, ***.

Am 27. November 2020 wurde dieses Schreiben mit dem Vermerk „Nicht behoben“ an die ASFINAG retourniert.

Am 8. April 2021 überwies die Beschwerdeführerin die oben genannte, ihr aufgrund Aktenübermittlung seitens der belangten Behörde zur Kenntnis gelangte Ersatzmautforderung in der Höhe von 120 Euro; diese langte am 9. April 2021 auf dem Konto der ASFINAG ein.

In der Folge wurde seitens der ASFINAG ein Betrag von 105 Euro an die Beschwerdeführerin rücküberwiesen. Dies erfolgte, da die Ersatzmaut nicht fristgerecht bezahlt worden und daher unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr von 15 Euro zurückzuüberweisen gewesen sei.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der unbestrittenen Aktenlage.

Eine Verständigung von der Hinterlegung der Ersatzmautforderung wurde nicht in das Brieffach der Beschwerdeführerin eingelegt.

Dies ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage der Beschwerdeführerin und wurde die Möglichkeit, dass die Verständigung von der Hinterlegung nicht in das Brieffach der Beschwerdeführerin, sondern irrtümlich in ein anderes eingelegt wurde, vom Postzustellorgan nicht ausgeschlossen.

In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 1 Abs. 1 BStMG 2002 ist für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen Maut zu entrichten.

Gemäß § 2 BStMG 2002 ist die Maut entweder für zurückgelegte Fahrstrecken (fahrleistungsabhängige Maut) oder für bestimmte Zeiträume (zeitabhängige Maut) zu entrichten.

Gemäß § 4 BStMG 2002 sind Mautschuldner der Kraftfahrzeuglenker und der Zulassungsbesitzer. Mehrere Mautschuldner haften zur ungeteilten Hand.

Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG 2002 unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut.

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Klebevignette am Fahrzeug oder durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (digitale Vignette) zu entrichten.

Gemäß § 19 Abs. 1 BStMG 2002 ist in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen, die den Betrag von 250 € einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf.

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 sowie § 32 Abs. 1 zweiter Satz zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle befugt, den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder dienstlicher Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.

Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle bestehen subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut nicht.

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG 2002 begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.

Nach Abs. 5 leg. cit. werden Taten gemäß Abs. 1 bis 3 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.

Indem die Beschwerdeführerin das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug am verfahrensgegenständlichen Tatort im verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt gelenkt hat, wobei sie dabei das mautpflichtige österreichische Straßennetz benützt hat, ohne die entsprechende zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, zumal am verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeug keine gültige Klebevignette angebracht war und auch das Kennzeichen dieses Kraftfahrzeuges im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (Digitale Vignette) nicht registriert war, hat sie unbestritten die ihr im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Verwaltungsübertretung verwirklicht, zumal diese Übertretung mit einem Überwachungssystem festgestellt wurde, ohne dass es zu einer Betretung der Beschwerdeführerin gekommen war.

Der in § 20 Abs. 1 BStMG 2002 normierte Verwaltungsstraftatbestand wird nämlich schon verwirklicht, wenn Kraftfahrzeuglenker Mautstrecken ohne ordnungsgemäße Entrichtung der nach § 10 BStMG 2002 geschuldeten zeitabhängigen Maut benützen. Von einer ordnungsgemäß entrichteten Maut gemäß § 20 Abs. 1 BStMG 2002 kann aber nur dann gesprochen werden, wenn die Klebevignette am Kraftfahrzeug im Sinne der näheren Regelungen der Mautordnung angebracht oder das Kennzeichen des Fahrzeugs im Mautsystem der ASFINAG Maut Service GmbH im Sinne der näheren Regelungen der Mautordnung registriert ist (vgl. u.a. VwGH vom 20. September 2001, Zl. 2001/06/0096, VwGH vom 23. März 2017, Zl. Ra 2016/06/0137, VwGH vom 12. August 2020, Zl. Ra 2019/06/0094).

Auch führt der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. u.a. VwGH vom 28. November 2006, Zl. 2005/06/0156, VwGH vom 28. November 2006, Zl. 2005/06/0188, VwGH vom 5. Juli 2007, Zl. 2007/06/0075) aus, dass sich aus den Regelungen der §§ 19 und 20 BStMG 2002 nicht ergibt, dass ein strafbares Verhalten gemäß § 20 Abs. 1 leg. cit. erst dann vorliegt, wenn der Aufforderung zur Entrichtung der Ersatzmaut nicht entsprochen wurde; auch der Wortlaut des § 20 Abs. 5 leg. cit. spricht davon, dass Taten gemäß Abs. 1 bis 3 straflos werden und nicht davon, dass diese Taten straflos sind (vgl. VwGH vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/06/0242).

Somit hat die Beschwerdeführerin mit der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes ohne ordnungsgemäße Entrichtung der zeitabhängigen Maut das ihr von der belangten Behörde angelastete strafbare Verhalten bereits verwirklicht, und hat die belangte Behörde auch zutreffend erkannt, dass eine unterbliebene Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut – im gegenständlichen Fall gemäß § 19 Abs. 4 BStMG 2002 – eine Bestrafung nicht hindert (vgl. auch VwGH vom 27. Oktober 2018, Zl. Ra 2016/06/0134, VwGH vom 15. Dezember 2021, Zl. Ra 2020/06/0152).

Die Beschwerdeführerin macht für sich jedoch den Strafaufhebungsgrund des § 20 Abs. 5 BStMG 2002 geltend und hält das erkennende Gericht hiezu folgendes fest:

Die Entrichtung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut gemäß § 20 Abs. 5 BStMG 2002 stellt einen Strafaufhebungsgrund dar, was bedeutet, dass ein Kraftfahrzeuglenker (und somit die Beschwerdeführerin) mit der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes ohne ordnungsgemäße Entrichtung der zeitabhängigen Maut das strafbare Verhalten bereits verwirklicht hat, bei Bezahlung der Ersatzmaut aber die Strafbarkeit (nachträglich) wieder entfällt (vgl. VwGH vom 28. November 2006, Zl. 2005/06/0156, VwGH vom 12. Oktober 2020, Zl. Ra 2018/06/0167, VwGH vom 15. Dezember 2021, Ra 2020/06/0152, VwGH vom 20. Dezember 2021, Zl. Ra 2020/06/0134).

Aufgrund des glaubwürdigen Vorbringens der Beschwerdeführerin steht für das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführerin die „Zahlungsaufforderung – Ersatzmaut“ der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft vom 29. Oktober 2020 nicht zugestellt wurde, indem diese weder an die Empfängerin oder einen Ersatzempfänger übergeben noch rechtswirksam hinterlegt wurde. In dieser Hinsicht hat die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht, dass keine Benachrichtigung über die Hinterlegung in ihr Hausbrieffach eingelegt wurde, sodass die Zustellwirkung der Hinterlegung nicht eintreten konnte (vgl. VwGH vom 29. März 2001, Zl. 2000/20/0545). Die „Zahlungsaufforderung-Ersatzmaut“ wurde folglich mit dem Vermerk „nicht behoben“ an die ASFINAG retourniert.

Daraus folgt jedoch wiederum, dass dem Beschwerdeführer die Aufforderung der ASFINAG zur Zahlung der Ersatzmaut in der Höhe von € 120,00 niemals zugestellt wurde und ihr auch tatsächlich niemals zugekommen ist, sodass diese Aufforderung an die Beschwerdeführerin nicht ergangen ist.

Daran ändert auch die Übermittlung dieser Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 26. März 2021 im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme nichts, da eine solche Übermittlung einer Kopie durch eine andere Behörde im Zuge des Parteiengehörs nicht der Zustellung dieser Aufforderung durch die ASFINAG gleichzuhalten ist, zumal die bloße Kenntnisnahme dieser Aufforderung, etwa durch Akteneinsicht oder im Zuge des Parteiengehörs, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 9. April 2020, Zl. Ro 2020/16/0004, VwGH vom 25. Mai 2021, Zl. Ra 2021/06/0039, VwGH vom 15. Dezember 2021, Zl. Ra 2020/06/0152, VwGH vom 20. Dezember 2021, Zl. Ra 2020/06/0134) nicht mit deren rechtswirksamen Zustellung geleichgesetzt werden kann.

Im Erkenntnis vom 20. Dezember 2021, Ra 2020/06/0134, Rz 9 ff, führte der Verwaltungsgerichtshof wie folgt aus (Auslassungen in eckiger Klammer durch das Landesverwaltungsgericht):

„Die Entrichtung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut gemäß § 20 Abs. 5 BStMG stellt einen Strafaufhebungsgrund dar. Die Tat wird nach der hg. Rechtsprechung dann nicht straflos, wenn die in § 20 Abs. 5 BStMG angeführten Beträge nicht entrichtet werden, mag auch die Aufforderung aus welchen Gründen immer unterblieben sein. Das Unterbleiben einer Aufforderung gemäß § 19 BStMG hat die Folge, dass die Frist für die Bezahlung der Ersatzmaut nicht in Gang gesetzt wird, womit die Möglichkeit besteht, gegebenenfalls die Ersatzmaut noch im Zuge des Strafverfahrens ‚fristgerecht‘ zu bezahlen, um damit die Straflosigkeit im Sinne des § 20 Abs. 5 BStMG zu bewirken […].

Weiters bezieht sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Wortfolge ‚binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung‘ in § 19 Abs. 4 BStMG nur auf die Dauer der Zahlungsfrist, sie bedeutet aber nicht, dass eine nicht rechtswirksame Zustellung keinen Fall des Unterbleibens der Aufforderung zur Bezahlung der Ersatzmaut darstellen würde. Die bloße Kenntnisnahme der Aufforderung kann dabei nicht mit deren rechtswirksamer Zustellung gleichgesetzt werden, und der Ansicht, es sei im Hinblick auf den Beginn des Fristenlaufes nach § 19 Abs. 4 leg.cit. auf die ‚Ausfertigung‘ der Aufforderung abzustellen, ist nicht beizupflichten, da es auf eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Fälle hinausliefe, in denen einem Fahrzeuglenker keine Aufforderung zur Entrichtung der Ersatzmaut wirksam zugestellt wird, würde jenen Lenkern, bei denen immerhin der Versuch der Zustellung unternommen wurde, das Recht abgesprochen, in gleicher Weise wie die anderen Lenker bis zum Abschluss des Verfahrens die Ersatzmaut zu entrichten […].

Darauf, dass eine nicht rechtswirksame Zustellung eines Aufforderungsschreibens nach § 19 Abs. 4 BStMG ein Unterbleiben der Aufforderung zur Bezahlung der Ersatzmaut darstellen würde, sodass die Frist für die Bezahlung der Ersatzmaut nicht in Gang gesetzt würde, hat der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom 25. Mai 2021, Ra 2021/06/0039, hingewiesen; die Frage der ordnungsgemäßen Zustellung eines Aufforderungsschreibens zur Zahlung der Ersatzmaut ist daher entscheidungsrelevant.“

Die Ersatzmautforderung wurde der Beschwerdeführerin nicht rechtswirksam zugestellt. Daher wurde die Frist zur Bezahlung der Ersatzmaut nicht in Gang gesetzt, womit die Möglichkeit bestand, die Ersatzmaut im Zuge des Strafverfahrens „fristgerecht“ zu bezahlen und damit die Straflosigkeit im Sinne des

§ 20 Abs. 5 BStMG zu bewirken.

Von dieser Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin durch Überweisung der Ersatzmaut auf das Konto der ASFINAG Gebrauch gemacht; dadurch entsprach die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut im Sinne des § 20 Abs. 5 BStMG. Daran ändert auch die hernach erfolgte Rücküberweisung eines Betrages von 105 Euro durch die ASFINAG nichts.

Die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Tat wurde durch die Bezahlung der Ersatzmaut gemäß § 20 Abs. 5 BStMG straflos, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006) dar.

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