LVwG N LVwG-AV-904/001-2022

LVwG-AV-904/001-2022Landesverwaltungsgericht29.09.2022

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Familienangehöriger; besondere Erteilungsvoraussetzung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-904/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.904.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A, geb. ***, StA: Pakistan, vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 27.07.2022, Zl. ***, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 07.04.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.

Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragsstellung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet habe und daher die besondere Erteilungsvoraussetzung der Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin nicht erfüllt sei.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Erteilungsvoraussetzung, wonach die Antragstellerin im Zeitpunkt der Antragstellung das 21. Lebensjahr vollendet haben müsse, dem Unionsrecht widerspreche.

Mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 09.09.2022 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Judikatur des EuGH vom 17.07.2014 in der Rs. Noorzia, C-338/13, in der festgestellt worden sei, dass Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegenstehe, wonach Ehegatten und eingetragene Partner das 21. Lebensjahr bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung vollendet haben müssen, um als nachzugsberechtigte Familienangehörige gelten zu können, aufgefordert mitzuteilen, ob auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet und die Beschwerde aufrecht erhalten werde.

Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin hat telefonisch bekanntgegeben, dass dieser krankheitsbedingt keine Stellungnahme abgeben werde und auch keinen Schriftsatz mit einer Zurückziehung der Beschwerde einbringen könne. Die Judikatur des EuGH sei nicht bekannt gewesen und möge die Beschwerde nach Ablauf der Frist abgewiesen werden.

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Frau A, geboren am ***, StA: Pakistan, hat am 07.04.2022 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gestellt.

Beabsichtigt ist die Zusammenführung mit dem Ehegatten der Beschwerdeführerin, Herrn C.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels und der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Geburtsurkunde.

Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes maßgeblichen Bestimmungen des NAG lauten:

§ 2 Abs. 1 Z 9

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

8.

9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

§ 46 Abs. 1 Z 2

(1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

1.

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,

b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat,

c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt,

d) als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt oder

e) einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ innehat.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:

Die Familienangehörigeneigenschaft des § 46 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist eine besondere Erteilungsvoraussetzung.

Die Beschwerdeführerin als Ehegattin des Zusammenführenden hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Auch wenn die Regelung des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG 2005 als Schutzmaßnahme für Betroffene vor arrangierten (Kinder)Ehen dient und dem Phänomen von Zwangsehen entgegenwirken soll, erkannte der Verfassungsgerichtshof in seinem E vom 17. Juni 2011, B 711/10, die dort vorgesehene Altersgrenze als sachlich gerechtfertigt und zu keinem verfassungsrechtlich relevanten Systembruch führend, weil der Gesetzgeber verschiedene Rechtsinstitute und Verwaltungsmaterien nicht gleichartig regeln muss. Davon ausgehend stellte die Behörde bei der Prüfung der Familienangehörigeneigenschaft zutreffend nach der verfassungskonformen Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG 2005 nur auf das Alter der Ehegattin bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung ab (Hinweis E vom 29. Februar 2012, 2010/21/0509). Da die Ehefrau des Fremden unstrittig damals das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, war die nach § 47 Abs. 2 NAG 2005 erforderliche (besondere) Erteilungsvoraussetzung nicht erfüllt. (VwGH 24.03.2022, Ra 2018/22/0093)

Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass die Altersgrenze in § 2 Abs. 1 Z 9 NAG unionsrechtswidrig sei, ist auf das Urteil des EuGH vom 17.07.2014 in der Rechtssache C‑338/13 hinzuweisen, in der dieser ausgesprochen hat:

Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach Ehegatten und eingetragene Partner das 21. Lebensjahr bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung vollendet haben müssen, um als nachzugsberechtigte Familienangehörige gelten zu können.

Ein sich aus Art. 8 MRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug wurde nicht behauptet.

Es war daher mangels Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzung nach

§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

In der Beschwerde wurde ausschließlich die Unionsrechtswidrigkeit der Altersgrenze in § 2 Abs. 1 Z 9 NAG behauptet. Diese Rechtsfrage wurde, wie oben ausgeführt, bereits durch den EuGH entschieden.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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