LVwG N LVwG-S-2163/001-2022

LVwG-S-2163/001-2022Landesverwaltungsgericht29.09.2022

Regest

Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Verwaltungsstrafe; Teilzahlung; Geldstrafe; Uneinbringlichkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2163/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2163.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

I. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch den gesetzlichen Erwachsenenvertreter B, dieser vertreten durch den Verein C, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 17. Juni 2022, Zl. *** ua., betreffend Abweisung des Antrags auf Teilzahlung gemäß § 54b Abs. 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, den Beschluss:

1. Soweit die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Teilzahlung betreffend die Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Amstetten protokolliert zu den Zlen. ***, ***, ***, *** und *** gerichtet ist, wird das Beschwerdeverfahren gemäß § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.

2. Gegen diesen Beschluss ist die Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 und 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

II. Im Übrigen wird zu Recht erkannt:

3. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Teilzahlung betreffend die Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Amstetten protokolliert zu den Zlen. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, wird gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

4. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision gemäß § 25a VwGG in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum Verfahrensgang:

1.1. Mit Eingabe vom 15. Juni 2022 begehrte B (in der Folge: Erwachsenenvertreter) als Erwachsenenvertreter des A (in der Folge Beschwerdeführer) bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (in der Folge: belangte Behörde) für den Beschwerdeführer eine Teilzahlung betreffend dessen bei der belangten Behörde offenen Verwaltungsstrafen. Es wurde um eine monatliche Ratenzahlungsvereinbarung in Höhe 50,00 Euro „bis entweder die Sozialhilfe oder die I-Pension“ (gemeint wohl: die Invaliditäts- und Erwerbsunfähigkeitspension) zugesprochen werde, angesucht, danach könne eine monatliche Teilzahlung in Höhe von 100,00 Euro geleistet werden. Diesem Antrag wurde der Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 06. April 2022, ZI. ***, betreffend die Bestellung zum einstweiligen Erwachsenenvertreter insbesondere für die Vertretung des Beschwerdeführers vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern angeschlossen.

1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Juni 2022, ZI. *** ua, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Teilzahlungen betreffend die Verwaltungsstrafverfahren protokolliert zu den Zlen. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** gemäß § 54b Abs. 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sich die offenen Verbindlichkeiten bei der belangten Behörde auf eine Höhe von insgesamt 22.450,00 Euro belaufen würden. Der Beschwerdeführer habe jedoch keine (ausreichenden) wirtschaftlichen Gründe vorgebracht bzw. nachgewiesen, aus denen hervorgehe, dass die unverzügliche Zahlung der Geldstrafen zwar unzumutbar wäre, die Einbringlichkeit jedoch grundsätzlich gegeben sei. Zudem erweise sich der Antrag der Höhe nach in keinster Weise als tauglich, um die Verbindlichkeiten in angemessener Frist zu tilgen.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung mit Schriftsatz vom 13. Juli 2022 Beschwerde. In dieser wird – auf das Wesentliche zusammengefasst - vorgebracht, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, den maßgeblichen Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes habe die Behörde, um eine Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe verhängen zu dürfen, Erhebungen zu pflegen, deren Ergebnis die Annahme rechtfertigen müsse, die verhängte Geldstrafe sei mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich. Eine solche amtswegige Sachverhaltsfeststellung bzw. Erforschung des Sachverhalts sei durch die belangte Behörde nicht erfolgt. Der Erwachsenenvertreter sei im Zuge des Ermittlungsverfahrens weder aufgefordert worden, einen Nachweis über die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers vorzulegen, noch habe die Behörde ihrerseits Nachforschungen betreffend die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers angestellt. Bei ausreichender Sachverhaltsfeststellung hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass für den Beschwerdeführer mit 16. Mai 2022 ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt wurde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juni 2022 seien dem Beschwerdeführer nunmehr auch Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes zugesprochen worden. Weiters sei aufgrund einer festgestellten Behinderung bei der belangten Behörde mit Schreiben vom 11. Juli 2022 ein Behindertenzuschlag zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts beantragt worden und beziehe der Beschwerdeführer aufgrund seiner Behinderung eine erhöhte Familienbeihilfe. Eine Uneinbringlichkeit der Geldstrafe liege daher nicht vor. Vielmehr sei dem Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung unzumutbar; durch den Bezug der Sozialhilfe sowie der erhöhten Familienbeihilfe sei ihm aber eine Teilzahlung der ausstehenden Geldstrafe iHv monatlich 100,00 Euro möglich.

Beantragt wurde die Stattgabe des Antrags des Beschwerdeführers auf Teilzahlung, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt.

Darüber hinaus waren der Beschwerde die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 25. Mai 2022, der Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juni 2022 betreffend die Gewährung von Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts sowie das Schreiben vom 11. Juli 2022 betreffend den Antrag auf Zuerkennung eines Behindertenzuschlags angeschlossen.

1.4. Mit Schreiben vom 28. Juli 2022 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde unter Anschluss der Verwaltungsstrafakten unter Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Entscheidung vor.

1.5. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21. September 2022 wurde der Vertretung des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht, dass sich aus der vorliegenden Aktenlage (insbesondere einem Protokoll des Polizeianhaltezentrums *** vom 02. August 2022 sowie einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 29. August 2022) ergebe, dass die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen zu den Zlen. ***, ***, ***, *** und *** bereits zur Gänze verbüßt, sohin bereits vollstreckt worden seien. Es wurde Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Beschwerde auch hinsichtlich dieser fünf (offenbar bereits verbüßten) Verwaltungsstrafen aufrechterhalten werde. In einem wurde die Möglichkeit eingeräumt, sämtliche für die Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers relevanten Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen.

1.6. Mit Eingabe vom 26. September 2022 teilte der Beschwerdeführer durch seine Vertretung mit, dass die Beschwerde betreffend die Zlen. ***, ***, ***, *** und *** zurückgezogen werde. Zur Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers wurde bekanntgegeben, dass dieser über einen monatlichen Bezug von 762,79 Euro Sozialhilfe gemäß dem Bescheid der der belangten Behörde vom 28. Juli 2022, Zl. ***, verfüge.

2. Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführer hat in folgenden jeweils vor der belangten Behörde geführten und jeweils rechtskräftig beendeten Verwaltungsstrafverfahren folgende, derzeit noch offene Strafbeträge und Kostenbeiträge gemäß § 64 Abs. 2 VStG zu bezahlen:

Aktenkennzeichen

Rechtskraft-Datum

Strafbetrag

Offen


17.06. 2022

€ 2.558,00

€ 2.558,00


21.10. 2021

€ 70,00

€ 70,00


28.04. 2021

€ 2.847,00

€ 2.847,00


09.02. 2021

€ 115,00

€ 115,00


09.02. 2021

€ 3.563,00

€ 3.563,00


09.02. 2021

€ 2.463,00

€ 2.463,00


25.12. 2020

€ 1.380,00

€ 1.380,00


18.03. 2021

€ 2.767,00

€ 2.767,00


17.09. 2019

€ 55,00

€ 55,00


27.11. 2018

€ 2.403,00

€ 2.403,00


19.07. 2016

€ 55,00

€ 55,00


27.02. 2015

€ 50,00

€ 50,00


06.12. 2014

3. 073,00

€ 2.499,82

2.2. Die (ebenfalls spruchgegenständlichen) rechtskräftigen Verwaltungsstrafen protokolliert zu den Zahlen ***, ***, ***, *** und *** wurden vom Beschwerdeführer durch den Vollzug der vorgesehenen Ersatzfreiheitsstrafen in der Zeit von 21. Juni 2022, 16:00 Uhr, bis 02. August 2022, 16:00, zur Gänze im Polizeianhaltezentrum *** verbüßt. Die (ebenfalls spruchgegenständliche) rechtskräftige Verwaltungsstrafe protokolliert zur Zl. *** (siehe letzte Zeile der obigen Tabelle) wurde vom Beschwerdeführer durch Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe im bezeichneten Zeitraum im Polizeianhaltezentrum *** teilweise verbüßt.

2.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. August 2022, Zl. *** u.a., wurde gemäß § 54a Abs. 3 VStG der Strafvollzug im (teilweise verbüßten) Verwaltungsstrafverfahren *** mit rückwirkender Wirkung ab 02. August 2022 unterbrochen und jener der unter Punkt 2.1. dargestellten (noch nicht verbüßten) Verwaltungsstrafverfahren mit rückwirkender Geltung ab 02. August 2022 bis 02. Februar 2023 aufgeschoben.

Begründend ist ausgeführt, dass nach einer Verwaltungshaft von sechs Wochen zwingend ein Aufschub des weiteren Strafvollzugs in der Dauer von mindestens sechs Monaten zu verfügen sei; in einem erfolgte der Hinweis, dass sich der Beschwerdeführer nach Ablauf der Frist von sechs Monaten, sohin am 03. Februar 2023, im Polizeianhaltezentrum zum Antritt der offenen Ersatzfreiheitsstrafe einzufinden habe, widrigenfalls die zwangsweise Vorführung erfolgen könne, sofern nach wie vor keine Einbringlichkeit der offenen Geldstrafen in angemessener Frist bestehe bzw. unter Beweis gestellt werde.

2.4. Mit Eingabe vom 26. September 2022 zog die Vertretung des Beschwerdeführers dessen Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid betreffend die bereits zur Gänze verbüßten spruchgegenständlichen Verwaltungsstrafen, protokolliert zu den Zahlen ***, ***, ***, *** und ***, zurück.

2.5. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Vermögen und bezieht zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalte Sozialhilfe in Form von monatlichen Geldleistungen in Höhe von 586,76, Euro (derzeit bis einschließlich 31.10.2022). Zudem wird für den Beschwerdeführer aufgrund seiner festgestellten erheblichen Behinderung eine erhöhte Familienbeihilfe bezogen. Am 11. Juli 2022 wurde ein Antrag auf Gewährung eines Zuschlags für eine volljährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts gestellt.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die unter den Punkten 2.1. bis 2.4. getroffenen Feststellungen gründen auf den eindeutigen Inhalten der vorgelegten Verwaltungsstrafakten der belangten Behörde (insbesondere dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 29. August 2022 betreffend Haftzeitabrechnung sowie dem Protokoll des Polizeianhaltezentrums *** vom 02. August 2022) im Einklang mit der Eingabe der Vertretung des Beschwerdeführers vom 26. September 2022 und erweisen sich insofern zwischen den Parteien des Verfahrens als nicht strittig.

3.2. Den unter Punkt 2.5. getroffenen Feststellungen betreffend die Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers liegt dessen Vorbringen in der Beschwerde sowie in der Eingabe vom 26. September 2022 – im Einklang mit den in den Verwaltungsstrafakten dokumentierten Unterlagen – zugrunde.

4. Rechtslage:

4.1. Die hier maßgebende Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) lautet:

§ 54b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

[…]

(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.

4.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn

1. der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder

3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

[…]

§ 50

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]

5. Erwägungen:

5.1. Zur teilweisen Einstellung des Beschwerdeverfahrens:

Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (so VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde durch die Vertretung des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 26. September 2022 hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Ratenzahlung betreffend die zu den Zahlen ***, ***, ***, *** und *** protokollierten Verwaltungsstrafverfahren – wobei es sich jeweils um insoweit trennbare Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides handelt – war das Beschwerdeverfahren einzustellen.

5.2. Zur Abweisung der Beschwerde im Übrigen:

5.2.1. Gemäß 54b Abs. 2 VStG ist die dem ausstehenden Betrag einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen, wenn eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist. § 54b Abs. 3 VStG sieht vor, dass einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung rechtskräftig verhängter Geldstrafen nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder eine Teilzahlung zu bewilligen ist, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird; die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen ist nur mit der Maßgabe zu gestatten, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.

5.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für eine Anwendung des § 54b Abs. 3 VStG kein Raum, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gegeben sind. Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub oder auf Ratenzahlung nicht stattzugeben (vgl. VwGH 05.06.2020, Ro 2019/04/0228, mwN). Von der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe ist auszugehen, wenn Gründe vorliegen, die nicht bloß vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften implizieren, sodass keine Prognose dahingehend möglich ist, dass der Bestrafte die Geldstrafe überhaupt zahlen kann (siehe auch VwGH 20.05.1994, 94/02/0165).

Eine Geldstrafe ist demnach uneinbringlich, wenn durch die Begleichung der Geldstrafe der notwendige Unterhalt des Bestraften oder derjenigen Personen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, gefährdet würde. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen, wobei als Orientierungshilfe jeweils das Existenzminimum heranzuziehen ist. Liegt das Einkommen unter diesem und verfügt der Bestrafte über kein Vermögen, so steht dieser Umstand der Zwangsvollstreckung der Geldstrafe entgegen (vgl. Raschauer/Wessely, VStG² § 54b VStG Rz. 7).

5.2.3. Gemäß den oben getroffenen Feststellungen liegt vorliegend Uneinbringlichkeit der rechtskräftig verhängten Geldstrafen vor.

Der monatliche Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers in Höhe von 586,76 Euro (derzeit befristet bis 31.10.2022) liegt unter dem gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO) für die Berechnung des Existenzminimums maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatz für das Jahr 2022 (§ 293 Abs. 1 lit. a ASVG) in der Höhe von 1.030,49 Euro. Darüber hinaus handelt es sich auch bei der erhöhten Familienbeihilfe des Beschwerdeführers (aufgrund dessen festgestellter Behinderung) sowie dem (begehrten) Zuschlag für eine volljährige Person mit Behinderung um unpfändbare Forderungen (vgl. hierzu § 290 Z 2 und 9 EO). Andere (pfändbare) Einkünfte oder Vermögen wurden vom Beschwerdeführer – trotz Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Vorlage sämtlicher zur Beurteilung der Einkommens- und Vermögenssituation erforderlicher Unterlagen – nicht dargetan. Aufgrund des Fehlens von das Existenzminimum übersteigenden (pfändbaren) Einkünften bzw. Vermögen liegt sohin Uneinbringlichkeit für die in Rede stehenden Verwaltungsstrafen vor; auf die Zahlungsbereitschaft bzw. -willigkeit des Beschwerdeführers kommt es diesbezüglich nicht an.

5.2.4. Die Gewährung einer Zahlungserleichterung gemäß § 54b Abs. 3 VStG kommt daher mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung zum Zeitpunkt dieser Entscheidung jedenfalls nicht in Betracht. Vor dem Hintergrund dieses Verfahrensergebnisses erübrigte sich die Prüfung eines allfälligen Eintritts der Vollstreckbarkeitsverjährung betreffend die spruchgegenständlichen Verwaltungsstrafen.

6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG entfallen, da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (zur Qualifikation einer Entscheidung über den Antrag auf Ratenzahlung als verfahrensrechtlichen Bescheid vgl. VwGH 22.02.2013, 2011/02/0232; zur Qualifikation solcher Anträge als „Verwaltungsstrafsache“ vgl. VwGH 15.09.2020, Ra 2020/17/0071, mwN).

7. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich überdies auf den klaren Gesetzeswortlaut gemäß § 54b Abs. 3 VStG stützte kann.

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