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LVwG-S-2288/001-2022•LVwG N LVwG-S-2288/001-2022
LVwG-S-2288/001-2022Landesverwaltungsgericht29.09.2022
Gesundheitsrecht; COVID-19; Verwaltungsstrafe; Betriebsstätte; Anbieter von Telekommunikation; Betreten;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dr. Goldstein als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 23.06.2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge: belangte Behörde) vom 23.06.2022, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin wie folgt bestraft (Fettdruck im Original):
„(…)
Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Tatbeschreibung:
Sie haben als Inhaberin der Betriebsstätte „C“ mit Standort in ***, ***, ***, nächst ***, nicht dafür Sorge getragen, dass der Kundenbereich dieser Betriebsstätte des Handels, deren Betreten gemäß §§ 3 und 4 des Maßnahmengesetzes BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 104/2020 zum Zweck des Erwerbs von Waren untersagt war, nicht betreten wird.
Am 02.12.2020, gegen 16 Uhr, konnten Beamte der Polizeiinspektion *** in dem Handyshop "C" an der oa Adresse feststellen, dass dieses Geschäftslokal geöffnet hatte und Handyzubehör (ein Handycover) verkauft wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 8 Abs 3 iVm § 3 COVID-19-Maßnahmengesetz BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 104/2020 iVm § 5 Abs 1 COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 479/2020 idF BGBl. II Nr. 528/2020
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafen von
€ 2.800 94 Stunden§ 8 Abs 3 Maßnahmengesetz
BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr.
104/2020
Gemäß § 64 Abs. 2 VStG wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe vom 280,00 € vorgeschrieben.
In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass laut Wirtschaftskammer und Medien Telekommunikationsbetriebe sowie Handy-Shops bzw. Kommunikationsdiente, die für die Aufrechterhaltung der Kommunikation essentiell sind, öffnen durften.
In dem gegenständlichen Geschäftslokal seien Wertkarten verkauft worden und habe man Verträge abschließen können, sodass es der Sparte Telekommunikation zuzurechnen sei. Zudem seien Reparaturen für Versicherungen und Firmenkunden im B2B Sektor durchgeführt worden, um unter anderem Home-Office zu erhalten.
Es wurden Rechnungsbelege über den Einkauf von SIM-Karten im November 2020 (420 Stück „***“) und im Juni 2022 (insgesamt 330 Stück verschiedener Wertkarten) vorgelegt.
Zudem wurde ein von der Wirtschaftskammer veröffentlichter „Leitfaden zur Auslegung der Begriffe ‚kritische Infrastruktur‘ und ‚Versorgungssicherheit‘ gemäß Verordnung LGBl. Nr. 35/2020“ übermittelt.
Ebenso wurden Links auf die aktuelle Internetseite des Unternehmens übermittelt, auf denen ersichtlich ist, dass diverse Reparaturen angeboten werden und SIM-Karten erworben werden können.
3. 1 Die Beschwerdeführerin war zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt sowohl handelsrechtliche als auch gewerberechtliche Geschäftsführerin der D GmbH. Dieses Unternehmen betrieb in der *** (***) unter dem Namen „C“ 3 Handy-Shops.
3. 2 Am 02.12.2020 war (nur) der Handyshop nächst *** geöffnet. In der Betriebstätte wurden Reparaturen für Mobiltelefone als auch der Verkauf von Handyzubehör angeboten. Der Kundenbereich dieser Betriebstätte wurde von einem Kunden zum Erwerb eines Handycovers betreten.
3. 3 Außerdem konnten Wertkarten erworben werden.
Die Feststellungen zu Punkt 3.1 ergeben sich aus entsprechenden Firmenbuch bzw. GISA – Auszügen. Die Standorte der Handyshops ergeben sich aus dem Internetauftritt des Unternehmens, welcher auch im Verwaltungsakt der belangten Behörde dokumentiert ist.
Die Feststellungen zu Punkt 3.2 ergeben sich aus dem Bericht der Polizeiinspektion *** vom 07.12.2020, *** sowie der dazugehörigen Lichtbildbeilage. Der Umstand, dass nur eines der drei Geschäftslokale geöffnet war, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und ist insofern nachvollziehbar, als die Polizeiinspektion *** nach Kontrollen am 02.12.2020, am 03.12.2020 sowie am 04.12.2020 ausschließlich das Geschäftslokal nächst *** meldete.
Die Feststellungen zu Punkt 3.3 ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, welche durch die Vorlage eines Rechnungsbeleges über den Einkauf von SIM-Karten im November 2020 (420 Stück „“) untermauert worden sind. Auch wenn die Rechnungsadresse auf einen der anderen „C“ Shops innerhalb der *** lautet, ist es entsprechend den Angaben der Beschwerdeführerin nachvollziehbar, dass alle Waren über den Hauptsitz der Firma laut Firmenbuch (, *** - Geschäftslokal „***“) verrechnet werden und die Produkte (einschließlich SIM-Karten) vom Zentrallager auf alle Stores aufgeteilt werden, die dasselbe Sortiment führen. Insbesondere wäre es nicht nachvollziehbar, wenn die vorhandenen Wertkarten nicht in dem zum Tatzeitpunkt einzig geöffneten Geschäftslokal in der *** zum Verkauf angeboten worden wären. Die einschreitenden Polizeibeamten hatten keine Wahrnehmung dazu, ob Wertkarten zum Verkauf angeboten wurden bzw. wurde dies nicht beachtet (Bericht der Polizeiinspektion *** vom 10.09.2022, ***).
§ 5 der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 479/2020 idF BGBl. II Nr. 528/2020 lautete zum Tatzeitpunkt auszugsweise:
§ 5. (1) Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von
ist untersagt. Z 1 und 2 gelten nicht zum Zweck zumindest zweiseitig unternehmensbezogener Geschäfte.
(…)
(4) Abs. 1 gilt nicht für
(5) Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen und Auflagen zulässig:
(6) Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung
(7) Alle zulässigen Dienstleistungen sind tunlichst im elektronischen Wege anzubieten.
(8) Abs. 5 Z 1 bis 5 gilt sinngemäß für
(9) Abs. 5 Z 3 bis 5 gilt sinngemäß für geschlossene Räume von Einrichtungen zur Religionsausübung.“
Gemäß § 5 Abs. 1 der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung idF BGBl. II Nr. 528/2020 war das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren sowie von Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen untersagt. Gemäß § 5 Abs. 4 Z 14 leg. cit. waren hiervon „Anbieter von Telekommunikation“ ausgenommen.
Der Begriff „Anbieter von Telekommunikation“ wird weder im Verordnungstext noch in der rechtlichen Begründung hierzu definiert bzw. erläutert.
Unabhängig hiervon hat das gegenständliche Unternehmen zum Tatzeitpunkt unstrittiger Weise diverse Reparaturarbeiten für Mobiltelefone angeboten – somit eine nicht-körpernahe Dienstleistung. Das Betreten von Kundenbereichen zur Inanspruchnahme solcher Dienstleistungen war nicht untersagt.
Darüber hinaus ist auf Grund des Ergebnisses der Beweiswürdigung auch davon auszugehen, dass SIM-Wertkarten zum Verkauf angeboten worden sind. Es wird daher davon ausgegangen, dass das Unternehmen in dieser Hinsicht als „Anbieter von Telekommunikation“ zu qualifizieren ist.
Hinsichtlich des von der Polizei wahrgenommenen Verkaufs eines Handycovers ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 5 Abs. 5 Z 2 der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung idF BGBl. II Nr. 528/2020 nur Waren angeboten werden durften, die dem typischen Warensortiment der in Abs. 4 genannten Betriebsstätten des Handels entsprechen. Hierbei handelt es sich gemäß der rechtlichen Begründung um eine Regelung für sogenannte Mischbetriebe.
Ein einfaches Handzubehör wie ein Cover entspricht sowohl dem typischen Warensortiment eines Reparaturbetriebes (zur Vermeidung von Beschädigungen) als auch eines Anbieters von Telekommunikation.
Zusammenfassend ist der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht erfüllt, sodass das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfiel gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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