LVwG N LVwG-S-679/001-2021

LVwG-S-679/001-2021Landesverwaltungsgericht29.09.2022

Regest

Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Einstellung; Verfolgungsverjährung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-679/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.679.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des Arbeitsinspektorates *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 05.03.2021, Zl. ***, mit dem das „Verwaltungsstrafverfahren zur Anzeige des Arbeitsinspektorates *** vom 29.11.2019, ***, in der Herrn A vorgeworfen wurde, er hätte für die folgenden Arbeitnehmer Herrn B, Herrn C, Herrn D, Frau E, Frau F, Herrn G und Herrn H in der Betriebsstätte I GmbH in ***, ***, keine Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden geführt und dadurch eine Übertretung des § 28 Abs. 2 Z 7 iVm Abs 8 iVm § 26 Abs. 1 AZG begangen“ eingestellt wurde, zur Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wird, dass die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Einstellung des Strafverfahrens auf § 45 Abs. 1 Z 3 VStG gestützt wird. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass es anstelle der Wortfolge „wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsgesetz 1991 (VStG) eingestellt.“ „wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsgesetz 1991 (VStG) eingestellt.“ zu heißen hat.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:

1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.1.1. Mit an die Bezirkshauptmannschaft Amstetten (im Folgenden: belangte Behörde) gerichtetem Schreiben der Finanzpolizei Team *** (nunmehr: Amt für Betrugsbekämpfung) vom 22.11.2019 wurde unter dem Betreff „Sonstige Anzeige an andere Behörden Anzeige § 28 Abs. 2 Z 7 AZG 1969 idgF I GmbH Inhaber A *** ***“ Folgendes zur Anzeige gebracht:

„Aufgrund einer Anzeige hinsichtlich Schwarzarbeit wurde am 14.11.2019 gegen 13:00 Uhr eine Beschäftigungskontrolle nach dem AuslBG und Erhebungen gem. § 89 EStG durch Organe der Finanzpolizei, Team *** (***, ***, ***), gemeinsam mit Beamten der PI *** und Beamte des BFA im Betrieb I GmbH, Inh. Herrn A, in ***, ***, durchgeführt.

Bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass der Betrieb offiziell täglich von 11:00 Uhr bis 15:00 Uhr und von 17:00 Uhr bis 22:00 Uhr geöffnet hat.

Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren der Inhaber und 7 Dienstnehmer im Betrieb anwesend.

Bei den Dienstnehmern handelte es sich um

Herrn B, […]

Herrn C, […]

Herrn D […]

Frau E, SV-Nr. ***

Frau F, […]

Herrn G, […]

alias Herrn J […]

Herrn H […]

Zum Zeitpunkt der Kontrolle konnten keine tagesaktuellen Arbeitszeitaufzeichnungen vorgelegt werden.

Laut dem Chef, Herrn A, werden im Betrieb keine tagesaktuellen Arbeitszeitaufzeichnungen geführt und liegen auch keine im Betrieb auf.

[…]“

1.1.2. Mit Schreiben vom 29.11.2019, dem (nur) die oben genannte Anzeige der Finanzpolizei vom 22.11.2019 samt der Anzeige der Finanzpolizei beigefügten Beilagen als Beilage beigefügt war, wurde durch das Arbeitsinspektorat *** (im Folgenden: Amtspartei, Arbeitsinspektorat) unter dem Betreff „I GmbH; ***, *** Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften Strafanzeige gemäß § 9 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993“ Folgendes angezeigt:

„Der Arbeitsinspektor L hat aufgrund einer Anzeige der Finanzpolizei Team *** für das Finanzamt ***, ***, ***, GZ ***, festgestellt, dass anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei am 14. November 2019 gegen 13:00 Uhr in der Arbeitsstätte I GmbH, ***, ***,

keine Aufzeichnungen über die von den Arbeitnehmern

1. Herrn B, SV-Nr. ***

2. Herrn C, SV-Nr. ***

3. Herrn D, SV-Nr. ***

4. Frau E, SV-Nr. ***

5. Frau F, SV-Nr. ***

6. Herrn G, geboren am ***,

alias Herrn J, SV-Nr. ***

7. Herrn H, SV-Nr. ***

geleisteten Arbeitsstunden geführt wurden.

Da keine anderen Informationsquellen zur Kontrolle der Arbeitszeit, Ruhepausen und

Ruhezeiten der genannten Arbeitnehmer zur Verfügung standen, war die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich.

Dadurch wurde § 26 Abs. 1 des AZG übertreten, wonach der/die Arbeitgeber/in zur

Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat.

Strafnorm: § 28 Abs. 2 Z 7 iVm Abs. 8 AZG

Es wird daher gemäß § 9 des ArbIG 1993 beantragt, gegen den verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen ein Strafverfahren einzuleiten und diesen gemäß der oben angeführten Strafnorm wie folgt zu bestrafen:

beantragte Strafhöhe: EURO 140,00 je Arbeitnehmer, somit

GESAMT EURO 980,00

Die beantragte Strafhöhe wird wie folgt begründet:

Der Strafrahmen gemäß § 28 Abs. 2 beträgt 72 bis 1815€ im Wiederholungsfall 145 bis 1815€.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Bei den beantragten Strafhöhen handelt es sich um jeweils das ca. 2-fache der Mindeststrafe.

Weiters ist gemäß § 19 Abs. 2 VStG der nachstehende Erschwerungsgrund zu

berücksichtigen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen:

Die Nicht-Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verunmöglicht die Kontrolle des AZG und ARG, da keinerlei Arbeitszeiten ermittelt werden können. Damit ist an und für sich die Übertretung eine schwerwiegende Übertretung der Verwendungsschutzvorschriften und die beantragte Strafhöhe gerade noch ausreichend um eine spezial- und generalpräventive Wirkung zu entfalten.“

Der Sachverhalt wurde ursprünglich durch die Finanzpolizei mit Schreiben vom 22.11.2019 angezeigt. Danach habe Herr A bei einer Kontrolle der Finanzpolizei am 14.11.2019 angegeben, dass „im Betrieb keine tagesaktuellen Arbeitszeitaufzeichnungen geführt werden“ und auch nicht im Betrieb geführt werden. Weitere Beweismittel, wie zB eine Niederschrift mit dem Arbeitgeber oder den Arbeitnehmern wurden dabei nicht vorgelegt.“

Weiters wurde in der Anzeige ausgeführt, dass nach Auffassung des Arbeitsinspektorates eine Anwendung von § 33a Abs. 1 VStG nicht in Frage komme und dass dem Arbeitsinspektorat keine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gem. § 23 ArbIG gemeldet worden sei, weshalb gem. § 9 Abs. 1 VStG die zur Vertretung nach außen berufenen Organe der I GmbH verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich seien.

1.1.3. Mit (nur) an das Arbeitsinspektorat *** ergangenem Schreiben vom 07.01.2020 führte die belangte Behörde Folgendes aus:

„Zur gegenständlichen Anzeige des Arbeitsinspektorates *** vom 29.11.2019 wird seitens der BH Amstetten folgendes mitgeteilt:

Gemäß § 26 Abs. 6 Arbeitszeitgesetz haben Arbeitgeber dem Arbeitsinspektorat die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu geben. Es besteht demnach keine Kontrollbefugnis durch die Finanzpolizei. Auch wenn die Anzeige der Finanzpolizei durch das Arbeitsinspektorat an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde weitergeleitet wird, bildet dies keine Verwaltungsübertretung, da die gesetzliche Grundlage für die Bestrafung des Arbeitnehmers fehlt.

Der Umstand, dass der Finanzpolizei keine Aufzeichnungen vorgelegt worden sind, belegt keine Übertretung des § 26 Abs. 1 AZG mit der zur Führung der Überwachung der Einhaltung geleisteten Arbeitsstunden.

Es ist daher vorgesehen, das Verfahren gegen Herrn A einzustellen.“

1.1.4. Mit Schriftsatz vom 13.01.2020 wurde seitens des Arbeitsinspektorates darauf hingewiesen, dass mit der Anzeige vom 29.11.2020 kein Strafantrag wegen einer Übertretung von § 26 Abs. 2 AZG, wonach ein Arbeitgeber, der zwar Arbeitszeitaufzeichnungen führe, den Organen des Arbeitsinspektorates aber die Einsichtnahme in diese geführten Arbeitszeitaufzeichnungen verweigere, zu bestrafen sei, gestellt worden sei, sondern dass der Strafantrag vielmehr wegen einer Übertretung von § 26 Abs. 1 AZG, der es unter Strafe stelle, dass durch einen Arbeitgeber keine Arbeitszeitaufzeichnungen geführt werden, gestellt worden sei.

Gemäß § 9 Abs. 3 ArbIG habe das Arbeitsinspektorat bei Feststellung einer Übertretung einer Arbeitnehmerschutzvorschrift und Vorliegen einer schwerwiegenden Übertretung Strafanzeige zu erstatten. Die Art und Weise dieser Feststellung einer Übertretung sei weder im ArbIG noch im AZG geregelt. Im konkreten Fall gründe sich die Feststellung der Übertretung auf eine Anzeige der Finanzpolizei vom 14.11.2019, aus der eindeutig ablesbar sei, dass der Beschuldigte selbst gegenüber den Kontrollorganen der Finanzpolizei die Auskunft erteilt habe, dass im Betrieb keine Arbeitszeitaufzeichnungen geführt werden, sodass das Arbeitsinspektorat eindeutig feststellen habe können, dass der Beschuldigte keine Aufzeichnungen gem. § 26 Abs. 1 AZG führe. Zur in der Anzeige der Finanzpolizei verwendeten Formulierung „tagesaktuelle Arbeitszeitaufzeichnungen“ sei darauf hinzuweisen, dass die Aufzeichnungen selbstredend tagesaktuell sein müssten und dass nach Auffassung des Arbeitsinspektorates zumindest der Beginn der Tagesarbeitszeit jeweils bei Beginn der Arbeitszeit des Beschäftigten aufgezeichnet werden müssten. Demnach handle es sich beim Wort „tagesaktuell“ um einen nach Auffassung des Arbeitsinspektorates „überflüssigen Zusatz“.

Es werde daher beantragt, das Verwaltungsstrafverfahren fortzuführen, den Beschuldigten mit dem Tatvorwurf zu konfrontieren und „bei Zweifeln an der Übertretung des § 26 Abs. 1 AZG – Nichtführen von Arbeitszeitaufzeichnungen – „die erhebenden Organe der Finanzpolizei ***, Team *** – Sachbearbeiterin K, der PI *** und der BFA“ – als Zeugen zur Tatfrage zu befragen.

In der Folge finden sich in der Stellungnahme des Arbeitsinspektorates vom 13.01.2020 Ausführungen dazu, dass und warum aus Sicht des Arbeitsinspektorates durch die Abgabenbehörden, ungeachtet dessen, dass diese keinen Kontrollauftrag zur Überwachung des AZG hätten, bei ihren Kontrollen auch die Vorlage Arbeitszeitaufzeichnungen rechtmäßig gefordert werden könne.

Schließlich wird seitens des Arbeitsinspektorates darauf hingewiesen, dass durch das Arbeitsinspektorat auch bei Arbeitsunfällen, „die durch eine Erhebung der jeweiligen Polizeiinspektion so eindeutig durchgeführt wurde, dass ein eindeutiger Tatvorwurf abgeleitet werden“ könne, ohne eigene Erhebungen Anzeigen wegen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften erstattet würden.

1.2. Angefochtener Bescheid:

1.2.1. In der Folge erging – abgesehen von einer Anfrage des Arbeitsinspektorates nach dem Verfahrensstand vom 05.10.2020 ohne weitere Verfahrensschritte – der nunmehr in Beschwerde gezogene (Einstellungs-)Bescheid vom 05.03.2021, Zl. ***, dessen Spruch wie folgt lautet:

„Bescheid

Das Verwaltungsstrafverfahren zur Anzeige des Arbeitsinspektorates *** vom 29.11.2019, ***, in der Herrn A vorgeworfen wurde, er hätte für die folgenden Arbeitnehmer Herrn B, Herrn C, Herrn D, Frau E, Frau F, Herrn G und Herrn H in der Betriebsstätte I GmbH in ***, ***, keine Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden geführt und dadurch eine Übertretung des § 28 Abs. 2 Z 7 iVm Abs 8 iVm § 26 Abs. 1 AZG begangen, wird gemäß § 45 Abs.1 Z.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.“

1.2.2. In der Bescheidbegründung wird zunächst der Verfahrensgang dargestellt. In der Folge wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt, am 14.11.2019 sei von der Finanzpolizei in der Betriebsstätte I GmbH in ***, *** eine Kontrolle durchgeführt worden., im Zuge derer die Aufforderung ergangen sei, Aufzeichnungen für die Arbeitnehmer Herrn B, Herrn C, Herrn D, Frau E, Frau F, Herrn G und Herrn H über die geleisteten Arbeitsstunden vorzulegen. Diese Aufforderung sei, so die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, nicht gemäß § 26 Abs. 6 AZG erfolgt, da diesbezüglich nur ein Auskunftsrecht für das Arbeitsinspektorat bestehe.

Durch Herrn A seien der Finanzpolizei keine Arbeitszeitaufzeichnungen vorgelegt worden. Auch eine Niederschrift mit A oder den Arbeitnehmern sei nicht aufgenommen worden.

Laut einer Anzeige der Finanzpolizei habe A angegeben, dass im Betrieb keine tagesaktuellen Arbeitszeitaufzeichnungen geführt und solche auch nicht im Betrieb aufliegen würden. Inwiefern allenfalls Arbeitszeitaufzeichnungen durch die Arbeitnehmer gemäß § 26 Abs. 2 AZG geführt worden seien, sei nicht näher geprüft worden.

Entgegen der Anzeige des Arbeitsinspektorates vom 29.11.2019 seien durch den L keine eigenen Feststellungen zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen getroffen worden. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass A vom Arbeitsinspektorat im Zuge einer Kontrolle, schriftlich, telefonisch oder auf sonstige Art und Weise zur Vorlage von Arbeitszeitaufzeichnungen aufgefordert worden wäre.

Es sei – so die Feststellungen im Einstellungsbescheid – davon auszugehen, dass Arbeitszeitaufzeichnungen entweder durch den Arbeitgeber oder die Arbeitnehmerin geführt worden seien.

1.2.3. Nach Darstellung der Rechtslage wird – der Sache nach beweiswürdigend und auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, gem. § 26 Abs. 6 AZG habe ein Arbeitgeber dem Arbeitsinspektorat die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen der geleisteten Arbeitsstunden zu geben. Der Umstand, dass der Finanzpolizei keine Aufzeichnungen vorgelegt worden seien, belege keine Übertretung des § 26 Abs. 1 AZG. Die nicht näher dokumentierten Angaben von A zum Fehlen von Arbeitszeitaufzeichnungen könnten, so die Ausführungen in der Bescheidbegründung, zahlreiche andere Gründe gehabt haben „(zB keine Vorlagepflicht gegenüber Finanzpolizei; Zeitmangel während der Kontrolle; Kommunikationsprobleme zB da nicht auch nach Aufzeichnungen der Arbeitnehmerin iSd § 26 Abs. 2 AZG gefragt wurde)“.

Daher könne, so die Ausführungen in der Bescheidbegründung, entgegen der Ansicht des Arbeitsinspektorates nicht davon ausgegangen werden, dass auf Grund der Anzeige der Finanzpolizei „das Arbeitsinspektorat eindeutig und unmissverständlich feststellen konnte, dass der Beschuldigte keine Aufzeichnungen gemäß § 26 Abs. 1 AZG führt.“

1.2.4. Weiters wird in der Bescheidbegründung ausgeführt, der Strafantrag vom 29.11.2019 sei nicht ausreichend konkret gewesen, um (dem Beschuldigten) eine Übertretung vorwerfen zu können, da darin nicht angeführt gewesen sei, in welchem Zeitraum keine Arbeitszeitaufzeichnungen geführt worden sein sollen. Im Strafantrag sei lediglich die Kontrolle der Finanzpolizei vom 14.11.2019 angeführt, woraus geschlossen werden könnte, dass Aufzeichnungen für den 14.11.2019 gefehlt hätten. Im Falle der Führung von Aufzeichnungen durch die Arbeitnehmerin gemäß § 26 Abs. 2 AZG hätten diese aber im Betrieb auch erst nach Ende der Gleitzeitperiode vorhanden sein müssen.

1.2.5. Im Übrigen wird in der Begründung des Straferkenntnisses zur Auslegung von § 9 Abs. 1 und 3 ArbIG allgemein Folgendes ausgeführt:

„Der gegenständliche Sachverhalt ist auch nicht mit Anzeigen des Arbeitsinspektorates ohne eigene Feststellungen bei Arbeitsunfällen vergleichbar. Bei diesen liegen in der Regel umfangreiche Erhebungsergebnisse (Niederschriften mit Beschuldigten und Zeugen, Fotos) vor, da insbesondere oft auch gerichtlich strafbare Delikte betroffen sein können. Im gegenständlichen Fall ist nicht einmal eine Niederschrift der Finanzpolizei oder einer sonstigen Stelle vorhanden.

Nach Ansicht der Strafbehörde sind § 9 Abs. 1 und 3 ArbIG so auszulegen, dass die Feststellung einer Übertretung durch die Arbeitsinspektion eine Voraussetzung zur Anwendung dieser Bestimmungen ist. Die bloße Weiterleitung einer Anzeige der Finanzpolizei ist keine Feststellung einer Übertretung durch die Arbeitsinspektion. Auch wenn bei schwerwiegenden Übertretungen keine Aufforderung zur Herstellung des entsprechenden Zustandes einer Anzeige vorausgehen muss, so ist dennoch auch bei schwerwiegenden Übertretungen § 9 Abs. 1 ArbIG grundsätzlich anwendbar. Eine andere Auslegung würde dem Zweck des Gesetzes zuwiderlaufen und wäre es nicht schlüssig, wenn bei leichten Übertretungen eine Beratung des Arbeitgebers und Aufforderung zur Einhaltung des entsprechenden Zustandes erfolgen muss, bei schwerwiegenden Übertretungen hingegen Beratung und Aufforderung gänzlich entfallen könnten.

Es ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, warum die Arbeitsinspektion als gemäß § 3 ArbIG zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer/innen und zur Unterstützung und Beratung der Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes berufene Behörde nicht durch eigene Erhebungen (zB schriftlich, telefonisch oder Kontrolle vor Ort) feststellen will, ob in gegenständlichem Fall Arbeitszeitaufzeichnungen geführt werden. Diese Feststellungen sind jedenfalls zweckmäßiger und zuverlässiger auf Grund der gemäß § 26 Abs. 6 AZG bestehenden Verpflichtung des Arbeitgebers durch das Arbeitsinspektorat zu treffen, als durch die Finanzpolizei gegenüber der keine Verpflichtung gemäß § 26 Abs. 6 AZG besteht oder die Strafbehörde, welche allenfalls nur – wie vom Arbeitsinspektorat in der Stellungnahme vom 13.1.2020 beantragt – Vertreter der Finanzpolizei zu ihren Wahrnehmungen vom Hörensagen befragen könnte.“

1.2.6. Das Verwaltungsstrafverfahren sei – so die Bescheidbegründung abschließend – gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen, da die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden könne.

1.2.7. Dieser Einstellungs-Bescheid wurde sowohl dem Arbeitsinspektorat als auch Herrn A zugestellt

1.3. Beschwerde, verwaltungsgerichtliches Verfahren:

1.3.1. Gegen diesen (Einstellungs-)Bescheid erhob das Arbeitsinspektorat *** fristgerecht Beschwerde, in der vorgebracht wird, der Bescheid werde „wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit zur Gänze bekämpft, weil die Behörde das Vorliegen eines Einstellungsgrundes nach § 45 VStG zu Unrecht angenommen“ habe und mit der begehrt wird, der angefochtene Bescheid möge dahingehend geändert werden, „dass gegen den Beschuldigten wegen der Übertretung von § 26 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz – AZG gemäß § 28 Abs. 2 Z 7 iVm Abs. 8 AZG eine Strafe von je Arbeitnehmer/in € 140,--, gesamt daher € 980, verhängt wird.“

In den der Beschwerde beigefügten „Weiterführenden Ausführungen zur Erklärung über die Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG)“ wird zunächst ausgeführt, das Arbeitsinspektorat habe aufgrund einer Anzeige der Finanzpolizei die in Frage stehende Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften festgestellt. Da es sich – aus näher dargelegten Gründen – um schwerwiegende Übertretungen handle, habe das Arbeitsinspektorat auf Grundlage von § 9 Abs. 3 ArbIG Strafanzeige bei der belangten Behörde erstattet.

Zu den in der Bescheidbegründung enthaltenen Ausführungen der Behörde, wonach gem. § 26 Abs. 6 AZG Arbeitgeber ausschließlich dem Arbeitsinspektorat die erforderlichen Auskünfte zu erteilen hätten, wird in der Beschwerden festgehalten, dass die Verweigerung einer geforderten Einsichtnahme durch das Arbeitsinspektorat gesondert nach § 28 Abs. 1 Z 3 AZG zu bestrafen sei, was jedoch mit dem angezeigten Tatvorwurf, dem Nichtführen von Arbeitszeitaufzeichnungen gem. § 26 Abs. 1 AZG, nichts zu tun habe.

Wie bereits in der Anzeige und in der gegenüber der belangten Behörde erstatteten Stellungnahme ausgeführt, habe der Arbeitgeber selbst gegenüber den Kontrollorganen der Finanzpolizei, im Beisein von Beamten der PI *** und des BFA angegeben, dass im Betrieb keine Arbeitszeitaufzeichnungen geführt würden, wodurch durch das Arbeitsinspektorat eindeutig festgestellt habe werden können, dass der Beschuldigte keine Aufzeichnungen gem. § 26 Abs. 1 AZG führe. Weder aus dem Wortlaut von § 9 ArbIG noch aus dem AZG gehe hervor, an welchem Ort oder in welchem Zusammenhang das Arbeitsinspektorat die Feststellungen von Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften vorzunehmen habe. So würden auch etwa Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften anhand von Polizeiberichten in Zusammenhang mit Arbeitsunfällen erkannt und zur Anzeige gebracht.

Wenn in der Bescheidbegründung ausgeführt werde, dass auch ArbeitnehmerInnen Arbeitszeitaufzeichnungen führen könnten, so werde damit offenbar übersehen, dass grundsätzlich gem. § 26 Abs. 1 AZG der Arbeitgeber die Aufzeichnungen zu führen habe und diese Aufzeichnungen nur ausnahmsweise aufgrund einer Vereinbarung vom Arbeitnehmer, der hierzu durch den Arbeitgeber anzuleiten sei, zu führen sei. Da jedoch der Arbeitgeber ausdrücklich angegeben habe, keine Aufzeichnungen zu führen, liege dies nach Auffassung des Arbeitsinspektorates gegenständlich nicht vor.

Zur in der Bescheidbegründung angesprochenen Frage der Konkretisierung des Tatvorwurfes wird seitens des Arbeitsinspektorates in der Beschwerde ausgeführt, es sei unerheblich, für in welchem Zeitraum keine Aufzeichnungen geführt worden seien; am 14.11.2019 hätten die Arbeitszeitaufzeichnungen gefehlt und sei „der Tatvorwurf dementsprechend realisiert“. Arbeitszeitaufzeichnungen seien an jedem Tag so zu führen, dass nachvollziehbar Beginn und Ende der jeweils täglichen Arbeitszeit und der Ruhepausen hervorgehe.

Dass „die Finanzpolizei in Zusammenarbeit der PI *** und Beamten des BFA schließlich feststellten mussten, kann wohl nicht nur auf ein[em] ‚Hörensagen‘ beruhen, sondern sind wohl Feststellungen, wie Niederschriften oder Notizen und vor allem Zeugen als Beweismittel vorhanden, die den Sachverhalt untermauern können.

Dem Arbeitsinspektorat sei nicht bekannt, ob die belangte Behörde den Beschuldigten (wie durch das Arbeitsinspektorat in dessen Stellungnahme beantragt) dem Beschuldigten die Tat jemals vorgeworden und ein näher genanntes Organ der Finanzpolizei als Zeugin befragt habe. Auch ergebe sich aus dem angefochtenen Bescheid auch keine Rechtfertigung des Arbeitgebers. Vielmehr berufe sich die Behörde lediglich auf das Fehlen von „arbeitsinspektionsinternen Erhebungen vor Ort“. Nach Auffassung des Arbeitsinspektorates könnten Feststellungen von Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften aber auch auf Grundlage von ausreichend qualifizierten Anzeigen erfolgen, wobei diesfalls die Feststellung der jeweiligen Übertretung in der Dienststelle des Arbeitsinspektorates erfolge.

1.3.2. Nachdem das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt durch die belangte Behörde unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt worden war, dem Arbeitsinspektorat mitgeteilt hatte, dass dem Beschuldigten die in Frage stehende Verwaltungsübertretung vor BescheidErlassung und somit innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, weshalb beabsichtigt sei, die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Einstellung auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt wird, erstattete das Arbeitsinspektorat eine Stellungnahme, in der darauf verwiesen wird, dass gem. § 9 Abs. 4 ArbIG die Verwaltungsstrafbehörde über eine Anzeige des Arbeitsinspektorates gemäß § 9 Abs.2 oder 3 ArbIG ohne Verzug, längstens jedoch binnen zwei Wochen, das Strafverfahren einzuleiten habe. Dementsprechend hätte die Behörde entweder ein abgekürztes Verfahren iSd 4. Abschnittes des VStG oder ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten gehabt. Die Einleitung eines ordentlichen Strafverfahrens erfordere nach Ansicht des Arbeitsinspektorates jedenfalls eine Amtshandlung im Sinne einer Verfolgungshandlung gemäß § 32 VStG. § 11 Abs. 1 ArbIG könne nicht zur Anwendung gelangen, wenn kein Verfahren eingeleitet wurde, da in Ermangelung eines (eingeleiteten) Verfahrens auch kein Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden könne.

Daher sei nach Ansicht des Arbeitsinspektorates die Beschwerde „rechtmäßig“ und

Sei nicht das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z.1 VStG einzustellen bzw. die Beschwerde abzuweisen, sondern wäre der angefochtene (Einstellungs)Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

2. Feststellungen:

2.1. Das Arbeitsinspektorat *** beantragte mit Strafanzeige vom 29.11.2019 die Verhängung von Strafen in der Höhe von 140,-- Euro je Arbeitnehmer, insgesamt sohin 980,-- Euro über die verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen der I GmbH wegen Übertretungen von § 26 Abs. 1 AZG, weil bei einer Kontrolle ua. durch Organe der Finanzpolizei Team *** am 14.11.2019 in der Arbeitsstätte der I GmbH in ***, *** festgestellt worden seien, dass durch den Arbeitgeber jedenfalls bis zum bzw. jedenfalls am 14.11.2019 keine Arbeitszeitaufzeichnungen betreffend sieben namentlich genannte Arbeitnehmer geführt worden seien.

2.2. Bis zur Erlassung des Einstellungsbescheides vom 05.03.2021 wurde weder gegenüber Herrn A noch gegenüber einer anderen als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der I GmbH angesehenen Person eine Verfolgungshandlung betreffend die mit Strafantrag des Arbeitsinspektorates vom 29.11.2019 angezeigten Verwaltungsübertretungen (jedenfalls bis zum bzw. jedenfalls am 14.11.2019 keine Arbeitszeitaufzeichnungen betreffend sieben näher genannte Arbeitnehmer geführt) gesetzt.

3. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich ebenso wie der oben dargestellte Verfahrensgang aus dem unbedenklichen Inhalt des durch die Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, aus dem insbesondere ersichtlich ist, dass weder gegenüber Herrn A noch gegenüber einer anderen als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der I GmbH angesehenen Person Verfolgungshandlung gesetzt wurde; insbesondere wurde weder eine Strafverfügung erlassen, noch erfolgte eine schriftliche förmliche Aufforderung zur Rechtfertigung noch eine Ladung oder Befragung, noch wurde Herr A oder eine sonstige als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der I GmbH angesehenen Person in sonstiger Weise von der durch das Arbeitsinspektorat angezeigten und durch dieses als erwiesen angenommenen Verwaltungsübertretung in Kenntnis gesetzt.

Was den Tatzeitpunkt bzw. –zeitraum der durch das Arbeitsinspektorat angezeigten Verwaltungsübertretung betrifft, so trifft es zwar wie in der Bescheidbegründung ausgeführt zu, dass aus dem Strafantrag nicht eindeutig hervorgeht, ob das Arbeitsinspektorat davon ausgeht, dass über einen bestimmten Zeitraum, etwa seit einem nicht näher angeführten Zeitpunkt bis zum Tag der Kontrolle, dem 14.11.2019, keine Arbeitszeitaufzeichnungen geführt wurden. Dass das Arbeitsinspektorat aber davon ausgeht und dementsprechend zur Anzeige brachte, dass der Tatbestand des Nicht-Führens von Arbeitszeitaufzeichnungen betreffend die sieben näher bezeichneten Arbeitnehmer am 14.11.2019 erfüllt war, geht aus der Strafanzeige aber ebenso hinreichend deutlich hervor, wie aus dieser klar hervorgeht, dass nach § 28 Abs. 2 Z 7 AZG strafbare Übertretungen von § 26 Abs. 1 AZG zur Anzeige gebracht wurden.

4. Rechtslage:

4.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes(AZG) lauten wie folgt:

„Aufzeichnungs- und Auskunftspflicht

§ 26. (1) Der Arbeitgeber hat zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes sind festzuhalten.

(2) Ist - insbesondere bei gleitender Arbeitszeit - vereinbart, daß die Arbeitszeitaufzeichnungen vom Arbeitnehmer zu führen sind, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Führung dieser Aufzeichnungen anzuleiten. Nach Ende der Gleitzeitperiode hat der Arbeitgeber sich diese Aufzeichnungen aushändigen zu lassen und zu kontrollieren. Werden die Aufzeichnungen vom Arbeitgeber durch Zeiterfassungssystem geführt, so ist dem Arbeitnehmer nach Ende der Gleitzeitperiode auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln, andernfalls ist ihm Einsicht zu gewähren.

[…]

(6) Die Arbeitgeber haben dem Arbeitsinspektorat die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu geben.

[…]

Strafbestimmungen

§ 28. (1) Arbeitgeber, die

1. zusätzliche Ruhezeiten nach § 12a Abs. 4 bis 6 nicht gewähren;

2. Arbeitnehmer entgegen § 19a Abs. 7 zur Ruferreichbarkeit oder § 20a Abs. 1 zur Rufbereitschaft heranziehen oder entgegen § 19a Abs. 9 beschäftigen;

3. die Meldepflichten an das Arbeitsinspektorat gemäß § 20 Abs. 2, die Auskunfts- und Einsichtspflichten gemäß § 26 Abs. 6, die Aufbewahrungspflichten gemäß § 18k, Pflichten gemäß § 18b Abs. 8 oder 9 erster Satz verletzen, oder die Aufzeichnungen gemäß § 18b Abs. 7, § 18c Abs. 2 sowie § 26 Abs. 1 bis 5 mangelhaft führen;

4. die Verpflichtungen betreffend besondere Untersuchungen gemäß § 12b Abs. 1 verletzen;

5. Bescheide gemäß § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 3 oder § 12 Abs. 4 nicht einhalten;

6. die Informationspflicht gemäß § 19d Abs. 2a nicht einhalten,

sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 20 Euro bis 436 Euro zu bestrafen.

(2) Arbeitgeber, die

1. […];

2. […];

3. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

a) die tägliche Ruhezeit, den Ausgleich für Ruhezeitverkürzungen sowie sonstige vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 12 Abs. 1 bis 2d, § 18a, § 18b Abs. 1 und 3, § 18c Abs. 1, § 18d, § 18g, § 19a Abs. 8, § 20a Abs. 2 Z 2 oder § 20b Abs. 4,

b) Ruhezeitverlängerungen gemäß § 19a Abs. 4, 5 oder 8 oder § 20a Abs. 2 Z 2, oder

c) die Gesamtruhezeit gemäß § 18b Abs. 4,

nicht gewähren;

4. Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der Fahrzeit gemäß § 18i hinaus einsetzen;

5. Verordnungen gemäß § 12 Abs. 4, § 21 oder § 23 übertreten;

6. Bescheide gemäß § 11 Abs. 1 und 5 nicht einhalten, oder

7. keine Aufzeichnungen gemäß § 18b Abs. 7, § 18c Abs. 2 sowie § 26 Abs. 1 bis 5 führen,

sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.“

4.2. § § 9, 11 und 12 Arbeitsinspektionsgesetz (ArbIG) lautet auszugsweise wie folgt:

„Feststellung und Anzeige von Übertretungen

§ 9. (1) Stellt die Arbeitsinspektion die Übertretung einer Arbeitnehmerschutzvorschrift fest, so ist der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin oder die gemäß § 4 Abs. 7 beauftragte Person nach Möglichkeit im erforderlichen Umfang mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu beraten und hat das Arbeitsinspektorat den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin formlos schriftlich aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen. Die Aufforderung ist den Organen der Arbeitnehmerschaft zur Kenntnis zu übermitteln. Bestehen solche Organe nicht, ist die Aufforderung den Sicherheitsvertrauenspersonen, soweit deren Aufgabenbereich berührt ist, zur Kenntnis zu übermitteln.

(2) Wird der Aufforderung nach Abs. 1 innerhalb der vom Arbeitsinspektorat festgelegten oder erstreckten Frist nicht entsprochen, so hat das Arbeitsinspektorat Anzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten.

(3) Das Arbeitsinspektorat hat auch ohne vorausgehende Aufforderung nach Abs. 1 Strafanzeige wegen Übertretung einer Arbeitnehmerschutzvorschrift zu erstatten, wenn es sich um eine schwerwiegende Übertretung handelt.

(3a) Werden Übertretungen von arbeitsstättenbezogenen Arbeitnehmerschutzvorschriften oder behördlichen Verfügungen festgestellt, die sich auf geringfügigste Abweichungen von technischen Maßen (wie Raumhöhe, lichte Höhe, Lichteintrittsflächen usw.) beziehen, hat das Arbeitsinspektorat gemäß § 50 Abs. 5a VStG von der Erstattung einer Anzeige abzusehen.

(4) Mit der Anzeige gemäß Abs. 2 und 3 ist ein bestimmtes Strafausmaß zu beantragen. Eine Ablichtung der Anzeige ist dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin und den Organen der Arbeitnehmerschaft, in jenen Fällen, in denen die Anzeige auf Grund einer gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 des Arbeiterkammergesetzes 1992, BGBl. Nr. 626/1991, gemeinsam durchgeführten Besichtigung erfolgt, auch der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer, zur Kenntnis zu übersenden. Die Verwaltungsstrafbehörde hat über die Anzeige ohne Verzug, längstens jedoch binnen zwei Wochen, das Strafverfahren einzuleiten.

[…]

Beteiligung der Arbeitsinspektion an Verfahren in Verwaltungsstrafsachen

§ 11. (1) In Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften ist das zuständige Arbeitsinspektorat (§ 15 Abs. 6) Partei. Dies gilt auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.

(2) Gelangt die Verwaltungsstrafbehörde im Verfahren zu der Ansicht, daß das Strafverfahren einzustellen oder eine niedrigere Strafe zu verhängen ist, als vom Arbeitsinspektorat beantragt wurde, so hat sie vor Erlassung des Bescheides oder einer Strafverfügung dem Arbeitsinspektorat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Dem Arbeitsinspektorat steht das Recht der Beschwerde gegen Bescheide sowie des Einspruches gegen Strafverfügungen zu.

Beteiligung der Arbeitsinspektion an Verwaltungsverfahren und an Verfahren der Verwaltungsgerichte

§ 12. (1) In Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, ist das zuständige Arbeitsinspektorat (§ 15 Abs. 7) Partei. Dies gilt auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.

[…]

(4) Dem Arbeitsinspektorat steht das Recht der Beschwerde zu.“

4.3. §§ 31, 32 und 45 VStG haben auszugsweise folgenden Wortlaut:

„Verjährung

§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

[…]

Beschuldigter

§ 32. […]

(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

[…]

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.“

5. Erwägungen:

5.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das „Verwaltungsstrafverfahren zur Anzeige des Arbeitsinspektorates *** vom 29.11.2019, ***, in der Herrn A vorgeworfen wurde, er hätte für die folgenden Arbeitnehmer Herrn B, Herrn C, Herrn D, Frau E, Frau F, Herrn G und Herrn H in der Betriebsstätte I GmbH in ***, ***, keine Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden geführt und dadurch eine Übertretung des § 28 Abs. 2 Z 7 iVm Abs 8 iVm § 26 Abs. 1 AZG begangen“ eingestellt, wobei die Einstellung gestützt auf § 45 Abs. 1 Z 1 VStG und zusammengefasst der Sache nach mit der Begründung, die mit der Anzeige des Arbeitsinspektorates vom 29.11.2019 angezeigte Tat könne nicht erwiesen werden, erfolgte.

5.2. Gemäß § 11 Abs. 1 ArbIG ist in Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften das zuständige Arbeitsinspektorat Partei und steht diesem auch nach § 11 Abs. 3 ArbIG das Recht der Beschwerde zu. Gemäß § 15 Abs. 6 ArbIG ist in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen jenes Arbeitsinspektorat zu beteiligen ist, das die Strafanzeige erstattet hat. Da mit dem hier in Beschwerde gezogenen Bescheid ein Verfahren wegen einer durch das Arbeitsinspektorat *** erstatteten Anzeige wegen einer Übertretung von § 28 Abs. 2 Z 7 iVm Abs 8 iVm § 26 Abs. 1 AZG, sohin einer Arbeitnehmerschutzvorschrift, eingestellt wurde, kommt dem Arbeitsinspektorat *** Parteistellung zu und ist dessen Beschwerde auch zulässig.

Auch enthält die Beschwerde mit dem Antrag, dass in Abänderung des angefochtenen Bescheides über „den Beschuldigten“ wegen der angezeigten Übertretungen von § 26 Abs. 1 AZG gem. § 28 Abs. 2 Z 7 iVm Abs. 8 AZG eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 140,-- Euro pro genanntem Arbeitnehmer, insgesamt sohin 980,-- Euro verhängt werden solle, ein an sich zulässiges Begehren.

5.3. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den seitens der Behörde im angefochtenen Bescheid einer- und seitens des Arbeitsinspektorat andererseits vorgebrachten Argumenten dazu, ob die angezeigte Tat verwirklicht sei oder nicht sowie die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens durch das Landesverwaltungsgericht dazu, ob die angezeigte Tat verwirklicht wurde oder nicht, erübrigt sich vorliegend jedoch, da vorliegend schon aus deshalb die mit der Beschwerde beantragte Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass über den Beschuldigten eine Verwaltungsstrafe wegen der angezeigten Tat verhängt wird, nicht in Frage kommt, weil hinsichtlich der angezeigten Tat schon im Zeitpunkt der Erlassung des Einstellungsbescheides Verfolgungsverjährung eingetreten ist:

5.3.1. Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist.

Nach § 32 Abs. 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung und dgl.). Als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte gelten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes alle Handlungen der Behörde, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im VStG vorgesehene Weise zu prüfen, wobei eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente, insbesondere auf sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift iSd § 44a VStG, bezogen hat.

5.3.2. Da mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid das aufgrund der Anzeige des Arbeitsinspektorates vom 29.11.2019 eingeleitete Strafverfahren eingestellt wurde, ist Sache des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ob diese Einstellung zu Recht erfolgt ist und ob – falls die Einstellung nicht zu Recht erfolgt ist – ob die mit der Anzeige des Arbeitsinspektorates vom 29.11.2019 angezeigte Tat verwirklicht wurde und ob und gegebenenfalls in welcher Höhe wegen dieser eine Strafe zu verhängen ist.

Die Anzeige vom 29.11.2019 betrifft das Nicht-Führen von Arbeitszeitaufzeichnungen durch die I GmbH als Arbeitgeberin am bzw. bis zum 14.11.2019. Tatzeit bzw. Ende des angezeigten Tatzeitraumes ist somit der 14.11.2019

5.3.3. Zwischen 14.11.2019 und der Erlassung des hier angefochtenen (Einstellungs)Bescheides vom 05.03.2021 wurde durch die Behörde keine Verfolgungshandlung gegenüber Herrn A gesetzt.

Somit wurde innerhalb der in § 32 Abs. 1 VStG vorgesehenen einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist keine Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG gesetzt und ist (und war bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) die Verfolgung von Herrn A wegen der mit der Anzeige des Arbeitsinspektorates vom 29.11.2019 angezeigten Tat gem. § 31 Abs. 1 VStG unzulässig. Somit liegt und lag bereits bei Erlassung des angefochtenen Bescheides iSd § 45 Abs. 1 Z 3 VStG ein Umstand vor, der die Verfolgung ausschließt.

Die in der Amtsbeschwerde beantragte Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen der mit der Strafanzeige vom 29.11.2019 angezeigten Tat kommt daher vorliegend mangels innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist gesetzter Verfolgungshandlung gem. § 45 Abs. 1 Z 3 VStG nicht in Betracht. Da dieser die Verfolgung ausschließende Umstand bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Einstellungs-Bescheides vorgelegen hat, wäre die Einstellung nicht auf § 45 Abs. 1 Z 1 VStG sondern auf § 45 Abs. 1 Z 3 VStG zu stützen gewesen.

5.4. Soweit seitens des Arbeitsinspektorates, nach Mitteilung darüber, dass binnen der Verfolgungsverjährungsfrist keine Verfolgungshandlung gesetzt wurde, der Sache nach vorgebracht wurde, dass mangels Einleitung eines Verwaltungs-strafverfahrens auch eine Einstellung eines solchen nicht in Betracht komme und daher der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben sei, ist Folgendes auszuführen:

5.4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 50 VwGVG eine (bloße) Aufhebung des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides nicht in Betracht, wobei es keinen Unterschied, ob das Verwaltungsgericht das angefochtene Straferkenntnis nur (ersatzlos) behebt oder zusätzlich ausspricht, dass die Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheids zurückverwiesen wird, da in beiden Fällen wird die Verwaltungsstrafsache nicht abschließend erledigt wird (vgl. etwa VwGH 07.03.2017, Ra 2016/02/0271; 25.1.2022, Ra 2021/09/0221, jeweils mwN).

Sofern es sich somit nicht um eine ersatzlose Behebung des beim Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides infolge – vorliegend nicht anzunehmenden – Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde handelt, die nach der Rechtsprechung eine negative Sachentscheidung darstellt und somit mittels Erkenntnis zu erfolgen hat (vgl. hierzu VwGH 20.07.2016, Ra 2015/22/0055, mwN) kommt Aufhebung des Bescheides t nicht in Betracht.

5.4.2. Im Hinblick darauf, dass seitens des Arbeitsinspektorates die Ansicht verstreten wird, dass mangels Einleitung eines Strafverfahrens auch keine Einstellung in Frage komme, ist zunächst festzuhalten, dass sich der die Gründe für eine Einstellung normierende § 45 Abs. 1 VStG sowohl auf das Absehen von einer Fortführung eines eingeleiteten Strafverfahrens als auch auf das Absehen von einer Einleitung eines Strafverfahrens bezieht. Somit kann auch das bloße Absehen von einer Einleitung eines Strafverfahrens wegen einer angezeigten Tat eine Einstellung iSd § 45 VStG darstellen.

Dass eine Einstellung iSd § 45 VStG nicht voraussetzt, dass eine Verfolgungshandlung gegenüber einem Beschuldigten gesetzt wurde, ergibt sich auch aus § 45 Abs. 2 letzter Satz: Dieser sieht (nur) für den Fall, dass nach dem Inhalt der Akten davon auszugehen ist, dass ein Beschuldigter von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wusste, auch eine nicht-bescheidmäßig erfolgende Einstellung mitzuteilen ist. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass zwar einer Person, die von einem gegen sie gerichteten Verdacht nichts wusste, eine lediglich durch Aktenvermerk erfolgende Einstellung nicht zur Kenntnis gebracht werden muss, dass aber auch dann, wenn wegen eines gegen eine bestimmte Person zwar entweder aufgrund einer (Privat-)Anzeige oder amtswegigen Wahrnehmungen bestanden habenden Verdachts von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abgesehen wird, eine (in diesem Fall mittels Aktenvermerk erfolgende) Einstellung iSd § 45 VStG zu erfolgen hat, wenngleich von einer solchen bloß mittels Aktenvermerk erfolgenden Einstellung die betroffene Person gem. § 45 Abs. 2 letzter Satz VStG nicht informiert werden muss, wenn diese von dem gegen sie gerichteten Verdacht nichts wusste (was insbesondere gerade dann der Fall sein wird, wenn keine Verfolgungshandlung gesetzt wurde).

Der Umstand, dass – wie dies vorliegend der Fall ist – keine Verfolgungshandlung gegen eine bestimmte Person gerichtet wurde, schließt demnach eine Einstellung iSd § 45 Abs. 1 VStG nicht aus.

5.4.3. Auch der Umstand, dass die Einstellung vorliegend mit Bescheid erfolgt ist, ist als solcher nicht zu beanstanden: Eine – bei Vorliegen der Einstellungsgründe sowohl bei einem Absehen von der Fortsetzung eines (bereits eingeleiteten) Strafverfahrenes als auch bei einem Absehen von der Einleitung eines Strafverfahrens vorgesehene – Einstellung iSd § 45 VStG hat gemäß § 45 Abs. 2 VStG ua. immer dann mit Bescheid zu erfolgen, wenn einer Partei gegen die Einstellung das Recht zur Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht zusteht. Da dem die Anzeige wegen einer Übertretung von § 26 Abs. 1 AZG, sohin wegen einer Verletzung einer Arbeitnehmerschutzvorschrift, gelegt habenden Arbeitsinspektorat gem. § 11 Abs. 3 ArbIG das Recht der Beschwerde zukommt, hat im vorliegenden Fall eine Einstellung – unabhängig davon, ob eine Verfolgungshandlung gesetzt wurde – gem. § 45 Abs. 2 erster Satz zweiter Fall VStG mit Bescheid zu erfolgen.

5.5. Da vorliegend eine ersatzlose Behebung des angefochtenen Einstellungs-Bescheides nicht in Betracht kommt, ist durch das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden, wobei entweder, wie durch das Arbeitsinspektorat beantragt, die Verhängung einer Strafe oder aber eine (erforderlichenfalls unter Vornehme erforderlicher Korrekturen des Spruchs des Bescheides erfolgende) Bestätigung des Einstellungsbescheides in Betracht kommen.

Da eine Verfolgung (und Bestrafung) von Herrn A wegen der mit der Anzeige vom 29.11.2019 angezeigten Tat schon wegen bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides eingetretener Verfolgungsverjährung und somit wegen eines Umstandes, der iSd § 45 Abs. 3 VStG die Verfolgung ausschließt, ausscheidet, hat vorliegend eine inhaltliche Prüfung, ob die mit Anzeige vom 29.11.2019 angezeigte Tat wie seitens des Arbeitsinspektorates angenommen begangen wurde oder diese Tat wie im Einstellungs-Bescheid angenommen nicht verwirklicht wurde, nicht zu erfolgen und kommt somit auch die Verhängung einer Strafe wegen der mit der Anzeige vom 29.11.2019 angezeigten Tat nicht in Betracht.

Vor dem Hintergrund der bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides eingetretenen Verfolgungsverjährung ist die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Einstellung im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenngleich diese bereits aufgrund eines die Verfolgung ausschließenden Umstandes iSd § 45 Abs. 3 VStG zu verfügen gewesen wäre.

5.6. Da aus den oben dargelegten Gründen weder die mit der Beschwerde beantragte Bestrafung von Herrn A noch eine ersatzlose Behebung des Einstellung-Bescheides in Betracht kommt und die mit dem Bescheid erfolgte Einstellung als solche nicht zu beanstanden ist, ist der angefochtene Bescheid spruchgemäß mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die mit dem Bescheid erfolgte Einstellung auf § 45 Abs. 1 Z 3 VStG gestützt wird.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, weil im Verfahren keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies deshalb, weil die vorliegende Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch es an einer solchen Rechtsprechung fehlt, noch ist die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu qualifizieren ist und sich die die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen aus dem klaren Wortlaut insbes. der §§ 32 und 45 VStG (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006) im Zusammenhalt mit der zitierten Rechtsprechung ergibt und Fragen der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht zur Zulässigkeit der Revision führen (zB VwGH 14.03.2019, Ra 2019/18/0068).

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