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LVwG-AV-1143/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1143/001-2022
LVwG-AV-1143/001-2022Landesverwaltungsgericht03.10.2022
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Verfahrensrecht; Sache des Verfahrens; Zurückweisung; Mangel; Erfolgsvoraussetzung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 27.09.2021, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 – EpiG zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 27.09.2021, Zl. ***, wurde der am 30.03.2021 bei der Behörde eingelangte Antrag der A GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers B, geb. ***, für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 15.03.2021 bis 24.03.2021 in Höhe von EUR *** gemäß § 32 EpiG i.V.m. § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG zurückgewiesen weil fehlende Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht worden seien.
In ihrer rechtzeitigen Beschwerde vom 30.09.2021 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie hätte den von der Behörde geforderten Gehaltszettels von Herrn B für den Absonderungsbescheid März 2021 bereits am 1.7.2021 übermittelt. Dazu legte sie das diesbezügliche E-Mail vor. Sie habe daher fristgerecht alle Unterlagen beigebracht.
Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit 29.9.2022 zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin beantragte am 30.03.2021 die Vergütung des Verdienstentganges für den Dienstnehmer B, geb. ***, für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 15.03.2021 bis 24.03.2021. Dazu legte diese einen Lohnzettel des Monats Februar 2021 sowie einen Beleg über die Überweisung des Lohns an den betreffenden Arbeitnehmer vom 30.3.2021 vor.
Mit Schreiben vom 30.6.2021 urgierte die belangte Behörde den Gehaltszettel für den Monat März 2021. Im Mail wies sie darauf hin, dass ein Fehlen der erforderlichen Unterlagen ein teilweises oder gänzliches Abweisen des Antrages zur Folge haben könne.
Mit E-Mail vom 1.7.2021 wurde der betreffende Gehaltsnachweis an das Postfach *** übermittelt.
Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des vorgelegten übermittelten Verwaltungsaktes zur Zl. ***, in welchem der Verfahrensgang im verwaltungsbehördlichen Verfahren nachvollziehbar dokumentiert ist. Die Feststellung zum übermittelten E-Mail vom 1.7.2021 ist der vorgelegten Beschwerde zu entnehmen.
Epidemiegesetz 1950 - EpiG
§ 32. BGBl. Nr. 186/1950 idF. BGBl. I Nr. 104/2020
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
[…]
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
[…]
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
§ 13. [...]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
[...]
Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht ist nur die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (z.B. VwGH vom 3. März 2022, Zl. Ra 2019/15/0038), nicht die Entscheidung über die inhaltliche Berechtigung des Antrags auf Vergütung. Zu Grunde liegen dieser Beschränkung der Prüfungsbefugnis Rechtsschutzerwägungen, würde doch – wenn es dem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine sofortige Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen – der Prüfung eines gestellten Antrags in der Sache selbst und damit den Parteien eine Instanz genommen werden (vgl. etwa VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059).
Die Behebung eines Mangels kann in diesem Verfahren daher nicht nachgeholt werden (z.B. VwGH vom 31. Jänner 2012, Zl. 2009/05/0109, und 26. September 2013, Zl. 2011/07/0094). Eine Verbesserung ist nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides nicht möglich (VwGH vom 3. März 2011, Zl. 2009/22/0080). Es erfolgt daher keine Prüfung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
Voraussetzung für eine Zurückweisung gemäß § 13 Abs. 3 AVG ist, dass ein schriftliches Anbringen mit einem Mangel behaftet ist. Ein solcher liegt dann vor, wenn das Anbringen von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (z.B. VwGH vom 17. Dezember 2015, Zl. 2013/07/0068).
Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben im Sinne des § 13 AVG zu verstehen ist, muss daher der in Betracht kommenden materiellen Verwaltungsvorschrift – im gegenständlichen Fall dem Epidemiegesetz 1950 – entnommen werden. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind.
Ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG ist immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt, was etwa bedeutet, dass ein Verbesserungsauftrag, mit dem die Vorlage von Unterlagen aufgetragen wurde, nur dann zulässig erscheint, wenn diese Unterlagen bzw. Angaben für die Beurteilung der Zulässigkeit nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen erforderlich sind (z.B. VwGH vom 31. Jänner 2012, Zl. 2009/05/0109, und 17. April 2012, 2008/04/0217, jeweils m.w.N.).
Das EpiG regelt nicht, welche Unterlagen bei einem Antrag auf Vergütung gemäß § 32 leg.cit. vorzulegen sind. Im Speziellen ergibt sich aus dem Gesetz nicht, ob etwa ein Lohnzettel des jeweiligen Absonderungsmonats, eine Jahreslohnaufstellung oder eine Bestätigung über die Überweisung des Lohns auf das Konto des Arbeitnehmers (liegt wie festgestellt für den Monat der Absonderung im Akt auf) für die Berechnung der Vergütung benötigt werden.
Das Fehlen der von der belangten Behörde verlangten Informationen und Dokumente stellt keinen Mangel des Ansuchens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar, weil sich diese im Detail aus dem Gesetz nicht ergeben. Die von der belangten Behörde angeforderten Unterlagen der Beschwerdeführerin stellen daher eine Erfolgsvoraussetzung dar, deren Nichterfüllung die Abweisung des Antrages, nicht jedoch dessen Zurückweisung zur Folge hätte (z.B. VwGH vom 23. Februar 2011, Zl. 2008/11/0033, und 30. September 2011, Zl. 2011/11/0119). Im Aufforderungsschreiben der Behörde vom 30.6.2021 wird richtigerweise darauf hingewiesen, dass ein Fehlen von Unterlagen zu einer teilweisen oder gänzlichen Abweisung des Anspruches führen kann. Ein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG liegt damit nicht vor. Der Bescheid war schon aus diesem Grund zu beheben.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde lediglich „ersucht“ wurde, die entsprechenden Informationen und Unterlagen zu übermitteln. Die Behörde hat bei einem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG jedoch nicht nur die „Möglichkeit“ der Ergänzung des Anbringens einzuräumen, sondern vielmehr (arg „auftragen“) die Behebung des Mangels anzuordnen (vgl. VwGH vom 19. Dezember 2005, Zl. 2001/03/0451).
Zum anderen sieht § 13 Abs. 3 AVG zwar nicht vor, dass ein darauf gestützter Verbesserungsauftrag über die Fristsetzung hinaus noch ausdrücklich darauf hinweisen müsste, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der bestimmten Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Der Eintritt dieser Rechtsfolge ist - anders als im Falle des § 19 Abs. 3 AVG - nicht von einem dem Auftrag beigefügten Hinweis abhängig. Aus § 13a AVG ist jedoch abzuleiten, dass ein solcher ausdrücklicher Hinweis dann zu erfolgen hat, wenn der Verbesserungsauftrag an eine Partei ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist. Enthält der der im Verwaltungsverfahren unvertretenen beschwerdeführenden Partei erteilte Verbesserungsauftrag keinen Hinweis auf eine drohende Zurückweisung des Antrages, so liegt ein den Anforderungen von § 13 Abs. 3 iVm § 13a AVG genügender Verbesserungsauftrag nicht vor.
Die auf Nichtbefolgung eines solchen Verbesserungsauftrages gestützte Zurückweisung des Antrages ist daher mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0200).
Die Prüfung der rechtskonformen Übermittlung des Gehaltsnachweises des Monats Februar 2021 mit 1.7.2021 konnte aus diesem Grund unterbleiben.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 zweiter Fall VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Darüber hinaus wurde eine Verhandlung auch nicht beantragt und ist der vorliegende Sachverhalt nicht strittig. Eine mündliche Erörterung lässt im vorliegenden Fall eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Es stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG; vgl. auch VwGH vom 21. Dezember 2016, Zl. Ra 2016/04/0117, m.w.N.).
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006).
Ob ein konkreter behördlicher Auftrag zur Behebung von Mängeln gemäß § 13 Abs. 3 AVG dem Gesetz entspricht und rechtens zur Zurückweisung des Anbringens führen kann, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. z.B. VwGH vom 29. Jänner 2021, Zl. Ra 2021/05/0003). Die hier im Einzelfall erfolgte Beurteilung ist nicht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt.
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