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LVwG-AV-250/001-2022•LVwG N LVwG-AV-250/001-2022
LVwG-AV-250/001-2022Landesverwaltungsgericht03.10.2022
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Widmung; Grünland; erhaltenswertes Gebäude; Instandsetzung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A und der Frau B, beide in ***, ***, und beide vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 08.12.2021, GZ. ***, mit dem der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 11.11.2021, GZ. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), keine Folge gegeben wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nachArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bauansuchen vom 22.10.2021 beantragten die Beschwerdeführer die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung über den teilweisen Austausch des Mauerwerks beim Einfamilienhaus in *** auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, dies unter Anschluss einer Stellungnahme ihres Rechtsvertreters vom 18.10.2021 sowie einer Baubeschreibung und von Einreichplänen jeweils erstellt von der D GmbH vom 14.10.2021.
Mit dem Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 11.11.2021, GZ. ***, wurde dieses Bauansuchen als nicht genehmigungsfähig abgewiesen.
Begründend führte dazu die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz zusammengefasst aus, dass die Widmung GEB (Grünland erhaltenswertes Gebäude) nicht an der Fläche, sondern nur am Objekt, im gegebenen Fall auf dem nicht mehr existierenden, weil zur Gänze abgebrochenen Altbau hänge bzw. gehangen sei – und die Widmung GEB daher auch keinerlei Rechtswirkung mehr entfalte. Eine Baubewilligung für die Instandsetzung des Altgebäudes sei schon begrifflich nicht (mehr) möglich, da es das Altgebäude eben nicht mehr gebe. Für die Zulässigkeit des Abbruches und anschließendem Neubaus habe der Gesetzgeber extra die Widmung des GEB- Standortes geschaffen, die das abgebrochene Objekt allerdings nicht aufgewiesen habe. Eine Bewilligung für den teilweisen Mauertausch sei demzufolge nicht möglich.
In der dagegen fristgerecht von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung vom 24.11.2021 wurde der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung der Baubewilligung stattzugeben.
Begründend führten dazu die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass eine Flächenwidmung niemals durch einen physischen Akt, sondern nur durch einen juristischen Akt untergehen könne, konkret mittels Verordnung des Gemeinderates oder durch Aufhebung einer Widmung durch den Verfassungsgerichtshof. Wenn ein als GEB gewidmetes Gebäude abgebrochen werde, hätten sich zweifellos die Grundlagen der Widmung geändert, weshalb der Flächenwidmungsplan wegen wesentliche Änderung der Grundlagen abgeändert werden dürfe, dies aber eben nur durch einen entsprechenden rechtsstaatlichen Akt. Abgesehen davon handle es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren. Der Abbruch der Bestandsmauern sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Neuerrichtung des nördlichen Teiles der Außenmauer rechtskräftig bewilligt gewesen wäre. Es liege daher keine Wiedererrichtung vor, bei welcher eine STO-Widmung erforderlich sei, sondern handle es sich bei der beantragten Baumaßnahme, um eine Instandsetzung gemäß § 20 Abs. 5 Z 5 NÖ ROG 2014. Die Wiedererrichtung sei nie Teil des gegenständlichen Bewilligungsverfahrens gewesen.
Mit dem nunmehr hier angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 08.12.2021, GZ. ***, wurde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Eine Bewilligung für den teilweisen Mauertausch sei nicht möglich.
Begründend führte dazu der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Berufungsbehörde und demnach als Baubehörde II. Instanz nach Wiedergabe der Berufung der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass aus dem Begründungstext des erstinstanzlichen Bescheides eindeutig hervorgehe, dass die Widmung GEB nicht an der Fläche, sondern nur am Objekt hänge bzw. gehangen sei. Daher entfalte die Widmung GEB auch keinerlei Rechtswirkung mehr und sei, da es das Altgebäude nicht mehr gäbe, eine Baubewilligung für die Instandsetzung des Altgebäudes schon begrifflich nicht mehr möglich. Es sei daher der Berufung nicht stattzugeben und vielmehr spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
In ihrer durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 13.01.2022 beantragten die Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerde Folge geben, den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben und die beantragte Baubewilligung erteilen, in eventu wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und nach Verfahrensergänzung selbst entscheiden, jedenfalls eine Verhandlung abhalten.
Begründend führten dazu die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Auffassung, dass die Widmung „GEB“ nicht an der Fläche, sondern am Objekt hänge, und – da der Altbau nicht mehr existiere – die Widmung keinerlei Rechtswirkung mehr entfalten könne, unrichtig sei. Die dazu angesprochenen Lehrmeinungen und Judikate seien nicht einschlägig, da darin jeweils der Fall eines Totalabbruchs und damit der Untergang des Baukonsenses für das Gebäude zugrunde gelegen sei. Im gegenständlichen Fall sei jedoch der Baukonsens für das Gebäude zu keinem Zeitpunkt untergegangen, zumal mit Bescheid vom 29.06.2020 ein Um- und Zubau baubehördlich bewilligt worden sei. Von dieser Bewilligung sei neben der Änderung der Raumeinteilung im Erdgeschoß und der Schaffung weiterer Wohn- und Nebenräume durch Aufstockung im Obergeschoß auch der Abbruch sowie die Neuerrichtung eines Teiles der nördlichen Außenmauer umfasst gewesen. Diese Baubewilligung hätten die Beschwerdeführer bereits konsumiert.
Der Abbruch der übrigen Bestandsmauer sei nämlich erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der bewilligte Abbruch sowie die Neuerrichtung des nördlichen Teiles bereits ausgeführt gewesen wären. Das Gebäude sei keinesfalls in einem abgebrochen worden. Es sei daher niemals ein Zustand eingetreten, wo jeglicher Bescheid auf Grund eines Abbruches erloschen sei.
Bei einem Bauverfahren handle es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren und sei daher zusammengefasst festzuhalten, dass – sollte die Widmung GEB tatsächlich am Objekt und nicht an der Fläche hängen – der Baukonsens für das Gebäude niemals untergegangen sei. Andernfalls würde es im Übrigen auch zu einem unzulässigen Eingriff in die Bestandskraft von Bescheiden kommen.
Abgesehen davon sei die Ansicht der belangten Behörde in diesem Zusammenhang ohnehin verfehlt, zumal die Wirkung einer Flächenwidmung niemals durch einen physischen Akt, sondern stets nur durch einen juristischen Akt untergehen könne, konkret entweder durch Aufhebung einer Flächenwidmung durch den Verfassungsgerichtshof oder durch ein Selbstkorrekturrecht der Gemeinde. Andere Fälle der Änderung bzw. der Aufhebung einer Flächenwidmung sehe das Gesetz nicht vor.
Wenn ein im Flächenwidmungsplan als erhaltenswert ausgewiesenes Gebäude abgebrochen werde, hätten sich zweifellos die Grundlagen der Widmung geändert, weshalb der Flächenwidmungsplan wegen wesentlicher Änderung der Grundlagen abgeändert werden dürfe. Daraus folge, dass sich die Widmung GEB nicht bereits automatisch (ex lege) durch den Abbruch gegenstandslos werde. Andernfalls hätten auch die Bestimmungen des § 20 Abs. 5 Z 4 und Z 6 sowie des § 20 Abs. 2 Z 1 lit. b und Z 3 NÖ ROG 2014 keinen Anwendungsbereich. Auch hätte bei dieser Rechtsansicht die betreffende Fläche ab dem Zeitpunkt des Abbruchs bis zur Änderung des Flächenwidmungsplans gar keine Widmung, was es jedoch nicht geben dürfe.
Die Berufungsbehörde habe auch nahezu wortgleich die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides übernommen und daher jegliche eigenständige Bescheidbegründung unterlassen, was einen wesentlichen Begründungsmangel und somit einen wesentlichen Verfahrensmangel bedeute.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 09.03.2022 legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den zugrundeliegenden Bauakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor.
Am 21.06.2022 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführer mit ihrem Rechtsvertreter, E als informierten Vertreter der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der Berufungsbehörde teilnahmen.
Seitens der Beschwerdeführer wurde im Rahmen dieser Verhandlung ergänzend vorgebracht, dass es dahingehend, ob gegenständlich von einem Löschen der GEB-Widmung auszugehen sei bzw. die Widmung am Gebäude und nicht am Grundstück hänge, keine einschlägige Rechtsprechung gäbe. Ein Umbau wie ursprünglich bewilligt, sei auf Grund des Altbestandes unwirtschaftlich gewesen und habe auch eine technische Möglichkeit allenfalls mit einem entsprechenden enormen Aufwand bestanden. Der Begriff der Instandsetzung des § 20 NÖ ROG sei auch nicht gleichzusetzen mit jenem des § 17 NÖ BO 2014, weil die Instandsetzung nach § 20 der Bewilligungspflicht unterworfen worden wäre und jene des § 17 der NÖ Bauordnung 2014 bewilligungsfrei sei. Es müsse sich somit um ein Mehr an Baumaßnahmen handeln, als eine solche nach § 17 der NÖ Bauordnung 2014. Es müsse sich somit um einen ähnlichen Begriff, wie jenen der Abänderung handeln nach § 14 Z 2 der NÖ Bauordnung 2014 und die Fragen der Bewilligungspflicht betreffen, nicht der Bewilligungsfähigkeit. Im gegenständlichen Fall liege eine bewilligungsfähige Abänderung vor im Sinne des § 20 Abs. 5 Z 5 NÖ ROG 2014, da es sich um eine Abänderung handle, in der nur das Altmauerwerk teilweise gegen ein neues Mauerwerk getauscht worden wäre, dies im Wesentlichen unter Beibehaltung der Materialart ohne eine Vergrößerung der Fläche oder sonstiger Kubatur. Es sei damit eine Instandsetzung gegeben und dürfe auf Grund der wirtschaftlichen Unmöglichkeit im Sinne der Z 5 leg. cit. diese Altsubstanz ausgetauscht werden. Wenn man den Begriff der Instandsetzung in diesem Sinn zu eng verstehen würde, würde kein praxisrelevanter Unterschied mehr bestehen können zwischen Abänderung nach § 17 NÖ Bauordnung und des § 20 Abs. 5 Z 5 des NÖ ROG 2014, zumal eben § 17 NÖ BO 2014 eine Bewilligungsfreiheit normiere, solange die Konstruktionsart beibehalten und Formen und Farben von außen sichtbaren Flächen nicht wesentlich verändert werden würden. Im konkreten Fall werde die Konstruktionsart beibehalten, Formen und Farben von außen sichtbaren Flächen würden nicht wesentlich verändert werden, sodass rein vom Gesetzeswortlaut des § 17 NÖ BO 2014 dieser sogar denkmöglich zur Anwendung kommen könnte. Umso mehr erkenne man, dass ein begründbarer und mit Inhalt befüllbarer Unterschied zwischen einer Instandsetzung nach § 17 NÖ BO 2014 und jener nach § 20 NÖ ROG im konkreten Fall ohnehin schwer vorstellbar wäre.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. *** der Marktgemeinde *** sowie GZ. LVwG-AV-250/001-2022 und GZ. LVwG-AV-1/001-2022 jeweils des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie durch Einvernahmen der Beschwerdeführer und deren informierten Vertreters E. Seitens der Parteien wurde zudem auf eine Tagsatzung zur mündlichen Verkündung der Beschwerdeentscheidung verzichtet und vielmehr das ausdrückliche Einverständnis erklärt, dass die Entscheidung auf schriftlichem Wege ergehen kann.
Die Beschwerdeführer sind unter anderem je zur Hälfte Alleineigentümer des Grundstücks Nr. *** der KG . Die Beschwerdeführer haben eben dieses Grundstück im Jahre 2020 mit zwei drauf errichteten Gebäuden erworben, so unter anderem mit dem darauf errichteten Einfamilienhaus 35. Eben dieses Wohnhaus weist die Widmung „Grünland Erhaltenswertes Gebäude“ (GEB) auf.
Dieser Kauf erfolgt zu dem Zweck, um eben dieses Einfamilienhaus umzubauen und den Teil des Altbestandes, der nicht abgebrochen wird, zu sanieren. Mit rechtskräftigem Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 29.06.2020 wurde den Beschwerdeführern auch dementsprechend der Um- und Zubau eben dieses bestehenden Wohnhauses bzw. bei eben diesem bestehenden Wohnhaus bewilligt, konkret die Änderung der Raumeinteilung im bestehenden Obergeschoß, wobei ein Teil der nördlichen Außenmauer des Gebäudes abgebrochen und an gleicher Stelle wiedererrichtet werden soll und im Obergeschoß weitere Wohn- und Nebenräume durch Aufstockung geschaffen werden sollen.
Nachdem die Abbrucharbeiten von Dach und Dachstuhl erfolgt waren und die Holztramdecke samt Betondecken abgenommen worden waren, kam es einerseits zu einem massiven Riss im bestehenden Mauerwerk und stellte sich zum anderen für die Beschwerdeführer bzw. deren Baumeister heraus, dass aus deren Sicht auf Grund des bestehenden Zustandes auch das übrige Mauerwerk komplett abgebrochen werden muss, was in weiterer Folge auch geschah. Der weitere Umbau des Einfamilienhauses wie bewilligt, wäre lediglich mit einem erheblichen technischen Mehraufwand möglich gewesen.
Vom bereits rechtskräftig bewilligten Teil wurde bislang nicht alles hergestellt, sondern ist nur das Erdgeschoß gemauert. Der Altbestand ist mittlerweile zur Gänze abgebrochen und wurde auch bereits im südlichen Bereich der ehemals bebauten Fläche ein Rohbau bestehend aus Fundament und Umfassungswänden errichtet. Mangels baubehördlicher Bewilligung für diese Baumaßnahmen, die über den Umfang der baubehördlichen Bewilligung laut Bescheid vom 29.06.2020 hinausgehen, wurde den Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 11.08.2020, GZ. ***, die Fortsetzung der Ausführung des Bauvorhabens „Umbau und Erweiterung eines Einfamilienhauses“, untersagt.
Festzuhalten ist, dass der Sachverhalt im Wesentlichen als unstrittig zu beurteilen ist und sich auch vollinhaltlich aus den Inhalten der verlesenen Akten in Zusammenschau mit den Aussagen der Beschwerdeführer und des informierten Vertreters der Beschwerdeführer ergibt.
Im Konkreten ergeben sich sämtliche Feststellungen betreffend das Eigentum und die Widmung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks bzw. des darauf befindlich gewesenen Gebäudes aus dem offenen Grundbuch bzw. den Bauansuchen und Baubeschreibungen. Vom Erstbeschwerdeführer wurde diesbezüglich glaubwürdig angegeben, dass die ursprüngliche Intention die war, das bestehende Einfamilienhaus lediglich umzubauen, dass lediglich ein Teil abgebrochen und dass der Rest saniert wird. Dementsprechend hat sich darauf auch das erste Bauansuchen der Beschwerdeführer bezogen, welches ebenso unstrittig baubehördlich bewilligt wurde.
Aus den Aussagen des Erstbeschwerdeführers und des informierten Vertreters E in Zusammenschau mit einer Stellungnahme des letzteren vom 27.05.2021 ergibt sich, dass während der Bauarbeiten man sich letztendlich dazu entschlossen hat, auch den gesamten restlichen Teil des Altbestandes abzubrechen. Diesbezüglich wurde dargelegt, dass ein Umbau wie ursprünglich bewilligt auf Grund des Zustandes des Altbestandes unwirtschaftlich gewesen wäre und eine technische Möglichkeit mit einem entsprechend enormen Aufwand jedoch bestanden hätte.
Unstrittig ist in diesem Zusammenhang auch, dass eine baubehördliche Bewilligung dafür vorab nicht eingeholt wurde und nach erfolgtem Abbruch und Beginn der Bauarbeiten auch hinsichtlich des bislang nicht bewilligten Teiles bescheidmäßig durch die Baubehörde I. Instanz eine Untersagung der Fortführung des Bauvorhabens dementsprechend erfolgte.
Unbestritten ist des Weiteren auch, dass seither die Bauarbeiten eingestellt sind und sich diese bislang so darstellen, dass auch das bewilligte Bauvorhaben als Gesamtes bislang noch nicht vollständig umgesetzt ist.
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 4 Z 7 und 15 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):
„Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
(…)
(…)
(…)“
§ 14 Z 1 NÖ BO 2014:
„Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
(…)“
§ 17 Z 3 NÖ BO 2014:
„Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben sind jedenfalls:
(…)
(…)“
§ 20 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014:
„(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
(…)“
§ 20 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014):
„(2) Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:
(…)
Sofern es insbesondere zur Umsetzung der Ziele des örtlichen Raumordnungsprogramms, zum Schutz des Ortsbilds, auf Grund einer eingeschränkten Verkehrserschließung, zur Vermeidung von Nutzungskonflikten oder auf Grund von Naturgefahren, die weder den Bestand noch die Benutzbarkeit des Gebäudes gefährden, erforderlich ist, kann die Gemeinde die Nutzung eines erhaltenswerten Gebäudes im Grünland durch eine Zusatzbezeichnung im Flächenwidmungsplan einschränken bzw. dessen Erweiterungsmöglichkeiten unter die in Abs. 5 Z 1 und 2 vorgesehenen Obergrenzen eingrenzen. Gleichermaßen kann die Summe der Grundrissflächen aller Nebengebäude eingeschränkt oder auf bis zu 100 m2 erhöht werden.
Eine solche Einschränkung kann auch generell für erhaltenswerte Gebäude im Grünland sowie deren Nebengebäude im gesamten Gemeindegebiet oder in abgrenzbaren Teilbereichen davon festgelegt werden.
(…)
(5) Für erhaltenswerte Gebäude im Grünland gilt:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das Baugrundstück die Flächenwidmung Grünland und das verfahrensgegenständliche Gebäude jedenfalls die Widmung „Erhaltenswerte Gebäude im Grünland“ (GEB) aufgewiesen hat. Festgestellt wurde auch unbestritten, dass den Beschwerdeführern mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 29.06.2020 rechtskräftig die baubehördliche Bewilligung für den Umbau und die Erweiterung des betreffenden Einfamilienhauses erteilt wurde, mit diesen Bauarbeiten dahingehend begonnen wurde, dass der Altbestand wie bewilligt abgerissen und der Neubau bis zum Erdgeschoß errichtet wurde, und dass in weiterer Folge während der Durchführung dieser bewilligten Bauvorhaben und noch vor deren Abschluss der Altbestand über die Baubewilligung hinausgehend komplett abgerissen wurde, sodass vom ursprünglich bestandenen Gebäude nichts mehr vorhanden ist. Das nunmehrige Bauvorhaben umfasst die komplette Neuerrichtung des Einfamilienhauses, soweit nicht bereits eine baubehördliche Bewilligung laut Bescheid vom 29.06.2020 vorliegt.
Festzuhalten ist zunächst, dass gegenständlich unbestritten ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben im Sinne des § 14 Z 1 NÖ BO 2014 vorliegt. Der Landesgesetzgeber sieht vor, dass grundsätzlich im Grünland ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nur dann und in jenem Umfang zulässig ist, als dies für eine Nutzung nach § 20 Abs. 2 NÖ ROG 2014 erforderlich ist; auf die Frage einer nachhaltigen Bewirtschaftung ist nicht weiter einzugehen, zumal von den Beschwerdeführern das Betreiben einer Land- und Forstwirtschaft nicht dargetan wurde.
Die Widmung „GEB“ bezieht sich nur auf das (erhaltenswerte) Gebäude selbst und nicht jedoch auf die umliegende Fläche (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht10, Rz 13 zu § 20 NÖ ROG 2014 Seite 1746). Dabei hat der Landesgesetzgeber unmissverständlich klargestellt, dass eine Grünlandwidmung bei bestehenden bewilligten Gebäuden, die im Falle der Neuerrichtung der Widmung widersprächen, grundsätzlich nur Instandsetzungsarbeiten zulässig sind. Damit soll durch den natürlichen Endigungsprozess von Bauwerken auch an bebauten Grundstücken letztendlich der Zweck der Grünlandwidmung verwirklicht werden. Ein Totalabbruch und anschließender Neubau ist nur im Falle einer Zerstörung durch ein Elementarereignis zulässig, nicht aber insbesondere dann, wenn die Instandsetzung nur technisch unmöglich oder unwirtschaftlich ist.
Festgestellt wurde nicht und auch Gegenteiliges nicht behauptet, dass ein Elementarereignis im Sinne des § 20 Abs. 5 Z 4 NÖ ROG 2014 stattgefunden hätte, wogegen keine Vorkehrungen getroffen werden hätten können und wodurch das Gebäude vollständig zerstört worden wäre. Auch kann die Bestimmung der Z 6
leg. cit. nicht zur Anwendung gelangen, da ebenso unstrittig für das „GEB“ nicht der Widmungszusatz „Standort“ festgelegt ist; die Voraussetzungen für eine Wiedererrichtung nach § 20 Abs. 5 Z 4 NÖ ROG 2014 sind ebenfalls nicht gegeben.
Eine „bauliche Erweiterung von erhaltenswerten Gebäuden im Grünland“ im Sinne der Z 1 und 2 leg. cit. bzw. eine „Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden“ im Sinne der Z 3 leg. cit. kommt schon begrifflich nicht in Frage.
Somit bleibt die Frage zu klären, ob von einer „Instandsetzung“ nach der Z 5 leg. cit. auszugehen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung kann von einer „Instandsetzung“ keine Rede sein, wenn eine vollständige Entfernung und Neuerrichtung von tragenden Bauteilen erfolgte. Die Erneuerung sämtlicher raumbildenden Teilen kann schon deshalb keine „Instandsetzung“ sein, weil es keinen Unterschied machen kann, ob zuerst ein altes Gebäude vollständig abgetragen wird und ein neues errichtet wird oder nur sukzessive Teile durch neue Teile ersetzt werden. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Notwendigkeit, den Altbestand abzutragen, bereits bekannt war oder sich erst unvorhergesehen, wie die Beschwerdeführer vorbringen, im Zuge der Bauarbeiten herausstellte.
Es entspricht sowohl der Lehre als auch der Rechtsprechung, dass erhaltenswerte Gebäude eben prinzipiell so Instand zu setzen sind (vgl. § 17 Z 3 NÖ BO 2014), dass die Bausubstanz erhalten bleibt und der Konsens nicht untergeht. Ist die Erhaltung der Bausubstanz jedoch technisch unmöglich und unwirtschaftlich, darf sie ausgetauscht werden und entspricht dann eine derartige Instandsetzung in der Regel einer Bewilligungspflicht. Gegenständlich ergibt sich eben aus dem festgestellten Sachverhalt und blieb dies auch von den Beschwerdeführern unbestritten, dass ein Totalabbruch erfolgte und demnach auch dann, wenn man entsprechend des Beschwerdevorbringens die Instandsetzung nach § 20 Abs. 5 Z 5 NÖ ROG 2014 nicht mit jener des § 17 Z 3 NÖ BO 2014 gleichsetzen möchte, nicht mehr von einer Instandsetzung ausgegangen werden kann.
Gerade einen Totalabbruch hat der Landesgesetzgeber im § 20 Abs. 5 Z 5 NÖ ROG 2014 nicht vor Augen, sondern erklärte er eben bei einem erhaltenswerten Gebäude im Grünland eine Instandsetzung eben auch nur für jene Bausubstanz für zulässig, bezüglich derer eine Erhaltung technisch nicht möglich und unwirtschaftlich wäre. Auch wenn man gegenständlich von einer Unwirtschaftlichkeit ausgehen würde, ist von einer technischen Unmöglichkeit auch nach Aussage der Beschwerdeführer bzw. deren informierten Vertreters und auch auf Basis des festgestellten Sachverhaltes nicht auszugehen, sodass auch aus diesem Aspekt heraus die Arbeiten der Beschwerdeführer über eine bloße Instandsetzung hinausgegangen sind. Wenn zudem die Beschwerdeführer darauf verweisen, dass ein rechtskräftiger Baubewilligungsbescheid ja existiere und dieser von den Beschwerdeführern bereits konsumiert worden wäre, greift auch dieses Vorbringen deshalb nicht, da sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, dass diese Arbeiten eben, soweit sie baubehördlich bewilligt sind, noch nicht abgeschlossen sind, sondern mit den Abbrucharbeiten auch des nicht bewilligten Teiles bereits während dieser bewilligten Bauarbeiten begonnen wurde und diese abgeschlossen wurden.
Unabhängig davon ergibt sich aber jedenfalls aus dem festgestellten Sachverhalt, dass auch keine der Voraussetzungen des § 20 Abs. 5 NÖ ROG 2014 gegenständlich vorliegen, sodass im Ergebnis das Bauvorhaben der Flächenwidmung widerspricht und auch nicht bewilligungsfähig ist. Es bedurfte damit auch seitens des erkennenden Gerichtes gar nicht weiter darauf einzugehen, ob zu dem zusätzlich das „GEB“ als solches noch oder nicht mehr existiert bzw. ob durch den Totalabbruch die Widmung „GEB“ keinerlei Rechtswirkungen mehr entfaltet oder – was die vorinstanzlichen Baubehörden gar nicht behauptet haben – überhaupt erloschen ist.
Die Abweisung des Bauansuchens durch die Baubehörde I. Instanz und demnach die Abweisung der Berufung durch die hier belangte Behörde als Baubehörde II. Instanz erfolgte daher zu Recht
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei eine sofortige Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG im Hinblick auf die die Komplexität der Rechtslage unterblieben ist (vgl. VwGH 30.11.2007, 2007/02/0268) und im Übrigen von den erschienen Parteien auf eine eben solche auch ausdrücklich verzichtet wurde (vgl. VwGH 26.02.2019,
Ra 2018/03/0134 mwN).
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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