LVwG N LVwG-S-2590/001-2021

LVwG-S-2590/001-2021Landesverwaltungsgericht03.10.2022

Regest

Ordnungsrecht; Statistik; Verwaltungsstrafe; Handelsstatistik; Auskunftspflicht; Tatumschreibung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2590/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2590.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 19.08.2021, Zl. ***, zu Recht erkannt:

I.

Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt und verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.1.

Mit Schreiben vom 07.07.2020, ZI. ***, teilte die Bundesanstalt Statistik Österreich der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg, welche in der Folge das Strafverfahren nach § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: die belangte Behörde) abtrat, zusammengefasst mit, dass die Auskunftspflichtige „B GmbH“ ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Handelsstatistischen Anmeldung über innergemeinschaftlichen Warenverkehr nach § 1 Abs. 1 Handelsstatistisches Gesetz 1995 (HStG 1995) für den Monat 02/2020 trotz mehrmaliger Aufforderung, zuletzt nachweislich mit Rückscheinbrief vom 11.05.2020, nicht nachgekommen sei. Unter einem wurde beantragt, gegen die Auskunftspflichtige gemäß § 23 Abs. 1 HStG 1995 ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.

Der nunmehrige Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH mit Sitz in ***, ***.

1.2.

Mit Strafverfügung vom 20.07.2020, Zl. ***, erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführer einer Übertretung gemäß § 1 Abs. 1 iVm. § 23 HStG 1995 für schuldig und verhängte über den Genannten eine Geldstrafe in der Höhe von € 65 (Ersatzfreiheitsstrafe 19 Stunden).

Die belangte Behörde erachtete es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretung begangen hat:

„Tatbeschreibung:

Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B GmbH mit Sitz in ***, ***, und damit als zur Vertretung nach außen berufene Organ als Auskunftspflichtiger der Verpflichtung zur Abgabe der Handelsstatistischen Anmeldung über innergemeinschaftliche Warenverkehre nicht rechtzeitig nachgekommen, obwohl gemäß § 1 Abs. 1 Handelsstatistischen Gesetzes, BGBl.Nr. 173/1995, Waren, die zwischen Österreich und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rahmen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs verbracht werden, und Waren, die über die Zollgrenze der Europäischen Union in das statistische Erhebungsgebiet eingeführt oder aus diesem ausgeführt werden, für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik anzumelden sind.

Versendungsmeldung: Monat 02/2020

Zeitraum: 10.3.2020 bis zumindest 7.7.2020“

1.3.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.07.2020 fristgerecht Einspruch und führte unter Bezugnahme auf die Beilagen zum Einspruch aus, dass die Buchhalterin die „Zusammenfassende Meldung“ gemacht habe, weshalb kein Grund für eine Bestrafung gegeben sei.

In der Folge wurde der Einspruch samt beigelegten Unterlagen der Bundesanstalt Statistik Österreich übermittelt, welche mit Schreiben vom 05.08.2020 mitteilte, dass es sich gegenständlich nicht um die beim Finanzamt abzugebende „Zusammenfassende Meldung“ handle, sondern um die bei der Bundesanstalt Statistik Austria monatlich abzugebenden INTRASTAT-Meldungen.

Diese Mitteilung der Bundesanstalt Statistik Österreich wurde dem Beschwerdeführer von Seiten der belangten Behörde mit Schreiben vom 11.08.2020 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit, binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen, eingeräumt.

1.4.

Da von Seiten des Beschwerdeführers keine Stellungnahme eingelangte, erkannte die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 19.08.2021, ZI. ***, den Beschwerdeführer mit identem Spruch wie in der oben angeführten Strafverfügung einer Übertretung gemäß § 1 Abs. 1 iVm. § 23 HStG 1995 für schuldig und verhängte über diesen eine Geldstrafe in der Höhe von € 50 (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden).

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.09.2021 fristgerecht Beschwerde, mit welcher er beantragte, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben. Begründend führte dieser mit Verweis auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreichs vom 21.01.2021, ZI. LVwG-S-1334/001-2020 aus, dass der Tatort im angefochtenen Straferkenntnis nicht dem tatsächlichen Tatort entspreche. Weiters könne er im Hinblick auf die von der Behörde ins Treffen geführten Tatbestände des § 1 Abs. 1 iVm § 23 HStG 1995 nicht erkennen, inwiefern er bzw. die externe Buchhalterin gegen diese Normen verstoßen hätten. Es gebe immer wieder Probleme mit dem EDV-System des Statistischen Zentralamtes, so dass sie nicht wissen würden, wann die Meldung angenommen werde und wann nicht. Von Seiten des Statistischen Zentralamtes würden sie diesbezüglich keine Hilfestellung erhalten. Hinsichtlich des in Rede stehenden Monats hätten sie sehr wohl zeitgerecht die Meldung eingereicht, wobei auf einen der Beschwerde beigelegten Ausdruck einer INTRASTAT Meldung vom 09.03.2020 betreffend „Export 02/2020“ verwiesen werde. Darüber hinaus sei er bereits mit Strafverfügung vom 22.10.2020, ZI. *** für das gleiche Delikt im gleichen Monat (02/2020) bestraft worden, weshalb eine doppelte Bestrafung vorliege.

3. Verwaltungsgerichtliches Verfahren und Beweiswürdigung:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verfahrensakt der Verwaltungsbehörde.

Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten und ergibt sich zur Gänze aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde.

4. Rechtliche Erwägungen:

§ 1 Abs. 1 Handelsstatistisches Gesetz 1995 (HStG 1995) lautet:

"Waren, die zwischen Österreich und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rahmen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs verbracht werden, und Waren, die über die Zollgrenze der Europäischen Union in das statistische Erhebungsgebiet eingeführt oder aus diesem ausgeführt werden, sind für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik anzumelden. Das statistische Erhebungsgebiet für Ein- und Ausfuhren entspricht dem zollrechtlichen Anwendungsgebiet gemäß § 3 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994.“

Nach § 9 Abs. 2 HStG 1995 sind die Anmeldeformulare bis zum 10. Arbeitstag des dem Berichtsmonat folgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Austria zu übermitteln.

Gemäß § 23 Abs. 1 HStG 1995 begeht unter anderem eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis € 1700 zu bestrafen, wer der Auskunftspflicht nach diesem Bundesgesetz durch Verweigerung der Auskunft trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachkommt.

Nach § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses nicht zuletzt die als erwiesen angenommene Tat (Z. 1), die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Z. 2) und die verhängte Strafe sowie die angewendete Gesetzesbestimmung (Z. 3) zu enthalten.

§ 44a Z. 1 VStG stellt folglich an den Spruch eines Straferkenntnisses die Anforderung, dass die als erwiesen angenommene Tat konkret umschrieben wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser Bestimmung dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (VwGH 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985).

Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, muss die Tat nach Ort und Zeit, aber auch hinsichtlich der Umschreibung der anderen nach dem Tatbestand der übertretenen Rechtsvorschriften maßgeblichen Umständen, konkret umschrieben sein. Diese Anforderungen müssen auch an die Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG gestellt werden (VwGH 2002/09/0005).

Der Spruch des Straferkenntnisses muss demnach so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt; also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (VwGH 2011/17/0210).

Betrachtet man den Spruch des in Rede stehenden Straferkenntnisses, ergibt sich, dass dieser die genannten Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG nicht erfüllt, da der Tatvorwurf dem Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung des § 23 Abs. 1 HStG 1995 nicht entspricht.

Die Meldung für einen Berichtsmonat ist zwar nach § 9 Abs. 2 HStG 1995 bis zum „10. Arbeitstag“ des Folgemonats abzugeben, die nicht zeitgerechte Meldung ist jedoch für sich noch nicht strafbar, weil das Tatbild des § 23 Abs. 1 HStG 1995 nur darauf abstellt, dass der Auskunftspflichtige seiner Auskunftspflicht „trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachkommt“. Demnach stellt erst die Nichtmeldung trotz mindestens zweier Aufforderungen zur Auskunftserteilung eine Verwaltungsübertretung dar.

Ein solches inkriminiertes Verhalten wurde jedoch dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten; vielmehr hat die Behörde in ihrem Tatvorwurf lediglich darauf abgestellt, dass der Beschwerdeführer es zu verantworten habe, der Verpflichtung zur Abgabe der Handelsstatistischen Anmeldung nicht rechtzeitig nachgekommen zu sein.

Einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der Verwaltungsstrafbehörde kann (und muss) das mittels Beschwerde angerufene Gericht richtigstellen oder ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn (innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist) eine alle der Bestrafung zugrundeliegende Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (VwGH 2011/07/0205). Wesentlich ist also, dass Mängel in der Tatumschreibung durch die Verwaltungsstrafbehörde im gerichtlichen Beschwerdeverfahren nur dann bzw. nur insoweit saniert werden können, wenn bzw. soweit es im Rahmen des verwaltungsstrafbehördlichen Verfahrens zu einer Verfolgungshandlung gekommen ist, die den oben beschriebenen Konkretisierungserfordernissen entspricht. Darüber hinaus darf es im Zuge der Richtigstellung nicht zu einer Auswechslung der Tat kommen; d.h. der Beschuldigte darf im Beschwerdeverfahren nicht für eine andere Tat bestraft werden als jene, die Inhalt des Straferkenntnisses war.

Da im vorliegenden Fall die Tatbeschreibung nicht den Konkretisierungs-anforderungen des § 44a Z. 1 VStG entspricht und eine Abänderung bzw. Ergänzung des Tatvorwurfes durch das Gericht gegenständlich eine im Beschwerdeverfahren unzulässige Auswechslung der Tat bedeuten würde, war der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und mit Verfahrenseinstellung vorzugehen.

5.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.