LVwG N LVwG-Q-51/005-2021

LVwG-Q-51/005-2021Landesverwaltungsgericht04.10.2022

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Absonderung; Feststellung; gelindestes Mittel; Aufwandersatz;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-Q-51/005-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.Q.51.005.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Maier über die Beschwerde des A, vertreten durch B als gesetzlicher Vertreter, gegen den Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 24.11.2021, Zl. ***, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass die Absonderung laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 24.11.2021 rechtmäßig war.

2. Der Beschwerdeführer hat der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf als belangten Behörde gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG Aufwandersatzverordnung für den Vorlageaufwand € 57,40 und für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde anteilig € 73,76, sohin gesamt € 131,16 binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.

3. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 24.11.2021 wurde auf Grund einer möglichen Ansteckung mit der Lungenerkrankung Covid-19 (SARSCoV2-Virus) die Absonderung des mj. A beginnend mit 24.11.2021 bis einschließlich 02.12.2021 in ***, gemäß §§ 1, 5, 6, 7, 43 Abs. 4 Epidemiegesetz sowie §§ 1, 2, 4 und 5 Absonderungsverordnung iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) angeordnet.

Begründend wurde lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 22.11.2021 zu einer Person, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurde, nahen Kontakt hatte. Weder wurde diese positiv auf SARS-CoV-2 getestete Person namentlich genannt, noch wurde mitgeteilt, wo dieser Kontakt stattgefunden hätte und welche besonderen Umstände eine Absonderung rechtfertigen würden.

Gegen diesen Bescheid wurde mit E-Mail vom 24.11.2021 Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass das am Montag, dem 22.11.2021 gleich nach Unterrichtsbeginn positiv getestete Kind der einzig positive Fall in der Klasse des Beschwerdeführers gewesen wäre. Laut Vorgabe des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege, Konsumentenschutz wäre vorgesehen gewesen, alle Personen aus den Gruppen bzw. dem Klassenverband inklusive Betreuungspersonen mit Ausnahme von begründeten Einzelfällen als KP II zu klassifizieren. Der Beschwerdeführer hätte in der Schule einen Mund-Nasenschutz getragen und hätte keinen Kontakt mit dem positiv getesteten Kind gehabt. Da keine relevanten Gründe für eine Absonderung vorgelegen wären, werde ersucht, den Absonderungsbescheid umgehend aufzuheben.

Mit Schreiben vom 25.11.2021 wurde der erstinstanzliche Akt der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde verzichtet, gleichzeitig wurde jedoch Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand gemäß § 7a Abs. 3 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) iVm § 35 VwGVG beantragt.

Weiters wurde dem Akt eine epidemieärztliche Stellungnahme vom 25.11.2021 angeschlossen, welche sich mit der Corona-Situation der Volksschule *** sowie des Kindergarten *** befasst. Aus dieser ist zu entnehmen:

Demnach besuchten zum Entscheidungszeitpunkt eine Reihe von Geschwisterkindern sowohl den Kindergarten in *** als auch die Volksschule *** und waren hier viele Verbindungen vorherrschend. Im Kindergarten *** wurde am 14.11. eine Betreuerin PCR positiv getestet (mit sehr infektiösem CT-Wert), welche sehr viele Kontakte mit verschiedensten Personengruppen, insbesondere mit Kindern, hatte. Am 17.11. wäre ebenso eine weitere Betreuungsperson des Kindergartens *** positiv getestet worden und hätte auch diese vielfältige Kontakte gehabt. Jedenfalls hätten sich acht Geschwisterkinder in den Gruppen des Kindergartens befunden, die auch Kontakt zur Volksschule in *** hatten. Da am 22.11.2021 eine weitere Meldung über ein Antigen positiv getestetes Kind in der Volksschule *** erfolgte, wäre auf Grund der weiterhin bestehenden Häufung positiver Fälle, der Vermischung von Geschwistern zwischen Kindergarten und Schule, der Unübersichtlichkeit der Situation in der Region und der insgesamt angespannten epidemiologischen Gesamtlage als medizinischer Sicht indiziert gewesen, die Kinder der betreffenden Klasse des Beschwerdeführers als K1 Personen abzusondern, um einer möglichen Clusterbildung entgegen zu wirken.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 02.12.2021 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 VwGVG eingestellt. Dies deshalb, da zum Entscheidungszeitpunkt die Absonderung bereits aufgehoben war.

Gegen diese Entscheidung wurde seitens der belangten Behörde Revision eingebracht und die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich getroffene Entscheidung mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2021 aufgehoben.

Das erkennende Gericht hat sich daher erneut mit der Rechtsangelegenheit zu befassen.

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Der mj. Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Absonderungsbescheides Schüler der ersten Klasse Volksschule. Mit Mandatsbescheid vom 24.11.2021 ordnete die belangte Behörde auf Grund einer möglichen Ansteckung mit Covid-19 die Absonderung auf Grundlage von §§ 1, 5, 6, 43 Abs. 4 EpiG und §§ 1, 2, 4 und 5 Absonderungsverordnung igF am Wohnsitz des Beschwerdeführers beginnend mit 24.11.2021 bis einschließlich 02.12.2021 an. Mit Ablauf dieses Tages würde der Bescheid außer Kraft treten, die Absonderung könne ab dem 27.11.2021 vorzeitig beendet werden, wenn frühestens an diesem Tag ein in einer behördlichen NÖ Teststation durchgeführter PCR Test negativ ausfalle. Die Bescheide seien sofort vollstreckbar, die Absonderungsanordnung daher ab sofort wirksam.

Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer am 22.11.2021 nahen Kontakt zu einer Person gehabt hätte, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden sei. Nähere Ausführungen wurden nicht getätigt, die epidemieärztlichen Beweggründe wurden ebenso im Bescheid nicht angeführt bzw. erläutert. Auch der Name der positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Person war nicht ersichtlich.

Noch am Tag der Bescheiderlassung brachte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde Beschwerde ein, worin er im Wesentlichen vorbrachte, dass kein enger Kontakt zu dem am 22.1.2021 positiv getesteten Mitschüler bestanden habe und nach bundesweiten Vorgaben in einer solchen Situation die Personen aus dem Klassenverband als Kontaktpersonen (lediglich) der Kategorie 2 zu klassifizieren seien. Es werde daher um Abänderung bzw. Aufhebung des Bescheides ersucht.

Die belangte Behörde teilte dem Verwaltungsgericht mit, dass die Absonderung mit 28.11.2021 aufgehoben wurde. Zudem wurde mitgeteilt, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Absonderungsbescheides einige Kindergartenkinder des Kindergartens *** Geschwisterkinder in der Volksschule *** gehabt hätten. Im Kindergarten *** wären Betreuungspersonen Corona positiv getestet worden, die sehr viele Kontakte mit anderen Personengruppen im infektiösen Zeitraum gehabt hätten. Ebenso wäre eine Leiterin des Kindergartens *** positiv auf das Virus getestet worden und hätte diese zahlreichen Personenkontakt angeben können. In der Folge wäre sodann am 22.11.2021 ein Schulkind der Klasse des Beschwerdeführers positiv getestet worden, welches wiederum ein Geschwisterkind gehabt hätte. Da zuvor schon der Kindergarten *** geschlossen worden wäre, sich sodann positive Kontakte auch in der Volksschule abzeichneten, wäre - um eine Clusterbildung zu vermeiden - ebenso entschieden worden, die gesamte Klasse des Beschwerdeführers als Kontaktperson 1 einzustufen und abzusondern. Es wäre auch ein weiteres der abgesonderten Kinder und schließlich einige Tage später noch ein Kind positiv getestet worden.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf den vorgelegten Verfahrensakt. Ebenso wurden ergänzende Ermittlungsergebnisse seitens der belangten Behörde nachgereicht (vgl. Schreiben vom 05.07.2022).

Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG) lauten auszugsweise (um Zeitpunkt 24.11.2021) wie folgt:

Absonderung Kranker

§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.

[…]

Rechtsschutz bei Absonderungen

§ 7a. (1) Personen, die gemäß § 7 abgesondert werden oder abgesondert wurden oder denen gegenüber eine Absonderung angeordnet wurde, haben das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung, in ihren Rechten verletzt zu sein, anzurufen.

(2) Gegen die Anordnung der Absonderung mittels Mandatsbescheids (§ 57 Abs. 1 AVG) ist eine Vorstellung nicht zulässig.

(3) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass die belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder der die Absonderung zuzurechnen ist. Örtlich zuständig ist das Landesverwaltungsgericht jenes Landes, in dem die belangte Behörde ihren Sitz hat. Das Landesverwaltungsgericht hat die belangte Behörde umgehend über das Einlangen der Beschwerde zu informieren.

(4) Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die Rechtmäßigkeit der Absonderung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Absonderung hätte vorher geendet. Hat das Landesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird die Zeit bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist in die Entscheidungsfrist nicht einberechnet.

(5) Sofern die Absonderung noch andauert, hat das Landesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(6) Soll eine Absonderung länger als 14 Tage dauern, ist sie dem Landesverwaltungsgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde, die sie verfügt hat, unverzüglich anzuzeigen. Das Landesverwaltungsgericht hat in längstens vierwöchigen Abständen ab der Absonderung oder der letzten Überprüfung über die Notwendigkeit der Absonderung zu entscheiden. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die die Absonderung verfügt hat, hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Landesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt, und hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Absonderung notwendig ist. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für die abgesonderte Person eingebracht. Das Landesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Absonderung verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde nach Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Behördliche Kompetenzen

§ 43. (1) Die Bestimmungen des Gesetzes vom 30. April 1870, RGBl. Nr. 68, betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes, bleiben durch die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes unberührt.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/2016)

(3) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest, Ägyptischer Augenentzündung, Wutkrankheit, Bißverletzungen durch wutkranke oder wutverdächtige Tiere sowie in sonstigen Fällen dringender Gefahr sind die im § 5 Abs. 1 bezeichneten Erhebungen und die in den §§ 7 bis 14 bezeichneten Vorkehrungen auch sofort an Ort und Stelle von den zuständigen, im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Ärzten zu treffen.

(4) Die Einleitung, Durchführung und Sicherstellung sämtlicher in diesem Gesetze vorgeschriebener Erhebungen und Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten beziehungsweise die Überwachung und Förderung der in erster Linie von den zuständigen Sanitätsorganen getroffenen Vorkehrungen sind Aufgabe der Bezirksverwaltungsbehörde.

(4a) Soweit in diesem Bundesgesetz eine Zuständigkeit zur Erlassung von Verordnungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde vorgesehen ist, sind Verordnungen, deren Anwendungsbereich sich auf mehrere politische Bezirke oder das gesamte Landesgebiet erstreckt, vom Landeshauptmann zu erlassen. Einer Verordnung des Landeshauptmanns entgegenstehende Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde treten mit Rechtswirksamkeit der Verordnung des Landeshauptmanns außer Kraft, sofern darin nicht anderes angeordnet ist. Erstreckt sich der Anwendungsbereich auf das gesamte Bundesgebiet, so sind Verordnungen vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen. Eine entgegenstehende Verordnung des Landeshauptmanns oder einer Bezirksverwaltungsbehörde tritt mit Rechtswirksamkeit der Verordnung des Bundesministers außer Kraft, sofern darin nicht anderes angeordnet ist.

(5) Dem Landeshauptmann obliegt im Rahmen seines örtlichen Wirkungsbereichs die Koordinierung und Kontrolle der Maßnahmen der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß Abs. 4. Besteht der Verdacht oder die Kenntnis über einen bundesländerübergreifenden Ausbruch einer Erkrankung gemäß § 1 Abs. 1 und 2, so haben die Landeshauptmänner der betroffenen Bundesländer zusammenzuarbeiten und ihre Tätigkeiten zu koordinieren.

(6) Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend ist im Fall von Krankheitsausbrüchen vom Landeshauptmann unverzüglich zu verständigen.

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt in Zusammenschau mit der Beschwerde ergibt sich, dass der Beschwerdeführer telefonisch als auch durch Übermittlung des gegenständlich angefochtenen Absonderungsbescheides behördlich abgesondert wurde und ihm weiters vorgeschrieben wurde, seine Unterkunft in der Adresse ***, ***, für die Dauer der Absonderung nicht zu verlassen. Dabei handelte es sich nicht bloß um eine unverbindliche Aufforderung, sondern um ein vorgeschriebenes Verhalten. Die verfügte Absonderung war jedenfalls für den Beschwerdeführer mit einer Duldungsverpflichtung verbunden, sodass das Vorliegen von verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu bejahen ist (vgl. VwGH vom 27.06.2018, Ro2017/17/0023 u.a.). Einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit begründen staatliche Maßnahmen die jemanden die physische Bewegungsfreiheit entziehen, ihn also gegen seinen Willen an einen bestimmten, räumlich begrenzten Ort festhalten oder ihn dazu zwingen, sich an einem vorgegebenen Ort oder in eine bestimmte Richtung zu bewegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes schützt das Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit ebenso wie Art. 5 EMRK nicht vor jeglicher Beschränkung der Bewegungsfreiheit schlechthin, sondern nur vor willkürlicher Verhaftung, rechtswidriger Inverwahrnahme sowie rechtwidriger Internierung.

Der Beschwerdeführer wurde von der Behörde mittels Absonderungsbescheid rechtsverbindlich aufgefordert, seine damalige Unterkunft nicht zu verlassen, wobei ihm die Möglichkeit eröffnet wurde, sich ab dem 27.11.2021 „freizutesten“. Die Freitestung erfolgte sodann und wurde die Absonderung durch die Behörde am 28.11.2021 aufgehoben. Diese Maßnahmen sind als Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit zu qualifizieren.

Das Bundesverfassungsgesetz vom 29.02.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit sieht in seinem Art. 6 B-VG vor, dass jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren hat, indem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Fall der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn die Anhaltung hätte vorher geendet. Somit ergibt sich die unzweifelhafte rechtliche Qualifikation, dass die behördliche Maßnahme der Absonderung vom 24.11.2021 einen Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellte.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden dagegen. Vom Verwaltungsgericht zu beantworten ist nunmehr die inhaltliche Frage, ob es sich dabei um eine rechtswidrige Beschränkung der Bewegungsfreiheit des Rechtsmittelwerbers gehandelt hat oder nicht. Der Zweck der Absonderung liegt in einer Hintanhaltung der Ansteckung anderer Personen mit dem Virus. In Anbetracht der oben aufgezeigten Umstände kann die Beschränkung der Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers weder als willkürlich noch als rechtswidrig erkannt werden, sondern stellte diese Anhaltung eine für die Situation angemessene und verhältnismäßige Maßnahme zur Unterbindung der Weiterverbreitung der Krankheit dar, weshalb der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten nicht verletzt wurde und die Maßnahmenbeschwerde somit als unbegründet abzuweisen war.

Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes war in der konkreten Situation eine vermehrte Ansteckung von Kindern im Umfeld des Beschwerdeführers gegeben, zahlreiche Kindergartenkinder waren mit dem Virus behaftet. Durch eine Mischung der Kinder in Kindergarten und Volksschule war eine Clusterbildung bzw. eine Häufigkeit von weiteren Ansteckungen nur durch die Absonderung der gesamten Klasse des Beschwerdeführers zu verhindern. Dass diese Maßnahme ihre Berechtigung hatte zeigt sich auch dadurch, dass einige Tage nach den vorgenommenen Absonderungen vom 24.11.2021 ein weiteres Kind positiv getestet wurde. Demgegenüber enthalten die Ausführungen in der Beschwerde weder medizinische noch epidemiologische Grundlagen, die die Bedenken des Epidemiearztes entkräften hätten können. Die Erwähnung der allgemeinen Vorgaben des Bundesministeriums kann für den vorliegenden Fall nicht als tauglich herangezogen werden, da diese Vorgaben einerseits Empfehlungen darstellen und andererseits in diesen Vorgaben konkret die Möglichkeit erwähnt wurde, einzelfallbezogen andere Entscheidungen zu treffen. Da der Beschwerdeführer gemäß den einschlägigen, oben wiedergegebenen gesetzlichen Vorgaben in Zusammenhalt mit dem aktuellen Stand der Forschung und den entsprechenden Empfehlungen und Leitlinien von der Behörde, insbesondere auch unter Zugrundelegung des Gutachtens des Epidemiearztes, rechtmäßigerweise als Kategorie 1 Kontaktperson eingestuft wurde, kann in der verfügten Absonderung keine Unrechtmäßigkeit gesehen werden. Die verfügte Heimquarantäne (verbunden mit der Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung durch neuerliche PCR- Testung und negativem Testergebnis) war zudem das gelindeste Mittel um den Zweck der Absonderung zielführen zu erreichen. Es war die in Beschwerde gezogene Entscheidung daher spruchgemäß zu bestätigen.

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende Partei und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Dieser Antrag wurde fristgerecht mit Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht gestellt. Gemäß § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2) sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, Verhandlungs- und Vorlageaufwand (Z 3).

Die belangte Behörde hat den Vorlage- und Schriftsatzaufwand gemäß der VwGVG-Aufwandersatzverordnung beantragt. Gemäß § 1 Z 3 dieser Verordnung beträgt der Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40 und nach Z 4 der Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80. Dazu wird angemerkt, dass der Vorlageaufwand für jedes Verfahren gegeben ist, die belangte Behörde hat jedoch in insgesamt fünf Verfahren einen inhaltsgleichen Schriftsatz vorgelegt bzw. sich mit insgesamt fünf Akten inhaltlich zusammenhängend zu befassen gehabt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die unterlegene Partei, sofern mehrere Revisionswerber in einer Revision dieselbe Entscheidung anfechten, im Fall der Kostenersatzpflicht die Aufwendungen der obsiegenden mitbeteiligten Partei zu gleichen Anteilen zu ersetzen (vgl. VwGH vom 24.05.2022, Ro2022/04/0011).

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht fünf gleichartige Fälle (Zl.en LVwG-Q-47-2021, LVwG-Q-48-2021, LVwG-Q-49-2021, LVwG-Q-50-2021 sowie LVwG-Q-51-2021) anhängig und ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde den getragenen Aufwand im gegenständlichen Akt auch für die anderen anhängigen Verfahren aufbrachte und jedenfalls von einem inhaltlichen Zusammenhang auszugehen ist. Es waren daher die beantragten Schriftsatzaufwände auf fünf Beschwerden aufzuteilen und daher in Summe der unterlegenen Partei Aufwände in Höhe von € 131,16 (Vorlageaufwand in Höhe von € 57,40 sowie Schriftsatzaufwand in Höhe von € 73,76) vorzuschreiben.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer gegenständlichen mündlichen Verhandlung wurde Abstand genommen, weil zum einen die Verwaltungsbehörde im Zug der Vorlage des Verwaltungsaktes auf die mündliche Verhandlung verzichtet hat und auch die Beschwerdeführerin die Durchführung einer solchen nicht beantragt hat. Darüber hinaus waren die verfahrensgegenständlichen Akteninhalte eindeutig und hat der Sachverhalt klar erkennen lassen, dass seitens des erkennenden Gerichtes keine weiteren Ermittlungen erforderlich sind.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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